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{'item': 'LVwG 20.3-3313/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlLVwG 20.3-3313/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. am xx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am

  1. November 2017 in C, Gplatz, z u R e c h t e r k a n n t: A. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) §§ 9, 28 Abs 6, 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 9, 28, Absatz 6, 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §§ 28a, 46 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)Paragraphen 28 a, 46 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) §§ 5, 93 und 128 Strafprozessordnung (StPO)Paragraphen 5, 93 und 128 Strafprozessordnung (StPO) B. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen. C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
  2. In der Beschwerde vom
  3. Dezember 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er – nachdem seine Lebensgefährtin Suizid begangen habe – er sich „in einer Ausnahmesituation bzw. in einem Schockzustand befunden habe“. Aufgrund des hiebei „überzogenen und brutalen Polizeieinsatz“ sei er von Polizeibeamten verletzt worden (Ambulanzkarte des UKH). Auch sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen bzw. in völlig unberechtigterweise Handfesseln angelegt worden und sei er wie „ein Schwerstverbrecher von den Beamten abgeführt worden“. römisch eins.
  4. In der Beschwerde vom
  5. Dezember 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er – nachdem seine Lebensgefährtin Suizid begangen habe – er sich „in einer Ausnahmesituation bzw. in einem Schockzustand befunden habe“. Aufgrund des hiebei „überzogenen und brutalen Polizeieinsatz“ sei er von Polizeibeamten verletzt worden (Ambulanzkarte des UKH). Auch sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen bzw. in völlig unberechtigterweise Handfesseln angelegt worden und sei er wie „ein Schwerstverbrecher von den Beamten abgeführt worden“. Da derartiges Vorgehen keinesfalls gerechtfertigt sei, fühle er sich beschwert. Als Beilage wurde eine Kopie der Nachtaufnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Unfallkrankenhaus Graz vom
  6. November 2017 vorgelegt. In der Verhandlung am
  7. März 2018 erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er sich wegen der Einweisung in das LSF nicht beschwert habe und seien deshalb in der Beschwerde diesbezüglich keine Ausführungen enthalten.
  8. Die Landespolizeidirektion Steiermark legte am
  9. Jänner 2018 eine Gegenschrift vor, in der sie detailliert auf die einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe einging. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass im Falle einer kriminalpolizeilichen Leichenbeschau und bei Durchführung der unumgänglichen Ermittlungen am Tatort es unerlässlich sei, andere Personen den Zutritt zu jenem Bereich, in dem sich der Leichnam befindet bzw. in dem eventuell vernichtbare Spuren wahrscheinlich sind, zu verwehren (§ 93 Abs 3 StPO). Es sei in dem Zusammenhang auch die Wegweisung einer Person zulässig. Dem Beschwerdeführer sei mehrmals, klar und unmissverständlich aufgetragen worden, erst nach Abschluss der Leichenbeschau und der notwendigen Erstermittlungen den Auffindungsort der Leiche nicht zu betreten. Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes missachtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in der Art und Weise gewesen, dass von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein massiver, psychotischer Schub vermutet werden konnte, weshalb eine Vorführung zum Amtsarzt zur Sicherstellung einer Untersuchung im Sinne des § 46 SPG (Untersuchung gemäß § 8 UbG) durchgeführt werden musste. Zu dem Zweck sei das Anlegen von Handfesseln notwendig gewesen und seien diese dem Beschwerdeführer nach Eintreffen in der Polizeiinspektion Karlauerstraße sofort abgenommen worden, da er sich in einem solchen Ausmaß beruhigt hätte, dass die Abnahme unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung vertretbar gewesen sei. Nach Durchführung einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz sei der Beschwerdeführer in das LKH Graz-Südwest stationär aufgenommen worden.
  10. Die Landespolizeidirektion Steiermark legte am
  11. Jänner 2018 eine Gegenschrift vor, in der sie detailliert auf die einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe einging. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass im Falle einer kriminalpolizeilichen Leichenbeschau und bei Durchführung der unumgänglichen Ermittlungen am Tatort es unerlässlich sei, andere Personen den Zutritt zu jenem Bereich, in dem sich der Leichnam befindet bzw. in dem eventuell vernichtbare Spuren wahrscheinlich sind, zu verwehren (Paragraph 93, Absatz 3, StPO). Es sei in dem Zusammenhang auch die Wegweisung einer Person zulässig. Dem Beschwerdeführer sei mehrmals, klar und unmissverständlich aufgetragen worden, erst nach Abschluss der Leichenbeschau und der notwendigen Erstermittlungen den Auffindungsort der Leiche nicht zu betreten. Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes missachtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in der Art und Weise gewesen, dass von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein massiver, psychotischer Schub vermutet werden konnte, weshalb eine Vorführung zum Amtsarzt zur Sicherstellung einer Untersuchung im Sinne des Paragraph 46, SPG (Untersuchung gemäß Paragraph 8, UbG) durchgeführt werden musste. Zu dem Zweck sei das Anlegen von Handfesseln notwendig gewesen und seien diese dem Beschwerdeführer nach Eintreffen in der Polizeiinspektion Karlauerstraße sofort abgenommen worden, da er sich in einem solchen Ausmaß beruhigt hätte, dass die Abnahme unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung vertretbar gewesen sei. Nach Durchführung einer entsprechenden Untersuchung gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz sei der Beschwerdeführer in das LKH Graz-Südwest stationär aufgenommen worden. Es wurden daher die Anträge gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des Kostenersatzes als unbegründet abzuweisen. Als Beilagen wurde der Bericht über Zwangsmittelanwendung XX, der Einsatzbericht Sektor, gleiche GZ, Meldung gemäß § 46 SPG, gleiche GZ, Amtsvermerk gemäß § 95 StPO: Bedenklicher Todesfall, gleiche GZ, Abschlussbericht gemäß § 100 StPO (Bedenklicher Todesfall), gleiche GZ und Zeugenvernehmung D vom
  12. November 2017, gleiche GZ, vorgelegt. Als Beilagen wurde der Bericht über Zwangsmittelanwendung römisch zwanzig, der Einsatzbericht Sektor, gleiche GZ, Meldung gemäß Paragraph 46, SPG, gleiche GZ, Amtsvermerk gemäß Paragraph 95, StPO: Bedenklicher Todesfall, gleiche GZ, Abschlussbericht gemäß Paragraph 100, StPO (Bedenklicher Todesfall), gleiche GZ und Zeugenvernehmung D vom
  13. November 2017, gleiche GZ, vorgelegt. II.
  14. Nach Durchführung von Verhandlungen am
  15. März 2018 und
  16. März 2018, wobei der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RI E F, RI G H, RI I J, Dr. K L und Dr. M N einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:römisch zwei.
  17. Nach Durchführung von Verhandlungen am
  18. März 2018 und
  19. März 2018, wobei der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RI E F, RI G H, RI römisch eins J, Dr. K L und Dr. M N einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer bewohnte mit seiner Lebensgefährtin eine in C, Gplatz, gelegene Maisonettewohnung. Am
  20. November 2017 fand der Beschwerdeführer die Lebensgefährtin nach einem Suizid vor und versuchte noch mit einer Herzmassage eine Wiederbelebung durchzuführen. Zwischendurch verständigte er fernmündlich den Notarzt. Zudem wurden auch die Besatzungen dreier Funkstreifen hinbeordert. Als Einsatzgrund wurde ein „mutmaßlicher Suizid einer Frau durch Erhängen“ angegeben. Der Beschwerdeführer wurde bei Eintreffen der Polizisten beim Körper der Lebensgefährtin kniend angetroffen und versuchte diese zu reanimieren. Der Beschwerdeführer wurde in der Maisonettewohnung in einen Raum im Untergeschoß gebracht. In weiterer Folge kam die Notärztin Dr. M N zum Beschwerdeführer und teilte ihm den Todeseintritt der Lebensgefährtin mit. Nach der Mitteilung war der Beschwerdeführer emotional sehr betroffen und machte der Lebensgefährtin Vorwürfe. Vom Polizeibeamten wurde dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, zum Rauchen einer Zigarette auf den Balkon zu gehen. Der Beschwerdeführer sagte sodann, er würde zu seiner Lebensgefährtin gehen und wurde ihm dies von den Polizeibeamten untersagt. Dies hielt jedoch den Beschwerdeführer nicht ab, über die Wendeltreppe in den nächsten Stock – wo sich die Leiche befand – zu gehen. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten den Beschwerdeführer nur mit körperlicher Gewalt auf der Wendeltreppe zurückhalten und musste das Vorhaben des Beschwerdeführers mit Würge- und Festhaltegriff unterbunden werden. Der Beschwerdeführer wollte sich mit seinen Füßen bei der Wendeltreppe einhaken und verspannte sich, sodass er nur mit Gewalt von der Wendeltreppe hinuntergezerrt werden konnte, wobei er dort zwischen Vorraum und Küche zu Boden gebracht wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Handfessel am Rücken fixiert und begann dieser mit den Füßen zu treten. Der Beschwerdeführer wurde in der Maisonettewohnung in einen Raum im Untergeschoß gebracht. In weiterer Folge kam die Notärztin , Dr. M N zum Beschwerdeführer und teilte ihm den Todeseintritt der Lebensgefährtin mit. Nach der Mitteilung war der Beschwerdeführer emotional sehr betroffen und machte der Lebensgefährtin Vorwürfe. Vom Polizeibeamten wurde dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, zum Rauchen einer Zigarette auf den Balkon zu gehen. Der Beschwerdeführer sagte sodann, er würde zu seiner Lebensgefährtin gehen und wurde ihm dies von den Polizeibeamten untersagt. Dies hielt jedoch den Beschwerdeführer nicht ab, über die Wendeltreppe in den nächsten Stock – wo sich die Leiche befand – zu gehen. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten den Beschwerdeführer nur mit körperlicher Gewalt auf der Wendeltreppe zurückhalten und musste das Vorhaben des Beschwerdeführers mit Würge- und Festhaltegriff unterbunden werden. Der Beschwerdeführer wollte sich mit seinen Füßen bei der Wendeltreppe einhaken und verspannte sich, sodass er nur mit Gewalt von der Wendeltreppe hinuntergezerrt werden konnte, wobei er dort zwischen Vorraum und Küche zu Boden gebracht wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Handfessel am Rücken fixiert und begann dieser mit den Füßen zu treten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Handfessel in die Polizeiinspektion Karlauerstraße gebracht, um vom Polizeiarzt Dr. K L untersucht zu werden. Der Beschwerdeführer hatte zuvor noch Gelegenheit, sich von seiner Lebensgefährtin zu verabschieden, wobei er dies in Begleitung der Polizisten tat und mit angelegten Handfesseln. Bei der Verabschiedung fragte Dr. M N noch, ob man die Handfessel beim Beschwerdeführer abnehmen könnte und wurde dies von den begleitenden Polizeibeamten verneint. Der Beschwerdeführer ging sodann ohne Widerstand zum Dienstfahrzeug mit. In der Polizeiinspektion Karlauerstraße wurden dem Beschwerdeführer sofort die Handfesseln abgenommen und wurde er nach Untersuchung vom Polizeiarzt, der eine akute psychische Belastungssituation feststellte, in das LSF Graz eingewiesen. Der Beschwerdeführer verließ zwei Tage später das LSF.
  21. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen RI E F, RI G H, RI I J, Dr. K L und Dr. M N. Der Beschwerdeführer räumte bei seiner Befragung selbst ein, dass es ihm bei dem Vorfall „psychisch nicht sehr gut ging, sein Kopf dröhnte“. Auch den Versuch über die Wendeltreppe in die obere Etage zu gelangen, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und gibt er selbst an, dass er sich „mit beiden Händen am Stiegengeländer festhielt“. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Handfessel am Rücken als sehr stark fixiert empfand, ist aus subjektiver Sicht durchaus nachvollziehbar, jedoch lassen sich auf den danach aufgenommenen Lichtbildern bei den Handgelenken keine wesentlichen Spuren von zu eng gezogenen Handfesseln nachweisen (siehe Lichtbild 1 und 12). Die übrigen beim Beschwerdeführer aufgezeigten Verletzungen (Lichtbild 2, 3, 4, 5, 6, 7) sind vor allem Druckstellen am Hals und Oberarmen, die offensichtlich durch den angewandten Würge- und Festhaltegriff sowie bei dem Anlegen der Handfessel verursacht wurden. Letztendlich gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich in einem „Ausnahmezustand“ befand. Auch sagte der Beschwerdeführer, dass er, als er bereits am Boden lag, mit den Füßen um sich getreten habe.
  22. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen , RI E F, RI G H, RI römisch eins J, Dr. K L und Dr. M N. Der Beschwerdeführer räumte bei seiner Befragung selbst ein, dass es ihm bei dem Vorfall „psychisch nicht sehr gut ging, sein Kopf dröhnte“. Auch den Versuch über die Wendeltreppe in die obere Etage zu gelangen, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und gibt er selbst an, dass er sich „mit beiden Händen am Stiegengeländer festhielt“. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Handfessel am Rücken als sehr stark fixiert empfand, ist aus subjektiver Sicht durchaus nachvollziehbar, jedoch lassen sich auf den danach aufgenommenen Lichtbildern bei den Handgelenken keine wesentlichen Spuren von zu eng gezogenen Handfesseln nachweisen (siehe Lichtbild 1 und 12). Die übrigen beim Beschwerdeführer aufgezeigten Verletzungen (Lichtbild 2, 3, 4, 5, 6, 7) sind vor allem Druckstellen am Hals und Oberarmen, die offensichtlich durch den angewandten Würge- und Festhaltegriff sowie bei dem Anlegen der Handfessel verursacht wurden. Letztendlich gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich in einem „Ausnahmezustand“ befand. Auch sagte der Beschwerdeführer, dass er, als er bereits am Boden lag, mit den Füßen um sich getreten habe. Dass der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit hatte, sich von seiner Lebensgefährtin zu verabschieden, war ihm nicht mehr erinnerlich. Dies wird jedoch in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise von Dr. M N geschildert. Auf die Ausführungen des Polizeiarztes Dr. K L betreffend der Einweisung des Beschwerdeführers in das LSF wird nicht mehr näher eingegangen, da der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, sich „wegen der Einweisung in das LSF nicht“ zu beschweren. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
  23. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
  24. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde wurde am
  25. Dezember 2017 persönlich vom Beschwerdeführer beim Gericht eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 88 Abs 4 SPG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gegeben, da die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführt wurden (§ 3 Abs 2 Z 2 VwGVG). Die Beschwerde wurde am
  26. Dezember 2017 persönlich vom Beschwerdeführer beim Gericht eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 88, Absatz 4, SPG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gegeben, da die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführt wurden (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Eine Festnahme und Fixierung mittels Handfessel (VwGH 24.11.1999, 96/01/0582), die Anwendung von Körperkraft (VfSlg. 10.234/1984), das Anlegen von Handfesseln (VfSlg. 10838/1986, 12.134/1989) sowie die Vorführung zum Polizeiarzt stellen die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Zwangsausübung dar. Diese Handlungen können zulässigerweise mit einer Beschwerde gemäß § 88 SPG angefochten werden.Eine Festnahme und Fixierung mittels Handfessel (VwGH 24.11.1999, 96/01/0582), die Anwendung von Körperkraft (VfSlg. 10.234 aus 1984,), das Anlegen von Handfesseln (VfSlg. 10838 aus 1986,, 12.134 aus 1989,) sowie die Vorführung zum Polizeiarzt stellen die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Zwangsausübung dar. Diese Handlungen können zulässigerweise mit einer Beschwerde gemäß Paragraph 88, SPG angefochten werden.
  27. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem unnatürlichen Tod einer weiblichen Person konfrontiert, „weshalb nach entsprechender Gefahrenerforschung im Sinne des § 28a SPG von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen waren, um das Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens und somit einer gerichtlich strafbaren Handlung abzuklären“.
  28. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem unnatürlichen Tod einer weiblichen Person konfrontiert, „weshalb nach entsprechender Gefahrenerforschung im Sinne des Paragraph 28 a, SPG von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen waren, um das Vorliegen eines allfälligen Fremdverschuldens und somit einer gerichtlich strafbaren Handlung abzuklären“. § 128 Abs 2 StPO lautet:Paragraph 128, Absatz 2, StPO lautet: Leichenbeschau und Obduktion …

(2)Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat. … Nach dieser Bestimmung ist bei einem „unnatürlichen Tod“ wie bei einem Suizid von der Kriminalpolizei unter Beiziehung eines Arztes eine Leichenbeschau durchzuführen. Wenn die Kriminalpolizei der Auffassung ist, dass aufgrund unumgänglicher Ermittlungen am Ort der Auffindung der Zutritt anderen Personen vorerst zu verwehren ist, so wird diese Befugnis zu Recht ausgeübt, umso mehr dafür zu sorgen ist, dass die Leiche für den Fall einer Obduktion zur Verfügung steht und eventuelle Spuren nicht vernichtet werden. § 93 Abs 3 StPO lautet:Paragraph 93, Absatz 3, StPO lautet: 2. Abschnitt Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen Zwangsgewalt und Beugemittel …
(3)Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern. … Aufgrund der Bestimmung war die Kriminalpolizei – wie die belangte Behörde zutreffend anführt – ermächtigt, die Räumlichkeit, wo sich der Leichnam befand, abzusperren und nicht berechtigte Personen – wie den Beschwerdeführer – am Zutritt zu hindern. Dem Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Polizeibeamten die Anweisung gegeben, nicht in den Raum zu gehen, in dem sich der Körper seiner Lebensgefährtin befand. § 5 StPO lautet:Paragraph 5, StPO lautet: Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
(1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2)Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3)Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.
(3)Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich unter „Schockzustand“ die Anweisungen der Polizeiorgane missachtete und über die Wendeltreppe versuchte, in den Raum zum Körper seiner Lebensgefährtin zu gelangen – wobei er unter Zwangsgewalt hievon abgehalten wurde – ist sicherlich rechtmäßig. Dass der Beschwerdeführer laut Aussagen der hiebei handelnden Polizeiorgane, als auch seiner eigenen Schilderung, nur mit körperlicher Gewaltanwendung abgehalten werden konnte, ist nachvollziehbar. Auch unter Anwendung von qualifizierter Einsatztechnik (Armwinkelsperre und Halsklammer) konnte der Beschwerdeführer von seinem Vorhaben abgehalten werden. Offensichtlich war sodann das Anlegen der Handfessel aufgrund der Gefährdung des Beschwerdeführers unumgänglich und notwendig, um die Gefahr einer Fremdgefährdung so gering wie möglich zu halten. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, noch am Boden liegend mit den Füßen getreten zu haben. Insgesamt waren die Handfessel von 19.24 Uhr bis 19.40 Uhr, also 16 Minuten angelegt und wurden dem Beschwerdeführer – auch nach eigenen Angaben – sofort in der Polizeiinspektion Karlauerstraße abgenommen. § 46 Abs 1 SPG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, SPG lautet: Vorführung
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt. … Dass die einschreitenden Polizeibeamten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers einen psychotischen Schub vermuteten und den Beschwerdeführer zwecks einer Untersuchung im Sinne des § 46 SPG dem Polizeiarzt vorführten, ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, sich in einer „Ausnahmesituation“ befunden zu haben. Ob die nach der erfolgten Vorführung angeordnete Einweisung ins LSF Graz von Seiten des Polizeiarztes rechtmäßig war, braucht keiner Überprüfung mehr durch das Gericht zugeführt werden, da der Beschwerdeführer expressis verbis angab, sich hierüber nicht beschweren zu wollen. Dass die einschreitenden Polizeibeamten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers einen psychotischen Schub vermuteten und den Beschwerdeführer zwecks einer Untersuchung im Sinne des Paragraph 46, SPG dem Polizeiarzt vorführten, ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, sich in einer „Ausnahmesituation“ befunden zu haben. Ob die nach der erfolgten Vorführung angeordnete Einweisung ins LSF Graz von Seiten des Polizeiarztes rechtmäßig war, braucht keiner Überprüfung mehr durch das Gericht zugeführt werden, da der Beschwerdeführer expressis verbis angab, sich hierüber nicht beschweren zu wollen. Dass der Beschwerdeführer – wie er vermeint – mit Handfessel am Rücken im Stiegenhaus zwecks Verbringung in die Polizeiinspektion abgeführt wurde, ist nach einem derartigen Vorfall sicherlich bedauernswert, jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Die Fixierung mittels Handfessel war nicht überschießend und erfolgte nur auf die Dauer von 16 Minuten. Insgesamt geht das Gericht nicht von einem „überzogenen und brutalen Polizeieinsatz“ aus. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sichtweise im Anlassfall (Suizid seiner Lebensgefährtin) einen derartigen Eindruck gewonnen hat, jedoch sind die Polizeibeamten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln in maßhaltender Weise vorgegangen. Dem Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, konnte daher stattgegeben werden. IV. Als Kosten wurden gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV ein Betrag von € 887,20 dem Bund zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand € 368,80, Vorlageaufwand € 57,40 und dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,00. römisch vier. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV ein Betrag von , € 887,20 dem Bund zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand € 368,80, Vorlageaufwand € 57,40 und dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,00. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes lagen keine Umstände vor, die auf ein überschießendes Polizeihandeln geschlossen hätten. römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes lagen keine Umstände vor, die auf ein überschießendes Polizeihandeln geschlossen hätten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.3.3313.2017

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