GVG) iVm § 7 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 12/2018 (im Folgenden StMSG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, (im Folgenden StMSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.01.2018 wurden Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung in Höhe von € 647,28 ab 01.02.2018 gewährt. Weiters wurde die Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung des Beschwerdeführers gewährt. Im Bescheid wird ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer der 100%-ige Richtsatz
MSG in der Höhe von € 863,04 gewährt wurde, dass jedoch der Mindeststandard
MSG um 25% gekürzt wurde. Begründend führt die Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetze. Er sei der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 05.04.2017, bis 15.05.2017 Bewerbungen bzw. Antwortschreiben von Firmen vorzulegen, nicht zeitgerecht nachgekommen. Gründe, die einer Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt entgegenstünden, würden nicht vorliegen. Die mündliche Ankündigung des Beschwerdeführers am 12.01.2018, er werde sich halt bei Firmen bewerben oder „er bewerbe sich als Friseur… somit suche er Arbeit“ sowie die via E-Mail am 14.01.2018 getätigten zwei Bewerbungen würden nicht das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz belegen. Im Bescheid wird ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer der 100%-ige Richtsatz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in der Höhe von € 863,04 gewährt wurde, dass jedoch der Mindeststandard
Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG um 25% gekürzt wurde. Begründend führt die Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetze. Er sei der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 05.04.2017, bis 15.05.2017 Bewerbungen bzw. Antwortschreiben von Firmen vorzulegen, nicht zeitgerecht nachgekommen. Gründe, die einer Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt entgegenstünden, würden nicht vorliegen. Die mündliche Ankündigung des Beschwerdeführers am 12.01.2018, er werde sich halt bei Firmen bewerben oder „er bewerbe sich als Friseur… somit suche er Arbeit“ sowie die via E-Mail am 14.01.2018 getätigten zwei Bewerbungen würden nicht das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz belegen. Betont wird im Bescheid der subsidiäre Charakter der Mindestsicherung, der den Einsatz der Arbeitskraft erfordere. Auch stelle die Mindestsicherung nach Ansicht der belangten Behörde kein bedingungsloses Grundeinkommen dar, sondern sei vielmehr vom Einsatz der Arbeitskraft und vom Bemühen um eine Erwerbstätigkeit abhängig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (irrtümlich als Berufung bezeichnet). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass Bewerbungen an Firmen geschrieben wurden und auch Vorstellungsgespräche durchgeführt worden seien, aber keine Arbeit vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 01.03.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. In diesem Bescheid wurde für den Zeitraum März bis Mai 2017 eine Sofortkürzung der zuerkannten Mindestsicherungsleistungen
MSG mangels Einsatz der Arbeitskraft verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche am 06.12.2017 von diesem als unbegründet abgewiesen wurde. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte eine Kürzung des Mindeststandards
MSG um 25%.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 01.03.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. In diesem Bescheid wurde für den Zeitraum März bis Mai 2017 eine Sofortkürzung der zuerkannten Mindestsicherungsleistungen
Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG mangels Einsatz der Arbeitskraft verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche am 06.12.2017 von diesem als unbegründet abgewiesen wurde. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte eine Kürzung des Mindeststandards
Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG um 25%. Der Beschwerdeführer wird seit dem Jahr 1998 dauerhaft aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Seit 2011 bezieht er Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer hat zwei Lehrausbildungen von 1979 bis 1981 und von 1981 bis 1982 gemacht. Nach Ableistung des Präsenzdienstes von 1982 bis 1983 bestanden kurze Beschäftigungsverhältnisse bei der C AG und ein Dienstverhältnis bei der D AG (10.01.1984 bis 22.11.1989). In den nachfolgenden zehn Jahren konnte die belangte Behörde pro Jahr zumindest ein Dienstverhältnis eruieren, welches aber immer nur von kurzer Dauer war. Sämtliche danach vom Arbeitsmarktservice angebotenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder Jobangebote scheiterten an der mangelnden Mitwirkung bzw. am passiven Verhalten des Beschwerdeführers. Seitens des Arbeitsmarktservice wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit
VG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Seitens des AMS kann eine Vormerkung des Beschwerdeführers erst erfolgen, wenn eine nachhaltige Beschäftigung (mindestens 4 Wochen) nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wollte sich letztmalig im März 2017 als arbeitssuchend vormerken lassen. Da aber keine nachhaltige Beschäftigung vorlag, war eine Vormerkung nicht möglich. Seitens des Arbeitsmarktservice wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AlVG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Seitens des AMS kann eine Vormerkung des Beschwerdeführers erst erfolgen, wenn eine nachhaltige Beschäftigung (mindestens 4 Wochen) nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wollte sich letztmalig im März 2017 als arbeitssuchend vormerken lassen. Da aber keine nachhaltige Beschäftigung vorlag, war eine Vormerkung nicht möglich. Ein im Februar 2010 eingebrachter Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde abgelehnt, da eine Invalidität nicht vorliegt. Eine Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit durch die Behörde war nicht möglich, da der Beschwerdeführer zu vereinbarten Terminen beim chefärztlichen Dienst der StGKK nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, hat weder Familie noch Sorgepflichten. Trotz mehrmaliger im Bescheid genau dokumentierter Aufforderungen seitens der belangten Behörde, sein Bemühen um einen Arbeitsplatz nachzuweisen, ist der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen bzw. wurde die Arbeitssuche nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit betrieben. So wurde der Beschwerdeführer von der Behörde mit Schreiben vom 05.04.2017 aufgefordert, sein Bemühen um einen Arbeitsplatz zu belegen. Diesem Ersuchen ist er nicht nachgekommen. Am 24.04.2017 gab der Beschwerdeführer bei der Behörde niederschriftlich an, dass er einige Bewerbungen offen habe. Eine weitere Rückmeldung bzw. Vorlage allfälliger Antwortschreiben erfolgte jedoch nicht. Bei einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 12.01.2018 erging neuerlich der Hinweis, dass die Mindestsicherungsleistung gekürzt würde, wenn er nicht binnen einer Frist von 14 Tagen sein Bemühen um eine Arbeitsstelle durch Vorlage seiner bisherigen Bewerbungen und Antwortschreiben belege. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, „dass er halt bei vier Firmen anrufen werde … bzw. dass er sich als Friseur bewerben werde… und die Behörde somit in Kenntnis sei, dass er eine Arbeit suche“. Am 15.01.2018 langten bei der Behörde die im Bescheid wiedergegebenen E-Mails ein, mit denen sich der Beschwerdeführer äußerst knapp bei zwei Firmen bewarb. Dies wurde von der Behörde nicht als ernsthafte Arbeitsplatzsuche gewertet. Am 19.01.2018 meldete der Beschwerdeführer per E-Mail die Rückmeldung der E F vom 18.01.2018, wonach die Bewerbung auf eine Einsatzmöglichkeit geprüft werde. Der Beschwerdeführer möge sich mittels Online-Bewerbungsbogen im Online-Bewerbungsportal registrieren. Über eine angebliche Vorstellung bei der Firma G H berichtete der Beschwerdeführer am 22.01.2018. Am 23.01.2018 berichtete der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch über ein Vorstellungsgespräch, welches er am Montag habe. Nähere Informationen dazu gab er nicht bekannt. Für die Behörde war aus all diesen Aktionen kein ernsthaftes oder gar intensives Bemühen um eine Arbeitsstelle zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2018, sämtliche Nachweise über eine aktive Arbeitssuche (z.B. Vorlage von Bewerbungen bzw. Antwortschreiben von Firmen, etc.) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er richtete ein Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in dem er mitteilte: „Laufende Bewerbungen liegen bei der BH Bruck Mur auf und Sie brauchen diese nur anfordern oder wollen Sie mich verarschen! Was glaubt ihr eigentlich!“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Beschwerdeführer nachweislich mit oben angeführtem Schreiben vom 05.03.2018 ersucht, entsprechende Nachweise über eine aktive Arbeitssuche vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht nachgekommen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. , Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Beschwerdeführer nachweislich mit oben angeführtem Schreiben vom 05.03.2018 ersucht, entsprechende Nachweise über eine aktive Arbeitssuche vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht nachgekommen. Der festgestellte Sachverhalt blieb im Übrigen unbestritten. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung desselben somit nicht notwendig war, konnte eine solche unterbleiben. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG, LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 12/2018 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 12 aus 2018, lauten wie folgt: § 1 StMSGParagraph eins, StMSG Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern. § 2 StMSGParagraph 2, StMSG
dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2. nicht teilnimmt a) an einer Begutachtung
Abs. 5 oder a) an einer Begutachtung
Absatz 5, oder
Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
G mit der Maßgabe, dass die Leistungen
Paragraph 6, Absatz eins, IntG mit der Maßgabe, dass die Leistungen
Paragraph 10, Absatz eins, zu kürzen sind.
1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 9 StMSGParagraph 9, StMSG
Abs. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard
Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.
Absatz eins, beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard
Absatz eins, Ziffer eins und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.
Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person
Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Abs. 1 gewährt.
Absatz eins, gewährt.
Abs. 1 Z. 1 gewährt
Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 15 StMSGParagraph 15, StMSG
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt. Einleitend wird ausdrücklich auf § 15 Abs 1 StMSG hingewiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.Einleitend wird ausdrücklich auf Paragraph 15, Absatz eins, StMSG hingewiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Weiters ist zu betonen, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
MSG bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034, ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar (vgl. dazu die Erläuterungen zum StMSG XIV. GP, EZ 148/1; vgl. auch VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0115). Weiters ist zu betonen, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraph 7, Absatz eins, StMSG bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034, ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar vergleiche dazu die Erläuterungen zum StMSG römisch vierzehn. GP, EZ 148/1; vergleiche auch VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0115). Das letzte gemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war vom 07.01. bis 14.01.2003. Der Beschwerdeführer ist seitdem nun rund mittlerweile 15 Jahre durchgehend ohne Beschäftigung. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Nachweis dafür erbringen, dass er arbeitsunfähig ist. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde sowie auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mehrfach aufgefordert, Nachweise für sein Bemühen um Arbeit zu erbringen. Einen Nachweis um ein ernsthaftes und intensives Bemühen um eine Arbeitsstelle ist jedoch aus all den angegebenen Bewerbungen nicht zu erschließen.
MSG können Leistungen
MSG um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre
VG verhängt wird. Von Seiten des AMS wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit
VG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.
Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG können Leistungen
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre
Paragraph 10, AlVG verhängt wird. Von Seiten des AMS wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AlVG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 03.03.2017 wurde die Leistung für den Zeitraum März bis Mai 2017
MSG gekürzt. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang.
MSG kann im Anschluss an eine Kürzung
MSG nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
MSG dürfen durch Maßnahmen nach Abs 6, 6a, 6b und/oder 6c die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% des jeweiligen abstrakten Mindeststandards
MSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf, der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft eine Kürzung des Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von 25% als zulässig erachtet. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 03.03.2017 wurde die Leistung für den Zeitraum März bis Mai 2017
Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG gekürzt. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang.
Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG kann im Anschluss an eine Kürzung
Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
Paragraph 7, Absatz 7, StMSG dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, 6 b, und/oder 6c die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% des jeweiligen abstrakten Mindeststandards
Paragraph 10, Absatz eins, StMSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf, der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft eine Kürzung des Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von 25% als zulässig erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.31.515.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.