GVG) iVm § 9 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 113/2015 (im Folgenden StBHG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015, (im Folgenden StBHG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgrund seines Antrages vom 05.09.2017 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 469,00 für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 gewährt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem StBHG anspruchsberechtigt sei und die Gewährung von Lebensunterhalt beantragt habe. Er habe den Hauptwohnsitz in C, Schgasse und nehme die stationäre Leistungsart „Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ in Anspruch. Durch die stationäre Betreuung seien nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes gedeckt. Die Familienbeihilfe mit Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung werde bezogen. Der Antragsteller beziehe kein weiteres Einkommen. Die Behörde gewährte den Richtsatz laut Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2017
Ziffer 2 für alleinstehend Unterstütze, die Familienbeihilfe beziehen, in der Höhe von € 469,
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit Behinderung und bezieht die Familienbeihilfe mit Erhöhungsbetrag. Mit Bescheid vom 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme für die Kosten für „Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen“
IV. A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung für den Zeitraum 17.11.2017 bis 16.11.2020 zuerkannt. Der Beschwerdeführer wird in der vollzeitbetreuten Wohneinrichtung in C, Schgasse, betreut. Die Wohnkosten für seine Wohneinheit, die er mit jedem
römisch vier. A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung für den Zeitraum 17.11.2017 bis 16.11.2020 zuerkannt. Der Beschwerdeführer wird in der vollzeitbetreuten Wohneinrichtung in C, Schgasse, betreut. Die Wohnkosten für seine Wohneinheit, die er mit jedem
, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und 3. die eine Hilfe
Paragraphen 8, 16, 18, oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und
auf den Richtsatz
Paragraph 11, auf den Richtsatz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzt. § 10 Stmk. Behindertengesetz:Paragraph 10, Stmk. Behindertengesetz:
lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird; f) Mitunterstützte
Litera e,, für die Familienbeihilfe bezogen wird;
Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
Absatz eins, festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
BHG gewährt habe. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid insofern bestritten, als er geltend macht, dass die belangte Behörde ihm keinen zusätzlichen Wohnungsaufwand
Paragraph 10, Absatz 3, StBHG gewährt habe. Grundsätzlich handelt es sich bei der gewährten Leistung „Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen“
Anlage 1 IV. A. Leistungs- und Entgeltverordnung um eine vollstationäre Leistung im Sinne des StBHG, da nach der Definition des § 4 Abs 2 Z 1 StBHG die vollstationäre Leistungsinanspruchnahme so definiert ist, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Nach der LEVO Anlage 1 IV. A. ist die Leistung in Form von sozialpsychiatrischer Betreuungsarbeit an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag gewährt, wodurch diese Leistung als vollstationär im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Der Hilfe-empfänger dieser Leistung hat jedoch für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen und einen Beitrag zum Wohnen zu leisten. Grundsätzlich handelt es sich bei der gewährten Leistung „Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen“
Anlage 1 römisch vier. A. Leistungs- und Entgeltverordnung um eine vollstationäre Leistung im Sinne des StBHG, da nach der Definition des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, StBHG die vollstationäre Leistungsinanspruchnahme so definiert ist, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Nach der LEVO Anlage 1 römisch vier. A. ist die Leistung in Form von sozialpsychiatrischer Betreuungsarbeit an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag gewährt, wodurch diese Leistung als vollstationär im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Der Hilfe-empfänger dieser Leistung hat jedoch für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen und einen Beitrag zum Wohnen zu leisten. § 9 Abs 2 StBHG sieht nun vor, dass dem Menschen mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, wenn durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes gedeckt sind. Im gegenständlichen Fall sind durch die vollstationäre Betreuung keine Leistungen des Lebensunterhaltes gedeckt, wodurch der Anteil der Hilfe zum Lebensunterhalt in diesem Fall 100% zu betragen hat. Paragraph 9, Absatz 2, StBHG sieht nun vor, dass dem Menschen mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, wenn durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes gedeckt sind. Im gegenständlichen Fall sind durch die vollstationäre Betreuung keine Leistungen des Lebensunterhaltes gedeckt, wodurch der Anteil der Hilfe zum Lebensunterhalt in diesem Fall 100% zu betragen hat. Der Lebensunterhalt
BHG umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.Der Lebensunterhalt
Paragraph 9, Absatz 3, StBHG umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
BHG erhält ein Mensch mit Behinderung jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen
BHG auf den Richtsatz
BHG ergänzt.
Paragraph 9, Absatz 4, StBHG erhält ein Mensch mit Behinderung jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen
Paragraph 11, StBHG auf den Richtsatz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG ergänzt. Der § 10 Abs 1 Z 1 enthält die Richtsätze für die monatlichen Geldleistungen für Der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, enthält die Richtsätze für die monatlichen Geldleistungen für
lit e, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Mitunterstützte
Litera e,, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Der nach § 10 Z 3 vorgesehene Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand ist von § 9 Abs 4 StBHG nicht umfasst, wodurch der einem Menschen mit Behinderung zustehende Lebensunterhalt
BHG mit den richtsatzgemäßen Geldleistungen nach § 10 Abs 1 Z 1 StBHG begrenzt ist.Der nach Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand ist von Paragraph 9, Absatz 4, StBHG nicht umfasst, wodurch der einem Menschen mit Behinderung zustehende Lebensunterhalt
Paragraph 9, Absatz 4, StBHG mit den richtsatzgemäßen Geldleistungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG begrenzt ist. Zwar hat die Landesregierung
BHG einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand durch Verordnung festzulegen, jedoch gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf diesen vertretbaren Wohnungsaufwand zusätzlich zum Lebensunterhalt
BHG hat. Zwar hat die Landesregierung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, StBHG einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand durch Verordnung festzulegen, jedoch gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf diesen vertretbaren Wohnungsaufwand zusätzlich zum Lebensunterhalt
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG hat. Ein solcher Rechtsanspruch war bis 31.08 2014 im Steiermärkischen Behindertengesetz idF LGBl 69/2010 vorgesehen, als dessen § 9 Abs 1 letzter Satz gelautet hat:Ein solcher Rechtsanspruch war bis 31.08 2014 im Steiermärkischen Behindertengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 69 aus 2010, vorgesehen, als dessen Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz gelautet hat: „Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand“. Dieser Satz bezüglich des Anspruches auf Wohnungsaufwand wurde jedoch mit der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl 94/2014, entfernt, wodurch der Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderung auf den vertretbaren Wohnungsaufwand im Rahmen des Lebensunterhaltes weggefallen ist. „Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand“. Dieser Satz bezüglich des Anspruches auf Wohnungsaufwand wurde jedoch mit der Novelle zum Steiermärkischen Behindertengesetz, Landesgesetzblatt 94 aus 2014,, entfernt, wodurch der Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderung auf den vertretbaren Wohnungsaufwand im Rahmen des Lebensunterhaltes weggefallen ist. Über die Gründe zur Aufhebung des Rechtsanspruches auf den vertretbaren Wohnungsaufwand im Rahmen des Lebensunterhaltes verschweigt sich der Gesetzgeber zumal in den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 94/2014 (RV GP XVI. EZ 2838/1) zu dieser Bestimmung lediglich Folgendes ausgeführt ist:Über die Gründe zur Aufhebung des Rechtsanspruches auf den vertretbaren Wohnungsaufwand im Rahmen des Lebensunterhaltes verschweigt sich der Gesetzgeber zumal in den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, Regierungsvorlage Gesetzgebungsperiode römisch sechzehn. EZ 2838/1) zu dieser Bestimmung lediglich Folgendes ausgeführt ist: „Aufgrund der besseren Übersichtlichkeit wird in Abs 1 nicht mehr auf § 3, sondern direkt auf die einzelnen Hilfeleistungen verwiesen. Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden § 26 (Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt) direkt in § 9 übernommen (Abs 4)“„Aufgrund der besseren Übersichtlichkeit wird in Absatz eins, nicht mehr auf Paragraph 3,, sondern direkt auf die einzelnen Hilfeleistungen verwiesen. Zur leichteren Lesbarkeit wird die Regelung des derzeit geltenden Paragraph 26, (Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt) direkt in Paragraph 9, übernommen (Absatz 4,)“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Zuerkennung eines über den Lebensunterhalt
BHG hinausgehenden Wohnungsaufwandes mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind die Wohnkosten des Beschwerdeführers für die Unterbringung vom Lebensunterhalt
Vm § 10 Abs 1 Z 1 StBHG umfasst und besteht kein zusätzlicher Rechtsanspruch auf Gewährung eines Wohnungsaufwandes. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Zuerkennung eines über den Lebensunterhalt
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG hinausgehenden Wohnungsaufwandes mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind die Wohnkosten des Beschwerdeführers für die Unterbringung vom Lebensunterhalt
Paragraph 9, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG umfasst und besteht kein zusätzlicher Rechtsanspruch auf Gewährung eines Wohnungsaufwandes. Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.31.133.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.