RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.03.2018 GeschäftszahlLVwG 443.7-255/2018; LVwG 45.7-256/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Auprich, den Richter Dr. Hanel und die Richterin Mag. Schnabl gemäß § 5 ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, betreffend das Vergabeverfahren „BA XX-XX Kaskadenwehre und maschinelle Ausrüstung, Stahlwasserbau“, durchgeführt von der B G, aa GmbH, D-Platz, G, vertreten durch M & N, Rechtsanwälte GmbH in G, H, über den Antrag der O-P Straßen- und Tiefbau GmbH, D-C, K, vertreten durch Q R & Partner, Rechtsanwälte GmbH in W, S, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Auprich, den Richter Dr. Hanel und die Richterin Mag. Schnabl gemäß Paragraph 5, ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, betreffend das Vergabeverfahren „BA XX-XX Kaskadenwehre und maschinelle Ausrüstung, Stahlwasserbau“, durchgeführt von der B G, aa GmbH, D-Platz, G, vertreten durch M & N, Rechtsanwälte GmbH in G, H, über den Antrag der O-P Straßen- und Tiefbau GmbH, D-C, K, vertreten durch Q R & Partner, Rechtsanwälte GmbH in W, S, z u R e c h t e r k a n n t: I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 16.01.2018, die Ausschreibung zu widerrufen, wird römisch eins. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 16.01.2018, die Ausschreibung zu widerrufen, wird a b g e w i e s e n. II. Die weiteren Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht in den Vergabeakt sowie die Auftraggeberin zu verpflichten, die von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, werdenrömisch zwei. Die weiteren Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht in den Vergabeakt sowie die Auftraggeberin zu verpflichten, die von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, werden a b g e w i e s e n . III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorbringen und Sachverhalt: Die Auftraggeberin, die Stadt G, vertreten durch die B G, aa GmbH – kommunale Dienstleistungen GmbH, führt seit 2017 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich im offenen Verfahren durch. Auftragsgegenstand ist die Errichtung von Kaskadenwehren und Bodenklappen samt technischer Ausrüstung für das neue W, G. Im Zuge dieses Verfahrens legten lediglich zwei Bieter Angebote, nämlich die Antragstellerin und die A Technik GmbH & Co KG. Am 03.10.2017 erließ schließlich die Auftraggeberin eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der A Technik GmbH & Co KG mit einer Nettoangebotssumme von € 1.536.646,00. Diese Zuschlagsentscheidung wurde von der Antragstellerin beim Landesverwaltungsgericht Steiermark bekämpft und führte dieses in weiterer Folge ein Nachprüfungsverfahren durch, wo in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 dem Antrag der O-P Straßen- und Tiefbau GmbH Folge gegeben wurde und die Zuschlagsentscheidung zugunsten A Technik GmbH & Co KG für nichtig erklärt wurde. Mit Erkenntnis vom 20.03.2018, GZ: LVwG 443.7-2737/2017-44, wurde das am 19.12.2017 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt und darin im Wesentlichen festgehalten, dass die Preisgestaltung der präsumtiven Bestbieterin A Technik GmbH & Co KG betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar war, insbesondere, dass die Kalkulation mangelhaft und falsch war. Das mündlich verkündete Erkenntnis veranlasste offensichtlich die Auftraggeberin, das Angebot der A Technik GmbH & Co KG auszuscheiden. Die Ausscheidensentscheidung erfolgte mit Mitteilung der Auftraggeberin an die A Technik GmbH & Co KG vom 17.01.2018. Diese Ausscheidensentscheidung wurde mit Nachprüfungsantrag der A Technik GmbH & Co KG beim Landesverwaltungsgericht Steiermark bekämpft und von diesem schließlich mit Erkenntnis vom 22.03.2018, GZ: LVwG 443.7-280/2018-8 und LVwG 443.7-286/2018-8, abgewiesen. Im hier relevanten Nachprüfungsantrag bekämpft die Antragstellerin die gesondert anfechtbare Widerrufsentscheidung der Auftraggeberin, wonach die gegenständliche Ausschreibung „BA XX-XX Kaskadenwehre und maschinelle Ausrüstung, Stahlwasserbau (Los Y)“ widerrufen werden soll. Die Auftraggeberin hat diese Widerrufsentscheidung der Antragstellerin am 16.01.2018 elektronisch zugestellt. Im Nachprüfungsantrag referiert die Antragstellerin unter Punkt 4. – Sachverhalt und Interesse am Vertragsabschluss – über das bisherige Vergabeverfahren sowie das Nachprüfungsverfahren samt mündlicher Verhandlung vom 19.12.2017. In dieser Verhandlung habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark ihre Entscheidung mündlich verkündet und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten derA Technik GmbH & Co KG für nichtig erklärt und damit begründet, dass deren Kalkulation in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen sei. Im Nachprüfungsantrag referiert die Antragstellerin unter Punkt 4. – Sachverhalt und Interesse am Vertragsabschluss – über das bisherige Vergabeverfahren sowie das Nachprüfungsverfahren samt mündlicher Verhandlung vom 19.12.2017. In dieser Verhandlung habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark ihre Entscheidung mündlich verkündet und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der, A Technik GmbH & Co KG für nichtig erklärt und damit begründet, dass deren Kalkulation in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen sei. Aufgrund dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hätte die Auftraggeberin der Antragstellerin als verbliebene Bestbieterin den Zuschlag erteilen müssen. Sie habe dies aber nicht getan und nicht einmal die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses abgewartet, sondern im Gegenteil, sie zweimal in einer „mehr als nur bedenklichen Weise“ aufgefordert, ihr Angebot „anzupassen“ und zum unauskömmlichen Preis der A Technik GmbH & Co KG anzubieten. Die Antragstellerin zitiert in weiterer Folge zwei Telefonnotizen über stattgefundene Gespräche zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin, aus denen mehr oder weniger hervorgeht, dass die Antragstellerin nicht bereit war, zum Preis der ausgeschiedenen Bieterin A Technik GmbH & Co KG anzubieten. Zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung der Auftraggeberin vom 16.08.2018 bringt die Antragstellerin zusammenfassend vor, die Auftraggeberin könne sich aufgrund des bisherigen Geschehens nur auf den Widerrufsgrund des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG berufen, denn es seien im Vergabeverfahren zwei Angebote eingelangt und schließlich aufgrund der Ausscheidung des Angebotes der A Technik GmbH & Co KG nur ein Angebot verblieben. Zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung der Auftraggeberin vom 16.08.2018 bringt die Antragstellerin zusammenfassend vor, die Auftraggeberin könne sich aufgrund des bisherigen Geschehens nur auf den Widerrufsgrund des , Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG berufen, denn es seien im Vergabeverfahren zwei Angebote eingelangt und schließlich aufgrund der Ausscheidung des Angebotes der A Technik GmbH & Co KG nur ein Angebot verblieben. Die Antragstellerin bringt vor, bei der Ausübung des Widerrufsrechtes sei der Auftraggeberin ein Ermessensspielraum eingeräumt, der aber nicht unsachlich ausgeübt werden dürfe. Dies geschehe nämlich dann, wenn der mit der Ausschreibung angestrebte Wettbewerb tatsächlich stattgefunden hätte und die eingelangten Angebote es dem Auftraggeber ermöglicht hätten, sie miteinander zu vergleichen und das günstigste auszuwählen. Der Umstand, dass die übrigen Angebote – etwa aus formalen Gründen – auszuscheiden gewesen wären, ändere nichts an der Tatsache, dass das beste Angebot aus einem echten Wettbewerb hervorgegangen sei und die Ausschreibung somit ihr Ziel erreicht habe. In einem solchen Fall gäbe es keinen sachlichen Grund, die Ausschreibung zu widerrufen. Schließlich bringt die Antragstellerin vor, ihr Angebot liege laut Vergabeakt jedenfalls im Rahmen der Kostenschätzung der Auftraggeberin und entspreche den marktüblichen Preisen, weshalb es für die Auftraggeberin geboten sei, ihr den Zuschlag zu erteilen. Ein weiterer sachlicher Grund, der einen Widerruf rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Die Antragstellerin untermauert ihre Argumentation unter Zitierung eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.08.2014, GZ: LVwG-2014/S3/17716-6. Die Auftraggeberin replizierte auf den Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 08.02.2018, wo sie vorweg zwar einräumt, dass es Telefonate zwischen ihr und der Antragstellerin gegeben habe, deren Inhalt jedoch von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag verzerrt dargestellt worden wären. Die Antragstellerin untermauert ihre Argumentation unter Zitierung eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.08.2014, , GZ: LVwG-2014/S3/17716-6. Die Auftraggeberin replizierte auf den Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 08.02.2018, wo sie vorweg zwar einräumt, dass es Telefonate zwischen ihr und der Antragstellerin gegeben habe, deren Inhalt jedoch von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag verzerrt dargestellt worden wären. Zum fakultativen Widerrufsgrund nach § 139 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 bringt die Auftraggeberin wie folgt vor: Zum fakultativen Widerrufsgrund nach Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 bringt die Auftraggeberin wie folgt vor: „Zum fakultativen Widerrufsgrund nach § 139 Abs 2 Z 2 BVergG 2006„Zum fakultativen Widerrufsgrund nach Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 § 139 Abs 2 BVergG lautet:Paragraph 139, Absatz 2, BVergG lautet: „Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn 1. nur ein Angebot eingelangt ist, oder 2. nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, oder2. nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder 3. dafür sachliche Gründe bestehen“ (Unterstreichung durch Verfasser) Die Antragstellerin gibt in Ihrem Nachprüfungsantrag aber nur die Zahlen 1 und 2 dieses Absatzes wieder. So entsteht der von der Antragstellerin wohl nicht ganz unerwünschte (und teilweise auch in der Literatur erweckte) Eindruck, dass der der gesamte Abs 2 des § 139 BVergG nur Fälle behandelt, in denen letztlich nur ein Angebot zuschlagsfähig ist. Die Antragstellerin gibt in Ihrem Nachprüfungsantrag aber nur die Zahlen 1 und 2 dieses Absatzes wieder. So entsteht der von der Antragstellerin wohl nicht ganz unerwünschte (und teilweise auch in der Literatur erweckte) Eindruck, dass der der gesamte Absatz 2, des Paragraph 139, BVergG nur Fälle behandelt, in denen letztlich nur ein Angebot zuschlagsfähig ist. Tatsächlich kann aber aus den „sachlichen Gründen“ der Z 3 ein Vergabeverfahren sogar widerrufen werden, wenn noch mehrere zuschlagsfähige Angebote im Verfahren verblieben sind2.Tatsächlich kann aber aus den „sachlichen Gründen“ der Ziffer 3, ein Vergabeverfahren sogar widerrufen werden, wenn noch mehrere zuschlagsfähige Angebote im Verfahren verblieben sind2. Das bedeutet aber, dass die Widerrufsgründe der Z 1 und 2 keineswegs nur „Konkretisierungen“ der Z 3 darstellen. Sie sind vielmehr schon für sich allein sachliche Gründe, ein Verfahren zu widerrufen. Einer weiteren Begründung für den Widerruf bedarf es bei Vorliegen dieser Gründe nicht. Es ist eben kein wünschenswerter Zustand für einen Auftraggeber, wenn er nur ein einziges Angebot beurteilen kann und damit kein echter Wettbewerb unter verschiedenen Bietern stattgefunden hat. Das bedeutet aber, dass die Widerrufsgründe der Ziffer eins und 2 keineswegs nur „Konkretisierungen“ der Ziffer 3, darstellen. Sie sind vielmehr schon für sich allein sachliche Gründe, ein Verfahren zu widerrufen. Einer weiteren Begründung für den Widerruf bedarf es bei Vorliegen dieser Gründe nicht. Es ist eben kein wünschenswerter Zustand für einen Auftraggeber, wenn er nur ein einziges Angebot beurteilen kann und damit kein echter Wettbewerb unter verschiedenen Bietern stattgefunden hat. Wir verkennen nicht, dass eine „Kann-Bestimmung“ wie der § 139 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 immer nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens herangezogen werden kann. Genau darauf zielt auch die von der Antragstellerin zitierte Judikatur ab: Die Abs 2 Z 1 und 2 des § 139 BVergG 2006 stellen zwar für sich schon die Begründung für den Widerruf dar; sie können aber natürlich nicht als Rechtfertigung für einen tatsächlich willkürlichen Widerruf herangezogen werden. Wir werden im Folgenden darstellen, dass wir den Widerrufsgrund keineswegs willkürlich und sehr wohl aus guten Gründen in Anspruch genommen haben. Wir verkennen nicht, dass eine „Kann-Bestimmung“ wie der Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 immer nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens herangezogen werden kann. Genau darauf zielt auch die von der Antragstellerin zitierte Judikatur ab: Die Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Paragraph 139, BVergG 2006 stellen zwar für sich schon die Begründung für den Widerruf dar; sie können aber natürlich nicht als Rechtfertigung für einen tatsächlich willkürlichen Widerruf herangezogen werden. Wir werden im Folgenden darstellen, dass wir den Widerrufsgrund keineswegs willkürlich und sehr wohl aus guten Gründen in Anspruch genommen haben. Auch nach der Judikatur des EuGH3, besteht keine Verpflichtung, den Auftrag zu erteilen, wenn nur ein einziges Unternehmen die erforderliche Eignung besitzt. So ist auch die dem Auftraggeber durch § 139 Abs 2 BVergG 2006 verliehene Befugnis, auf die Vergabe des Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten oder das Vergabeverfahren von neuem einzuleiten, nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. An die fakultativen Widerrufsgründe ist „kein strenger Maßstab anzulegen“4. Schon nach den Gesetzesmaterialien reicht es aus, dass kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlangt, sich die Bieteranzahl während der Angebotsfrist wesentlich verändert oder generell überhöhte Preise vorliegen oder der AG annimmt, dass die Preise nicht die korrekten Marktpreise widerspiegeln – letzter Gründe selbst dann, wenn mehrere Angebote vorliegen. Auch nach der Judikatur des EuGH3, besteht keine Verpflichtung, den Auftrag zu erteilen, wenn nur ein einziges Unternehmen die erforderliche Eignung besitzt. So ist auch die dem Auftraggeber durch Paragraph 139, Absatz 2, BVergG 2006 verliehene Befugnis, auf die Vergabe des Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten oder das Vergabeverfahren von neuem einzuleiten, nicht vom Vorliegen schwerwiegender oder außergewöhnlicher Umstände abhängig. An die fakultativen Widerrufsgründe ist „kein strenger Maßstab anzulegen“4. Schon nach den Gesetzesmaterialien reicht es aus, dass kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlangt, sich die Bieteranzahl während der Angebotsfrist wesentlich verändert oder generell überhöhte Preise vorliegen oder der AG annimmt, dass die Preise nicht die korrekten Marktpreise widerspiegeln – letzter Gründe selbst dann, wenn mehrere Angebote vorliegen. Unter Berücksichtigung des Gesetzestextes und der Judikatur des EuGH ist die Widerrufsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren jedenfalls rechtens erfolgt: Zwar sind beide Bieter des Vergabeverfahrens zur Leistungserbringung geeignet, die festgestellte nicht plausible Kalkulation des Angebotspreises der A Technik hatte jedoch zwingend ihr Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren zur Folge, sodass letztlich nur noch das Angebot der Antragstellerin im Vergabeverfahren verblieb. Der Umstand, dass nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens A Technik zwingend auszuscheiden war und daher nur die Antragstellerin im Vergabeverfahren verblieb, stellt daher für sich einen sachlichen Grund dar, das Vergabeverfahren nach § 139 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 zu widerrufen. Der Umstand, dass nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens A Technik zwingend auszuscheiden war und daher nur die Antragstellerin im Vergabeverfahren verblieb, stellt daher für sich einen sachlichen Grund dar, das Vergabeverfahren nach Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 zu widerrufen. Demgegenüber verkennt die Antragstellerin die Judikatur und stützt ihre Rechtsansicht hauptsächlich auf ein Erkenntnis des LVwG Tirol, das einen völlig anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte als den gegenständlichen. 3. Zum zitierten Erkenntnis des LVwG Tirol Die von der Antragstellerin zitierte Judikatur des LVwG Tirol vom 05.08.2014, LVwG-2014/S3/1771-6, trägt die Rechtsansicht der Antragstellerin nicht. Der zitierten Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde. Daher kann auch die in diesem Erkenntnis vom LVwG Tirol vertretene Rechtsansicht nicht auf das gegenständliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Dies aus folgenden Gründen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.