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{'item': ['LVwG 33.15-690/2018', 'LVwG 99.15-939/2018']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG 33.15-690/2018; LVwG 99.15-939/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Eingaben des Herrn A B, geb. am xx, mit Schriftsatz vom 05.02.2017, nachstehende Entscheidungen gefasst: Spruch ISpruch römisch eins B e s c h l u s s I. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28.09.2017, GZ: BHLN-15.1-7892/2016, wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als verspätet römisch eins. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28.09.2017, GZ: BHLN-15.1-7892/2016, wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Spruch IISpruch römisch zwei B e s c h l u s s III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a iVm § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) abgewiesen. IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 05.02.2017, zur Post gegeben am gleichen Tag, brachte der Bestrafte eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28.09.2017, GZ: BHLN-15.1-7892/2016, ein und beantragte in einem die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis wurde am 02.01.2018 vom Beschwerdeführer als Empfänger persönlich übernommen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.04.2018, vom Beschwerdeführer übernommen am 12.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer in slowenischer Übersetzung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und auch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abzuweisen, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu noch allenfalls binnen einer Woche zu äußern. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht eingelangt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus nachstehendes: Zu Spruch I: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist beginnt bei Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer mit dem Tag der Zustellung, wenn allerdings der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist beginnt bei Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer mit dem Tag der Zustellung, wenn allerdings der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Auf diese Bestimmung wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Im vorliegenden Fall begann die Beschwerdefrist am 02.01.2018 zu laufen und endete daher am 30.01.2018. Die erst am 05.02.2018 zur Post gegebene Beschwerde ist daher deutlich verspätet. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist gesetzlich festgelegt ist und es der Behörde bzw. dem Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt ist, diese Frist abzuändern oder eine Verlängerung dieser Frist zu gewähren. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, konnte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne des § 44 Abs 2 VwGVG verzichtet werden.Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, konnte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG verzichtet werden. Zu Spruch II: Die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG zur Bewilligung der Verfahrenshilfe lauten auszugsweise wie folgt: § 8a VwGVG:Paragraph 8 a, VwGVG: „Verfahrenshilfe

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.“
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.“ § 40 VwGVG:Paragraph 40, VwGVG: „Verfahrenshilfeverteidiger
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2)§ 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“
(2)Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“ Zum Unterschied von der Beschwerde sehen die ob zitierten Bestimmungen des VwGVG für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages keine Frist vor. Aus § 8a Abs 7 VwGVG folgt allerdings im Umkehrschluss, dass in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, wo bereits die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, eine zum Zeitpunkt der Stellung des Verfahrenshilfeantrages schon abgelaufene Beschwerdefrist nicht neu zu laufen beginnen würde, sodass eine künftige Beschwerde jedenfalls verspätet wäre. Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen, weil wegen der Verspätung der Beschwerde – das vom Antragsteller angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde ist ja bereits mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist per 30.01.2018 rechtskräftig geworden – gar kein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mehr stattfindet, in welchem der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter benötigen könnte. Da dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag somit schon aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäß § 8a Abs 2 VwGVG entfallen.Zum Unterschied von der Beschwerde sehen die ob zitierten Bestimmungen des VwGVG für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages keine Frist vor. Aus Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG folgt allerdings im Umkehrschluss, dass in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, wo bereits die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, eine zum Zeitpunkt der Stellung des Verfahrenshilfeantrages schon abgelaufene Beschwerdefrist nicht neu zu laufen beginnen würde, sodass eine künftige Beschwerde jedenfalls verspätet wäre. Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen, weil wegen der Verspätung der Beschwerde – das vom Antragsteller angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde ist ja bereits mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist per 30.01.2018 rechtskräftig geworden – gar kein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mehr stattfindet, in welchem der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter benötigen könnte. Da dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag somit schon aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG entfallen. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und sich aus der Beschwerde Hinweise auf unzureichende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergaben, wird dem Beschwerdeführer die gegenständliche Entscheidung in seine Muttersprache übersetzt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.33.15.690.2018

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