öffentliche Interessen (§ 105 WRG) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien (§ 21 WRG), gestellt. Diesen Antrag leitete die Forstbehörde gemäß § 6 AVG an den Landeshauptmann für Steiermark als zuständige Wasserrechtsbehörde weiter (Schreiben vom 20.07.2010 der Abteilung 10 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung). 1. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 gab der Umweltverband W (Beschwerdeführerin) durch ihren ausgewiesenen Vertreter beim Landeshauptmann für Steiermark als Forstbehörde in einem anhängigen Rodungsverfahren betreffend das Wasserkraftwerk „Schwarze Sulm“ eine schriftliche Stellungnahme ab. Unter Punkt 13 dieser „Stellungnahme samt Anträgen“ wird der „Antrag auf Wiedereröffnung des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ wegen wesentlicher Änderung des Projektes insbesondere hinsichtlich des Verlaufes des Druckrohrstollen und Änderung der Rechtsgrundlagen sowie weil nach Erteilung der Bewilligung hervor gekommen sei,
öffentliche Interessen (Paragraph 105, WRG) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien (Paragraph 21, WRG), gestellt. Diesen Antrag leitete die Forstbehörde gemäß Paragraph 6, AVG an den Landeshauptmann für Steiermark als zuständige Wasserrechtsbehörde weiter (Schreiben vom 20.07.2010 der Abteilung 10 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung). 2. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.08.2017 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf „Wiedereröffnung“ des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens betreffend das Kraftwerk „Schwarze Sulm“ zurückgewiesen. Der Landeshauptmann (belangte Behörde) stützt sich hiebei auf die Rechtsgrundlagen des § 8 AVG, des § 102 WRG, sowie auf Art. 14 der Wasserrahmenrichtlinie und Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus. Begründend hält die belangte Behörde fest,
Abs 3 der Aarhus-Konvention im österreichischen Rechtsbereich nicht unmittelbar anwendbar sei und somit daraus keine Parteistellung von Umweltorganisationen ableitbar sei. Auch aus § 102 WRG könne für die Antragstellerin keine Parteistellung abgeleitet werden, da eine Parteistellung von Umweltorganisationen ohne subjektive Betroffenheit in wasserrechtlich geschützten Rechten, wie im vorliegenden Fall beantragt, nicht vorgesehen sei. Selbst aus dem Urteil des EUGH vom 04.05.2016 betreffend das Kraftwerk „Schwarze Sulm“ komme eine derartige Betroffenheit für Umweltorganisationen nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus wurde bereits mit Bescheid vom 14.07.2016, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-72, festgestellt,
der Umweltverband W im Verfahren „Kraftwerk Schwarze Sulm“ keine Parteistellung besitze (res judicata). Es fehle an der Antragslegitimation des Umweltverbandes W. 2. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.08.2017 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf „Wiedereröffnung“ des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens betreffend das Kraftwerk „Schwarze Sulm“ zurückgewiesen. Der Landeshauptmann (belangte Behörde) stützt sich hiebei auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 8, AVG, des Paragraph 102, WRG, sowie auf Artikel 14, der Wasserrahmenrichtlinie und Artikel 9, des Übereinkommens von Aarhus. Begründend hält die belangte Behörde fest,
, Absatz 3, der Aarhus-Konvention im österreichischen Rechtsbereich nicht unmittelbar anwendbar sei und somit daraus keine Parteistellung von Umweltorganisationen ableitbar sei. Auch aus Paragraph 102, WRG könne für die Antragstellerin keine Parteistellung abgeleitet werden, da eine Parteistellung von Umweltorganisationen ohne subjektive Betroffenheit in wasserrechtlich geschützten Rechten, wie im vorliegenden Fall beantragt, nicht vorgesehen sei. Selbst aus dem Urteil des EUGH vom 04.05.2016 betreffend das Kraftwerk „Schwarze Sulm“ komme eine derartige Betroffenheit für Umweltorganisationen nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus wurde bereits mit Bescheid vom 14.07.2016, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-72, festgestellt,
der Umweltverband W im Verfahren „Kraftwerk Schwarze Sulm“ keine Parteistellung besitze (res judicata). Es fehle an der Antragslegitimation des Umweltverbandes W.
die Projektantin im Wasserbuch Liegenschaften in Anspruch nehme, die nicht durch die vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen gedeckt seien. Mit Bescheid vom 24.05.2007 habe der Landeshauptmann ein Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm genehmigt, mit Bescheid vom 04.09.2013 habe der Landeshauptmann
elbe Wasserkraftwerk in abgeänderter Form genehmigt und mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29.05.2017 sei festgestellt worden,
zwei Rodungspläne unterschiedlichen Inhaltes vidiert worden wären. Die Projektanten hätten konsenslos weitgehende und wesentliche Änderung des Projekts beabsichtigt. Dies widerspreche dem Bewilligungsbescheid und erfordere eine Neubeurteilung des geänderten Projektes. Die Beschwerdeführerin sei weder im wasserrechtlichen Verfahren noch im forstrechtlichen Verfahren geladen worden, sie sei auch nicht informiert bzw. den Verhandlungen beigezogen worden. Mit Antrag vom 07.07.2017 sei Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren sowie unter anderem die „Wiedereröffnung des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ beantragt worden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.08.2017 sei die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneint worden. 3.
das vorliegende Verfahren umweltrelevant sei und die Beteiligung der Öffentlichkeit, wozu Umweltorganisationen zählen, unionsrechtlich verpflichtend sei. Unrichtig sei daher, wenn der bekämpfte Bescheid resümiere,
eine anerkannte Umweltorganisation keine Partei darstelle. Unter Verweis auf Art. 14 der Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60/EG hält die Beschwerdeführerin fest,
sie Partei im vorliegenden Verfahren sei. Auch der EUGH gewähre Umweltorganisationen weiten Zugang zu Gerichten (Urteil vom 08.11.2016, C-243/15). Ausgangspunkt der Rechtsstellung von Umweltverbänden im Unionsrecht sei das Übereinkommen von Aarhus. 3.2. Zur Parteistellung des Umweltverbandes W, Wo, wird ausgeführt,
das vorliegende Verfahren umweltrelevant sei und die Beteiligung der Öffentlichkeit, wozu Umweltorganisationen zählen, unionsrechtlich verpflichtend sei. Unrichtig sei daher, wenn der bekämpfte Bescheid resümiere,
eine anerkannte Umweltorganisation keine Partei darstelle. Unter Verweis auf Artikel 14, der Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60/EG hält die Beschwerdeführerin fest,
sie Partei im vorliegenden Verfahren sei. Auch der EUGH gewähre Umweltorganisationen weiten Zugang zu Gerichten (Urteil vom 08.11.2016, C-243/15). Ausgangspunkt der Rechtsstellung von Umweltverbänden im Unionsrecht sei das Übereinkommen von Aarhus. 3.3. Weiters werden in der Beschwerde einzelne Artikel der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) auszugsweise wiedergegeben. Aus den genannten Artikeln der Aarhus-Konvention gehe hervor,
der Öffentlichkeit unter anderem das Recht zur „effektiven … Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens“ zustehe. Deshalb sei die Beschwerdeführerin Partei des Verfahrens. Sie sei auch Partei kraft überwiegendem öffentlichen Interesses am Kraftwerk, da die Wasserrechtsbehörde festgestellt habe,
das überwiegende öffentliche Interesse an der Errichtung des Kraftwerkes gegeben sei, welche Feststellung die Einschreiterin aber weiterhin für unrichtig halte. Die Feststellung des öffentlichen Interesses begründe aber auch die Parteistellung von Umweltschutzorganisationen und der interessierten Öffentlichkeit. Auch nach dem UVP-G 2000 habe die Umweltorganisation Parteistellung, zumal das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt Gebiete von besonderem Interesse für den Vogelschutz betreffe und daher nach dem UVP-G 2000 zu beurteilen wäre. Auch ermögliche das Projekt die Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wobei das Projekt und die Rodung schutzwürdige Gebiete der Kategorie A und C des Anhangs II des UVP-G 2000 beanspruchen würde. 3.3. Weiters werden in der Beschwerde einzelne Artikel der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) auszugsweise wiedergegeben. Aus den genannten Artikeln der Aarhus-Konvention gehe hervor,
der Öffentlichkeit unter anderem das Recht zur „effektiven … Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens“ zustehe. Deshalb sei die Beschwerdeführerin Partei des Verfahrens. Sie sei auch Partei kraft überwiegendem öffentlichen Interesses am Kraftwerk, da die Wasserrechtsbehörde festgestellt habe,
das überwiegende öffentliche Interesse an der Errichtung des Kraftwerkes gegeben sei, welche Feststellung die Einschreiterin aber weiterhin für unrichtig halte. Die Feststellung des öffentlichen Interesses begründe aber auch die Parteistellung von Umweltschutzorganisationen und der interessierten Öffentlichkeit. Auch nach dem UVP-G 2000 habe die Umweltorganisation Parteistellung, zumal das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt Gebiete von besonderem Interesse für den Vogelschutz betreffe und daher nach dem UVP-G 2000 zu beurteilen wäre. Auch ermögliche das Projekt die Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wobei das Projekt und die Rodung schutzwürdige Gebiete der Kategorie A und C des Anhangs römisch zwei des UVP-G 2000 beanspruchen würde. 3.4. Aufgrund anwaltlicher Vorsicht wird auch zum Bescheid des Landeshauptmannes vom 29.05.2017 ausgeführt,
die Behörde selbst erkenne, zumindest „zwei Pläne unterschiedlichen Inhalts vidiert zu haben“, weshalb davon auszugehen sei,
das Bescheidmerkmal der genehmigten Pläne nicht vorliege. Dabei meine die Behörde,
Rechte Dritter nicht berührt würden, wobei das Gegenteil der Fall sei. „Mangels Kenntnis des Bescheidinhaltes des genehmigten Kraftwerks“ sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, sich wirksam Rechtschutz zu verschaffen. Da die Behörde im Bescheid vom 29.05.2017 feststellte,
irrtümlich zwei Pläne unterschiedlichen Inhalts vidiert wurden, seien die erwähnten Pläne im Wasserbuch sowie im Rodungskatasterplan offensichtlich in nicht haltbarer mechanischer Verbindung mit dem Bescheid ausgestattet, wobei die betroffenen Liegenschaftseigentümer dem Verfahren nicht beigezogen wurden und deshalb Bescheid und Pläne aufzuheben seien. 3.
die Beschwerdeführerin bereits in unterschiedlichen Materienverfahren zum Kraftwerk Schwarze Sulm unzählige Male erfolglos versucht hat, Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu erlangen. Der Beschwerdeführerin komme auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Aarhus-Konvention keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu. Unklar sei auch, was eine Wiedereröffnung im verwaltungsrechtlichen Sinne sein soll, jedenfalls wäre ein Wiedereinsetzungsantrag oder eine Wiederaufnahme bereits verfristet. Darüber hinaus liege bereits entschiedene Sache vor, da schon mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14.07.2016, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-72, die im Juli gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Trassenänderungsverfahren betreffend das Kraftwerk Schwarze Sulm abgewiesen wurden. Die Beschwerde wäre daher zurückzuweisen bzw. abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt. Am 23.10.2017 legte die mitbeteiligte Partei noch ein Konvolut von behördlichen Bescheiden, das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 29.07.2015 und die bezughabende Beschwerde des Umweltverbandes W vom 17.10.2012 sowie die dazu erstattete Gegenschrift samt Beilagen vor. II.römisch zwei. Erwägungen: 5. Eingangs ist festzuhalten,
der Antrag auf Wiedereröffnung des – nicht näher genannten - wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens unter Punkt 13 der „Stellungnahme samt Anträgen“ vom 07.07.2017, eingebracht bei der Forstbehörde, ersichtlich ist. In dieser Stellungnahme vom 07.07.2017 werden mehrere Anträge gestellt, jedoch ist nicht ersichtlich,
über den genannten Antrag auf Wiedereröffnung des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens weitere für die Wasserrechtsbehörde relevante Anträge enthalten sind. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.08.2017 wurde vollinhaltlich über den Antrag auf Wiedereröffnung des/der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren(s) abgesprochen. Das Beschwerdevorbringen, der bekämpfte Bescheid spreche nicht über den gesamten Antrag ab, geht daher ins Leere.
dem Antrag vom 07.07.2017 nicht zu entnehmen ist, welches konkrete wasserrechtliche Genehmigungsverfahren betreffend das Kraftwerk Schwarze Sulm „wiedereröffnet“ werden soll. Auch aus der Beschwerde selbst ist dies nicht eindeutig ableitbar. Zugunsten der Beschwerdeführerin geht allerdings das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der in Punkt „A. Sachverhalt“ dargelegten Bescheide davon aus,
der Antrag auf Wiederaufnahme jene wasserrechtlichen Verfahren betrifft, die mit Bescheiden vom 24.05.2007, 04.09.2013 und 29.05.2017 abgeschlossen wurden. 8. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin mit fehlender Antragslegitimation in Folge fehlender Parteistellung. Für den Gegenstandsfall ist daher nachstehende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) relevant: § 69 AVG:Paragraph 69, AVG: „
ein Antrag auf Wiederaufnahme nur von demjenigen gestellt werden kann, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren auch Partei war (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033).
Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die „materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit“ von Entscheidungen betreffend die in Art. 6 Aarhus-Konvention angesprochenen Tätigkeiten anzufechten. Bei den in Art. 6 Abs 1 Aarhus-Konvention angeführten Tätigkeiten handelt es sich einerseits, um die in Anhang I Aarhus-Konvention angeführten geplanten Tätigkeiten (lit. a) und andererseits – „in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht“ – auch um nicht in Anhang I angeführte geplante Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien zu bestimmen, ob Art. 6 Aarhus-Konvention Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Anhang I Aarhus-Konvention listet 19 Gruppen bzw. Bereiche umweltbezogener Tätigkeiten auf. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Vorhaben der UPV-Richtlinie und der IE-Richtlinie. 12.2. Die Aarhus-Konvention legt drei wesentliche Bereiche der Bürgerbeteiligung in Umweltangelegenheiten fest: 1.) die Umweltinformation, 2.) Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und 3.) Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Umsetzung der Konvention erfolgt im Wesentlichen auf Basis von EU-Richtlinien. Der für den Rechtsschutz in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren maßgebliche Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention wurde durch die sogenannte Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2013/35/EG nahezu wortgleich übernommen. Die der Umsetzung des Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention dienenden Bestimmungen finden sich in der UVP-Richtlinie, der IE-Richtlinie sowie der Seveso III-Richtlinie. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention stellt jede Vertragspartei „im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ sicher,
Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die „materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit“ von Entscheidungen betreffend die in Artikel 6, Aarhus-Konvention angesprochenen Tätigkeiten anzufechten. Bei den in Artikel 6, Absatz eins, Aarhus-Konvention angeführten Tätigkeiten handelt es sich einerseits, um die in Anhang römisch eins Aarhus-Konvention angeführten geplanten Tätigkeiten (Litera a,) und andererseits – „in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht“ – auch um nicht in Anhang römisch eins angeführte geplante Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien zu bestimmen, ob Artikel 6, Aarhus-Konvention Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Anhang römisch eins Aarhus-Konvention listet 19 Gruppen bzw. Bereiche umweltbezogener Tätigkeiten auf. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Vorhaben der UPV-Richtlinie und der IE-Richtlinie. 12.3. Nach Art. 6 Abs 1 lit. b Aarhus-Konvention wird der Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligung auf alle sonstigen nicht in Anhang I Aarhus-Konvention angeführten Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, erweitert. Für die durch Art. 6 Abs 1 lit. b Aarhus-Konvention erfassten Tätigkeiten gilt aber,
die Vertragsparteien bestimmen, ob bei diesen überhaupt eine Öffentlichkeitsbeteiligung und damit in weiterer Folge ein Gerichtszugang besteht. Die Anwendung der Aarhus-Konvention auf diese Tätigkeiten liegt also zur Gänze im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien (siehe Aufsatz Christian Onz und Florian Berl, ZVG 2014/4, 308ff).12.3. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Aarhus-Konvention wird der Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligung auf alle sonstigen nicht in Anhang römisch eins Aarhus-Konvention angeführten Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, erweitert. Für die durch Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Aarhus-Konvention erfassten Tätigkeiten gilt aber,
die Vertragsparteien bestimmen, ob bei diesen überhaupt eine Öffentlichkeitsbeteiligung und damit in weiterer Folge ein Gerichtszugang besteht. Die Anwendung der Aarhus-Konvention auf diese Tätigkeiten liegt also zur Gänze im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien (siehe Aufsatz Christian Onz und Florian Berl, ZVG 2014/4, 308ff). Mangels eigenständiger Parteistellungsregelungen im VwGVG bestimmt sich die Konventionskonformität des Kreises der Zugangsberechtigten nach den verwaltungsrechtlichten Parteistellungsregelungen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. 12.4. Parteirechte können auch nicht aus Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention abgeleitet werden:12.4. Parteirechte können auch nicht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention abgeleitet werden: Art. 9 Abs 3 Aarhus-KonventionArtikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher,
Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Die Aarhus-Konvention ist als mixed agreement Bestandteil der Unionsrechtsordnung; die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist zwischen der Union und den Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Die Union gab anlässlich der Unterzeichnung der Konvention eine dem Art. 19 Abs 5 der Konvention entsprechende Erklärung betreffend der jeweiligen Kompetenzen ab, in der sie sich für die Erfüllung jener von in Kraft stehenden Unionsnormen erfassten Konventionsverpflichtungen (allein) als völkerrechtlich verantwortlich erklärte. Demnach sind die Mitgliedsstaaten für jene nicht durch EU-Recht vorbestimmten Bereiche verantwortlich. Art. 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention blieb bisher von der Union mit Ausnahme der nicht wesentlichen Regelung betreffend Umwelthaftung ungeregelt, weshalb die Umsetzungsverpflichtung im Bereich des Art. 9 Abs 3 bei den Mitgliedsstaaten liegt.Die Aarhus-Konvention ist als mixed agreement Bestandteil der Unionsrechtsordnung; die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist zwischen der Union und den Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Die Union gab anlässlich der Unterzeichnung der Konvention eine dem Artikel 19, Absatz 5, der Konvention entsprechende Erklärung betreffend der jeweiligen Kompetenzen ab, in der sie sich für die Erfüllung jener von in Kraft stehenden Unionsnormen erfassten Konventionsverpflichtungen (allein) als völkerrechtlich verantwortlich erklärte. Demnach sind die Mitgliedsstaaten für jene nicht durch EU-Recht vorbestimmten Bereiche verantwortlich. Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention blieb bisher von der Union mit Ausnahme der nicht wesentlichen Regelung betreffend Umwelthaftung ungeregelt, weshalb die Umsetzungsverpflichtung im Bereich des Artikel 9, Absatz 3, bei den Mitgliedsstaaten liegt. Eine Umsetzung des Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention erfolgte in Österreich bislang nicht. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 13.01.2015, C-404/12P und C-405/12T, ausgeführt,
Abs 3 Aarhus-Konvention im Hinblick auf den Kreis der Rechtsschutzlegitimierten keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthält, zumal der Kreis der Mitglieder der Öffentlichkeit, der anfechtungsbefugt sein soll, einem mitgliedsstaatlichen Ausgestaltungsvorbehalt unterliegt. So können die Vertragsparteien in ihrem innerstaatlichen Recht „Kriterien“ festlegen, die Mitglieder der Öffentlichkeit für einen Gerichtszugang erfüllen müssen. Eine direkte Anwendung des Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention ist daher ausgeschlossen. Eine Umsetzung des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention erfolgte in Österreich bislang nicht. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 13.01.2015, C-404/12P und C-405/12T, ausgeführt,
, Absatz 3, Aarhus-Konvention im Hinblick auf den Kreis der Rechtsschutzlegitimierten keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthält, zumal der Kreis der Mitglieder der Öffentlichkeit, der anfechtungsbefugt sein soll, einem mitgliedsstaatlichen Ausgestaltungsvorbehalt unterliegt. So können die Vertragsparteien in ihrem innerstaatlichen Recht „Kriterien“ festlegen, die Mitglieder der Öffentlichkeit für einen Gerichtszugang erfüllen müssen. Eine direkte Anwendung des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ist daher ausgeschlossen. 13. So sieht es auch der EuGH in der Entscheidung vom 20.12.2017, C-664/15, betreffend Parteistellung einer Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Wie in Randzahl 68 des Urteiles ausgeführt wurde, verpflichtet Art. 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus die Mitgliedstaaten nicht, ein Recht auf Beteiligung – als Partei des Verfahrens – an einem Bewilligungsverfahren (hier: dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren) zu gewähren, es sei denn, nach dem einschlägigen nationalen Recht wäre die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für Erhebung einer Klage gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung. Wenn das österreichische Recht eine Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen herstellt (RZ 69), dann werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften so auszulegen sein,
eine Umweltorganisation die Möglichkeit hat, sich an einem Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen (RZ 80). 13. So sieht es auch der EuGH in der Entscheidung vom 20.12.2017, C-664/15, betreffend Parteistellung einer Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Wie in Randzahl 68 des Urteiles ausgeführt wurde, verpflichtet Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus die Mitgliedstaaten nicht, ein Recht auf Beteiligung – als Partei des Verfahrens – an einem Bewilligungsverfahren (hier: dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren) zu gewähren, es sei denn, nach dem einschlägigen nationalen Recht wäre die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für Erhebung einer Klage gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung. Wenn das österreichische Recht eine Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen herstellt (RZ 69), dann werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften so auszulegen sein,
eine Umweltorganisation die Möglichkeit hat, sich an einem Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen (RZ 80). Mag dem EUGH-Urteil vom 20.12.2017 auch – unter den im Urteil genannten näheren Umständen – ein Recht einer Umweltorganisation zu entnehmen sein, sich an einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei zu beteiligen, wenn unionsrechtliche Vorschriften bzw. Vorschriften in Umsetzung von Unionsrecht anwendbar sind, so bedeutet dies nicht,
einer Umweltorganisation auch das Recht zusteht, in der Vergangenheit bereits rechtkräftig abgeschlossene Verfahren neu aufrollen zu können. 14. Soweit der von der Beschwerdeführerin gestellte Wiederaufnahmeantrag sich gegen den Bescheid vom 04.09.2013 richtet, ist – zusätzlich du den obigen Ausführungen – auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin verkennt,
mit diesem Bescheid der Landeshauptmann nicht
elbe Kraftwerk in abgeänderter Form genehmigte, wie dies die Beschwerde darlegt. Mit dem auf §§ 21a, 30a WRG 1959 gestützten Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.09.2013 wurden nämlich (nur) die Konsensinhaber des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 24.05.2007 zur Erreichung des Anpassungszieles „Pflichtwasserdotierung der Ausleitungsstrecke entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer“ verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides Projektunterlagen mit näher definierten Inhalt vorzulegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
gegen diesen Bescheid vom 04.09.2013 eine Umweltorganisation, gestützt auf ihre Parteistellung aus unionsrechtlichen Erwägungen, erfolglos Berufung, aber auch erfolglos eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). Im Erkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof fest,
die zentrale Bestimmung des § 21a WRG 1959, auf die sich der Bescheid vom 04.09.2013 stützt, nicht der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention dient und auch nicht der direkten Umsetzung anderer europarechtlicher Normen, die einer anerkannten Umweltorganisation Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verschaffen würde. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte keine Parteistellung der revisionswerbenden Umweltorganisation in diesem § 21a-WRG-Verfahren. Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2016 dargelegten Erwägungen, weshalb der Umweltorganisation keine Parteistellung im Verfahren zuzuerkennen ist, treffen auch für den Gegenstandsfall zu. Die Beschwerdeführerin verkennt,
mit diesem Bescheid der Landeshauptmann nicht
elbe Kraftwerk in abgeänderter Form genehmigte, wie dies die Beschwerde darlegt. Mit dem auf Paragraphen 21 a, 30 a, WRG 1959 gestützten Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.09.2013 wurden nämlich (nur) die Konsensinhaber des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 24.05.2007 zur Erreichung des Anpassungszieles „Pflichtwasserdotierung der Ausleitungsstrecke entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer“ verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides Projektunterlagen mit näher definierten Inhalt vorzulegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
gegen diesen Bescheid vom 04.09.2013 eine Umweltorganisation, gestützt auf ihre Parteistellung aus unionsrechtlichen Erwägungen, erfolglos Berufung, aber auch erfolglos eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). Im Erkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof fest,
die zentrale Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG 1959, auf die sich der Bescheid vom 04.09.2013 stützt, nicht der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention dient und auch nicht der direkten Umsetzung anderer europarechtlicher Normen, die einer anerkannten Umweltorganisation Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verschaffen würde. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte keine Parteistellung der revisionswerbenden Umweltorganisation in diesem Paragraph 21 a, -, W, R, G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2016 dargelegten Erwägungen, weshalb der Umweltorganisation keine Parteistellung im Verfahren zuzuerkennen ist, treffen auch für den Gegenstandsfall zu. 15. Wenn letztlich die Beschwerde vermeint,
mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29.05.2017 festgestellt worden wäre,
zwei Rodungspläne unterschiedlichen Inhalts vidiert worden seien, so verkennt die Beschwerdeführerin den Erledigungsgegenstand dieses Bescheides, dessen zugrundeliegendes Verfahren sie wieder aufgenommen sehen will. Mit diesem Bescheid des Landeshauptmannes vom 29.05.2017 wurde nämlich nur der Antrag von H und G D auf Anerkennung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren Kraftwerk Schwarze Sulm abgewiesen bzw. deren privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Richtig ist,
in der Begründung dieses Bescheides die belangte Behörde ausführte,
irrtümlich zwei Pläne unterschiedlichen Inhaltes mit dem Genehmigungsbescheid vom 24.05.2007 vidiert wurden, jedoch nur jener Plan als verbindlich anzusehen sei, auf den sich der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2007 eindeutig beziehe. Einer Beschwerde der beiden Bescheidadressaten (H und G D) wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.11.2017 keine Folge gegeben. Weshalb in diesem Verfahren zur Klärung der Parteistellung von zwei natürlichen Personen im Genehmigungsverfahren betreffend das Kraftwerk Schwarze Sulm für eine Umweltorganisation Parteistellung bestehen sollte, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. 16. Dazu kommt noch,
die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 14.07.2016, GZ: ABT13-32.00S-52/2014-72, festgestellt hat,
der Umweltverband W im Verfahren „Kraftwerk Schwarze Sulm“ keine Parteistellung besitzt, weshalb insoweit auch res judicata zur Frage der Parteistellung in dem einen Wiederaufnahmeantrag vorausgegangen Verfahren besteht.
dieser Antrag auf Entscheidung der Rechtsache durch einen bestimmten Spruchkörper des Verwaltungsgerichtes abzielt. Die Festsetzung, welche Art von Spruchkörper des Verwaltungsgerichtes über bestimmte Beschwerden entscheidet, liegt allein in der Kompetenz des Gesetzgebers und ist der Parteiendisposition entzogen (Art. 135 Abs 1 B-VG). Dementsprechend normiert § 2 des VwGVG,
das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger) entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Eine Senatszuständigkeit ist im Gegenstandsfall gesetzlich nicht vorgesehen, ein Antragsrecht auf Entscheidung der Rechtsache durch den Senat besteht nicht. 18. Zum in der Beschwerde gestellten Antrag „auf Senatszuständigkeit“ ist auszuführen,
dieser Antrag auf Entscheidung der Rechtsache durch einen bestimmten Spruchkörper des Verwaltungsgerichtes abzielt. Die Festsetzung, welche Art von Spruchkörper des Verwaltungsgerichtes über bestimmte Beschwerden entscheidet, liegt allein in der Kompetenz des Gesetzgebers und ist der Parteiendisposition entzogen (Artikel 135, Absatz eins, B-VG). Dementsprechend normiert Paragraph 2, des VwGVG,
das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger) entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Eine Senatszuständigkeit ist im Gegenstandsfall gesetzlich nicht vorgesehen, ein Antragsrecht auf Entscheidung der Rechtsache durch den Senat besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.