RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlLVwG 30.28-3397/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. xx, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 06.11.2017, GZ: BHSO-15.1-6857/2017, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,
- Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 21.07.2017 bis 31.07.2017 mit dem Tatort C vorgeworfen, trotz infauster Prognose einen näher genannten Bisonstier entgegen der Aufforderung des Amtstierarztes nicht euthanasiert zu haben, wodurch diesem ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugeführt wurden, da der Beschwerdeführer die Betreuung des Stieres grob vernachlässigt habe, bis dieser von selbst am 31.07.2017 verendete. Eine Geldstrafe gemäß § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG in Höhe von € 2.000,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wurde verhängt und die Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG vorgeschrieben. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 21.07.2017 bis 31.07.2017 mit dem Tatort C vorgeworfen, trotz infauster Prognose einen näher genannten Bisonstier entgegen der Aufforderung des Amtstierarztes nicht euthanasiert zu haben, wodurch diesem ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugeführt wurden, da der Beschwerdeführer die Betreuung des Stieres grob vernachlässigt habe, bis dieser von selbst am 31.07.2017 verendete. Eine Geldstrafe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG in Höhe von € 2.000,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wurde verhängt und die Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf den Strafantrag des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark. Der Beschuldigte sei vom Amtstierarzt zum Kontrollzeitpunkt am 21.07.2017 aufgefordert worden umgehend dafür zu sorgen, dass das Tier aufgrund der infausten Prognose unverzüglich von seinem Leiden erlöst werde. Dies sei vom Beschwerdeführer dem Amtstierarzt auch zugesagt worden. Laut Lieferschein der Steirischen Tierkörperverwertung sei am 31.07.2017 ein Kalb mit der entsprechenden Ohrmarkennummer, geboren am 29.07.2015 vom Betrieb des Beschuldigten abgeholt worden. Dieser Lieferschein würde belegen, dass der am 21.07.2017 vorgefundene Stier noch länger als eine Woche zu leiden hatte und dass dieser schlussendlich von selbst verendete. Dieser Sachverhalt sei vom Beschuldigten selbst in einem Telefonat mit dem Amtstierarzt bestätigt worden. Das Tier sei entgegen der Aufforderung des Amtstierarztes vom Beschwerdeführer seinem „Schicksal“ überlassen worden, bis er schlussendlich von selbst aufgrund seines schlechten Ernährungs- und Allgemeinzustandes verendet sei. Somit habe der Beschuldigte dem genannten Tier im vorgeworfenen Tatzeitraum ungerechtfertigt erhebliche Schmerzen und Leiden in einem besonders schweren Fall zugefügt, da er dieses nicht umgehend nach der Kontrolle durch Euthanasie (Tötung) vom Leiden befreit habe. Bei der Strafbemessung wurde die besondere Schwere der Tierquälerei und weiters eine gleichwertige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe als erschwerend berücksichtigt, als strafmildernd nichts. In der als „Einsprache gegen Straferkenntnis“ bezeichneten Beschwerdeschrift ist ausgeführt, dass in den Tagen vor der amtstierärztlichen Kontrolle und auch in den darauffolgenden Tag versucht wurde den Zustand des kränklichen Tieres durch Zugabe von Kraftfutter in Einzelhaltung zu stabilisieren. Das Tier habe die Spezialfutterzugaben nicht verweigert und Futter und Wasser gut angenommen. Somit hätte Hoffnung auf Genesung bestanden. Es liege im Ermessen des Tierhalters das Tier zu töten. Für ihn habe dies hier keine Option dargestellt. Sachbezogen wird weiters ausgeführt, dass aus der Landwirtschaft keine Erträge zu erwirtschaften seien, der zu zahlende Geldbetrag nicht aufgebracht werden könne und dieser eine vernichtende Auswirkung auf seine Existenz hätte. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erläuterte der Beschwerdeführer seine Beweggründe den vom Amtstierarzt bezeichneten Stier nicht zu töten. Das Tier habe Wasser und Kraftfutter angenommen und habe aus seiner Sicht Hoffnung auf Genesung bestanden. Zum Fressen habe er das Tier von der Herde separiert, damit es bei der Nahrungsaufnahme nicht bedrängt werde. Sein Betreuungstierarzt, der im Tatzeitraum das Tier aus der Ferne begutachtet habe, habe angegeben, dass eine genauere Untersuchung nur nach Betäuben möglich sei, wobei die Betäubung eventuell nicht vertragen werde. Das Tier habe er in der Folge zur Herde zurückführen müssen. Die Herde habe das Tier ausgestoßen und sei es dabei an den ihm zugefügten Verletzungen verendet. Er könne nicht angeben, ob das Tier noch am selben Tag von der Tierkörperverwertung abgeholt wurde. Das Tier habe er zur Herde zurückführen müssen, um es wieder einzugliedern. Er habe nicht beobachtet, welches der anderen Tiere diesem Stier schlussendlich tödliche Verletzungen zufügte. Die Herde kontrolliere er zwei bis drei Mal täglich. Die am verendeten Tier vorgefundene Verletzung sei zuvor nicht ersichtlich gewesen. Verendete Tiere lasse er bei der TKV untersuchen. Er habe jedoch bisher entweder keinen oder einen falschen Befund erhalten. Der als Zeuge einvernommene Amtstierarzt führte aus, dass er den Betrieb des Beschwerdeführers am 21.07.2017 von Amts wegen kontrollierte. Das später verendete Tier sei ihm dabei sogleich aufgefallen. Aus seiner Sicht sei das Tier hochgradig unterernährt gewesen, woraus sich schließen lasse, dass eine chronische Erkrankung vorliege. Dabei könne es sich um eine hochgradige Verwurmung oder andere Erkrankung des Verdauungstraktes handeln. Solche Krankheiten könnten mit Entwurmungsmittel bzw. Medizinalfutter behandelt werden. Bei diesem Tier sei eine solche Behandlung nicht mehr zielführend gewesen. Das Lebendgewicht des Tieres sei deutlich unter jenem eines gesunden Tieres dieses Alters gewesen. Einige, hauptsächlich die schweren Tiere, hatten am Erhebungstag Durchfall gehabt. Er habe vorgeschlagen das Fütterungsmanagement zu verbessern bzw. einen Unterstand zu errichten. Des Weiteren habe er zur Behandlung des Durchfalls den Einsatz von Kraftfutter mit Medizinalfutter vorgeschlagen. Beim beanstandeten Tier habe er keine Untersuchung durch die Tierkörperverwertung angeordnet. Nach seiner Information müssten diese Untersuchungen vom Tierhalter bezahlt werden. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er entgegen der Zeugenaussage die Untersuchung des Tieres bei der TKV über den Fahrer veranlasst habe und nicht über die Behörde. Derzeit habe er einen Unterstand mit 32 Fressplätzen wobei nach wie vor die dominanten Tiere die anderen verdrängen. Diese würden trotz Futterangebot zurückbleiben, bis die dominanten Tiere den Fressplatz freimachen. Entgegen der Zeugenaussage sei er sich sicher, dass keines der anderen Tiere Durchfall hatte. Dies könne auch der Betreuungstierarzt bestätigen. Zur Behandlung bzw. Entwurmung sei er auch auf die Empfehlung seines Tierarztes angewiesen, der vorschlug, das Entwurmungsmittel über das Heu anzubieten. Die Tierschutzombudsstelle führte aus, dass die Untersuchung des Tieres unter den gegebenen Umständen nach Betäubung erforderlich gewesen sei. Dies auch auf die Gefahr hin, dass das Tier die Betäubung nicht überlebt hätte. Damit hätte eine zielgerichtete Behandlung stattfinden können, oder, wenn eine solche keine Aussicht auf Erfolg hätte aufgrund der Betäubung das Tier bereits eingegangen wäre. Das Tierschutzrecht schreibe aus Sicht der Tierschutzombudsstelle die Pflicht zur Behandlung vor, die Pflicht zur Euthanasie sei direkt nicht zu entnehmen. Im Falle der Aussichtlosigkeit der Behandlung sei die möglichst „schmerzloseste“ Tötung des Tieres der Weg, um ihm weitere Leiden zu ersparen. Sie beantragte der Beschwerde nicht stattzugeben, da unter den Umständen eine Erholung des Tieres insbesondere wegen der notwendigen Rückführung zur Herde nicht zu erwarten war, sodass die Anordnung der Euthanasie die tierschutzmäßig günstigste Lösung gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da aus seiner Sicht die Beurteilung des Amtstierarztes nicht ausreichend gewesen sei, das Tier noch gefressen habe und Wasser aufnahm. Sei es tatsächlich todkrank gewesen, wäre es bereits nach zwei Tagen eingegangen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hält eine Bisonherde. Einer der von ihm gehaltenen Bisonstiere war bei einer Kontrolle am 21.07.2017 durch den Amtstierarzt stark untergewichtig. Nach Einschätzung des Amtstierarztes war der Zustand des Tieres derart schlecht, dass eine Heilung nicht mehr möglich und mit dem Tod zu rechnen war. Das tote Tier wurde am 31.07.2017 durch die Tierkörperverwertung abgeholt. Die Todesursache ist nicht festgestellt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Angaben des Beschwerdeführers sind glaubhaft und decken sich im Tatsachenbereich mit dem vom Verwaltungsgericht erhobenen Sachverhalt. Ebenso sind die Angaben des als Zeugen befragten Amtstierarztes glaubwürdig. Der Amtstierarzt ist auch befähigt bei Bisons festzustellen, ob aufgrund des Zustandes des vorgefundenen Tieres eine Heilung noch wahrscheinlich ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß § 28 und § 50 VwGVG iVm § 3 leg cit mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 28 und Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, leg cit mit Erkenntnis. Der mit „Verbot der Tierquälerei“ überschriebene § 5 Tierschutzgesetz, BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2017/61 (TSchG) verbietet es in seinem Abs 1 einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs 2 verstößt gegen Abs 1 insbesondere wer nach Z 13 die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Wer einem Tier entgegen § 5 leg cit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00 zu bestrafen (§ 38 Abs 1 leg cit). Der mit „Verbot der Tierquälerei“ überschriebene Paragraph 5, Tierschutzgesetz, BGBl römisch eins 2004/118 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/61 (TSchG) verbietet es in seinem Absatz eins, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, verstößt gegen Absatz eins, insbesondere wer nach Ziffer 13, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, leg cit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00 zu bestrafen (Paragraph 38, Absatz eins, leg cit). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung lässt sich so beschreiben, dass er Leiden des betroffenen Tieres andauern ließ, weil er das Tier in einem unheilbaren Zustand nicht tötete. Dieser Tatvorwurf betrifft von vornherein nicht das Tatbestandselement „Unterbringung“ (vgl die Definition in Art 2 lit e VO (EG) 1099/2009) des als übertretene Norm genannten § 5 Abs 2 Z 13 TSchG und auch nicht das alternative Tatbestandselement „Ernährung“. Ob dieser Vorwurf dem weiteren alternativen Tatbestandselement der „Betreuung“ zuzuordnen ist, wie die belangte Behörde ausführt, bedarf einer rechtlichen Prüfung. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung lässt sich so beschreiben, dass er Leiden des betroffenen Tieres andauern ließ, weil er das Tier in einem unheilbaren Zustand nicht tötete. Dieser Tatvorwurf betrifft von vornherein nicht das Tatbestandselement „Unterbringung“ vergleiche die Definition in Artikel 2, Litera e, VO (EG) 1099 aus 2009,) des als übertretene Norm genannten Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG und auch nicht das alternative Tatbestandselement „Ernährung“. Ob dieser Vorwurf dem weiteren alternativen Tatbestandselement der „Betreuung“ zuzuordnen ist, wie die belangte Behörde ausführt, bedarf einer rechtlichen Prüfung. Sicherlich litt das Tier nach den Aussagen des als Zeugen befragten Amtstierarztes aufgrund seiner unheilbaren Erkrankung. Es bestand daher zweifellos ein vernünftiger Grund das Tier zu töten, sodass die Tötung wohl vom Verbot gemäß § 6 Abs 1 leg cit ausgenommen gewesen wäre. Der Behörde hätte in dieser Situation wohl nicht entgegengetreten werden können, wenn sie von ihrer in § 37 TSchG eigeräumten Befugnis zu sofortigem Zwang zur Tötung des Stieres Gebrauch gemacht hätte. Sicherlich litt das Tier nach den Aussagen des als Zeugen befragten Amtstierarztes aufgrund seiner unheilbaren Erkrankung. Es bestand daher zweifellos ein vernünftiger Grund das Tier zu töten, sodass die Tötung wohl vom Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg cit ausgenommen gewesen wäre. Der Behörde hätte in dieser Situation wohl nicht entgegengetreten werden können, wenn sie von ihrer in Paragraph 37, TSchG eigeräumten Befugnis zu sofortigem Zwang zur Tötung des Stieres Gebrauch gemacht hätte. Der Inhalt des Begriffes „Betreuung“ muss mangels gesetzlicher Definition aus dem Inhalt des Tierschutzrechtes insgesamt erschlossen werden. Aus den in § 13 Abs 2 leg cit festgelegten Grundsätzen der Tierhaltung ergibt sich, dass Betreuung die Erfüllung der Ansprüche des gehaltenen Tieres meint. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß § 14 leg cit von geeigneten Personen zu erwerben. Die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung, BGBl II 1997/64 zeigt im Abschnitt „Berufsbild“ § 3, unter „
- Spezielle Tierpflege“, Punkt 4.1.8 auch die „Kenntnis über sachgerechtes Töten von Tieren“. Diese Ausbildung berechtigt beispielsweise nach der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 2004/487, zur Betreuung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 9 Abs 1 Z 3 leg cit). Art. 19 der VO (EG) 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung verpflichtet den Halter der betroffenen Tiere im Fall der Nottötung alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Tiere sobald als möglich zu töten. Diese auch in Österreich unmittelbar anwendbare Verordnung definiert in Art. 2 lit d „Nottötung“ als die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern. Aus der Systematik des Tierschutzrechtes ergibt sich daher, dass die Nottötung nach Art. 19 VO (EG) 1099/2009 vom Begriff der Betreuung in § 5 Abs 2 Z 13 TSchG umfasst ist. Der Inhalt des Begriffes „Betreuung“ muss mangels gesetzlicher Definition aus dem Inhalt des Tierschutzrechtes insgesamt erschlossen werden. Aus den in Paragraph 13, Absatz 2, leg cit festgelegten Grundsätzen der Tierhaltung ergibt sich, dass Betreuung die Erfüllung der Ansprüche des gehaltenen Tieres meint. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß Paragraph 14, leg cit von geeigneten Personen zu erwerben. Die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung, BGBl römisch zwei 1997/64 zeigt im Abschnitt „Berufsbild“ Paragraph 3,, unter „
- Spezielle Tierpflege“, Punkt 4.1.8 auch die „Kenntnis über sachgerechtes Töten von Tieren“. Diese Ausbildung berechtigt beispielsweise nach der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 2004/487, zur Betreuung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit). Artikel 19, der VO (EG) 1099 aus 2009, des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung verpflichtet den Halter der betroffenen Tiere im Fall der Nottötung alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Tiere sobald als möglich zu töten. Diese auch in Österreich unmittelbar anwendbare Verordnung definiert in Artikel 2, Litera d, „Nottötung“ als die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern. Aus der Systematik des Tierschutzrechtes ergibt sich daher, dass die Nottötung nach Artikel 19, VO (EG) 1099 aus 2009, vom Begriff der Betreuung in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG umfasst ist. Die Missachtung der Feststellung des Amtstierarztes, dass die Voraussetzungen zur Nottötung gemäß Art. 2 lit d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vorliegen, beinhaltet daher eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Vernachlässigung der „Betreuung“ entsprechend § 5 Abs 2 Z 13 TSchG mit der für das Tier Leiden verbunden waren. Die vom Amtstierarzt festgestellte Unheilbarkeit der Erkrankung des Tieres ist eine Prognose, da sie eine (wissenschaftsorientierte) Aussage über die Entwicklung des Tieres in der Zukunft darstellt. Prognosen ist es immanent, dass zwischen ihr und dem tatsächlich eintretenden Ereignis größere oder kleinere Abweichungen bestehen können. Der (glaubwürdige) Versuch des Beschwerdeführers mit der Gabe von Futter und Wasser das Leben des Tieres zu retten, zeigt jedenfalls keinen Vorsatz das Leiden des Tieres zu verlängern. Der Beschwerdeführer als Tierhalter hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher fahrlässig begangen. Die Beschwerde ist somit dem Grunde nach abzuweisen. Die Missachtung der Feststellung des Amtstierarztes, dass die Voraussetzungen zur Nottötung gemäß Artikel 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates vorliegen, beinhaltet daher eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Vernachlässigung der „Betreuung“ entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG mit der für das Tier Leiden verbunden waren. Die vom Amtstierarzt festgestellte Unheilbarkeit der Erkrankung des Tieres ist eine Prognose, da sie eine (wissenschaftsorientierte) Aussage über die Entwicklung des Tieres in der Zukunft darstellt. Prognosen ist es immanent, dass zwischen ihr und dem tatsächlich eintretenden Ereignis größere oder kleinere Abweichungen bestehen können. Der (glaubwürdige) Versuch des Beschwerdeführers mit der Gabe von Futter und Wasser das Leben des Tieres zu retten, zeigt jedenfalls keinen Vorsatz das Leiden des Tieres zu verlängern. Der Beschwerdeführer als Tierhalter hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher fahrlässig begangen. Die Beschwerde ist somit dem Grunde nach abzuweisen. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass dem Tier „in unnötiger Weise über einen längeren Zeitraum mit Wissen seines Allgemein- und Leidenszustandes vom Beschuldigten in einem besonders schweren Fall Schmerzen und Leiden zugefügt“ wurden. Das Tier sei vom Beschwerdeführer seinem „Schicksal“ überlassen worden. Mit diesen Annahmen wertete die belangte Behörde die Tat als schwerer Fall von Tierquälerei im Sinne des § 38 Abs 2 TSchG. Dies trifft indes nicht zu, wie das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers ergab. Es ist insbesondere nicht evident, dass der Beschwerdeführer keine Verbesserung des Zustandes des Tieres versucht hätte. Von einem dem “Schicksal“ überlassen kann daher keine Rede sein. Damit erweist sich die behördliche Wertung eines schweren Falls der Tierquälerei als korrekturbedürftig. Zusammen mit den schon von der Behörde geschätzten niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der von ihr unberücksichtigt gelassenen Sorgepflichten des Beschwerdeführers gelangt das Landesverwaltungsgericht Steiermark beim gegebenem Strafrahmen bis zu € 15.000,00 zum Ergebnis die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen. Insoweit ist der Beschwerde Erfolg beschieden. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass dem Tier „in unnötiger Weise über einen längeren Zeitraum mit Wissen seines Allgemein- und Leidenszustandes vom Beschuldigten in einem besonders schweren Fall Schmerzen und Leiden zugefügt“ wurden. Das Tier sei vom Beschwerdeführer seinem „Schicksal“ überlassen worden. Mit diesen Annahmen wertete die belangte Behörde die Tat als schwerer Fall von Tierquälerei im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, TSchG. Dies trifft indes nicht zu, wie das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers ergab. Es ist insbesondere nicht evident, dass der Beschwerdeführer keine Verbesserung des Zustandes des Tieres versucht hätte. Von einem dem “Schicksal“ überlassen kann daher keine Rede sein. Damit erweist sich die behördliche Wertung eines schweren Falls der Tierquälerei als korrekturbedürftig. Zusammen mit den schon von der Behörde geschätzten niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der von ihr unberücksichtigt gelassenen Sorgepflichten des Beschwerdeführers gelangt das Landesverwaltungsgericht Steiermark beim gegebenem Strafrahmen bis zu € 15.000,00 zum Ergebnis die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen. Insoweit ist der Beschwerde Erfolg beschieden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.28.3397.2017