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{'item': 'LVwG 41.6-2667/2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 8§ 6§ 13Art. 130§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG 41.6-2667/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, vom 22.08.2017, GZ: ABT13-54G-403/2002-216, wurde aus Anlass der Säumnisbeschwerde der A der Antrag auf Prüfung, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer eheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen könne, mangels Parteistellung

§ 8AVG i

Vm § 6 Abs 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt - StESUG iVm § 16 VwGVG zurückgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, vom 22.08.2017, GZ: ABT13-54G-403/2002-216, wurde aus Anlass der Säumnisbeschwerde der A der Antrag auf Prüfung, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer eheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen könne, mangels Parteistellung

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt - StESUG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG zurückgewiesen. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides sei mit Eingabe vom 22.12.2016 der Antrag gestellt worden, die Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutz-zweckes des ESG. Nr. x führen könne. Aus rechtlicher Sicht sei dazu auszuführen, dass der Landesumweltanwaltschaft

§ 6Abs 2 St

ESUG im behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG habe, sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im vorliegenden Fall sei kein behördliches Verfahren in der Abteilung 13 anhängig. Im Übrigen sei die geänderte Druckrohr-leitungstrasse außerhalb des ESG. Nr. x situiert und würden die von der A angeführten Gst-Nr. x, y und z, alle KG X, nicht berührt (die Druckrohrleitung werde in einer bestehenden Forststraße verlegt, diese berühre das ESG. Nr. x nicht). Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 (Stmk. NSchG 2017) lege fest, dass in Verfahren dem Antragsteller und der A Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme und damit ein Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides sei mit Eingabe vom 22.12.2016 der Antrag gestellt worden, die Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutz-zweckes des ESG. Nr. x führen könne. Aus rechtlicher Sicht sei dazu auszuführen, dass der Landesumweltanwaltschaft

Paragraph 6, Absatz 2, StESUG im behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG habe, sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im vorliegenden Fall sei kein behördliches Verfahren in der Abteilung 13 anhängig. Im Übrigen sei die geänderte Druckrohr-leitungstrasse außerhalb des ESG. Nr. x situiert und würden die von der A angeführten Gst-Nr. x, y und z, alle KG römisch zehn, nicht berührt (die Druckrohrleitung werde in einer bestehenden Forststraße verlegt, diese berühre das ESG. Nr. x nicht). Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 (Stmk. NSchG 2017) lege fest, dass in Verfahren dem Antragsteller und der A Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukomme und damit ein Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 08.09.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem darauf, dass sie in ihrem Schreiben vom 22.12.2016 ausdrücklich den Antrag gestellt habe, die Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann. Dieser Antrag stelle zweifelsfrei einGegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 08.09.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem darauf, dass sie in ihrem Schreiben vom 22.12.2016 ausdrücklich den Antrag gestellt habe, die Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann. Dieser Antrag stelle zweifelsfrei ein, Anbringen

§ 13Abs 1 AVG dar, welches den Prozessgegenstand des Verfahrens festlege.

Die belangte Behörde weise im bekämpften Bescheid den Antrag vom 22.12.2016 explizit mangels Parteistellung zurück, was eben deshalb nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich der Durchsetzung ihres behaupteten Rechtsanspruchs auf bescheidförmige Erledigung ihres Begehrens Parteistellung habe. Die belangte Behörde führe in der Begründung des bekämpften Bescheides aus, dass im vorliegenden Fall kein behördliches Verfahren in der Abteilung 13 anhängig sei. Diese Ansicht sei völlig falsch, zumal ein Antrag eingebracht worden sei und zumindest ansatzweise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, weil ein naturkundlicher Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei. Es sei daher eindeutig ein behördliches Verfahren anhängig. Es sei unbestritten, dass der Naturschutz zu den Umweltschutzinteressen zähle, deren Wahrnehmung die gesetzliche Aufgabe der A sei. Aus diesem Grund sei die A legitimiert einen Antrag auf Prüfung eines Sachverhaltes zu stellen, der aus ihrer Sicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass lediglich Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten prüfungsrelevant seien. Diese Rechtsansicht entspreche keinesfalls dem Wortlaut des § 28 Abs 1 Stmk. NSchG 2017, wonach auch Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten einer Prüfung zu unterziehen sind, sofern sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder des Schutzzieles führen können. Im Übrigen lege die belangte Behörde auch nicht dar, wie sie zu der Behauptung komme, das Vorhaben liege außerhalb des ESG. Nr. x, da aus den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen hervorgehe, dass die geänderte Druckrohrleitungstrasse das ESG. Nr. x an mehreren Stellen berühre bzw. auch direkt beanspruche und insbesondere aufgrund der enormen Steilheit des Geländes und der dadurch erforderlichen Geländeanschnitte auch keine Aussagen zur tatsächlichen Flächenbeanspruchung getroffen werden können.Anbringen

Paragraph 13, Absatz eins, AVG dar, welches den Prozessgegenstand des Verfahrens festlege. Die belangte Behörde weise im bekämpften Bescheid den Antrag vom 22.12.2016 explizit mangels Parteistellung zurück, was eben deshalb nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich der Durchsetzung ihres behaupteten Rechtsanspruchs auf bescheidförmige Erledigung ihres Begehrens Parteistellung habe. Die belangte Behörde führe in der Begründung des bekämpften Bescheides aus, dass im vorliegenden Fall kein behördliches Verfahren in der Abteilung 13 anhängig sei. Diese Ansicht sei völlig falsch, zumal ein Antrag eingebracht worden sei und zumindest ansatzweise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, weil ein naturkundlicher Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei. Es sei daher eindeutig ein behördliches Verfahren anhängig. Es sei unbestritten, dass der Naturschutz zu den Umweltschutzinteressen zähle, deren Wahrnehmung die gesetzliche Aufgabe der A sei. Aus diesem Grund sei die A legitimiert einen Antrag auf Prüfung eines Sachverhaltes zu stellen, der aus ihrer Sicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass lediglich Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten prüfungsrelevant seien. Diese Rechtsansicht entspreche keinesfalls dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Stmk. NSchG 2017, wonach auch Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten einer Prüfung zu unterziehen sind, sofern sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder des Schutzzieles führen können. Im Übrigen lege die belangte Behörde auch nicht dar, wie sie zu der Behauptung komme, das Vorhaben liege außerhalb des ESG. Nr. x, da aus den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen hervorgehe, dass die geänderte Druckrohrleitungstrasse das ESG. Nr. x an mehreren Stellen berühre bzw. auch direkt beanspruche und insbesondere aufgrund der enormen Steilheit des Geländes und der dadurch erforderlichen Geländeanschnitte auch keine Aussagen zur tatsächlichen Flächenbeanspruchung getroffen werden können. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 07.02.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde unter Beiziehung des naturkundlichen Amtssachverständigen HR Ing. Dr. C D durchgeführt. Aufgrund des verfahrensgegenständlich relevanten Inhaltes des Aktes der belangten Behörde, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der diesbezüglich eingelangten Stellungnahme vom 04.12.2017, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Schreiben gerichtet an die Abteilung 13 – Naturschutz vom 22.12.2016 stellte die A HR MMag. Aa B den Antrag, die Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann. Die Antragstellerin habe in einen Lageplan Einsicht nehmen können, welcher die geänderte Trasse für die Druckrohrleitung im Bereich Wassererfassung – neu bis zum bestehenden Krafthaus des KW E darstelle. Die abgeänderte Trasse berühre im Bereich der Gst-Nr. x, y und z je KG X, das ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm. Aufgrund der vorgesehenen Querung der Schwarzen Sulm im Bereich des bestehenden Krafthauses für das KW E werde auch dort das Europaschutzgebiet direkt in Anspruch genommen. Aufgrund der Steilheit des Geländes könne aus Sicht der A nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung der Druckrohrleitung zu erheblichen Beeinträchtigungen des ESG. Nr. x in den genannten Bereichen führe.Mit Schreiben gerichtet an die Abteilung 13 – Naturschutz vom 22.12.2016 stellte die A HR MMag. Aa B den Antrag, die Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann. Die Antragstellerin habe in einen Lageplan Einsicht nehmen können, welcher die geänderte Trasse für die Druckrohrleitung im Bereich Wassererfassung – neu bis zum bestehenden Krafthaus des KW E darstelle. Die abgeänderte Trasse berühre im Bereich der Gst-Nr. x, y und z je KG römisch zehn, das ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm. Aufgrund der vorgesehenen Querung der Schwarzen Sulm im Bereich des bestehenden Krafthauses für das KW E werde auch dort das Europaschutzgebiet direkt in Anspruch genommen. Aufgrund der Steilheit des Geländes könne aus Sicht der A nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung der Druckrohrleitung zu erheblichen Beeinträchtigungen des ESG. Nr. x in den genannten Bereichen führe. Mit Schreiben vom 17.08.2017 erhob die A

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Nichterledigung ihres Antrages vom 22.12.2016 betreffend Prüfung, ob die geänderte Druckrohrleitungstrasse für das KW „Sulmkraft“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann. Die A verwies darauf, dass ihr Antrag auf Prüfung, ob die näher dargelegte Änderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann, der belangten Behörde am 22.12.2016 übermittelt worden sei. Seither seien mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass eine Entscheidung ergangen sei. Aus Sicht der A treffe die Behörde ein überwiegendes Verschulden, weil sie keinerlei konkrete Ermittlungstätigkeit gesetzt habe. Mit Schreiben vom 17.08.2017 erhob die A

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Nichterledigung ihres Antrages vom 22.12.2016 betreffend Prüfung, ob die geänderte Druckrohrleitungstrasse für das KW „Sulmkraft“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann. Die A verwies darauf, dass ihr Antrag auf Prüfung, ob die näher dargelegte Änderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann, der belangten Behörde am 22.12.2016 übermittelt worden sei. Seither seien mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass eine Entscheidung ergangen sei. Aus Sicht der A treffe die Behörde ein überwiegendes Verschulden, weil sie keinerlei konkrete Ermittlungstätigkeit gesetzt habe. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2017 aus Anlass der Säumnisbeschwerde der A den Antrag auf Prüfung, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann,

§ 8AVG i

Vm § 6 Abs 2 StESUG iVm§ 16 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2017 aus Anlass der Säumnisbeschwerde der A den Antrag auf Prüfung, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann,

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, StESUG iVm, Paragraph 16, VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens der A Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem darauf, dass sie legitimiert sei, einen Antrag auf Prüfung eines Sachverhaltes zu stellen, der aus ihrer Sicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann. Aus der Bestimmung des§ 28 Abs 1 Stmk. NSchG 2017 folge eindeutig, dass auch Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten einer Prüfung zu unterziehen sind, sofern sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzzweckes oder des Schutzzieles führen können. Aus den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die geänderte Druckrohrleitungstrasse das ESG Nr. x an mehreren Stellen berühre bzw. auch direkt beanspruche und insbesondere aufgrund der enormen Steilheit des Geländes und der dadurch erforderlichen Geländeanschnitte auch keine Aussagen zur tatsächlichen Flächenbeanspruchung getroffen werden können. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens der A Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem darauf, dass sie legitimiert sei, einen Antrag auf Prüfung eines Sachverhaltes zu stellen, der aus ihrer Sicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann. Aus der Bestimmung des, Paragraph 28, Absatz eins, Stmk. NSchG 2017 folge eindeutig, dass auch Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten einer Prüfung zu unterziehen sind, sofern sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzzweckes oder des Schutzzieles führen können. Aus den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die geänderte Druckrohrleitungstrasse das ESG Nr. x an mehreren Stellen berühre bzw. auch direkt beanspruche und insbesondere aufgrund der enormen Steilheit des Geländes und der dadurch erforderlichen Geländeanschnitte auch keine Aussagen zur tatsächlichen Flächenbeanspruchung getroffen werden können. In der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 verwies die Vertreterin der belangten Behörde darauf, dass beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 – Referat Naturschutz, seitens der Projektwerber (laut Bescheid vom 27.07.2006, FA13C-54G403/112-2006) kein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens (um naturschutzbehördliche Bewilligung) betreffend einer geplanten geänderten Druckrohrleitungstrasse eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich darauf, dass möglicherweise kein Antrag der „Konzessionswerber“ vorliege, jedenfalls liege ein Antrag der Beschwerdeführerin vor. Laut Wissen der A sei mit dem Bauvorhaben betreffend der geplanten geänderten Druckrohrleitung noch nicht begonnen worden. Wie die Vertreterin der belangten Behörde diesbezüglich angab entspreche dies auch ihrem derzeitigen Wissensstand. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie in einen Lageplan betreffend Trassenänderung 2014 Einsicht genommen habe, welcher glaublich im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegt worden sei. In diesem Lageplan werde die geplante Änderung der Druckrohrleitungstrasse nach dem Naturdenkmal Nr. x bis hin zum bestehenden KW E dargestellt, wobei diese Druckrohrleitung laut Plan rechts-ufrig verlaufe. Man könne aus diesem Plan die Grenzen des ESG Nr. x erkennen und sei ersichtlich, dass die geplante Druckrohrleitungstrasse im Bereich der Gst-Nr. x, Nr. y und Nr. z, je KG X, das genannte Europaschutzgebiet berühre bzw. beanspruche. Die Druckrohrleitung werde neu errichtet, was zu erheblichen Eingriffen in das Gelände führen werde, insbesondere aufgrund der sich aus der Reliefdarstellung ergebenden Steilheit.Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie in einen Lageplan betreffend Trassenänderung 2014 Einsicht genommen habe, welcher glaublich im wasserrechtlichen Verfahren vorgelegt worden sei. In diesem Lageplan werde die geplante Änderung der Druckrohrleitungstrasse nach dem Naturdenkmal Nr. x bis hin zum bestehenden KW E dargestellt, wobei diese Druckrohrleitung laut Plan rechts-ufrig verlaufe. Man könne aus diesem Plan die Grenzen des ESG Nr. x erkennen und sei ersichtlich, dass die geplante Druckrohrleitungstrasse im Bereich der Gst-Nr. x, Nr. y und Nr. z, je KG römisch zehn, das genannte Europaschutzgebiet berühre bzw. beanspruche. Die Druckrohrleitung werde neu errichtet, was zu erheblichen Eingriffen in das Gelände führen werde, insbesondere aufgrund der sich aus der Reliefdarstellung ergebenden Steilheit. Der naturkundliche Amtssachverständige HR Ing. Dr. C D verwies in der öffentlich, mündlichen Verhandlung darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Baubeginn betreffend einer geänderten Druckrohrleitung erkennbar sei. Es sei auch nichts Näheres bekannt. Die einzig bekannte Bautätigkeit liege im Bereich des bestehenden KW E, wo im Bereich der bereits bestehenden Bewilligung die Gewässerquerung (Unterdückerung) begonnen worden sei. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.12.2017, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 07.02.2018, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Laut den Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen HR Ing. Dr. C D ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Baubeginn betreffend einer geänderten Druckrohrleitungstrasse erkennbar ist. Auch von der Beschwerdeführerin wird nicht weiter in Abrede gestellt, dass mit dem Bauvorhaben betreffend einer geplanten geänderten Druckrohrleitung (rechtes statt linkes Ufer) noch nicht begonnen wurde. Die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde wonach seitens der Projektwerber kein Antrag auf Durchführung eines naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens betreffend einer geplanten geänderten Druckrohrleitungstrasse eingebracht wurde, werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag vom 22.12.2016 auf einen Plan, der offensichtlich dem wasserrechtlichen Verfahren zugrunde gelegen ist. Rechtliche Beurteilung: § 13a Stmk. NschG 1976 lautet:Paragraph 13 a, Stmk. NschG 1976 lautet: Europaschutzgebiete

(1)Gebiete

§ 13Abs.

1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet‘ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(1)Gebiete

Paragraph 13, Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet‘ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(2)… § 13b Stmk. NschG 1976 lautetParagraph 13 b, Stmk. NschG 1976 lautet Verträglichkeitsprüfung
(1)Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen
(2)… Unter Plänen sind in erster Linie Flächenwidmungspläne, regionale Entwicklungspläne, Verkehrswegenetzpläne zu verstehen, die von den für die Pläne zuständigen Behörden auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen sind. Der Begriff „Projekt“ ist im weiteren Sinn auszulegen. Zu den Projekten gehören nicht nur die Errichtung von Bauten und Anlagen, sondern alle Vorhaben, die Schutzgüter beeinträchtigen können. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Stmk. NSchG 2017 lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft.
(2)… § 2Paragraph 2 Allgemeine Ziele
(1)Die Natur soll in allen ihren Erscheinungsformen und Wechselwirkungen als Daseinsgrundlage aller Lebewesen nur soweit in Anspruch genommen werden, dass sie für nachfolgende Generationen unter Berücksichtigung der Erholungswirkung und nachhaltiger Nutzungen des Naturraumes erhalten bleibt.
(2)Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wieder hergestellt werden: - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- oder Kulturlandschaft, - natürliche Lebensräume für Menschen, Tiere, Pflanzen und Pilze, - die biologische Vielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze und - die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt (z. B. durch die Ermöglichung natürlicher Abläufe oder die Schaffung eines Biotopverbundes).
(3)Zu diesem Zweck sind insbesondere das Land und die Gemeinden angehalten, die Interessen des Naturschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln. § 3Paragraph 3 Allgemeiner Schutzzweck
(1)Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
(1)Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Absatz eins, bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
  1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder
  2. der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder
  3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff
  1. eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
  2. die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,
  3. natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussab-lagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder
  4. naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird. § 28Paragraph 28 Naturverträglichkeitsprüfung
(1)Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.
(2)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.
(3)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(3)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Absatz 2, zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(4)… Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des StESUG lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Umweltanwältin/Umweltanwalt
(1)Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(2)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
(3)

§ 1

der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 wurde das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden F, X, G, H und I gelegene Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.

Paragraph eins, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 wurde das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden F, römisch zehn, G, H und römisch eins gelegene Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.

§ 2

der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 liegt der Schutzzweck dieses Gebietes in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.

Paragraph 2, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 liegt der Schutzzweck dieses Gebietes in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung. § 8 AVG lautet:Paragraph 8, AVG lautet: Beteiligte; Parteien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. In ihrem Schreiben vom 22.12.2016 stellte die A HR MMag. Aa B den Antrag, die (Steiermärkische) Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann. Der Antrag wurde mit der Steilheit des Baugeländes und der Nahelage zum ESG Nr. x im Bereich der Gst-Nr. x, y und z, je KG X und mit der direkten Inanspruchnahme des ESG Nr. x im Bereich der Querung der Schwarzen Sulm (Krafthaus KW E) begründet. Auch sei die geänderte Druckrohrleitung nach ihren Informationen naturschutzrechtlich noch nicht behandelt worden.In ihrem Schreiben vom 22.12.2016 stellte die A HR MMag. Aa B den Antrag, die (Steiermärkische) Landesregierung möge prüfen, ob die geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann. Der Antrag wurde mit der Steilheit des Baugeländes und der Nahelage zum ESG Nr. x im Bereich der Gst-Nr. x, y und z, je KG römisch zehn und mit der direkten Inanspruchnahme des ESG Nr. x im Bereich der Querung der Schwarzen Sulm (Krafthaus KW E) begründet. Auch sei die geänderte Druckrohrleitung nach ihren Informationen naturschutzrechtlich noch nicht behandelt worden. Mit Schreiben vom 17.08.2017 erhob die A Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) wegen Nichterledigung ihres Antrages vom 22.12.2016 betreffend Prüfung, ob die geänderte Druckrohrleitungstrasse für das KW „Sulmkraft“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x Schwarze und Weiße Sulm führen kann. § 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet: Nachholung des Bescheides

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2017 hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 Abs 1 VwGVG den Bescheid fristgerecht (binnen 3 Monaten) nachgeholt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2017 hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid fristgerecht (binnen 3 Monaten) nachgeholt. Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren (formlos) von der belangten Behörde einzustellen ist (§ 16 Abs 1 letzter Satz VwGVG).Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren (formlos) von der belangten Behörde einzustellen ist (Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VwGVG). Aus Anlass der Säumnisbeschwerde der A wurde der Antrag auf Prüfung, ob die ob geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann, mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2017 mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin

§ 8AVG i

Vm § 6 Abs 2 StESUG iVm § 16 VwGVG zurückgewiesen.Aus Anlass der Säumnisbeschwerde der A wurde der Antrag auf Prüfung, ob die ob geänderte Druckrohrleitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des ESG. Nr. x „Schwarze und Weiße Sulm“ führen kann, mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22.08.2017 mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, StESUG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG zurückgewiesen. Hiezu ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.07.2006, GZ: FA13C-54G403/112-2006, den Antragstellern DI J K und Ing. L M die mittlerweile rechtskräftige natur-schutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Trinkwasserkraftwerkes am S, eines Wasserkraftwerkes an der Schwarzen Sulm, sowie die Errichtung einer Beileitung zum KW E erteilt wurde. Das Vorhaben wurde unter Bezugnahme auf diverse Projektunterlagen und unter Ausspruch von Auflagen bewilligt, welche im Bescheidspruch auf Seite 4 und 5 explizit aufgezählt wurden.Hiezu ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.07.2006, GZ: FA13C-54G403/112-2006, den Antragstellern DI J K und , Ing. L M die mittlerweile rechtskräftige natur-schutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Trinkwasserkraftwerkes am S, eines Wasserkraftwerkes an der Schwarzen Sulm, sowie die Errichtung einer Beileitung zum KW E erteilt wurde. Das Vorhaben wurde unter Bezugnahme auf diverse Projektunterlagen und unter Ausspruch von Auflagen bewilligt, welche im Bescheidspruch auf Seite 4 und 5 explizit aufgezählt wurden. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben sich seither Umplanungen ergeben, welche vom naturschutzrechtlichen Konsens nicht umfasst seien. So sei ein neuer Trassenverlauf für die Druckrohrleitung (am rechten statt am linken Ufer) wasserrechtlich bewilligt worden. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung stehe nach wie vor aus. Laut Beschwerdevorbringen könne aufgrund der Steilheit des Geländes nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung der Druckrohrleitung durch die erforderlichen großflächigen Geländeanschnitte zu erheblicher Beeinträchtigung des ESG Nr. x im Bereich der Gst-Nr. x, y und z, je KG X, führe. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben sich seither Umplanungen ergeben, welche vom naturschutzrechtlichen Konsens nicht umfasst seien. So sei ein neuer Trassenverlauf für die Druckrohrleitung (am rechten statt am linken Ufer) wasserrechtlich bewilligt worden. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung stehe nach wie vor aus. Laut Beschwerdevorbringen könne aufgrund der Steilheit des Geländes nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung der Druckrohrleitung durch die erforderlichen großflächigen Geländeanschnitte zu erheblicher Beeinträchtigung des ESG Nr. x im Bereich der Gst-Nr. x, y und z, je KG römisch zehn, führe. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Antragslegitimation auf § 28 Abs 1 Stmk. NSchG

  1. Der Wortlaut des § 28 Abs 1 leg cit besagt, dass Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel bedürfen. Das Wort „Vorhaben“ besagt, dass jeweils ein Projekt eingebracht werden muss (vorliegen muss), damit von der zuständigen Behörde ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt werden kann, welches nach Prüfung der Verträglichkeit, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen ist, wenn das Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt (§ 28 Abs 2 leg cit).Die Beschwerdeführerin stützt ihre Antragslegitimation auf Paragraph 28, Absatz eins, Stmk. NSchG
  2. Der Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, leg cit besagt, dass Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel bedürfen. Das Wort „Vorhaben“ besagt, dass jeweils ein Projekt eingebracht werden muss (vorliegen muss), damit von der zuständigen Behörde ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt werden kann, welches nach Prüfung der Verträglichkeit, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen ist, wenn das Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt , (Paragraph 28, Absatz 2, leg cit). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 davon auszugehen ist, dass der belangten Behörde im gegenständlichen Fall kein naturschutzrechtlich zu prüfendes Projekt betreffend eine Änderung der bewilligten Druckrohrleitungstrasse vorliegt. So wurde seitens der Projektwerber kein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Bewilligung) einer geplanten geänderten Druckrohrleitung eingebracht. Mangels Antragstellung eines Projektwerbers ist es daher völlig unklar, welches Projekt von der Naturschutzbehörde geprüft werden sollte, wem eine etwaige naturschutz-rechtliche Bewilligung erteilt oder versagt werden sollte und von wem etwaig auszusprechende Auflagen umgesetzt werden sollten. Bis dato erfolgten auch keine Bautätigkeiten, die auf eine rechtsufrige Verlegung des bewilligten Verlaufs der Druckrohrleitung (laut Bescheid vom 27.07.2006) hinweisen würden. Im Weiteren stützt die Beschwerdeführerin ihren Antrag lediglich auf einen Lageplan, der offensichtlich im wasserrechtlichen Verfahren Verwendung gefunden hat. Das wasserrechtliche Verfahren ist jedoch getrennt vom naturschutzbehördlichen Verfahren zu führen. Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin daher kein Verfahren auf Prüfung der Naturverträglichkeit der „geplanten Änderung der bewilligten Druckrohrleitungs-trasse“ auslösen, wenn kein zu prüfendes Projekt vorhanden ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.6.2667.2017

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