GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.10.2016, GZ: BHDL-15.1-7740/2016, als verspätet zurückgewiesen. das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.10.2016, , GZ: BHDL-15.1-7740/2016, als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.02.2018, GZ: BHDL-15.1-7740/2016, wurde A B, geb. am xx, Hstraße, P, folgendes vorgeworfen: „Straferkenntnis Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG VerantwortlicherHandelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. Paragraph 9, , Absatz eins, VStG Verantwortlicher 1. Übertretung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D GmbH & Co KG u. sohin
G Verantwortlicher nicht dafür gesorgt, dass beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch die Firma D GmbH & Co KG die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes eingehalten worden sind. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Fachbereiches Lebensmittelkontrolle (,Außenstelle Ba d. Amtes der NÖ Landesregierung am 11.08.2016 im Betrieb E HandelsGmbH (G Supermarkt), Hplatz, T, wurde die Probe "Hühnerkeulen frisch" entnommen, die laut Gutachten der Lebensmitteluntersuchung W vom 12.09.2016, Nr.xx, nicht den Bestimmungen des LMSVG entsprochen hat. Die vorliegende Probe ist hochgradig mit dem Lebensmittelinfektionserreger Campylocacter jejuni (4.500 koloniebildende Einheiten/pro Gramm(KBE/g)) kontaminiert. Keime dieser Gattung sind Darmbewohner des Huhnes, die im Zuge des Schlachtvorganges auf die inneren und äußeren Oberflächen des Schlachtkörpers gelangen können. Die Höhe der Kontamination ist hauptsächlich von der Hygiene bei der Schlachtung abhängig. Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Campylocacter kontaminiert sind, kann bei Verbrauchern akute Gastro-Enteritiden auslösen und Spätfolgen wie systemische Gelenksentzündungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems auslösen. Die Campylobacteriose ist seit Jahren die häufigste durch Lebensmittel bedingte Infektionskrankheit in Österreich. Durch den Erhitzungsprozess werden Campylobacter zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch die kontaminierten Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D GmbH & Co KG u. sohin
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher nicht dafür gesorgt, dass beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch die Firma D GmbH & Co KG die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes eingehalten worden sind. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Fachbereiches Lebensmittelkontrolle (,Außenstelle Ba d. Amtes der NÖ Landesregierung am 11.08.2016 im Betrieb E HandelsGmbH (G Supermarkt), Hplatz, T, wurde die Probe "Hühnerkeulen frisch" entnommen, die laut Gutachten der Lebensmitteluntersuchung W vom 12.09.2016, Nr.xx, nicht den Bestimmungen des LMSVG entsprochen hat. Die vorliegende Probe ist hochgradig mit dem Lebensmittelinfektionserreger Campylocacter jejuni (4.500 koloniebildende Einheiten/pro Gramm(KBE/g)) kontaminiert. Keime dieser Gattung sind Darmbewohner des Huhnes, die im Zuge des Schlachtvorganges auf die inneren und äußeren Oberflächen des Schlachtkörpers gelangen können. Die Höhe der Kontamination ist hauptsächlich von der Hygiene bei der Schlachtung abhängig. Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Campylocacter kontaminiert sind, kann bei Verbrauchern akute Gastro-Enteritiden auslösen und Spätfolgen wie systemische Gelenksentzündungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems auslösen. Die Campylobacteriose ist seit Jahren die häufigste durch Lebensmittel bedingte Infektionskrankheit in Österreich. Durch den Erhitzungsprozess werden Campylobacter zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch die kontaminierten Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Z 1 leg citParagraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 90, , Absatz eins, Ziffer eins, leg cit Geldstrafe: EUR 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
: 90 Abs. 1 Zif. 1 leg. cit90 Absatz eins, Zif. 1 leg. cit 2. Übertretung Die Probe ist daher
F für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs.5 Z 2 LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrsbringens
1 Z 1 LMSVG.Die Probe ist daher
F für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrsbringens
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG. Geldstrafe: EUR 0,00 Ferner haben Sie die Kosten für die Untersuchung der Probe in Höhe von ¤ 118,50 zu bezahlen. Dadurch wurde(
: § 9 Abs. 7 VStGGemäß: Paragraph 9, Absatz 7, VStG Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 45,00
: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher: EUR 613,50“ Dieses Straferkenntnis wurde am 22.02.2018 von einem Arbeitnehmer nachweislich persönlich übernommen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Vorbringen, dass nicht eindeutig davon ausgegangen werden könne, dass die Firma E HandelsGmbH Ware ausschließlich von der D GmbH & Co KG beziehe, weshalb die Kontamination des Geflügels nicht eindeutig im Betrieb erfolgt sei. Die Firma arbeite immer nach den gesetzlich vorgeschriebenen Hygienestandards. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Straferlass. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Vorbringen, dass nicht eindeutig davon ausgegangen werden könne, dass die Firma E HandelsGmbH Ware ausschließlich von der , D GmbH & Co KG beziehe, weshalb die Kontamination des Geflügels nicht eindeutig im Betrieb erfolgt sei. Die Firma arbeite immer nach den gesetzlich vorgeschriebenen Hygienestandards. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Straferlass. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass der per Telefax am 16.11.2016 übermittelte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.10.2016 als verspätet eingebracht zu betrachten sei. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Am 13.04.2018 wurde bekannt gegeben, dass keine Stellungnahme erstattet werde. Sachverhalt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.10.2016, GZ: BHDL-15.1-7740/2016, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG VerantwortlicherHandelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. Paragraph 9, , Absatz eins, VStG Verantwortlicher 1. Übertretung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D GmbH & Co KG u. sohin
G Verantwortlicher nicht dafür gesorgt, dass beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch die Firma D GmbH & Co KG die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetzes eingehalten worden sind. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Fachbereiches Lebensmittelkontrolle (,Außenstelle Ba d.Amtes der NÖ Landesregierung am 11.08.2016 im Betrieb E HandelsGmbH (G Supermarkt), Hplatz, T, wurde die Probe "Hühnerkeulen frisch" entnommen, die laut Gutachten der Lebensmitteluntersuchung W vom 12.09.2016, Nr.xx, nicht den Bestimmungen des LMSVG entsprochen hat. Die vorliegende Probe ist hochgradig mit dem Lebensmittelinfektionserreger Campylocacter jejuni (4.500 koloniebildende Einheiten/pro Gramm(KBE/g)) kontaminiert. Keime dieser Gattung sind Darmbewohner des Huhnes, die im Zuge des Schlachtvorganges auf die inneren und äußeren Oberflächen des Schlachtkörpers gelangen können. Die Höhe der Kontamination ist hauptsächlich von der Hygiene bei der Schlachtung abhängig. Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Campylocacter kontaminiert sind, kann bei Verbrauchern akute Gastro-Enteritiden auslösen und Spätfolgen wie systemische Gelenksentzündungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems auslösen. Die Campylobacteriose ist seit Jahren die häufigste durch Lebensmittel bedingte Infektionskrankheit in Österreich. Durch den Erhitzungsprozess werden Campylobacter zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch die kontaminierten Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D GmbH & Co KG u. sohin
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher nicht dafür gesorgt, dass beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch die Firma D GmbH & Co KG die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetzes eingehalten worden sind. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Fachbereiches Lebensmittelkontrolle (,Außenstelle Ba d.Amtes der NÖ Landesregierung am 11.08.2016 im Betrieb E HandelsGmbH (G Supermarkt), Hplatz, T, wurde die Probe "Hühnerkeulen frisch" entnommen, die laut Gutachten der Lebensmitteluntersuchung W vom 12.09.2016, Nr.xx, nicht den Bestimmungen des LMSVG entsprochen hat. Die vorliegende Probe ist hochgradig mit dem Lebensmittelinfektionserreger Campylocacter jejuni (4.500 koloniebildende Einheiten/pro Gramm(KBE/g)) kontaminiert. Keime dieser Gattung sind Darmbewohner des Huhnes, die im Zuge des Schlachtvorganges auf die inneren und äußeren Oberflächen des Schlachtkörpers gelangen können. Die Höhe der Kontamination ist hauptsächlich von der Hygiene bei der Schlachtung abhängig. Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Campylocacter kontaminiert sind, kann bei Verbrauchern akute Gastro-Enteritiden auslösen und Spätfolgen wie systemische Gelenksentzündungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems auslösen. Die Campylobacteriose ist seit Jahren die häufigste durch Lebensmittel bedingte Infektionskrankheit in Österreich. Durch den Erhitzungsprozess werden Campylobacter zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch die kontaminierten Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Z 1 leg citParagraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 90, , Absatz eins, Ziffer eins, leg cit Geldstrafe: EUR 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
: 90 Abs. 1 Zif. 1 leg. cit90 Absatz eins, Zif. 1 leg. cit 2. Übertretung Die Probe ist daher
F für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs.5 Z 2 LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrsbringens
1 Z 1 LMSVG.Die Probe ist daher
F für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrsbringens
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG. Ferner haben Sie die Kosten für die Untersuchung der Probe in Höhe von ¤ 118,50 zu bezahlen. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 71 Abs. 3 LMSVGParagraph 71, Absatz 3, LMSVG Kosten: EUR 118,50 Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
: § 9 Abs. 7 VStGgemäß: Paragraph 9, Absatz 7, VStG Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 45,00
: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher: EUR 568,50“ Die genannte Strafverfügung enthielt den Hinweis, dass gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werden kann und dieser Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung, schriftlich oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei der belangten Behörde einzubringen ist. Auf die Möglichkeit, den Einspruch etwa auch über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars oder per Telefax einzubringen, wurde ausdrücklich hingewiesen. Diese Strafverfügung wurde von der belangten Behörde am 18.10.2016 nachweislich entfertigt. Es ist daher unter Beachtung des Postlaufes davon auszugehen, dass diese Strafverfügung dem Beschwerdeführer längstens am 20.10.2016 zugegangen ist. Da der Beschwerdeführer den Strafbetrag nicht einbezahlt hat, wurde ihm die gegenständliche Strafverfügung von der belangten Behörde am 18.11.2016 neuerlich übermittelt. Am 16.11.2016, um 09.31 Uhr, erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch. In der Folge leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein und erließ am 21.02.2018 das oben wiedergegebene Straferkenntnis, welches von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers am 22.02.2018 nachweislich übernommen wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die oben angeführte Beschwerde. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind. Aus dem Akt der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 18.10.2016 bereits aus Anlass der ersten Entfertigung am 18.10.2016 zugegangen ist, da es ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, noch vor der neuerlichen Zustellung am 18.11.2016 am 16.11.2016 Einspruch gegen diese zu erheben. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013:Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 33/2013: „
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist
G das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung
G zu vollstrecken.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist
Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung
Paragraph 49, Absatz 3, VStG zu vollstrecken. Nachdem AVG beginnen Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen, dieser Tag wird aber nicht in die Frist eingerechnet, sondern diese endet vielmehr mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 12 zu § 32 AVG).Nachdem AVG beginnen Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen, dieser Tag wird aber nicht in die Frist eingerechnet, sondern diese endet vielmehr mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 12 zu Paragraph 32, AVG). Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Zustellung. Die Strafverfügung, die von der belangten Behörde am 18.10.2016 entfertigt wurde, ist dem Beschwerdeführer längstens am 20.10.2016 zugegangen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 VStG begann daher am Donnerstag, dem 20.10.2016, und endete am Donnerstag, dem 03.11.
GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.863.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.