RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlLVwG 30.18-480/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von 1. Herrn A B geb. am xx, und 2. der C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 04.01.2018, GZ: BHVO-15.1-10810/2017, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer A B folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als gem. § 9 VStG Verantwortlicher der C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in G, Astraße, diese ist Lokalinhaber des Lokales "D" am Standort in K, Jstraße, und somit als Inhaber der nachangeführten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände, der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg nicht umfassend Auskünfte erteilt haben. „Sie haben gegen eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da Sie in Ihrer Eigenschaft als gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in G, Astraße, diese ist Lokalinhaber des Lokales "D" am Standort in K, Jstraße, und somit als Inhaber der nachangeführten Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände, der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg nicht umfassend Auskünfte erteilt haben. Zu folgenden Fragen wurden keine Auskünfte erteilt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 01.09.2017, GZ: 2.1-98/2017, wurde die C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. aufgefordert binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides den Eigentümer und den Veranstalter der mit dem genannten Bescheid beschlagnahmten Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände schriftlich bekanntzugeben. Der Bescheid wurde von einem Angestellten der Firma persönlich am 01.09.2017 übernommen und wurden die geforderten Auskünfte zumindest bis zum 16.10.2017 nicht erteilt. Die Bekanntgabe des/der Eigentümer/s sowie des/der Veranstalter/s wurde für folgende Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände verlangt: Geräte-Nr.: 1 Gehäusebez.: Tablet Versiegelungsplakette: A040208 Geräte-Nr.: 2 Gehäusebez.: Tablet Versiegelungsplakette: A040210 Geräte-Nr.: 3 Gehäusebez.: Multi Function Terminal Versiegelungsplakette: A040206 Geräte-Nr.: 4 Gehäusebez.: Multi Function Terminal Versiegelungsplakette: A040207 Geräte-Nr.: 5 Gehäusebez.: Tablet Versiegelungsplakette: A040209 Geräte-Nr.: 20 Gehäusebez.: All in one Gerät Geräte-Nr.: 21 Gehäusebez.: All in one Gerät Geräte-Nr.: 22 Gehäusebez.: All in one Gerät Geräte-Nr.: 23 Gehäusebez.: BON BOX Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 5 i.V.m. § 50 Abs. 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Geldstrafe: EUR 15.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) Gemäß: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 Verwaltungsstraf-, gesetz 1991 festgesetzt. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 1.500,00 Gemäß: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Gemäß: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. Gemäß: § 9 Abs. 7 VStG“Gemäß: Paragraph 9, Absatz 7, VStG“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde haben Herr A B und die C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. ausgeführt, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und zwar unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Aufhebung beantragt werde. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.09.2017, GZ: 2.1-98/2017, offensichtlich anlässlich der Beschlagnahme zur Bekanntgabe von Eigentümer und Veranstalter der im zeitgleich versiegelten Lokal beschlagnahmten Geräte aufgefordert worden seien. Diese Feststellung sei falsch, den Beschwerdeführern sei eine derartige Aufforderung niemals zugekommen. § 50 Abs 4 GSpG sehe eine Mitwirkungspflicht konzessionierter Glücksspielanbieter bei und während administrativrechtlicher Kontrollen vor. Im vorliegenden Fall gehe die belangte Behörde aber erklärtermaßen von einem gegen die Beschwerdeführer bestehenden Verdacht auf einen strafbaren Verstoß gegen das Glücksspielgesetz aus und messe dem hier angewendeten § 52 Abs 2 Z 5 GSpG die Bedeutung eines zusätzlich strafbewehrten Zwanges zur Mitwirkung bei der Ausforschung angeblicher Mittäter nach Einleitung eines Strafverfahrens bei. Abgesehen von der hiermit offensichtlich angestrebten Überbindung hoheitlicher Aufgaben der Strafrechtspflege an rechtsunterworfene Parteien sei eine derart analoge Anwendung von Strafnormen schlechthin ausgeschlossen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, Feststellungen zu den Grund- und europarechtlich zwingend gebotenen Voraussetzungen für eine Anwendung des GSpG zu treffen.In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde haben Herr A B und die C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. ausgeführt, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und zwar unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Aufhebung beantragt werde. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.09.2017, GZ: 2.1-98/2017, offensichtlich anlässlich der Beschlagnahme zur Bekanntgabe von Eigentümer und Veranstalter der im zeitgleich versiegelten Lokal beschlagnahmten Geräte aufgefordert worden seien. Diese Feststellung sei falsch, den Beschwerdeführern sei eine derartige Aufforderung niemals zugekommen. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sehe eine Mitwirkungspflicht konzessionierter Glücksspielanbieter bei und während administrativrechtlicher Kontrollen vor. Im vorliegenden Fall gehe die belangte Behörde aber erklärtermaßen von einem gegen die Beschwerdeführer bestehenden Verdacht auf einen strafbaren Verstoß gegen das Glücksspielgesetz aus und messe dem hier angewendeten Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 5, GSpG die Bedeutung eines zusätzlich strafbewehrten Zwanges zur Mitwirkung bei der Ausforschung angeblicher Mittäter nach Einleitung eines Strafverfahrens bei. Abgesehen von der hiermit offensichtlich angestrebten Überbindung hoheitlicher Aufgaben der Strafrechtspflege an rechtsunterworfene Parteien sei eine derart analoge Anwendung von Strafnormen schlechthin ausgeschlossen. Weiters habe es die Behörde unterlassen, Feststellungen zu den Grund- und europarechtlich zwingend gebotenen Voraussetzungen für eine Anwendung des GSpG zu treffen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Entscheidung wurde gemäß § 44 Abs 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Sachverhalt: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 01.09.2017, GZ: 2.1-98/2017, gegenüber der C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. als Inhaber die Beschlagnahme von insgesamt neun Eingriffsgegenständen (Tablets, Multi Function Terminals, All-in-One-Geräte und einer Bon Box), die im Lokal „D“ am Standort K, Jstraße, am 01.09.2017 vorgefunden wurden, angeordnet. Dieser Beschlagnahmebescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 01.09.2017 scheint als Gewerbeinhaberin die Firma C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H., Astraße, 8045 Graz, mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer A B auf. Laut Aktenlage wurde der Beschlagnahmebescheid dem im Lokal angetroffenen E F, geb. am 24.07.1963, als Angestellter der C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. im Rahmen der Amtshandlung am 01.09.2017 übergeben. Am Ende des Beschlagnahmebescheides ist Folgendes ausgeführt: „Sie werden aufgefordert, der ha. Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, den Eigentümer und Veranstalter der gegenständlichen Eingriffsgegenstände schriftlich bekanntzugeben. Es wird festgehalten, dass Sie als Inhaber des Lokals ‚D‘ am Standort in K, Jstraße, die Durchführung von Glücksspielen ermöglicht und geduldet haben.“ Festzustellen ist, dass bei der Amtshandlung lediglich der Angestellte E F anwesend war, der Beschwerdeführer A B war nicht anwesend und wurde auch nicht kontaktiert. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und erging diesbezüglich am 20.11.2017 die Aufforderung zur Rechtfertigung. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantwortet. In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 04.01.2018. Rechtliche Beurteilung: § 50 Abs 4 GSpG:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG: …
(4)Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. … § 52 Abs 1 Z 5 GSpG:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, …
- wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
- wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; … Mit den in § 50 Abs. 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR
- GP 51 zu § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG). Ohne diese Pflichten wäre es den Behörde nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können vergleiche , Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 51, zu Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG). Ohne diese Pflichten wäre es den Behörde nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden. So liege bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG per se (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen komme (vgl. auch VwGH 18.05.2016, Ra 2016/17/0029, u.a.). So liege bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG per se (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen komme vergleiche auch VwGH 18.05.2016, Ra 2016/17/0029, u.a.). Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 50 Abs 4 GSpG Inhaberin der vorgefundenen Geräte war. Ihre im zitierten § 50 Abs 4 GSpG normierte Mitwirkungspflicht bestand darin, Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die Aufzeichnungen und in Spielbeschreibungen zu gewähren und dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die C Handels- und Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Inhaberin der vorgefundenen Geräte war. Ihre im zitierten Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierte Mitwirkungspflicht bestand darin, Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die Aufzeichnungen und in Spielbeschreibungen zu gewähren und dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Bezogen auf den gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe der schriftlichen Aufforderung im Beschlagnahmebescheid, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens, den Eigentümer und Veranstalter der gegenständlichen Eingriffsgegenstände schriftlich bekanntzugeben, nicht Folge geleistet. Der Beschwerdeführer A B war jedoch bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht vor Ort und wurde auch nicht kontaktiert. Anwesend im Lokal waren Angestellte des Beschwerdeführers, insbesondere der Kellner E F, der auch den Beschlagnahmebescheid übernommen hat. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 50 Abs 4 GSpG ist eindeutig zu entnehmen, dass die darin normierten Verpflichtungen sich auf die Dauer der Amtshandlung beziehen. Diese Mitwirkungspflicht besteht darin, Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person, diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Ist die Amtshandlung beendet, besteht die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG nicht mehr. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Amtshandlung anwesend war und diese offensichtlich auch der Mitwirkungspflicht nachkam. Das Ergebnis der Amtshandlung war, dass Geräte beschlagnahmt wurden und auch in weiterer Folge der Betrieb geschlossen wurde. § 50 Abs 4 GSpG sieht in der Mitwirkungspflicht des Veranstalters, des Inhabers und jener Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, die Verpflichtung zur Erteilung umfassender Auskünfte, im Rahmen einer Kontrolle vor Ort vor, weshalb ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung die Mitwirkungspflicht nicht mehr besteht. Eine Verpflichtung des Inhabers nach Beendigung der Amtshandlung, allfällige Mittäter bekanntzugeben, ist dem GSpG nicht zu entnehmen.Bezogen auf den gegenständlichen Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe der schriftlichen Aufforderung im Beschlagnahmebescheid, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens, den Eigentümer und Veranstalter der gegenständlichen Eingriffsgegenstände schriftlich bekanntzugeben, nicht Folge geleistet. Der Beschwerdeführer A B war jedoch bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht vor Ort und wurde auch nicht kontaktiert. Anwesend im Lokal waren Angestellte des Beschwerdeführers, insbesondere der Kellner E F, der auch den Beschlagnahmebescheid übernommen hat. Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist eindeutig zu entnehmen, dass die darin normierten Verpflichtungen sich auf die Dauer der Amtshandlung beziehen. Diese Mitwirkungspflicht besteht darin, Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person, diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Ist die Amtshandlung beendet, besteht die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht mehr. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Amtshandlung anwesend war und diese offensichtlich auch der Mitwirkungspflicht nachkam. Das Ergebnis der Amtshandlung war, dass Geräte beschlagnahmt wurden und auch in weiterer Folge der Betrieb geschlossen wurde. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sieht in der Mitwirkungspflicht des Veranstalters, des Inhabers und jener Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, die Verpflichtung zur Erteilung umfassender Auskünfte, im Rahmen einer Kontrolle vor Ort vor, weshalb ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung die Mitwirkungspflicht nicht mehr besteht. Eine Verpflichtung des Inhabers nach Beendigung der Amtshandlung, allfällige Mittäter bekanntzugeben, ist dem GSpG nicht zu entnehmen. Zusammenfassend war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Übertretung nicht begangen hat. Zusammenfassend war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Übertretung nicht begangen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.18.480.2018