F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde von 07.05.2017 als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde von 07.05.2017 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Antrag vom 05.04.2016, bei der belangten Behörde am 15.04.2016 eingelangt, begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG X, zur Liegenschaft Aweg Nr. 2, Grundstück Nr. yy, EZ xx, KG X.Mit Antrag vom 05.04.2016, bei der belangten Behörde am 15.04.2016 eingelangt, begehren die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Paragraph 25 a, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG römisch zehn, zur Liegenschaft Aweg Nr. 2, Grundstück Nr. yy, EZ xx, KG römisch zehn. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017, GZ: A10/1-032219/2016-0017, wird der Antrag vom 05.04.2016 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde widerspreche den in § 16 Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen.
dem der Behörde vorliegenden Gutachten sei aufgrund der Anlageverhältnisse, wie z.B. Breite, Steigungsverhältnisse, Befestigung, udgl. eine Verwendung des gegenständlichen Abschnittes (des Aweg) für PKW- und LKW-Verkehr aus verkehrstechnischen Gründen nicht geeignet. Außerdem sei die erforderliche Sichtweite im Kreuzungsbereich nicht gegeben. Die Kosten für sämtliche, mit einem von der Stadt Graz nicht vorgesehenen Ausbau des Aweg für den PKW- und LKW-Verkehr verbundene Aufwendungen wären verhältnismäßig hoch und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Eine Verpflichtung zum Ausbau der derzeitigen Verkehrsfläche Aweg (gem. Verordnung GZ: A10/1-I-1492/1-1992 vom 07.07.1992) bestehe nicht. Eine Genehmigung einer Grundstückszufahrt von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG X, öffentliches Gut, zur Liegenschaft Aweg, Grundstück Nr. yy EZ xx, KG X, könne sohin nicht erteilt werden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017, , GZ: A10/1-032219/2016-0017, wird der Antrag vom 05.04.2016 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde widerspreche den in Paragraph 16, Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen.
dem der Behörde vorliegenden Gutachten sei aufgrund der Anlageverhältnisse, wie z.B. Breite, Steigungsverhältnisse, Befestigung, udgl. eine Verwendung des gegenständlichen Abschnittes (des Aweg) für PKW- und LKW-Verkehr aus verkehrstechnischen Gründen nicht geeignet. Außerdem sei die erforderliche Sichtweite im Kreuzungsbereich nicht gegeben. Die Kosten für sämtliche, mit einem von der Stadt Graz nicht vorgesehenen Ausbau des Aweg für den PKW- und LKW-Verkehr verbundene Aufwendungen wären verhältnismäßig hoch und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Eine Verpflichtung zum Ausbau der derzeitigen Verkehrsfläche Aweg (gem. Verordnung GZ: A10/1-I-1492/1-1992 vom 07.07.1992) bestehe nicht. Eine Genehmigung einer Grundstückszufahrt von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG römisch zehn, öffentliches Gut, zur Liegenschaft Aweg, Grundstück Nr. yy EZ xx, KG römisch zehn, könne sohin nicht erteilt werden. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Liegenschaft „Aweg 6“, Grundstück Nr. zz, KG X (gemeint wohl Aweg, Grundstück Nr. yy KG X) im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sei. Grundsätzlich sei jenes Grundstück nur dann als Bauland auszuweisen, wenn es an eine Verkehrsfläche grenze bzw. wenn eine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Der Ausbau des Aweg sei unumgänglich, da der jetzige Zustand für die angrenzenden Grundstücke eine Wertminderung darstelle, zumal das unbebaute Grundstück Nr. zz (gemeint wohl Grundstück Nr.
VO 1960 in der damals gültigen Fassung, für den Aweg von der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft Aweg 4 bis zur südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Sstraße 27 das Verkehrszeichen „Gehweg“
VO 1960 verordnet. Die Verordnung ist mit Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens kundgemacht. Das Verkehrszeichen „Gehweg“ ist auch derzeit aufgestellt. Mit Verordnung vom 07.07.1992, GZ: A10/1-I-1492/1-1992, wurde
Paragraph 43, StVO 1960 in der damals gültigen Fassung, für den Aweg von der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft Aweg 4 bis zur südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Sstraße 27 das Verkehrszeichen „Gehweg“
Paragraph 52, Absatz 17, der StVO 1960 verordnet. Die Verordnung ist mit Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens kundgemacht. Das Verkehrszeichen „Gehweg“ ist auch derzeit aufgestellt. Der Aweg ist im Abschnitt Sstraße bis zum Grundstück Nr. yy bzw. Grundstück Nr. zz weder staubfrei, noch zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ausgebaut. Ein Ausbau des Aweg ist seitens der Verkehrsplanung der Stadt Graz auch nicht geplant. Darüber hinaus ist der Aweg zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ungeeignet, weil dieser zu steil und zu schmal ist. Von Seiten der Straßenverwaltung ist ein Ausbau des Aweg derzeit nicht vorgesehen. Der Aweg liegt an einem von West nach Ost fallenden Hang und stellt einen Einschnitt in dieses Gelände dar. Im Bereich des Grundstückes Nr. zz, KG X, weist der Aweg eine Steigung von ca. bis zu 20 % auf. Die Breite der Wegparzelle beträgt ca. 3,20 m bis 3,50 m, wobei der Weg an sich eine Breite von ca. 3,80 m aufweist. An der engsten Stelle beträgt die Breite des Weges ca. 1,80 m. Der Aweg ist aus verkehrstechnischen Gründen für den PKW- und LKW-Verkehr nicht geeignet.Der Aweg liegt an einem von West nach Ost fallenden Hang und stellt einen Einschnitt in dieses Gelände dar. Im Bereich des Grundstückes Nr. zz, , KG römisch zehn, weist der Aweg eine Steigung von ca. bis zu 20 % auf. Die Breite der Wegparzelle beträgt ca. 3,20 m bis 3,50 m, wobei der Weg an sich eine Breite von ca. 3,80 m aufweist. An der engsten Stelle beträgt die Breite des Weges ca. 1,80 m. Der Aweg ist aus verkehrstechnischen Gründen für den PKW- und LKW-Verkehr nicht geeignet. Aus dem im Akt erliegenden Katasterständen ergibt sich, dass im Laufe der Zeit das ursprüngliche Grundstück Nr. aa geteilt wurde; nämlich letztlich in die Grundstücke Nr. bb, aa, zz und xx. Die beiden letztgenannten Grundstücke grenzen im Nordosten unmittelbar an den Aweg. Die Grundstücke Nr. bb und aa grenzen im Südwesten direkt an den Eweg. Das seinerzeitige Grundstück Nr. aa hatte vor dessen Teilung eine Zufahrtsmöglichkeit über den Eweg. Mit der Grundstücksteilung ist diese Zufahrtsmöglichkeit für die Grundstücke Nr. zz und xx weggefallen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche von den Beschwerdeführern im Wesentlichen nicht bestritten werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführer insbesondere den derzeitigen Zustand im Bereich Aweg und Sstraße und dessen Auswirkungen auf die Anrainer und fordern die Beschwerdeführer die Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück Nr. yy, um dem diesbezüglichen Aufschließungserfordernis nach zu kommen. Die Eigentumsverhältnisse an den jeweiligen Grundstücken wurden dem aktuellen Grundbuchsstand entnommen bzw. werden nicht bestritten. Die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich aus dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz 3.0. Die örtlichen Gegebenheiten am Aweg ergeben sich aus der verkehrs- und geotechnischen Stellungnahme Dr. F GmbH vom 06.03.2017, die von den Beschwerdeführern nicht beeinsprucht werden. Dass für den verfahrensgegenständlichen Aweg die Benutzung als „Gehweg“ iSd § 52 Abs 17 StVO 1960 verordnet wurde, ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Verordnung vom 07.07.1992, GZ: A10/1-I-1492/1-1992. Diese Tatsache wurde den Beschwerdeführern bereits im Schreiben vom 18.05.2016, GZ: A10/1-032219/2016-0003, mitgeteilt und im angefochtenen Bescheid wiederum vorgehalten. In der nun vorliegenden Beschwerde wird weder die betreffende Verordnung beeinsprucht noch die Tatsache der Kennzeichnung des Aweg als Gehweg durch Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens. Die Aufstellung des Verkehrszeichens ergibt sich aus den im vorgelegten Behördenakt enthaltenen Lichtbildern. Damit ist davon auszugehen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Aweg um einen „Gehweg“ iSd Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 handelt.Dass für den verfahrensgegenständlichen Aweg die Benutzung als „Gehweg“ iSd Paragraph 52, Absatz 17, StVO 1960 verordnet wurde, ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Verordnung vom 07.07.1992, GZ: A10/1-I-1492/1-1992. Diese Tatsache wurde den Beschwerdeführern bereits im Schreiben vom 18.05.2016, GZ: A10/1-032219/2016-0003, mitgeteilt und im angefochtenen Bescheid wiederum vorgehalten. In der nun vorliegenden Beschwerde wird weder die betreffende Verordnung beeinsprucht noch die Tatsache der Kennzeichnung des Aweg als Gehweg durch Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens. Die Aufstellung des Verkehrszeichens ergibt sich aus den im vorgelegten Behördenakt enthaltenen Lichtbildern. Damit ist davon auszugehen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Aweg um einen „Gehweg“ iSd Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 handelt.
GVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F LGBl Nr. 60/2008 – im Folgenden Stmk LStVG 1964 – dürfen Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baus und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Landes-Straßenverwaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008, – im Folgenden Stmk LStVG 1964 – dürfen Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in Paragraph 16, enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baus und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.
cit. entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid, wenn die Zustimmung nach Abs 1 nicht erteilt wird. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu.
Paragraph 25 a, Absatz 2, leg. cit. entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid, wenn die Zustimmung nach Absatz eins, nicht erteilt wird. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 05.04.2016 begehren die Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
VG 1964 von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG X, zur Liegenschaft Aweg, Grundstück Nr. yy, KG X. Die Straßenverwaltung der Stadt Graz hat mit Schreiben vom 18.05.2016, GZ: A10/1-032219/2016-0003, die Zustimmung zum Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde (Aweg) verweigert. Dies mit der Begründung, dass der Aweg im Abschnitt Sstraße bis zum Grundstück Nr. yy weder staubfrei, noch zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ausgebaut sei. Daher sei dieser Abschnitt auch als Gehweg verordnet und die dafür erforderlichen Verkehrszeichen aufgestellt und damit ordnungsgemäß kundgemacht worden. Zum anderen sei der Aweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand zu steil und zu schmal, an der engsten Stelle ca. 1,80 m inkl. überdeckter Längsentwässerung, um mit Fahrzeugen befahren werden zu können. Daher könne aus der Sicht des Straßenamtes unter Hinweis auf die Bestimmungen der StVO der beantragten Zufahrt nicht zugestimmt werden. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 05.04.2016 begehren die Beschwerdeführer die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückszufahrt
Paragraph 25 a, Stmk LStVG 1964 von der Verkehrsfläche Aweg, Grundstück Nr. xx, KG römisch zehn, zur Liegenschaft Aweg, Grundstück Nr. yy, KG römisch zehn. Die Straßenverwaltung der Stadt Graz hat mit Schreiben vom 18.05.2016, GZ: A10/1-032219/2016-0003, die Zustimmung zum Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde (Aweg) verweigert. Dies mit der Begründung, dass der Aweg im Abschnitt Sstraße bis zum Grundstück Nr. yy weder staubfrei, noch zum Befahren für Fahrzeuge jedweder Art ausgebaut sei. Daher sei dieser Abschnitt auch als Gehweg verordnet und die dafür erforderlichen Verkehrszeichen aufgestellt und damit ordnungsgemäß kundgemacht worden. Zum anderen sei der Aweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand zu steil und zu schmal, an der engsten Stelle ca. 1,80 m inkl. überdeckter Längsentwässerung, um mit Fahrzeugen befahren werden zu können. Daher könne aus der Sicht des Straßenamtes unter Hinweis auf die Bestimmungen der StVO der beantragten Zufahrt nicht zugestimmt werden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017 hat nun die Gemeinde über die Zulässigkeit des Anschlusses (Zu- und Abfahrt zum Grundstück Nr. yy, KG X) an den Aweg im Sinne des § 25 Abs 2 Stmk LStVG 1964 entschieden. Der Anschluss an die betreffende Verkehrsfläche sei im Wesentlichen deshalb unzulässig, weil hiedurch den in § 16 enthaltenen Grundsätzen widersprochen werden würde. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2017 hat nun die Gemeinde über die Zulässigkeit des Anschlusses (Zu- und Abfahrt zum Grundstück Nr. yy, KG römisch zehn) an den Aweg im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk LStVG 1964 entschieden. Der Anschluss an die betreffende Verkehrsfläche sei im Wesentlichen deshalb unzulässig, weil hiedurch den in Paragraph 16, enthaltenen Grundsätzen widersprochen werden würde. Nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 05.04.2016 im Ergebnis zu Recht abgewiesen und damit den Anschluss von Zu- und Abfahrten zum Grundstück Nr. yy, KG X an den Aweg für unzulässig erklärt. Der betreffende Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde ist im Wesentlichen deshalb nicht zulässig, weil für den Aweg von der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft Aweg 4 bis zur südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Sstraße 27 das Verkehrszeichen „Gehweg“
VO 1960) nach wie vor verordnet ist und auch entsprechend kundgemacht wurde. Nach § 2 Abs 1 Z 11 StVO 1960 gilt als Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und ein als solcher gekennzeichneter Weg. Die betreffende Kennzeichnung ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Lichtbildern.
VO 1960 ist die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefälle liegen im Beschwerdefall nicht vor.
VO 1960 ist selbst das Radfahren in der Längsrichtung auf Gehwegen verboten.Nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 05.04.2016 im Ergebnis zu Recht abgewiesen und damit den Anschluss von Zu- und Abfahrten zum Grundstück Nr. yy, KG römisch zehn an den Aweg für unzulässig erklärt. Der betreffende Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde ist im Wesentlichen deshalb nicht zulässig, weil für den Aweg von der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft Aweg 4 bis zur südlichen Grundgrenze der Liegenschaft Sstraße 27 das Verkehrszeichen „Gehweg“
Paragraph 52, Absatz 17, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach wie vor verordnet ist und auch entsprechend kundgemacht wurde. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, StVO 1960 gilt als Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und ein als solcher gekennzeichneter Weg. Die betreffende Kennzeichnung ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Lichtbildern.
Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art verboten. Die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefälle liegen im Beschwerdefall nicht vor.
Paragraph 68, Absatz eins, StVO 1960 ist selbst das Radfahren in der Längsrichtung auf Gehwegen verboten.
VG 1964 sind alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen derart herzustellen und zu erhalten, dass sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können. Damit beschränkt sich die nach § 16 Stmk LStVG 1964 normierte Herstellungs- und Erhaltungspflicht auf das gefahrlose Benützenkönnen des Aweg für den dort zugelassenen Verkehr, wobei
VO 1960 das Benützen des Aweg mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Die nach § 16 Stmk LStVG 1964 normierte Herstellungs- und Erhaltungspflicht bezieht sich im Beschwerdefall sohin auf das gefahrlose Benützenkönnen des Aweg durch Fußgänger. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist sohin die Gemeinde (die Straßenverwaltung) nicht verpflichtet, den Aweg für den Fahrzeugverkehr benützbar zu machen. Würde man – wie von den Beschwerdeführer gefordert – den Aweg derart ausbauen, das damit die Benützung mit Fahrzeugen aller Art ermöglicht würde, würde dies der Verordnung vom 07.07.1992 und infolgedessen auch dem § 16 Stmk LStVG 1964 widersprechen. Die Errichtung einer Grundstückszufahrt – wie von den Beschwerdeführern beabsichtigt – impliziert deren Benützung zum Befahren mit Fahrzeugen bzw. ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer sowohl den Aweg als auch die beabsichtigte Grundstückszufahrt mit Fahrzeugen aller Art benützen möchten. Im Falle eines Zufahrtsanschlusses an den Aweg würde sich jedoch diesfalls dessen Leistungsfähigkeit nachteilig ändern, zumal der Aweg bisher nur für den Fußgängerverkehr benützbar ist; nicht jedoch für den Fahrzeugverkehr. Damit besteht auch aus diesem Grund ein Widerspruch zu den in § 16 Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen. Die Zustimmung zum betreffenden Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde war sohin einerseits wegen des verordneten Gehweges und dem damit verbundenen Benützungsverbot für Fahrzeuge aller Art nicht zu erteilen; andererseits hätte die begehrte Grundstückszufahrt nicht unerhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Leistungsfähigkeit des Aweg. Da die Zustimmungsvoraussetzungen
VG 1664 kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich sohin eine Prüfung dahingehend, ob durch den Anschluss für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht widerspricht.
Paragraph 16, Stmk LStVG 1964 sind alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen derart herzustellen und zu erhalten, dass sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können. Damit beschränkt sich die nach Paragraph 16, Stmk LStVG 1964 normierte Herstellungs- und Erhaltungspflicht auf das gefahrlose Benützenkönnen des Aweg für den dort zugelassenen Verkehr, wobei
Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 das Benützen des Aweg mit Fahrzeugen aller Art verboten ist. Die nach Paragraph 16, Stmk LStVG 1964 normierte Herstellungs- und Erhaltungspflicht bezieht sich im Beschwerdefall sohin auf das gefahrlose Benützenkönnen des Aweg durch Fußgänger. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist sohin die Gemeinde (die Straßenverwaltung) nicht verpflichtet, den Aweg für den Fahrzeugverkehr benützbar zu machen. Würde man – wie von den Beschwerdeführer gefordert – den Aweg derart ausbauen, das damit die Benützung mit Fahrzeugen aller Art ermöglicht würde, würde dies der Verordnung vom 07.07.1992 und infolgedessen auch dem Paragraph 16, Stmk LStVG 1964 widersprechen. Die Errichtung einer Grundstückszufahrt – wie von den Beschwerdeführern beabsichtigt – impliziert deren Benützung zum Befahren mit Fahrzeugen bzw. ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer sowohl den Aweg als auch die beabsichtigte Grundstückszufahrt mit Fahrzeugen aller Art benützen möchten. Im Falle eines Zufahrtsanschlusses an den Aweg würde sich jedoch diesfalls dessen Leistungsfähigkeit nachteilig ändern, zumal der Aweg bisher nur für den Fußgängerverkehr benützbar ist; nicht jedoch für den Fahrzeugverkehr. Damit besteht auch aus diesem Grund ein Widerspruch zu den in Paragraph 16, Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen. Die Zustimmung zum betreffenden Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde war sohin einerseits wegen des verordneten Gehweges und dem damit verbundenen Benützungsverbot für Fahrzeuge aller Art nicht zu erteilen; andererseits hätte die begehrte Grundstückszufahrt nicht unerhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Leistungsfähigkeit des Aweg. Da die Zustimmungsvoraussetzungen
Paragraph 25 a, Absatz eins, Stmk LStVG 1664 kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich sohin eine Prüfung dahingehend, ob durch den Anschluss für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht widerspricht. Die vorliegende Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass für das Grundstück Nr. zz, KG X (gemeint wohl Grundstück Nr. yy), ein Aufschließungserfordernis einer Grundstückszufahrt bestehe, da das Grundstück als Bauland ausgewiesen sei und keine andere Zufahrtsmöglichkeit, als über den Aweg gegeben sei, ist auszuführen, dass die Antragsteller nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung im Sinne des § 25a Abs 1 Stmk LStVG 1964 haben, wenn hierdurch für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Berücksichtigungen auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Sind diese Zustimmungsvoraussetzungen – wie im Beschwerdefall – nicht gegeben, so ist ein Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde nicht zulässig. Ob ein „Aufschließungserfordernis“ für ein Grundstück besteht, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 25a Abs 1 und 2 Stmk LStVG 1964.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass für das Grundstück Nr. zz, KG römisch zehn (gemeint wohl Grundstück Nr. yy), ein Aufschließungserfordernis einer Grundstückszufahrt bestehe, da das Grundstück als Bauland ausgewiesen sei und keine andere Zufahrtsmöglichkeit, als über den Aweg gegeben sei, ist auszuführen, dass die Antragsteller nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz eins, Stmk LStVG 1964 haben, wenn hierdurch für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Berücksichtigungen auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in Paragraph 16, Stmk LStVG 1964 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Sind diese Zustimmungsvoraussetzungen – wie im Beschwerdefall – nicht gegeben, so ist ein Anschluss an die Verkehrsfläche der Gemeinde nicht zulässig. Ob ein „Aufschließungserfordernis“ für ein Grundstück besteht, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 25 a, Absatz eins und 2 Stmk LStVG 1964. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.37.1846.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.