GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 vom 02.08.2017, GZ: ABT13-54G-403/2002-214 wurde der Antrag des Arbeitskreis A B, vertreten durch den Obmann C D, H, E, auf Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend das Wasserkraftwerk „S“
AVG zurückgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 vom 02.08.2017, GZ: ABT13-54G-403/2002-214 wurde der Antrag des Arbeitskreis A B, vertreten durch den Obmann C D, H, E, auf Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend das Wasserkraftwerk „S“
Paragraph 8, AVG zurückgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass mit Eingabe vom 09.05.2017, der Arbeitskreis A B, vertreten durch den Obmann C D, betreffend das Naturschutzverfahren zum Kraftwerk S aus dem Jahr 2006, die Zustellung des naturschutzrechtlichen Bescheides, mit welchem das naturschutzrechtliche Verfahren abgeschlossen worden sei, beantragt habe. Begründet worden sei der Antrag mit dem Hinweis auf die Aarhus-Konvention und dass der Antragsteller im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht als Partei geführt, nicht geladen und auch über den Ausgang des Verfahrens nicht verständigt worden sei und daher übergangene Partei sei. Dieser Bescheid wurde in rechtlicher Sicht dahingehend begründet, als das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes AS und S, eines Wasserkraftwerkes an der S sowie die Errichtung einer Beileitung zum Kraftwerk Go mit Bescheid vom 27.07.2006, GZ: FA13C-54G-403/112-2006, abgeschlossen worden sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshof-beschwerde der Landesumweltanwältin sei mit Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2008, Zl. 2006/10/01/0279, als unbegründet abgewiesen worden. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 lege fest, dass nur dem Antragsteller und der Umweltanwältin im Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme und damit ein Recht auf Verfahrensbeteiligung habe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 lege fest, dass nur dem Antragsteller und der Umweltanwältin im Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukomme und damit ein Recht auf Verfahrensbeteiligung habe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.09.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem darauf, dass die Behörde entgegen dem Wortlaut des gestellten Antrages „die Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend das Wasserkraftwerk „S“ zurückgewiesen habe, obgleich vom Beschwerdeführer der Antrag „auf nachträgliche Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides“ eingebracht worden wäre. Dies deshalb, weil dem Vernehmen nach von der Naturschutzbehörde ein Feststellungsbescheid erlassen worden sein soll, von dem offenbar nur die Betreiber wissen würden. Die belangte Behörde dürfte wohl auch deshalb den klaren Antrag „missinterpretiert“ haben, um einen allfälligen Erklärungsbedarf zu entgehen. Der Bescheid vom 27.06.2006 liege dem Arbeitskreis ohnehin vor; daher werde nunmehr die Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides begehrt. Es wurden die Anträge gestellt 1) dem Antrag des Beschwerdeführers Folge zu geben und den zuletzt ergangenen naturschutzrechtlichen Bescheid zuzustellen, in eventu 2) den bekämpften Bescheid
GVG mit Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Abteilung zurückzuverweisen.den bekämpften Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Abteilung zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Mit Eingabe vom 09.05.2017, gerichtet an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung, Sgasse, G, stellte der Arbeitskreis A B, vertreten durch den Obmann Herrn C D, H, E, in der Verwaltungs-sache Errichtung des Wasserkraftwerkes S den Antrag auf nachträgliche Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides im Naturschutzverfahren S. In diesem Antrag wurde auf aktuelle Probleme im Naturschutzbereich der Planungen des KWK S und die Betroffenheit des Europaschutzgebietes ATxx verwiesen. So werde mit dem wasserrechtlichen Bescheid ABT13-32.00S-52-2014-104 vom 21.03.2017 ein neuer Trassenverlauf, abweichend von jenem der naturschutzrechtlichen Bewilligung
Bescheid GZ: FA13C-54G 403/112-2006 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.07.2006 festgelegt. Daraus resultiere, dass die abgeänderte Trasse im Bereich der Gst-Nr. xx, xy und xz der KG F das ESG. Nr. x S und WS berühre. Da es sich bei den betroffenen Grundstücken in dem Bereich um sehr steiles Gelände handle, sei anzunehmen, dass durch die Errichtung der Trasse das Europaschutzgebiet Nr. x beeinträchtigt werde. Im Weiteren wurde auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturdenkmals xx und auf einen durch die Naturschutzbehörde erlassenen Feststellungsbescheid vom 26.01.2016 verwiesen. Die Ausweisung der Flussstrecke entlang der Gst-Nr. yz, KG H und Gst-Nr. xx, KG F als Naturdenkmal Nr. xx sei am 02.11.2007 erfolgt, also nach der wasserrechtlichen Bewilligung (24.05.2007). Die Lage der Wassererfassung auf dem Projektteil A wäre zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig auf 920,56 m ü.A. bewilligt worden. Damit wäre die Naturdenkmalstrecke nicht vom Projekt betroffen, auch wenn zuvor im naturschutzrechtlichen Verfahren dieser Teile der Flussstrecke Projektbestandteil gewesen wäre. Die BH Deutschlandsberg habe daher zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung für das Naturdenkmal folgerichtig davon ausgehen können, dass in diesem Teil des Flusses keinerlei Beeinträchtigung durch das Kraftwerksprojekt gegeben wäre, weder durch Wasserentzug noch durch Bauarbeiten. Die Darstellung im letztergangenen Wasserrechtsbescheid der Abteilung 13, sowie im darin zitierten Feststellungsbescheid des Referates Naturschutz sei unrichtig und führe zu der falschen Schlussfolgerung, dass durch die permanente Verminderung des Abflusses in der Naturdenkmalstrecke sowie die Bauarbeiten oberhalb zur Errichtung der Wassererfassung „das Naturdenkmal weder zerstört noch verändert oder in seinem Bestand gefährdet werde“. Eine positive Bewertung des Eingriffs auf das Naturdenkmal Nr. xx sowie Bewilligungen nach Naturschutz- und Wasserrecht seien unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes angesichts der negativen Ausführungen nicht möglich. Der Arbeitskreis A B stelle daher den Antrag auf Zustellung des Naturschutzbescheides in der Causa Kraftwerk „S“. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.08.2017, GZ: ABT13-54G-403/2002-214, der Antrag des Arbeitskreis A B, vertreten durch den Obmann, Herrn C D, H, E, auf Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend das Wasserkraftwerk „S“
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.08.2017, GZ: ABT13-54G-403/2002-214, der Antrag des Arbeitskreis A B, vertreten durch den Obmann, Herrn C D, H, E, auf Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend das Wasserkraftwerk „S“
Paragraph 8, AVG zurückgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass mit Eingabe vom 09.05.2017, der Arbeitskreis A B, vertreten durch den Obmann C D, betreffend das Naturschutzverfahren zum Kraftwerk S aus dem Jahr 2006, die Zustellung des naturschutzrechtlichen Bescheides, mit welchem das naturschutzrechtliche Verfahren abgeschlossen worden sei, beantragt habe. Begründet worden sei der Antrag mit dem Hinweis auf die Aarhus-Konvention und dass der Antragsteller im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht als Partei geführt, nicht geladen und auch über den Ausgang des Verfahrens nicht verständigt worden sei und daher übergangene Partei sei. Dieser Bescheid wurde in rechtlicher Sicht dahingehend begründet, als das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes AS und S, eines Wasserkraftwerkes an der S sowie die Errichtung einer Beileitung zum Kraftwerk Go mit Bescheid vom 27.07.2006, GZ: FA13C-54G-403/112-2006, abgeschlossen worden sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Landesumweltanwältin sei mit Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2008, Zl. 2006/10/01/0279, als unbegründet abgewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei Art. 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz lege fest, dass nur dem Antragsteller und der Umweltanwältin im Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme und damit ein Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Nach der Rechtsprechung des EuGH sei Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz lege fest, dass nur dem Antragsteller und der Umweltanwältin im Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukomme und damit ein Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Gegen obigen Bescheid wurde seitens des Arbeitskreises A B, Obmann, Herrn C D, H, E, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Anfechtung stütze sich auf Art. 6 Abs 1 lit b sowie Art. 9 Abs 2 bzw. 3 der Aarhus-Konvention. Der Beschwerdeführer sei eine
Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation.Gegen obigen Bescheid wurde seitens des Arbeitskreises A B, Obmann, Herrn C D, H, E, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Anfechtung stütze sich auf Artikel 6, Absatz eins, Litera b, sowie Artikel 9, Absatz 2, bzw. 3 der Aarhus-Konvention. Der Beschwerdeführer sei eine
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G anerkannte Umweltorganisation. In dieser Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Antrag (Punkt II.) umfassend dargelegt habe, welche aktuellen Probleme – vor allem nach der Erlassung des wasserrechtlichen Änderungsbescheides vom 21.03.2017 – virulent geworden seien. Auf alle diese wichtigen Umstände sei die Naturschutzbehörde bei ihrer Entscheidung in keiner Weise eingegangen. Es scheine, als hätte sie sich ausschließlich auf die formale Zurückweisung des Antrages konzentriert. Nur deshalb sei erklärlich, dass die Behörde entgegen dem Wortlaut des gestellten Antrages „die Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend das Wasserkraftwerk S“ zurückgewiesen habe, obgleich vom Beschwerdeführer der Antrag „auf nachträgliche Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides“ eingebracht worden wäre. Dies deshalb, weil dem Vernehmen nach von der Naturschutzbehörde ein Feststellungsbescheid erlassen worden sein soll, von dem offenbar nur die Betreiber wissen. Der Bescheid vom 27.06.2006 liege dem Arbeitskreis ohnehin vor; daher sei nur mehr die Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides begehrt worden. Das Landesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und der zuletzt ergangene naturschutzrechtliche Bescheid zugestellt werden.In dieser Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Antrag (Punkt römisch zwei.) umfassend dargelegt habe, welche aktuellen Probleme – vor allem nach der Erlassung des wasserrechtlichen Änderungsbescheides vom 21.03.2017 – virulent geworden seien. Auf alle diese wichtigen Umstände sei die Naturschutzbehörde bei ihrer Entscheidung in keiner Weise eingegangen. Es scheine, als hätte sie sich ausschließlich auf die formale Zurückweisung des Antrages konzentriert. Nur deshalb sei erklärlich, dass die Behörde entgegen dem Wortlaut des gestellten Antrages „die Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend das Wasserkraftwerk S“ zurückgewiesen habe, obgleich vom Beschwerdeführer der Antrag „auf nachträgliche Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides“ eingebracht worden wäre. Dies deshalb, weil dem Vernehmen nach von der Naturschutzbehörde ein Feststellungsbescheid erlassen worden sein soll, von dem offenbar nur die Betreiber wissen. Der Bescheid vom 27.06.2006 liege dem Arbeitskreis ohnehin vor; daher sei nur mehr die Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides begehrt worden. Das Landesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und der zuletzt ergangene naturschutzrechtliche Bescheid zugestellt werden. Über ein entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark legte die belangte Behörde die vor dem Antrag des Arbeitskreises A B vom 09.05.2017 ergangenen naturschutzrechtlichen Bescheide (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Naturschutz) vor. Aus diesen vorgelegten Bescheiden ergibt sich, dass mit dem zuletzt vor dem Antrag vom 09.05.2017 erlassenen Bescheid der Antrag einer Umweltbewegung auf Einleitung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens und Parteistellung zurückgewiesen wurde (Bescheiddatum 01.12.2016). Im Weiteren wurde ein Feststellungsbescheid vom 26.01.2016 vorgelegt, mit welchem über Antrag der Antragsteller festgestellt wurde, dass eine Beeinträchtigung der Naturdenkmäler (installiert mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 24.09.2007, GZ: 6.0 D4/2006, GZ: 6.0 M7/2006 und vom 02.11.2007, GZ: 6.0 M6/2006) betreffend Teilstrecken des Fließgewässers „S“ durch das Kraftwerk „S“ mit einer Ausbauwassermenge von 1,6 m³ ab 200 l/s. abhängig von der Wasserführung dynamisch bei der Wasserung auf 976,72 m ü.A (Höhe der Wehrkrone 936,72 m ü.A) ausgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer wurde der obige Sachverhalt mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18.12.2017 zur Kenntnis gebracht und ersucht bekanntzugeben, auf welchen zuletzt im Naturschutzverfahren „S“ ergangenen Bescheid sich der Antrag vom 09.05.2017 konkret bezieht. In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 21.12.2017 verwies der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass sich sein Antrag richtigerweise auf den Feststellungsbescheid vom 26.01.2016 beziehen muss. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund der verfahrensgegenständlich relevanten Aktenteile zu GZ: FA13C-54G-403/2002, der seitens der belangten Behörde vorgelegten Bezug habenden Bescheide, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. § 8 AVG bestimmt:Paragraph 8, AVG bestimmt: Beteiligte; Parteien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 vom 27.07.2006, GZ: FA13C-54G-403/112-2006 wurde dem Antrag von DI I J und Herrn Ing. K L vom 25.08.2003, beide vertreten durch Rechtsanwaltssozietät M & N, Hgasse, G, auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung Folge gegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes AS und S, eines Wasserkraftwerkes an der S sowie die Errichtung einer Beileitung zum KW Go “nach Maßgabe” der vidierten Planunterlagen sowie der Projektbeschreibung erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 vom 27.07.2006, GZ: FA13C-54G-403/112-2006 wurde dem Antrag von DI römisch eins J und Herrn Ing. K L vom 25.08.2003, beide vertreten durch Rechtsanwaltssozietät M & N, Hgasse, G, auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung Folge gegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes AS und S, eines Wasserkraftwerkes an der S sowie die Errichtung einer Beileitung zum KW Go “nach Maßgabe” der vidierten Planunterlagen sowie der Projektbeschreibung erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.01.2016, GZ: ABT13-54G-403/2002-194 wurde über Antrag von Herrn Ing. K L, F, Sc und Herrn DI I J, Lstraße, De, beide vertreten durch die M & N GmbH, Hgasse, G, vom 22.06.2015 festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Naturdenkmäler (installiert mit den Bescheiden der BH Deutschlandsberg vom 24.09.2007, GZ: 6.0 D4/2006, GZ: 6.0 M7/2006 und vom 02.11.2007, GZ: 6.0 M6/2006) betreffend Teilstrecken des Fließgewässers „S“ durch das Kraftwerk „S“ mit einer Ausbauwassermenge von 1,6 m³/s ab 200 l/s. abhängig von der Wasserführung dynamisch bei der Wassererfassung auf 976,72 m ü.A (Höhe der Wehrkrone 936,72 m ü.A)
AVG ausgeschlossen sei.Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.01.2016, GZ: ABT13-54G-403/2002-194 wurde über Antrag von Herrn Ing. K L, F, Sc und Herrn DI römisch eins J, Lstraße, De, beide vertreten durch die M & N GmbH, Hgasse, G, vom 22.06.2015 festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Naturdenkmäler (installiert mit den Bescheiden der BH Deutschlandsberg vom 24.09.2007, GZ: 6.0 D4/2006, GZ: 6.0 M7/2006 und vom 02.11.2007, GZ: 6.0 M6/2006) betreffend Teilstrecken des Fließgewässers „S“ durch das Kraftwerk „S“ mit einer Ausbauwassermenge von 1,6 m³/s ab 200 l/s. abhängig von der Wasserführung dynamisch bei der Wassererfassung auf 976,72 m ü.A (Höhe der Wehrkrone 936,72 m ü.A)
Paragraph 56, AVG ausgeschlossen sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 09.05.2017 einen unklaren Antrag gestellt. So wurde vorerst der Antrag auf nachträgliche Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides und in weiterer Folge der Antrag auf Zustellung des Naturschutzbescheides in der Causa Kraftwerk „S“ gestellt. Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.08.2017 nur über den Antrag auf Zustellung des Naturschutzbescheides betreffend (in der Causa) das Wasserkraftwerk „S“ abgesprochen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wobei wörtlich ausgeführt wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.05.2017 betreffend das Naturschutzverfahren zum Kraftwerk „S“ aus dem Jahr 2006, die Zustellung des naturschutzrechtlichen Bescheides, mit welchem das naturschutzrechtliche Verfahren abgeschlossen wurde, beantragt habe. Auch in den weiteren Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausdrücklich auf den Bescheid vom 27.07.2006, GZ: FA13C-45G-403/112-2006, verwiesen. Aus der gegen obigen Bescheid eingebrachten Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zustellung des Naturschutzbescheides in der Causa Kraftwerk „S“ nicht mehr aufrecht hält. So liegt laut dem Beschwerdevorbringen der Bescheid vom 27.06.2006 dem Arbeitskreis ohnehin vor und wurde nunmehr die Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides begehrt. Hiebei handelt es sich laut Ermittlungsergebnis um den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26.01.2016. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Antrag vom 09.05.2017 „unabsichtlich“ zwei Anträge auf Bescheidzustellung bei der belangten Behörde eingebracht hat. Laut Ermittlungsergebnis hält der Beschwerdeführer den Antrag auf Zustellung des Naturschutzbescheides in der Causa Kraftwerk „S“ nicht mehr aufrecht und ist davon auszugehen, dass dieser Antrag zurückgezogen wurde. Dementsprechend war der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 02.08.2017 zu beheben. Aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 02.08.2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass über die Frage der Zustellung des Bescheides im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vom 27.07.2006 entschieden wurde. Im Weiteren ist festzuhalten, dass über den zweiten Antrag, nämlich dem Antrag auf nachträgliche Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides der belangten Behörde – also des Feststellungsbescheides vom 26.01.2016 – seitens der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde. Von der belangten Behörde möge bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 20.12.2017,Rs C-664/15, Protect/Karlsstift, näher eingegangen werdenIm Weiteren ist festzuhalten, dass über den zweiten Antrag, nämlich dem Antrag auf nachträgliche Zustellung des zuletzt ergangenen Bescheides der belangten Behörde – also des Feststellungsbescheides vom 26.01.2016 – seitens der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde. Von der belangten Behörde möge bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 20.12.2017,, Rs C-664/15, Protect/Karlsstift, näher eingegangen werden Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.6.2668.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.