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{'item': 'LVwG 41.31-515/2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 10§ 7§ 9§ 6§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG 41.31-515/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm § 7 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 12/2018 (im Folgenden StMSG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, (im Folgenden StMSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.01.2018 wurden Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung in Höhe von € 647,28 ab 01.02.2018 gewährt. Weiters wurde die Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung des Beschwerdeführers gewährt. Im Bescheid wird ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer der 100%-ige Richtsatz

§ 10Abs 1 Z 1 St

MSG in der Höhe von € 863,04 gewährt wurde, dass jedoch der Mindeststandard

§ 7Abs 6b St

MSG um 25% gekürzt wurde. Begründend führt die Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetze. Er sei der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 05.04.2017, bis 15.05.2017 Bewerbungen bzw. Antwortschreiben von Firmen vorzulegen, nicht zeitgerecht nachgekommen. Gründe, die einer Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt entgegenstünden, würden nicht vorliegen. Die mündliche Ankündigung des Beschwerdeführers am 12.01.2018, er werde sich halt bei Firmen bewerben oder „er bewerbe sich als Friseur… somit suche er Arbeit“ sowie die via E-Mail am 14.01.2018 getätigten zwei Bewerbungen würden nicht das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz belegen. Im Bescheid wird ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer der 100%-ige Richtsatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in der Höhe von € 863,04 gewährt wurde, dass jedoch der Mindeststandard

Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG um 25% gekürzt wurde. Begründend führt die Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetze. Er sei der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 05.04.2017, bis 15.05.2017 Bewerbungen bzw. Antwortschreiben von Firmen vorzulegen, nicht zeitgerecht nachgekommen. Gründe, die einer Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt entgegenstünden, würden nicht vorliegen. Die mündliche Ankündigung des Beschwerdeführers am 12.01.2018, er werde sich halt bei Firmen bewerben oder „er bewerbe sich als Friseur… somit suche er Arbeit“ sowie die via E-Mail am 14.01.2018 getätigten zwei Bewerbungen würden nicht das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz belegen. Betont wird im Bescheid der subsidiäre Charakter der Mindestsicherung, der den Einsatz der Arbeitskraft erfordere. Auch stelle die Mindestsicherung nach Ansicht der belangten Behörde kein bedingungsloses Grundeinkommen dar, sondern sei vielmehr vom Einsatz der Arbeitskraft und vom Bemühen um eine Erwerbstätigkeit abhängig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (irrtümlich als Berufung bezeichnet). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass Bewerbungen an Firmen geschrieben wurden und auch Vorstellungsgespräche durchgeführt worden seien, aber keine Arbeit vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 01.03.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. In diesem Bescheid wurde für den Zeitraum März bis Mai 2017 eine Sofortkürzung der zuerkannten Mindestsicherungsleistungen

§ 7Abs 6a St

MSG mangels Einsatz der Arbeitskraft verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche am 06.12.2017 von diesem als unbegründet abgewiesen wurde. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte eine Kürzung des Mindeststandards

§ 7Abs 6b St

MSG um 25%.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 01.03.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. In diesem Bescheid wurde für den Zeitraum März bis Mai 2017 eine Sofortkürzung der zuerkannten Mindestsicherungsleistungen

Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG mangels Einsatz der Arbeitskraft verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche am 06.12.2017 von diesem als unbegründet abgewiesen wurde. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte eine Kürzung des Mindeststandards

Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG um 25%. Der Beschwerdeführer wird seit dem Jahr 1998 dauerhaft aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Seit 2011 bezieht er Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer hat zwei Lehrausbildungen von 1979 bis 1981 und von 1981 bis 1982 gemacht. Nach Ableistung des Präsenzdienstes von 1982 bis 1983 bestanden kurze Beschäftigungsverhältnisse bei der C AG und ein Dienstverhältnis bei der D AG (10.01.1984 bis 22.11.1989). In den nachfolgenden zehn Jahren konnte die belangte Behörde pro Jahr zumindest ein Dienstverhältnis eruieren, welches aber immer nur von kurzer Dauer war. Sämtliche danach vom Arbeitsmarktservice angebotenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder Jobangebote scheiterten an der mangelnden Mitwirkung bzw. am passiven Verhalten des Beschwerdeführers. Seitens des Arbeitsmarktservice wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit

§ 9Al

VG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Seitens des AMS kann eine Vormerkung des Beschwerdeführers erst erfolgen, wenn eine nachhaltige Beschäftigung (mindestens 4 Wochen) nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wollte sich letztmalig im März 2017 als arbeitssuchend vormerken lassen. Da aber keine nachhaltige Beschäftigung vorlag, war eine Vormerkung nicht möglich. Seitens des Arbeitsmarktservice wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit

Paragraph 9, AlVG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Seitens des AMS kann eine Vormerkung des Beschwerdeführers erst erfolgen, wenn eine nachhaltige Beschäftigung (mindestens 4 Wochen) nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wollte sich letztmalig im März 2017 als arbeitssuchend vormerken lassen. Da aber keine nachhaltige Beschäftigung vorlag, war eine Vormerkung nicht möglich. Ein im Februar 2010 eingebrachter Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde abgelehnt, da eine Invalidität nicht vorliegt. Eine Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit durch die Behörde war nicht möglich, da der Beschwerdeführer zu vereinbarten Terminen beim chefärztlichen Dienst der StGKK nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, hat weder Familie noch Sorgepflichten. Trotz mehrmaliger im Bescheid genau dokumentierter Aufforderungen seitens der belangten Behörde, sein Bemühen um einen Arbeitsplatz nachzuweisen, ist der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen bzw. wurde die Arbeitssuche nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit betrieben. So wurde der Beschwerdeführer von der Behörde mit Schreiben vom 05.04.2017 aufgefordert, sein Bemühen um einen Arbeitsplatz zu belegen. Diesem Ersuchen ist er nicht nachgekommen. Am 24.04.2017 gab der Beschwerdeführer bei der Behörde niederschriftlich an, dass er einige Bewerbungen offen habe. Eine weitere Rückmeldung bzw. Vorlage allfälliger Antwortschreiben erfolgte jedoch nicht. Bei einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 12.01.2018 erging neuerlich der Hinweis, dass die Mindestsicherungsleistung gekürzt würde, wenn er nicht binnen einer Frist von 14 Tagen sein Bemühen um eine Arbeitsstelle durch Vorlage seiner bisherigen Bewerbungen und Antwortschreiben belege. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, „dass er halt bei vier Firmen anrufen werde … bzw. dass er sich als Friseur bewerben werde… und die Behörde somit in Kenntnis sei, dass er eine Arbeit suche“. Am 15.01.2018 langten bei der Behörde die im Bescheid wiedergegebenen E-Mails ein, mit denen sich der Beschwerdeführer äußerst knapp bei zwei Firmen bewarb. Dies wurde von der Behörde nicht als ernsthafte Arbeitsplatzsuche gewertet. Am 19.01.2018 meldete der Beschwerdeführer per E-Mail die Rückmeldung der E F vom 18.01.2018, wonach die Bewerbung auf eine Einsatzmöglichkeit geprüft werde. Der Beschwerdeführer möge sich mittels Online-Bewerbungsbogen im Online-Bewerbungsportal registrieren. Über eine angebliche Vorstellung bei der Firma G H berichtete der Beschwerdeführer am 22.01.2018. Am 23.01.2018 berichtete der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch über ein Vorstellungsgespräch, welches er am Montag habe. Nähere Informationen dazu gab er nicht bekannt. Für die Behörde war aus all diesen Aktionen kein ernsthaftes oder gar intensives Bemühen um eine Arbeitsstelle zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2018, sämtliche Nachweise über eine aktive Arbeitssuche (z.B. Vorlage von Bewerbungen bzw. Antwortschreiben von Firmen, etc.) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er richtete ein Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in dem er mitteilte: „Laufende Bewerbungen liegen bei der BH Bruck Mur auf und Sie brauchen diese nur anfordern oder wollen Sie mich verarschen! Was glaubt ihr eigentlich!“ II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Beschwerdeführer nachweislich mit oben angeführtem Schreiben vom 05.03.2018 ersucht, entsprechende Nachweise über eine aktive Arbeitssuche vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht nachgekommen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. , Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat dem Beschwerdeführer nachweislich mit oben angeführtem Schreiben vom 05.03.2018 ersucht, entsprechende Nachweise über eine aktive Arbeitssuche vorzulegen. Diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht nachgekommen. Der festgestellte Sachverhalt blieb im Übrigen unbestritten. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung desselben somit nicht notwendig war, konnte eine solche unterbleiben. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG, LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 12/2018 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 12 aus 2018, lauten wie folgt: § 1 StMSGParagraph eins, StMSG Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern. § 2 StMSGParagraph 2, StMSG

(1)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2)Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. § 3 StMSGParagraph 3, StMSG
(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen

dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(1)Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen

dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(2)Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. § 7 StMSGParagraph 7, StMSG
(1)Die Gewährung der Leistungen

§ 10

ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(1)Die Gewährung der Leistungen

Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;
  2. nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  5. pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5)Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

§ 10Al

VG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6)Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(6a)Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen

§ 10Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person

(6a)Unbeschadet des Absatz 6, können Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2. nicht teilnimmt a) an einer Begutachtung

Abs. 5 oder a) an einer Begutachtung

Absatz 5, oder

  1. b)an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
  2. c)an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung.

(6b)Im Anschluss an eine Kürzung

Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(6b)Im Anschluss an eine Kürzung

Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

(6c)Die Abs. 6a und 6b gelten bei Verstößen gegen die Pflichten

§ 6Abs. 1 Int

G mit der Maßgabe, dass die Leistungen

§ 10Abs. 1 zu kürzen sind.

(6c)Die Absatz 6 a und 6 b gelten bei Verstößen gegen die Pflichten

Paragraph 6, Absatz eins, IntG mit der Maßgabe, dass die Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, zu kürzen sind.

(7)Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a, 6b und/oder 6c darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs.

1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(7)Durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, 6 b, und/oder 6c darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

§ 10Abs. 1 Z 1.

(8)Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, § 9 StMSGParagraph 9, StMSG

(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(1)Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2)Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3)Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(3)Geldleistungen nach Absatz eins, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(4)Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt. § 10 StMSGParagraph 10, StMSG
(1)Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  1. a)pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,;
  2. b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
  3. a)für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,;
  4. b)ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(1a)Vom Mindeststandard

Abs. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard

Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

(1a)Vom Mindeststandard

Absatz eins, beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard

Absatz eins, Ziffer eins und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

(2)Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen

Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4)Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Abs. 1 gewährten Mindeststandards; 1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person

Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 gewährt.

(4a)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, gewährt.

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Abs. 1 Z. 1 gewährt

(4b)Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards

Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 15 StMSGParagraph 15, StMSG

(1)Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2)Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs haben die Gemeinden mitzuwirken.
(3)Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in § 13 Abs. 2 genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3)Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(4)Bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuss), ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(5)Leistungen sind ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen.
(6)Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden.
(7)Die Leistungen der Mindestsicherung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.
(8)Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(9)Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Die maßgebliche Bestimmung der Steiermärkischen. Mindestsicherungs-Durchführungsverordnung 2016 (StMSG-DVO) lautet folgendermaßen: § 3 StMSG-DVOParagraph 3, StMSG-DVO Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

§ 10Abs. 1 Z 1 St

MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt. Einleitend wird ausdrücklich auf § 15 Abs 1 StMSG hingewiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.Einleitend wird ausdrücklich auf Paragraph 15, Absatz eins, StMSG hingewiesen. Danach sind die Antragsteller verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Weiters ist zu betonen, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 7Abs 1 St

MSG bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034, ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar (vgl. dazu die Erläuterungen zum StMSG XIV. GP, EZ 148/1; vgl. auch VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0115). Weiters ist zu betonen, dass die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 7, Absatz eins, StMSG bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034, ausdrücklich festgehalten hat, ist hinsichtlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon auszugehen, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar vergleiche dazu die Erläuterungen zum StMSG römisch vierzehn. GP, EZ 148/1; vergleiche auch VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0115). Das letzte gemeldete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war vom 07.01. bis 14.01.2003. Der Beschwerdeführer ist seitdem nun rund mittlerweile 15 Jahre durchgehend ohne Beschäftigung. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen Nachweis dafür erbringen, dass er arbeitsunfähig ist. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde sowie auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mehrfach aufgefordert, Nachweise für sein Bemühen um Arbeit zu erbringen. Einen Nachweis um ein ernsthaftes und intensives Bemühen um eine Arbeitsstelle ist jedoch aus all den angegebenen Bewerbungen nicht zu erschließen.

§ 7Abs 6a St

MSG können Leistungen

§ 10Abs 1 St

MSG um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre

§ 10Al

VG verhängt wird. Von Seiten des AMS wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit

§ 9Al

VG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt.

Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG können Leistungen

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft unter anderem dann nicht in zumutbarer Weise eingesetzt wird, wenn eine arbeitsfähige Person sich weigert, eine Vormerkung beim AMS vorzunehmen oder vom AMS eine Sperre

Paragraph 10, AlVG verhängt wird. Von Seiten des AMS wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2011 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit

Paragraph 9, AlVG nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 03.03.2017 wurde die Leistung für den Zeitraum März bis Mai 2017

§ 7Abs 6a St

MSG gekürzt. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang.

§ 7Abs 6b St

MSG kann im Anschluss an eine Kürzung

§ 7Abs 6a St

MSG nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

§ 7Abs 7 St

MSG dürfen durch Maßnahmen nach Abs 6, 6a, 6b und/oder 6c die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

§ 10Abs 1 St

MSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf, der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft eine Kürzung des Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von 25% als zulässig erachtet. Bereits bei der letzten Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid vom 03.03.2017 wurde die Leistung für den Zeitraum März bis Mai 2017

Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG gekürzt. Ab Juni 2017 erhielt der Beschwerdeführer wieder Mindestsicherungsleistungen in vollem Umfang.

Paragraph 7, Absatz 6 b, StMSG kann im Anschluss an eine Kürzung

Paragraph 7, Absatz 6 a, StMSG nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.

Paragraph 7, Absatz 7, StMSG dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, 6 b, und/oder 6c die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% des jeweiligen abstrakten Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, StMSG des Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf, der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden. Im konkreten Fall wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft eine Kürzung des Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von 25% als zulässig erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.31.515.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.