RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.03.2018 GeschäftszahlLVwG 40.34-600/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über den Antrag der Frau B C, vertreten durch D GmbH, Hgasse, G, auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Ebner-Steffler über den Antrag der Frau B C, vertreten durch D GmbH, Hgasse, G, auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 VwGVG wird römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG wird abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Antragsgegenstand: 1.
- Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen vom 20.11.2017, GZ: 131-9-18/36-1-2017 Ber., wurde die Berufung von Frau B C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen vom 03.07.2017, GZ: 131-9-18/36-1-2017BB, als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen und aus Anlass der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen vom 03.07.2017 insofern abgeändert, als nach dem ersten Satz im Spruch I der Baubewilligung nachfolgender Satz eingefügt wurde: „Die Einwendungen von Frau B C, H, Sstraße, betreffend behaupteter Abstandsverletzungen wird als unbegründet abgewiesen.“ 1.
- Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen vom 20.11.2017, GZ: 131-9-18/36-1-2017 Ber., wurde die Berufung von Frau B C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen vom 03.07.2017, GZ: 131-9-18/36-1-2017BB, als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen und aus Anlass der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen vom 03.07.2017 insofern abgeändert, als nach dem ersten Satz im Spruch römisch eins der Baubewilligung nachfolgender Satz eingefügt wurde: „Die Einwendungen von Frau B C, H, Sstraße, betreffend behaupteter Abstandsverletzungen wird als unbegründet abgewiesen.“ 1.
- Über die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 19.12.2017 hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2018, GZ: LVwG 50.34-20/2018-3, aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes die Beschwerde der Frau B C gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Tag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung (mit Eingabe vom 13.06.2017) – somit rechtzeitig im Sinne des § 27 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz – Einwendungen erhoben hat, jedoch diese am Tag der mündlichen Verhandlung (mit Eingabe vom 14.06.2017) wieder zurückgezogen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen oder Erklärungen erhoben bzw. erstattet. Damit hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz rechtzeitig geltend gemacht und folglich ihre Parteistellung gemäß § 27 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz verloren. Die Beschwerde war daher unter Beachtung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingetretenen Präklusion und dem damit einhergehenden Verlust der Parteistellung zurückzuweisen gewesen. 1.
- Über die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 19.12.2017 hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2018, GZ: LVwG 50.34-20/2018-3, aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes die Beschwerde der Frau B C gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Tag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung (mit Eingabe vom 13.06.2017) – somit rechtzeitig im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz – Einwendungen erhoben hat, jedoch diese am Tag der mündlichen Verhandlung (mit Eingabe vom 14.06.2017) wieder zurückgezogen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen oder Erklärungen erhoben bzw. erstattet. Damit hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz rechtzeitig geltend gemacht und folglich ihre Parteistellung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz verloren. Die Beschwerde war daher unter Beachtung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingetretenen Präklusion und dem damit einhergehenden Verlust der Parteistellung zurückzuweisen gewesen. 1.
- Mit Eingabe vom 16.02.2018, zu GZ: 50.34-20/2018, teilt die A mit, dass der Verfahrensakt nicht vollständig vorgelegt wurde und die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.06.2017 die Zurückziehung ihrer Einwendungen wieder revidiert habe. Diese Mitteilung wurde auch dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt. 1.
- Mit Eingabe vom 02.03.2018 beantragt Frau B C die Wiederaufnahme des Verfahrens und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass maßgebliche (entscheidungsrelevante) Tatsachen/Informationen/Unterlagen, wie ● das geführte Telefonat am 14.06.2017 zwischen 9.56 Uhr und 10.51 Uhr, in dem die Antragstellerin dem Vertreter der Baubehörde kundgetan habe, dass die von ihr schriftlich erstatteten Einwendungen vom 12.06.2017 aufrecht erhalten bleiben, ● die E-Mail-Nachricht der Antragstellerin vom 14.06.2017, eingelangt um 10.51 Uhr, in der die Antragstellerin schriftlich bekundet hätte, dass die schriftlich erstatteten Einwendungen vom 12.06.2017 aufrecht erhalten bleiben und ● die Nichtvorlage des Aktenvermerks über das Telefonat zwischen der Antragstellerin und dem Vertreter der Behörde, sofern darüber überhaupt ein Aktenvermerk angefertigt worden sei, dem (dem Landesverwaltungsgericht) vorgelegten Verfahrensakt nicht beigelegt worden seien. Der Antragstellerin sei kein Vorwurf zu machen, dass das Gericht einen unvollständigen Akt zur Vorlage bekam. Die neu hervorgekommenen Tatsachen hätten voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt, da die Antragstellerin die Zurückziehung telefonisch rechtswirksam revidiert hätte, sie die Anleitung des Behördenvertreters, die Revidierung schriftlich einzubringen, nachgekommen sei, darauf vertraut habe, bereits gültige Einwendungen eingebracht zu haben, nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen sei und gemäß § 13a AVG rechtsbelehrt hätte werden müssen, dass die Revidierung der Zurückziehung nicht als Aufrechterhaltung der Einwendungen vom 12.06.2017 zu werten wäre. Selbst wenn das Verwaltungsgericht bereits wisse, dass die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund der veränderten Sach- bzw Rechtslage nicht anders lauten werde, sei dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben. Die Antragstellerin rügt weiters, dass sie nicht gemäß § 13a AVG gehörig rechtsbelehrt worden wäre und schon daher ihre Parteistellung nicht verloren hätte. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages.Der Antragstellerin sei kein Vorwurf zu machen, dass das Gericht einen unvollständigen Akt zur Vorlage bekam. Die neu hervorgekommenen Tatsachen hätten voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt, da die Antragstellerin die Zurückziehung telefonisch rechtswirksam revidiert hätte, sie die Anleitung des Behördenvertreters, die Revidierung schriftlich einzubringen, nachgekommen sei, darauf vertraut habe, bereits gültige Einwendungen eingebracht zu haben, nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen sei und gemäß Paragraph 13 a, AVG rechtsbelehrt hätte werden müssen, dass die Revidierung der Zurückziehung nicht als Aufrechterhaltung der Einwendungen vom 12.06.2017 zu werten wäre. Selbst wenn das Verwaltungsgericht bereits wisse, dass die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund der veränderten Sach- bzw Rechtslage nicht anders lauten werde, sei dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben. Die Antragstellerin rügt weiters, dass sie nicht gemäß Paragraph 13 a, AVG gehörig rechtsbelehrt worden wäre und schon daher ihre Parteistellung nicht verloren hätte. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages. 1.
- Mit Eingabe vom 22.03.2018 legt die belangte Behörde den vollständig, chronologisch geordneten und mit Ordnungszahlen versehenen Verfahrensakt vor und erstattet eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Antragstellerin sehr wohl ein Verschulden anzulasten sei, da diese ihre Zurückziehung der Zurückziehung (Betreff: „Neuerliche Einwendung“) ohne eigenhändige Unterschrift, ohne digitale Signatur, von der Adresse einer nicht am Verfahren beteiligten juristischen Person versendet habe und daher versehentlich nicht sofort dem Bauverfahren zugeordnet werden konnte. Die Antragstellerin habe sich auch in der mündlichen Verhandlung weder zu der Zurückziehung ihrer Einwendungen noch zu ihrem Widerruf der Zurückziehung geäußert und auch sonst nichts unternommen, um ihren innerhalb weniger Stunden mehrfach geänderten Standpunkt im Verfahren zu erläutern oder klarzustellen. Damit trage sie ein Mitverschulden, dass die Behörde bzw das Gericht von der Revidierung der Zurückziehung keine Kenntnis hatte und von einer Präklusion ausging. Die von der Antragstellerin angeführten Informationen hätten zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Erkenntnis geführt, da sie ihre Einwendungen vom 12.06.2017 mit Eingabe vom 14.06.2017 rechtswirksam zurückgezogen habe, eine einmal erfolgte Zurückziehung nicht mehr widerrufen werden könne, bedingte Prozesshandlungen (die Antragstellerin habe telefonisch der Behörde mitgeteilt, dass sie die Zurückziehung der Einwendungen, für den Fall, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, revidieren wolle) generell unzulässig seien und die Einwendung – unter der Annahme, der Widerruf der Zurückziehung sei als neue Einwendung zu werten – jedenfalls verspätet (im Sinne des § 27 Abs 1 Stmk BauG und § 42 Abs 1 AVG) zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde beantragt, dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.Die von der Antragstellerin angeführten Informationen hätten zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Erkenntnis geführt, da sie ihre Einwendungen vom 12.06.2017 mit Eingabe vom 14.06.2017 rechtswirksam zurückgezogen habe, eine einmal erfolgte Zurückziehung nicht mehr widerrufen werden könne, bedingte Prozesshandlungen (die Antragstellerin habe telefonisch der Behörde mitgeteilt, dass sie die Zurückziehung der Einwendungen, für den Fall, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, revidieren wolle) generell unzulässig seien und die Einwendung – unter der Annahme, der Widerruf der Zurückziehung sei als neue Einwendung zu werten – jedenfalls verspätet (im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG und Paragraph 42, Absatz eins, AVG) zurückzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde beantragt, dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.
- Sachverhalt: 2.
- Der gegenständlichen Entscheidung liegt der (nunmehr vollständige) Akt der belangten Behörde zu Grunde und geht das erkennende Gericht von nachstehendem verfahrensrelevante Sachverhalt aus: 2.
- Mit Eingabe vom 02.06.2017 hat die A gemäß § 22 Abs 1 Stmk. BauG um die Erteilung der Baubewilligung zwecks Errichtung eines Zu- und Umbau sowie Geländeveränderungen beim bestehenden Rüsthaus auf dem Grundstück Nr. xx, KG H, EZ xx angesucht. 2.
- Mit Eingabe vom 02.06.2017 hat die A gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Stmk. BauG um die Erteilung der Baubewilligung zwecks Errichtung eines Zu- und Umbau sowie Geländeveränderungen beim bestehenden Rüsthaus auf dem Grundstück Nr. xx, KG H, EZ xx angesucht. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 06.06.2017 kundgemacht und gleichzeitig eine mündliche Verhandlung für 14.06.2017, um ca. 16.00 Uhr, anberaumt. Auf die Präklusionsfolgen gemäß § 27 Abs 1 Stmk. BauG wurde explizit hingewiesen. Diese Kundmachung wurde der Antragstellerin entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 06.06.2017 kundgemacht und gleichzeitig eine mündliche Verhandlung für 14.06.2017, um ca. 16.00 Uhr, anberaumt. Auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG wurde explizit hingewiesen. Diese Kundmachung wurde der Antragstellerin entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt. 2.
- Mit Eingabe vom 13.06.2017 (Schreiben vom 12.06.2017) erhob die nunmehrige Antragstellerin Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führt im Wesentlichen aus, dass die in § 26 Z 2 Stmk. BauG angeführten Abstände vom Bauwerk zur Nachbargrenze im konkreten Fall nicht eingehalten werden. 2.
- Mit Eingabe vom 13.06.2017 (Schreiben vom 12.06.2017) erhob die nunmehrige Antragstellerin Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führt im Wesentlichen aus, dass die in Paragraph 26, Ziffer 2, Stmk. BauG angeführten Abstände vom Bauwerk zur Nachbargrenze im konkreten Fall nicht eingehalten werden. 2.
- Mit Schreiben vom 14.06.2017 teilt die Antragstellerin der Baubehörde Folgendes mit: „nach der heutigen nochmals persönlich durchgeführten Begehung und Besprechung vor Ort mit Herrn E F von der A, ziehe ich meine Einwendungen vom 12.06.2017 hiermit zurück.“ Dieses Schriftstück ist am 14.06.2017, um 09.54 Uhr bei der Baubehörde als Dateianhang per E-Mail (versendet von einer E-Mail-Adresse der Firma I GmbH, Ha) eingelangt.2.
- Mit Schreiben vom 14.06.2017 teilt die Antragstellerin der Baubehörde Folgendes mit: „nach der heutigen nochmals persönlich durchgeführten Begehung und Besprechung vor Ort mit Herrn E F von der A, ziehe ich meine Einwendungen vom 12.06.2017 hiermit zurück.“ Dieses Schriftstück ist am 14.06.2017, um 09.54 Uhr bei der Baubehörde als Dateianhang per E-Mail (versendet von einer E-Mail-Adresse der Firma römisch eins GmbH, Ha) eingelangt. 2.
- Mit E-Mail vom 14.06.2017 (versendet von einer E-Mail-Adresse der Firma I GmbH, Ha), einlangend um 10.51 Uhr teilt die Antragstellerin unter dem Betreff: „GZ: 131-9-18/36-1-2017 BK – Neuerliche Einwendung Baubehördliche Bewilligung“ Nachstehendes mit: „wie telefonisch besprochen, teile ich mit, dass ich die Rücknahme meiner Einwendungen vom 14.06.2017 revidiere.“2.
- Mit E-Mail vom 14.06.2017 (versendet von einer E-Mail-Adresse der Firma , römisch eins GmbH, Ha), einlangend um 10.51 Uhr teilt die Antragstellerin unter dem Betreff: „GZ: 131-9-18/36-1-2017 BK – Neuerliche Einwendung Baubehördliche Bewilligung“ Nachstehendes mit: „wie telefonisch besprochen, teile ich mit, dass ich die Rücknahme meiner Einwendungen vom 14.06.2017 revidiere.“ 2.
- Die mündliche Verhandlung hat am 14.06.2017 mit Beginn um 16.00 Uhr stattgefunden und war auch die Antragstellerin anwesend. Im Rahmen der Erstattung von Befund und Gutachten des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen wurden auch die Einwendungen der Antragstellerin vom 12.06.2017 beurteilt. Weitere Einwendungen oder Erklärungen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben bzw. wurden solche nicht protokolliert. Die Antragstellerin hat die Verhandlungsschrift unterschrieben und wurde ihr eine Ausfertigung am 14.06.2017, um 19.22 Uhr per E-Mail übermittelt. 2.
- Mit Schreiben vom 27.06.2017, eingelangt per E-Mail am 27.06.2017, um 19.03 Uhr und per Post am 29.06.2017 erhebt die Beschwerdeführerin „Einwendungen zur Verhandlungsschrift“ und bringt wiederum die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes beim gegenständlichen Bauvorhaben vor. 2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen vom 03.07.2017 wurde für das beantragte Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt und wurde auch eine inhaltliche Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Über die dagegen erhobene Berufung hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen mit Bescheid vom 20.11.2017 GZ: 131-9-18/36-1-2017BB, diese als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen. 2.
- Im Zuge der Vorlage der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen wurde der Verfahrensakt unvollständig dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. So hat sich das Schreiben/E-Mail vom 14.06.2017, übermittelt um 10.51 Uhr (Revidierung der Rücknahme der Einwendungen) nicht im Akt befunden. 2.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2018 wurde aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes die Beschwerde der Frau B C gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wegen Präklusion als unzulässig zurückgewiesen.2.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2018 wurde aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes die Beschwerde der Frau B C gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Präklusion als unzulässig zurückgewiesen. 2.
- Mit Eingabe vom 02.03.2018 stellt Frau B C unter Verweis auf den unvollständig vorgelegten Verfahrensakt der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG.2.
- Mit Eingabe vom 02.03.2018 stellt Frau B C unter Verweis auf den unvollständig vorgelegten Verfahrensakt der Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG.
- Rechtslage: § 32 Abs 1 und 2 VwGVG:Paragraph 32, Absatz eins und 2 VwGVG: „
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1.Ziffer eins das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2.Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3.Ziffer 3 das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4.Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“ § 27 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz:Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz: „Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“„Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“
- Erwägungen: 4.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 wurde der Antrag der nunmehrigen Antragstellerin wegen Präklusion als unzulässig zurückgewiesen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Kundmachung vom 06.06.2017 ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 14.06.2017, um ca. 16.00 Uhr geladen wurde. Mittels Kundmachung wurde die Antragstellerin auf die Präklusionsfolgen gemäß § 27 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz hingewiesen. Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 13.06.2017 – somit rechtzeitig im Sinne des § 27 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz – Einwendungen erhoben, diese jedoch mit Eingabe vom 14.06.2017, übermittelt per E-Mail um 09.54 Uhr, wieder zurückgezogen.4.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 wurde der Antrag der nunmehrigen Antragstellerin wegen Präklusion als unzulässig zurückgewiesen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Kundmachung vom 06.06.2017 ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 14.06.2017, um ca. 16.00 Uhr geladen wurde. Mittels Kundmachung wurde die Antragstellerin auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz hingewiesen. Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 13.06.2017 – somit rechtzeitig im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz – Einwendungen erhoben, diese jedoch mit Eingabe vom 14.06.2017, übermittelt per E-Mail um 09.54 Uhr, wieder zurückgezogen. Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der belangten Behörde vom 16.02.2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Aktenvorlage nicht vollständig erfolgte und die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 14.06.2017, 10.51 Uhr, die Zurückziehung ihrer Einwendungen wieder revidierte. Dieses Schreiben war im vorliegenden Akt nicht aufliegend. Daher erweist sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG als zulässig.Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der belangten Behörde vom 16.02.2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Aktenvorlage nicht vollständig erfolgte und die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 14.06.2017, 10.51 Uhr, die Zurückziehung ihrer Einwendungen wieder revidierte. Dieses Schreiben war im vorliegenden Akt nicht aufliegend. Daher erweist sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG als zulässig. 4.
- Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. 4.
- Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. 4.
- Wie die Antragstellerin nunmehr vorbringt, handelt es sich bei dem E-Mail vom 14.06.2017, 10.51 Uhr, welches ursprünglich nicht im Verfahrensakt aufliegend war, um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, welche im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bereits bestanden, jedoch nicht bekannt war und auch ohne das Verschulden der Antragstellerin im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte.4.
- Wie die Antragstellerin nunmehr vorbringt, handelt es sich bei dem E-Mail vom 14.06.2017, 10.51 Uhr, welches ursprünglich nicht im Verfahrensakt aufliegend war, um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, welche im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bereits bestanden, jedoch nicht bekannt war und auch ohne das Verschulden der Antragstellerin im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Dem kann gefolgt werden, konnte die Antragstellerin doch davon ausgehen, dass der Verfahrensakt vollständig – also einschließlich der E-Mail vom 14.06.2017 – dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wenn die belangte Behörde vorbringt, es liege ein zurechenbares Verschulden der Antragstellerin vor, da diese die E-Mail vom 14.06.2017, um 10.51 Uhr unter dem Betreff „[…] Neuerliche Einwendung […]“, ohne eigenhändige Unterschrift, ohne digitale Signatur von einer Adresse einer nicht am Verfahren beteiligten juristischen Person versendet hat, und folglich auf Grund des nicht unmittelbar zuordenbaren Absenders diese E-Mail versehentlich nicht sofort dem Bauverfahren zugeordnet werden konnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin in genannter E-Mail die Geschäftszahl des Bauverfahrens (GZ der Kundmachung) anführte und schon aus diesem Grund verwaltungsorganisatorisch eine eindeutige Zuordnung zum konkreten Bauvorhaben möglich ist. Zudem hat die Antragstellerin auch die Zurückziehung ihrer Einwendungen am selben Tag zirka eine Stunde zuvor (zwar als Dateianhang) von derselben Firmenadresse abgesendet und kann daher die belangte Behörde nicht schlüssig darlegen, dass die Antragstellerin ein Verschulden an der Nichtvorlage des vollständigen Aktes an das Landesverwaltungsgericht trägt. Dass die Antragstellerin das Schreiben nicht unterfertigt, nicht digital signiert oder von einer E-Mail-Adresse einer nicht am Verfahren beteiligten juristischen Person (I GmbH) abgesendet hat, ist im Übrigen nicht von Relevanz. Dem kann gefolgt werden, konnte die Antragstellerin doch davon ausgehen, dass der Verfahrensakt vollständig – also einschließlich der E-Mail vom 14.06.2017 – dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wenn die belangte Behörde vorbringt, es liege ein zurechenbares Verschulden der Antragstellerin vor, da diese die E-Mail vom 14.06.2017, um 10.51 Uhr unter dem Betreff „[…] Neuerliche Einwendung […]“, ohne eigenhändige Unterschrift, ohne digitale Signatur von einer Adresse einer nicht am Verfahren beteiligten juristischen Person versendet hat, und folglich auf Grund des nicht unmittelbar zuordenbaren Absenders diese E-Mail versehentlich nicht sofort dem Bauverfahren zugeordnet werden konnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin in genannter E-Mail die Geschäftszahl des Bauverfahrens (GZ der Kundmachung) anführte und schon aus diesem Grund verwaltungsorganisatorisch eine eindeutige Zuordnung zum konkreten Bauvorhaben möglich ist. Zudem hat die Antragstellerin auch die Zurückziehung ihrer Einwendungen am selben Tag zirka eine Stunde zuvor (zwar als Dateianhang) von derselben Firmenadresse abgesendet und kann daher die belangte Behörde nicht schlüssig darlegen, dass die Antragstellerin ein Verschulden an der Nichtvorlage des vollständigen Aktes an das Landesverwaltungsgericht trägt. Dass die Antragstellerin das Schreiben nicht unterfertigt, nicht digital signiert oder von einer E-Mail-Adresse einer nicht am Verfahren beteiligten juristischen Person (römisch eins GmbH) abgesendet hat, ist im Übrigen nicht von Relevanz. 4.
- Diese neu hervorgekommene Tatsache stellt nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Maßgeblich für die hier durchzuführende Prüfung der Tauglichkeit des Wiederaufnahmegrundes ist die Frage, ob die neu hervorgekommene Tatsache, nämlich dass die Antragstellerin im baubehördlichen Verfahren ihre Zurückziehung der Einwendungen widerrufen hat, dazu führt, dass das Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass, selbst wenn das Verwaltungsgericht bereits weiß, dass die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund der veränderten Sach- bzw. Rechtslage nicht anders lauten wird als das bereits ergangene Erkenntnis, jedenfalls dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben sei. Diese Rechtsansicht teilt das Landesverwaltungsgericht nicht. Kann nämlich eine Partei dem Verwaltungsgericht neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel – im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederaufnahme – vorlegen, muss sie den zuständigen Richter zudem davon überzeugen, dass mit diesen Tatsachen oder Beweismittel allein (das heißt ohne weiterem Bezug zu den Beweisergebnissen) oder zumindest in Zusammenschau mit den anderen Beweisergebnissen mit gewisser Wahrscheinlichkeit („voraussichtlich“) eine anderslautende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht getroffen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob es tatsächlich im wiederaufzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird. Ist für das Verwaltungsgericht aber erkennbar, dass es zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen wird (kommen kann), dann ist die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen (das heißt der Antrag auf Wiederaufnahme ist abzuweisen) (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, K16 ff zu § 32 VwGVG). Diese Rechtsansicht teilt das Landesverwaltungsgericht nicht. Kann nämlich eine Partei dem Verwaltungsgericht neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel – im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederaufnahme – vorlegen, muss sie den zuständigen Richter zudem davon überzeugen, dass mit diesen Tatsachen oder Beweismittel allein (das heißt ohne weiterem Bezug zu den Beweisergebnissen) oder zumindest in Zusammenschau mit den anderen Beweisergebnissen mit gewisser Wahrscheinlichkeit („voraussichtlich“) eine anderslautende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht getroffen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob es tatsächlich im wiederaufzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird. Ist für das Verwaltungsgericht aber erkennbar, dass es zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen wird (kommen kann), dann ist die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen (das heißt der Antrag auf Wiederaufnahme ist abzuweisen) (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, K16 ff zu Paragraph 32, VwGVG). 4.
- Zur Frage, welche Rechtswirkung nunmehr dem Widerruf der Zurückziehung der Einwendungen durch die vormalige Beschwerdeführerin zukommt, ist Folgendes festzuhalten: Unbestritten ist, dass die Antragstellerin im baubehördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben hat (Eingabe vom 13.06.2017), diese jedoch am Tag der mündlichen Verhandlung, am 14.06.2017 um 09.51 Uhr schriftlich zurückgezogen hat. Gemäß § 27 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz (worauf die Kundmachung der Baubehörde vom 06.06.2017 auch ausdrücklich hingewiesen hat) verliert ein Nachbar seine Stellung als Partei, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz erhebt. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (worauf die Kundmachung der Baubehörde vom 06.06.2017 auch ausdrücklich hingewiesen hat) verliert ein Nachbar seine Stellung als Partei, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz erhebt. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zunächst durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen Parteistellung erworben, diese aber in Folge deren Zurückziehung wieder verloren hat. Bei der Zurückziehung von Einwendungen handelt es sich um eine einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat allgemein für Parteienerklärungen im öffentlichen Recht im Erkenntnis vom 23.01.1951, Slg. 1889/A, ausgeführt: „Unter der Voraussetzung, dass eine solche Verzichtserklärung, welche zweifelsohne empfangsbedürftig ist, von der Behörde auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, muss ihr daher die Wirkung zugesprochen werden, dass sie das bereits entstandene Recht zum Erlöschen bringt…“ Dies bedeutet, dass bei Anträgen, die nach den Verwaltungsvorschriften durch Bescheid zu erledigen sind und für die Entscheidungspflicht besteht, – dies gilt auch für Einwendungen im Sinne von Parteienanträgen – es dem Antragsteller bzw. Einschreiter nicht freisteht, seine Erklärung jederzeit zu modifizieren, zu widerrufen und einen bereits erteilten Widerruf wieder rückgängig zu machen. Wenn ein solches Parteibegehren abgeändert oder eingeschränkt wird, bedeutet dies einen Verzicht auf ein Recht. Ist aber ein solcher Verzicht gegenüber der Behörde ausgesprochen, dann ist eben dieses Recht erloschen. Es wäre widersinnig, dieses Recht durch eine einfache Willenserklärung (Widerruf) wiederaufleben zu lassen. Denn dann müsste man folgerichtig auch einen Widerruf dieses Widerrufs (eine neuerliche Verzichtserklärung) und allenfalls auch deren Widerruf, also alle aneinander aufhebenden Parteierklärungen gelten lassen (VwGH 11.12.2002, 2002/03/0248). Dass im vorliegenden Fall eine rechtswirksame Zurückziehung der Einwendungen am 14.06.2017, um 9.54 Uhr erfolgte, wurde nicht bestritten, und ist daran auch nicht zu zweifeln. Die Antragstellerin hat aber damit auf ihr Parteienrecht, den Erwerb der Parteistellung mit Eingabe vom 13.06.2017, verzichtet. Mit Einlagen der E-Mail am 14.06.2017, um 9.54 Uhr bei der Baubehörde ist dieses Recht erloschen. Die „Zurückziehung der Zurückziehung“ war jedenfalls nicht geeignet dieses Recht auf Parteistellung, auf das die Antragstellerin bereits auf Grund der Zurückziehung verzichtet hat, wiederaufleben zu lassen. Daran ändert auch die im Betreff des E-Mail gewählte Formulierung „Neuerliche Einwendung“ nichts, brachte die Antragstellerin tatsächlich doch inhaltlich keine „neuerlichen Einwendungen“ vor. Folglich war der Widerruf der Zurückziehung der Einwendungen am Tag der mündlichen Verhandlung nicht wirksam. Wie bereits ausgeführt, ist mit dem Verzicht bzw. der Verzichtserklärung auf ein Recht, dieses auch erloschen. 4.
- Die Antragstellerin hätte somit gemäß den Vorgaben des § 27 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz ihre Parteistellung wieder neu begründen müssen, indem sie rechtzeitig Einwendungen erhebt – im konkreten Fall hätte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 Einwendungen schriftlich zu Protokoll geben müssen. Dies hat die Antragstellerin jedoch verabsäumt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Verhandlungsschrift ihre bereits am 13.06.2017 eingebrachten, jedoch wieder zurückgezogenen Einwendungen (sachverständig) in Behandlung genommen wurden. 4.
- Die Antragstellerin hätte somit gemäß den Vorgaben des Paragraph 27, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz ihre Parteistellung wieder neu begründen müssen, indem sie rechtzeitig Einwendungen erhebt – im konkreten Fall hätte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2017 Einwendungen schriftlich zu Protokoll geben müssen. Dies hat die Antragstellerin jedoch verabsäumt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Verhandlungsschrift ihre bereits am 13.06.2017 eingebrachten, jedoch wieder zurückgezogenen Einwendungen (sachverständig) in Behandlung genommen wurden. Diese Feststellung wurde bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 getroffen, hätte doch der Umstand, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung weitere oder „neue“ Einwendungen mündlich zu Protokoll gegeben hätte, bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren dazu geführt, dass eine Präklusion nicht eingetreten ist. 4.
- Die Antragstellerin rügt unter Punkt 5.2.
- der Beschwerdeschrift, die belangte Behörde wäre ihrer Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG nicht nachgekommen. Dazu wird festgehalten, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz ist, könne mit diesem Vorbringen allenfalls ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nicht vom Gericht zu prüfen. 4.
- Die Antragstellerin rügt unter Punkt 5.2.
- der Beschwerdeschrift, die belangte Behörde wäre ihrer Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13 a, AVG nicht nachgekommen. Dazu wird festgehalten, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz ist, könne mit diesem Vorbringen allenfalls ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nicht vom Gericht zu prüfen. 4.
- Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die neu hervorgekommene Tatsache, die Antragstellerin hat ihre Zurückziehung der Einwendungen vom 14.06.2017 am selben Tag widerrufen, zu keiner im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Entscheidung führt. Es erweist sich daher der Antrag von Frau B C auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2018, GZ: LVwG 50.34-20/2018-3, abgeschlossenen Verfahrens, als unbegründet. Es erweist sich daher der Antrag von Frau B C auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2018, , GZ: LVwG 50.34-20/2018-3, abgeschlossenen Verfahrens, als unbegründet. 4.
- Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und eine Verhandlungspflicht zur Erörterung von Rechtsfragen nicht besteht (VwGH 29.06.2017, Zl. Ra 2017/04/0036).4.
- Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig ist und eine Verhandlungspflicht zur Erörterung von Rechtsfragen nicht besteht (VwGH 29.06.2017, Zl. Ra 2017/04/0036).
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.34.600.2018