RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.03.2018 GeschäftszahlLVwG 48.25-2884/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Mag. pharm. C D, Apotheker als Alleininhaber und Konzessionär der Apotheke und Drogerie „E F“, Mag. pharm. C D e.U., F, Hplatz, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. G H, W Bstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.09.2017, GZ: BHSO-40164/2016-23, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.10.2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.10.2017 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Der Antrag der Frau Mag. pharm. I J, G, Rplatz, vertreten durch K L Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Gstraße, G, der Konzessionswerberin Frau Mag. pharm. A B die beantragte Konzession nicht zu erteilen, wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Frau Mag. pharm. römisch eins J, G, Rplatz, vertreten durch K L Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Gstraße, G, der Konzessionswerberin Frau Mag. pharm. A B die beantragte Konzession nicht zu erteilen, wird abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.09.2017 wurde Frau Mag. pharm. A B, geb. am xx in F, Österreicherin, Sstraße, F, vertreten durch die O P Rechtsanwälte, W, W, auf Rechtsgrundlagen §§ 3, 10, 48 und 51 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl I Nr. 127/2017, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in M bei F, mit der Festlegung des folgenden eingeschränkten Standortes: Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 19.09.2017 wurde Frau Mag. pharm. A B, geb. am xx in F, Österreicherin, Sstraße, F, vertreten durch die O P Rechtsanwälte, W, W, auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 3, 10, 48 und 51 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in M bei F, mit der Festlegung des folgenden eingeschränkten Standortes: „Beginnend an der Kreuzung Bstraße (Lxx) / G Bundesstraße (
- xx)– der G Bundesstraße (
- xx)Richtung Südwesten folgend bis zum Schnittpunkt mit dem G – dem G in nordöstlicher Richtung folgend bis zur ehemaligen Gemeindegrenze von M bei F – der ehemaligen Gemeindegrenze von M bei F gegen den Uhrzeigersinn zunächst in nördliche Richtung, dann in westliche Richtung und anschließend in südliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ antragsgemäß erteilt. Weiters wurde der Einspruch des Herrn Mag. pharm. C D, Apotheke „E F“, F, Hplatz, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. G H, Bstraße, W, abgewiesen. Dem behördlichen Verwaltungsverfahren lag der Antrag der Frau Mag. pharm. A B vom 06.11.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark eingegangen am 17.12.2015, in Bezug auf den genannten Standort zu Grunde. Nach Kundmachung des Anbringens am 22.01.2016 in der Grazer Zeitung, Stück 3, vom 22.01.2016, wurde von Seiten Herrn Mag. pharm. C D, Apotheker, als Alleininhaber und Konzessionär der Apotheke und Drogerie „E F“, Mag. pharm. C D e.U., Einspruch erhoben und den beantragten Standort betreffend vor dem Hintergrund des Umstandes der mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 erfolgten Gemeindezusammenlegungen und der Tatsache, dass die Gemeinde M nicht mehr existent und in die neue Stadtgemeinde F aufgegangen sei, vorgebracht, dass eine nachvollziehbare Standortumschreibung, soweit sich diese auf das ehemalige Gemeindegebiet von M bei F beziehe, nicht vorliegend sei und der Antrag daher aufgrund der untauglichen Standortbeschreibung zurückzuweisen sei. Weiters wurde darin unter Anführen höchstgerichtlicher Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Regelungen in Bezug auf die sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung nicht dem Art. 6 StGG widersprechen würden, festgehalten, dass sich das Versorgungspotential der Seitens des Einspruchswerbers betriebenen Apotheke „E F“ auf weniger als 5.500 Personen verringern werde. Das im abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur GZ: LVwG 48.25-5000/2014 eingeholte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, habe ergeben, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke „E F“ und der L-Apotheke, beide in F, gemeinsam ein Versorgungspotential von 7.993 ständigen Einwohnern im grünen Polygon, 726 Personen im roten Polygon, 1191 ständige Einwohner im blauen Polygon sowie 88 Einwohnergleichwerte aus Personen mit Zweitwohnsitz verbleiben würden und handle es sich dabei um ein beiden Apotheken verbleibendes Versorgungspotential von insgesamt 9.998 Personen. Bei dieser Zurechnung sei die Österreichische Apothekerkammer von der Zulässigkeit der Anwendung der Divisionsmethode hinsichtlich der ständigen Einwohner von F ausgegangen und seien bei den beiden in F bestehenden öffentlichen Apotheken noch 367 Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten und 2.208 Einwohnergleichwerte aus Ambulanzpatienten des LKH F-Fürstenfeld zugerechnet worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.04.2015, Ro 2015/10/0004, die verwendete Studie über die Einwohnergleichwerte aus Ambulanzpatienten als rechtswidrig erachtete und es derzeit keine vom Verwaltungsgerichtshof akzeptierte Methode der Feststellung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten gäbe, seien die Voraussetzungen für die beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben, wobei aufgrund der Verwendung derselben Methode auch nach in den verschiedenen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vertretenen Auffassung jedenfalls derzeit die Berücksichtigung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten ausgeschlossen sei, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte öffentliche Apotheke nicht vorliegend seien, zumal sich seit Erstattung des zitierten Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Selbst unter Berücksichtigung der Divisionsmethode verringere sich bezüglich der ständigen Einwohner für beide in F bestehenden Apotheken das Versorgungspotential auf jeweils weit weniger als 5.500 Personen. Dem behördlichen Verwaltungsverfahren lag der Antrag der Frau Mag. pharm. A B vom 06.11.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark eingegangen am 17.12.2015, in Bezug auf den genannten Standort zu Grunde. Nach Kundmachung des Anbringens am 22.01.2016 in der Grazer Zeitung, Stück 3, vom 22.01.2016, wurde von Seiten Herrn Mag. pharm. C D, Apotheker, als Alleininhaber und Konzessionär der Apotheke und Drogerie „E F“, Mag. pharm. C D e.U., Einspruch erhoben und den beantragten Standort betreffend vor dem Hintergrund des Umstandes der mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 erfolgten Gemeindezusammenlegungen und der Tatsache, dass die Gemeinde M nicht mehr existent und in die neue Stadtgemeinde F aufgegangen sei, vorgebracht, dass eine nachvollziehbare Standortumschreibung, soweit sich diese auf das ehemalige Gemeindegebiet von M bei F beziehe, nicht vorliegend sei und der Antrag daher aufgrund der untauglichen Standortbeschreibung zurückzuweisen sei. Weiters wurde darin unter Anführen höchstgerichtlicher Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Regelungen in Bezug auf die sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung nicht dem Artikel 6, StGG widersprechen würden, festgehalten, dass sich das Versorgungspotential der Seitens des Einspruchswerbers betriebenen Apotheke „E F“ auf weniger als 5.500 Personen verringern werde. Das im abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur GZ: LVwG 48.25-5000/2014 eingeholte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, habe ergeben, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke „E F“ und der L-Apotheke, beide in F, gemeinsam ein Versorgungspotential von 7.993 ständigen Einwohnern im grünen Polygon, 726 Personen im roten Polygon, 1191 ständige Einwohner im blauen Polygon sowie 88 Einwohnergleichwerte aus Personen mit Zweitwohnsitz verbleiben würden und handle es sich dabei um ein beiden Apotheken verbleibendes Versorgungspotential von insgesamt 9.998 Personen. Bei dieser Zurechnung sei die Österreichische Apothekerkammer von der Zulässigkeit der Anwendung der Divisionsmethode hinsichtlich der ständigen Einwohner von F ausgegangen und seien bei den beiden in F bestehenden öffentlichen Apotheken noch 367 Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten und 2.208 Einwohnergleichwerte aus Ambulanzpatienten des LKH F-Fürstenfeld zugerechnet worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.04.2015, Ro 2015/10/0004, die verwendete Studie über die Einwohnergleichwerte aus Ambulanzpatienten als rechtswidrig erachtete und es derzeit keine vom Verwaltungsgerichtshof akzeptierte Methode der Feststellung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten gäbe, seien die Voraussetzungen für die beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben, wobei aufgrund der Verwendung derselben Methode auch nach in den verschiedenen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vertretenen Auffassung jedenfalls derzeit die Berücksichtigung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten ausgeschlossen sei, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte öffentliche Apotheke nicht vorliegend seien, zumal sich seit Erstattung des zitierten Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Selbst unter Berücksichtigung der Divisionsmethode verringere sich bezüglich der ständigen Einwohner für beide in F bestehenden Apotheken das Versorgungspotential auf jeweils weit weniger als 5.500 Personen. Die Anwendbarkeit der Divisionsmethode sei auch hinsichtlich der Ambulanzpatienten nicht zulässig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die ständigen Einwohner – unabhängig von ihrer tatsächlichen Wohnadresse – mehrere Ärzte in ihrem Wohnort frequentieren könnten und dann möglicherweise nicht die ihrer Wohnadresse nächstgelegene Apotheke, sondern eben, aus welchen Gründen auch immer, die andere Apotheke frequentieren würden, was allerdings gerade im konkreten Fall nicht für die Zuordnung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten gelte, da es sich bei der vom Einspruchswerber in F betriebenen Apotheke „E F“ nicht um die der Ambulanz des LKH F-Fürstenfeld nächstgelegene Apotheke handle. Die Apotheke „E F“ sei nämlich vom LKH F-Fürstenfeld 469,52 m (bzw. 828, 65
- m)entfernt, die „L-Apotheke“ hingegen nur 322,91 m. Bei Anwendung der Divisionsmethode für ständige Einwohner bzw. Ambulanzpatienten sei die tatsächliche Lage vor Ort zu berücksichtigen und sei es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht wirklich vereinbar und nachvollziehbar, dass Ambulanzpatienten, die überwiegend mit Privat-PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Ambulanz anreisen und sich – wenn überhaupt – Medikamente am Ort der Ambulanz besorgen wollten, nicht die nächstgelegene L-Apotheke frequentieren würden, sondern die doch nachweislich wesentlich weiter entfernt gelegene Apotheke „E F“. Darüber hinaus sei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 48.25-5000/2014 auch ausführlich dargelegt worden, dass wegen der entfernteren Lage der Apotheke des Einspruchswerbers von der Ambulanz nur wenige Rezepte bzw. Medikationsvorschreibungen aufgrund von Arztbriefen eingelöst würden. Das würde auch für die Berücksichtigung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten gelten. Im Hinblick darauf, dass die Apothekerkammer auch in anderen Verfahren davon ausgehe, dass auch diese Studie vom Verwaltungsgerichtshof nicht akzeptiert werde, müsse daher auch ihre Anwendung im konkreten Fall außer Betracht bleiben. Über ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 Abs 5 ApG verfüge die Apotheke „E F“ nicht, da sich in allen größeren Nachbargemeinden ebenfalls öffentliche Apotheken befinden würden. Zumal sich das Versorgungspotential der Apotheke des Einspruchswerbers im Falle der Bewilligung der neu beantragten öffentlichen Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde, seien die Voraussetzungen für die neu beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben. Es wurde daher beantragt, das Ansuchen der Frau Mag. pharm. A B um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in M bei F mit dem beantragten Standort und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zurück- bzw. abzuweisen. Das würde auch für die Berücksichtigung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten gelten. Im Hinblick darauf, dass die Apothekerkammer auch in anderen Verfahren davon ausgehe, dass auch diese Studie vom Verwaltungsgerichtshof nicht akzeptiert werde, müsse daher auch ihre Anwendung im konkreten Fall außer Betracht bleiben. Über ein Versorgungspotential im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG verfüge die Apotheke „E F“ nicht, da sich in allen größeren Nachbargemeinden ebenfalls öffentliche Apotheken befinden würden. Zumal sich das Versorgungspotential der Apotheke des Einspruchswerbers im Falle der Bewilligung der neu beantragten öffentlichen Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde, seien die Voraussetzungen für die neu beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben. Es wurde daher beantragt, das Ansuchen der Frau Mag. pharm. A B um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in M bei F mit dem beantragten Standort und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zurück- bzw. abzuweisen. Hingegen ging die Antragstellerin und Konzessionswerberin vom Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung aus. In der in F als Gemeinde des Standortes der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke hätten zahlreiche Allgemeinmediziner mit und ohne Kassenvertrag sowie Fachärzte ihren ständigen Berufssitz, weshalb die sachliche Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 1 ApG somit gegeben sei. Es bestehe auch ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Abs 1 Z 2 ApG, zumal keiner der in § 10 Abs 2 und Abs 3 ApG aufgezählten Ausschlussgründe vorliege. Die Bestimmung des § 63 ApG, wonach sich das Gebiet der in § 10 Abs 1 Z 1, Abs 3 und Abs 3a ApG genannten Gemeinde nach landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Gemeindegebiete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 ergebe, stehe dem Antrag der Konzessionswerberin nicht entgegen. In der vormaligen Gemeinde M sei zwar ein praktischer Arzt mit einer Vertragsstelle nach § 342 Abs 1 ASVG als Arzt für Allgemeinmedizin tätig, welcher jedoch keine Hausapotheke führe. Auch der Ausschlussgrund des § 10 Abs 2 Z 2 ApG liege nicht vor, da die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheken L-Apotheke und der Apotheke „E F“ jeweils mehr als 500 m betrage. Die Zahl der von der Betriebsstätte umliegenden, bestehenden, öffentlichen Apotheken in F von weiterhin zu versorgenden Personen verringere sich in Folge der Neuerrichtung nicht unter 5.500. Das Versorgungsgebiet im Einzugsgebiet der bestehenden öffentlichen Apotheken in den benachbarten Standorten werde durch die neu zu errichtende öffentliche Apotheke insbesondere auch deshalb nicht beeinträchtigt, da in der Gemeinde F ohnehin zahlreiche Ärzte ansässig seien sowie das LKH F mit etwa 150.000 Ambulanzbesuchen jährlich und würden auch keine sonstigen Ausschlussgründe bestehen, weshalb der Konzessionserteilungsantrag gestellt werde. Hingegen ging die Antragstellerin und Konzessionswerberin vom Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung aus. In der in F als Gemeinde des Standortes der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke hätten zahlreiche Allgemeinmediziner mit und ohne Kassenvertrag sowie Fachärzte ihren ständigen Berufssitz, weshalb die sachliche Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ApG somit gegeben sei. Es bestehe auch ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG, zumal keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, ApG aufgezählten Ausschlussgründe vorliege. Die Bestimmung des Paragraph 63, ApG, wonach sich das Gebiet der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 3 a, ApG genannten Gemeinde nach landesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Gemeindegebiete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2000, ergebe, stehe dem Antrag der Konzessionswerberin nicht entgegen. In der vormaligen Gemeinde M sei zwar ein praktischer Arzt mit einer Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG als Arzt für Allgemeinmedizin tätig, welcher jedoch keine Hausapotheke führe. Auch der Ausschlussgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG liege nicht vor, da die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheken L-Apotheke und der Apotheke „E F“ jeweils mehr als 500 m betrage. Die Zahl der von der Betriebsstätte umliegenden, bestehenden, öffentlichen Apotheken in F von weiterhin zu versorgenden Personen verringere sich in Folge der Neuerrichtung nicht unter 5.500. Das Versorgungsgebiet im Einzugsgebiet der bestehenden öffentlichen Apotheken in den benachbarten Standorten werde durch die neu zu errichtende öffentliche Apotheke insbesondere auch deshalb nicht beeinträchtigt, da in der Gemeinde F ohnehin zahlreiche Ärzte ansässig seien sowie das LKH F mit etwa 150.000 Ambulanzbesuchen jährlich und würden auch keine sonstigen Ausschlussgründe bestehen, weshalb der Konzessionserteilungsantrag gestellt werde. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens holte die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Abs 7 ApG ein. In diesem Gutachten vom 25.04.2017, Zl. III-5/2/2-34/2/17, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befinde, die Apotheken in F „E F“ und L-Apotheke seien weniger als 500 m voneinander entfernt und könne aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der beiden öffentlichen Apotheken eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotentials bei lebensnaher Betrachtung nicht erfolgen, da geringe Entfernungsunterschiede im Regelfall die Entscheidung der Personen, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen würden. Es sei daher das Versorgungspotential beider Apotheken gemeinsam überprüft worden, was auch nach der angeführten höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt sei. Für den Fall der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke würden die Versorgung aus den o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in F gemeinsam 8.059 ständige Einwohner aus dem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Dabei seien die 8.059 ständigen Einwohner laut Statistik Austria vom 27.01.2017, vgl. Anlage 1 des hellblauen Polygons, berücksichtigt worden. Die Zuteilung der Personen erfolge unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher, örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall seien keine geografischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sei, ausschlaggebend gewesen sei. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus den unter anderem bestehenden öffentlichen Apotheken in F verbleibenden „ständigen Einwohner“ gemeinsam 11.000 unterschreite, seien im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs 5 ApG erforderlich. Hierbei seien zunächst die 734 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017) des mittelblauen Polygons zu berücksichtigen, da für diese Personen o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegenen Arzneimittelabgabestellen seien. Weiters seien die 5.376 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017) des dunkelblauen Polygons trotz der bestehenden bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die o.a. öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons – die nächstgelegen öffentlichen Apotheken seien. Die Ermittlungen in Bezug auf die Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt würden, seien im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich, weshalb seitens der Österreichischen Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische, repräsentative Studie im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durchgeführt worden sei, deren Grundlage das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden gewesen sei, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt seien. Anhand dieser Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken habe festgestellt werden können, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen würden, was im Einzelfall jeweils auf einige nachstehender Ursachen zurückzuführen sei: Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen seien magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß würden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, die dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst würden. Bei ärztlichen Hausapotheken gäbe es Urlaubssperren, wie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Gehe man nur von einer 5 bis 6-wöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspreche dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit seien die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Vorschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen seien. Überdies seien die Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke günstiger, denn dadurch sei man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden. Auch dürfe während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befinde, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination erfolgen und würden nach Facharztbesuchen häufig öffentliche Apotheken aufgesucht. Ebenso spreche der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke bestehe. Darüber hinaus verfügten öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens holte die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG ein. In diesem Gutachten vom 25.04.2017, Zl. III-5/2/2-34/2/17, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befinde, die Apotheken in F „E F“ und L-Apotheke seien weniger als 500 m voneinander entfernt und könne aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der beiden öffentlichen Apotheken eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotentials bei lebensnaher Betrachtung nicht erfolgen, da geringe Entfernungsunterschiede im Regelfall die Entscheidung der Personen, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen würden. Es sei daher das Versorgungspotential beider Apotheken gemeinsam überprüft worden, was auch nach der angeführten höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt sei. Für den Fall der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke würden die Versorgung aus den o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in F gemeinsam 8.059 ständige Einwohner aus dem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Dabei seien die 8.059 ständigen Einwohner laut Statistik Austria vom 27.01.2017, vergleiche Anlage 1 des hellblauen Polygons, berücksichtigt worden. Die Zuteilung der Personen erfolge unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher, örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall seien keine geografischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sei, ausschlaggebend gewesen sei. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus den unter anderem bestehenden öffentlichen Apotheken in F verbleibenden „ständigen Einwohner“ gemeinsam 11.000 unterschreite, seien im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich. Hierbei seien zunächst die 734 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017) des mittelblauen Polygons zu berücksichtigen, da für diese Personen o.a. bestehenden öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegenen Arzneimittelabgabestellen seien. Weiters seien die 5.376 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017) des dunkelblauen Polygons trotz der bestehenden bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die o.a. öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons – die nächstgelegen öffentlichen Apotheken seien. Die Ermittlungen in Bezug auf die Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt würden, seien im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich, weshalb seitens der Österreichischen Apothekerkammer diesbezüglich eine empirische, repräsentative Studie im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durchgeführt worden sei, deren Grundlage das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden gewesen sei, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt seien. Anhand dieser Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken habe festgestellt werden können, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen würden, was im Einzelfall jeweils auf einige nachstehender Ursachen zurückzuführen sei: Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen seien magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß würden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, die dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst würden. Bei ärztlichen Hausapotheken gäbe es Urlaubssperren, wie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Gehe man nur von einer 5 bis 6-wöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspreche dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit seien die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Vorschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen seien. Überdies seien die Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke günstiger, denn dadurch sei man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden. Auch dürfe während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befinde, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination erfolgen und würden nach Facharztbesuchen häufig öffentliche Apotheken aufgesucht. Ebenso spreche der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke bestehe. Darüber hinaus verfügten öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel. Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gelte für ganz Österreich, da in der Untersuchung sieben von acht relevanten Bundesländern (in Wien würden keine ärztlichen Hausapotheken bestehen) berücksichtig gewesen seien. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering gewesen seien und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen gewesen seien, spreche für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes, auch für den konkreten Einzelfall. Die 5.376 ständigen Einwohner des dunkelblauen Polygons seien demnach trotz der bestehenbleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M zu 22 % (= 1.183 Personen) dem Versorgungspotential der beiden öffentlichen Apotheken in F zuzurechnen. Die Ermittlung, in welchem Umfang zusätzlich zu versorgende Personen den Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründen würden, sei im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Daher ziehe die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus zusätzlich zu versorgenden Personen eine näher beschriebene Studie der Technischen Universität Wien heran, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mit Hilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet habe, welches der Berechnung von Einwohnergleichwerten zu Grunde gelegt würden. Im konkreten Fall sei der Einfluss folgender Faktoren für das Versorgungspotential der o.a. öffentlichen Apotheken in F relevant. Im umschriebenen Versorgungsgebiet würden 608 Personen ihren Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon = 528 Personen mit Zweitwohnsitz, mittelblaues Polygon = 30 Personen mit Zweitwohnsitz, dunkelblaues Polygon = 50 Personen mit Zweitwohnsitz) aufgrund der bestehenden verbleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P R, O an der R, K an der R und M H würden die 227 Personen mit Zweitwohnsitz im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der Daten der Statistik Austria vom 22.01.2017 und der genannten Studie der Technischen Universität Wien würden sich 608 Personen mit Zweitwohnsitz des oben umschriebenen Versorgungsgebietes 272 zusätzlich zu versorgende Personen ergeben. Die im oben umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 7.953 Beschäftigten (hellbaues Polygon = 7.371 beschäftigte Personen, mittelblaues Polygon = 173 beschäftigte Personen, dunkelblaues Polygon = 409 beschäftigte Personen) aufgrund der bestehenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H würden die 1.860 beschäftigten Personen im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt, (laut Statistik Austria vom 27.01.2017), was 2.289 „Einwohnergleichwerten“ entspreche. Demnach stelle sich das Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken „E F“ und L-Apotheke in F wie folgt dar: „ Versorgungsgebiet Versorgungspotential hellblaues Polygon ständige Einwohner 8.059 mittelblaues Polygon ständige Einwohner 734 dunkelblaues Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 1.183 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 2.289 Summe 12.537“ Aufgrund des o.a. Befundes habe sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine zusätzliche Hausapotheke befunden und würden die bestehenden öffentlichen Apotheken in F im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke gemeinsam über 11.000 Personen aufgrund der behördlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.059 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 4.478 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs 5 ApG. Da auch die Entfernung zwischen den Apotheken und der angegebenen Betriebsstätte der beantragten Apotheke mehr als 500 m betrage sei der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben und werde darauf hingewiesen, dass in Fg (Mag. pharm. Q R, Betriebsstätte Grundstück EZ
- xx)und in K an der R (Mag. pharm. S T, Betriebsstätte K an der R) weitere Konzessionsansuchen anhängig seien. Aufgrund des o.a. Befundes habe sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine zusätzliche Hausapotheke befunden und würden die bestehenden öffentlichen Apotheken in F im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke gemeinsam über 11.000 Personen aufgrund der behördlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.059 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 4.478 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Da auch die Entfernung zwischen den Apotheken und der angegebenen Betriebsstätte der beantragten Apotheke mehr als 500 m betrage sei der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben und werde darauf hingewiesen, dass in Fg (Mag. pharm. Q R, Betriebsstätte Grundstück EZ
- xx)und in K an der R (Mag. pharm. S T, Betriebsstätte K an der R) weitere Konzessionsansuchen anhängig seien. Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 nahm der damalige Einspruchswerber Mag. pharm. C D, Apotheke „E F“, im Rahmen des Parteiengehörs dahingehend Stellung, dass die Divisionsmethode möglicherweise auf die Zuordnung der ständigen Einwohner anzuwenden sei, jedoch nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des § 10 Abs 5 ApG. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, habe in ihrem Gutachten vom 25.04.2017 wiederrum 2.289 Einwohnergleichwerte beiden in F bestehenden öffentlichen Apotheken je zur Hälfte zugerechnet, obwohl sich diese Methode der Zurechnung auch nicht der undatierten Studie der Technischen Universität Wien über die Ermittlung von Einwohnergleichwerten, aber auch nicht aus der im Gutachten zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Bei Zurechnung von Einwohnergleichwerten zum Versorgungspotential einer bestehenden öffentlichen Apotheke müsse die tatsächliche Situation vor Ort, nämlich die Lage jener Betriebe, deren Beschäftigte dem Versorgungspotential einer öffentlichen Apotheke zugerechnet würden, berücksichtigt werden, komme es doch auch in diesem Zusammenhang auf die von der Österreichischen Apothekerkammer immer wieder in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte optimale Versorgung der Bevölkerung, und dazu würden wohl auch Beschäftigte gehören, an. Für diese müsse aber dann auch die in Betracht kommende Apotheke, zu deren Versorgungspotential die Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten gezählt würden, auch tatsächlich die nächstgelegene sein, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei. Der dem Gutachten angeschlossenen Studie der Technischen Universität Wien bzw. den Gutachtensausführungen selbst sei lediglich zu entnehmen, dass die im oben beschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 7.953 Beschäftigten (hellblaues Polygon: 7.371 beschäftigte Personen; mittelblaues Polygon: 173 beschäftigte Personen, dunkelblaues Polygon: 409 beschäftigte Personen [aufgrund der bestehenbleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H würden die 1.860 beschäftigten Personen zu 22 % berücksichtigt] 2.189 „Einwohngleichwerten“ entsprechen würde. Aufgrund welcher genauen Berechnung die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, zu der Anzahl der ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden Einwohnergleichwerte gelange, sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht wirklich nachvollziehbar, aber auch insofern unzutreffend, als jedenfalls auch die Lage jener Betriebe, deren Beschäftigte als zusätzliches Versorgungspotential berücksichtigt worden seien, nicht eingegangen worden sei. Hätte das Gutachten dies nämlich getan, hätte es sich aus der beiliegenden Liste betreffend die der „L-Apotheke“ jeweils näher gelegenen größeren Betriebe zum Ergebnis kommen müssen, dass die dort genannten Betriebe jedenfalls näher zur L-Apotheke als zur der Apotheke „E F“ gelegen seien und daher wären Einwohnergleichwerte aus der Beschäftigung jedenfalls nicht dem der Apotheke „E F“ verbleibenden Versorgungspotential zugerechnet werden dürften. Es sei im Vorverfahren bereits vorgebracht worden, dass beispielsweise das LKH F Fürstenfeld fast doppelt so weit von der Betriebsstätte der Apotheke „E F“ entfernt sei, wie die L-Apotheke. Die Zurechnung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten, die ständige Einwohner von Orten mit ärztlichen Hausapotheken seien, sei nicht wirklich nachvollziehbar, würden doch diese Beschäftigten im Falle ihrer Erkrankung zuhause bleiben und den in ihrem Wohnort ansässigen Arzt mit Hausapotheke und nicht die Apotheke an ihrem Arbeitsort frequentieren. Zu Unrecht seien dem der Apotheke „E F“ verbleibenden Versorgungspotential auch 1.183 Einwohnergleichwerte aus dem dunkelblauen Polygon zugerechnet worden und handle es sich dabei um 22 % der Einwohner von E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H, in denen sich ärztliche Hausapotheken befinden würden. Dieser Ermittlung sei zunächst entgegenzuhalten, dass dabei offensichtlich eine Doppelzählung insoweit erfolgt sei, als auch jene ständigen Einwohner der erwähnten Orte erfasst seien, die als „Einwohnergleichwerte“ der Apotheke „E F“ als zusätzliches Versorgungspotential aus dem dunkelblauen Polygon zugerechnet worden seien. Dazu komme, dass jedenfalls die Ordinationssitze der ärztlichen Hausapotheken in K an der R und P näher zur Betriebsstätte der L-Apotheke gelegen seien als zu der vom Einspruchswerber betriebenen Apotheke. Es liege die zu Grunde gelegte „Hausapothekenstudie“ mehr als 15 Jahre zurück und müsste diese den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden; - dies auch vor dem Hintergrund der sich aufgrund der Einführung des § 10 Abs 6a ApG ergebenden grundlegenden Änderung in der Beurteilung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken. Aus dieser auf Basis der Judikatur des EuGH erfolgten Neuregelung ergebe sich nämlich unter anderem, dass die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gleichwertig auch durch ärztliche Hausapotheken erfolge, was zur Folge haben müsse, dass bei der Ermittlung des einer öffentlichen Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials überhaupt keine Einwohnergleichwerte aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken berücksichtigt werden dürften. Im Übrigen treffe auch die von der „Hausapothekenstudie“ vorgenommene Einschätzung, dass die Inanspruchnahme ärztlicher Hausapotheken, insbesondere wegen deren Urlaubssperren erfolge, für die frequentierten öffentlichen Apotheken nicht zu, weil sich im konkreten Fall wegen des Dienstplanes für die Wochenend- und Feiertagsdienste die jeweiligen hausapothekenführenden Ärzte gegenseitig vertreten würden und daher keine Inanspruchnahme öffentlicher Apotheken erfolge bzw. erfolgen müsse. Völlig unberücksichtigt sei auch worden, dass bei der Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials auch die Inanspruchnahme des gesetzlich erlaubten Versandhandels berücksichtigt werden müsse. Die Tatsache, dass der Anteil der sogenannten „Digital Natives“, also der mit dem Internet aufgewachsenen Personen, an der gesamten Konsumbevölkerung ständig zunehme, habe in den letzten Jahren für einen regelrechten Aufschwung des Internethandels gesorgt, was neben dem weiteren Wachstum des Branchenprimus Amazon auch zur Etablierung neuer Plattformen, wie etwa „shopping.at“ der Österreichischen Post geführt habe. Warum diese dynamische Entwicklung ausgerechnet vor dem Apothekensektor Halt machen sollte, sei nicht ersichtlich. Auch aus den vom Österreichischen Apothekerverband erteilten Informationen ergebe sich, dass der vom Versandhandel umfasste Arzneimittelumsatz immerhin 5 bis 7 % betrage und daher auch bei der Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials zu berücksichtigen sei, noch dazu, wo sich aus der langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs 5 ApG eine zwingende Berücksichtigung künftiger Entwicklungstendenzen ergebe. Unter Anführen von Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15103/1998) wurde von einspruchswerberseitig weiters ausgeführt, dass sowohl nach dem Apothekengesetz als auch nach der jedenfalls bislang aufrecht erhaltenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die ständige Judikatur seit VfSlg. 15.103/1998) einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Sinne der optimalen Arzneimittelversorgung und damit im öffentlichen Gesundheitsinteresse ein Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen garantiert sei. Die Regelung des § 10 Abs 2 Z 2 und 3 ApG würden nicht dem Art. 6 StGG widersprechen, woran auch die Judikatur des EuGH nichts geändert habe, zumal sie ja das österreichische Apothekenkonzessionssystem grundsätzlich als mit dem Unionsrecht vereinbar erachtet habe und Unterschreitungen des Mindestversorgungspotentials nur – für hier nicht vorliegende – Einzelfälle erforderlich halte. Dieser Anregung sei der Apothekengesetzgeber durch die Erlassung des § 10 Abs 6a ApG – wenn auch in einer möglicherweise dem Determinierungsgebot des Art. 18 Abs 1 B-VG widersprechenden Weise – nachgekommen, allerdings seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Fall der Unterschreitung des der Apotheke des Einspruchwerbers verbleibenden Mindestversorgungspotentials schon aufgrund der sich im Initiativantrag zur Neuerlassung des § 10 Abs 6a ApG vorgenommenen Begründung nicht gegeben, vor allem, weil sich in der nunmehrigen Stadtgemeinde F mit insgesamt 13.328 Einwohnern zwei öffentliche Apotheken befinden würden, die die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung optimal sicherstellen würden. Insgesamt ergebe sich daher, dass die Voraussetzungen für die von der Konzessionswerberin beantragte Apotheke nicht gegeben seien, weil bei Ermittlung des der Apotheke „E F“ verbleibenden Versorgungspotentials weder die Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten noch jene aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken berücksichtigt werden dürften und sich damit auch aufgrund der im Gutachten ermittelten, im Wesentlichen der ständigen Einwohnerzahlen das der Apotheke des Einspruchswerber verbleibende Versorgungspotential auf weit weniger als 5.500 Personen, nämlich 4.532, verringern würde, weshalb das Ansuchen allenfalls nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, abzuweisen sein werde. Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 nahm der damalige Einspruchswerber Mag. pharm. C D, Apotheke „E F“, im Rahmen des Parteiengehörs dahingehend Stellung, dass die Divisionsmethode möglicherweise auf die Zuordnung der ständigen Einwohner anzuwenden sei, jedoch nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, habe in ihrem Gutachten vom 25.04.2017 wiederrum 2.289 Einwohnergleichwerte beiden in F bestehenden öffentlichen Apotheken je zur Hälfte zugerechnet, obwohl sich diese Methode der Zurechnung auch nicht der undatierten Studie der Technischen Universität Wien über die Ermittlung von Einwohnergleichwerten, aber auch nicht aus der im Gutachten zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Bei Zurechnung von Einwohnergleichwerten zum Versorgungspotential einer bestehenden öffentlichen Apotheke müsse die tatsächliche Situation vor Ort, nämlich die Lage jener Betriebe, deren Beschäftigte dem Versorgungspotential einer öffentlichen Apotheke zugerechnet würden, berücksichtigt werden, komme es doch auch in diesem Zusammenhang auf die von der Österreichischen Apothekerkammer immer wieder in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte optimale Versorgung der Bevölkerung, und dazu würden wohl auch Beschäftigte gehören, an. Für diese müsse aber dann auch die in Betracht kommende Apotheke, zu deren Versorgungspotential die Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten gezählt würden, auch tatsächlich die nächstgelegene sein, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei. Der dem Gutachten angeschlossenen Studie der Technischen Universität Wien bzw. den Gutachtensausführungen selbst sei lediglich zu entnehmen, dass die im oben beschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 7.953 Beschäftigten (hellblaues Polygon: 7.371 beschäftigte Personen; mittelblaues Polygon: 173 beschäftigte Personen, dunkelblaues Polygon: 409 beschäftigte Personen [aufgrund der bestehenbleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H würden die 1.860 beschäftigten Personen zu 22 % berücksichtigt] 2.189 „Einwohngleichwerten“ entsprechen würde. Aufgrund welcher genauen Berechnung die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, zu der Anzahl der ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden Einwohnergleichwerte gelange, sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht wirklich nachvollziehbar, aber auch insofern unzutreffend, als jedenfalls auch die Lage jener Betriebe, deren Beschäftigte als zusätzliches Versorgungspotential berücksichtigt worden seien, nicht eingegangen worden sei. Hätte das Gutachten dies nämlich getan, hätte es sich aus der beiliegenden Liste betreffend die der „L-Apotheke“ jeweils näher gelegenen größeren Betriebe zum Ergebnis kommen müssen, dass die dort genannten Betriebe jedenfalls näher zur L-Apotheke als zur der Apotheke „E F“ gelegen seien und daher wären Einwohnergleichwerte aus der Beschäftigung jedenfalls nicht dem der Apotheke „E F“ verbleibenden Versorgungspotential zugerechnet werden dürften. Es sei im Vorverfahren bereits vorgebracht worden, dass beispielsweise das LKH F Fürstenfeld fast doppelt so weit von der Betriebsstätte der Apotheke „E F“ entfernt sei, wie die L-Apotheke. Die Zurechnung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten, die ständige Einwohner von Orten mit ärztlichen Hausapotheken seien, sei nicht wirklich nachvollziehbar, würden doch diese Beschäftigten im Falle ihrer Erkrankung zuhause bleiben und den in ihrem Wohnort ansässigen Arzt mit Hausapotheke und nicht die Apotheke an ihrem Arbeitsort frequentieren. Zu Unrecht seien dem der Apotheke „E F“ verbleibenden Versorgungspotential auch 1.183 Einwohnergleichwerte aus dem dunkelblauen Polygon zugerechnet worden und handle es sich dabei um 22 % der Einwohner von E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H, in denen sich ärztliche Hausapotheken befinden würden. Dieser Ermittlung sei zunächst entgegenzuhalten, dass dabei offensichtlich eine Doppelzählung insoweit erfolgt sei, als auch jene ständigen Einwohner der erwähnten Orte erfasst seien, die als „Einwohnergleichwerte“ der Apotheke „E F“ als zusätzliches Versorgungspotential aus dem dunkelblauen Polygon zugerechnet worden seien. Dazu komme, dass jedenfalls die Ordinationssitze der ärztlichen Hausapotheken in K an der R und P näher zur Betriebsstätte der L-Apotheke gelegen seien als zu der vom Einspruchswerber betriebenen Apotheke. Es liege die zu Grunde gelegte „Hausapothekenstudie“ mehr als 15 Jahre zurück und müsste diese den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden; - dies auch vor dem Hintergrund der sich aufgrund der Einführung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ergebenden grundlegenden Änderung in der Beurteilung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ärztliche Hausapotheken. Aus dieser auf Basis der Judikatur des EuGH erfolgten Neuregelung ergebe sich nämlich unter anderem, dass die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gleichwertig auch durch ärztliche Hausapotheken erfolge, was zur Folge haben müsse, dass bei der Ermittlung des einer öffentlichen Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials überhaupt keine Einwohnergleichwerte aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken berücksichtigt werden dürften. Im Übrigen treffe auch die von der „Hausapothekenstudie“ vorgenommene Einschätzung, dass die Inanspruchnahme ärztlicher Hausapotheken, insbesondere wegen deren Urlaubssperren erfolge, für die frequentierten öffentlichen Apotheken nicht zu, weil sich im konkreten Fall wegen des Dienstplanes für die Wochenend- und Feiertagsdienste die jeweiligen hausapothekenführenden Ärzte gegenseitig vertreten würden und daher keine Inanspruchnahme öffentlicher Apotheken erfolge bzw. erfolgen müsse. Völlig unberücksichtigt sei auch worden, dass bei der Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials auch die Inanspruchnahme des gesetzlich erlaubten Versandhandels berücksichtigt werden müsse. Die Tatsache, dass der Anteil der sogenannten „Digital Natives“, also der mit dem Internet aufgewachsenen Personen, an der gesamten Konsumbevölkerung ständig zunehme, habe in den letzten Jahren für einen regelrechten Aufschwung des Internethandels gesorgt, was neben dem weiteren Wachstum des Branchenprimus Amazon auch zur Etablierung neuer Plattformen, wie etwa „shopping.at“ der Österreichischen Post geführt habe. Warum diese dynamische Entwicklung ausgerechnet vor dem Apothekensektor Halt machen sollte, sei nicht ersichtlich. Auch aus den vom Österreichischen Apothekerverband erteilten Informationen ergebe sich, dass der vom Versandhandel umfasste Arzneimittelumsatz immerhin 5 bis 7 % betrage und daher auch bei der Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials zu berücksichtigen sei, noch dazu, wo sich aus der langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 5, ApG eine zwingende Berücksichtigung künftiger Entwicklungstendenzen ergebe. Unter Anführen von Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15103 aus 1998,) wurde von einspruchswerberseitig weiters ausgeführt, dass sowohl nach dem Apothekengesetz als auch nach der jedenfalls bislang aufrecht erhaltenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche die ständige Judikatur seit VfSlg. 15.103 aus 1998,) einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Sinne der optimalen Arzneimittelversorgung und damit im öffentlichen Gesundheitsinteresse ein Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen garantiert sei. Die Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ApG würden nicht dem Artikel 6, StGG widersprechen, woran auch die Judikatur des EuGH nichts geändert habe, zumal sie ja das österreichische Apothekenkonzessionssystem grundsätzlich als mit dem Unionsrecht vereinbar erachtet habe und Unterschreitungen des Mindestversorgungspotentials nur – für hier nicht vorliegende – Einzelfälle erforderlich halte. Dieser Anregung sei der Apothekengesetzgeber durch die Erlassung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG – wenn auch in einer möglicherweise dem Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG widersprechenden Weise – nachgekommen, allerdings seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Fall der Unterschreitung des der Apotheke des Einspruchwerbers verbleibenden Mindestversorgungspotentials schon aufgrund der sich im Initiativantrag zur Neuerlassung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vorgenommenen Begründung nicht gegeben, vor allem, weil sich in der nunmehrigen Stadtgemeinde F mit insgesamt 13.328 Einwohnern zwei öffentliche Apotheken befinden würden, die die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung optimal sicherstellen würden. Insgesamt ergebe sich daher, dass die Voraussetzungen für die von der Konzessionswerberin beantragte Apotheke nicht gegeben seien, weil bei Ermittlung des der Apotheke „E F“ verbleibenden Versorgungspotentials weder die Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten noch jene aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken berücksichtigt werden dürften und sich damit auch aufgrund der im Gutachten ermittelten, im Wesentlichen der ständigen Einwohnerzahlen das der Apotheke des Einspruchswerber verbleibende Versorgungspotential auf weit weniger als 5.500 Personen, nämlich 4.532, verringern würde, weshalb das Ansuchen allenfalls nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, abzuweisen sein werde. Von Antragstellerseite wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2017 dahingehend Stellung genommen, dass das Gutachten der Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, schlüssig und nachvollziehbar sei und kein Grund bestehe, seine Richtigkeit anzuzweifeln. Das Versorgungspotential der betroffenen Apotheken in F verringere sich somit jeweils nicht unter die gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG vorgesehene Zahl von 5.500 Personen und werde angemerkt, dass das von der Österreichischen Apothekerkammer ermittelte Versorgungspotential nur ein Mindestpotential darstelle, welches unter Berücksichtigung des sich aufgrund der Ambulanzpatienten des LKH F ergebenden Versorgungspotential tatsächlich noch größer sei und wurde abschließend festgehalten, dass sich die im Gutachten angeführten Konzessionsansuchen in Fg und K an der R im Verhältnis zum Ansuchen der gegenständlichen Konzessionswerberin nachrangig seien und daher keinen Einfluss auf das gegenständliche Gutachten und Verfahren hätten. Der Antrag werde vollumfänglich aufrechterhalten. Von Antragstellerseite wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2017 dahingehend Stellung genommen, dass das Gutachten der Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, schlüssig und nachvollziehbar sei und kein Grund bestehe, seine Richtigkeit anzuzweifeln. Das Versorgungspotential der betroffenen Apotheken in F verringere sich somit jeweils nicht unter die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG vorgesehene Zahl von 5.500 Personen und werde angemerkt, dass das von der Österreichischen Apothekerkammer ermittelte Versorgungspotential nur ein Mindestpotential darstelle, welches unter Berücksichtigung des sich aufgrund der Ambulanzpatienten des LKH F ergebenden Versorgungspotential tatsächlich noch größer sei und wurde abschließend festgehalten, dass sich die im Gutachten angeführten Konzessionsansuchen in Fg und K an der R im Verhältnis zum Ansuchen der gegenständlichen Konzessionswerberin nachrangig seien und daher keinen Einfluss auf das gegenständliche Gutachten und Verfahren hätten. Der Antrag werde vollumfänglich aufrechterhalten. Zur Stellungnahme des Einspruchswerbers vom 12.06.2017 nahm die Konzessionswerberin weiters dahingehend Stellung, dass sich das Versorgungspotential der betroffenen Apotheken in F aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer nicht unter die Zahl von 5.500 Personen verringere. Zum Vorbringen betreffend untaugliche Standortumschreibung wurde ausgeführt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage ein Mitspracherecht des Einspruchswerbers und damit eine Parteistellung nicht gegeben sei. Selbst wenn man von einem subjektiv öffentlichen Interesse ausgehen würde, sei das Vorbringen fallbezogen nicht berechtigt, zumal die Standortumschreibung gemäß Kundmachung in der Grazer Zeitung vom 22.01.2016 objektiv nachvollziehbar festgelegt und abgegrenzt sei. Dass die ehemalige Gemeindegrenze von M bei F dem aktuellen Kartenmaterial nicht zu entnehmen sei, sei unerheblich und sei es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend im Sinne einer tauglichen Standortumschreibung, wenn die Grenzen von Ortschaften gemäß § 9 Abs 2 ApG den Standort der beantragten Apotheke bestimmen, selbst wenn sie auch rechtlich nirgends verankert seien aufgrund der historischen Gegebenheiten objektiv ermittelbar seien. Diese objektive Ermittelbarkeit sei schon durch Einsicht in historisches Kartenmaterial sichergestellt. Die Standortumschreibung sei daher rechtmäßig. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sei im gegenständlichen Verfahren nicht relevant und sei die Divisionsmethode nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Methode der Ermittlung der Anzahl der zu versorgenden Personen nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG zugelassen. Ob bestimmte Personen zu versorgende Personen seien, richte sich nach den Regelungen des § 10 Abs 4 und § 10 Abs 5 ABGB, wobei in beiden Fällen es sich um „zu versorgende Personen“ handle, bei welchen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der Divisionsmethode ausdrücklich zulasse. Für eine Differenzierung zwischen den ständigen Einwohnern und den Einflutern bleibe demnach im Hinblick auf die Anwendung der Divisionsmethode gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik des apothekenrechtlichen Bedarfsprüfungssystems kein Raum und bestehe kein Grund, die Beschäftigten im Hinblick auf die Divisionsmethode anders zu behandeln als die ständigen Einwohner. Sofern sich die Einspruchswerberin gegen die Anwendung der Divisionsmethode hinsichtlich der ermittelten 2.289 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte ausspreche und dies damit begründe, dass die Zurechnung von Einwohnergleichwerten zum Versorgungspotential einer bestehenden öffentlichen Apotheke von der Lage der Betriebe, deren Beschäftigte zugerechnet werden, nach dem Gesichtspunkt des räumlichen Naheverhältnisses zur öffentlichen Apotheke abhänge und daher die Lage der Betriebe zu ermitteln sei, sei entgegenzuhalten, dass für die Anwendung der Divisionsmethode nicht die Entfernung zwischen den einzelnen Betrieben und den beteiligten Apotheken, sondern aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der bestehenden öffentlichen Apotheken anzuwenden sei, da eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotentials bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich sei, zumal derart geringe Unterschiede im Regelfall die Entscheidung der Person, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen würden. Es komme somit - entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers - nicht auf die Lage der im Polygon gelegenen Betriebe im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken an, weshalb die vorgelegte Betriebsliste einschließlich Google Maps-Ausdrucke somit unbeachtlich seien und die Zurechnung der 1.183 Einwohnergleichwerte zum dunkelblauen Polygon völlig zu Recht erfolgt sei und sei der Vorwurf der Doppelzählung nicht nachvollziehbar, da die Einwohner des dunkelblauen Polygons, deren Wohnsitz entfernungsmäßig näher zu einer ärztlichen Hausapotheke als zu einer öffentlichen Apotheke gelegen sei, (lediglich) zu 22 % gemäß der „Hausapothekenstudie“ als zusätzliches Versorgungspotential berücksichtigt worden seien. Die Aktualität der „Hausapothekenstudie“ sei gegeben. Die bisherige Gewichtung der Einwohnergleichwerte von 22 zu 78 sei durch die TU-Studie bestätigt. Die Lage der Ordinationssitze der Ärzte mit Hausapotheken, und somit die vom Einspruchswerber vorgelegten Entfernungsmessungen, seien dabei nicht relevant, da bei Berücksichtigung der Einwohner des dunkelblauen Polygons auf deren Wohnsitz abgestellt werde. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erfolge nicht gleichwertig durch ärztliche Hausapotheken. Eine Gleichwertigkeit ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien. Darüber hinaus würden für öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken völlig unterschiedliche gesetzliche Regelungen, insbesondere ihrer Genehmigungen und des Betriebes, stehen, was gegen die Rechtsansicht des Einspruchswerbers spreche. § 10 Abs 6a ApG komme überhaupt nur dann zur Anwendung, sofern das Versorgungspotential nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG nicht erreicht werde, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die vom Einspruchswerber vorgelegten Dienstpläne seien bei der Berücksichtigung von Einwohnern trotz des Bestehens der ärztlichen Hausapotheken nicht relevant, weil die in der „Hausapothekenstudie“ genannten Urlaubssperren nur eine von zahlreichen Ursachen seien, die für das empirische Ergebnis von 22 % genannt seien. Auch sei der Internetversandhandel im Rahmen der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen, was auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche. Unabhängig davon sei der zu berücksichtigende Prozentsatz von 5 bis 7 % an Arzneimittelumsatz jedenfalls insofern unrichtig, als sich dieser Prozentsatz ausschließlich nur auf rezeptfreie, in Österreich zugelassene Medikamente beziehen könne, für die der Versandhandel seit 2015 gesetzlich geöffnet sei. Nach den Angaben der Österreichischen Apothekerkammer seien etwa 88 % der gesamten in Österreich verfügbaren Arzneimittel rezeptpflichtig und somit lediglich 12 % rezeptfrei, die für den Versandhandel in Frage kommen würden, weshalb sich der Prozentsatz überhaupt auf 0,6 bis 0,84 % reduziere. Der angegebene Prozentsatz sei neben seiner mangelnden Relevanz in Folge der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit insignifikant und nicht repräsentativ. Es sei auch kein Mindestversorgungspotential garantiert. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 15.103/1998 ausgesprochen, dass ein Mindestversorgungspotential für die Erteilung einer Apothekenkonzession der Erwerbsausübungsfreiheit widerspreche und daher verfassungswidrig sei und damit die „Existenzfähigkeitsprüfung“ für neu zu errichtende Apotheken aus dem Rechtsbestand beseitigt. Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotential unter 5.500 Personen liege, insoweit Bestandsschutz genieße, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht komme. Sie habe damit die gleiche Stellung, wie eine betreffende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotential aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken sei. Gegenteilig zur Ansicht des Einspruchswerbers sehe § 10 Abs 6a ApG vielmehr ausdrücklich vor, dass die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG unter bestimmten Umständen zu unterschreiten sei. Einer gesetzlichen Garantie im Sinne des Vorbringens des Einspruchswerbers stünden somit der klare Wortlaut und die eindeutige Teleologie des Gesetzes entgegen. So habe der EuGH in den bezeichneten Entscheidungen explizit ausgesprochen, dass das Unionsrecht einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie jener des § 10 Abs 2 Z 3 ApG, die als essentielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von weiterhin zu versorgenden Personen festlege, entgegenstehe, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit hätten, von dieser Grenze abzuweichen. Eine Garantie eines Mindestversorgungspotentials von 5.500 Personen für bestehende Apotheken sei somit auch unionsrechtswidrig und habe der Österreichische Gesetzgeber als Ausfluss der Rechtsprechung des EuGH die Regelung des § 10 Abs 6a ApG eingefügt. Die Einspruchswerberin sei in Kenntnis dieser Bestimmung und verweise in ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf diese Bestimmung. Im Lichte dieser Bestimmung und der oben angeführten Rechtsprechung des VfGH und EuGH sei es inkonsistent und entgegen jeder „ratio juris“, eine gesetzliche Garantie eines Mindestversorgungspotentials von 5.500 Personen für bestehende Apotheken anzunehmen. Weiters seien auch die Ausführungen des Einspruchswerbers, dass hier kein Anwendungsfall von § 10 Abs 6a ApG vorliege, im Lichte des Ergebnisses des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017 nicht maßgeblich. Es werde auf das Gutachtenergebnis sowie die Stellungnahme vom 19.06.2017 verwiesen, sodass die Einwendungen des Einspruchswerbers unberechtigt seien und daher der damit verbundene Antrag auf Abweisung des Ansuchens zurück- bzw. abzuweisen sein werde. Zur Stellungnahme des Einspruchswerbers vom 12.06.2017 nahm die Konzessionswerberin weiters dahingehend Stellung, dass sich das Versorgungspotential der betroffenen Apotheken in F aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer nicht unter die Zahl von 5.500 Personen verringere. Zum Vorbringen betreffend untaugliche Standortumschreibung wurde ausgeführt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage ein Mitspracherecht des Einspruchswerbers und damit eine Parteistellung nicht gegeben sei. Selbst wenn man von einem subjektiv öffentlichen Interesse ausgehen würde, sei das Vorbringen fallbezogen nicht berechtigt, zumal die Standortumschreibung gemäß Kundmachung in der Grazer Zeitung vom 22.01.2016 objektiv nachvollziehbar festgelegt und abgegrenzt sei. Dass die ehemalige Gemeindegrenze von M bei F dem aktuellen Kartenmaterial nicht zu entnehmen sei, sei unerheblich und sei es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend im Sinne einer tauglichen Standortumschreibung, wenn die Grenzen von Ortschaften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ApG den Standort der beantragten Apotheke bestimmen, selbst wenn sie auch rechtlich nirgends verankert seien aufgrund der historischen Gegebenheiten objektiv ermittelbar seien. Diese objektive Ermittelbarkeit sei schon durch Einsicht in historisches Kartenmaterial sichergestellt. Die Standortumschreibung sei daher rechtmäßig. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sei im gegenständlichen Verfahren nicht relevant und sei die Divisionsmethode nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Methode der Ermittlung der Anzahl der zu versorgenden Personen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zugelassen. Ob bestimmte Personen zu versorgende Personen seien, richte sich nach den Regelungen des Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 5, ABGB, wobei in beiden Fällen es sich um „zu versorgende Personen“ handle, bei welchen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der Divisionsmethode ausdrücklich zulasse. Für eine Differenzierung zwischen den ständigen Einwohnern und den Einflutern bleibe demnach im Hinblick auf die Anwendung der Divisionsmethode gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik des apothekenrechtlichen Bedarfsprüfungssystems kein Raum und bestehe kein Grund, die Beschäftigten im Hinblick auf die Divisionsmethode anders zu behandeln als die ständigen Einwohner. Sofern sich die Einspruchswerberin gegen die Anwendung der Divisionsmethode hinsichtlich der ermittelten 2.289 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte ausspreche und dies damit begründe, dass die Zurechnung von Einwohnergleichwerten zum Versorgungspotential einer bestehenden öffentlichen Apotheke von der Lage der Betriebe, deren Beschäftigte zugerechnet werden, nach dem Gesichtspunkt des räumlichen Naheverhältnisses zur öffentlichen Apotheke abhänge und daher die Lage der Betriebe zu ermitteln sei, sei entgegenzuhalten, dass für die Anwendung der Divisionsmethode nicht die Entfernung zwischen den einzelnen Betrieben und den beteiligten Apotheken, sondern aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der bestehenden öffentlichen Apotheken anzuwenden sei, da eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotentials bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich sei, zumal derart geringe Unterschiede im Regelfall die Entscheidung der Person, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen würden. Es komme somit - entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers - nicht auf die Lage der im Polygon gelegenen Betriebe im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken an, weshalb die vorgelegte Betriebsliste einschließlich Google Maps-Ausdrucke somit unbeachtlich seien und die Zurechnung der 1.183 Einwohnergleichwerte zum dunkelblauen Polygon völlig zu Recht erfolgt sei und sei der Vorwurf der Doppelzählung nicht nachvollziehbar, da die Einwohner des dunkelblauen Polygons, deren Wohnsitz entfernungsmäßig näher zu einer ärztlichen Hausapotheke als zu einer öffentlichen Apotheke gelegen sei, (lediglich) zu 22 % gemäß der „Hausapothekenstudie“ als zusätzliches Versorgungspotential berücksichtigt worden seien. Die Aktualität der „Hausapothekenstudie“ sei gegeben. Die bisherige Gewichtung der Einwohnergleichwerte von 22 zu 78 sei durch die TU-Studie bestätigt. Die Lage der Ordinationssitze der Ärzte mit Hausapotheken, und somit die vom Einspruchswerber vorgelegten Entfernungsmessungen, seien dabei nicht relevant, da bei Berücksichtigung der Einwohner des dunkelblauen Polygons auf deren Wohnsitz abgestellt werde. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung erfolge nicht gleichwertig durch ärztliche Hausapotheken. Eine Gleichwertigkeit ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien. Darüber hinaus würden für öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken völlig unterschiedliche gesetzliche Regelungen, insbesondere ihrer Genehmigungen und des Betriebes, stehen, was gegen die Rechtsansicht des Einspruchswerbers spreche. Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG komme überhaupt nur dann zur Anwendung, sofern das Versorgungspotential nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG nicht erreicht werde, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die vom Einspruchswerber vorgelegten Dienstpläne seien bei der Berücksichtigung von Einwohnern trotz des Bestehens der ärztlichen Hausapotheken nicht relevant, weil die in der „Hausapothekenstudie“ genannten Urlaubssperren nur eine von zahlreichen Ursachen seien, die für das empirische Ergebnis von 22 % genannt seien. Auch sei der Internetversandhandel im Rahmen der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung nicht zu berücksichtigen, was auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche. Unabhängig davon sei der zu berücksichtigende Prozentsatz von 5 bis 7 % an Arzneimittelumsatz jedenfalls insofern unrichtig, als sich dieser Prozentsatz ausschließlich nur auf rezeptfreie, in Österreich zugelassene Medikamente beziehen könne, für die der Versandhandel seit 2015 gesetzlich geöffnet sei. Nach den Angaben der Österreichischen Apothekerkammer seien etwa 88 % der gesamten in Österreich verfügbaren Arzneimittel rezeptpflichtig und somit lediglich 12 % rezeptfrei, die für den Versandhandel in Frage kommen würden, weshalb sich der Prozentsatz überhaupt auf 0,6 bis 0,84 % reduziere. Der angegebene Prozentsatz sei neben seiner mangelnden Relevanz in Folge der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit insignifikant und nicht repräsentativ. Es sei auch kein Mindestversorgungspotential garantiert. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 15.103 aus 1998, ausgesprochen, dass ein Mindestversorgungspotential für die Erteilung einer Apothekenkonzession der Erwerbsausübungsfreiheit widerspreche und daher verfassungswidrig sei und damit die „Existenzfähigkeitsprüfung“ für neu zu errichtende Apotheken aus dem Rechtsbestand beseitigt. Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auch die neu errichtete Apotheke, deren Versorgungspotential unter 5.500 Personen liege, insoweit Bestandsschutz genieße, als in ihrem Bereich eine weitere Errichtung nicht in Betracht komme. Sie habe damit die gleiche Stellung, wie eine betreffende öffentliche Apotheke, deren Versorgungspotential aus irgendeinem Grund unter die Zahl von 5.500 Personen gesunken sei. Gegenteilig zur Ansicht des Einspruchswerbers sehe Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vielmehr ausdrücklich vor, dass die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG unter bestimmten Umständen zu unterschreiten sei. Einer gesetzlichen Garantie im Sinne des Vorbringens des Einspruchswerbers stünden somit der klare Wortlaut und die eindeutige Teleologie des Gesetzes entgegen. So habe der EuGH in den bezeichneten Entscheidungen explizit ausgesprochen, dass das Unionsrecht einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie jener des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG, die als essentielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von weiterhin zu versorgenden Personen festlege, entgegenstehe, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit hätten, von dieser Grenze abzuweichen. Eine Garantie eines Mindestversorgungspotentials von 5.500 Personen für bestehende Apotheken sei somit auch unionsrechtswidrig und habe der Österreichische Gesetzgeber als Ausfluss der Rechtsprechung des EuGH die Regelung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG eingefügt. Die Einspruchswerberin sei in Kenntnis dieser Bestimmung und verweise in ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf diese Bestimmung. Im Lichte dieser Bestimmung und der oben angeführten Rechtsprechung des VfGH und EuGH sei es inkonsistent und entgegen jeder „ratio juris“, eine gesetzliche Garantie eines Mindestversorgungspotentials von 5.500 Personen für bestehende Apotheken anzunehmen. Weiters seien auch die Ausführungen des Einspruchswerbers, dass hier kein Anwendungsfall von Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vorliege, im Lichte des Ergebnisses des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017 nicht maßgeblich. Es werde auf das Gutachtenergebnis sowie die Stellungnahme vom 19.06.2017 verwiesen, sodass die Einwendungen des Einspruchswerbers unberechtigt seien und daher der damit verbundene Antrag auf Abweisung des Ansuchens zurück- bzw. abzuweisen sein werde. In ihrem in der Folge bekämpften Bescheid schloss sich die Behörde dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark vom 25.04.2017 im Wesentlichen der Rechtsansicht der Konzessionswerberin an. Die belangte Behörde vertrat jedoch auch die Rechtsansicht, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung „Sokoll-Seebacher II“, § 10 Abs 2 Z 3 iVm § 10 Abs 4 ApG hinsichtlich des festgelegten Kriteriums einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen werde, Anwendung finden dürfe, woran auch das Inkrafttreten des § 10 Abs 6a ApG nichts zu ändern vermöge. Unter Hinweis auf Judikatur der Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich und Oberösterreich wurde behördlicherseits auch festgehalten, dass zur Hintanhaltung einer bestehenden Inländerdiskriminierung eine verfassungskonforme Interpretation dieser Regelung gebiete sie auch bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug unionsrechtskonform auszulegen, was bedeute, dass deren unionsrechtswidriger Inhalt nicht anzuwenden sei. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass § 10 Abs 2 Z 3 ApG auf rein innerstaatliche Sachverhalte unverändert anzuwenden bleibe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, dass sich aus dem schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zweifelsfrei ergebe, dass das beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F verbleibende Versorgungspotential gemeinsam über 11.000 Personen weiterhin betrage. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Nach Maßgabe des § 10 Abs 5 ApG seien von der Bedarfsprüfung auch jene Personen außerhalb des 4-km-Umkreises (§ 10 Abs 4 ApG) zu berücksichtigen, „die aufgrund der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet“ zu versorgen seien, wobei die Annahme, es würden sich Personen im Sinne dieser Bestimmung „aufgrund ... des Verkehrs“ der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt sei, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen würden. Primär maßgeblich sei sohin die kürzeste Straßenentfernung zwischen Wohnsitz und Apothekenbetriebsstätte. Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotential einer bestimmten Apotheke zuzuordnen seien, deren Arzneimittelbedarf tatsächlich in dieser Apotheke oder aber in einer anderen Apotheke decken würden, sei nicht entscheidend. Im Rahmen der Prognose komme es vielmehr ausschließlich auf das nach den dargelegten Gesichtspunkten „objektivierte Kundenverhalten“ an. Unter „zu versorgende Personen“ im Sinne des § 10 Abs 5 ApG seien daher nicht jene Personen zu verstehen, die eine bestimmte Apotheke überhaupt bzw. mehr oder weniger regelmäßig frequentieren; vielmehr handle es sich dabei um jenen Personenkreis, für den unter den Gesichtspunkten der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs eine räumliche Nahebeziehung zur Betriebsstätte der Apotheke bestehe. Im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG sei das Bestellen von Arzneimitteln im Internet nicht zu berücksichtigen. In ihrem in der Folge bekämpften Bescheid schloss sich die Behörde dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark vom 25.04.2017 im Wesentlichen der Rechtsansicht der Konzessionswerberin an. Die belangte Behörde vertrat jedoch auch die Rechtsansicht, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung „Sokoll-Seebacher II“, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, ApG hinsichtlich des festgelegten Kriteriums einer starren Grenze der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke allgemein in keiner konkreten Situation, die einer Prüfung unterzogen werde, Anwendung finden dürfe, woran auch das Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG nichts zu ändern vermöge. Unter Hinweis auf Judikatur der Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich und Oberösterreich wurde behördlicherseits auch festgehalten, dass zur Hintanhaltung einer bestehenden Inländerdiskriminierung eine verfassungskonforme Interpretation dieser Regelung gebiete sie auch bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug unionsrechtskonform auszulegen, was bedeute, dass deren unionsrechtswidriger Inhalt nicht anzuwenden sei. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG auf rein innerstaatliche Sachverhalte unverändert anzuwenden bleibe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, dass sich aus dem schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zweifelsfrei ergebe, dass das beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F verbleibende Versorgungspotential gemeinsam über 11.000 Personen weiterhin betrage. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe sich die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 5, ApG seien von der Bedarfsprüfung auch jene Personen außerhalb des 4-km-Umkreises (Paragraph 10, Absatz 4, ApG) zu berücksichtigen, „die aufgrund der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet“ zu versorgen seien, wobei die Annahme, es würden sich Personen im Sinne dieser Bestimmung „aufgrund ... des Verkehrs“ der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt sei, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen würden. Primär maßgeblich sei sohin die kürzeste Straßenentfernung zwischen Wohnsitz und Apothekenbetriebsstätte. Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotential einer bestimmten Apotheke zuzuordnen seien, deren Arzneimittelbedarf tatsächlich in dieser Apotheke oder aber in einer anderen Apotheke decken würden, sei nicht entscheidend. Im Rahmen der Prognose komme es vielmehr ausschließlich auf das nach den dargelegten Gesichtspunkten „objektivierte Kundenverhalten“ an. Unter „zu versorgende Personen“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG seien daher nicht jene Personen zu verstehen, die eine bestimmte Apotheke überhaupt bzw. mehr oder weniger regelmäßig frequentieren; vielmehr handle es sich dabei um jenen Personenkreis, für den unter den Gesichtspunkten der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs eine räumliche Nahebeziehung zur Betriebsstätte der Apotheke bestehe. Im Rahmen der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG sei das Bestellen von Arzneimitteln im Internet nicht zu berücksichtigen. Nach Darlegung dieser höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde behördlicherseits weiters festgehalten, dass nach dessen Rechtsprechung die Divisionsmethode als Methode der Ermittlung der Anzahl der weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG ausnahmsweise zugelassen sei, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen würden, andererseits aber eindeutig sei, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen sei. Insbesondere relativ – im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz – geringfügige Entfernungsunterschiede würden keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zu einer oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte. Weiters könne auch in Fällen geringer Entfernung zwischen den beteiligten Apotheken die Anwendung der Divisionsmethode bei der Bedarfsermittlung angezeigt sein. Aus der Systematik des § 10 Abs 4 und Abs 5 ApG ergebe sich, dass zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG nicht nur die ständigen Einwohner im Sinne des § 10 Abs 4 ApG seien, sondern auch der in § 10 Abs 5 ApG angeführte Personenkreis, sodass die Anwendung der Divisionsmethode auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des § 10 Abs 5 ApG keinen Bedenken begegne. Anhand höchstgerichtlicher Judikatur wurde ausgeführt, dass bei Ambulanzpatienten und bei von außerhalb des Versorgungsgebietes einpendelnden Arbeitnehmern es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotential im Sinne des § 10 Abs 5 ApG 1907 handle. Es sei zulässig zur Quantifizierung dieses Potentials, auch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners stehe, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden könnten. Was die gerügte Standortumschreibung betrifft, ging die Behörde in ihrem Bescheid von keinem Mitspracherecht der Einspruchswerberin in dieser Frage aus und hielt fest, dass das innerhalb einer Gemeinde bestimmte Gebiet auch nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur festgelegt und damit abgegrenzt worden sei. Die Frage der Berücksichtigung von Ambulanzpatienten sei im gegenständlichen Verfahren nicht wesentlich und komme, nach dem – dem im vorliegenden Fall erstellten Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu Grunde liegenden – Regressionsmodel dem standardisierten Beta-Koeffizienten „Patientenfrequenz – Ambulanzen“ quantitativ nur sehr geringer Einfluss zu, weshalb die Konzession im Hinblick auf das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen mit der beschriebenen Standorteinschränkung zu erteilen gewesen sei. Nach Darlegung dieser höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde behördlicherseits weiters festgehalten, dass nach dessen Rechtsprechung die Divisionsmethode als Methode der Ermittlung der Anzahl der weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ausnahmsweise zugelassen sei, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen würden, andererseits aber eindeutig sei, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen sei. Insbesondere relativ – im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz – geringfügige Entfernungsunterschiede würden keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zu einer oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte. Weiters könne auch in Fällen geringer Entfernung zwischen den beteiligten Apotheken die Anwendung der Divisionsmethode bei der Bedarfsermittlung angezeigt sein. Aus der Systematik des Paragraph 10, Absatz 4 und Absatz 5, ApG ergebe sich, dass zu versorgende Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG nicht nur die ständigen Einwohner im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG seien, sondern auch der in Paragraph 10, Absatz 5, ApG angeführte Personenkreis, sodass die Anwendung der Divisionsmethode auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG keinen Bedenken begegne. Anhand höchstgerichtlicher Judikatur wurde ausgeführt, dass bei Ambulanzpatienten und bei von außerhalb des Versorgungsgebietes einpendelnden Arbeitnehmern es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotential im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 handle. Es sei zulässig zur Quantifizierung dieses Potentials, auch allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners stehe, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden könnten. Was die gerügte Standortumschreibung betrifft, ging die Behörde in ihrem Bescheid von keinem Mitspracherecht der Einspruchswerberin in dieser Frage aus und hielt fest, dass das innerhalb einer Gemeinde bestimmte Gebiet auch nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur festgelegt und damit abgegrenzt worden sei. Die Frage der Berücksichtigung von Ambulanzpatienten sei im gegenständlichen Verfahren nicht wesentlich und komme, nach dem – dem im vorliegenden Fall erstellten Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu Grunde liegenden – Regressionsmodel dem standardisierten Beta-Koeffizienten „Patientenfrequenz – Ambulanzen“ quantitativ nur sehr geringer Einfluss zu, weshalb die Konzession im Hinblick auf das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen mit der beschriebenen Standorteinschränkung zu erteilen gewesen sei. Gegen diesen der rechtsfreundlichen Vertreterin des Herrn Mag. pharm. C D, Apotheker, als Alleininhaber der konzessionierten Apotheke und Drogerie „E F“, Mag. pharm. C D e.U., am 29.09.2017 zugestellten, erstinstanzlichen Bescheid erhob letzterer mit Schriftsatz vom 18.10.2017 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Apothekenkonzession nicht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde die Erlassung eines neuerlichen Bescheides, allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. der Durchführung des Verfahrens im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft mit dem zu GZ: BHSO-111799/2017 anhängigen Konzessionsverfahren aufzutragen, wobei letzteres auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erreicht werden könnte, was von Beschwerdeführerseite angeregt wurde. Nach Darlegung des Einspruches des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren sowie seiner vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 12.06.2017 wurde zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der Bedarf an der neu beantragten öffentlichen Apotheke deshalb gegeben sei, weil sich das Versorgungspotential der von Seiten des Beschwerdeführers in F betriebenen öffentlichen Apotheke nicht auf weniger als 5.500 Personen verringern würde. Die Behörde habe sich den in dem Apothekergutachten vorgebrachten Argumenten bzw. mit der Erforderlichkeit eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der behördlichen europarechtlichen Ausführungen werde auf die jüngste Verfassungsgerichtshof-Judikatur verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof komme in seinem Erkenntnis vom 28.09.2017, Zl. E 2666/2016, zum Ergebnis, dass § 10 Abs 2 Z 3 ApG bei rein inlandsbezogenen Sachverhalten nach wie vor uneingeschränkt anwendbar sei. Die Divisionsmethode sei im konkreten Fall nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des § 10 Abs 5 ApG anzuwenden, da es aufgrund der Verkehrsverbindungen und Parkmöglichkeiten der Personenkreis im Sinne des § 10 Abs 5 ApG jedenfalls näher zur Lapotheke in F als zur Apotheke des Beschwerdeführers habe. Die aufgrund des Apothekergutachtens behördlicherseits vorgenommene Zurechnung des zusätzlichen Versorgungspotentials zur Beschwerdeführerapotheke entspreche auch nicht der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher nämlich in seiner bisherigen Judikatur auch erkennen lasse, dass jeweils auch auf die konkrete Situation eingegangen werden müsse. So werde auch von der Behörde die tatsächliche Situation vor Ort, nämlich die Lage jener Betriebe, deren Beschäftigte dem Versorgungspotential der Apotheke des Beschwerdeführers zugerechnet worden seien, nicht berücksichtigt, obwohl unter Vorlage zahlreicher Beweismittel vorgebracht worden sei, dass die größeren Betriebe in F sowie das LKH Feldbach-Fürstenfeld fast doppelt so weit von der Betriebsstätte der Apotheke des Beschwerdeführers entfernt seien, wie die Lapotheke. Auch die 22 %-ige Zurechnung der ständigen Einwohner aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken bzw. der entsprechenden Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten sei im Gegensatz zur Auffassung der Behörde nicht in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur gedeckt. Behördlicherseits werde übersehen, dass durch den mit der ApG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/2016, neu geschaffenen § 10 Abs 6a ApG eine Gleichstellung von öffentlichen Apotheken mit Hausapotheken erfolgt sei, weshalb aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken weder ein Versorgungspotential von ständigen Einwohnern noch aus Einwohnergleichwerten im Sinne des § 10 Abs 5 ApG einer nächstgelegenen öffentlichen Apotheke zugerechnet werden dürften. Selbst wenn man eine derartige Zurechnung vornehme, habe geprüft zu werden, wo sich die Orte mit ärztlichen Hausapotheken befinden und sei die jeweilige Entfernung zu den nächstgelegenen Betriebsstätten öffentlicher Apotheken zu berücksichtigen. Es sei auch vorgebracht worden, dass sich insbesondere die Ordinationssitze der ärztlichen Hausapotheken in K an der R und P näher zur Betriebsstätte der Lapotheke in F befinden und daher zumindest aus diesen Orten das Versorgungspotential der Apotheke des Beschwerdeführers nicht zugerechnet werden dürfe. Auch habe sich die Behörde mit den vorgebrachten Argumenten in Bezug auf die Berücksichtigung des Bestellens von Arzneimitteln im Internet nicht auseinandergesetzt und seien diese Argumente auch im zitierten höchstgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht worden. Es werde behördlicherseits überdies übersehen, dass die Gemeinde M seit 01.01.2015 nicht mehr existent sei, weshalb es rechtswidrig sei, eine Apotheke in einer rechtlich nicht mehr existierenden Gemeinde zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer komme in dieser Frage auch ein Mitspracherecht zu. Überdies habe es die Behörde unterlassen, das zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bei ihr bereits zu GZ: BHSO-111799/2017 anhängige Konzessionsverfahren der Mag. pharm. I J zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in F im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft miteinzubeziehen. Nach Darlegung des Einspruches des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren sowie seiner vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 12.06.2017 wurde zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der Bedarf an der neu beantragten öffentlichen Apotheke deshalb gegeben sei, weil sich das Versorgungspotential der von Seiten des Beschwerdeführers in F betriebenen öffentlichen Apotheke nicht auf weniger als 5.500 Personen verringern würde. Die Behörde habe sich den in dem Apothekergutachten vorgebrachten Argumenten bzw. mit der Erforderlichkeit eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der behördlichen europarechtlichen Ausführungen werde auf die jüngste Verfassungsgerichtshof-Judikatur verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof komme in seinem Erkenntnis vom 28.09.2017, Zl. E 2666 aus 2016,, zum Ergebnis, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG bei rein inlandsbezogenen Sachverhalten nach wie vor uneingeschränkt anwendbar sei. Die Divisionsmethode sei im konkreten Fall nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG anzuwenden, da es aufgrund der Verkehrsverbindungen und Parkmöglichkeiten der Personenkreis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG jedenfalls näher zur Lapotheke in F als zur Apotheke des Beschwerdeführers habe. Die aufgrund des Apothekergutachtens behördlicherseits vorgenommene Zurechnung des zusätzlichen Versorgungspotentials zur Beschwerdeführerapotheke entspreche auch nicht der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher nämlich in seiner bisherigen Judikatur auch erkennen lasse, dass jeweils auch auf die konkrete Situation eingegangen werden müsse. So werde auch von der Behörde die tatsächliche Situation vor Ort, nämlich die Lage jener Betriebe, deren Beschäftigte dem Versorgungspotential der Apotheke des Beschwerdeführers zugerechnet worden seien, nicht berücksichtigt, obwohl unter Vorlage zahlreicher Beweismittel vorgebracht worden sei, dass die größeren Betriebe in F sowie das LKH Feldbach-Fürstenfeld fast doppelt so weit von der Betriebsstätte der Apotheke des Beschwerdeführers entfernt seien, wie die Lapotheke. Auch die 22 %-ige Zurechnung der ständigen Einwohner aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken bzw. der entsprechenden Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten sei im Gegensatz zur Auffassung der Behörde nicht in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur gedeckt. Behördlicherseits werde übersehen, dass durch den mit der ApG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016,, neu geschaffenen Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG eine Gleichstellung von öffentlichen Apotheken mit Hausapotheken erfolgt sei, weshalb aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken weder ein Versorgungspotential von ständigen Einwohnern noch aus Einwohnergleichwerten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG einer nächstgelegenen öffentlichen Apotheke zugerechnet werden dürften. Selbst wenn man eine derartige Zurechnung vornehme, habe geprüft zu werden, wo sich die Orte mit ärztlichen Hausapotheken befinden und sei die jeweilige Entfernung zu den nächstgelegenen Betriebsstätten öffentlicher Apotheken zu berücksichtigen. Es sei auch vorgebracht worden, dass sich insbesondere die Ordinationssitze der ärztlichen Hausapotheken in K an der R und P näher zur Betriebsstätte der Lapotheke in F befinden und daher zumindest aus diesen Orten das Versorgungspotential der Apotheke des Beschwerdeführers nicht zugerechnet werden dürfe. Auch habe sich die Behörde mit den vorgebrachten Argumenten in Bezug auf die Berücksichtigung des Bestellens von Arzneimitteln im Internet nicht auseinandergesetzt und seien diese Argumente auch im zitierten höchstgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht worden. Es werde behördlicherseits überdies übersehen, dass die Gemeinde M seit 01.01.2015 nicht mehr existent sei, weshalb es rechtswidrig sei, eine Apotheke in einer rechtlich nicht mehr existierenden Gemeinde zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer komme in dieser Frage auch ein Mitspracherecht zu. Überdies habe es die Behörde unterlassen, das zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bei ihr bereits zu GZ: BHSO-111799/2017 anhängige Konzessionsverfahren der Mag. pharm. römisch eins J zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in F im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft miteinzubeziehen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege insofern vor, als es behördlicherseits unterlassen worden sei, ein AVG-gemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, bei dessen Durchführung Verfahrensfehler nicht unterlaufen wären und die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, insbesondere Einholung einer ergänzenden Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer der Landesgeschäftsstelle Steiermark hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass sich das der Apotheke des Beschwerdeführers verbleibende Versorgungspotential im Fall der Bewilligung der von der Konzessionswerberin beantragten Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde, womit die Voraussetzungen für die neu beantragte öffentliche Apotheke nicht gegeben seien. Mit hg. Schreiben vom 07.11.2017 erfolgte gerichtlicherseits eine Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VVG und wurde die belangte Behörde überdies ersucht, dem Verwaltungsgericht den Stand näher genannter bzw. relevanter Apothekenverfahren bekannt zu geben. Mit hg. Schreiben vom 07.11.2017 erfolgte gerichtlicherseits eine Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VVG und wurde die belangte Behörde überdies ersucht, dem Verwaltungsgericht den Stand näher genannter bzw. relevanter Apothekenverfahren bekannt zu geben. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 08.11.2017 wurde die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, ersucht, das erstellte Gutachten im Sinne dargestellter höchstgerichtlicher Judikatur zu ergänzen und zu einzelnen Punkten des Beschwerdevorbringens aus fachlicher Sicht Stellung zu beziehen. Von Konzessionswerberseite wurde dem Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 21.11.2017, im Wesentlichen gestützt auf die bereits im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, Folgendes entgegengehalten: „I. Zu den Beschwerdegründen des Bf. a. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Entgegen der Ansicht des Bf. geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Österreichischen Apotheker-kammer zweifelsfrei ergibt, dass das den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F verbleibende Versorgungspotenzial gemeinsam über 11.000 Personen beträgt. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Bf. auch eingehend auseinandergesetzt (vgl Bescheid S 46-48). Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht kein ergänzendes Ermittlungsverfahren für erforderlich gehalten und die beantragte Konzession erteilt. Entgegen der Ansicht des Bf. geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Österreichischen Apotheker-kammer zweifelsfrei ergibt, dass das den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F verbleibende Versorgungspotenzial gemeinsam über 11.000 Personen beträgt. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Bf. auch eingehend auseinandergesetzt vergleiche Bescheid S 46-48). Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht kein ergänzendes Ermittlungsverfahren für erforderlich gehalten und die beantragte Konzession erteilt. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens: Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten samt seinen Beilagen. Auch die Ermittlung der konkreten Versorgungs-potenziale ist auf Basis des Gutachtens und seiner Beilagen möglich und das Ergebnis lässt sich schlüssig nachvollziehen. Den bestehenden öffentlichen Apotheken in F, der L-Apotheke und der Apotheke „E F“, werden somit im Falle der Neuerrichtung der von mir beantragten öffentlichen Apotheke gemeinsam weit über 11.000, nämlich 12.537 zu versorgende Personen verbleiben. In diesem Zusammenhang halte ich fest, dass das von der Öster-reichischen Apothekerkammer ermittelte Versorgungspotenzial nur ein Mindestpotenzial darstellt, welches unter Berücksichtigung des sich aufgrund der Ambulanzpatienten des LKH F ergebenden Versorgungspotenzials tatsächlich noch viel größer wäre. Das Vorbringen des Bf. zur Judikatur des EuGH (vgl Punkt b. S 12) ist gänzlich irrelevant, da die belangte Behörde die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 3 ApG angewendet hat (vgl S 46 f des angefochtenen Bescheids). Das Vorbringen des Bf. zur Judikatur des EuGH vergleiche Punkt b. S 12) ist gänzlich irrelevant, da die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG angewendet hat vergleiche S 46 f des angefochtenen Bescheids). Zur Anwendung der Divisionsmethode: Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Anwendung der Divisionsmethode aus. Das Vorbringen des Bf., wonach die Divisionsmethode nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten iSd § 10 Abs 5 ApG anzuwenden sei, ist unberechtigt. Nach der stRspr des VwGH wird die Divisionsmethode als Methode der Ermittlung der Anzahl der zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG zugelassen (vgl ua VwGH 13.01.2000, 98/10/0084; Hervorhebung nur hier). Ob bestimmte Personen „zu versorgende Personen“ iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG sind, richtet sich nach den Bestimmungen des § 10 Abs 4 ApG und § 10 Abs 5 ApG. In beiden Fällen – § 10 Abs 4 ApG und § 10 Abs 5 ApG – handelt es sich um „zu versorgende Personen“ iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG, auf welche die Rspr des VwGH die Anwendung der Divisionsmethode ausdrücklich zulässt. Für eine Differenzierung zwischen den ständigen Einwohnern gemäß §°10 Abs 4 ApG und den Einflutern gemäß § 10 Abs 5 ApG – wie vom Bf. vorgebracht – bleibt demnach im Hinblick auf die Anwendung der Divisionsmethode gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik des apothekenrechtlichen Bedarfsprüfungs-systems kein Raum. Es besteht kein Grund, die Beschäftigten im Hinblick auf die Divisionsmethode anders zu behandeln als die ständigen Einwohner. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Anwendung der Divisionsmethode aus. Das Vorbringen des Bf., wonach die Divisionsmethode nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG anzuwenden sei, ist unberechtigt. Nach der stRspr des VwGH wird die Divisionsmethode als Methode der Ermittlung der Anzahl der zu versorgenden Personen iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zugelassen vergleiche ua VwGH 13.01.2000, 98/10/0084; Hervorhebung nur hier). Ob bestimmte Personen „zu versorgende Personen“ iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, ApG und Paragraph 10, Absatz 5, ApG. In beiden Fällen – Paragraph 10, Absatz 4, ApG und Paragraph 10, Absatz 5, ApG – handelt es sich um „zu versorgende Personen“ iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG, auf welche die Rspr des VwGH die Anwendung der Divisionsmethode ausdrücklich zulässt. Für eine Differenzierung zwischen den ständigen Einwohnern gemäß §°10 Absatz 4, ApG und den Einflutern gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG – wie vom Bf. vorgebracht – bleibt demnach im Hinblick auf die Anwendung der Divisionsmethode gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik des apothekenrechtlichen Bedarfsprüfungs-systems kein Raum. Es besteht kein Grund, die Beschäftigten im Hinblick auf die Divisionsmethode anders zu behandeln als die ständigen Einwohner. Sofern sich der Bf. in der Folge gegen die Anwendung der Divisionsmethode hinsichtlich der Einwohnergleichwerte für Beschäftigte ausspricht und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Zurechnung von Einwohnergleichwerten zum Versorgungspotenzial einer bestehenden öffentlichen Apotheke von der Lage der Betriebe, deren Beschäftigte zugerechnet werden, nach dem Gesichtspunkt des räumlichen Naheverhältnisses zur öffentlichen Apotheke abhänge und daher die Lage der Betriebe zu ermitteln sei und auf seine zahlreichen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel verweist, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Maßgeblich für die Anwendung der Divisionsmethode ist nicht die Entfernung zwischen den einzelnen Betrieben und den beteiligten Apotheken, sondern dass aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der bestehenden öffentlichen Apotheken eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotenzials bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich ist, da derart geringe Entfernungsunterschiede im Regelfall die Entscheidung der Personen, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen (vgl Gutachten der ÖAK/LG Stmk, S 9 f). Maßgeblich für die Anwendung der Divisionsmethode ist nicht die Entfernung zwischen den einzelnen Betrieben und den beteiligten Apotheken, sondern dass aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der bestehenden öffentlichen Apotheken eine konkrete Zuordnung des jeweiligen Versorgungspotenzials bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich ist, da derart geringe Entfernungsunterschiede im Regelfall die Entscheidung der Personen, die eine oder die andere Apotheke aufzusuchen, nicht beeinflussen vergleiche Gutachten der ÖAK/LG Stmk, S 9 f). Es kann somit – entgegen der Ansicht des Bf. – nicht auf die Lage der im Polygon gelegenen Betriebe im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken ankommen. Die vom Bf. mit seiner Stellungnahme vom 12.06.2017 vorgelegte Liste von Betrieben inkl. Google-Maps- Ausdrucken ist somit unbeachtlich. Bereits die vorgelegten Google-Maps-Ausdrucke haben gezeigt, dass die Arbeitnehmer bzw die Betriebe – so wie auch die ständigen Einwohner – über die Polygonsfläche hinweg verteilt sind. Die belangte Behörde ist daher zu Recht nicht auf die konkrete Lage der genannten Betriebe eingegangen. Es geht vielmehr darum, dass die zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs 4 ApG oder § 10 Abs 5 ApG annähernd gleich weit zu beiden Apotheken haben. Der VwGH judiziert in stRspr zur Divisionsmethode, dass „insbesondere relativ – im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz – geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte“ (vgl VwGH 31.01.2000, 98/10/0084). Dieser Rechtsansicht hat sich offenbar auch die belangte Behörde richtigerweise angeschlossen. Zu den Aus-führungen des Bf., dass er unter Vorlage zahlreicher Beweismittel vorgebracht habe, dass die größeren Betriebe in F sowie das LKH Feldbach-Fürstenfeld fast doppelt so weit von der Betriebsstätte seiner Apotheke entfernt seien wie von der L- Apotheke ist überdies zu sagen, dass dieses Vorbringen im Verfahren völlig unsubstanziiert geblieben ist; dies gilt auch für die Beschwerdeausführungen des Bf.. Das Vorbringen des Bf. ist daher nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Divisionsmethode auf die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus den Beschäftigten zu erschüttern. Es kann somit – entgegen der Ansicht des Bf. – nicht auf die Lage der im Polygon gelegenen Betriebe im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken ankommen. Die vom Bf. mit seiner Stellungnahme vom 12.06.2017 vorgelegte Liste von Betrieben inkl. Google-Maps- Ausdrucken ist somit unbeachtlich. Bereits die vorgelegten Google-Maps-Ausdrucke haben gezeigt, dass die Arbeitnehmer bzw die Betriebe – so wie auch die ständigen Einwohner – über die Polygonsfläche hinweg verteilt sind. Die belangte Behörde ist daher zu Recht nicht auf die konkrete Lage der genannten Betriebe eingegangen. Es geht vielmehr darum, dass die zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ApG oder Paragraph 10, Absatz 5, ApG annähernd gleich weit zu beiden Apotheken haben. Der VwGH judiziert in stRspr zur Divisionsmethode, dass „insbesondere relativ – im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz – geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte“ vergleiche VwGH 31.01.2000, 98/10/0084). Dieser Rechtsansicht hat sich offenbar auch die belangte Behörde richtigerweise angeschlossen. Zu den Aus-führungen des Bf., dass er unter Vorlage zahlreicher Beweismittel vorgebracht habe, dass die größeren Betriebe in F sowie das LKH Feldbach-Fürstenfeld fast doppelt so weit von der Betriebsstätte seiner Apotheke entfernt seien wie von der L- Apotheke ist überdies zu sagen, dass dieses Vorbringen im Verfahren völlig unsubstanziiert geblieben ist; dies gilt auch für die Beschwerdeausführungen des Bf.. Das Vorbringen des Bf. ist daher nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Divisionsmethode auf die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aus den Beschäftigten zu erschüttern. Das Vorbringen des Bf., dass die Divisionsmethode im konkreten Fall nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des § 10 Abs 5 ApG anzuwenden sei, weil es aufgrund der Verkehrsverbindungen und Parkmöglichkeiten der Personenkreis im Sinne des § 10 Abs 5 ApG jedenfalls näher zur L-Apotheke in F als zu seiner Apotheke habe, bleibt völlig unsubstanziiert. Es ist nicht ersichtlich, welche Verkehrsverbindungen oder Parkmöglichkeiten der Bf. meint. Überdies wäre ein diesbezügliches Vorbringen auf Basis des zuvor Gesagten (weil es nicht auf die Lage der im Polygon gelegenen Betriebe im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken ankommt; siehe oben S 4) rechtlich auch nicht relevant. Das Vorbringen des Bf., dass die Divisionsmethode im konkreten Fall nicht auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG anzuwenden sei, weil es aufgrund der Verkehrsverbindungen und Parkmöglichkeiten der Personenkreis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG jedenfalls näher zur L-Apotheke in F als zu seiner Apotheke habe, bleibt völlig unsubstanziiert. Es ist nicht ersichtlich, welche Verkehrsverbindungen oder Parkmöglichkeiten der Bf. meint. Überdies wäre ein diesbezügliches Vorbringen auf Basis des zuvor Gesagten (weil es nicht auf die Lage der im Polygon gelegenen Betriebe im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken ankommt; siehe oben S 4) rechtlich auch nicht relevant. Zum Versorgungspotenzial aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken: Das Vorbringen des Bf., dass die Zurechnung von 22% der ständigen Einwohner und entsprechenden Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken nicht in der bisherigen Judikatur des VwGH gedeckt sei, ist irreführend und im Ergebnis unrichtig. Der Bf. hat kein konkretes VwGH-Judikat genannt, welches seine Ansicht stützt; das diesbezügliche Vorbringen des Bf. bleibt insofern gänzlich unsubstanziiert. Der VwGH hat auch tatsächlich in keinem Erkenntnis die konkrete Zurechnung beanstandet. Der Rechtsansicht des Bf., dass durch die Einführung der Bestimmung des § 10 Abs 6a ApG eine Gleichstellung von öffentlichen Apotheken mit ärztlichen Hausapotheken erfolgt wäre, weshalb aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken weder ein Versorgungspotenzial von ständigen Einwohnern noch aus Einwohnergleichwerten iS des § 10 Abs 5 ApG einer nächst gelegenen öffentlichen Apotheke zugerechnet werden dürfe, kann keinesfalls gefolgt werden. Eine „Gleichwertigkeit“ von öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der lediglich von „Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende öffentliche Apotheken einschließlich [...] ärztlichen Hausapotheken“ spricht, noch aus den Gesetzesmaterialien und kann daher dem Gesetzgeber keinesfalls zugesonnen werden. Auch bestehen für öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken völlig unterschiedliche gesetzliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Genehmigung und des Betriebes, die gegen die Rechtsansicht des Bf. sprechen. Der Rechtsansicht des Bf., dass durch die Einführung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG eine Gleichstellung von öffentlichen Apotheken mit ärztlichen Hausapotheken erfolgt wäre, weshalb aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken weder ein Versorgungspotenzial von ständigen Einwohnern noch aus Einwohnergleichwerten iS des Paragraph 10, Absatz 5, ApG einer nächst gelegenen öffentlichen Apotheke zugerechnet werden dürfe, kann keinesfalls gefolgt werden. Eine „Gleichwertigkeit“ von öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der lediglich von „Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende öffentliche Apotheken einschließlich [...] ärztlichen Hausapotheken“ spricht, noch aus den Gesetzesmaterialien und kann daher dem Gesetzgeber keinesfalls zugesonnen werden. Auch bestehen für öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken völlig unterschiedliche gesetzliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Genehmigung und des Betriebes, die gegen die Rechtsansicht des Bf. sprechen. Im Übrigen kommt § 10 Abs 6a ApG überhaupt nur dann zur Anwendung, sofern das Versorgungspotenzial gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG nicht erreicht wird, was hier aber eindeutig nicht der Fall ist.Im Übrigen kommt Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG überhaupt nur dann zur Anwendung, sofern das Versorgungspotenzial gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG nicht erreicht wird, was hier aber eindeutig nicht der Fall ist. Die Lage der Ordinationssitze der Ärzte mit ärztlichen Hausapotheken und somit die vom Bf. im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Entfernungsmessungen sind nicht relevant, da bei der Berücksichtigung der Einwohner des dunkelblauen Polygons auf deren Wohnsitz abgestellt wird. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt. Zum Versandhandel: Nach der eindeutigen Rspr des VwGH ist das „Bestellen von Arzneimitteln im Internet“ im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs 2 Z 3 ApG nicht zu berücksichtigen“ (vgl VwGH 28.06.2016, Ra 2016/10/0056). Wenn der Bf. vermeint aufgrund seiner Argumente in seiner Stellungnahme vom 12.06.2017 sei der Verweis auf das zitierte VwGH nicht ausreichend, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Bf. spricht in der bezeichneten Stellungnahme von einem „regelrechten Aufschwung des Internethandels“ unter Verweis auf Plattformen wie Amazon oder „shoepping.at“. Dieses Vorbringen ist völlig unsubstanziiert und vermag die vorzitierte höchstgerichtliche Entscheidung nicht zu erschüttern. Der Bf. erläutert auch nicht, warum der Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis Ra 2016/10/0056 nicht ausreichend sei. Nach der eindeutigen Rspr des VwGH ist das „Bestellen von Arzneimitteln im Internet“ im Rahmen der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG nicht zu berücksichtigen“ vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2016/10/0056). Wenn der Bf. vermeint aufgrund seiner Argumente in seiner Stellungnahme vom 12.06.2017 sei der Verweis auf das zitierte VwGH nicht ausreichend, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Bf. spricht in der bezeichneten Stellungnahme von einem „regelrechten Aufschwung des Internethandels“ unter Verweis auf Plattformen wie Amazon oder „shoepping.at“. Dieses Vorbringen ist völlig unsubstanziiert und vermag die vorzitierte höchstgerichtliche Entscheidung nicht zu erschüttern. Der Bf. erläutert auch nicht, warum der Verweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis Ra 2016/10/0056 nicht ausreichend sei. Unabhängig davon, halte ich an dieser Stelle substanziiert fest, dass das Vorbringen des Bf. in Bezug auf die Berücksichtigung des Versandhandels im Ergebnis nicht repräsentativ ist und damit auch inhaltlich gar nicht relevant sein kann. Der vom Bf. angegebene angeblich zu berücksichtigende Prozentsatz von 5-7% an Arzneimittelumsatz ist jedenfalls insofern unrichtig, als sich dieser Prozentsatz ausschließlich nur auf rezeptfreie, in Österreich zugelassene Arzneimittel beziehen kann, für die der Versandhandel seit 2015 gesetzlich geöffnet ist. Nach den Angaben der österreichischen Apothekerkammer sind etwa 88% der gesamten in Österreich verfügbaren Arzneimittel rezeptpflichtig und somit lediglich 12% rezeptfrei die für den Versandhandel in Frage kommen (siehe hier: https://www.apotheker.or.at/Internet/OEAK/NewsPresse_1_0_0a.nsf/agentEmergency!OpenAgent&p=7E6CCF7C2AAE1785C1256AB600332B19&fsn=fsStartHomeFachinfo&iif= 0), weshalb sich der Prozentsatz überhaupt auf 0,6 bis 0,84% reduziert. Der vom Bf. angegebene Prozentsatz ist neben seiner mangelnden Relevanz infolge der höchstgerichtlichen Rspr des VwGH (siehe oben) somit auch