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{'item': 'LVwG 41.10-2606/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlLVwG 41.10-2606/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 10

Abs 1 Z 1 wie folgt zuerkannt wird:und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 20 %

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wie folgt zuerkannt wird: Zeitraum 01.08.2017 – 16.08.2017 € 283,25 Zeitraum 17.08.2017 – 31.08.2017 € 84,44 Zeitraum 01.09.2017 – 30.09.2017 € 168,89 Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin und G H Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 in Höhe von € 487,90 und vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von € 21,35 zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 24.07.2017 für sich und G H Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht hätte. Aufgrund des stationären Aufenthaltes in der Therapiestation „OO“ ab 17.08.2017 errechne sich ein 20%iger Anspruch ab 01.09.

  1. Aufgrund einer nicht gemeldeten geringfügigen Beschäftigung im März, Mai und Juni 2017 ergäbe sich ein Übergenuss in Höhe von € 263,05, welcher in 4 monatlichen Raten á € 58,26 ab August 2017 einbehalten werde. Weiters enthält die Begründung den Satz: „Einkommen, geringfügige Lohn Juli 2017 in Höhe EUR 102,31 abzgl. § 7 Abs 8 StMSG Freibetrag in Höhe von EUR 59,11 von Frau A B.“ Unter rechtlicher Beurteilung erfolgt eine Berechnung für August und September 2017 jeweils für Lebensunterhalt und Wohnbedarf für die Bedarfsgemeinschaft.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin und G H Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 in Höhe von € 487,90 und vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von € 21,35 zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Paragraphen 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 13 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 24.07.2017 für sich und G H Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingebracht hätte. Aufgrund des stationären Aufenthaltes in der Therapiestation „OO“ ab 17.08.2017 errechne sich ein 20%iger Anspruch ab 01.09.
  2. Aufgrund einer nicht gemeldeten geringfügigen Beschäftigung im März, Mai und Juni 2017 ergäbe sich ein Übergenuss in Höhe von € 263,05, welcher in 4 monatlichen Raten á € 58,26 ab August 2017 einbehalten werde. Weiters enthält die Begründung den Satz: „Einkommen, geringfügige Lohn Juli 2017 in Höhe EUR 102,31 abzgl. Paragraph 7, Absatz 8, StMSG Freibetrag in Höhe von EUR 59,11 von Frau A B.“ Unter rechtlicher Beurteilung erfolgt eine Berechnung für August und September 2017 jeweils für Lebensunterhalt und Wohnbedarf für die Bedarfsgemeinschaft. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass die Behörde annehme, dass sich die Beschwerdeführerin in einer stationären Therapie oder Wohneinrichtung befinde und nicht in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung nach § 10 Abs 4 Z 1 StMSG. Der Terminus Drogentherapie finde sich im StMSG nirgendwo. Abhängigkeits-erkrankungen seien anerkannte psychiatrische Erkrankungen, die auch psychiatrischer Behandlungen in Krankenhäusern, wie dem der JJ, bedürfen. Die Behandlung sei prinzipiell individuell und unterscheide sich hinsichtlich der Art, der Dauer und der Diagnose der Patienten. In jedem Krankenhaus geschehe der Dreischritt: Anamnese, Diagnose, Therapie.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass die Behörde annehme, dass sich die Beschwerdeführerin in einer stationären Therapie oder Wohneinrichtung befinde und nicht in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StMSG. Der Terminus Drogentherapie finde sich im StMSG nirgendwo. Abhängigkeits-erkrankungen seien anerkannte psychiatrische Erkrankungen, die auch psychiatrischer Behandlungen in Krankenhäusern, wie dem der JJ, bedürfen. Die Behandlung sei prinzipiell individuell und unterscheide sich hinsichtlich der Art, der Dauer und der Diagnose der Patienten. In jedem Krankenhaus geschehe der Dreischritt: Anamnese, Diagnose, Therapie. Die Zielgruppe der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die sich stationär im „OO“ befinden, sei nicht dieselbe, wie eine Langzeittherapieeinrichtung wie beispielsweise dem Grünen Kreis. Die Behörde unterscheide nicht innerhalb der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, weshalb Ungleiche gleich behandelt werden. Der Aufenthalt in der Station „OO“ des KH der JJ K sei daher als Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung einzustufen und gebühre der Beschwerdeführerin Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 Z 1 StMSG.Die Zielgruppe der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, die sich stationär im „OO“ befinden, sei nicht dieselbe, wie eine Langzeittherapieeinrichtung wie beispielsweise dem Grünen Kreis. Die Behörde unterscheide nicht innerhalb der Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, weshalb Ungleiche gleich behandelt werden. Der Aufenthalt in der Station „OO“ des KH der JJ K sei daher als Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung einzustufen und gebühre der Beschwerdeführerin Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StMSG. Im Weiteren wird auf die Erläuterungen zur Stammfassung des StMSG hingewiesen, wonach die Kürzung auf 37,5 % des Mindeststandards damit begründet werde, dass der Bedarf zur Aufrechterhaltung der Wohnsituation weiterhin bestehe und regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für Heizung und Strom weiterhin anfallen. § 10 Abs 4a StMSG kürze den Mindeststandard auf nunmehr 20 % zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der Wohnbedarf werde nicht gewährt.Im Weiteren wird auf die Erläuterungen zur Stammfassung des StMSG hingewiesen, wonach die Kürzung auf 37,5 % des Mindeststandards damit begründet werde, dass der Bedarf zur Aufrechterhaltung der Wohnsituation weiterhin bestehe und regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für Heizung und Strom weiterhin anfallen. Paragraph 10, Absatz 4 a, StMSG kürze den Mindeststandard auf nunmehr 20 % zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der Wohnbedarf werde nicht gewährt. Bei der Berechnung des Anspruches des Mitantragstellers G H sei eine Bedarfsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin angenommen worden. Werde nunmehr bei der Beschwerdeführerin der Bezug während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemindert und der Wohnbedarf als durch die Einrichtung gedeckt betrachtet und mit Null angegeben, so bedeutet dies konsequenterweise, dass während der Dauer des Aufenthaltes in der Einrichtung keine aufwandsreduzierende Haushaltsgemeinschaft mit Herrn G H bestehe. Die Beschwerdeführerin erhält laut Bescheid nur mehr 20 % für die Sicherung ihres Lebensbedarfes und keinen Wohnbedarf, der in einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen zusätzlich 18,5 % des Mindeststandards betragen würde. Die Beschwerdeführerin könne mangels Zuerkennung eines Wohnbedarfes auch nicht mehr zum Erhalt der Wohnung beitragen und habe G H den Aufwand für den Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person zu tragen. Es sei ihm daher der Mindeststandard nach § 10 Abs 1 Z 1 StMSG zu gewähren. Bei der Berechnung des Anspruches des Mitantragstellers G H sei eine Bedarfsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin angenommen worden. Werde nunmehr bei der Beschwerdeführerin der Bezug während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemindert und der Wohnbedarf als durch die Einrichtung gedeckt betrachtet und mit Null angegeben, so bedeutet dies konsequenterweise, dass während der Dauer des Aufenthaltes in der Einrichtung keine aufwandsreduzierende Haushaltsgemeinschaft mit Herrn G H bestehe. Die Beschwerdeführerin erhält laut Bescheid nur mehr 20 % für die Sicherung ihres Lebensbedarfes und keinen Wohnbedarf, der in einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen zusätzlich 18,5 % des Mindeststandards betragen würde. Die Beschwerdeführerin könne mangels Zuerkennung eines Wohnbedarfes auch nicht mehr zum Erhalt der Wohnung beitragen und habe G H den Aufwand für den Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person zu tragen. Es sei ihm daher der Mindeststandard nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG zu gewähren. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im August 2017 keinerlei Erwerbstätigkeit verrichtet und sei der Abzug von Lohn in Höhe von € 45,29 bei der Leistungsberechnung nicht nachvollziehbar. In weiterer Folge werden verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die unterschiedlichen Regelungen des § 10 Abs 4 und 4b StMSG dargelegt. Es fehle an einer sachlichen Begründung der Unterscheidung zwischen Personen, die sich in einer Kranken-, Kur- oder vergleichbaren stationären Einrichtung befinden und jenen, die sich in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten. In der Stammfassung sei diese Unterscheidung nicht enthalten. Mit LGBl Nr. 7/2015 seien dem § 10 die Absätze 4a und 4b eingefügt worden. Die Begründung des geringeren Satzes von 20 % in Absatz 4b sei durch den Gesetzgeber in den Erläuterungen sehr vage ausgefallen. Worin der Unterschied zwischen Einrichtungen nach Abs 4a und Abs 4b genau bestehe, werde nicht erläutert. Eine sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung fehle gänzlich. Offensichtlich gehe der Gesetzgeber von der Überlegung aus, dass ein Aufenthalt in Einrichtungen nach 4a oder 4b leg cit überhaupt keinen direkten Wohnaufwand verursache. Diese pauschale Annahme sei sachlich nicht gerechtfertigt. Nach höchstgerichtlicher Judikatur werden die 25 % für Wohnaufwand als Pauschalaufwand gesehen und sei es daher überhaupt fraglich, ob eine Kürzung des Wohnaufwandes überhaupt zulässig sei, sofern noch ein Wohnaufwand bestehe. Dies auch im Hinblick auf § 7 Abs 7 StMSG, in dem der Gesetzgeber explizit eine Delogierungsprävention anordne. Es werde daher angeregt § 10 Abs 4 Z 1 und Abs 4b StMSG dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorzulegen bzw. in der Sache selbst zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antragstellerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der gesetzmäßigen Höhe zuerkannt werden. In weiterer Folge werden verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die unterschiedlichen Regelungen des Paragraph 10, Absatz 4 und 4 b StMSG dargelegt. Es fehle an einer sachlichen Begründung der Unterscheidung zwischen Personen, die sich in einer Kranken-, Kur- oder vergleichbaren stationären Einrichtung befinden und jenen, die sich in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten. In der Stammfassung sei diese Unterscheidung nicht enthalten. Mit Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, seien dem Paragraph 10, die Absätze 4a und 4b eingefügt worden. Die Begründung des geringeren Satzes von 20 % in Absatz 4b sei durch den Gesetzgeber in den Erläuterungen sehr vage ausgefallen. Worin der Unterschied zwischen Einrichtungen nach Absatz 4 a und Absatz 4 b, genau bestehe, werde nicht erläutert. Eine sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung fehle gänzlich. Offensichtlich gehe der Gesetzgeber von der Überlegung aus, dass ein Aufenthalt in Einrichtungen nach 4a oder 4b leg cit überhaupt keinen direkten Wohnaufwand verursache. Diese pauschale Annahme sei sachlich nicht gerechtfertigt. Nach höchstgerichtlicher Judikatur werden die 25 % für Wohnaufwand als Pauschalaufwand gesehen und sei es daher überhaupt fraglich, ob eine Kürzung des Wohnaufwandes überhaupt zulässig sei, sofern noch ein Wohnaufwand bestehe. Dies auch im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 7, StMSG, in dem der Gesetzgeber explizit eine Delogierungsprävention anordne. Es werde daher angeregt Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4 b, StMSG dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorzulegen bzw. in der Sache selbst zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antragstellerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der gesetzmäßigen Höhe zuerkannt werden. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2011 mit Unterbrechungen Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im August, September und Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin gearbeitet und ein ausreichendes Einkommen erzielt, sodass der Bezug von Mindestsicherung unterbrochen war. Mit Bescheid vom 11.05.2017 wurde der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und G H, Mindestsicherung in Höhe von € 167,18 für Mai 2017 und € 527,12 vom 01.06.2017 bis 31.07.2017 monatlich gewährt. Dabei hat die Behörde eine Lohnauszahlung im April 2017 in Höhe von € 14,21 berücksichtigt und einen Übergenuss im Mai einbehalten. Am 24.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.08.
  3. Telefonisch wurde der Behörde am 18.08.2017 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin mit 17.08.2017 in stationärer Behandlung (OO) befinde und dieser Aufenthalt länger als 14 Tage andauern werde und hat die Behörde am 18.08.2017 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG an die Beschwerdeführerin gestellt, sie solle die Lohnunterlagen für März, Mai, Juni sowie Juli 2017 vorlegen sowie die Aufenthaltsbestätigung für den stationären Aufenthalt. Am 24.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.08.
  4. Telefonisch wurde der Behörde am 18.08.2017 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin mit 17.08.2017 in stationärer Behandlung (OO) befinde und dieser Aufenthalt länger als 14 Tage andauern werde und hat die Behörde am 18.08.2017 ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an die Beschwerdeführerin gestellt, sie solle die Lohnunterlagen für März, Mai, Juni sowie Juli 2017 vorlegen sowie die Aufenthaltsbestätigung für den stationären Aufenthalt. Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin immer wieder über die M der D K-S „offline“ als Aushilfskraft beschäftigt gewesen. Sie erhielt im März € 14,50, im Mai € 14,50, im Juni € 208,80 und im Juli € 104,40 ausbezahlt. Dieser Verdienst wird bar ausbezahlt. Im August 2017 erzielte die Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen. Ab 17.08.2017 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung der Therapiestation für Drogenkranke „OO“ des KH der JJ K am Standort F. Ihr damaliger Lebensgefährte G H, mit welchem sie bis dahin im gemeinsamen Haushalt in der I gelebt hat, verblieb in der Wohnung bis etwa November
  5. Eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand bis 16.08.2017.Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin immer wieder über die M der D K-S „offline“ als Aushilfskraft beschäftigt gewesen. Sie erhielt im März € 14,50, im Mai € 14,50, im Juni € 208,80 und im Juli € 104,40 ausbezahlt. Dieser Verdienst wird bar ausbezahlt. Im August 2017 erzielte die Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen. Ab 17.08.2017 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung der Therapiestation für Drogenkranke „OO“ des KH der JJ K am Standort F. Ihr damaliger Lebensgefährte G H, mit welchem sie bis dahin im gemeinsamen Haushalt in der römisch eins gelebt hat, verblieb in der Wohnung bis etwa November
  6. Eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand bis 16.08.
  7. Mit Bescheid vom 17.01.2005 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8A, Sanitätsrecht und Krankenanstalten, GZ: FA8A-87 Ka 32/25-2005 wurde aufgrund des Antrages vom 13.08.2004 des Konventes der JJ L die Betriebsbewilligung für den Betrieb einer Therapiestation für Drogenkranke mit 28 Betten „OO“ gemäß §§ 5 Abs 1 und 6 Abs 2 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes (KALG) erteilt.Mit Bescheid vom 17.01.2005 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8A, Sanitätsrecht und Krankenanstalten, GZ: FA8A-87 Ka 32/25-2005 wurde aufgrund des Antrages vom 13.08.2004 des Konventes der JJ L die Betriebsbewilligung für den Betrieb einer Therapiestation für Drogenkranke mit 28 Betten „OO“ gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 2, des Stmk. Krankenanstaltengesetzes (KALG) erteilt. Die Beschwerdeführerin befindet sich noch immer in Therapie in der Therapiestation für Drogenkranke „OO“ des KH der JJ K in F, E, in vollstationärer Pflege und Betreuung, das heißt sie hält sich dort 24 Stunden am Tag bei voller Verpflegung auf. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Therapiestation für Drogenkranke „OO“ auf die Aufenthaltsbestätigung (Aktenseite 28) sowie die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit dem Schreiben vom 27.03.
  8. Zur Eigenschaft dieser Therapiestation als Krankenhaus stützen sich die Feststellungen auf den Bescheid vom 17.01.2005 der Fachabteilung 8a, GZ: FA8A-87 Ka 32/25-
  9. Zum Einkommen der Beschwerdeführerin wurde ein Kontoauszug für August 2017 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift) eingeholt, aus welchem sich keinerlei Einkommen der Beschwerdeführerin ergibt. Diese versicherte auch glaubhaft, dass sie im August kein Einkommen mehr über die M „offline“ bezogen hat. Da auch der Zeuge G H angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin im August nicht mehr gearbeitet hat und keine anderen Beweisergebnisse vorliegen, ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass tatsächlich kein Einkommen erzielt wurde. Da die Beschwerdeführerin den gesamten September 2017 vollstationär untergebracht war, kann auch hier schlüssig davon ausgegangen werden, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass die Beschwerdeführerin mit G H eine Lebensgemeinschaft bis etwa November und somit einen gemeinsamen Haushalt an der Adresse I bis 16.08.2017 hatte, ergibt sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G H sowie der Aufenthaltsbestätigung der Therapiestation für Dorgenkranke. Dabei wird festgehalten, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Zeuge deutlich der langjährige Drogenkonsum anzumerken war. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten deutlich bemüht waren, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und ihren Angaben somit Glauben geschenkt wird.Die getroffenen Feststellungen stützen sich zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Therapiestation für Drogenkranke „OO“ auf die Aufenthaltsbestätigung (Aktenseite 28) sowie die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit dem Schreiben vom 27.03.
  10. Zur Eigenschaft dieser Therapiestation als Krankenhaus stützen sich die Feststellungen auf den Bescheid vom 17.01.2005 der Fachabteilung 8a, GZ: FA8A-87 Ka 32/25-
  11. Zum Einkommen der Beschwerdeführerin wurde ein Kontoauszug für August 2017 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift) eingeholt, aus welchem sich keinerlei Einkommen der Beschwerdeführerin ergibt. Diese versicherte auch glaubhaft, dass sie im August kein Einkommen mehr über die M „offline“ bezogen hat. Da auch der Zeuge G H angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin im August nicht mehr gearbeitet hat und keine anderen Beweisergebnisse vorliegen, ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass tatsächlich kein Einkommen erzielt wurde. Da die Beschwerdeführerin den gesamten September 2017 vollstationär untergebracht war, kann auch hier schlüssig davon ausgegangen werden, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass die Beschwerdeführerin mit G H eine Lebensgemeinschaft bis etwa November und somit einen gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch eins bis 16.08.2017 hatte, ergibt sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G H sowie der Aufenthaltsbestätigung der Therapiestation für Dorgenkranke. Dabei wird festgehalten, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Zeuge deutlich der langjährige Drogenkonsum anzumerken war. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten deutlich bemüht waren, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und ihren Angaben somit Glauben geschenkt wird. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (im Folgenden StMSG) lauten wie folgt: § 3 StMSG:Paragraph 3, StMSG: „Erfasste Bedarfsbereiche

(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. …“ § 5 StMSG:Paragraph 5, StMSG: „Subsidiarität
(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 nicht erreicht.
(1)Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, nicht erreicht.
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“
(2)Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.“ § 6 StMSG:Paragraph 6, StMSG: „Einsatz der eigenen Mittel
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:
  1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  2. Kinderabsetzbeträge;
  3. Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;
  4. Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
  5. Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz. …
(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(3)Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen. …“ § 10 StMSG:Paragraph 10, StMSG: „Mindeststandards
(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind:
  1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Allein- erzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; (2017: € 844,46)
  2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a) pro Person 75 % des Betrages nach Z1; …
(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes
  1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;
  2. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Absatz eins, gewährten Mindeststandards;
  3. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.
(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, gewährt.
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt.“
(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt.“ § 3 StMSG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 146/2016 lautet:Paragraph 3, StMSG-DVO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2016, lautet: „Mindeststandard Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.“Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.“ Gemäß § 3 Abs 1 StMSG wird die Mindestsicherung nur außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz sowie § 18 Stmk. Behindertengesetz erbracht. Durch Novelle LGBl Nr. 7/2015, in Kraft getreten am 01.03.2015, erfolgt eine Konkretisierung und Klarstellung der Definition „Stationäre Einrichtung“ um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wie sich aus den erläuternden Bemerkungen ergibt (vgl. XVI. GPStLT, EZ 3156/1). Diese lauten weiters zu § 10 Abs 4,4a und 4b wie folgt:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StMSG wird die Mindestsicherung nur außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz sowie Paragraph 18, Stmk. Behindertengesetz erbracht. Durch Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, in Kraft getreten am 01.03.2015, erfolgt eine Konkretisierung und Klarstellung der Definition „Stationäre Einrichtung“ um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wie sich aus den erläuternden Bemerkungen ergibt vergleiche römisch sechzehn. GPStLT, EZ 3156/1). Diese lauten weiters zu Paragraph 10, Absatz 4,,4a und 4b wie folgt: „Gemäß § 3 werden Leistungen der Mindestsicherung nur gewährt, wenn sich Hilfe suchende Personen nicht in stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz aufhalten. Der Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen steht Leistungen der Mindestsicherung nicht entgegen (im Rahmen der Subsidiarität gemäß § 5). „Gemäß Paragraph 3, werden Leistungen der Mindestsicherung nur gewährt, wenn sich Hilfe suchende Personen nicht in stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz aufhalten. Der Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen steht Leistungen der Mindestsicherung nicht entgegen (im Rahmen der Subsidiarität gemäß Paragraph 5,). Bereits bisher sieht Abs. 4 Z. 1 für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung (keine in den Spezialregelungen der Abs. 4a und 4b geregelte Einrichtung) die Reduktion der bezogenen Leistungen der Mindestsicherung vor. Um den österreichweiten Standard des Ruhens der Leistungen der Mindestsicherung bei einem Aufenthalt im Ausland auch in der Steiermark einzuführen, entfällt die Einschränkung auf Personen, die dadurch nicht dem Arbeitsmarkt als arbeitsuchend im Sinne des § 7 zur Verfügung stehen, in Z.
  1. Bereits bisher sieht Absatz 4, Ziffer eins, für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung (keine in den Spezialregelungen der Absatz 4 a und 4 b geregelte Einrichtung) die Reduktion der bezogenen Leistungen der Mindestsicherung vor. Um den österreichweiten Standard des Ruhens der Leistungen der Mindestsicherung bei einem Aufenthalt im Ausland auch in der Steiermark einzuführen, entfällt die Einschränkung auf Personen, die dadurch nicht dem Arbeitsmarkt als arbeitsuchend im Sinne des Paragraph 7, zur Verfügung stehen, in Ziffer 2, Die neu eingefügten Absätze 4a und 4b regeln (auch) den erstmaligen Bezug der Mindestsicherung, wenn sich hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen (mit Ausnahme der in § 3 genannten stationären Einrichtungen) aufhalten. Zu den stationären Wohneinrichtungen im Sinn des Abs 4b zählen vor allem betreute oder therapeutische Wohneinrichtungen (nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Steiermärkischen Behindertengesetz). Die neu eingefügten Absätze 4a und 4b regeln (auch) den erstmaligen Bezug der Mindestsicherung, wenn sich hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen (mit Ausnahme der in Paragraph 3, genannten stationären Einrichtungen) aufhalten. Zu den stationären Wohneinrichtungen im Sinn des Absatz 4 b, zählen vor allem betreute oder therapeutische Wohneinrichtungen (nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Steiermärkischen Behindertengesetz). Aufgrund des unterschiedlichen Leistungsausmaßes der Einrichtungen gemäß Abs 4a und 4b gebühren die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in unterschiedlicher Höhe.“Aufgrund des unterschiedlichen Leistungsausmaßes der Einrichtungen gemäß Absatz 4 a und 4 b gebühren die Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in unterschiedlicher Höhe.“ Die Therapieeinrichtung „OO“ ist weder eine Einrichtung nach dem Pflegeheimgesetz noch eine solche nach § 18 Stmk. Behindertengesetz. Es liegt somit kein Ausschließungsgrund gemäß § 3 Abs 1 StMSG – trotz stationärer Unterbringung der Beschwerdeführerin ab 17.08.2017 – vor. Die Therapieeinrichtung „OO“ ist weder eine Einrichtung nach dem Pflegeheimgesetz noch eine solche nach Paragraph 18, Stmk. Behindertengesetz. Es liegt somit kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StMSG – trotz stationärer Unterbringung der Beschwerdeführerin ab 17.08.2017 – vor. Bei der Therapiestation „OO“ handelt es sich um ein Krankenhaus im Sinne des § 1 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, welches mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom 11.02.2004 und Betriebsbewilligungsbescheid vom 17.01.2005 errichtet und bewilligt wurde. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, sobald die wesentlichen baulichen Voraussetzungen vorliegen. Die der Bewilligung zugrundeliegenden Bestimmungen stellen aber in keiner Weise auf die Art der Behandlung bzw. Therapie ab. Dass es sich bei der Einrichtung „OO“ um eine Therapiestation für Drogenkranke handelt, ergibt sich einerseits aus dem Bewilligungsbescheid und andererseits aus der Bezeichnung dieses Standortes des KH der JJ Graz am E, F.Bei der Therapiestation „OO“ handelt es sich um ein Krankenhaus im Sinne des Paragraph eins, Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, welches mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom 11.02.2004 und Betriebsbewilligungsbescheid vom 17.01.2005 errichtet und bewilligt wurde. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, sobald die wesentlichen baulichen Voraussetzungen vorliegen. Die der Bewilligung zugrundeliegenden Bestimmungen stellen aber in keiner Weise auf die Art der Behandlung bzw. Therapie ab. Dass es sich bei der Einrichtung „OO“ um eine Therapiestation für Drogenkranke handelt, ergibt sich einerseits aus dem Bewilligungsbescheid und andererseits aus der Bezeichnung dieses Standortes des KH der JJ Graz am E, F. Die Behörde hat daher zurecht grundsätzlich für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 10 Abs 4b StMSG herangezogen, da sich die Beschwerdeführerin in einer stationären Therapie befindet.Die Behörde hat daher zurecht grundsätzlich für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG herangezogen, da sich die Beschwerdeführerin in einer stationären Therapie befindet. Mit LGBl Nr. 7/2015 wurde aber nicht nur, wie bereits ausgeführt, § 3 StMSG novelliert, sondern wurden auch die Absätze 4a und 4b in § 10 StMSG hinzugefügt. Dabei erfolgte eine gesonderte Regelung für die Unterbringung einerseits in einer Frauenschutzeinrichtung und andererseits für den Aufenthalt in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung. § 10 Abs 4 Z 1 StMSG sieht Leistungskürzungen bei einer zwei Wochen übersteigenden Aufenthaltsdauer einerseits in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung und andererseits bei einem Auslandsaufenthalt vor. Bei einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt, der zwei Wochen übersteigt, gebührt der Hilfe suchenden Person ein Mindeststandard von 37,5 % gemäß Absatz
  2. Es handelt sich bei dem hinzugefügten Absatz 4b um die speziellere Bestimmung. Dabei hat der Landesgesetzgeber die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verlassen. Das Landesverwaltungs-gericht Steiermark sieht eine sachliche Rechtfertigung zur Unterscheidung bei Unterbringung in einer Frauenschutzeinrichtung, da hier die Bewohnerinnen selbst kochen und den Lebensmitteleinkauf selbst bewerkstelligen müssen, hingegen bei Unterbringung in einer Therapiestation der Lebensbedarf für Nahrung zur Gänze gedeckt wird. Auch aus der Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt laut § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.01.2017 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, LGBl Nr. 12/2017 ergibt sich eine unterschiedliche Bewertung des KH der JJ Standort N und Standort L zum Standort Therapiestation für Drogenkranke „OO“. Auch hier erfolgt eine differente Betrachtung, ebenso wie bei den amtlichen Pflegegebühren. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wird daher nicht gesehen, da die verschiedenen Regelungen den jeweiligen Leistungsausmaßen der verschiedenen Einrichtungen entsprechend festgesetzt wurden. Dies wurde auch vom Gesetzgeber, wie aus den Erläuterungen ersichtlich, bedacht. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine Pauschalierung von Kostenzuschüssen zulässig ist (vgl.VfGH 18.03.2005, V97/03 und 26.09.2013, G 93/2012). Leistungen der Mindestsicherung sind nur subsidiär zu erbringen, soweit sie nicht durch Leistungen Dritter gedeckt sind.Mit Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, wurde aber nicht nur, wie bereits ausgeführt, Paragraph 3, StMSG novelliert, sondern wurden auch die Absätze 4a und 4b in Paragraph 10, StMSG hinzugefügt. Dabei erfolgte eine gesonderte Regelung für die Unterbringung einerseits in einer Frauenschutzeinrichtung und andererseits für den Aufenthalt in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StMSG sieht Leistungskürzungen bei einer zwei Wochen übersteigenden Aufenthaltsdauer einerseits in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung und andererseits bei einem Auslandsaufenthalt vor. Bei einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt, der zwei Wochen übersteigt, gebührt der Hilfe suchenden Person ein Mindeststandard von 37,5 % gemäß Absatz
  3. Es handelt sich bei dem hinzugefügten Absatz 4b um die speziellere Bestimmung. Dabei hat der Landesgesetzgeber die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verlassen. Das Landesverwaltungs-gericht Steiermark sieht eine sachliche Rechtfertigung zur Unterscheidung bei Unterbringung in einer Frauenschutzeinrichtung, da hier die Bewohnerinnen selbst kochen und den Lebensmitteleinkauf selbst bewerkstelligen müssen, hingegen bei Unterbringung in einer Therapiestation der Lebensbedarf für Nahrung zur Gänze gedeckt wird. Auch aus der Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt laut Paragraph eins, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.01.2017 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2017, ergibt sich eine unterschiedliche Bewertung des KH der JJ Standort N und Standort L zum Standort Therapiestation für Drogenkranke „OO“. Auch hier erfolgt eine differente Betrachtung, ebenso wie bei den amtlichen Pflegegebühren. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wird daher nicht gesehen, da die verschiedenen Regelungen den jeweiligen Leistungsausmaßen der verschiedenen Einrichtungen entsprechend festgesetzt wurden. Dies wurde auch vom Gesetzgeber, wie aus den Erläuterungen ersichtlich, bedacht. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine Pauschalierung von Kostenzuschüssen zulässig ist (vgl.VfGH 18.03.2005, V97/03 und 26.09.2013, G 93 aus 2012,). Leistungen der Mindestsicherung sind nur subsidiär zu erbringen, soweit sie nicht durch Leistungen Dritter gedeckt sind. § 10 Abs 4b StMSG führt aus, dass für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards (hier handelt es sich um einen Begriff einer älteren Fassung des StMSG und sind hier sowohl Lebensunterhalt als auch Wohnbedarf erfasst) gemäß Abs 1 Z 1 gewährt wird. § 10 Abs 1 StMSG idF LGBl. Nr. 7/2005 gewährt monatlich pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) zur Deckung des Lebensunterhaltes. Zum Zeitpunkt der Einfügung des § 10 Abs 4b StMSG wurde daher die monatlich pauschalierte Geldleistung (Mindeststandard) nicht auf Lebensunterhalt und Wohnbedarf aufgeteilt, sondern wird ausschließlich von der Deckung des Lebensunterhaltes gesprochen. Dass daher im Absatz 4b des genannten § 10 StMSG durch den Gesetzgeber ausschließlich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht des Wohnbedarfes gewährt werden sollte, kann dem Gesetzgeber hier wohl nicht unterstellt werden. Der Wohnbedarf umfasst gemäß § 3 Abs 3 StMSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 3 Abs 2 StMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Durch die vollstationäre Unterbringung fällt der Bedarf für Nahrung, Körperpflege und Hausrat großteils weg. Der Bedarf für Aufwand von Miete bleibt in der Regel bestehen und kann davon ausgegangen werden, dass Heizkosten und Stromkosten bei einem nicht bewohnten Objekt entsprechend vermindert anfallen, sodass die Kürzung auf 20 % auch sachlich gerechtfertigt erscheint.Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG führt aus, dass für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards (hier handelt es sich um einen Begriff einer älteren Fassung des StMSG und sind hier sowohl Lebensunterhalt als auch Wohnbedarf erfasst) gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt wird. Paragraph 10, Absatz eins, StMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005, gewährt monatlich pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) zur Deckung des Lebensunterhaltes. Zum Zeitpunkt der Einfügung des Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG wurde daher die monatlich pauschalierte Geldleistung (Mindeststandard) nicht auf Lebensunterhalt und Wohnbedarf aufgeteilt, sondern wird ausschließlich von der Deckung des Lebensunterhaltes gesprochen. Dass daher im Absatz 4b des genannten Paragraph 10, StMSG durch den Gesetzgeber ausschließlich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht des Wohnbedarfes gewährt werden sollte, kann dem Gesetzgeber hier wohl nicht unterstellt werden. Der Wohnbedarf umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz 3, StMSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Der Lebensunterhalt umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Durch die vollstationäre Unterbringung fällt der Bedarf für Nahrung, Körperpflege und Hausrat großteils weg. Der Bedarf für Aufwand von Miete bleibt in der Regel bestehen und kann davon ausgegangen werden, dass Heizkosten und Stromkosten bei einem nicht bewohnten Objekt entsprechend vermindert anfallen, sodass die Kürzung auf 20 % auch sachlich gerechtfertigt erscheint. Aufgrund der speziellen Bestimmung über die Leistung in § 10 Abs 4b StMSG gebührt daher der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Leistung ab Unterbringung in der Therapiestation und nicht ab 01.09.2017 von 20 %

§ 10Abs 1 Z 1 St

MSG. 20 % des Mindeststandards waren 2017 € 168,89. Aufgrund der speziellen Bestimmung über die Leistung in Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG gebührt daher der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Leistung ab Unterbringung in der Therapiestation und nicht ab 01.09.2017 von 20 %

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG. 20 % des Mindeststandards waren 2017 € 168,

  1. Zur Frage, einer über den Zeitraum der stationären Unterbringung hinaus ab 16.08.2017 bestehenden „Bedarfsgemeinschaft“, ist festzustellen, dass bei Hilfe suchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß § 6 Abs 3 StMSG bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet wird. Das Gesetz selbst definiert den Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020 und 31.01.2018, Ra 2017/10/0213) liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die zu erzielenden Synergieeffekte wirken sich jeweils bedarfsmindernd aus, was im Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StMSG seinen Niederschlag findet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist jedoch im vorliegenden Fall das Bestehen einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem 17.08.2017 nicht mehr zu prüfen, weil nicht entscheidungsrelevant. Wie bereits festgestellt, sind im
  2. Abschnitt des StMSG die Leistungen definiert und in § 10 die jeweiligen Mindeststandards festgelegt und handelt es sich beim Mindeststandard für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung gemäß § 10 Abs 4b StMSG um die speziellere Bestimmung. Hier wurde gemäß § 10 Abs 4b StMSG für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung ausdrücklich ein konkret festgesetzter Leistungsbetrag im Gesetz ausgewiesen ist und zwar für alleinstehend volljährige Personen nach § 10 Abs 1 Z 1 StMSG – eine Haushaltsgemeinschaft ist von vorneherein für die Dauer der Unterbringung in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung nicht vorgesehen. Hier ist nach der speziellen Bestimmung vorzugehen, die ausdrücklich eine Berechnung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG vorsieht und keinerlei Hinweis darauf enthält, dass im Falle des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes mit anderen Volljährigen, die Berechnung nach § 10 Abs 1 Z 2 StMSG zu erfolgt hätte.Zur Frage, einer über den Zeitraum der stationären Unterbringung hinaus ab 16.08.2017 bestehenden „Bedarfsgemeinschaft“, ist festzustellen, dass bei Hilfe suchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StMSG bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet wird. Das Gesetz selbst definiert den Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020 und 31.01.2018, Ra 2017/10/0213) liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die zu erzielenden Synergieeffekte wirken sich jeweils bedarfsmindernd aus, was im Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG seinen Niederschlag findet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist jedoch im vorliegenden Fall das Bestehen einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem 17.08.2017 nicht mehr zu prüfen, weil nicht entscheidungsrelevant. Wie bereits festgestellt, sind im
  3. Abschnitt des StMSG die Leistungen definiert und in Paragraph 10, die jeweiligen Mindeststandards festgelegt und handelt es sich beim Mindeststandard für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG um die speziellere Bestimmung. Hier wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung ausdrücklich ein konkret festgesetzter Leistungsbetrag im Gesetz ausgewiesen ist und zwar für alleinstehend volljährige Personen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG – eine Haushaltsgemeinschaft ist von vorneherein für die Dauer der Unterbringung in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung nicht vorgesehen. Hier ist nach der speziellen Bestimmung vorzugehen, die ausdrücklich eine Berechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG vorsieht und keinerlei Hinweis darauf enthält, dass im Falle des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes mit anderen Volljährigen, die Berechnung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG zu erfolgt hätte. Für August und September 2017 errechnet sich daher folgender Mindestsicherungsanspruch: Berechnungszeitraum 01.08.2017 bis 16.08.2017 für die Wirtschaftsgemeinschaft: G H 75 %

§ 10Abs 1 St

MSG € 633,35G H 75 %

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG € 633,35 - Notstandshilfe - € 735,60 - € 102,25 Beschwerdeführerin 75 % des Mindeststandards nach § 10 Abs 1 StMSG € 633,35nach Paragraph 10, Absatz eins, StMSG € 633,35 Die Bedarfsgemeinschaft hat daher einen Anspruch auf Mindestsicherung von insgesamt € 531,10 und sind dies aliquot für 16 Tage € 283,25. Berechnungszeitraum 17.08.2017 bis 31.08.2017 für die Beschwerdeführerin: Beschwerdeführerin 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG € 168,89Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG € 168,89 aliquot für 15 Tage € 84,44 Berechnungszeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2017: Beschwerdeführerin € 168,89 Da die Beschwerdeführerin weder im August noch im September ein Einkommen erzielte, war ein solches entgegen den Berechnungen der Behörde auch nicht in Abzug zu bringen. Der Übergenuss aufgrund der geringfügigen Beschäftigung im März 2017 war bereits mit Bescheid vom 11.05.2017 einbehalten worden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung lediglich der Lebensunterhalt gesichert wird, da auf den Wohnbedarf in § 10 Abs 4b StMSG nicht eingegangen wird und ob bei Gewährung einer Mindestsicherungsleistung nach dieser Bestimmung eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 6 Abs 3 StMSG Berücksichtigung zu finden hat.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob bei Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung lediglich der Lebensunterhalt gesichert wird, da auf den Wohnbedarf in Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG nicht eingegangen wird und ob bei Gewährung einer Mindestsicherungsleistung nach dieser Bestimmung eine Bedarfsgemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz 3, StMSG Berücksichtigung zu finden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.10.2606.2017

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