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{'item': 'LVwG 41.5-100/2018'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 24§ 47§§ 51§ 3§ 8§ 45§ 81§ 49§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlLVwG 41.5-100/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes 06.11.2017 bis 30.11.2017 römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes 06.11.2017 bis 30.11.2017 s t a t t g e g e b e n und ausgesprochen, dass Herrn A B für den Zeitraum 06.11.2017 bis 30.11.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 703,72 (aliquot) zuerkannt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) über Antrag vom 06.11.2017 folgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt: Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlich pauschalierten Geldleistung von 06.-30.11.2017 in Höhe von aliquot € 5,58 von 01.12.2017-31.12.2017 in Höhe von € 844,46 von 01.01.2018-31.03.2018 in Höhe von € 844,46. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 06.11.2017 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG eingebracht habe. Er habe ein Einkommen aus der Mindestsicherung vom Magistrat W im November 2017 in Höhe von € 837,76 erhalten. Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde bei der Berechnung der Mindestsicherung für den November 2017 vom Mindeststandard abgezogen, wodurch eine Restsumme von € 6,70 für den Monat November 2017 übrigblieb und sich die im Spruch ersichtliche Leistung vom 06.-30.11.2017 auf aliquot € 5,58 errechnete. Gegen diesen Bescheid – und zwar ausdrücklich bezogen auf den Zeitraum 06.11.2017 bis 30.11.2017 – hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund seines Umzuges nach G am 06.11.2017 mit Bescheid der MA40 des Magistrats W vom 06.11.2017, GZ: xx, die Einstellung der von W bezogenen Leistung mit 30.11.2017 erfolgt sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 16.11.2017, GZ: xx, sei der Beschwerdeführer von der MA40 zu einem Kostenrückersatz in Höhe von € 670,22 für zu Unrecht empfangene Leistungen im Zeitraum vom 06.11.2017 bis 30.11.2017 verpflichtet worden. Die beiden Bescheide der MA40 vom 16.11.2017 wurden der Beschwerde beigelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, GZ: xx, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er war bis 06.11.2017 in W aufhältig und in Nstraße, W gemeldet. Mit Bescheid der MA40, Magistrat W vom 30.05.2017, GZ: xx, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 837,76 monatlich zuerkannt. Am 06.11.2017 übersiedelte der Beschwerdeführer von W nach G und stellte bei der belangten Behörde am selben Tag einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, woraufhin der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen wurde. Eine Abmeldung bei der MA40 in W ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat somit für den Monat November 2017 von der Stadt W Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 837,76 erhalten. Aufgrund seiner Übersiedelung nach G wurde mit Bescheid der MA40 der Stadt W vom 16.11.2017, GZ: xx, der aliquote Teil der zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung für November 2017 in Höhe von € 670,22 vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der MA40, GZ: xx, die von der Stadt W zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes per 30.11.2017 eingestellt. Nach Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes wurde vom Magistrat W am 12.02.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die vom Magistrat W für den Zeitraum 06.11.2017 bis 30.11.2017 zurückgeforderte zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von € 670,00 bis dato nicht zurückgezahlt habe. Er habe am Sonntag den 10.12.2017 eine E-Mail an die MA40, SZ Wstraße mit der Bitte, seine Rückforderung in Raten begleichen zu dürfen, gesandt. Diese E-Mail wurde an die zuständige Buchhaltungsabteilung des Magistrats W weitergeleitet, welche anschließend einen Ratenplan in Höhe von monatlich € 50,00 mittels Ratenplanbescheid an den Beschwerdeführer übermittelte. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde sowie auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2018 (im Folgenden StMSG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, (im Folgenden StMSG) lauten wie folgt: § 4 Abs 1 und 2:Paragraph 4, Absatz eins und 2 : „

(1)Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
  1. hilfebedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§§ 51bis 54a und 57 NAG verfügen;2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte

§ 3Asylgesetz 2005;3.

Asylberechtigte

Paragraph 3, Asylgesetz 2005; 4. subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asylgesetz 2005;4.

subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Asylgesetz 2005; 5. Personen a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

§ 45

NAG erteilt wurde oder a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel

Paragraph 45, NAG erteilt wurde oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

§ 81Abs.

29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher

Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

§ 49Abs.

2 bis 4 NAG.“6. Personen mit einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.“ § 5Paragraph 5 „

(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

§ 10nicht erreicht.„

(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards

Paragraph 10, nicht erreicht.

(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“ § 6 Abs 1 und 2:Paragraph 6, Absatz eins und 2 : „
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge;
  3. Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;
  4. Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
  5. Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz;
  6. Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz
(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs. 1 Z 3.“

(2a)Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, In § 6 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes ist ausgeführt, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind. In Paragraph 6, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes ist ausgeführt, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde für den Berechnungszeitraum 06.11.2017 bis 30.11.2017 die von der Stadt W gewährte Mindestsicherung in Höhe von € 837,76 berücksichtigt, wodurch lediglich der aliquote Teil der Differenz zwischen dem Mindeststandard der Stadt W und dem Mindeststandard der Steiermark zuerkannt wurde. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung hatte die belangte Behörde keine Kenntnis vom Einstellungs- und vom Rückersatzbescheid des Magistrates W, da diese beiden Bescheide gleichzeitig mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erlassen wurden. Durch den rechtskräftigen Rückersatzbescheid der Stadt W ist die vom Beschwerdeführer bezogene Mindestsicherung als eine „zu Unrecht bezogene Leistung“ qualifiziert worden und besteht somit eine exekutierbare Rückzahlungsverpflichtung gegen den Beschwerdeführer. Diese rückzahlungspflichtige Leistung der Stadt W kann somit weder als Einkommen noch als Vermögen des Beschwerdeführers gewertet werden und hatte er für den relevanten Zeitraum auch keinen gleichartigen Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wodurch die von der Stadt W zuerkannte Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat November als nicht rechtmäßige rückzahlungspflichtige Leistung zu qualifizieren ist, die bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde nicht als Einkommen berücksichtigt werden kann. Ob eventuell eine behördeninterne Verrechnung der zu Unrecht bezogenen Leistung mit der Stadt W möglich ist, ist von der belangten Behörde zu klären. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 06.11.2017 bis 30.11.2017 stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.5.100.2018

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