Vm § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung, BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 3/2018 (im Folgenden BAO) wird der Vorlageantrag vom 20.10.2015 als unzulässigrömisch eins.
Paragraph 264, Absatz 4, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung, , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2018, (im Folgenden BAO) wird der Vorlageantrag vom 20.10.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2015, GZ.: A8/2-G-2-2-1436/2015, wird hinsichtlich Spruch I (Bescheidbeschwerde gegen die Vorschreibung der Grundsteuer für das Jahr 2015) ersatzlos behoben. Die Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2015, GZ.: A8/2-G-2-2-1436/2015, wird hinsichtlich Spruch römisch eins (Bescheidbeschwerde gegen die Vorschreibung der Grundsteuer für das Jahr 2015) ersatzlos behoben. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Abgabenbescheid vom 22.06.2015, Rechnungsnummer 9340/2015 hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber der A GmbH die Grundsteuer für das Mietwohngrundstück LStraße für das Jahr 2015 mit € 3.236,80 festgesetzt. Mit Abgabenbescheid vom 22.06.2015, Rechnungsnummer 9340 aus 2015, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber der A GmbH die Grundsteuer für das Mietwohngrundstück LStraße für das Jahr 2015 mit € 3.236,80 festgesetzt. Mit Eingabe vom 01.07.2015 wurde fristgerecht dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für die WEG LStraße, nach Baufertigstellung und Benützungsbewilligung, mit Schreiben vom 29.04.2014 um Befreiung zur Entrichtung der Grundsteuer auf einen Zeitraum von 20 Jahren, beginnend mit 01.01.2014, angesucht. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides sei auch keine Grundsteuer zur Vorschreibung gebracht worden und sei die Vertreterin der Beschwerdeführerin von einer positiven Erledigung des Ansuchens ausgegangen. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dessen Neuausstellung unter Berücksichtigung einer Grundsteuerbefreiung begehrt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2015, GZ: A8/2-G-2-2-1436/2015, wurde der Beschwerde der A GmbH vom 01.07.2015 einerseits nicht stattgegeben. Andererseits wurde unter einem der Antrag der D GmbH, G, Bgasse als bevollmächtigte Vertreterin der A GmbH vom 20.07. bzw. 21.07.2015 auf Gewährung einer Grundsteuerbefreiung
den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976 idgF vom 12.11.2013 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die A GmbH sei ursprünglich Alleineigentümerin der Liegenschaft LStraße laut Kaufvertrag vom 02.11.2010 gewesen. Die weiteren Miteigentümer hätten das Miteigentum an der Liegenschaft laut Grundbuch mit Kaufvertrag vom 23.08.2012 und Wohnungseigentum mit Kaufvertrag vom 25.05.2014 erworben. Die A GmbH sei weiterhin Miteigentümerin der Liegenschaft und würde diese verwalten. Das Finanzamt Graz-Stadt habe den Grundsteuermessbescheid für 2011 vom 23.09.2011, ergangen an die nunmehrige Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin, mit einem Nullwert erlassen. Mit Grundsteuermessbescheid vom 16.01.2015 sei der Steuermessbetrag für das Jahr 2013 mit € 182,12 festgesetzt und ab 01.01.2014 mit Grundsteuermessbescheid vom 19.01.2015 auf € 1.294,72 angehoben worden. Die Grundsteuer errechne sich aus dem Steuermessbetrag laut Einheitswertbescheid multipliziert mit dem Hebesatz von 500 %, welchen die Gemeinde festsetze. Die Grundsteuer sei daher von der Behörde ab Neufestsetzung des Steuermessbetrages zu Recht vorgeschrieben worden. Der Grundsteuerbefreiungsantrag vom 29.04.2014 sei bei der Behörde nicht eingelangt und habe daher nicht berücksichtigt werden können. Des Weiteren werde auch der von der bevollmächtigten Vertreterin neuerlich eingebrachte Grundsteuerbefreiungsantrag vom 20.
G 61.37-3141/2015-5, wurde das hiesige Beschwerdeverfahren
Paragraph 271, Absatz eins, BAO ausgesetzt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2016/15/0040-10, wurde das diesbezügliche Verfahren derart beendet, als die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.
GH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2016/15/0040-10, wurde das diesbezügliche Verfahren derart beendet, als die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.
Paragraph 271, Absatz 2, BAO wird sohin das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der gegenständlichen Abgabensache wie folgt erwogen:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt.
, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt.
Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Abs 3.
, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten
Absatz 3,
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, für deren Berechnung und Festsetzung die Abgabenbehörde der Gemeinde zuständig ist, die in diesem Verfahren die BAO anzuwenden hat.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, für deren Berechnung und Festsetzung die Abgabenbehörde der Gemeinde zuständig ist, die in diesem Verfahren die BAO anzuwenden hat.
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Zunächst ist hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 auszuführen, dass sich diese in zwei Sprüche gliedert. Einerseits wird über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 22.06.2015 betreffend Vorschreibung der Grundsteuer 2015 abgesprochen, wenn dieser
H vom 20.7. bzw. 21.7.2015 auf Gewährung einer Grundsteuerbefreiung nach den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes abgewiesen (nunmehr als Spruch II bezeichnet).Zunächst ist hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 auszuführen, dass sich diese in zwei Sprüche gliedert. Einerseits wird über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 22.06.2015 betreffend Vorschreibung der Grundsteuer 2015 abgesprochen, wenn dieser
Paragraph 263, BAO nicht stattgegeben wird (nunmehr als Spruch römisch eins bezeichnet); andererseits wird ein Antrag der D GmbH vom 20.7. bzw. 21.7.2015 auf Gewährung einer Grundsteuerbefreiung nach den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes abgewiesen (nunmehr als Spruch römisch zwei bezeichnet). Zu Spruch I der Beschwerdevorentscheidung und des diesbezüglichen Vorlageantrages:Zu Spruch römisch eins der Beschwerdevorentscheidung und des diesbezüglichen Vorlageantrages:
Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 264, Absatz 4, Litera e, BAO ist für Vorlageanträge Paragraph 260, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Abs 1 erster Satz des Statutes der Landeshauptstadt Graz sind in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mit Ausnahme der in Abs 2 angeführten Angelegenheiten Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.
Paragraph 100, Absatz eins, erster Satz des Statutes der Landeshauptstadt Graz sind in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mit Ausnahme der in Absatz 2, angeführten Angelegenheiten Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.
Abs 1 Z 1 und Abs 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) ist die Grundsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe (und ebenso nach dem FAG 2017).
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) ist die Grundsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe (und ebenso nach dem FAG 2017).
Abs 1 FAG 2008 erfolgt die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung
Paragraph 18, Absatz eins, FAG 2008 erfolgt die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
FAG 2008 sind die im § 18 Abs 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 19, FAG 2008 sind die im Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches. Damit stellt die Grundsteuer hinsichtlich der Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich dar. Im Rahmen der Berechnung und Festsetzung des Grundsteuer-Jahresbetrages besteht sohin grundsätzlich ein zweistufiger administrativer Instanzenzug.
F BGBl I Nr. 51/2012 kann dieser zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden.
51 aus 2012, kann dieser zweistufige administrative Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen werden. In Grundsteuerangelegenheiten besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, die allerdings durch einen Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen eingeschränkt ist (vgl. § 18 Abs 1 Z 3 FAG 2008). Diesen Vorbehalt hat der Bundesgesetzgeber durch Erlass des Grundsteuergesetzes genutzt. Bundesgesetzliche Regelungen bezüglich Einrichtung oder Ausschluss eines zweistufigen administrativen Instanzenzuges in Grundsteuerangelegenheiten liegen nicht vor. Weder das Grundsteuergesetz noch die BAO enthalten diesbezügliche Bestimmungen. § 288 BAO regelt lediglich das Verfahren im Falle des Bestehens eines zweistufigen Instanzenzuges, trifft allerdings keinerlei Regelung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit eines solchen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 31.01.2018, Ra 2016/15/0040). Auch diesbezügliche spezielle landesgesetzliche Regelungen liegen im Bereich der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehenden Grundsteuer nicht vor. Wenn § 100 Abs 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz idF LGBl Nr. 77/2014 danach differenziert, ob es sich um eine landesgesetzlich oder um eine bundesgesetzlich geregelte Angelegenheit handelt, so bezieht sich diese Differenzierung – nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Ra 2016/15/0040 – darauf, welcher Gesetzgeber tatsächlich die entsprechende Angelegenheit geregelt hat.In Grundsteuerangelegenheiten besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, die allerdings durch einen Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen eingeschränkt ist vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, FAG 2008). Diesen Vorbehalt hat der Bundesgesetzgeber durch Erlass des Grundsteuergesetzes genutzt. Bundesgesetzliche Regelungen bezüglich Einrichtung oder Ausschluss eines zweistufigen administrativen Instanzenzuges in Grundsteuerangelegenheiten liegen nicht vor. Weder das Grundsteuergesetz noch die BAO enthalten diesbezügliche Bestimmungen. Paragraph 288, BAO regelt lediglich das Verfahren im Falle des Bestehens eines zweistufigen Instanzenzuges, trifft allerdings keinerlei Regelung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit eines solchen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 31.01.2018, Ra 2016/15/0040). Auch diesbezügliche spezielle landesgesetzliche Regelungen liegen im Bereich der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehenden Grundsteuer nicht vor. Wenn Paragraph 100, Absatz eins, des Statuts der Landeshauptstadt Graz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014, danach differenziert, ob es sich um eine landesgesetzlich oder um eine bundesgesetzlich geregelte Angelegenheit handelt, so bezieht sich diese Differenzierung – nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Ra 2016/15/0040 – darauf, welcher Gesetzgeber tatsächlich die entsprechende Angelegenheit geregelt hat. Im Gegenstandsfall wird Bescheidbeschwerde gegen die Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer für 2015 mit Steuerbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz erhoben. Die Angelegenheit der Festsetzung des Grundsteuer-Jahresbetrages ist in der Steiermark bundesgesetzlich, nämlich im Grundsteuergesetz geregelt. Sohin richtet sich der Instanzenzug nach § 100 Abs 1 Satz 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz. Daran ändert auch nichts, dass der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes von der Gemeinde festgesetzt wird, zumal dies nichts daran ändert, dass die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer bundesgesetzlich im Grundsteuergesetz geregelt ist. Für die Frage des Instanzenzuges in einer Angelegenheit der Vorschreibung des Grundsteuer-Jahresbetrages hat auch das Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 LGBl Nr. 40/1976 idF LGBl Nr. 166/2013 keine direkte Relevanz. Einerseits ist das Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 mit 31.12.2013 außer Kraft getreten, andererseits regelt es eine antragsbedürftige anteilsmäßige (Grund-)Steuerbefreiung in Bezug auf konkret definierte Tatbestände und erging der Steuerbefreiungsbescheid grundsätzlich außerhalb des Verfahrens zur Vorschreibung der Grundsteuer, zumal das Ausmaß der Steuerbefreiung im Steuerbefreiungsbescheid mit einem Hundertsatz festzusetzen war, um den der Jahresbetrag der Grundsteuer des Steuergegenstandes gekürzt wurde.Im Gegenstandsfall wird Bescheidbeschwerde gegen die Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer für 2015 mit Steuerbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz erhoben. Die Angelegenheit der Festsetzung des Grundsteuer-Jahresbetrages ist in der Steiermark bundesgesetzlich, nämlich im Grundsteuergesetz geregelt. Sohin richtet sich der Instanzenzug nach Paragraph 100, Absatz eins, Satz 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz. Daran ändert auch nichts, dass der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes von der Gemeinde festgesetzt wird, zumal dies nichts daran ändert, dass die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer bundesgesetzlich im Grundsteuergesetz geregelt ist. Für die Frage des Instanzenzuges in einer Angelegenheit der Vorschreibung des Grundsteuer-Jahresbetrages hat auch das Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 2013, keine direkte Relevanz. Einerseits ist das Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 mit 31.12.2013 außer Kraft getreten, andererseits regelt es eine antragsbedürftige anteilsmäßige (Grund-)Steuerbefreiung in Bezug auf konkret definierte Tatbestände und erging der Steuerbefreiungsbescheid grundsätzlich außerhalb des Verfahrens zur Vorschreibung der Grundsteuer, zumal das Ausmaß der Steuerbefreiung im Steuerbefreiungsbescheid mit einem Hundertsatz festzusetzen war, um den der Jahresbetrag der Grundsteuer des Steuergegenstandes gekürzt wurde. Daraus folgt, dass auch im Beschwerdefall der Instanzenzug nach § 100 Abs 1 Satz 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz idF LGBl Nr. 77/2014 zu bestimmen ist und ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges nicht vorliegt. Damit hat über Berufungen in Angelegenheiten der Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer der Gemeinderat zu entscheiden.Daraus folgt, dass auch im Beschwerdefall der Instanzenzug nach Paragraph 100, Absatz eins, Satz 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014, zu bestimmen ist und ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges nicht vorliegt. Damit hat über Berufungen in Angelegenheiten der Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer der Gemeinderat zu entscheiden. Die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 01.07.2015 ist sohin als Berufung zu deuten. Über diese Berufung hätte
F LGBl Nr. 77/2014 und in sinngemäßer Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Ra 2016/15/0040, der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zu entscheiden gehabt.
Die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 01.07.2015 ist sohin als Berufung zu deuten. Über diese Berufung hätte
Paragraph 100, Absatz eins, Satz 2 des Status der Landeshauptstadt Graz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014, und in sinngemäßer Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Ra 2016/15/0040, der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zu entscheiden gehabt.
Paragraph 288, BAO hat in diesem Fall eine Beschwerdevorentscheidung nicht zu ergehen. Der Vorlageantrag vom 20.10.2015 war daher als unzulässig zurückzuweisen und gleichzeitig die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 ersatzlos zu beheben. Zu Spruch II der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruch römisch zwei der Beschwerdevorentscheidung: Wenn mit vorliegender Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 gesondert auch der Antrag der D GmbH auf Gewährung einer Grundsteuerbefreiung nach den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976 abgewiesen wird, so wird damit nicht über eine Bescheidbeschwerde gegen einen Abgabenbescheid abgesprochen, sondern erstinstanzlich über einen Antrag nach dem Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 entschieden. Diese Entscheidung ist im Beschwerdefall nach dem Wortlaut des Spruches nicht als Beschwerdevorentscheidung zu deuten, sondern eben als erstinstanzliche Erledigung des Antrages auf Grundsteuerbefreiung vom 20.07.2015. Die Angelegenheit der Grundsteuerbefreiung nach dem Steiermärkischen Grundsteuer-befreiungsgesetz 1976 stellt eine landesgesetzlich geregelte Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dar. Gegen die antragsabweisende Entscheidung steht sohin iSd § 100 Abs 1 erster Satz des Statuts der Landeshauptstadt Graz LGBl Nr. 77/2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Der Schriftsatz vom 20.10.2015 ist jedoch auch als Bescheidbeschwerde gegen den antragsabweisenden Bescheid (Spruch II in der Beschwerdevorentscheidung) zu deuten.
Abs 1 BAO hat jedoch in diesem Fall zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen. In Ermangelung einer solchen ist (derzeit) das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig, weshalb die diesbezüglich hg. vorgelegte Beschwerde samt Abgabenakt an die belangte Behörde rückübermittelt und die Beschwerdeführerin sohin an diese verwiesen wird.Wenn mit vorliegender Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2015 gesondert auch der Antrag der D GmbH auf Gewährung einer Grundsteuerbefreiung nach den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976 abgewiesen wird, so wird damit nicht über eine Bescheidbeschwerde gegen einen Abgabenbescheid abgesprochen, sondern erstinstanzlich über einen Antrag nach dem Stmk. Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 entschieden. Diese Entscheidung ist im Beschwerdefall nach dem Wortlaut des Spruches nicht als Beschwerdevorentscheidung zu deuten, sondern eben als erstinstanzliche Erledigung des Antrages auf Grundsteuerbefreiung vom 20.07.2015. Die Angelegenheit der Grundsteuerbefreiung nach dem Steiermärkischen Grundsteuer-befreiungsgesetz 1976 stellt eine landesgesetzlich geregelte Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dar. Gegen die antragsabweisende Entscheidung steht sohin iSd Paragraph 100, Absatz eins, erster Satz des Statuts der Landeshauptstadt Graz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Der Schriftsatz vom 20.10.2015 ist jedoch auch als Bescheidbeschwerde gegen den antragsabweisenden Bescheid (Spruch römisch zwei in der Beschwerdevorentscheidung) zu deuten.
Paragraph 262, Absatz eins, BAO hat jedoch in diesem Fall zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen. In Ermangelung einer solchen ist (derzeit) das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig, weshalb die diesbezüglich hg. vorgelegte Beschwerde samt Abgabenakt an die belangte Behörde rückübermittelt und die Beschwerdeführerin sohin an diese verwiesen wird. Zu der von der Beschwerdeführerin entrichteten Eingabegebühr in der Höhe von € 15,00 wird angemerkt, dass
TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBL Nr. 267/1957 idF BGBl I Nr. 147/2017 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen. Ein diesbezüglicher Rückzahlungsantrag wäre beim hiefür zuständigen Finanzamt zu stellen.Zu der von der Beschwerdeführerin entrichteten Eingabegebühr in der Höhe von € 15,00 wird angemerkt, dass
TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBL Nr. 267 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2017, Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen. Ein diesbezüglicher Rückzahlungsantrag wäre beim hiefür zuständigen Finanzamt zu stellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.61.37.3141.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.