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{'item': 'LVwG 41.6-217/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlLVwG 41.6-217/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric

Artikel 64, Absatz 2, Litera h, der VO (EU) Nr.

1308 aus 2013, das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden, soweit die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzung und die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung gestellten Flächen für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ von höchstens 50 ha pro Jahr, und/oder 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschritten werden. Die Reihung erfolge gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht worden seien. Aufgrund dieser vorzunehmenden Reihung wäre der gegenständliche Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung daher abzuweisen gewesen. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.04.2017 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass aufgrund der schlechten Witterung und Frostschäden im Jahr 2016 es notwendig sei, die Anbauflächen zu vergrößern um einen existenzbedrohlichen Verlust der Ernte zu minimieren und die Kosten des laufenden Betriebes absichern zu können. Da diese Situation den bestehenden Betrieb massiv gefährde, ersuche er seinen Antrag vom 10.02.2017 neu zu prüfen und die Weingarten-Neuanpflanzung für die 28.490 m² zu genehmigen. Weiters sei aus der Begründung des Bescheides vom 31.03.2017 nicht erkennbar, ob Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe in der Reihung der Weingarten-Neuanpflanzung berücksichtigt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 10.02.2017 stellte Ing. A B, geb. am xx, den Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung gemäß § 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf den Grundstücken mit der Nr. xx, KG C, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 48.591 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 15.000 m², sowie der Nr. xy der KG C, Gesamtausmaß des Grundstückes 12.152 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 2.000 m², der Nr. yx der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 21.097 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 500 m², der Nr. yy der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 830 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 830 m², der Nr. yz der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 3.660 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 3.600 m² und der Nr. zz der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 12.230 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 6.500 m².Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 10.02.2017 stellte Ing. A B, geb. am xx, den Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung gemäß Paragraph 64, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, auf den Grundstücken mit der Nr. xx, KG C, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 48.591 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 15.000 m², sowie der Nr. xy der KG C, Gesamtausmaß des Grundstückes 12.152 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 2.000 m², der Nr. yx der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 21.097 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 500 m², der Nr. yy der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 830 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 830 m², der Nr. yz der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 3.660 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 3.600 m² und der Nr. zz der KG D, Gesamtflächenausmaß des Grundstückes 12.230 m², Flächenausmaß der Auspflanzung 6.500 m². Nach einem Prüfverfahren zur Flächeneignung der beantragten Flächen für eine Weingarten-Neuanpflanzung (Lage/Ausrichtung und Frostgefahr) hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31.03.2017 abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den bereits genannten Bescheid, seine wesentliche Begründung und das Beschwerdevorbringen verwiesen. Über ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gab die Landeskammer Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 28.03.2018 bekannt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers laut Weinbaukataster per 15.02.2017 eine gesamtbewirtschaftete Weingartenfläche von 88.647 m² umfasst. Bei der Pflanzrechtsvergabe 2017 haben insgesamt 108 Betriebe Anträge gestellt, wobei die beantragte Gesamtfläche 124,2761 ha betrug. Im Rahmen der Pflanzrechtsvergabe 2017 hat kein Betrieb mehr als 50 ha bewirtschaftet. Zumal die beantragte Gesamtfläche den Schwellenwert von 50 ha überschritten hat, war eine Reihung entsprechend § 3 Abs 2 der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemein-schaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen idF BGBl. Nr. 365/2016, iSd § 26 Abs 2 Weingesetz iVm Art. 64 Abs 2 lit h der VO (EU) Nr. 1308/2013 in Form des Prioritätskriteriums „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe anzuwenden“. Insgesamt wurden 45 Anträge zur Folge Anwendung dieses Reihungskriteriums abgewiesen. Im Rahmen der Pflanzrechtsvergabe 2017 war der Beschwerdeführer als größerer Betrieb einzustufen. Anlässlich der gegenständlichen Vergabe lag der Grenzwert bei 3,1 ha. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben wird nicht vorgenommen. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfassung als aktiver Betrieb in „Wein-Online“. Diese Erfassung erfordert entsprechende Ernte- und Bestandsmeldungen. Der Beschwerdeführer war nicht als Junglandwirt einzustufen. Als Junglandwirte geltenden gemäß der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. Nr. II 365/2016, natürliche Personen gemäß Kapitel 16.3.1 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programmes für ländliche Entwicklung 2014-

  1. Gemäß der genannten Sonderrichtlinie sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen, als Junglandwirte zu qualifizieren.Über ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gab die Landeskammer Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 28.03.2018 bekannt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers laut Weinbaukataster per 15.02.2017 eine gesamtbewirtschaftete Weingartenfläche von 88.647 m² umfasst. Bei der Pflanzrechtsvergabe 2017 haben insgesamt 108 Betriebe Anträge gestellt, wobei die beantragte Gesamtfläche 124,2761 ha betrug. Im Rahmen der Pflanzrechtsvergabe 2017 hat kein Betrieb mehr als 50 ha bewirtschaftet. Zumal die beantragte Gesamtfläche den Schwellenwert von 50 ha überschritten hat, war eine Reihung entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemein-schaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 2016,, iSd Paragraph 26, Absatz 2, Weingesetz in Verbindung mit Artikel 64, Absatz 2, Litera h, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Form des Prioritätskriteriums „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe anzuwenden“. Insgesamt wurden 45 Anträge zur Folge Anwendung dieses Reihungskriteriums abgewiesen. Im Rahmen der Pflanzrechtsvergabe 2017 war der Beschwerdeführer als größerer Betrieb einzustufen. Anlässlich der gegenständlichen Vergabe lag der Grenzwert bei 3,1 ha. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben wird nicht vorgenommen. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfassung als aktiver Betrieb in „Wein-Online“. Diese Erfassung erfordert entsprechende Ernte- und Bestandsmeldungen. Der Beschwerdeführer war nicht als Junglandwirt einzustufen. Als Junglandwirte geltenden gemäß der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, Bundesgesetzblatt Nr. II 365 aus 2016,, natürliche Personen gemäß Kapitel 16.3.1 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programmes für ländliche Entwicklung 2014-
  2. Gemäß der genannten Sonderrichtlinie sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen, als Junglandwirte zu qualifizieren. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, der ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2018, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. § 26 WeinG 2009 lautet:Paragraph 26, WeinG 2009 lautet: Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

(1)Auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees kann die Ausstellung von Genehmigungen für für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden.
(2)Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, so werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees diese Kriterien mit Verordnung festzulegen.
(3)Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind bei der nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.
(4)Pflanzrechte, welche gemäß Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom
  1. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 vor dem
  2. Dezember 2015 gewährt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes.
(4)Pflanzrechte, welche gemäß Artikel 85, der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, vom
  1. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493 aus 1999,, (EG) Nr. 1782 aus 2003,, (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 3 aus 2008, und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493 aus 1999, vor dem
  2. Dezember 2015 gewährt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes. § 3 der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen idF BGBl. Nr. 365/2016 lautet:Paragraph 3, der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 2016, lautet: Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(1)Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1

Art. 63Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt:

(1)Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins,

Artikel 63, Absatz 2, Litera b, der VO (EU) Nr.

1308 aus 2013, wie folgt eingeschränkt: Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 10 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 7 ha pro Jahr und für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.

(2)Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß § 26 Abs. 2

Art. 64Abs.

2 lit. h der VO (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang II lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.

(2)Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2,

Artikel 64, Absatz 2, Litera h, der VO (EU) Nr.

1308 aus 2013, das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.

(3)Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ zur Verfügung gestellten Flächen überschreiten, wird zusätzlich und vorrangig zum Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ auch das Prioritätskriterium „Junglandwirte“ gem. Art. 64 Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 1308/2013 angewendet. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen gem. Kapitel 16.3.1 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020.
(3)Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Absatz eins, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ zur Verfügung gestellten Flächen überschreiten, wird zusätzlich und vorrangig zum Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ auch das Prioritätskriterium „Junglandwirte“ gem. Artikel 64, Absatz 2, Litera a, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, angewendet. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen gem. Kapitel 16.3.1 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020. Gemäß Kapitel 16.3.1 der obgenannten Sonderrichtlinie gelten als Junglandwirte natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche Qualifikation gemäß Punkt 16.4.3. verfügen. Art. 64 der VO (EU) Nr. 1308/2013 lautet wie folgt: Artikel 64, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, lautet wie folgt: Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
(1)Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:
  1. a)Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
  2. b)der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
  3. c)der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
  4. d)in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.
(2)Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:
  1. a)Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
  2. b)Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen;
  3. c)Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
  4. d)Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
  5. e)die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
  6. f)neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;
  7. g)Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
  8. h)im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.
(3)Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die belangte Behörde vom 10.02.2017 den Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung für eine beabsichtigte Auspflanzfläche von insgesamt 28.490 m² auf den im Antrag genannten Grundstücken gestellt hat. Der Betrieb des Beschwerdeführers verzeichnete laut Weinbaukataster per 15.02.2017 eine gesamt bewirtschaftete Weingartenfläche vom 88.647 m². Bei der Pflanzrechtsvergabe 2017 haben insgesamt 108 Betriebe Anträge gestellt, wobei die beantragte Gesamtfläche 124,2761 ha betrug. Zumal die beantragte Gesamtfläche den Schwellenwert von 50 ha überschritten hat, war eine Reihung entsprechend § 3 Abs 2 der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen idF BGBl. Nr. 365/2016 iSd § 26 Abs 2 WeinG 2009 iVm Art. 64 Abs 2 lit h der VO (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführen und zwar in Form des Prioritätskriteriums „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“. Anlässlich der gegenständlichen Vergabe lag der Grenzwert bei 3,1 ha. Der Betrieb des Beschwerdeführers umfasst – wie ausgeführt – eine Betriebsgröße von ca. 8,8 ha und war somit als größerer Betrieb einzustufen. Bei der Pflanzrechtsvergabe 2017 haben insgesamt 108 Betriebe Anträge gestellt, wobei die beantragte Gesamtfläche 124,2761 ha betrug. Zumal die beantragte Gesamtfläche den Schwellenwert von 50 ha überschritten hat, war eine Reihung entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 2016, iSd Paragraph 26, Absatz 2, WeinG 2009 in Verbindung mit Artikel 64, Absatz 2, Litera h, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, durchzuführen und zwar in Form des Prioritätskriteriums „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“. Anlässlich der gegenständlichen Vergabe lag der Grenzwert bei 3,1 ha. Der Betrieb des Beschwerdeführers umfasst – wie ausgeführt – eine Betriebsgröße von ca. 8,8 ha und war somit als größerer Betrieb einzustufen. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass im Rahmen der Pflanzrechtsvergabe 2017 Flächen im Ausmaß von 50 ha an Betriebe, vergeben wurden. Da – wie ausgeführt – Anträge für Mehrflächen (Gesamtfläche 124,2761
  1. ha)eingebracht wurden, waren von der Behörde Prioritätskriterien der Vergabe zu erstellen. Bei der Pflanzrechtsvergabe 2017 wurde von der Behörde das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ gewählt, wobei der Grenzwert bei 3,1 ha lag. Die Behörde hat hiebei ihr Ermessen nicht rechtswidrig ausgeübt. Die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch Ausstattung mit zusätzlichen Weingartenflächen entspricht den Vergabezielen, weil größere Weinbaubetriebe ohnedies über ausreichende Flächen verfügen. Da der Beschwerdeführer über deutlich mehr Weingartenfläche (ca. 8,8
  2. ha)verfügt als die konkret ermittelte Betriebsgröße der zu bedienenden Betriebe (3,1 ha), hat die Behörde zu Recht den Antrag vom 10.02.2017 abgewiesen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass schlechte Witterung und Frostschäden kein zu berücksichtigendes Kriterium bei Neuanpflanzungen sind. So gibt es hiefür andere Mittel wie beispielsweise die Bewilligung für einen Traubenzukauf von anderen Bundesländern oder die Bedienung aus dem Katastrophenfonds. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben wird nicht vorgenommen. Ausschlaggebendes Kriterium ist die Erfassung als aktiver Betrieb in „Wein-Online“. Diese Erfassung erfordert entsprechende Ernte- und Bestandsmeldungen. Der am xx geborene Beschwerdeführer war nicht als Junglandwirt einzustufen (Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.6.217.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.