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{'item': 'LVwG 41.6-3365/2017'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§§ 76§ 56

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlLVwG 41.6-3365/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als der Beschwerdeführer die Trophäe samt Ober- und Unterkiefer des laut Abschussmeldekarte am 24.09.2017 im Gemeindejagdgebiet M, Reviernummer: xx, erlegten Hirsches (14-Ender) der Jagdbehörde ab Rechtskraft des Bescheides ohne unnötigen Aufschub auszuhändigen hat. Im Weiteren entfällt der zitierte § 56 Abs 3e des Steiermärkischen Jagdgesetzes.Im Weiteren entfällt der zitierte Paragraph 56, Absatz 3 e, des Steiermärkischen Jagdgesetzes. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 20.11.2017, GZ: BHLI-21936/2016-39, wurde

§§ 76Abs 1 Z 3 iVm 56

(3e)des Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden Stmk. JagdG) angeordnet, dass Herr Dr. A B, R, die Trophäe samt Ober- und Unterkiefer des am 24.09.2017 im Gemeindejagdgebiet M, Revier-Nr.: xx, erlegten 14-Enders der Jagdbehörde binnen 7 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides auszuhändigen habe.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 20.11.2017, GZ: BHLI-21936/2016-39, wurde

Paragraphen 76, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 56

(3e)des Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden Stmk. JagdG) angeordnet, dass Herr Dr. A B, R, die Trophäe samt Ober- und Unterkiefer des am 24.09.2017 im Gemeindejagdgebiet M, Revier-Nr.: xx, erlegten 14-Enders der Jagdbehörde binnen 7 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides auszuhändigen habe. Aus der Begründung obigen Bescheides ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Mitglied der aufgrund des ha. Bescheides vom 14.03.2012, GZ: 8.0-42/2004, im Gemeindejagdgebiet M (Revier-Nr.: xx), jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft M sei. Durch den Bezirksjägermeister seit im Abschussplan 2017/2018 der zahlenmäßig unbegrenzte Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse III

§ 56(3) b leg cit genehmigt worden.

Der Abschuss der Hirschen der Klasse I und II dürfe jedoch auch in solchen Revieren nur aufgrund eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. Die Aushändigung der Trophäe sowie von Teilen des erlegten Wildes (in diesem Fall von Ober- und Unterkiefer) stelle eine unvertretbare Leistung dar, die nur vom Erleger erfüllt werden könne. Herr Dr. A B sei als Erleger und Mitglied der im Gemeindejagdgebiet M jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft M der mehrmaligen Aufforderung der Behörde zur Vorlage des am 24.09.2017 erlegten 14-Enders nicht fristgerecht nachgekommen und wäre zur Überwachung der Einhaltung der jagdgesetzlichen Vorschriften der nunmehrige Beschwerdeführer aufzufordern gewesen, Trophäe samt Ober- und Unterkiefer des am 14.09.2017 erlegten 14-Ender der Jagdbehörde auszuhändigen, um eine genaue Altersbestimmung durchführen zu können. Aus der Begründung obigen Bescheides ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Mitglied der aufgrund des ha. Bescheides vom 14.03.2012, GZ: 8.0-42/2004, im Gemeindejagdgebiet M (Revier-Nr.: xx), jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft M sei. Durch den Bezirksjägermeister seit im Abschussplan 2017 aus 2018, der zahlenmäßig unbegrenzte Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse römisch drei

Paragraph 56,

(3)b leg cit genehmigt worden. Der Abschuss der Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei dürfe jedoch auch in solchen Revieren nur aufgrund eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. Die Aushändigung der Trophäe sowie von Teilen des erlegten Wildes (in diesem Fall von Ober- und Unterkiefer) stelle eine unvertretbare Leistung dar, die nur vom Erleger erfüllt werden könne. Herr Dr. A B sei als Erleger und Mitglied der im Gemeindejagdgebiet M jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft M der mehrmaligen Aufforderung der Behörde zur Vorlage des am 24.09.2017 erlegten 14-Enders nicht fristgerecht nachgekommen und wäre zur Überwachung der Einhaltung der jagdgesetzlichen Vorschriften der nunmehrige Beschwerdeführer aufzufordern gewesen, Trophäe samt Ober- und Unterkiefer des am 14.09.2017 erlegten 14-Ender der Jagdbehörde auszuhändigen, um eine genaue Altersbestimmung durchführen zu können. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 18.12.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass es richtig sei, dass er am 25.09.2017, um 18.00 Uhr, im Revier Gemeindejagd M, einen Hirsch erlegt habe. Er habe am 26.09.2017 hievon den zuständigen Hegemeister H I Meldung gemacht. Der Hegemeister habe zum vereinbarten Termin den Hirsch jedoch krankheitsbedingt nicht in Augenschein nehmen können. Dies sei erst am 30.09.2017 erfolgt, wobei der Hegemeister gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben habe, dass es sich um einen vierjährigen Hirsch handle und der Abschuss passe. Am 03.10.2017 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das Geweih samt Kiefer am nächsten Tag am Jagdamt zur Vorlage zu bringen. Er habe berufsbedingt um Fristerstreckung bis 11.10.2017 ersucht. Am 11.10.2017 habe er sich zum Jagdamt begeben und dem Bezirksjägermeister das Kiefer, sowie ein Foto vorgelegt, welches das Geweih und das Oberkiefer des bezughabenden Hirsches gezeigt habe. Hiedurch sei er seiner Verpflichtung nachgekommen und habe die zur Altersbestimmung bezughabenden Teile des Wildes dem Bezirksjägermeister zur Vorlage gebracht. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit Schreiben Bezirkshauptmannschaft vom 16.10.2017 aufgefordert worden, Geweih samt Kiefer bis spätestens 20.10.2017 (12.00 Uhr) abzugeben. Da ihn dieses Schreiben erst am 18.10.2017 abends erreicht habe, habe er um Fristerstreckung bei der zuständigen Referentin Mag. D E ersucht. In der Zwischenzeit habe er den linken Unterkiefer des besagten Hirsches an die Universität für Bodenkultur in Wien versandt, um einen Zahnschliff hinsichtlich des Alters des Hirschen vornehmen zu lassen. Laut Schreiben der Universität für Bodenkultur Wien vom 20.10.2017 sei bei dem vorliegenden Stück von einem Lebensalter von 4 Jahren auszugehen. In weiterer Folge sei ein Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 30.10.2017, ergangen und zwar mit der Vorlageaufforderung bis 03.11.
  1. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch bis 04.11.2017 auf Urlaub befunden und keine Kenntnis von diesem Aufforderungsschreiben erhalten. Nach diesbezüglicher Rücksprache mit Frau Mag. D E habe diese erklärt, dass der Beschwerdeführer bis längstens 08.11.2017, 10.00 Uhr, Geweih Kiefer und Befund der BOKU Wien beim Expositurleiter HR Dr. F G abgeben solle. Dem sei der Beschwerdeführer nachgekommen und habe er in Begleitung der Zeugen Hegemeister H I sowie J K Herrn HR Dr. F G Geweih, Kiefer und Befund zur Vorlage gebracht. HR Dr. F G habe ihn jedoch an die zuständige Referentin Mag. D E verwiesen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zum Jagdamt gegangen und habe dort Geweih samt Kiefer und Befund dem zuständigen Bezirksjägermeister L M zur Vorlage gebracht. Der Bezirksjägermeister habe die Gegenstände zwar in Augenschein genommen, den Beschwerdeführer jedoch wiederum zu Herrn HR Dr. F G geschickt. Dieser habe den Beschwerdeführer aufgefordert Geweih samt Kiefer und Befund dazulassen. Dem sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr nachgekommen, weil er aufgrund der Korrektheit des Abschusses davon ausgehen habe können, dass die Abnahme des Geweihs samt Kiefers unzulässig sei. Darüber hinaus habe er die Verpflichtung, Geweih samt Ober- und Unterkiefer bei der nächsten Pflichttrophäenschau zur Vorlage zu bringen. Sohin habe keinerlei Veranlassung bestanden, das Geweih samt Kiefer bei der Behörde zu belassen.Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 18.12.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass es richtig sei, dass er am 25.09.2017, um 18.00 Uhr, im Revier Gemeindejagd M, einen Hirsch erlegt habe. Er habe am 26.09.2017 hievon den zuständigen Hegemeister H römisch eins Meldung gemacht. Der Hegemeister habe zum vereinbarten Termin den Hirsch jedoch krankheitsbedingt nicht in Augenschein nehmen können. Dies sei erst am 30.09.2017 erfolgt, wobei der Hegemeister gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben habe, dass es sich um einen vierjährigen Hirsch handle und der Abschuss passe. Am 03.10.2017 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das Geweih samt Kiefer am nächsten Tag am Jagdamt zur Vorlage zu bringen. Er habe berufsbedingt um Fristerstreckung bis 11.10.2017 ersucht. Am 11.10.2017 habe er sich zum Jagdamt begeben und dem Bezirksjägermeister das Kiefer, sowie ein Foto vorgelegt, welches das Geweih und das Oberkiefer des bezughabenden Hirsches gezeigt habe. Hiedurch sei er seiner Verpflichtung nachgekommen und habe die zur Altersbestimmung bezughabenden Teile des Wildes dem Bezirksjägermeister zur Vorlage gebracht. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit Schreiben Bezirkshauptmannschaft vom 16.10.2017 aufgefordert worden, Geweih samt Kiefer bis spätestens 20.10.2017 (12.00 Uhr) abzugeben. Da ihn dieses Schreiben erst am 18.10.2017 abends erreicht habe, habe er um Fristerstreckung bei der zuständigen Referentin Mag. D E ersucht. In der Zwischenzeit habe er den linken Unterkiefer des besagten Hirsches an die Universität für Bodenkultur in Wien versandt, um einen Zahnschliff hinsichtlich des Alters des Hirschen vornehmen zu lassen. Laut Schreiben der Universität für Bodenkultur Wien vom 20.10.2017 sei bei dem vorliegenden Stück von einem Lebensalter von 4 Jahren auszugehen. In weiterer Folge sei ein Schreiben der belangten Behörde, datiert mit 30.10.2017, ergangen und zwar mit der Vorlageaufforderung bis 03.11.
  2. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch bis 04.11.2017 auf Urlaub befunden und keine Kenntnis von diesem Aufforderungsschreiben erhalten. Nach diesbezüglicher Rücksprache mit Frau Mag. D E habe diese erklärt, dass der Beschwerdeführer bis längstens 08.11.2017, 10.00 Uhr, Geweih Kiefer und Befund der BOKU Wien beim Expositurleiter HR Dr. F G abgeben solle. Dem sei der Beschwerdeführer nachgekommen und habe er in Begleitung der Zeugen Hegemeister H römisch eins sowie J K Herrn HR Dr. F G Geweih, Kiefer und Befund zur Vorlage gebracht. HR Dr. F G habe ihn jedoch an die zuständige Referentin Mag. D E verwiesen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zum Jagdamt gegangen und habe dort Geweih samt Kiefer und Befund dem zuständigen Bezirksjägermeister L M zur Vorlage gebracht. Der Bezirksjägermeister habe die Gegenstände zwar in Augenschein genommen, den Beschwerdeführer jedoch wiederum zu Herrn HR Dr. F G geschickt. Dieser habe den Beschwerdeführer aufgefordert Geweih samt Kiefer und Befund dazulassen. Dem sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr nachgekommen, weil er aufgrund der Korrektheit des Abschusses davon ausgehen habe können, dass die Abnahme des Geweihs samt Kiefers unzulässig sei. Darüber hinaus habe er die Verpflichtung, Geweih samt Ober- und Unterkiefer bei der nächsten Pflichttrophäenschau zur Vorlage zu bringen. Sohin habe keinerlei Veranlassung bestanden, das Geweih samt Kiefer bei der Behörde zu belassen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 22.03.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters, der Vertreterin der belangten Behörde unter Beiziehung der Zeugen Bezirksjägermeister L M, Hegemeister H I, Herrn J K und Frau N O durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 22.03.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters, der Vertreterin der belangten Behörde unter Beiziehung der Zeugen Bezirksjägermeister L M, Hegemeister H römisch eins, Herrn J K und Frau N O durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 22.03.2018, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2012, GZ: 8.0-42/2004, wurde der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde M (nunmehr M-St. Ma) vom 07.07.2011 sowie vom 18.10.2011 betreffend die freihändige Verpachtung der „Gemeindejagd M“ für die Jagdpachtperiode von 01.04.2013 bis 31.03.2019 an die Jagdgesellschaft M genehmigt. Als Mitglied der Jagdgesellschaft M scheint unter anderem auch der nunmehrige Beschwerdeführer, wohnhaft in R, auf. Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlich, mündlichen Verhandlung habe dieser am 25.09.2017, um ca. 18.00 Uhr, im Gemeindejagdgebiet M einen Hirsch erlegt. Der Beschwerdeführer sei einer der Pächter dieser Gemeindejagd und habe es sich seines Erachtens um einen Hirsch der Klasse III gehandelt (ungerader 14-Ender). Es wäre dies der einzige Hirsch gewesen, den er im Jagdjahr 2017/2018 erlegt habe. Er habe sodann am 26.09.2017 den Hegemeister H I über den Abschuss informiert, diesen also gemeldet. Der Hegemeister habe vorerst vorbeikommen wollen, habe jedoch kurz darauf mitgeteilt, dass er ins Spital fahren müsse. Der Hegemeister sei dann am 30.09.2017 zum Beschwerdeführer gekommen und habe dieser dem Hegemeister die Trophäe sowie Ober- und Unterkiefer gezeigt. Der Hegemeister habe angegeben, dass alles passe. Davon, dass er den Hirsch als vier- bis sechsjährig einschätze, habe der Hegemeister nichts gesagt. Am 03.10.2017 habe der Beschwerdeführer sodann einen Anruf des Hegemeisters erhalten, wonach er das Geweih samt Kiefer bei der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers (beim Portier) hinterlegen möge und der Hegemeister die genannten Teile dort abholen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch Geweih samt Kiefer direkt in das Jagdamt bringen wollen und sei deshalb am 11.10.2017 zum Jagdamt gefahren. Er habe dem Bezirksjägermeister L M ein Foto der Trophäe und den Unterkiefer des bezughabenden Hirschen vorgelegt. Der Bezirksjägermeister habe sich weder das Foto, noch den Unterkiefer angesehen. Vielmehr habe er aus unbekannten Gründen damit gedroht, dass die Polizei das Geweih abholen kommen werde. Deshalb sei der Beschwerdeführer wieder gegangen.Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlich, mündlichen Verhandlung habe dieser am 25.09.2017, um ca. 18.00 Uhr, im Gemeindejagdgebiet M einen Hirsch erlegt. Der Beschwerdeführer sei einer der Pächter dieser Gemeindejagd und habe es sich seines Erachtens um einen Hirsch der Klasse römisch drei gehandelt (ungerader 14-Ender). Es wäre dies der einzige Hirsch gewesen, den er im Jagdjahr 2017 aus 2018, erlegt habe. Er habe sodann am 26.09.2017 den Hegemeister H römisch eins über den Abschuss informiert, diesen also gemeldet. Der Hegemeister habe vorerst vorbeikommen wollen, habe jedoch kurz darauf mitgeteilt, dass er ins Spital fahren müsse. Der Hegemeister sei dann am 30.09.2017 zum Beschwerdeführer gekommen und habe dieser dem Hegemeister die Trophäe sowie Ober- und Unterkiefer gezeigt. Der Hegemeister habe angegeben, dass alles passe. Davon, dass er den Hirsch als vier- bis sechsjährig einschätze, habe der Hegemeister nichts gesagt. Am 03.10.2017 habe der Beschwerdeführer sodann einen Anruf des Hegemeisters erhalten, wonach er das Geweih samt Kiefer bei der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers (beim Portier) hinterlegen möge und der Hegemeister die genannten Teile dort abholen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch Geweih samt Kiefer direkt in das Jagdamt bringen wollen und sei deshalb am 11.10.2017 zum Jagdamt gefahren. Er habe dem Bezirksjägermeister L M ein Foto der Trophäe und den Unterkiefer des bezughabenden Hirschen vorgelegt. Der Bezirksjägermeister habe sich weder das Foto, noch den Unterkiefer angesehen. Vielmehr habe er aus unbekannten Gründen damit gedroht, dass die Polizei das Geweih abholen kommen werde. Deshalb sei der Beschwerdeführer wieder gegangen. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Bezirksjägermeister ihm zur Kenntnis gebracht, dass er beabsichtige eine „Vorkommission“ einzusetzen, um das Geweih und das Kiefer zu bewerten. Er habe darauf geantwortet, dass er dies so auslege, dass er Geweih und Kiefer zwar vorlege, aber nicht dort lassen werde. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Vorladung der Bezirkshauptmannschaft Liezen (Schreiben vom 16.10.2017) erhalten. Auf dieses Schreiben habe er insofern reagiert, als er am 24.10.2017 der belangten Behörde (Frau Mag. D E) das Ergebnis der Zahnschliffuntersuchung des rechten Unterkiefers des besagten Hirschen durch die Universität für Bodenkultur in Wien (datiert mit 20.10.2017) übermittelt habe. Laut einer im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Kopie dieses Schreibens ist aus Sicht der Universität der Bodenkultur Wien bei dem vorliegenden Stück von einem Alter von ca. 4 Jahren auszugehen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer ein Schreiben seitens Mag. D E, datiert mit 30.10.2017, erhalten. Er habe den darin genannten Termin, nämlich den 04.11.2017 nicht wahrnehmen können, da er sich zu dieser Zeit auf Urlaub befunden habe. Dies habe er der Behörde telefonisch mitgeteilt und sei mit Frau Mag. D E ein neuer Termin, nämlich der 08.11.2017, 10.00 Uhr, beim Expositurleiter HR Dr. F G ausgemacht worden und hätte der Beschwerdeführer Geweih, Kiefer und Befund der BOKU Wien abgeben sollen. Der Beschwerdeführer habe sich infolge am Vormittag des 08.11.2017 in Begleitung von Hegemeister H I und Herrn J K zur Expositur Gröbming begeben und dort im Vorzimmer des Expositurleiters bei der Sekretärin vorgesprochen. Die Sekretärin habe mit HR Dr. F G Kontakt aufgenommen und habe dieser sinngemäß angegeben, dass es nicht seine Sache sei und sich der Beschwerdeführer an Frau Mag. D E wenden möge. Die Sekretärin habe dann Frau Mag. D E angerufen und sei es bei diesem Gespräch um die Vorlage der Trophäe bzw. der Kiefer gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich infolge am Vormittag des 08.11.2017 in Begleitung von Hegemeister H römisch eins und Herrn J K zur Expositur Gröbming begeben und dort im Vorzimmer des Expositurleiters bei der Sekretärin vorgesprochen. Die Sekretärin habe mit HR Dr. F G Kontakt aufgenommen und habe dieser sinngemäß angegeben, dass es nicht seine Sache sei und sich der Beschwerdeführer an Frau Mag. D E wenden möge. Die Sekretärin habe dann Frau Mag. D E angerufen und sei es bei diesem Gespräch um die Vorlage der Trophäe bzw. der Kiefer gegangen. Wie der Beschwerdeführer weiters ausführte, habe er damals das Geweih, aber auch das Kiefer und obgenannten Befund der BOKU Wien dabeigehabt. Es sei immer darum gegangen, dass er Trophäe und Kiefer bei der Behörde lasse. Seines Erachtens sei jedoch in den genannten Schreiben gestanden, dass er die Teile vorlegen möge und zwar dem Bezirksjägermeister. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen am 08.11.2017 zu Bezirksjägermeister L M gegangen und habe mit diesem gesprochen. Er habe wiederum die mitgebrachten Teile vorlegen wollen. Der Bezirksjägermeister habe jedoch gewollt, dass er die mitgebrachten Teile im Jagdamt zurücklasse. Der Beschwerdeführer wiederum habe die mitgebrachten Teile jedoch lediglich vorzeigen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich sodann erneut zu HR Dr. F G begeben und sei es auch dort darum gegangen, dass er die Trophäe und Unterkiefer dort lasse, währenddessen der Beschwerdeführer diese nur vorlegen habe wollen. HR Dr. F G habe dem Beschwerdeführer mit einer Anzeige gedroht und sei der Beschwerdeführer daraufhin gegangen, er habe Trophäe und Kiefer wieder mitgenommen. Laut seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer Trophäe und Kiefer nicht bei der Behörde lassen wollen, da er befürchtet habe, dass die Trophäe verschwinde und auch vom Alter einer anderen also höheren Klasse zugeordnet werde, was zu einer Bestrafung geführt hätte. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im bezughabenden Abschussplan ein Hirsch der Klasse II nicht freigegeben worden wäre. Laut seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer Trophäe und Kiefer nicht bei der Behörde lassen wollen, da er befürchtet habe, dass die Trophäe verschwinde und auch vom Alter einer anderen also höheren Klasse zugeordnet werde, was zu einer Bestrafung geführt hätte. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im bezughabenden Abschussplan ein Hirsch der Klasse römisch zwei nicht freigegeben worden wäre. Wie der Beschwerdeführer weiters ausführte, habe der die Trophäe im Zuge der Trophäenschau Ende Februar nicht vorlegen können, da die Trophäe zwischenzeitig verschwunden sei. Die Trophäe dürfte von einer unbekannten Person entwendet worden sein. Er habe die Trophäe im Carport in einem unverschlossenen Abstellraum verwahrt und wäre die Trophäe plötzlich nicht mehr auffindbar gewesen. Deshalb habe er auch eine Anzeige bei der Polizei in Ramsau gemacht. Letztmalig habe er die Trophäe im Abstellraum zu Weinachten 2017 gesehen. Am 18.12.2018, als sich der Beschwerdeführer zur Trophäenschau begeben habe wollen, sei ihm erstmals aufgefallen, dass die Trophäe nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der linke und der rechte Unterkiefer seien im Haus verwahrt gewesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Anzeigen-bestätigung der PI S vom 19.02.2018 über dauernde Sachentziehung durch unbekannte Täter vorlegte. Daraus ist als Vorfallszeit: „24.12.2017, 00.00 Uhr bis 18.02.2018“, als Vorfallsort: „R“, Beschreibung: „Abstellraum im Carport – Hirschgeweih, ungerader 14-Ender, 4 Jahre alter Hirsch“, ersichtlich. Entsprechend der Aussage des für das gegenständliche Revier zuständigen Hegemeister H I habe der Beschwerdeführer den Zeugen von der Erlegung des gegenständlichen Hirschen am Tag nach dem Abschuss telefonisch informiert. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jagdgesellschaft M, welche wiederum Pächterin der Gemeindejagd M sei. Gesundheitsbedingt habe der Zeuge den gegenständlichen Hirsch im grünen Zustand nicht besichtigen können. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er sich zum Beschwerdeführer begeben. Dieser wäre gerade dabei gewesen die Trophäe auszukochen (im Kessel). Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen den rechten Kieferast gezeigt. Der Zeuge habe sodann den Abschuss gemeldet. Es sei für ihn aufgrund des Kieferastes ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Hirsch der Klasse III handeln müsse. Da er den Hirschen nicht im grünen Zustand gesehen habe, habe er das Alter des Hirschen nicht angeben können (in der Abschussmeldekarte). In weiterer Folge habe der Zeuge mit dem Bezirksjägermeister über den Fall gesprochen und habe der Bezirksjägermeister gesagt, dass der Zeuge mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen möge und zwar dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Trophäe und die Unterkiefer dem Jagdamt vorlegen möge. So habe es im Jagdbezirk Gröbming schon mehrere Hirsche gegeben, deren Alter bzw. deren Klassen-zugehörigkeit unsicher gewesen seien.Entsprechend der Aussage des für das gegenständliche Revier zuständigen Hegemeister H römisch eins habe der Beschwerdeführer den Zeugen von der Erlegung des gegenständlichen Hirschen am Tag nach dem Abschuss telefonisch informiert. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jagdgesellschaft M, welche wiederum Pächterin der Gemeindejagd M sei. Gesundheitsbedingt habe der Zeuge den gegenständlichen Hirsch im grünen Zustand nicht besichtigen können. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er sich zum Beschwerdeführer begeben. Dieser wäre gerade dabei gewesen die Trophäe auszukochen (im Kessel). Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen den rechten Kieferast gezeigt. Der Zeuge habe sodann den Abschuss gemeldet. Es sei für ihn aufgrund des Kieferastes ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Hirsch der Klasse römisch drei handeln müsse. Da er den Hirschen nicht im grünen Zustand gesehen habe, habe er das Alter des Hirschen nicht angeben können (in der Abschussmeldekarte). In weiterer Folge habe der Zeuge mit dem Bezirksjägermeister über den Fall gesprochen und habe der Bezirksjägermeister gesagt, dass der Zeuge mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen möge und zwar dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Trophäe und die Unterkiefer dem Jagdamt vorlegen möge. So habe es im Jagdbezirk Gröbming schon mehrere Hirsche gegeben, deren Alter bzw. deren Klassen-zugehörigkeit unsicher gewesen seien. Diesbezüglich verwies der Zeuge darauf, dass für das gegenständliche Revier der Abschuss von Hirschen der Klasse III und Kahlwild unbeschränkt freigegeben worden wäre. Laut Abschussplan seien jedoch Hirsche der Klasse I und II nicht freigegeben worden.Diesbezüglich verwies der Zeuge darauf, dass für das gegenständliche Revier der Abschuss von Hirschen der Klasse römisch drei und Kahlwild unbeschränkt freigegeben worden wäre. Laut Abschussplan seien jedoch Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei nicht freigegeben worden. Gefragt zu den Ausführungen in der Anzeige vom 13.10.2017, wonach der Zeuge gegenüber dem Bezirksjägermeister gesagt habe, dass es sich um einen kapitalen 14-Ender handle und er ihn mit vier- bis sechsjährig eingeschätzt habe, gab der Zeuge an, dass er nichts von sechsjährig gesagt habe. Es könne sein, dass er vier- oder fünfjährig gesagt habe. Der Zeuge bestätigte, dass er vom Bezirksjägermeister dahingehend ersucht wurde, den Beschwerdeführer aufzufordern, das Haupt des Hirschen samt Ober- und Unterkiefer im Jagdamt vorzulegen, um eine genaue Altersbestimmung durch-zuführen. Er habe dem Beschwerdeführer sodann gesagt, dass er die Trophäe samt Unterkiefer vorlegen möge. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe den ausgemachten Termin berufsbedingt nicht einhalten können. In weiterer Folge habe der Bezirksjägermeister den Beschwerdeführer aufgefordert die Trophäe und die Kiefer im Jagdamt vorzulegen. Dies sei nicht erfolgt. Deshalb sei es in weiterer Folge zu einer Aufforderung durch die Behörde gekommen. Der Zeuge H I bestätigte, dass er sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einer dritten Person zur Politische Expositur Gröbming begeben habe und beim dortigen Expositurleiter vorgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Rucksack dabeigehabt, aus dem die zusammengebundenen „Stangeln“ hinaus-geschaut hätten. Der Beschwerdeführer habe auch mit Frau D E telefoniert. Er habe gesagt, dass die Trophäe und der Kiefer sein Eigentum seien. Wie der Zeuge weiters angab, habe er damals den Beschwerdeführer nicht vom Expositurleiter aufs Jagdamt begleitet. Es sei damals auch der Bezirksjägermeister zugegen gewesen und habe dieser die Angelegenheit insofern regeln wollen, als die Trophäe auf der Expositur ausgepackt werde. Dies sei nicht erfolgt.Der Zeuge H römisch eins bestätigte, dass er sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einer dritten Person zur Politische Expositur Gröbming begeben habe und beim dortigen Expositurleiter vorgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Rucksack dabeigehabt, aus dem die zusammengebundenen „Stangeln“ hinaus-geschaut hätten. Der Beschwerdeführer habe auch mit Frau D E telefoniert. Er habe gesagt, dass die Trophäe und der Kiefer sein Eigentum seien. Wie der Zeuge weiters angab, habe er damals den Beschwerdeführer nicht vom Expositurleiter aufs Jagdamt begleitet. Es sei damals auch der Bezirksjägermeister zugegen gewesen und habe dieser die Angelegenheit insofern regeln wollen, als die Trophäe auf der Expositur ausgepackt werde. Dies sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe seine Sachen zusammengepackt und seien sie wieder gegangen. In weiterer Folge habe der Zeuge erfahren, dass die Trophäe dem Beschwerdeführer angeblich gestohlen worden sei. Entsprechend der Aussage des für den Jagdbezirk Gröbming zuständigen Bezirks-jägermeister L M ergebe sich aufgrund der bezughabenden Abschuss-meldekarte, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirschen am 24.09.2017 erlegt habe. Hegemeister H I habe den Zeugen einige Tage nach dem Abschuss über diesen informiert. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer einen 14-Ender erlegt habe und der Hirsch seiner Meinung nach der Klasse III zugehörig sei. Allerdings könne der Hirsch auch der Klasse II zugehörig sein und habe der Hegemeister den Hirsch als vier- bis sechsjährig bezeichnet. Der Bezirksjägermeister habe sodann dem Hegemeister den Auftrag erteilt, dass er mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehme und diesem mitteile, dass er Trophäe und Kiefer dem Jagdamt vorlegen möge. Der Hegemeister habe mit dem Beschwerdeführer sodann vereinbart, dass dieser Geweih und Kiefer an der Arbeitsstelle des Beschwerde-führers hinterlege, da der Beschwerdeführer keine Zeit habe, selbst zum Jagdamt zu kommen. Zur ausgemachten Zeit am 07.10.2017, um 11.00 Uhr, sei dem Hegemeister jedoch bei der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers weder Geweih noch Kiefer ausgehändigt worden. Der Hegemeister habe den Bezirksjägermeister davon in Kenntnis gesetzt. Sodann habe der Bezirksjägermeister mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen und vereinbart, dass er eine Woche später mit Geweih und Kiefer zum Jagdamt komme.Entsprechend der Aussage des für den Jagdbezirk Gröbming zuständigen Bezirks-jägermeister L M ergebe sich aufgrund der bezughabenden Abschuss-meldekarte, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirschen am 24.09.2017 erlegt habe. Hegemeister H römisch eins habe den Zeugen einige Tage nach dem Abschuss über diesen informiert. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer einen 14-Ender erlegt habe und der Hirsch seiner Meinung nach der Klasse römisch drei zugehörig sei. Allerdings könne der Hirsch auch der Klasse römisch zwei zugehörig sein und habe der Hegemeister den Hirsch als vier- bis sechsjährig bezeichnet. Der Bezirksjägermeister habe sodann dem Hegemeister den Auftrag erteilt, dass er mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehme und diesem mitteile, dass er Trophäe und Kiefer dem Jagdamt vorlegen möge. Der Hegemeister habe mit dem Beschwerdeführer sodann vereinbart, dass dieser Geweih und Kiefer an der Arbeitsstelle des Beschwerde-führers hinterlege, da der Beschwerdeführer keine Zeit habe, selbst zum Jagdamt zu kommen. Zur ausgemachten Zeit am 07.10.2017, um 11.00 Uhr, sei dem Hegemeister jedoch bei der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers weder Geweih noch Kiefer ausgehändigt worden. Der Hegemeister habe den Bezirksjägermeister davon in Kenntnis gesetzt. Sodann habe der Bezirksjägermeister mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen und vereinbart, dass er eine Woche später mit Geweih und Kiefer zum Jagdamt komme. Der Beschwerdeführer sei dann am 11.10.2017 auch am Jagdamt erschienen, wobei er nur das Unterkiefer dabeigehabt habe. Der Zeuge habe nach der Trophäe gefragt und sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer diese holen und bis 12.00 Uhr beim Jagdamt vorlegen werde. Kurz vor 12.00 Uhr habe der Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass er das Geweih doch nicht vorbeibringen werde. Als Begründung hiefür habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich seiner Meinung nach um einen Hirsch der Klasse III handle, dieser sein Eigentum sei und er die Trophäe samt Kiefer nicht aus der Hand gebe. Er sehe also keine Notwendigkeit der Vorlage.Der Beschwerdeführer sei dann am 11.10.2017 auch am Jagdamt erschienen, wobei er nur das Unterkiefer dabeigehabt habe. Der Zeuge habe nach der Trophäe gefragt und sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer diese holen und bis 12.00 Uhr beim Jagdamt vorlegen werde. Kurz vor 12.00 Uhr habe der Beschwerdeführer angerufen und gesagt, dass er das Geweih doch nicht vorbeibringen werde. Als Begründung hiefür habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich seiner Meinung nach um einen Hirsch der Klasse römisch drei handle, dieser sein Eigentum sei und er die Trophäe samt Kiefer nicht aus der Hand gebe. Er sehe also keine Notwendigkeit der Vorlage. Wie der Zeuge weiters ausführte, habe er damals den gegenständlichen Hirsch betreffend eines etwaigen Fehlabschusses beurteilen wollen. So sei für das gegenständliche Revier zwar ein Abschluss

§ 56Abs 3b Stmk. Jagd

G (Hirsche der Klasse III und Kahlwild unbeschränkt) freigegeben worden, nicht jedoch für Hirsche der Klasse I und II. Der Zeuge habe die Absicht gehabt vier bis fünf Personen der Bewertungskommission für die Trophäenschau im Jagdbezirk Gröbming einzuladen, damit diese das gegenständliche Geweih samt Kiefer beurteilen. Es sei dem Zeugen also um die Altersbestimmung des gegenständlichen Hirschen gegangen und habe er diese Vorgangsweise auch bei anderen Fällen im Jagdbezirk Gröbming gewählt. Er habe dem Beschwerdeführer sicher gesagt, dass er eine Kommission einberufen werde, um das Alter des Hirschen genau feststellen zu können. Ein Foto der Trophäe des Hirschen habe der Zeuge nie gesehen. Wie der Zeuge weiters ausführte, habe er damals den gegenständlichen Hirsch betreffend eines etwaigen Fehlabschusses beurteilen wollen. So sei für das gegenständliche Revier zwar ein Abschluss

Paragraph 56, Absatz 3 b, Stmk. JagdG (Hirsche der Klasse römisch drei und Kahlwild unbeschränkt) freigegeben worden, nicht jedoch für Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei. Der Zeuge habe die Absicht gehabt vier bis fünf Personen der Bewertungskommission für die Trophäenschau im Jagdbezirk Gröbming einzuladen, damit diese das gegenständliche Geweih samt Kiefer beurteilen. Es sei dem Zeugen also um die Altersbestimmung des gegenständlichen Hirschen gegangen und habe er diese Vorgangsweise auch bei anderen Fällen im Jagdbezirk Gröbming gewählt. Er habe dem Beschwerdeführer sicher gesagt, dass er eine Kommission einberufen werde, um das Alter des Hirschen genau feststellen zu können. Ein Foto der Trophäe des Hirschen habe der Zeuge nie gesehen. In weiterer Folge habe der Zeuge den Sachverhalt der Expositur Gröbming mit Schreiben vom 13.10.2017 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer habe sodann zu einem datumsmäßig nicht erinnerlichen Zeitpunkt im Herbst 2017 vorgesprochen. Er habe einen Unterkiefer in der Hand gehalten und sei in Begleitung eines Mannes gewesen, der eine Tasche dabeigehabt habe, die mit einer Decke bedeckt gewesen sei. Darunter habe sich vermutlich ein Hirschgeweih befunden. Der Beschwerdeführer habe den Kiefer zur Altersbe-stimmung vorlegen wollen und habe der Zeuge gesagt, dass es für ihn aufgrund des Kiefers alleine nicht möglich sei festzustellen, dass dieser Kiefer zu einer bestimmten Trophäe gehöre. Die Trophäe selbst sei dem Zeugen nicht gezeigt worden. Es könne sein, dass auch der Hegemeister damals zugegen gewesen wäre. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer sodann mit dem Zeugen zu Herrn HR Dr. F G gegangen. Der Zeuge habe sich nicht zuständig gefühlt, da er den Akt ja der Behörde übergeben habe. Laut Meinung des Zeugen habe der Beschwerdeführer die Trophäe grundsätzlich nicht hergeben wollen. Laut der in Kopie vorliegenden Abschussmeldekarte vom 27.09.2017 scheint als Tag des Abschusses der 24.09.

(2017), als Erleger Herr Dr. A B und als Wildart ein Hirsch (Gewicht 113 kg) auf. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen J K habe dieser den Beschwerdeführer glaublich am 08.11.2017 zur Behörde (Politische Expositur Gröbming) begleitet. Sie hätten das Geweih dabeigehabt, wobei sich dieses in einem „Sackerl“ mit Reißverschluss befunden habe. Den Zahnkiefer habe der Beschwerde-führer bei der Behörde einer Frau übergeben. Diese habe gesagt, dass sie die Trophäe dalassen sollen. Sie seien dann zum Bezirksjägermeister hinuntergegangen und hätten diesem die Trophäe zeigen wollen. Dieser habe gesagt, dass er nicht zuständig sei und habe er die beiden wieder hinaufbegleitet. Dort (Vorzimmer HR Dr. F G) sei wiederum gesagt worden, dass sie die Trophäe dalassen sollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass man die Trophäe anschauen und auch fotografieren könne. In Folge hätten die Beiden die Trophäe und auch den Zahnkiefer mitgenommen und seien nach Hause gefahren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er die Trophäe nicht dort lasse und sie wieder mitnehme bis zur Kommission. Er habe auch gesagt, dass die Trophäe sein Eigentum sei. Der Beschwerdeführer habe damals auch mit einer Frau telefoniert, wobei der Zeuge hiezu nichts Konkretes angeben konnte. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin N O, diese ist die Sekretärin von Herrn HR Dr. F G (Expositurleiter), habe die Zeugin von der Angelegenheit erstmals am 08.11.2017 Kenntnis erlangt. Die Zeugin habe damals von Herrn HR Dr. F G den Auftrag erhalten, dass sie Geweih und Kiefer übernehme und darüber auch einen Aktenvermerk schreibe. Der Beschwerdeführer sei in Begleitung von zwei Herren im Büro erschienen. Einer der beiden Herren habe sich als Hegemeister vorgestellt. Die Herren hätten einen Sack dabeigehabt und sei erkennbar gesehen, dass sich darin ein Geweih befunden habe. Der Beschwerdeführer habe der Zeugin den Kiefer gezeigt, ihn dann jedoch wieder eingesteckt. Sie habe darauf gesagt, dass er den Kiefer dalassen müsse. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er die Aufforderung erhalten habe, Geweih und Kiefer vorzulegen und dies nunmehr gemacht habe. Die Zeugin habe darauf geantwortet, dass sie die Anweisung habe Trophäe und Kiefer zu übernehmen, dass also beide Teile dableiben müssen. Diesbezüglich habe sie auch mit HR Dr. F G Kontakt aufgenommen, der ihr versichert habe, dass die beiden Teile natürlich dableiben müssen. Die Zeugin habe dann auch mit Frau Mag. D E telefonisch Kontakt aufgenommen, die sich im Außendienst befunden habe. Sie habe Frau Mag. D E ebenfalls gefragt, was sie tun solle. Frau Mag. D E habe gesagt, dass Geweih und Kiefer natürlich dazulassen seien. Sie habe das Telefon infolge dem Beschwerdeführer übergeben und habe dieser mit Frau D E gesprochen. Soweit die Zeugin das Gespräch mitbekommen habe, sei dabei herausgekommen, dass Geweih und Trophäe dazubleiben haben. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch verneint und gesagt, dass er das so ausgelegt habe, dass er Trophäe und Kiefer nur vorlegen müsse. Der Beschwerdeführer habe dann gesagt, dass er zum Bezirksjägermeister gehen werde und dort die Trophäe abgeben werde. Ca. 10 Minuten später sei der Beschwerdeführer wiederum in Begleitung des Bezirksjäger-meisters erschienen und habe der Bezirksjägermeister gesagt, dass er mitHerrn HR Dr. F G sprechen möchte. Bei diesem Gespräch habe der Bezirksjägermeister Herrn HR Dr. F G gefragt, ob Geweih und Kiefer hierzubleiben haben. HR Dr. F G habe dies eindeutig mit „Ja“ bestätigt. Davon, dass das Geweih fotografiert hätte werden können, habe die Zeugin keine Wahrnehmungen gemacht. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin N O, diese ist die Sekretärin von Herrn HR Dr. F G (Expositurleiter), habe die Zeugin von der Angelegenheit erstmals am 08.11.2017 Kenntnis erlangt. Die Zeugin habe damals von Herrn HR Dr. F G den Auftrag erhalten, dass sie Geweih und Kiefer übernehme und darüber auch einen Aktenvermerk schreibe. Der Beschwerdeführer sei in Begleitung von zwei Herren im Büro erschienen. Einer der beiden Herren habe sich als Hegemeister vorgestellt. Die Herren hätten einen Sack dabeigehabt und sei erkennbar gesehen, dass sich darin ein Geweih befunden habe. Der Beschwerdeführer habe der Zeugin den Kiefer gezeigt, ihn dann jedoch wieder eingesteckt. Sie habe darauf gesagt, dass er den Kiefer dalassen müsse. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er die Aufforderung erhalten habe, Geweih und Kiefer vorzulegen und dies nunmehr gemacht habe. Die Zeugin habe darauf geantwortet, dass sie die Anweisung habe Trophäe und Kiefer zu übernehmen, dass also beide Teile dableiben müssen. Diesbezüglich habe sie auch mit HR Dr. F G Kontakt aufgenommen, der ihr versichert habe, dass die beiden Teile natürlich dableiben müssen. Die Zeugin habe dann auch mit Frau Mag. D E telefonisch Kontakt aufgenommen, die sich im Außendienst befunden habe. Sie habe Frau Mag. D E ebenfalls gefragt, was sie tun solle. Frau Mag. D E habe gesagt, dass Geweih und Kiefer natürlich dazulassen seien. Sie habe das Telefon infolge dem Beschwerdeführer übergeben und habe dieser mit Frau D E gesprochen. Soweit die Zeugin das Gespräch mitbekommen habe, sei dabei herausgekommen, dass Geweih und Trophäe dazubleiben haben. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch verneint und gesagt, dass er das so ausgelegt habe, dass er Trophäe und Kiefer nur vorlegen müsse. Der Beschwerdeführer habe dann gesagt, dass er zum Bezirksjägermeister gehen werde und dort die Trophäe abgeben werde. Ca. 10 Minuten später sei der Beschwerdeführer wiederum in Begleitung des Bezirksjäger-, meisters erschienen und habe der Bezirksjägermeister gesagt, dass er mit, Herrn HR Dr. F G sprechen möchte. Bei diesem Gespräch habe der Bezirksjägermeister Herrn HR Dr. F G gefragt, ob Geweih und Kiefer hierzubleiben haben. HR Dr. F G habe dies eindeutig mit „Ja“ bestätigt. Davon, dass das Geweih fotografiert hätte werden können, habe die Zeugin keine Wahrnehmungen gemacht. Die Vertreterin der belangten Behörde, Frau Mag. D E, gab in der öffentlich, mündlichen Verhandlung an, dass sie am 08.11.2017 mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er die Trophäe und den Kiefer aushändigen und zurücklassen müsse. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, dass er hiefür keinen Anlass sehe. Er habe es also verneint und sinngemäß ausgeführt, dass er die Trophäe und das Unterkiefer nicht irgendwo herumliegen lassen wolle und dass sie auch niemand angreifen dürfe. Er habe gesagt, dass die Trophäe ihm gehöre und dass er die Trophäe nicht bei der Behörde hinterlassen/hinterlegen werde. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Jagdgesellschaft M ist, welche wiederum als Pächterin der Gemeindejagd M aufscheint. Der Beschwerdeführer stellt nicht weiter in Abrede, dass er im Gemeindejagdgebiet M, Revier-Nr. xx einen (ungeraden) 14-Ender erlegt hat, wobei laut Abschussmeldekarte als Tag des Abschusses der 24.09.2017 aufscheint. Ebenso unbestritten ist, dass laut Abschussplan 2017/2018 im gegenständlich Revier der Abschuss von Hirschen der Klasse I und II nicht freigegeben worden war. Der Abschuss für Hirsche der Klasse III und Kahlwild war

§ 56Abs 3b Stmk. Jagd

G unbeschränkt freigegeben worden.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Jagdgesellschaft M ist, welche wiederum als Pächterin der Gemeindejagd M aufscheint. Der Beschwerdeführer stellt nicht weiter in Abrede, dass er im Gemeindejagdgebiet M, Revier-Nr. xx einen (ungeraden) 14-Ender erlegt hat, wobei laut Abschussmeldekarte als Tag des Abschusses der 24.09.2017 aufscheint. Ebenso unbestritten ist, dass laut Abschussplan 2017 aus 2018, im gegenständlich Revier der Abschuss von Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei nicht freigegeben worden war. Der Abschuss für Hirsche der Klasse römisch drei und Kahlwild war

Paragraph 56, Absatz 3 b, Stmk. JagdG unbeschränkt freigegeben worden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend war der gegenständliche Hirsch der einzige Hirsch den er im bezughabenden Jagdjahr erlegt hat. Er hat den Hegemeister einen Tag nach dem Abschuss darüber informiert und war es dem Hegemeister aufgrund einer plötzlich auftretenden Erkrankung nicht möglich, den Hirschen im grünen Zustand zu besichtigen. Laut den Ausführungen des Hegemeisters H I ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge einige Tage nach dem Abschuss (nach seiner Entlassung aus dem Spital) zum Beschwerdeführer begeben hat. Dieser hat gerade die Trophäe ausgekocht und hat er dem Hegemeister den rechten Kieferast gezeigt. Aufgrund des Kieferastes ging der Hegemeister davon aus, dass es sich um einen Hirsch der Klasse III handle, der Hirsch also passe. Wiederum einige Tage später hat Hegemeister H I dem Bezirksjägermeister Herrn L M von dem gegenständlichen Abschuss telefonisch informiert. Der Beschwerdeführer habe einen 14-Ender erlegt und sei der Hirsch laut Meinung des Hegemeisters der Klasse III zugehörig. Laut den Ausführungen des Bezirksjägermeisters habe der Hegemeister H I den Hirsch als vier- bis sechsjährig eingeschätzt. Daraufhin hat der Bezirksjägermeister den Hegemeister ersucht, den nunmehrigen Beschwerdeführer aufzufordern, dass er Trophäe und Kiefer dem Jagdamt vorlegen möge. Hegemeister H I habe infolge mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und diesen darüber informiert, dass er Trophäe samt Unterkiefer vorlegen möge.Laut den Ausführungen des Hegemeisters H römisch eins ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge einige Tage nach dem Abschuss (nach seiner Entlassung aus dem Spital) zum Beschwerdeführer begeben hat. Dieser hat gerade die Trophäe ausgekocht und hat er dem Hegemeister den rechten Kieferast gezeigt. Aufgrund des Kieferastes ging der Hegemeister davon aus, dass es sich um einen Hirsch der Klasse römisch drei handle, der Hirsch also passe. Wiederum einige Tage später hat Hegemeister H römisch eins dem Bezirksjägermeister Herrn L M von dem gegenständlichen Abschuss telefonisch informiert. Der Beschwerdeführer habe einen 14-Ender erlegt und sei der Hirsch laut Meinung des Hegemeisters der Klasse römisch drei zugehörig. Laut den Ausführungen des Bezirksjägermeisters habe der Hegemeister H römisch eins den Hirsch als vier- bis sechsjährig eingeschätzt. Daraufhin hat der Bezirksjägermeister den Hegemeister ersucht, den nunmehrigen Beschwerdeführer aufzufordern, dass er Trophäe und Kiefer dem Jagdamt vorlegen möge. Hegemeister H römisch eins habe infolge mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und diesen darüber informiert, dass er Trophäe samt Unterkiefer vorlegen möge. Den zur Übergabe vereinbarten Termin konnte der Beschwerdeführer berufsbedingt nicht einhalten und hat der Bezirksjägermeister in weiterer Folge persönlich mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Der Bezirksjägermeister hat mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser mit Geweih und Kiefer zum Jagdamt kommt. Der Beschwerdeführer ist dann am 11.10.2017 beim Bezirksjägermeister (im Jagdamt) erschienen. Er hatte das Unterkiefer dabei und wurde vereinbart, dass er die Trophäe noch holen werde. Dies ist infolge allerdings nicht geschehen. Als Grund hiefür gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirksjägermeister an, dass der Hirsch seiner Meinung nach ein Hirsch der Klasse III sei und sich in seinem Eigentum befinde. Er gebe die Trophäe samt Kiefer nicht aus der Hand und sehe keine Notwendigkeit der Vorlage derselben.Den zur Übergabe vereinbarten Termin konnte der Beschwerdeführer berufsbedingt nicht einhalten und hat der Bezirksjägermeister in weiterer Folge persönlich mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Der Bezirksjägermeister hat mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser mit Geweih und Kiefer zum Jagdamt kommt. Der Beschwerdeführer ist dann am 11.10.2017 beim Bezirksjägermeister (im Jagdamt) erschienen. Er hatte das Unterkiefer dabei und wurde vereinbart, dass er die Trophäe noch holen werde. Dies ist infolge allerdings nicht geschehen. Als Grund hiefür gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirksjägermeister an, dass der Hirsch seiner Meinung nach ein Hirsch der Klasse römisch drei sei und sich in seinem Eigentum befinde. Er gebe die Trophäe samt Kiefer nicht aus der Hand und sehe keine Notwendigkeit der Vorlage derselben. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es mit dem Hegemeister H I eine telefonische Übereinkunft dahingehend gegeben hat, dass der Beschwerdeführer das Geweih samt Kiefer bei seiner Arbeitsstelle beim Portier hinterlegt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass dies in weiterer Folge nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer begab sich am 11.10.2017 persönlich zum Bezirksjägermeister L M ins Jagdamt und hat diesem das Unterkiefer des bezughabenden Hirschen vorgelegt. Darüber, dass der Beschwerdeführer dem Bezirksjägermeister auch ein Foto der Trophäe vorgelegt hat, gibt es kein Beweisergebnis. So hat der Bezirksjägermeister solches verneint. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es mit dem Hegemeister H römisch eins eine telefonische Übereinkunft dahingehend gegeben hat, dass der Beschwerdeführer das Geweih samt Kiefer bei seiner Arbeitsstelle beim Portier hinterlegt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass dies in weiterer Folge nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer begab sich am 11.10.2017 persönlich zum Bezirksjägermeister L M ins Jagdamt und hat diesem das Unterkiefer des bezughabenden Hirschen vorgelegt. Darüber, dass der Beschwerdeführer dem Bezirksjägermeister auch ein Foto der Trophäe vorgelegt hat, gibt es kein Beweisergebnis. So hat der Bezirksjägermeister solches verneint. Im Weiteren ist aufgrund der glaubwürdigen und logisch gut nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Bezirksjägermeister L M davon auszugehen, dass es dem Zeugen um die Altersbestimmung des gegenständlichen Hirschen gegangen ist. So bestand die Absicht vier bis fünf Personen der Bewertungskommission für die Trophäenschau im Jagdbezirk Gröbming einzuladen, damit diese das gegen-ständliche Geweih samt Kiefer beurteilen können. Unbestritten ist, dass der Zeuge dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 11.10.2017 unter Mitnahme des Unter-kiefers wiederum entfernt hatte, hat Bezirksjägermeister L M der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming) den gegenständlichen Sachverhalt mit Schreiben vom 13.10.2017 zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben verweist Bezirksjägermeister L M unter anderem darauf, dass der Verdacht bestehe, dass es sich um einen Fehlabschuss handle (falsche Altersklasse). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, zur genauen Altersbestimmung des im Jagdgebiet M, Rev.-Nr. xx, erlegten kapitalen 14-Ender Geweih samt Kiefer bis spätestens Freitag, 20.10.2017, 12.00 Uhr, bei der Politische Expositur Gröbming, Hstraße, G, abzugeben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben zwar erhalten, obgenannten Termin jedoch nicht wahrgenommen hat. Entsprechend einer im erstinstanzlichen Akt befindlichen Altersschätzung eines Stück Rotwildes der Universität für Bodenkultur Wien vom 20.10.2017, wurde bei dem vom nunmehrigen Beschwerdeführer übermittelten Unterkiefer eines Stück Rotwildes eine Altersschätzung mittels Zahnschliff durchgeführt und ist aus Sicht der Universität für Bodenkultur Wien bei dem vorliegenden Stück von einem Lebensalter von ca. 4 Jahren auszugehen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, Geweih samt Kiefer des von ihm erlegten 14-Enders derha. Jagdbehörde bis spätestens 03.11.2017 während der Amtsstunden vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat obiges Schreiben erhalten und wurde über sein Ersuchen mit der belangten Behörde eine Fristerstreckung bis 08.11.2017 vereinbart. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, Geweih samt Kiefer des von ihm erlegten 14-Enders der, ha. Jagdbehörde bis spätestens 03.11.2017 während der Amtsstunden vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat obiges Schreiben erhalten und wurde über sein Ersuchen mit der belangten Behörde eine Fristerstreckung bis 08.11.2017 vereinbart. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser in weiterer Folge am Vormittag des 08.11.2017 in Begleitung des Hegemeisters H I, sowie des Zeugen J K, bei der belangten Behörde vorgesprochen. Im Genaueren hat der Beschwerdeführer vorerst bei der Sekretärin des Expositurleiters, Herrn HR Dr. F G, vorgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte damals eine Tasche (Sack) dabei und hat sich laut seinen Ausführungen – aber auch des Zeugen J K – darin die Trophäe (Geweih) befunden. Den Zahnkiefer hatte der Beschwerdeführer damals ebenfalls dabei. Der Beschwerdeführer hat mit der Sekretärin von Herrn HR Dr. F G gesprochen, wobei diese den Auftrag erhalten hatte, dass sie das Geweih und den Kiefer übernimmt und darüber einen Aktenvermerk schreibt. Der Beschwerdeführer hat laut der Zeugin N O jedoch lediglich den Kiefer vorgezeigt, diesen dann jedoch wieder eingesteckt. Laut seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer nun seine Pflicht getan und würde Geweih und Kiefer wieder mitnehmen. Eine Rückfrage von Frau B bei HR Dr. F G ergab, dass Geweih und Kiefer jedoch dazulassen sind.Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser in weiterer Folge am Vormittag des 08.11.2017 in Begleitung des Hegemeisters H römisch eins, sowie des Zeugen J K, bei der belangten Behörde vorgesprochen. Im Genaueren hat der Beschwerdeführer vorerst bei der Sekretärin des Expositurleiters, Herrn HR Dr. F G, vorgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte damals eine Tasche (Sack) dabei und hat sich laut seinen Ausführungen – aber auch des Zeugen J K – darin die Trophäe (Geweih) befunden. Den Zahnkiefer hatte der Beschwerdeführer damals ebenfalls dabei. Der Beschwerdeführer hat mit der Sekretärin von Herrn HR Dr. F G gesprochen, wobei diese den Auftrag erhalten hatte, dass sie das Geweih und den Kiefer übernimmt und darüber einen Aktenvermerk schreibt. Der Beschwerdeführer hat laut der Zeugin N O jedoch lediglich den Kiefer vorgezeigt, diesen dann jedoch wieder eingesteckt. Laut seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer nun seine Pflicht getan und würde Geweih und Kiefer wieder mitnehmen. Eine Rückfrage von Frau B bei HR Dr. F G ergab, dass Geweih und Kiefer jedoch dazulassen sind. Auch im Zuge des in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonates wurde dieser seitens der zuständigen Bearbeiterin der belangten Behörde, Frau Mag. D E, darauf hingewiesen, dass er die Trophäe und den Unterkiefer aushändigen und zurücklassen muss. Der Beschwerdeführer hat dies insofern verneint, als er ausführte, dass die Trophäe ihm gehöre und er sie nicht bei der Behörde lassen werde. Der Inhalt dieses Telefonates wird vom Beschwerdeführer nicht konkret in Abrede gestellt. Infolge hat sich der Beschwerdeführer in das Büro des Bezirksjägermeisters L M begeben. Laut seinen Ausführungen wollte der Beschwerdeführer dem Bezirks-jägermeister die mitgebrachten Teile zeigen. Der Bezirksjägermeister wollte jedoch, dass der Beschwerdeführer die genannten Teile zurücklasse. Der Beschwerdeführer begab sich sodann erneut in das Büro von HR Dr. F G. Dort ist es wiederum darum gegangen, dass er Trophäe und Unterkiefer zurücklasse, währenddessen der Beschwerdeführer diese nur „vorlegen“ wollte. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Trophäe und Unterkiefer der Behörde nicht ausgehändigt, sondern wieder mitgenommen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Abrede gestellt. Laut seinen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer die Befürchtung, dass die Trophäe abhandenkommen (verschwinden) könnte. Auch hätte es laut seinen Ausführungen zu einer Bestrafung geführt, wenn diese einer höheren Klasse (Klasse II) zugeordnet worden wäre. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Trophäe und Unterkiefer der Behörde nicht ausgehändigt, sondern wieder mitgenommen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Abrede gestellt. Laut seinen Ausführungen hatte der Beschwerdeführer die Befürchtung, dass die Trophäe abhandenkommen (verschwinden) könnte. Auch hätte es laut seinen Ausführungen zu einer Bestrafung geführt, wenn diese einer höheren Klasse (Klasse römisch zwei) zugeordnet worden wäre. In weiterer Folge ist dem Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen die Trophäe von einer unbekannten Person entwendet worden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer am 19.02.2018 bei der PI S eine Anzeige über dauernde Sachentziehung durch unbekannte Täter mit der Vorfallszeit: 24.12.2017, 00.00 Uhr bis 18.02.2018, 00.00 Uhr, dem Vorfallsort R, Beschreibung: Abstellraum im Carport; Hirschgeweih, ungerader 14-Ender, 4 Jahre alter Hirsch, eingebracht. Rechtliche Beurteilung: § 76 Abs 1 Stmk. JagdG 1986 idF, LGBl. Nr. 96/2016 bestimmt: Paragraph 76, Absatz eins, Stmk. JagdG 1986 idF, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bestimmt: Übertretungen und Strafen Überwachung der Einhaltung jagdgesetzlicher Vorschriften Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festge-legten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutz-rechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festge-legten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutz-rechtlichen Vorschriften (Paragraph 49, Absatz eins a,), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt, 1. die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten, 2. die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten, 3. unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z. B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen, 4. in alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen. Laut Abschussmeldekarte vom 27.09.2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer am 24.09.2017 in der Gemeindejagd M, Revier-Nr. xx, einen Hirsch (14-Ender) erlegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Gemeindejagd M, welche wiederum als Pächterin des genannten Revieres aufscheint. Laut seinen Ausführungen war dies der einzige Hirsch, den der Beschwerdeführer im Jagdjahr 2017/2018 erlegt hat. Es war für den Beschwerdeführer somit klar ersichtlich, auf welchen Hirschen sich der Auftrag der Behörde bezog. Der Beschwerdeführer hat den Abschuss dem zuständigen Hegemeister Herrn H I gemeldet und dem Hegemeister einige Tage später Trophäe und Kiefer gezeigt. Der Hegemeister Herrn H I wiederum hat infolge den Bezirksjägermeister Herrn L M von dem gegenständlichen Abschuss verständigt. Bezirksjägermeister L M wiederum wollte den gegenständlichen Hirsch betreffend eines etwaigen Fehlab-schusses beurteilen. So war für die gegenständliche Gemeindejagd M zwar der Abschuss für Hirsche der Klasse III und Kahlwild unbeschränkt

§ 56Abs 3b Stmk. Jagd

G freigegeben worden, nicht jedoch für Hirsche der Klasse I und II (Abschussplan 2017/2018). Deshalb hat Bezirksjägermeister L M dem zuständigen Hegemeister H I den Auftrag erteilt, dass er mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen möge und diesem mitteile, dass er Trophäe und Kiefer dem Jagdamt vorlegen möge. Dies ist jedoch in weiterer Folge nicht geschehen. Der Beschwerdeführer ist zwar am 11.10.2017 am Vormittag im Jagdamt erschienen, hat jedoch die Trophäe nicht vorgelegt, da er der Meinung gewesen sei, dass es sich hiebei um sein Eigentum handle und er die Trophäe samt Kiefer nicht aus der Hand gebe. Im Zuge seiner Vorsprache am 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksjägermeister L M auch davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirksjägermeisters die Absicht bestand zumindest vier bis fünf Personen der Bewertungskommission für die Trophäenschau im Jagdbezirk Gröbming einzuladen, damit diese die gegenständliche Trophäe samt Kiefer beurteilen können. Laut Abschussmeldekarte vom 27.09.2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer am 24.09.2017 in der Gemeindejagd M, Revier-Nr. xx, einen Hirsch (14-Ender) erlegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Gemeindejagd M, welche wiederum als Pächterin des genannten Revieres aufscheint. Laut seinen Ausführungen war dies der einzige Hirsch, den der Beschwerdeführer im Jagdjahr 2017 aus 2018, erlegt hat. Es war für den Beschwerdeführer somit klar ersichtlich, auf welchen Hirschen sich der Auftrag der Behörde bezog. Der Beschwerdeführer hat den Abschuss dem zuständigen Hegemeister Herrn H römisch eins gemeldet und dem Hegemeister einige Tage später Trophäe und Kiefer gezeigt. Der Hegemeister Herrn H römisch eins wiederum hat infolge den Bezirksjägermeister Herrn L M von dem gegenständlichen Abschuss verständigt. Bezirksjägermeister L M wiederum wollte den gegenständlichen Hirsch betreffend eines etwaigen Fehlab-schusses beurteilen. So war für die gegenständliche Gemeindejagd M zwar der Abschuss für Hirsche der Klasse römisch drei und Kahlwild unbeschränkt

Paragraph 56, Absatz 3 b, Stmk. JagdG freigegeben worden, nicht jedoch für Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei (Abschussplan 2017 aus 2018,). Deshalb hat Bezirksjägermeister L M dem zuständigen Hegemeister H römisch eins den Auftrag erteilt, dass er mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen möge und diesem mitteile, dass er Trophäe und Kiefer dem Jagdamt vorlegen möge. Dies ist jedoch in weiterer Folge nicht geschehen. Der Beschwerdeführer ist zwar am 11.10.2017 am Vormittag im Jagdamt erschienen, hat jedoch die Trophäe nicht vorgelegt, da er der Meinung gewesen sei, dass es sich hiebei um sein Eigentum handle und er die Trophäe samt Kiefer nicht aus der Hand gebe. Im Zuge seiner Vorsprache am 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksjägermeister L M auch davon in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirksjägermeisters die Absicht bestand zumindest vier bis fünf Personen der Bewertungskommission für die Trophäenschau im Jagdbezirk Gröbming einzuladen, damit diese die gegenständliche Trophäe samt Kiefer beurteilen können. Bezirksjägermeister L M hat obigen Sachverhalt der Behörde mit Schreiben vom 13.10.2017 zur Kenntnis gebracht und in diesem Schreiben auch seinen Verdacht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hier um einen Fehlabschuss (falsche Altersklasse) handeln könne. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2017 aufgefordert Geweih samt Kiefer des vom Beschwerdeführer erlegten kapitalen 14-Ender umgehend bis spätestens Freitag 20.10.2017 zur genauen Altersbestimmung bei der Politische Expositur abzugeben. Da der Beschwerdeführer diesem Schreiben nicht entsprochen hat, wurde dieser neuerlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2017 aufgefordert, Geweih samt Kiefer der ha. Jagdbehörde bis spätestens 03.11.2017 während der Amtsstunden vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge nach Terminverschiebung am 08.11.2017 bei der belangten Behörde vorgesprochen. Der Beschwerdeführer befand sich in Begleitung von Hegemeister H I sowie des Zeugen J K. Der Beschwerdeführer hatte er laut seinen Ausführungen das Geweih (in einem Sack), aber auch das Kiefer, dabei. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Vorsprache bei der belangten Behörde mehrmals aufgefordert die Trophäe (das Geweih) und den Unterkiefer auszuhändigen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Teile zurückzulassen (dazulassen) seien. Der Beschwerdeführer stellt nicht weiter in Abrede, dass dies nicht geschehen ist. Die Trophäe und das Geweih seien sein Eigentum und hat er diese bei Beendigung seiner Vorsprache am 08.11.2017 wiederum mitgenommen. Laut seinen eigenen Angaben wollte der Beschwerdeführer damals Trophäe und Kiefer nicht bei der Behörde zurücklassen, da er unter anderem die Befürchtung hatte, dass der Hirsch vom Alter her einer höheren Klasse (also der Klasse II) zugeordnet werden könnte, welches wiederum zu einer Bestrafung geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge nach Terminverschiebung am 08.11.2017 bei der belangten Behörde vorgesprochen. Der Beschwerdeführer befand sich in Begleitung von Hegemeister H römisch eins sowie des Zeugen J K. Der Beschwerdeführer hatte er laut seinen Ausführungen das Geweih (in einem Sack), aber auch das Kiefer, dabei. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Vorsprache bei der belangten Behörde mehrmals aufgefordert die Trophäe (das Geweih) und den Unterkiefer auszuhändigen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Teile zurückzulassen (dazulassen) seien. Der Beschwerdeführer stellt nicht weiter in Abrede, dass dies nicht geschehen ist. Die Trophäe und das Geweih seien sein Eigentum und hat er diese bei Beendigung seiner Vorsprache am 08.11.2017 wiederum mitgenommen. Laut seinen eigenen Angaben wollte der Beschwerdeführer damals Trophäe und Kiefer nicht bei der Behörde zurücklassen, da er unter anderem die Befürchtung hatte, dass der Hirsch vom Alter her einer höheren Klasse (also der Klasse römisch zwei) zugeordnet werden könnte, welches wiederum zu einer Bestrafung geführt hätte. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.11.2017 den Beschwerdeführer aufgefordert die Trophäe samt Ober- und Unterkiefer des am 24.09.2017 im Gemeindejagdgebiet M, Reviert-Nr. xx, erlegten 14-Enders der Jagdbehörde binnen 7 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides auszuhändigen. Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers wurde diesem in weiterer Folge die Trophäe von einer unbekannten Person aus einem unversperrten Abstellraum im Carport entwendet. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Anzeigebestätigung vom 19.02.2018 vor, wobei als Vorfallszeit: 24.12.2017, 00.00 Uhr bis 18.02.2018, 00.00 Uhr, aufscheint.

§ 56Abs 3e Stmk. Jagd

G haben die Bezirksjägermeister die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Laut Bezirksjägermeister L M wollte dieser den gegenständlichen Hirsch betreffend eines etwaigen Fehlabschusses beurteilen, da für die Gemeindejagd M zwar Hirsche der Klasse III und Kahlwild unbeschränkt freigegeben worden waren, jedoch kein Hirsch der Klasse II (vom vollendeten

  1. Lebensjahr bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr). Im Genaueren hatte der Bezirksjägermeister die Absicht, Trophäe und Kiefer durch zumindest vier bis fünf Personen der Bewertungskommission für die Trophäenschau im Jagdbezirk Gröbming zur Altersfeststellung des Hirsches beurteilen zu lassen.

Paragraph 56, Absatz 3 e, Stmk. JagdG haben die Bezirksjägermeister die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Laut Bezirksjägermeister L M wollte dieser den gegenständlichen Hirsch betreffend eines etwaigen Fehlabschusses beurteilen, da für die Gemeindejagd M zwar Hirsche der Klasse römisch drei und Kahlwild unbeschränkt freigegeben worden waren, jedoch kein Hirsch der Klasse römisch zwei (vom vollendeten

  1. Lebensjahr bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr). Im Genaueren hatte der Bezirksjägermeister die Absicht, Trophäe und Kiefer durch zumindest vier bis fünf Personen der Bewertungskommission für die Trophäenschau im Jagdbezirk Gröbming zur Altersfeststellung des Hirsches beurteilen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat dies insofern verhindert, als er Trophäe und Kiefer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgehändigt, also nicht zur näheren Altersbestimmung zurückgelassen hat.

§ 76

Abs 1 leg cit ist die Behörde zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt, Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z.B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Einhaltung des jeweiligen Abschussplanes, wobei im gegenständlich Fall zumindest Verdachtsmomente bestanden, dass es sich um einen Fehlabschuss handeln könnte. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den verfahrensgegenständlichen Aufforderungsbescheid vom 20.11.2017 erlassen, wobei der Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede stellt, dass er die Trophäe samt Ober- und Unterkiefer der Behörde bis dato nicht ausgehändigt hat.

Paragraph 76, Absatz eins, leg cit ist die Behörde zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt, Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z.B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Einhaltung des jeweiligen Abschussplanes, wobei im gegenständlich Fall zumindest Verdachtsmomente bestanden, dass es sich um einen Fehlabschuss handeln könnte. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den verfahrensgegenständlichen Aufforderungsbescheid vom 20.11.2017 erlassen, wobei der Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede stellt, dass er die Trophäe samt Ober- und Unterkiefer der Behörde bis dato nicht ausgehändigt hat. Dem Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens bewusst, um welche Trophäe es sich handelt und war für ihn auch klar erkennbar, dass er Trophäe und Kiefer bei der Behörde zur näheren Altersbestimmung zurückzulassen hat; diese also aushändigen muss. Wie sich aus dem Wort „aushändigen“ ergibt, hat der Beschwerdeführer Trophäe samt Ober- und Unterkiefer aus der Hand zu geben. Er kann diese also nicht nur vorzeigen und gleich wieder mitnehmen. Nicht zuletzt aufgrund des Aufforderungsbescheides vom 20.11.2017 wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen die bezughabende Trophäe ausreichend und sicher zu verwahren. Die Deponierung in einem unversperrten Abstellraum in einem Carport lässt solches vermissen. Der Beschwerdeführer hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Trophäe wiederzuerlangen (z.B. durch zweckdienliche Angaben bei der Polizei). Da der Beschwerdeführer die in Verlust geratene Trophäe der Behörde nicht innerhalb von 7 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides auszuhändigen vermag, war der Bescheid dahingehend abzuändern, als die Trophäe samt Ober- und Unterkiefer der Jagdbehörde ohne unnötigen Aufschub ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen sind (sobald der Beschwerdeführer wieder darüber verfügt). Die Zitierung des § 56 Abs 3e Stmk. JagdG hatte zu entfallen, da sich diese Bestimmung an den Bezirksjägermeister und nicht an die Behörde richtet.Die Zitierung des Paragraph 56, Absatz 3 e, Stmk. JagdG hatte zu entfallen, da sich diese Bestimmung an den Bezirksjägermeister und nicht an die Behörde richtet. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.6.3365.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.