RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlLVwG 50.25-631/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau E F, G-Allee, C-D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. H I, Jstraße, K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 13.12.2017, Zahl: 131/9-21/2016,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau E F, G-Allee, C-D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. H römisch eins, Jstraße, K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 13.12.2017, Zahl: 131/9-21/2016, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 11.01.2018 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 31.08.2017, Zahl: 131/9-21/2016, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), dahingehend abgeändert wird, dass das Ansuchen um Baubewilligung vom 04.10.2016, präzisiert bzw. abgeändert am 18.11.2016, am 28.12.2016 bzw. mit Eingabe vom 06.03.2017 in Bezug auf die Nutzungsänderung für den Verwendungszweck „Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ betreffend die sieben Garagen auf dem Standort Grundstück Nr. XX, KG L, auf Rechtsgrundlagen § 4 Z 28 iVm § 19 Z 2 und §§ 22 Abs 1 und 29 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 117/2016 (im Folgenden Stmk. BauG), zurückgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 11.01.2018 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 31.08.2017, Zahl: 131/9-21/2016, auf Rechtsgrundlage Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden AVG), dahingehend abgeändert wird, dass das Ansuchen um Baubewilligung vom 04.10.2016, präzisiert bzw. abgeändert am 18.11.2016, am 28.12.2016 bzw. mit Eingabe vom 06.03.2017 in Bezug auf die Nutzungsänderung für den Verwendungszweck „Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ betreffend die sieben Garagen auf dem Standort Grundstück Nr. römisch zwanzig, KG L, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 4, Ziffer 28, in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer 2 und Paragraphen 22, Absatz eins und 29 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016, (im Folgenden Stmk. BauG), zurückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Marktgemeinde Stainach-Pürgg mit Eingabe vom 05.03.2018 vorgelegten Beschwerde sowie der übermittelten Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit Eingabe vom 04.10.2016 hat Herr A B bei der Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde Stainach-Pürgg eine „Nutzungsänderung“ auf dem Bauplatz Grundstück Nr. XX, EZ XY, KG L, beantragt. Mit Eingabe vom 04.10.2016 hat Herr A B bei der Baubehörde römisch eins. Instanz der Marktgemeinde Stainach-Pürgg eine „Nutzungsänderung“ auf dem Bauplatz Grundstück Nr. römisch zwanzig, EZ XY, KG L, beantragt. Mit Schreiben vom 11.11.2016 forderte die Baubehörde den Bauwerber auf, die Beschreibung über die geplante Nutzungsänderung sowie Planunterlagen, soweit bauliche Veränderungen geplant sind, nachzureichen, nachdem dem genannten Ansuchen lediglich ein Auszug aus dem Katasterplan, ein Grundbuchsauszug vom 06.10.2016 sowie ein Anrainerverzeichnis angeschlossen waren. Mit Eingabe vom 18.11.2016 wurde von Antragstellerseite die Beschreibung zur beantragten Nutzungsänderung „auf den Verwendungszweck Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ der Behörde übermittelt, wobei im Detail darin Folgendes darin festgehalten wurde:Mit Eingabe vom 18.11.2016 wurde von Antragstellerseite die Beschreibung zur beantragten Nutzungsänderung „auf den Verwendungszweck , Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ der Behörde übermittelt, wobei im Detail darin Folgendes darin festgehalten wurde: „Planunterlagen: Planunterlagen sind für die beantragte Nutzungsänderung nicht erforderlich bzw. sind keine Umbauten des Bestandes geplant. Bauliche Maßnahmen: Bauliche Maßnahmen sind für die beantragte Nutzungsänderung nicht vorgesehen bzw. erforderlich Brandschutz: eigene Brandschutzmaßnahmen für die Nutzungsänderung sind nicht erforderlich bzw. sind bereits Bestand Geplante Nutzung: Gegenüber der derzeit bewilligten Garagennutzung sollen die Bestehenden Räumlichkeiten auch zur Durchführung folgender Tätigkeiten dienen: - Pflege des Lacks durch Polieren und Konservieren - Chromreinigung - Reinigung von Autofenster und Aussenspiegel - Scheibenwischerblättertausch - Behebungen von Störungen des Scheibenwischers, sowie Austausch - Säubern der Sitzbezüge - Innenreinigung mittels Staubsauger - Ersetzen von Sicherheitsgurten - Aus und Einbau von Verkleidungen - Erneuerung Windschutzscheibe, bzw. Steinschlag-reparatur - Aufsprühen eines Unterbodenschutzes - Hohlraumkonservierung - Schmieren der Radlager - Spot Repair - Behebung von Geräuschen an Federn - Ersatz fehlender oder verklemmter Schmiernippel - Kontrolle und Ergänzung von Bremsflüssigkeit - Überprüfung der Schmierung des Lenkgetriebes - Kontrolle, Erneuerung von Zündkerzen - Reinigung des Verteilers und des Unterbrechers - Ersetzen des Verteilerkopfes - Erneuerung des Keilriemens und Keilriemeneinstellung - Reifenwechsel bzw. Montae - Luftfiltereinigung bzw. –ersetzen - Behebung von undichten Schläuchen - Einfüllen von Frostschutzmittel - Kotrolle von Lampen und Sicherungen - Batteriepflege - Kontrolle des Luftdruckes, sowie das Profil der Reifen - Folierungen / Teilbeklebungen an Fahrzeugen Grundsätzlich wird festgehalten, dass in den betreffenden Gebäudeteilen keine Lackierarbeiten oder Motorinstandsetzungen an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden.“ Im Zuge des Verfahrens wurde ein Lageplan übermittelt, auf welchem sieben Garagenboxen, nummeriert von 1 bis 7, ersichtlich sind. Eine Nutzung in Bezug auf den beantragten Verwendungszweck „Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ wurde darin nicht angeführt, lediglich die Garagennutzung der baulichen Anlage war in dieser Planunterlage zu ersehen. Mit E-Mail vom 28.12.2016 teilte der Antragsteller der Baubehörde Folgendes mit: „… bezüglich der Betriebszeiten wende ich mich an meinen Gerichtsbeschluss vom 7.1.
- Die Zeiten wurden wie folgt festgelegt: Montag-Freitag zwischen 07:30 Uhr und 21:00 Uhr sowie Samstags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr. In diesem Zeitraum können Arbeiten durchgeführt werden. Ein / Ausfahrten können zu jeder Zeit getätigt werden. Bezüglich der Lärmsituation: Zu all den Tätigkeiten, welche im Ansuchen um eine Servicestation, Werkstatt, Garage getätigt wurden, kann ich ihnen mitteilen, dass keine Lärmrelevanten Tätigkeiten vorkommen werden. Das einzige was Lärm verursachen könnte ist ein Kompressor für die Drucklufterzeugung, um Schläuche durchzublasen, oder Reifen aufzublasen bei Luftverlust als Beispiele. Hierbei könnte man aber eine separate Kammer mit ausreichend Dämmschutz bauen. Es gibt aber auch schon leise Kompressoren am Markt zum Kaufen. Es wird auch kein Schlagschrauber zum Einsatz kommen…“ Mit Schreiben vom 10.01.2017 erfolgte behördlicherseits die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am 30.01.2017, wobei als Verhandlungsgegenstand der Baubewilligungsantrag für die „Nutzungsänderung Garagen G-Allee“ auf dem Grundstück Nr. XX, KG L, EZ XY, angegeben war.Mit Schreiben vom 10.01.2017 erfolgte behördlicherseits die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am 30.01.2017, wobei als Verhandlungsgegenstand der Baubewilligungsantrag für die „Nutzungsänderung Garagen G-Allee“ auf dem Grundstück Nr. römisch zwanzig, KG L, EZ XY, angegeben war. Mit schriftlicher Eingabe vom Verhandlungstag am 30.01.2017 sprach sich Frau E F gegen das gegenständliche Bauvorhaben aus und erhob Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Neben der behaupteten fehlenden rechtlichen und tatsächlichen Eignung der bestehenden Garagen zur beantragten Nutzungsänderung und fehlenden gewerberechtlichen Betriebsstättengenehmigung wurden in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht Vorbringen in Bezug auf die Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 26 Stmk. BauG 1995 betreffend die Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (§ 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG), über den Schallschutz (§ 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG) und über die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 52 Abs 2 Stmk. BauG) sowie über die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66,
- Satz und § 88 Stmk. BauG) erstattet und festgehalten, dass die Nachbarin durch die beabsichtigte Nutzungsänderung der insgesamt sieben Garagen des Bauwerbers in deren Gesamtheit durch den, bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und die Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werde und wurde eine unzumutbare und das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsschädigung im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchs- und Lärmemissionen ins Treffen geführt sowie die Einholung eines schalltechnischen und eines humanmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.Mit schriftlicher Eingabe vom Verhandlungstag am 30.01.2017 sprach sich Frau E F gegen das gegenständliche Bauvorhaben aus und erhob Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Neben der behaupteten fehlenden rechtlichen und tatsächlichen Eignung der bestehenden Garagen zur beantragten Nutzungsänderung und fehlenden gewerberechtlichen Betriebsstättengenehmigung wurden in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht Vorbringen in Bezug auf die Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Stmk. BauG 1995 betreffend die Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG), über den Schallschutz (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Stmk. BauG) und über die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Stmk. BauG) sowie über die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, 2, Satz und Paragraph 88, Stmk. BauG) erstattet und festgehalten, dass die Nachbarin durch die beabsichtigte Nutzungsänderung der insgesamt sieben Garagen des Bauwerbers in deren Gesamtheit durch den, bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und die Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werde und wurde eine unzumutbare und das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsschädigung im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchs- und Lärmemissionen ins Treffen geführt sowie die Einholung eines schalltechnischen und eines humanmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Im Zuge der Bauverhandlung am 30.01.2017 wurde die Nutzungsänderung von Seiten des beigezogenen Bausachverständigen im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass sich diese auf alle sieben Garagen beziehe und sollte dem Befund entsprechend jede Garage als Servicestation bzw. Kleinwerkstätte genutzt werden und wurde auf die von Antragstellerseite projektierten Tätigkeiten verwiesen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass von Seiten der Nachbarin, Frau E F, umfangreiche Einwendungen, welche bei der Baubehörde am Verhandlungstag eingegangen seien, erstattet wurden. Diese baubehördliche Verhandlungsschrift, welche von Bauwerberseite auch unterfertigt wurde, wurde zum darin angeführten Verhandlungsgegenstand „Nutzungsänderung Garagen G-Allee“ auf den Grundstücken Nr. XX, KG L, EZ XY, verfasst. Im Zuge der Bauverhandlung am 30.01.2017 wurde die Nutzungsänderung von Seiten des beigezogenen Bausachverständigen im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass sich diese auf alle sieben Garagen beziehe und sollte dem Befund entsprechend jede Garage als Servicestation bzw. Kleinwerkstätte genutzt werden und wurde auf die von Antragstellerseite projektierten Tätigkeiten verwiesen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass von Seiten der Nachbarin, Frau E F, umfangreiche Einwendungen, welche bei der Baubehörde am Verhandlungstag eingegangen seien, erstattet wurden. Diese baubehördliche Verhandlungsschrift, welche von Bauwerberseite auch unterfertigt wurde, wurde zum darin angeführten Verhandlungsgegenstand „Nutzungsänderung Garagen G-Allee“ auf den Grundstücken Nr. römisch zwanzig, KG L, EZ XY, verfasst. Mit Eingabe vom 06.03.2017 wurde von Bauwerberseite noch eine Beschreibung der Arbeitsschritte in Bezug auf die beantragten Tätigkeiten in den in Rede stehenden Garagen nachgereicht. Dieser Eingabe ist Folgendes zu entnehmen: „Pflege des Lackes durch konservieren: - Poliermaschinen im Handel erhältlich, durch eine Poliermaschine wird ein geeignetes Poliermittel aufgetragen und mit einem Microfasertuch danach wieder entfernt Chromreinigung: - mittels Microfasertuch und XOVVAX Autopflegeprodukten wird das Chrom gereinigt. Reinigung von Autofenster und Außenspiegel - mit Scheibenreiniger, welcher in jedem Haushalt vorhanden ist. Ca. 2l auf Vorrat Scheibenwischertausch: - hier wird die Motorhaube geöffnet und mit einfachem handwerkzeug wie zum Beispiel Ringschlüssel die befestigungsschraube geöffnet und danach der defekte Wischers ersetzt. 1 Scheibenwischer universell auf Vorrat. Behebung von Störungen des Scheibenwischers, sowie Austausch - falls defekt, wird ausgetauscht mittels einfachen handwerkzeug Säubern der Sitzbezüge - mittels Staubsauger, welcher auch in jedem Haushalt vorzufinden ist, werden die Sitze gereinigt um Staub zum Beispiel aufzusaugen. Innenreinigung mittels Staubsauger - nichts hinzuzufügen zum Überpunkt Ersetzen von Sicherheitsgurten: - hier wird mir einfachem Handwerkzeug wie Schraubenschlüssel, Schraubendreher, Plastikkeilen der Gurt durch Herausschrauben der Befestigungsschraube ersetzt. Aus und Einbau von Verkleidungen: - hier wird mir einfachen handwerkzeug wie Schraubenschlüssel, Schraubendreher, Plastikkeilen verschiedene Verkleidungen vom Auto entfernt und eventuell ersetzt. Erneuerung Windschutzscheibe, bzw. Steinschlagreparatur: - hier wird mittels eines Drahtes die Windschutzscheibe aus dem Auto geschnitten, danach die klebe Reste mittels Messers entfernt, die neue wss mit kleber versehen und wieder reingeklebt. - Bei einer Steinschlag Reparatur wird mit einem Akkuschrauber ein kleines loch gebohrt in die scheibe wo der Steinschlag ist und das loch anschließend wieder versiegelt. Aufsprühen eines Unterbodenschutzes: - hier wird das Auto entweder mittels Hebebühne oder mittels Wagenheber aufgehoben und danach mittels Pinsel der Unterbodenschutz aufgestrichen. Unterbodenschutz Lagerung in einer Dose, 1kg pro Packung Inhalt Hohlraumkonservierung: - gleich wie Unterbodenschutz Schmieren der Radlager: - hier wird mittels einer Fettpresse, oder mittels eines Pinsels ein Schmiermittel aufgetragen, bzw. eingepresst. (nach abbauen mittels Handwerkszeuges des Rades und der Radnarbe. Fetten von Seilen und Gestängen: - siehe Punkt Radlager Behebung an Geräuschen an Federn: - mittels einfachem Handwerkzeug wird alles freigängig gemacht und die Feder nachgedreht, falls sie nicht richtig sitzt zum Beispiel. Ersatz fehlender oder verklemmter Schmiernippel: - falls dies eintrifft, wird mit einfachem Handwerkzeug der Schmiernippel ersetzt Kontrolle und Ergänzung von Bremsflüssigkeit: - Bremsflüssigkeitsstand ablesen, wenn nötig auffüllen durch reindrücken. - Max. 1l Bremsflüssigkeit Lagerung Überprüfung der Schmierung des Lenkgetriebes: - siehe vorherige Punkte Schmierung. Kontrolle, Erneuerung von Zündkerzen: - Motorabdeckung wird abgebaut, damit man freie Sicht zu den Zündkerzen hat und mittels einfachen Handwerkzeug wird die Zündkerze herausgedreht und eventuell ersetzt. Reinigung eines Verteilers und des Unterbrechers: PUNKT STREICHEN Ersetzen des Verteilerkopfes: - mit handelsüblichen Werkzeug wird der Verteilerkopf demontiert und wenn nötig ersetzt Erneuerung des Keilriemens und Keilriemeneinstellung: - mit normalen Handwerkzeug (Schraubenschlüssel, Ratschen Schlüssel, Impus,…) wird der die Spannvorrichtung des Keilriemens gelockert und dann der Keilriemen entfernt. Reifenwechsel: - mit einer Hebebühne, oder auch durch einen Wagenheber wird das Auto angehoben, der Reifen/Felge mittels eines Drehmomentschlüssel die Schrauben entfernt und danach die Winter/Sommerreifen gewechselt. Luftfilterreinigung bzw. ersetzen: - Der Luftfilter wird ausgebaut, mittels Luftdüse durchgeblasen, bzw. erneuert wenn notwendig. Behebung von Undichten Schläuchen: - mittels einfachem Handwerkzeug wird die Befestigung des zu ersetzenden Schlauches demontiert, der Schlauch erneuert und wieder befestigt. Einfüllen von Frostschutzmittel: - gibt es in jedem Autozubehörgeschäft zu erwerben, Aufbewahrung in geringen Mengen (˂5l) Kontrolle von Lampen und Sicherungen: - nachschauen, wenn nötig ersetzen Batteriepflege: - es wird keine Batterie aufgemacht, sondern lediglich wenn notwendig an ein Erhaltungsgerät angeschlossen, auch wird es zur keiner Lagerungen von mehr als 1 Batterie kommen Kontrolle des Luftdruckes, sowie das Profil der Reifen: - mittels Luftdruckschlauch mit angeschlossenem Manometer wird der Luftdruck kontrolliert, wenn erforderlich aufgefüllt, bei Reifen kann man kontrollieren, wie gut das Profil noch ist Wenn keines mehr da ist, dann muss man einen Reifen kaufen und von einer Reifenfirma den neuen Reifen aufziehen lassen. Folierungen / Teilbeklebungen an Fahrzeugen. - es wird mittels Heissluftfön eine Folie auf ein Auto aufgetragen, mittels Stainleymesser zurechtgeschnitten! Es wird auch festgehalten, dass die Reinigung des KFZ mittels XOVVAX Autopflegeprodukten gereinigt wird, welche biologisch abbaubar sind und für die Umwelt keine Belastung darstellt, aufgrund ohne chemischer Zusatzmittel. Wenn das Auto stärker verschmutzt ist, wird eine Autoreinigung in einer dafür vorgesehenen Autowaschanlage vorgesäubert! Ausserdem ist jeder Garagen / Werkstattbesitzer selbst verantwortlich, seinen Müll selbst fachgerecht zu entsorgen, wie zum Beispiel bei der M in N.“ Nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens erteilte der Bürgermeister der Markgemeinde Stainach-Pürgg dem Bauwerber mit Bescheid vom 31.08.2017, Zahl: 131/9-21/2016, „die baubehördliche Bewilligung zur Änderung der Nutzung der baulichen Anlagen „Garagen“ von (lediglich) „Garage“ in „Garage mit KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“ auf dem Bauplatz KG L, EZ XY, Grundstück Nr. XX, entsprechend den beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieser Bewilligung darstellenden Projektunterlagen: Nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens erteilte der Bürgermeister der Markgemeinde Stainach-Pürgg dem Bauwerber mit Bescheid vom 31.08.2017, Zahl: 131/9-21/2016, „die baubehördliche Bewilligung zur Änderung der Nutzung der baulichen Anlagen „Garagen“ von (lediglich) „Garage“ in „Garage mit KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“ auf dem Bauplatz KG L, EZ XY, Grundstück Nr. römisch zwanzig, entsprechend den beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieser Bewilligung darstellenden Projektunterlagen: - Lageplan Garagen A B, G-Allee, C-D, datiert mit 13.09.2016 - Beschreibung zur beantragten Nutzungsänderung, verfasst von Fa. O, P vom 18.11.2016“ unter Vorschreibung von sechs Auflagen Gegen diesen Bescheid erhob Frau E F mit Schriftsatz vom 18.09.2017 rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Zurückweisung, in eventu Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Baubehörde, wobei sich das Berufungsvorbringen teilweise u.a. auch auf die Verletzung von Bauvorschriften, welche den Interessen der Nachbarn und der Berufungswerberin dienen, bezog und wurde in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Berufungswerberin in ihren subjektiv öffentlichen Nachbarrechten behauptet. Von Berufungswerberseite wurde auf eine gewerberechtliche Praxis der Gewerbebehörde in Bezug auf Einschränkung der Betriebszeiten zum Schutz der Abend- und Wochenendruhe und zum Schutz vor Immissionen der angrenzenden Nachbarn Bezug genommen und u.a. das Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Baubehörde I. Instanz dem Baubewilligungswerber zumindest in den Auflagen nicht die Betriebszeiten, nur Montag bis Freitag von 07.30 Uhr lediglich bis 17.00 Uhr, beschränkt habe; - dies auch zum Immissionsschutz der unmittelbar an die Betriebsstätte angrenzenden und auch dort wohnenden Berufungswerberin und wurde von Berufungswerberseite im Hinblick auf die Übermittlung zahlreicher Anzeigen in Bezug auf die in Rede stehende Nutzung in weiterer Folge nicht von einer unentgeltlichen, für private Zwecke erfolgenden, sondern von einer gewerblichen, für fremde Zwecke erfolgenden Nutzung ausgegangen, weshalb auch ein Betriebsanlagenverfahren durchzuführen sei. Das Verfahren wäre vor dem Hintergrund der Verfahren zur Untersagung einer vorschriftswidrigen Nutzung auszusetzen gewesen. Im Übrigen wurde auch auf die behauptete bestehende Situation Bezug genommen.Von Berufungswerberseite wurde auf eine gewerberechtliche Praxis der Gewerbebehörde in Bezug auf Einschränkung der Betriebszeiten zum Schutz der Abend- und Wochenendruhe und zum Schutz vor Immissionen der angrenzenden Nachbarn Bezug genommen und u.a. das Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz dem Baubewilligungswerber zumindest in den Auflagen nicht die Betriebszeiten, nur Montag bis Freitag von 07.30 Uhr lediglich bis 17.00 Uhr, beschränkt habe; - dies auch zum Immissionsschutz der unmittelbar an die Betriebsstätte angrenzenden und auch dort wohnenden Berufungswerberin und wurde von Berufungswerberseite im Hinblick auf die Übermittlung zahlreicher Anzeigen in Bezug auf die in Rede stehende Nutzung in weiterer Folge nicht von einer unentgeltlichen, für private Zwecke erfolgenden, sondern von einer gewerblichen, für fremde Zwecke erfolgenden Nutzung ausgegangen, weshalb auch ein Betriebsanlagenverfahren durchzuführen sei. Das Verfahren wäre vor dem Hintergrund der Verfahren zur Untersagung einer vorschriftswidrigen Nutzung auszusetzen gewesen. Im Übrigen wurde auch auf die behauptete bestehende Situation Bezug genommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 13.12.2017, Zahl: 131/9-21/2016, wurde die Berufung der Frau E F gegen den erstinstanzlichen Baubescheid aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg in dessen nicht öffentlicher Sitzung vom 12.12.2017 auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG abgewiesen; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei und projektgemäß ausschließlich eine private Nutzung beantragt worden sei, weshalb in Ermangelung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands des § 3 Stmk. BauG auch die Zuständigkeit der Baubehörde gegeben gewesen sei. Das Verfahren sei auch nicht auszusetzen gewesen, zumal das Verfahren zur Untersagung einer vorschriftswidrigen Nutzung nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG das Abweichen der Realität vom rechtskräftigen, bewilligten (bzw. baubewilligungsfreien) Bestand zum Gegenstand habe und liege eine Vorfrage nicht vor. Es sei ausschließlich über ein zur Bewilligung beantragtes Projekt zu entscheiden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 13.12.2017, Zahl: 131/9-21/2016, wurde die Berufung der Frau E F gegen den erstinstanzlichen Baubescheid aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainach-Pürgg in dessen nicht öffentlicher Sitzung vom 12.12.2017 auf Rechtsgrundlage Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei und projektgemäß ausschließlich eine private Nutzung beantragt worden sei, weshalb in Ermangelung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands des Paragraph 3, Stmk. BauG auch die Zuständigkeit der Baubehörde gegeben gewesen sei. Das Verfahren sei auch nicht auszusetzen gewesen, zumal das Verfahren zur Untersagung einer vorschriftswidrigen Nutzung nach Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG das Abweichen der Realität vom rechtskräftigen, bewilligten (bzw. baubewilligungsfreien) Bestand zum Gegenstand habe und liege eine Vorfrage nicht vor. Es sei ausschließlich über ein zur Bewilligung beantragtes Projekt zu entscheiden. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid erhob Frau E F mit Schriftsatz vom 11.01.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters auszufertigen. Beschwerdebegründend wurde neben dem Vorbringen in Bezug auf das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage sowie zur tatsächlichen Nutzung der in Rede stehenden baulichen Anlagen von Beschwerdeführerseite u.a. auch wiederum die Einschränkung der Betriebszeiten aus Immissionsschutzgründen wegen der unmittelbar an die Betriebsstätte angrenzenden und auch dort wohnenden beschwerdeführenden Nachbarschaft gefordert und eine Verletzung der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin behauptet. Weiters wurde u.a. wiederum vorgebracht, dass im Verfahren in Bezug auf die Untersagung der vorschriftswidrigen Nutzung der Garagen und der vorgelagerten Flächen abzuwarten gewesen wäre und sich mit dem Berufungsvorbringen deckendes Vorbringen erstattet. Darüber hinaus ist festzustellen, dass Herr A B grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr. XX der Liegenschaft EZ XY, KG L, ist, welches laut rechtskräftigem 4.0 Flächenwidmungsplan im Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 1,2 gelegen ausgewiesen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass Herr A B grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr. römisch zwanzig der Liegenschaft EZ XY, KG L, ist, welches laut rechtskräftigem 4.0 Flächenwidmungsplan im Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 1,2 gelegen ausgewiesen ist. Ersichtlich ist, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainach vom 11.03.2014, Zahl: 131/9-01/2014, Herrn A B die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des eingeschossigen ehemaligen Bauhofgebäudes (bewilligt mit Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.11.1958, GZ: 4St103/3-1958) – den Einbau von sieben Einzelgaragen und einem Lagerraum mit vorgelagertem Flur – erteilt wurde. Ersichtlich ist, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainach vom 11.03.2014, Zahl: 131/9-01/2014, Herrn A B die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des eingeschossigen ehemaligen Bauhofgebäudes (bewilligt mit Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.11.1958, , GZ: 4St103/3-1958) – den Einbau von sieben Einzelgaragen und einem Lagerraum mit vorgelagertem Flur – erteilt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der zwischenzeitig fusionierten Marktgemeinde Stainach-Pürgg vom 22.01.2016, Zahl: 131/9-01/2014, wurde Herrn A B die Benützungsbewilligung für die Garagen 2 bis 6 erteilt und liegt aufgrund der Fertigstellungsanzeige vom 31.01.2018 mittlerweile auch eine diesbezügliche „Bewilligung zur Benützung“ für die Garage 1 auf dem besagten Grundstück vor. Die Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich unbestritten Nachbarin und Eigentümerin der Liegenschaft G-Allee, C-D, Grundstück Nr. XXX, KG L, welche an das Grundstück Nr. XX, KG L, angrenzt.Die Beschwerdeführerin ist verfahrensgegenständlich unbestritten Nachbarin und Eigentümerin der Liegenschaft G-Allee, C-D, Grundstück Nr. römisch 30 , KG L, welche an das Grundstück Nr. römisch zwanzig, KG L, angrenzt. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Form bereits aus den verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten. Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (04.10.2016) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt: § 4 Z 13 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG: „Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage – durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder – auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder – nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“ § 4 Z 15 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 15, Stmk. BauG: „Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;“ § 4 Z 28 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 28, Stmk. BauG: „Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen“ § 4 Z 44 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG: „Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;“ § 4 Z 53 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 53, Stmk. BauG: „Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;“ § 13 Abs 12 Stmk. BauG:Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG: „Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.“ § 19 Z 2 Stmk. BauG:Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG: „Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: … 2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können …“ § 22 Abs 1 Stmk. BauG:Paragraph 22, Absatz eins, Stmk. BauG: „Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.“ § 24 Abs 1 Stmk. BauG:Paragraph 24, Absatz eins, Stmk. BauG: „Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.“ § 25 Stmk. BauG:Paragraph 25, Stmk. BauG: „
(1)Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
- der Bauwerber,
- der Grundeigentümer,
- der Inhaber des Baurechtes,
- die Verfasser der Projektunterlagen,
- die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind,
- die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2)Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.“
(2)Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.“ § 26 Stmk. BauG:Paragraph 26, Stmk. BauG: „
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- die Abstände (§ 13);
- die Abstände (Paragraph 13,);
- den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
- den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
- die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
- die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ § 27 Abs 1 Stmk. BauG:Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG: „Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“„Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“ § 77 Stmk. BauG:Paragraph 77, Stmk. BauG: „
(1)Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2)Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.“ § 30 Abs 1 Z 4 ROG 2010:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, ROG 2010: „
(1)Als Baugebiete kommen in Betracht: … 4. Gewerbegebiete, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen aller Art, Verwaltungsgebäude, Handelsbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Handelsbetriebe untergebracht werden, unzulässig; davon ausgenommen sind Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen-, Baustoffhandelsbetriebe und Gartencenter sowie jene Handelsbetriebe, die an diesem Standort ihre Waren selbst erzeugen, wobei nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes die Errichtung von Handelsbetrieben auch ausgeschlossen werden kann. …“ Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist allerdings die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109). Fallbezogen hat die Baubehörde II. Instanz die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem die in Rede stehende Nutzungsänderung der baulichen Anlagen „Garagen“ von (lediglich) „Garage“ in „Garage mit KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“ baubehördlich bewilligt wurde, abgewiesen.Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist allerdings die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat , vergleiche z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109). Fallbezogen hat die Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem die in Rede stehende Nutzungsänderung der baulichen Anlagen „Garagen“ von (lediglich) „Garage“ in „Garage mit KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“ baubehördlich bewilligt wurde, abgewiesen. Von Beschwerdeführerseite wurden mit Eingabe vom 30.01.2017 schriftlich Einwendungen, welche u.a. die unzumutbaren bzw. gesundheitsbeeinträchtigenden Emissionsauswirkungen in Bezug auf Lärm, Geruch und Erschütterungen verursacht durch die Tätigkeiten der projektierten Nutzung, betrafen und hat die nunmehrige Beschwerdeführerin damit jedenfalls Einwendungen nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG iVm § 77 Abs 1 leg. cit. sowie § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG iVm § 13 Abs 12 leg. cit. erhoben und somit - ungeachtet des Umstandes, dass diese Einwendungen erst am Verhandlungstag der Behörde schriftlich übermittelt wurden - und damit „nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung“ (vgl. § 27 Abs 1 Stmk. BauG) - ihre Parteistellung als Nachbarin im Sinne der Regelung des § 4 Z 44 Stmk. BauG des an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr. XXX insbesondere diesbezüglich beibehalten, da sich die Kundmachung und Ladung zur erstinstanzlichen Bauverhandlung am 30.01.2017 bloß ganz allgemein auf die Erteilung der Baubewilligung für „Nutzungsänderung Garagen G-Allee“ auf dem Grundstück Nr. XX, KG L, EZ XY, bezog und damit im Hinblick auf diese nicht ausreichend konkrete Beschreibung des Gegenstandes, welcher die geplanten Nutzungsänderungen nicht beinhaltete, Präklusion im Sinne der Regelung des § 27 Abs 1 Stmk. BauG in Bezug auf die erst am Verhandlungstag schriftlich vorgebrachten Einwendungen nicht einzutreten vermochte.Von Beschwerdeführerseite wurden mit Eingabe vom 30.01.2017 schriftlich Einwendungen, welche u.a. die unzumutbaren bzw. gesundheitsbeeinträchtigenden Emissionsauswirkungen in Bezug auf Lärm, Geruch und Erschütterungen verursacht durch die Tätigkeiten der projektierten Nutzung, betrafen und hat die nunmehrige Beschwerdeführerin damit jedenfalls Einwendungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. sowie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 12, leg. cit. erhoben und somit - ungeachtet des Umstandes, dass diese Einwendungen erst am Verhandlungstag der Behörde schriftlich übermittelt wurden - und damit „nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung“ vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG) - ihre Parteistellung als Nachbarin im Sinne der Regelung des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG des an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr. römisch 30 insbesondere diesbezüglich beibehalten, da sich die Kundmachung und Ladung zur erstinstanzlichen Bauverhandlung am 30.01.2017 bloß ganz allgemein auf die Erteilung der Baubewilligung für „Nutzungsänderung Garagen G-Allee“ auf dem Grundstück Nr. römisch zwanzig, KG L, EZ XY, bezog und damit im Hinblick auf diese nicht ausreichend konkrete Beschreibung des Gegenstandes, welcher die geplanten Nutzungsänderungen nicht beinhaltete, Präklusion im Sinne der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG in Bezug auf die erst am Verhandlungstag schriftlich vorgebrachten Einwendungen nicht einzutreten vermochte. Der Beschwerdeführerin kam daher im Rahmen ihrer wirksam erhobenen Einwendungen als Verfahrenspartei auch Berufungslegitimation und in der Folge auch Beschwerdelegitimation zu und erstattete diese in beiden Rechtsmitteln auch ein Vorbringen, welches sich u.a. auch auf die nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin zu weit gefassten Betriebszeiten und den damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Immissionsschutz bezog. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass im Baubewilligungsverfahren ausschließlich über ein zur Bewilligung beantragtes Projekt zu entscheiden ist. Gegenständlich hat der Antragsteller seinen Antrag u.a. in der Eingabe vom 18.11.2016 präzisiert und war aufgrund des Projektes eine Nutzungsänderung auf den Verwendungszweck „Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ vorgesehen. Der Bauwerber führte hinsichtlich der geplanten Nutzung auch ausdrücklich aus, dass gegenüber der derzeit bewilligten Garagennutzung die bestehenden Räumlichkeiten auch zur Durchführung näher beschriebener Tätigkeiten dienen sollen. Letztere wurden mit Eingabe vom 06.03.2017 von Antragstellerseite weiter präzisiert. In rechtlicher Hinsicht ist in Bezug auf die von Antragstellerseite geplante Nutzungsänderung auf den Verwendungszweck „Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ damit auch eindeutig geplant, „Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen“ zu schaffen. Projektgegenständlich ist jedoch nicht nur eine künftige Nutzung der Räumlichkeiten als „KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“, sondern sollen die in Rede stehenden Garagen dem Projektwillen nach weiterhin als Garagen (die diesbezügliche „Bewilligung“ zur Benützung liegt auch vor) mit „KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“ fungieren. Projektiert ist demnach eine bloß auf die Art der Tätigkeit eingeschränkte, nicht trennbare, kumulative Nutzung von „Garagen“ und „KFZ-Kleinwerkstätten / Serviceboxen“.In rechtlicher Hinsicht ist in Bezug auf die von Antragstellerseite geplante Nutzungsänderung auf den Verwendungszweck „Garage / Servicestation / Kleinwerkstatt“ damit auch eindeutig geplant, „Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen“ zu schaffen. Projektgegenständlich ist jedoch nicht nur eine künftige Nutzung der Räumlichkeiten als „KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“, sondern sollen die in Rede stehenden Garagen dem Projektwillen nach weiterhin als Garagen (die diesbezügliche „Bewilligung“ zur Benützung liegt auch vor) mit , „KFZ-Kleinwerkstätte / Servicebox“ fungieren. Projektiert ist demnach eine bloß auf die Art der Tätigkeit eingeschränkte, nicht trennbare, kumulative Nutzung von „Garagen“ und „KFZ-Kleinwerkstätten / Serviceboxen“. Zutreffend verwies die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einwendung bereits auf den Umstand, dass dies vor dem Hintergrund der Legaldefinition der „Garage“ des § 4 Z 28 Stmk. BauG baurechtlich nicht möglich ist.Zutreffend verwies die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einwendung bereits auf den Umstand, dass dies vor dem Hintergrund der Legaldefinition der „Garage“ des Paragraph 4, Ziffer 28, Stmk. BauG baurechtlich nicht möglich ist. Nach dieser Legaldefinition sind Garagen: „Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen“. Ein Anbringen – wie das gegenständliche -, welches sich auf die baurechtlich nicht vorgesehene kumulative Nutzung von Garagen und Arbeitsräumen zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen bezieht, erweist sich schon deshalb als nicht zulässig und war der gegenständlichen Beschwerde, welche sich u.a. auch auf aus dem Verwendungszweck hervorgerufene Immissionen bezog, also auf Immissionen aus den beantragten u.a. Instandsetzungstätigkeiten dieser Arbeitsräume, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid insofern geändert wird, als der im Hinblick auf die projektierten Tätigkeiten im Rahmen des geplanten Verwendungszwecks dieser baulichen Anlage nicht trennbare Antrag zurückgewiesen wird. Bereits an dieser Stelle ist bloß der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass entsprechend der auf Grundlage § 82 Abs 1 Stmk. BauG ergangenen Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2012 auch den einschlägigen Bestimmungen der OIB Richtlinien in Bezug auf derartige Arbeitsräume zu entsprechen wäre, sollte eine ausschließliche Nutzungsänderung auf „Kleinwerkstätte / Servicebox“ weiterhin geplant sein.Nach dieser Legaldefinition sind Garagen: „Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen“. Ein Anbringen – wie das gegenständliche -, welches sich auf die baurechtlich nicht vorgesehene kumulative Nutzung von Garagen und Arbeitsräumen zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen bezieht, erweist sich schon deshalb als nicht zulässig und war der gegenständlichen Beschwerde, welche sich u.a. auch auf aus dem Verwendungszweck hervorgerufene Immissionen bezog, also auf Immissionen aus den beantragten u.a. Instandsetzungstätigkeiten dieser Arbeitsräume, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid insofern geändert wird, als der im Hinblick auf die projektierten Tätigkeiten im Rahmen des geplanten Verwendungszwecks dieser baulichen Anlage nicht trennbare Antrag zurückgewiesen wird. Bereits an dieser Stelle ist bloß der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass entsprechend der auf Grundlage Paragraph 82, Absatz eins, Stmk. BauG ergangenen Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2012 auch den einschlägigen Bestimmungen der OIB Richtlinien in Bezug auf derartige Arbeitsräume zu entsprechen wäre, sollte eine ausschließliche Nutzungsänderung auf „Kleinwerkstätte / Servicebox“ weiterhin geplant sein. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung wurde nicht beantragt und war im Hinblick auf die ausschließlich zu lösende Rechtsfrage fallbezogen auch nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.25.631.2018