GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Die Marktgemeinde A hat in der Zeit vom 02.05.2016 bis 23.05.2016 ein schriftliches Anhörungsverfahren im Sinne des § 39 Abs 1 des Stmk. ROG 2010 durchgeführt, im Zuge dessen die Steiermärkische Landesregierung mit Schreiben vom 23.05.2016 einen Einwand gegen die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung erhoben und verlangt hat, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bereich mit drei Wohnobjekten südöstlich der Erschließungsstraße in räumlich engem Zusammenhang und einem Wohnobjekt eines Anwesens in südwestlicher Richtung ohne räumlichen Zusammenhang zu diesen drei Wohnobjekten bebaut sei. Während die drei Wohnobjekte in räumlichem Zusammenhang in Abständen von ca. 9,0 und 22,0 m zueinander stünden, befände sich das vierte Objekt in einer Luftlinienentfernung von ca. 114 m und liege daher eine Zeilenbebauung mit drei Objekten und ein weit abgesetztes viertes Objekt vor. Aufgrund des großen Abstandes zwischen den bestehenden Wohnobjekten sowie deren Lage liege daher kein räumlich zusammenhängendes Gebiet vor. Auch die Amtssachverständige für Bau- und Landschaftsgestaltung hat in ihrem Schreiben vom 23.05.2016, GZ: Abt15-20.01-262/2012-35, wegen Fehlens eines räumlichen Naheverhältnisses aufgrund der gegebenen Entfernung zwischen den bestehenden baulichen Anlagen das Vorliegen einer „zusammenhängenden“ Bebauung verneint.Die Marktgemeinde A hat in der Zeit vom 02.05.2016 bis 23.05.2016 ein schriftliches Anhörungsverfahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Stmk. ROG 2010 durchgeführt, im Zuge dessen die Steiermärkische Landesregierung mit Schreiben vom 23.05.2016 einen Einwand gegen die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung erhoben und verlangt hat, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bereich mit drei Wohnobjekten südöstlich der Erschließungsstraße in räumlich engem Zusammenhang und einem Wohnobjekt eines Anwesens in südwestlicher Richtung ohne räumlichen Zusammenhang zu diesen drei Wohnobjekten bebaut sei. Während die drei Wohnobjekte in räumlichem Zusammenhang in Abständen von ca. 9,0 und 22,0 m zueinander stünden, befände sich das vierte Objekt in einer Luftlinienentfernung von ca. 114 m und liege daher eine Zeilenbebauung mit drei Objekten und ein weit abgesetztes viertes Objekt vor. Aufgrund des großen Abstandes zwischen den bestehenden Wohnobjekten sowie deren Lage liege daher kein räumlich zusammenhängendes Gebiet vor. Auch die Amtssachverständige für Bau- und Landschaftsgestaltung hat in ihrem Schreiben vom 23.05.2016, GZ: Abt15-20.01-262/2012-35, wegen Fehlens eines räumlichen Naheverhältnisses aufgrund der gegebenen Entfernung zwischen den bestehenden baulichen Anlagen das Vorliegen einer „zusammenhängenden“ Bebauung verneint. In der Sitzung des Gemeinderats am 16.06.2016 wurde die Flächenwidmungsplanänderung VF xx einstimmig endbeschlossen, da entgegen dem Einwand der Aufsichtsbehörde das Kriterium „zusammenhängend … bebauten Gebiet“ aufgrund der vorliegenden Bebauung, Erschließung, Topographie, Einbettung in die Kulturlandschaft und zeilenförmigen Gebäudeanordnung entlang der Erschließungsstraße vorliege. Mit Eingabe vom 21.06.2016 hat die Marktgemeinde A die gegenständliche Verordnung samt Verfahrensunterlagen der Steiermärkischen Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Diese hat mit Schreiben vom 23.08.2016 die der Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe bekanntgegeben, nämlich zum Einen, dass aufgrund des großen Abstandes zwischen den bestehenden Wohnobjekten sowie deren Lage kein räumlich zusammenhängendes Gebiet vorliege, zum Anderen für eine „Erweiterung“ nach außen die Bedingungen nach § 33 Abs 3 Z 2 lit. d Stmk. ROG 2010 ebenfalls nicht vorliegen würden, da die Aufforstung im derzeitigen Zustand nicht als „eindeutige naturräumliche Grenze“ bewertbar sei und somit bis zum bestehenden Hochwald mindestens zwei Bauplätze möglich wären.Mit Eingabe vom 21.06.2016 hat die Marktgemeinde A die gegenständliche Verordnung samt Verfahrensunterlagen der Steiermärkischen Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Diese hat mit Schreiben vom 23.08.2016 die der Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe bekanntgegeben, nämlich zum Einen, dass aufgrund des großen Abstandes zwischen den bestehenden Wohnobjekten sowie deren Lage kein räumlich zusammenhängendes Gebiet vorliege, zum Anderen für eine „Erweiterung“ nach außen die Bedingungen nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, Stmk. ROG 2010 ebenfalls nicht vorliegen würden, da die Aufforstung im derzeitigen Zustand nicht als „eindeutige naturräumliche Grenze“ bewertbar sei und somit bis zum bestehenden Hochwald mindestens zwei Bauplätze möglich wären. Am 15.09.2016 wurde hinsichtlich der von der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilten Versagungsgründe bzw. der Versagungsandrohung einstimmig beschlossen, dass die Marktgemeinde A weiterhin davon ausginge, dass die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung den raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen entspricht und wurde die diesbezügliche Stellungnahme mit Schreiben vom 16.09.2016 an die Steiermärkische Landesregierung übermittelt. Der Raumordnungsbeirat hat in seiner Sitzung am 22.09.2016 in einem Stimmverhältnis 4:3 den Beschluss gefasst, der Versagungsempfehlung nicht zu folgen, sondern der Landesregierung die Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung zu empfehlen. Die Steiermärkische Landesregierung folgte der Empfehlung des Raumordnungsbeirates nicht und hat in ihrer Sitzung vom 15.12.2016 einstimmig beschlossen, der vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung VF xx die Genehmigung zu versagen. Mit Bescheid der Steiermärkische Landesregierung vom 20.12.2016, GZ: Abt13-10.100-20/2015-10, wurde sodann der Flächenwidmungsplanänderung VF xx der Marktgemeinde A in der am 16.06.2016 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung die Genehmigung versagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus Sicht der Aufsichtsbehörde neben der Frage der Distanz bzw. der erforderlichen Nähe der Gebäude zueinander eine zusammenhängende Bebauungsstruktur auch dadurch charakterisiert werde, dass sich ein visueller Zusammenhang zwischen den Gebäuden und ihren zugehörigen, besonders gestalteten Flächen, wie z.B. Gartenanlagen, Vorgärten, etc. ergebe und sich die zusammenhängende Bebauung sichtbar vom übrigen, nicht bebauten Gebiet abhebe. Im gegenständlichen Fall treffe dies allerdings nur auf die nördliche Einfamilienhausgruppe allein zu, welche nach außen von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben sei. Diese Flächen würden eine visuelle und nutzungstechnische Trennung zum südlich gelegenen Bestandsgebäude und damit im Zusammenspiel mit der vorhandenen Entfernung von 118 m eine deutliche Unterbrechung der Siedlungsstruktur darstellen. In annähernd gleich großer Entfernung sei am selben Erschließungsweg gelegen, eine weitere Hofstelle vorhanden, welche in der Argumentationslinie der Gemeinde auch in einem räumlichen Naheverhältnis gesehen werden müsste, obgleich dazwischen eine Streuobstwiese liege. Der fehlende Zusammenhang mit den beiden Hofstellen werde durch die unterschiedlichen nutzungsbedingten Siedlungstypologien noch verstärkt, zumal das einbezogene Wohngebäude Teil einer Hofstelle sei, die in ihrer Typologie ein eigenständiges Siedlungs- bzw. Kulturlandschaftselement darstelle, das aus den eigenen Bewirtschaftungserfordernissen und Flurteilungsgründen ursprünglich ganz bewusst in Einzellage und damit außerhalb eines Siedlungszusammenhangs errichtet worden sei. Der Argumentation der Marktgemeinde, wonach das Stmk. ROG 2010 den Begriff Kleinräumlichkeit nicht eigens definiere und der Begriff des räumlichen Naheverhältnisses
cit. grundsätzlich für Handelsbetriebe heranzuziehen sei, sei beizupflichten. Die Begriffsbestimmung sollte lediglich als zusätzliches Indiz für das fehlende räumliche Naheverhältnis herangezogen werden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus Sicht der Aufsichtsbehörde neben der Frage der Distanz bzw. der erforderlichen Nähe der Gebäude zueinander eine zusammenhängende Bebauungsstruktur auch dadurch charakterisiert werde, dass sich ein visueller Zusammenhang zwischen den Gebäuden und ihren zugehörigen, besonders gestalteten Flächen, wie z.B. Gartenanlagen, Vorgärten, etc. ergebe und sich die zusammenhängende Bebauung sichtbar vom übrigen, nicht bebauten Gebiet abhebe. Im gegenständlichen Fall treffe dies allerdings nur auf die nördliche Einfamilienhausgruppe allein zu, welche nach außen von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben sei. Diese Flächen würden eine visuelle und nutzungstechnische Trennung zum südlich gelegenen Bestandsgebäude und damit im Zusammenspiel mit der vorhandenen Entfernung von 118 m eine deutliche Unterbrechung der Siedlungsstruktur darstellen. In annähernd gleich großer Entfernung sei am selben Erschließungsweg gelegen, eine weitere Hofstelle vorhanden, welche in der Argumentationslinie der Gemeinde auch in einem räumlichen Naheverhältnis gesehen werden müsste, obgleich dazwischen eine Streuobstwiese liege. Der fehlende Zusammenhang mit den beiden Hofstellen werde durch die unterschiedlichen nutzungsbedingten Siedlungstypologien noch verstärkt, zumal das einbezogene Wohngebäude Teil einer Hofstelle sei, die in ihrer Typologie ein eigenständiges Siedlungs- bzw. Kulturlandschaftselement darstelle, das aus den eigenen Bewirtschaftungserfordernissen und Flurteilungsgründen ursprünglich ganz bewusst in Einzellage und damit außerhalb eines Siedlungszusammenhangs errichtet worden sei. Der Argumentation der Marktgemeinde, wonach das Stmk. ROG 2010 den Begriff Kleinräumlichkeit nicht eigens definiere und der Begriff des räumlichen Naheverhältnisses
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, leg. cit. grundsätzlich für Handelsbetriebe heranzuziehen sei, sei beizupflichten. Die Begriffsbestimmung sollte lediglich als zusätzliches Indiz für das fehlende räumliche Naheverhältnis herangezogen werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur seien die Freilandbestimmungen des § 33 Stmk. ROG 2010 als Ausnahmebestimmungen jedenfalls restriktiv auszulegen. Im Anlassfall würde die mit drei Wohnhäusern äußerst kompakt bebaute Einfamilienhausgruppe in keinem Zusammenhang mit dem ca. 900 m Luftlinie entfernten Siedlungskern stehen. Die Erweiterung von Baulandsplittern in einem als Freiland gewidmeten größeren Gebiet würde aber im Widerspruch zum Zersiedelungsverbot des Raumordnungsgrundsatzes § 3 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG 2010 stehen. Nicht zuletzt sei auch im rechtskräftigen örtlichen Entwicklungskonzept und Siedlungsleitbild der Altgemeinde B-C dieser vorhandene Bestand von drei Wohnhäusern mit keiner Ausdehnungsmöglichkeit versehen. Dem Zersiedelungsverbot werde nur dann entsprochen, wenn die Ausweisung eines Auffüllungsgebiets den strengen Vorgaben des § 33 Abs 3 Z 2 Stmk. ROG 2010 entspreche, wobei diese Ausnahmeregelung jedenfalls restriktiv auszulegen sei. Da bereits ein Versagungsgrund der Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung entgegenstehe, bedürfe es nicht zwingend einer weiteren Prüfung der Aufsichtsbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die gleichzeitig beabsichtigte Erweiterung des Auffüllungsgebietes nach außen vorliegen würden. Da es sich im derzeitigen Zustand nicht um eine „eindeutige naturräumliche Grenze“ handle und somit bis zum bestehenden Hochwald mindestens zwei Bauplatzbreiten möglich seien, sei jedoch auch eine Erweiterung nach außen rechtlich ausgeschlossen.Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur seien die Freilandbestimmungen des Paragraph 33, Stmk. ROG 2010 als Ausnahmebestimmungen jedenfalls restriktiv auszulegen. Im Anlassfall würde die mit drei Wohnhäusern äußerst kompakt bebaute Einfamilienhausgruppe in keinem Zusammenhang mit dem ca. 900 m Luftlinie entfernten Siedlungskern stehen. Die Erweiterung von Baulandsplittern in einem als Freiland gewidmeten größeren Gebiet würde aber im Widerspruch zum Zersiedelungsverbot des Raumordnungsgrundsatzes Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 stehen. Nicht zuletzt sei auch im rechtskräftigen örtlichen Entwicklungskonzept und Siedlungsleitbild der Altgemeinde B-C dieser vorhandene Bestand von drei Wohnhäusern mit keiner Ausdehnungsmöglichkeit versehen. Dem Zersiedelungsverbot werde nur dann entsprochen, wenn die Ausweisung eines Auffüllungsgebiets den strengen Vorgaben des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 entspreche, wobei diese Ausnahmeregelung jedenfalls restriktiv auszulegen sei. Da bereits ein Versagungsgrund der Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung entgegenstehe, bedürfe es nicht zwingend einer weiteren Prüfung der Aufsichtsbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die gleichzeitig beabsichtigte Erweiterung des Auffüllungsgebietes nach außen vorliegen würden. Da es sich im derzeitigen Zustand nicht um eine „eindeutige naturräumliche Grenze“ handle und somit bis zum bestehenden Hochwald mindestens zwei Bauplatzbreiten möglich seien, sei jedoch auch eine Erweiterung nach außen rechtlich ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde A rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: 1. Aus Sicht der Gemeinde sei die Versagung der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung xx rechtswidrig, da eine solche
ROG 2010 nur dann zulässig wäre, wenn landesgesetzlichen Bestimmungen widersprochen würde. Der Nachweis auf Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und die raumordnungsfachliche Begründung sei den Beschlussunterlagen der Flächenwidmungsplanänderung xx und der im Rahmen des Raumordnungsbeirates mittel PowerPoint Präsentation dargelegten Argumente zu entnehmen. Der Raumordnungsbeirat der Steiermärkischen Landesregierung habe sich mehrheitlich für eine Genehmigung ausgesprochen und sei nachgewiesen, dass sämtliche in § 33 Stmk. ROG 2010 normierten Voraussetzungen für die Festlegung eines Auffüllungsgebiets im Freiland erfüllt würden, ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 somit nicht geltend gemacht werden könne, sodass kein Versagungsgrund vorliege.1. Aus Sicht der Gemeinde sei die Versagung der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung xx rechtswidrig, da eine solche
, Paragraph 38, Absatz 10, Ziffer eins, Stmk. ROG 2010 nur dann zulässig wäre, wenn landesgesetzlichen Bestimmungen widersprochen würde. Der Nachweis auf Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und die raumordnungsfachliche Begründung sei den Beschlussunterlagen der Flächenwidmungsplanänderung xx und der im Rahmen des Raumordnungsbeirates mittel PowerPoint Präsentation dargelegten Argumente zu entnehmen. Der Raumordnungsbeirat der Steiermärkischen Landesregierung habe sich mehrheitlich für eine Genehmigung ausgesprochen und sei nachgewiesen, dass sämtliche in Paragraph 33, Stmk. ROG 2010 normierten Voraussetzungen für die Festlegung eines Auffüllungsgebiets im Freiland erfüllt würden, ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 somit nicht geltend gemacht werden könne, sodass kein Versagungsgrund vorliege.
ROG, welcher grundsätzlich für Handelsbetriebe heranzuziehen sei, lediglich als zusätzliches Indiz für das fehlende räumliche Naheverhältnis herangezogen werde, wurde ausgeführt, dass die 118 m Entfernung der Wohnhäuser mehrfach als Beweis für das Nichtvorliegen eines Auffüllungsgebietes vom Amtssachverständigen der Abteilung 13 angeführt worden sei. Da das Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses seitens der Gemeinde anhand kulturlandschaftlicher Kriterien hergeleitet worden sei und die ursprünglich argumentierten 100 m lediglich als Indiz und nicht als verbindlicher Wert angeführt worden seien, würde ein wesentliches Argument für die gegenständliche Versagung entfallen.6. Zur Versagungsbegründung, wonach der Begriff des räumlichen Naheverhältnisses
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. ROG, welcher grundsätzlich für Handelsbetriebe heranzuziehen sei, lediglich als zusätzliches Indiz für das fehlende räumliche Naheverhältnis herangezogen werde, wurde ausgeführt, dass die 118 m Entfernung der Wohnhäuser mehrfach als Beweis für das Nichtvorliegen eines Auffüllungsgebietes vom Amtssachverständigen der Abteilung 13 angeführt worden sei. Da das Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses seitens der Gemeinde anhand kulturlandschaftlicher Kriterien hergeleitet worden sei und die ursprünglich argumentierten 100 m lediglich als Indiz und nicht als verbindlicher Wert angeführt worden seien, würde ein wesentliches Argument für die gegenständliche Versagung entfallen.
Bebauungsgrundlagen ein ortsüblicher Bauplatz zuzüglich einer Gartenfläche derart festgelegt worden sei, dass eine harmonische Ergänzung des Siedlungsbestands möglich sei. Der Abstand von Grundgrenze und Waldrand betrage 44 m. Die fachlich übliche Interpretation einer ortsüblichen Bauplatztiefe betrage 30 m. Die Behauptung, dass es sich hierbei um zwei Bauplatzbreiten handle, sei somit eindeutig zurückzuweisen, zumal dies erst bei einem Abstand von ca. 60 m zutreffen würde. Als zusammenfassende Begründung für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes wurde ausgeführt, dass mit § 33 Abs 3 Z 2 Stmk. ROG 2010 die Bestimmung für Auffüllungsgebiete neu definiert worden sei, wobei insbesondere die Reduktion von vormals vier auf nunmehr drei rechtmäßige Gebäudebestände als Voraussetzung für die Festlegung eines Auffüllungsgebiets und die Möglichkeit einer Außenerweiterung an eine naturräumliche Grenze als klares Bekenntnis zu einer Erleichterung für das Bauen in eher dezentralen Lagen zu interpretieren sei. Im Gegenzug sei eine Weiterentwicklung derartiger Bereiche mittels Baulandfestlegungen de facto auszuschließen. Daher stelle das Auffüllungsgebiet die einzige Möglichkeit einer kleinräumigen Entwicklung in infrastrukturell voll aufgeschlossenen Bereichen dar. Sinn und Zweck des Auffüllungsgebiets sei, durch die Auffüllung von Bebauungslücken eine Kompaktierung sporadischer Siedlungsansätze und somit eine kulturlandschaftliche Verbesserung zu erzielen und gleichzeitig die vorhandene Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Verkehr) sparsam zu nutzen. Zugleich sei die Schaffung zusätzlicher Bauplätze als Maßnahme gegen die gerade im ländlichen Raum gegebene Abwanderung zu sehen und resultiere aus dem Auffüllungsgebiet die Möglichkeit zur Deckung des familiären Bedarfs im unmittelbaren Anschluss / im Nahebereich an das elterliche Wohnhaus. Aus diesen Gründen spreche sich die Marktgemeinde A grundsätzlich für ein Auffüllungsgebiet im Freiland im Bereich Kweg aus und solle der Flächenwidmungsplan entsprechend geändert werden. Widersprüche zu überörtlichen Interessen würde es keine geben. Durch das Zusammenspiel aus Naturraum, Erschließung und Bebauung ergebe sich der Eindruck eines zusammengehörigen Siedlungsbereichs mit dazwischenliegenden Bebauungslücken. Die Festlegung eines Auffüllungsgebiets biete die Chance einer Lückenfüllung im Sinne einer Kompaktierung des Siedlungsbestands entlang des Kweg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Auffüllungsgebiet
ROG 2010 würden erfüllt.10. Zur Versagungsbegründung für die gleichzeitig beabsichtigte Erweiterung des Auffüllungsgebiets nach außen, wonach die Aufforstung auf Grundlage des Waldfeststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 25.11.2015, GZ: BHSO-8.1-140/2015-2, im derzeitigen Zustand nicht als „eindeutige naturräumliche Grenze“ wahrnehmbar sei und somit bis zum bestehenden Hochwald mindestens zwei Bauplatzbreiten möglich seien, sodass auch eine Erweiterung nach außen rechtlich ausgeschlossen sei, wurde ausgeführt, dass diese Waldfläche mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sei und sich als dauerhaft zu erhaltender Wald darstelle. Der derzeitige Bewuchs umfasse Jungwald und sei mit einem einfachen Wildschutzzaun umgeben. Als solcher sei dieser jedenfalls als dauerhaft gesicherte naturräumliche Grenze wahrnehmbar und eine durchaus entsprechende naturräumliche Grenze. Bezüglich des Abstands zu dieser Waldfläche wurde festgehalten, dass
Bebauungsgrundlagen ein ortsüblicher Bauplatz zuzüglich einer Gartenfläche derart festgelegt worden sei, dass eine harmonische Ergänzung des Siedlungsbestands möglich sei. Der Abstand von Grundgrenze und Waldrand betrage 44 m. Die fachlich übliche Interpretation einer ortsüblichen Bauplatztiefe betrage 30 m. Die Behauptung, dass es sich hierbei um zwei Bauplatzbreiten handle, sei somit eindeutig zurückzuweisen, zumal dies erst bei einem Abstand von ca. 60 m zutreffen würde. Als zusammenfassende Begründung für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes wurde ausgeführt, dass mit Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 die Bestimmung für Auffüllungsgebiete neu definiert worden sei, wobei insbesondere die Reduktion von vormals vier auf nunmehr drei rechtmäßige Gebäudebestände als Voraussetzung für die Festlegung eines Auffüllungsgebiets und die Möglichkeit einer Außenerweiterung an eine naturräumliche Grenze als klares Bekenntnis zu einer Erleichterung für das Bauen in eher dezentralen Lagen zu interpretieren sei. Im Gegenzug sei eine Weiterentwicklung derartiger Bereiche mittels Baulandfestlegungen de facto auszuschließen. Daher stelle das Auffüllungsgebiet die einzige Möglichkeit einer kleinräumigen Entwicklung in infrastrukturell voll aufgeschlossenen Bereichen dar. Sinn und Zweck des Auffüllungsgebiets sei, durch die Auffüllung von Bebauungslücken eine Kompaktierung sporadischer Siedlungsansätze und somit eine kulturlandschaftliche Verbesserung zu erzielen und gleichzeitig die vorhandene Infrastruktur (Kanal, Wasser, Strom, Verkehr) sparsam zu nutzen. Zugleich sei die Schaffung zusätzlicher Bauplätze als Maßnahme gegen die gerade im ländlichen Raum gegebene Abwanderung zu sehen und resultiere aus dem Auffüllungsgebiet die Möglichkeit zur Deckung des familiären Bedarfs im unmittelbaren Anschluss / im Nahebereich an das elterliche Wohnhaus. Aus diesen Gründen spreche sich die Marktgemeinde A grundsätzlich für ein Auffüllungsgebiet im Freiland im Bereich Kweg aus und solle der Flächenwidmungsplan entsprechend geändert werden. Widersprüche zu überörtlichen Interessen würde es keine geben. Durch das Zusammenspiel aus Naturraum, Erschließung und Bebauung ergebe sich der Eindruck eines zusammengehörigen Siedlungsbereichs mit dazwischenliegenden Bebauungslücken. Die Festlegung eines Auffüllungsgebiets biete die Chance einer Lückenfüllung im Sinne einer Kompaktierung des Siedlungsbestands entlang des Kweg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Auffüllungsgebiet
Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010 würden erfüllt. Beantragt wurde die sachliche und rechtliche Prüfung der Planung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend Vorliegen eines Auffüllungsgebiets und im Sinne der gegenständlichen Beschwerde die Behebung des gegenständlichen Versagungsbescheids und Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung. Anlässlich des Beschwerdevorbringens wurde am 15.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zumal im Rahmen der Verhandlung seitens der beschwerdeführenden Gemeinde einerseits als auch der belangten Behörde andererseits die jeweiligen Blickwinkel für die von den Verfahrensparteien jeweils angefertigten und ihre Argumentationen stützenden Fotoaufnahmen wechselseitig kritisiert und hinterfragt wurden, hat die zuständige Richterin am 04.01.2018 aufgrund der widerstreitenden Vorbringen einen Ortsaugenschein durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
ROG), LGBl. Nr. 49/2010 idgF bedeutet:
Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG), Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, idgF bedeutet: „
ROG gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
Paragraph 33, Absatz eins, StROG gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der , Absatz 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.
ROG können im Freiland folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:
Paragraph 33, Abs Absatz 3, StROG können im Freiland folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden: 2.Ziffer 2 Auffüllungsgebiete, wenn a) es sich um kleinräumige, zusammenhängend mit mindestens drei vor dem 1. Juli 2010 rechtmäßig errichteten oder als rechtmäßig errichteten Bestand anzusehenden Wohngebäuden bebaute Gebiete außerhalb von Freihaltegebieten
Abs 2 handelt, die weilerartige oder zeilenförmige Bebauungsstrukturen aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere unbebaute Lücken vorhanden sind,es sich um kleinräumige, zusammenhängend mit mindestens drei vor dem 1. Juli 2010 rechtmäßig errichteten oder als rechtmäßig errichteten Bestand anzusehenden Wohngebäuden bebaute Gebiete außerhalb von Freihaltegebieten
Absatz 2, handelt, die weilerartige oder zeilenförmige Bebauungsstrukturen aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere unbebaute Lücken vorhanden sind,
Abs 2 nicht vorliegen sowie die Voraussetzungen
Abs 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind unddie Ausschlussgründe
Paragraph 28, Absatz 2, nicht vorliegen sowie die Voraussetzungen
Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind und d) keine Erweiterung nach außen erfolgt, ausgenommen Erweiterungen um eine Bauplatzbreite, wenn der Einheit des Auffüllungsgebietes auf Grund des Heranrückens an eindeutige naturräumliche Grenzen nichts entgegensteht. Im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan sind für das Auffüllungsgebiet Bebauungsgrundlagen festzulegen. In diesen ist insbesondere sicherzustellen, dass die zukünftige Lückenbebauung zusammen mit den baulichen Beständen eine visuelle Gesamteinheit bildet.“ § 38 StROG lautet:Paragraph 38, StROG lautet: „
Abs 5.allenfalls den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung
Absatz 5,
Abs 6 Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.
Absatz 6, Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.
sowie der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.der Verfahrensakt einschließlich der privatwirtschaftlichen Maßnahmen
Paragraph 35, sowie der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.
In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.“
Paragraph 38, Absatz 10, vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.“ Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen und Erwägungen zu Grunde: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Flächenwidmungsplanänderung VF xx der Marktgemeinde A in der am 16.06.2016 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung die Genehmigung versagt. Inhalt dieser Flächenwidmungsplanänderung ist die Festlegung eines Auffüllungsgebietes afg der Grundstücke Nr. xa tw, .xb, xc tw, xd tw, xe tw, xf tw, xg tw, xh tw, xi tw, KG B-C (Bereich Kweg),
ROG 2010, welche bisher als Freiland-landwirtschaftlich genutzte Fläche L bzw. Auffüllungsgebiet im Bauland AF-BO 0,2-0,3 festgelegt waren.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Flächenwidmungsplanänderung VF xx der Marktgemeinde A in der am 16.06.2016 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung die Genehmigung versagt. Inhalt dieser Flächenwidmungsplanänderung ist die Festlegung eines Auffüllungsgebietes afg der Grundstücke Nr. xa tw, .xb, xc tw, xd tw, xe tw, xf tw, xg tw, xh tw, xi tw, KG B-C (Bereich Kweg),
Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. ROG 2010, welche bisher als Freiland-landwirtschaftlich genutzte Fläche L bzw. Auffüllungsgebiet im Bauland AF-BO 0,2-0,3 festgelegt waren. Das geplante Auffüllungsgebiet liegt im Ortsteil E im südostseitigen Anschluss an den Kweg, welcher nach einer Kehre im Norden in weiterer Folge entlang eines Waldrandes in südwestliche Richtung leicht ansteigend verläuft und an welchem mehrere Gebäudegruppen, für welche rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen, bestehen. Die einzeilige Bebauung entlang der Gemeindestraße Kweg unterteilt sich dabei in drei Baugruppen in leicht ansteigender Hanglage. Im Nordosten ist eine Gebäudegruppe situiert, die aus so dicht aufeinander folgenden Einfamilienhäusern und Nebengebäuden (Abstände von ca. 9,0 und 22,0 m untereinander) besteht, dass sich innerhalb dieser Gebäudegruppe keine bebaubare Lücke ergibt. In Richtung Südwesten liegen zwei landwirtschaftliche Anwesen mit zuerst größerem und nachfolgend etwas geringerem Abstand. Von der Einfamilienhausgruppe durch eine Ackerfläche getrennt und mit einer Entfernung von ca. 114 m deutlich von dieser abgesetzt besteht die ursprünglich landwirtschaftlich geprägte Gebäudegruppe, bestehend aus einem Wohnhaus und zwei Wirtschaftsgebäuden, im Folgenden als „mittlere Hofgruppe“ bezeichnet. Nach einer Streuobstwiese ist in einer Entfernung von ca. 74 m das zweite Gehöft bzw. landwirtschaftliche Anwesen situiert. Das beschwerdegegenständliche Auffüllungsgebiet ist mit dem Wohngebäude der „mittleren Hofgruppe“ begrenzt. Im Nordwesten grenzt an den Kweg eine große Waldfläche; vom letzten Wohnhaus der obgenannten Einfamilienhausgruppe im Nordosten bis zum bestehenden Hochwald existiert eine Entfernung von ca. 88 m. Rund die Hälfte dieser Distanz – ursprünglich landwirtschaftlich genutztes Freiland – ist entsprechend dem Waldfeststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 25.11.2015, GZ: BHSO-8.1-140/2015-2, aufgeforstet und eingezäunt. Der Geltungsbereich für das gegenständliche Auffüllungsgebiet erstreckt sich – wie bereits oben dargelegt - über die nordöstlich situierten Wohnhäuser bis zum Wohnhaus der „mittleren Hofgruppe“; zusätzlich zu dieser Bebauungslücke soll entsprechend der FWP-Änderung VF xx zu dem nunmehr mit der obgenannten Aufforstung geänderten Waldrand eine Erweiterung nach außen erfolgen. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage und die Ergebnisse der mündlich durchgeführten Verhandlung. Zur Klärung der Frage, ob die belangte Behörde in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit der Flächenwidmungsplan-Änderung VF xx der Marktgemeinde A in der am 16.06.2016 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung zu Recht die Genehmigung versagt hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 Z 2 lit a bis d StROG erfüllt sind. Dabei ist vor allem entscheidungswesentlich, ob es sich im Gegenstande um ein „kleinräumig, zusammenhängend bebautes Gebiet“ im Sinne der lit a leg. cit. handelt. Erst bei Bejahung des Vorliegens eines „zusammenhängend …. bebauten Gebietes“ als Grundvoraussetzung ist eine Prüfung der weiteren Anforderungen für die zulässige Festlegung als Auffüllungsgebiet geboten. Zur Klärung der Frage, ob die belangte Behörde in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit der Flächenwidmungsplan-Änderung VF xx der Marktgemeinde A in der am 16.06.2016 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung zu Recht die Genehmigung versagt hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis d StROG erfüllt sind. Dabei ist vor allem entscheidungswesentlich, ob es sich im Gegenstande um ein „kleinräumig, zusammenhängend bebautes Gebiet“ im Sinne der Litera a, leg. cit. handelt. Erst bei Bejahung des Vorliegens eines „zusammenhängend …. bebauten Gebietes“ als Grundvoraussetzung ist eine Prüfung der weiteren Anforderungen für die zulässige Festlegung als Auffüllungsgebiet geboten. Im Anlassfall vertritt die Steiermärkische Landesregierung entgegen der Empfehlung des Raumordnungsbeirats, welcher jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes nicht vorliegen, weil aufgrund des großen Abstandes zwischen den bestehenden Wohnobjekten (zwischen Einfamilienwohnhausgruppe und „mittlerer Hofgruppe“) sowie deren Lage kein räumlich zusammenhängendes Gebiet vorliegt und damit die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dementgegen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der Begriff „zusammenhängend“ in Bezug auf § 33 Abs 3 Z 2 StROG nicht nur an den Abständen der einzelnen Gebäude zueinander zu beurteilen ist, sondern kulturlandschaftliche Kriterien maßgebend sind, da bei dieser visuellen Fragestellung immer die Frage der räumlichen Wirkungsweise eines Gebietes, wie in Z 2 ausdrücklich erwähnt, zu stellen ist. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wird durch ähnliche Gestaltungsmerkmale und Typologien für Bebauung und Freiraum eine Zusammengehörigkeit vermittelt und ergibt sich auch ein guter räumlicher Zusammenhang, insbesondere durch die Waldbestände im Hintergrund und die verbindende Straße. Durch das Zusammenspiel aus Naturraum, Erschließung und Bebauung ergibt sich aus Sicht der Beschwerdeführerin der Eindruck eines zusammengehörigen Siedlungsbereiches mit dazwischenliegenden Bebauungslücken und bietet die Festlegung eines Auffüllungsgebietes die Chance einer Lückenfüllung im Sinne einer Kompaktierung des Siedlungsbestands entlang des Kwegs. Im Anlassfall vertritt die Steiermärkische Landesregierung entgegen der Empfehlung des Raumordnungsbeirats, welcher jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes nicht vorliegen, weil aufgrund des großen Abstandes zwischen den bestehenden Wohnobjekten (zwischen Einfamilienwohnhausgruppe und „mittlerer Hofgruppe“) sowie deren Lage kein räumlich zusammenhängendes Gebiet vorliegt und damit die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dementgegen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der Begriff „zusammenhängend“ in Bezug auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, StROG nicht nur an den Abständen der einzelnen Gebäude zueinander zu beurteilen ist, sondern kulturlandschaftliche Kriterien maßgebend sind, da bei dieser visuellen Fragestellung immer die Frage der räumlichen Wirkungsweise eines Gebietes, wie in Ziffer 2, ausdrücklich erwähnt, zu stellen ist. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wird durch ähnliche Gestaltungsmerkmale und Typologien für Bebauung und Freiraum eine Zusammengehörigkeit vermittelt und ergibt sich auch ein guter räumlicher Zusammenhang, insbesondere durch die Waldbestände im Hintergrund und die verbindende Straße. Durch das Zusammenspiel aus Naturraum, Erschließung und Bebauung ergibt sich aus Sicht der Beschwerdeführerin der Eindruck eines zusammengehörigen Siedlungsbereiches mit dazwischenliegenden Bebauungslücken und bietet die Festlegung eines Auffüllungsgebietes die Chance einer Lückenfüllung im Sinne einer Kompaktierung des Siedlungsbestands entlang des Kwegs. Einleitend ist festzuhalten, dass das StROG den Begriff „Kleinräumigkeit“ nicht eigens definiert. Auch eine Definition dahingehend, was unter „zusammenhängend bebautem Gebiet“ zu verstehen ist, findet sich im StROG nicht. In § 2 Abs 1 Z 30 findet sich eine Entfernungsangabe von 100 m als äußerste Grenze für das Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses; die Definition des räumlichen Naheverhältnisses in § 2 Abs 1 Z 30 leg. cit. bezieht sich allerdings auf die kürzeste (Fußweg)Entfernung zwischen Handelsbetrieben als eine der für das Vorliegen eines Einkaufszentrums geforderten Voraussetzungen. Einleitend ist festzuhalten, dass das StROG den Begriff „Kleinräumigkeit“ nicht eigens definiert. Auch eine Definition dahingehend, was unter „zusammenhängend bebautem Gebiet“ zu verstehen ist, findet sich im StROG nicht. In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, findet sich eine Entfernungsangabe von 100 m als äußerste Grenze für das Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses; die Definition des räumlichen Naheverhältnisses in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, leg. cit. bezieht sich allerdings auf die kürzeste (Fußweg)Entfernung zwischen Handelsbetrieben als eine der für das Vorliegen eines Einkaufszentrums geforderten Voraussetzungen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der Umstand, dass die ursprünglich argumentierten 100 m lediglich als Indiz und nicht als verbindlicher Wert zu betrachten sind, zum Entfall eines wesentlichen Arguments für die gegenständliche Versagung führt, wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aus nachfolgenden Erwägungen nicht geteilt: Wenngleich das „zusammenhängend bebaute Gebiet“ für die Festlegung als Auffüllungsgebiet im StROG nicht eigens definiert ist, so ist ein solches wohl als eine tatsächlich vorhandene, aufeinanderfolgende (eben zusammenhängende) Bebauung, die trotz vorhandener etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, zu betrachten. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang also allein, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter Flächen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst noch diesem Zusammenhang angehört. Kleinere unbebaute Flächen, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen und ihm somit selbst angehören sind als Baulücken zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt bei der Betrachtung als „zusammenhängend bebautes Gebiet“ die Entfernung zwischen den Wohngebäuden dabei sogar eine maßgebliche Rolle. Allein dem Begriff „Zusammenhang“ ist schon ein enges räumliches Naheverhältnis immanent. Je geringer eine Entfernung zwischen Gebäuden ist, desto eher wird schon nach den Denkgesetzen der Logik der Eindruck eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ vermittelt. Lediglich am Rande – da auf den Beschwerdefall nicht anwendbar, aber doch als gewisse Orientierungsmöglichkeit betrachtbar - wird bemerkt, dass diese Annahme beispielsweise in § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Eingang gefunden hat, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn – oder Wirtschaftsgebäude überhaupt nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird; bei einem Abstand von mehr als 50 Metern zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vor. Wenngleich das „zusammenhängend bebaute Gebiet“ für die Festlegung als Auffüllungsgebiet im StROG nicht eigens definiert ist, so ist ein solches wohl als eine tatsächlich vorhandene, aufeinanderfolgende (eben zusammenhängende) Bebauung, die trotz vorhandener etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, zu betrachten. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang also allein, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter Flächen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst noch diesem Zusammenhang angehört. Kleinere unbebaute Flächen, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen und ihm somit selbst angehören sind als Baulücken zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt bei der Betrachtung als „zusammenhängend bebautes Gebiet“ die Entfernung zwischen den Wohngebäuden dabei sogar eine maßgebliche Rolle. Allein dem Begriff „Zusammenhang“ ist schon ein enges räumliches Naheverhältnis immanent. Je geringer eine Entfernung zwischen Gebäuden ist, desto eher wird schon nach den Denkgesetzen der Logik der Eindruck eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ vermittelt. Lediglich am Rande – da auf den Beschwerdefall nicht anwendbar, aber doch als gewisse Orientierungsmöglichkeit betrachtbar - wird bemerkt, dass diese Annahme beispielsweise in Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Eingang gefunden hat, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn – oder Wirtschaftsgebäude überhaupt nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird; bei einem Abstand von mehr als 50 Metern zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vor. Wenngleich das Vorliegen einer visuellen Einheit nicht mehr explizit gefordert ist, so kann für die Bejahung des Vorliegens eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ – gerade weil der Gesetzgeber einen Abstand zwischen Wohngebäuden für die Feststellung einer zusammenhängenden Bebauung bei Auffüllungsgebieten nicht reglementiert – dennoch der „Eindruck“ der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht (gänzlich) außer Acht gelassen werden. So hat die Amtssachverständige für Landschaftsgestaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ihrer Gutachtenserörterung ergänzend zu ihrer bisherigen sachverständigen Auslegung des „zusammenhängend bebauten Gebiets“ ausgeführt, dass ein Bebauungszusammenhang trotz Nichtausnutzung der Flächenobergrenze von 3.000 m² für eine zulässige Lückenfläche dennoch nicht gegeben sein kann. Das Erfüllen einer zusammenhängenden Bebauung erfordert in erster Linie ein Naheverhältnis der Baubestände. Eine bestimmte Zahl für eine bestimmte Obergrenze des Abstandes ist zwar für Auffüllungsgebiete im Gesetz nicht festgelegt, das Vorliegen eines Naheverhältnisses hängt jedoch sowohl von der Dimension von Siedlungselementen als auch von der Größe von Ansiedlungen ab. Je größer die Kubatur von Gebäuden ist, umso größer kann der Abstand zwischen diesen sein, ohne dass der Bebauungszusammenhang unterbrochen ist. Die im angefochtenen Bescheid bzw. im Gutachten der Amtssachverständigen für Landschaftsgestaltung herangezogene Obergrenze von 100 m, welche wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt in den Begriffsbestimmungen des Raumordnungsgesetzes als Obergrenze des räumlichen Naheverhältnisses für Handelsbetriebe verankert ist, stellt sich angesichts dessen, dass es sich bei Handelsbetrieben üblicherweise um wesentlich größere Kubaturen handelt, in Bezug auf die sehr kleinteiligen Bestandsstrukturen in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit sogar als sehr großzügige Auslegung dar. Im vorliegenden Auffüllungsgebiet müsste die gesamte Siedlungseinheit im Nordosten, also die aus drei Einfamilienwohnhäusern bestehende Gebäudegruppe, in die zur Auffüllung geplante Lücke gestellt werden, um einen Anschluss zum nächsten baulichen Bestand herzustellen. Aufgrund der gegebenen Entfernung handelt es sich aus fachlicher Sicht der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung daher um drei voneinander getrennte Siedlungseinheiten, die nicht als zusammenhängend bebaut zu sehen sind. Diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht Steiermark schlüssig und nachvollziehbar. Es steht durchaus im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Entfernung von 100 m zwischen Gebäuden geringerer Kubatur, wie es auf Wohngebäude – so auch die beschwerdegegenständlichen – zutrifft, die Betrachtung als zusammenhängend bebaut nicht mehr zulässt, während dem entgegen bei dem selben Abstand zwischen Gebäuden größerer Kubatur, wie eben Handelsbetrieben (ungeachtet der ohnehin gesetzlich festgelegten Annahme des räumlichen Naheverhältnisses), nach allgemeiner Verkehrsauffassung der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit ohne weiteres besteht. Im Gegenstande ist gerade aufgrund der Entfernung zwischen der sehr dicht besiedelten und zweifelsfrei zusammenhängend bebauten Einfamilienwohnhausgruppe im Nordosten und dem wirtschaftlichen Anwesen „mittlere Hofgruppe“ von mehr als 100 m und der dazwischenliegenden landwirtschaftlichen Fläche dieser Eindruck der Zusammengehörigkeit und der Geschlossenheit nicht gegeben; Einfamilienwohnhausgruppe und „mittlere Hofgruppe“ sind nicht als zusammenhängend bebautes Gebiet zu betrachten; aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Entfernung mit der dazwischenliegenden unbebauten Fläche, welche aufgrund der beschwerdegegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung einer Wohnbebauung zugeführt werden soll, kann der für die Festlegung als Auffüllungsgebiet erforderliche Bebauungszusammenhang nicht festgestellt werden. Würde man hier – wie die Beschwerdeführerin - eine solche Zusammengehörigkeit bejahen, so müsste diese zwischen dem der „mittleren Hofgruppe“ und dem durch die Streuobstwiese getrennten, ebenfalls wirtschaftlichen Anwesen ebenfalls bejaht werden. Zwischen der Einfamilienwohnhausgruppe und der „mittleren Hofgruppe“ einerseits sowie der „mittleren Hofgruppe“ und dem davon südwestlich gelegenen wirtschaftlichen Anwesen andererseits bestehen in etwa gleiche Entfernungen. Stellt man dabei auf das von der Gemeinde hervorgehobene und vordergründig ins Treffen geführte Argument der Kulturlandschaft ab, so müsste auch diese südwestliche Gruppe in die Gesamtbetrachtung und daher Abgrenzung des Auffüllungsgebietes einbezogen werden. Die Begrenzung durch das Wohngebäude bei der „mittleren Hofgruppe“ würde einen nicht näher begründbaren Schnitt für die Festlegung des Auffüllungsgebietes bedeuten, würde doch diesfalls konsequenterweise das Vorhandensein der Streuobstwiese, welcher kein funktioneller Unterschied zu der landwirtschaftlich genutzten Fläche zwischen der Einfamilienwohnhausgruppe und der „mittleren Hofgruppe“ unterstellt werden kann, auch keine diesen Zusammenhang durchbrechende räumliche Trennung zwischen den beiden landwirtschaftlichen Anwesen darstellen. Dies würde aber dazu führen, dass bei Einbeziehung auch dieses landwirtschaftlichen Anwesens das Auffüllungsgebiet eine Fläche von 10.000 m², welche üblicherweise als äußere Grenze für die „Kleinräumigkeit“ herangezogen wird, überschritten. Es wäre daher die Voraussetzung der „Kleinräumigkeit“ für die Festlegung als Auffüllungsgebiet nicht mehr erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Festlegung eines Auffüllungsgebietes im Freiland nicht als Zersiedelung bewertetet werden kann, zumal eine entsprechende Möglichkeit im StROG ausdrücklich und im Sinne einer Kompaktierung von im Freiland bestehenden Siedlungsansätzen eingeräumt wird, so ist diesen Ausführungen bedingt zuzustimmen; nämlich nur unter der Bedingung, dass die in § 33 Abs 2 Z 2 lit a bis d StROG normierten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, auch sämtliche erfüllt sind, handelt es sich doch bei Auffüllungsgebieten um Ausnahmebestimmungen im Freiland für teilweise bebaute Bereiche, die als solche Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen und zu handhaben sind. Sind nicht sämtliche Voraussetzungen im Sinne der obzitierten Bestimmung erfüllt, so stellt sich das Vorhaben als nicht mit den Vorgaben des § 3 Abs 2 Z 2 StROG in Einklang stehende und damit den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen widersprechende „Zersiedelungsmaßnahme“ dar.Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Festlegung eines Auffüllungsgebietes im Freiland nicht als Zersiedelung bewertetet werden kann, zumal eine entsprechende Möglichkeit im StROG ausdrücklich und im Sinne einer Kompaktierung von im Freiland bestehenden Siedlungsansätzen eingeräumt wird, so ist diesen Ausführungen bedingt zuzustimmen; nämlich nur unter der Bedingung, dass die in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis d StROG normierten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, auch sämtliche erfüllt sind, handelt es sich doch bei Auffüllungsgebieten um Ausnahmebestimmungen im Freiland für teilweise bebaute Bereiche, die als solche Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen und zu handhaben sind. Sind nicht sämtliche Voraussetzungen im Sinne der obzitierten Bestimmung erfüllt, so stellt sich das Vorhaben als nicht mit den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, StROG in Einklang stehende und damit den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen widersprechende „Zersiedelungsmaßnahme“ dar. In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung der beschwerdegegenständlichen Grundstücke als Auffüllungsgebiet nicht gegeben: 1. Die vom beschwerdegegenständlichen Auffüllungsgebiet umfassten Grundstücke erfüllen entsprechend den vom Landesverwaltungsgericht Steiermark getroffenen Feststellungen und Erwägungen die Anforderung an ein „zusammenhängend …..bebautes Gebiet“ nicht; damit ist jedoch bereits die wesentliche Grundvoraussetzung für eine allfällige Festlegung als Auffüllungsgebiet nicht gegeben, weshalb eine solche schon aus diesem Grunde nicht mehr möglich ist (Würde man den Erläuterungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des „zusammenhängend bebauten Gebiets“ folgen, müsste man diese Argumente konsequenterweise auch auf das südwestlich gelegenen wirtschaftlichen Anwesen ausdehnen und auch dieses in das „zusammenhängend bebaute Gebiet“ einbeziehen; diesfalls wäre die Voraussetzung der „Kleinräumigkeit“ nicht mehr gegeben, was für sich wiederum die Festlegung als Auffüllungsgebiet verhindern würde). 2. Darüber hinaus ist die ebenfalls von der Flächenwidmungsplanänderung VF xx. erfasste „Außenerweiterung“ nicht rechtskonform. Eine Erweiterung nach außen um eine Bauplatzbreite ist nur zulässig, wenn der Einheit des Auffüllungsgebietes aufgrund des Heranrückens an eine eindeutige naturräumliche Grenze nichts entgegensteht. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufforstung kann jedoch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als keine eindeutige naturräumliche Grenze betrachtet werden; diese stellt nach den natürlichen örtlichen Gegebenheiten nach wie vor der in 88 m Entfernung vom letzten Haus der Einfamilienwohnhausgruppe gelegene – und als solche naturräumliche Grenze auch eindeutig wahrnehmbare – Wald dar. Damit sieht die „Außenerweiterung“ aber mehr als eine Bauplatzbreite zu dieser – auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark festgestellten – eindeutigen naturräumlichen Grenze vor, womit lit d) leg. cit. nicht Rechnung getragen wird und auch dieser Umstand letztlich zur Versagung der Flächenwidmungsplanänderung VF xx in ihrer Gesamtheit zu führen hat.2. Darüber hinaus ist die ebenfalls von der Flächenwidmungsplanänderung VF xx. erfasste „Außenerweiterung“ nicht rechtskonform. Eine Erweiterung nach außen um eine Bauplatzbreite ist nur zulässig, wenn der Einheit des Auffüllungsgebietes aufgrund des Heranrückens an eine eindeutige naturräumliche Grenze nichts entgegensteht. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufforstung kann jedoch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als keine eindeutige naturräumliche Grenze betrachtet werden; diese stellt nach den natürlichen örtlichen Gegebenheiten nach wie vor der in 88 m Entfernung vom letzten Haus der Einfamilienwohnhausgruppe gelegene – und als solche naturräumliche Grenze auch eindeutig wahrnehmbare – Wald dar. Damit sieht die „Außenerweiterung“ aber mehr als eine Bauplatzbreite zu dieser – auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark festgestellten – eindeutigen naturräumlichen Grenze vor, womit Litera d,) leg. cit. nicht Rechnung getragen wird und auch dieser Umstand letztlich zur Versagung der Flächenwidmungsplanänderung VF xx in ihrer Gesamtheit zu führen hat. Dass von der belangten Behörde bei der Begründung für die Versagung auch die Nichtübereinstimmung mit dem ÖEK und Siedlungsleitbild der Altgemeinde B-C ins Treffen geführt wurde, ist nicht weiters entscheidungswesentlich, da sich die maßgeblichen Versagungsgründe wie dargelegt bereits aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 33 Abs 2 Z 2 lit a) aber auch d) StROG ergeben. Die Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 16.08.2016, LVwG 50.17-314/2016-11, ist ebenfalls nicht als maßgebliche Versagungsbegründung zu betrachten. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass – auch wenn dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall eine gänzlich andere Gebäudesituierung zugrunde gelegen ist – auch in dieser Entscheidung auf die Entfernung zwischen einer als zusammenhängend bebauten Häusergruppe und einem etwa 115 m entfernten Gebäude als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Qualifikation als „zusammenhängend bebautes Gebiet“ abgestellt wurde. Die im beschwerdegegenständlichen Fall eigenständig getroffene Feststellung des Nichtvorliegens eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ der zu beurteilenden Flächenwidmungsplanänderung – des in concreto festgelegten Auffüllungsgebietes - wird durch den bloßen Hinweis auf das obgenannte Erkenntnis nicht deshalb „unrichtig“, weil die beiden Fälle nicht gänzlich gleich gelagert sind. Vielmehr stützt sich diese im Gegenstande getroffene Feststellung auf ein auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als solches erkanntes plausibles Amtssachverständigengutachten, welches insbesondere in Zusammenschau mit den in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ergänzenden sachverständigen Ausführungen betreffend die Relevanz des Ausmaßes der Entfernung sowie Kubatur der Gebäude am Nichtvorliegen eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ keine Zweifel aufkommen lässt (was sich auch beim von der zuständigen Richterin durchgeführten Ortsaugenschein am 04.01.2018 bestätigte). Auch ohne Verweis auf dieses Erkenntnis wäre und ist demnach aufgrund der im Gegenstande durchgeführten Einzelfallbetrachtung das Vorliegen eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ zu verneinen. Dass von der belangten Behörde bei der Begründung für die Versagung auch die Nichtübereinstimmung mit dem ÖEK und Siedlungsleitbild der Altgemeinde B-C ins Treffen geführt wurde, ist nicht weiters entscheidungswesentlich, da sich die maßgeblichen Versagungsgründe wie dargelegt bereits aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) aber auch d) StROG ergeben. Die Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 16.08.2016, LVwG 50.17-314/2016-11, ist ebenfalls nicht als maßgebliche Versagungsbegründung zu betrachten. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass – auch wenn dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall eine gänzlich andere Gebäudesituierung zugrunde gelegen ist – auch in dieser Entscheidung auf die Entfernung zwischen einer als zusammenhängend bebauten Häusergruppe und einem etwa 115 m entfernten Gebäude als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Qualifikation als „zusammenhängend bebautes Gebiet“ abgestellt wurde. Die im beschwerdegegenständlichen Fall eigenständig getroffene Feststellung des Nichtvorliegens eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ der zu beurteilenden Flächenwidmungsplanänderung – des in concreto festgelegten Auffüllungsgebietes - wird durch den bloßen Hinweis auf das obgenannte Erkenntnis nicht deshalb „unrichtig“, weil die beiden Fälle nicht gänzlich gleich gelagert sind. Vielmehr stützt sich diese im Gegenstande getroffene Feststellung auf ein auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als solches erkanntes plausibles Amtssachverständigengutachten, welches insbesondere in Zusammenschau mit den in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ergänzenden sachverständigen Ausführungen betreffend die Relevanz des Ausmaßes der Entfernung sowie Kubatur der Gebäude am Nichtvorliegen eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ keine Zweifel aufkommen lässt (was sich auch beim von der zuständigen Richterin durchgeführten Ortsaugenschein am 04.01.2018 bestätigte). Auch ohne Verweis auf dieses Erkenntnis wäre und ist demnach aufgrund der im Gegenstande durchgeführten Einzelfallbetrachtung das Vorliegen eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ zu verneinen. Da die Flächenwidmungsplanänderung VF xx in ihrer Gesamtheit auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen ist, diese aber die Voraussetzungen (Vorliegen eines zusammenhängend bebauten Gebiets, zulässige Außenerweiterung um nur eine Bauplatzbreite) für die Festlegung des beschwerdegegenständlichen Auffüllungsgebietes nicht erfüllt, war der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.21.370.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.