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{'item': 'LVwG 52.28-326/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlLVwG 52.28-326/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A und Frau B C, R, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11.01.2018, GZ: 8.0-233/2003, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer um Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten an den Grundstücken der EZ xx, KG KG X gemäß § 12 Abs 6 StJagdG abgewiesen. Das Eigenjagdgebiet D der Beschwerdeführer würde nicht an die zur Gemeindejagd gehörigen Grundstücke der Liegenschaft EZ xx, KG KG X angrenzen, da das Grundstück des Kbaches (öffentliches Wassergut – Gewässer) dazwischenliege und das Eigenjagdgebiet D nicht durchschneide. Die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen würden daher nicht vorliegen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer um Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten an den Grundstücken der EZ xx, KG KG römisch zehn gemäß Paragraph 12, Absatz 6, StJagdG abgewiesen. Das Eigenjagdgebiet D der Beschwerdeführer würde nicht an die zur Gemeindejagd gehörigen Grundstücke der Liegenschaft EZ xx, KG KG römisch zehn angrenzen, da das Grundstück des Kbaches (öffentliches Wassergut – Gewässer) dazwischenliege und das Eigenjagdgebiet D nicht durchschneide. Die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen würden daher nicht vorliegen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass der Kbach viele Grundstücke durchschneide, unter anderem auch jenes der angrenzenden Eigenjagd E und daher kein Zusammenhang der Grundstücke der Liegenschaft EZ xx, KG KG X mit dem weiteren Gemeindejagdgebiet gegeben sein könne. Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und dem verfahrenseinleitenden Antrag Folge zu geben. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass der Kbach viele Grundstücke durchschneide, unter anderem auch jenes der angrenzenden Eigenjagd E und daher kein Zusammenhang der Grundstücke der Liegenschaft EZ xx, KG KG römisch zehn mit dem weiteren Gemeindejagdgebiet gegeben sein könne. Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und dem verfahrenseinleitenden Antrag Folge zu geben. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 12 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 idF LGBl 2017/64 (StJagdG) hat der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 leg cit ausgeschlossene Eigentümer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd das Recht die Jagd auf einem von seinem Jagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Ein solcher Jagdeinschluss (Enklave) liegt nach Abs 2 vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes nach lit a von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird, wobei die Bestimmung(

  1. en)des § 6 Abs 2 gelten. Wird ein Jagdeinschluss (Abs 2) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung nach Abs 5 zunächst dem Eigentümer der in längster Ausdehnung angrenzenden in der Steiermark gelegenen Nachbarjagd zu. Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs 2 können Eigentümer von Eigenjagden schriftlich jährlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab 01. Oktober unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ansuchen (Abs 6). Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 in der Fassung LGBl 2017/64 (StJagdG) hat der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des Paragraph 15, leg cit ausgeschlossene Eigentümer einer gemäß Paragraph 3, bestehenden Eigenjagd das Recht die Jagd auf einem von seinem Jagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Ein solcher Jagdeinschluss (Enklave) liegt nach Absatz 2, vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes nach Litera a, von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird, wobei die Bestimmung(
  2. en)des Paragraph 6, Absatz 2, gelten. Wird ein Jagdeinschluss (Absatz 2,) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung nach Absatz 5, zunächst dem Eigentümer der in längster Ausdehnung angrenzenden in der Steiermark gelegenen Nachbarjagd zu. Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Absatz 2, können Eigentümer von Eigenjagden schriftlich jährlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab 01. Oktober unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ansuchen (Absatz 6,). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdeführer als Antragssteller für die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß § 12 Abs 6 StJagdG waren nach dieser Bestimmung verpflichtet der Jagdbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorpachtung nachzuweisen. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist lediglich angegeben, dass Herr A C als Inhaber der D „um das Jagdpachtrecht des Dreivierteleinschlusses der Gemeindejagd F mit den Grundstücksnummern laut Grundbuchsauszug KG X EZ xx“ ansuche. Beigelegt war lediglich ein unvollständiger Grundbuchsauszug. Den Nachweis, ob beide Antragsteller gemäß § 15 als Jagdpächter zugelassen werden dürfen, da sie im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind und weiters den Nachweis des Besitzes einer Jagdkarte durch fünf Jahre (Abs 2) erbringen, ist nicht erfolgt. Desweiteren fehlen behördliche Feststellungen, ob die Antragsteller von der Pachtung einer Jagd aus den in § 15 Abs 3 und 4 leg cit angegeben Gründen ausgeschlossen sind. Für die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde waren diese Feststellungen bzw. die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG noch nicht bedeutsam, da sie davon ausging, dass das betroffene Gebiet keinen Jagdeinschluss gemäß § 12 Abs 2 leg cit darstellt. Diese Annahme trifft aus folgenden Gründen jedoch nicht zu und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit:Die Beschwerdeführer als Antragssteller für die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Paragraph 12, Absatz 6, StJagdG waren nach dieser Bestimmung verpflichtet der Jagdbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorpachtung nachzuweisen. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist lediglich angegeben, dass Herr A C als Inhaber der D „um das Jagdpachtrecht des Dreivierteleinschlusses der Gemeindejagd F mit den Grundstücksnummern laut Grundbuchsauszug KG römisch zehn EZ xx“ ansuche. Beigelegt war lediglich ein unvollständiger Grundbuchsauszug. Den Nachweis, ob beide Antragsteller gemäß Paragraph 15, als Jagdpächter zugelassen werden dürfen, da sie im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind und weiters den Nachweis des Besitzes einer Jagdkarte durch fünf Jahre (Absatz 2,) erbringen, ist nicht erfolgt. Desweiteren fehlen behördliche Feststellungen, ob die Antragsteller von der Pachtung einer Jagd aus den in Paragraph 15, Absatz 3 und 4 leg cit angegeben Gründen ausgeschlossen sind. Für die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde waren diese Feststellungen bzw. die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch nicht bedeutsam, da sie davon ausging, dass das betroffene Gebiet keinen Jagdeinschluss gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg cit darstellt. Diese Annahme trifft aus folgenden Gründen jedoch nicht zu und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit: Das Gemeindejagdgebiet bilden alle Grundstücke einer Ortsgemeinde abzüglich der Eigenjagdgebiete sowie Grundstücke mit landwirtschaftlicher Wildtierhaltung (vgl. VwGH 28.03.1984, 83/03/0074). Somit zählen zum Gemeindejagdgebiet auch Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, öffentliche stehende Gewässer, selbst wenn auf ihnen die Jagd ruht (vgl. VwGH 28.03.1984, 83/03/0074). Sie begründen keine Unterbrechung des nach § 3 Abs 1 leg cit erforderlichen Zusammenhanges einer Grundfläche von mindestens 115 ha, die ein Eigenjagdgebiet bildet (§ 6 Abs 2 leg cit). Auf diese Bestimmung verweist auch § 12 Abs 2 lit a StJagdG, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird. In der Äußerung des Leiters der Bezirksforstinspektion M vom 22.11.2017, ist die gesamte Grenzlänge der fraglichen Liegenschaft EZ xx, KG KG X, mit 4.385 Meter und die Aufteilung mit einer Länge von 2.614 Meter mit der Eigenjagd D, einer Länge von 426 Meter mit der Eigenjagd G und einer Länge von 1.345 Meter mit dem Öffentlichen Wassergut beschrieben. An das Öffentliche Wassergut schließt nach der dieser Äußerung beigelegten Farbkarte auf der genannten Länge das Gebiet der Eigenjagd H an. Das Gemeindejagdgebiet bilden alle Grundstücke einer Ortsgemeinde abzüglich der Eigenjagdgebiete sowie Grundstücke mit landwirtschaftlicher Wildtierhaltung vergleiche VwGH 28.03.1984, 83/03/0074). Somit zählen zum Gemeindejagdgebiet auch Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, öffentliche stehende Gewässer, selbst wenn auf ihnen die Jagd ruht vergleiche VwGH 28.03.1984, 83/03/0074). Sie begründen keine Unterbrechung des nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit erforderlichen Zusammenhanges einer Grundfläche von mindestens 115 ha, die ein Eigenjagdgebiet bildet (Paragraph 6, Absatz 2, leg cit). Auf diese Bestimmung verweist auch Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, StJagdG, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird. In der Äußerung des Leiters der Bezirksforstinspektion M vom 22.11.2017, ist die gesamte Grenzlänge der fraglichen Liegenschaft EZ xx, KG KG römisch zehn, mit 4.385 Meter und die Aufteilung mit einer Länge von 2.614 Meter mit der Eigenjagd D, einer Länge von 426 Meter mit der Eigenjagd G und einer Länge von 1.345 Meter mit dem Öffentlichen Wassergut beschrieben. An das Öffentliche Wassergut schließt nach der dieser Äußerung beigelegten Farbkarte auf der genannten Länge das Gebiet der Eigenjagd H an. Bei der Feststellung, ob ein Jagdeinschluss (Enklave) deshalb vorliegt, weil ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes von mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach umschlossen wird, begründen öffentliche Flüsse und Bäche keine Unterbrechung des Zusammenhangs dieser mehreren Eigenjagdgebiete. Der mit der 16. Jagdgesetznovelle, LGBl 2015/9 in § 12 Abs 2 lit a StJagdG eingefügte Verweis auf § 6 Abs 2 leg cit wäre sonst nicht verständlich. Die Gesetzesmaterialien führen aus, dass ein Jagdeinschluss neben der vollständigen Umschließung auch dann noch vorliegt, wenn – wie in den meisten Fällen- zB ein Weg oder eine Straße zu diesem (Jagdeinschluss) hinführt. § 6 Abs 2 leg cit erfasst allerdings nicht Sachverhalte bei denen zB Wege oder öffentliche Bäche bloß hinführen, sondern Grundflächen eines Eigentümers durchschneiden. Der Kbach unterbricht daher die Arrondierung der fraglichen Fläche ausschließlich durch Eigenjagden nicht. Die Bejagung des, wie auch die Vorpachtfläche selbst (§ 8 Abs 2 leg cit) weiterhin zum Gemeindejagdgebiet gehörenden öffentlichen Gewässers zwischen dem Eigenjagdgebiet und des dem Eigentümer eines anderen Eigenjagdgebietes zuerkannten Vorpachtgebietes erfolgt nach § 6 Abs 2 StJagdG mit den Ufergrundstücken. Bei der Feststellung, ob ein Jagdeinschluss (Enklave) deshalb vorliegt, weil ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes von mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach umschlossen wird, begründen öffentliche Flüsse und Bäche keine Unterbrechung des Zusammenhangs dieser mehreren Eigenjagdgebiete. Der mit der 16. Jagdgesetznovelle, LGBl 2015/9 in Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, StJagdG eingefügte Verweis auf Paragraph 6, Absatz 2, leg cit wäre sonst nicht verständlich. Die Gesetzesmaterialien führen aus, dass ein Jagdeinschluss neben der vollständigen Umschließung auch dann noch vorliegt, wenn – wie in den meisten Fällen- zB ein Weg oder eine Straße zu diesem (Jagdeinschluss) hinführt. Paragraph 6, Absatz 2, leg cit erfasst allerdings nicht Sachverhalte bei denen zB Wege oder öffentliche Bäche bloß hinführen, sondern Grundflächen eines Eigentümers durchschneiden. Der Kbach unterbricht daher die Arrondierung der fraglichen Fläche ausschließlich durch Eigenjagden nicht. Die Bejagung des, wie auch die Vorpachtfläche selbst (Paragraph 8, Absatz 2, leg cit) weiterhin zum Gemeindejagdgebiet gehörenden öffentlichen Gewässers zwischen dem Eigenjagdgebiet und des dem Eigentümer eines anderen Eigenjagdgebietes zuerkannten Vorpachtgebietes erfolgt nach Paragraph 6, Absatz 2, StJagdG mit den Ufergrundstücken. Mangels Verweis auf § 6 Abs 2 leg cit gilt für Fälle des § 12 Abs 2 lit b, dass zB öffentliche Wege oder Bäche zu einem anderen Katastralgemeindejagdgebiet, Gemeindejagdgebiet, ein anderes Bundesland oder anderes Staatsgebiet grenzen, den Zusammenhang unterbrechen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0066 zur Rechtslage vor der 16. Jagdgesetznovelle). Mangels Verweis auf Paragraph 6, Absatz 2, leg cit gilt für Fälle des Paragraph 12, Absatz 2, Litera b,, dass zB öffentliche Wege oder Bäche zu einem anderen Katastralgemeindejagdgebiet, Gemeindejagdgebiet, ein anderes Bundesland oder anderes Staatsgebiet grenzen, den Zusammenhang unterbrechen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0066 zur Rechtslage vor der 16. Jagdgesetznovelle). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den rechtzeitig eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag unter Abstandnahme von der Rechtsansicht der Kbach unterbreche die Umschließung des fraglichen Gebietes durch Eigenjagden in Anwendung des § 12 Abs 5 leg cit neu zu beurteilen haben. Der Nachweis über die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführer ist nach dem Gesetz erforderlich und wird ihre Eignung zur Geltendmachung des Vorpachtrechtes gemäß § 15 StJagdG zu überprüfen sein. Diese notwendigen und bisher unterlassenen Ermittlungen des Sachverhaltes können rascher und kostengünstiger durch die belangte Behörde als Jagdbehörde durchgeführt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist somit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Zurückverweisung der Rechtssache gemäß § 28 Abs 3 VwGVG berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den rechtzeitig eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag unter Abstandnahme von der Rechtsansicht der Kbach unterbreche die Umschließung des fraglichen Gebietes durch Eigenjagden in Anwendung des Paragraph 12, Absatz 5, leg cit neu zu beurteilen haben. Der Nachweis über die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführer ist nach dem Gesetz erforderlich und wird ihre Eignung zur Geltendmachung des Vorpachtrechtes gemäß Paragraph 15, StJagdG zu überprüfen sein. Diese notwendigen und bisher unterlassenen Ermittlungen des Sachverhaltes können rascher und kostengünstiger durch die belangte Behörde als Jagdbehörde durchgeführt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist somit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Zurückverweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG berechtigt. Diese Entscheidung konnte mangels eines Antrags gemäß § 24 Abs 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte mangels eines Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.52.28.326.2018

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