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{'item': 'LVwG 20.3-3141/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG 20.3-3141/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerden des A B (Erstbeschwerdeführer), geb. am *****, und der C D (Zweitbeschwerdeführerin), geb. am *****, beide vertreten durch E F Rechtsanwälte GmbH in O, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, z u R e c h t e r k a n n t: A. Die Beschwerde wegen Abnahme dreier Hundewelpen (American Stafford) beim Erstbeschwerdeführer und zwei Hundewelpen (American Stafford) bei der Zweitbeschwerdeführerin am

  1. Oktober 2017 in G, K-M-Straße, durch den Amtstierarzt der Stadt G wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) §§ 8a, 37 Abs 2a Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz –Paragraphen 8 a, 37, Absatz 2 a, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 61/2017)TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,) B. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 397,50 je Beschwerdeführer, nach Erhalt der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.B. Die Beschwerdeführer haben gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 397,50 je Beschwerdeführer, nach Erhalt der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen. C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
  2. In der Beschwerde vom
  3. November 2017 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es am
  4. Oktober 2017 in G, K-M-Straße, zu einer Amtshandlung im Beisein des Amtstierarztes der Stadt G kam, bei der „sechs American Staffordwelpen wegen § 8a TSchG aufgrund von Feil- und Anbieten im Internet“ den Beschwerdeführern abgenommen worden seien. Die Zweiteinschreiterin habe hiebei darauf hingewiesen, dass sich drei Welpen in ihrem Eigentum befinden würden. Im Zuge eines Internetinserates seien für drei Welpen eine vorübergehende Unterkunft gesucht worden, da ein Urlaubsaufenthalt geplant gewesen sei. Für weitere drei Welpen, die sich im Eigentum des Erstbeschwerdeführers befunden hätten, sei unentgeltlich eine für den Urlaubsaufenthalt vorübergehende Bleibe gesucht worden.römisch eins.
  5. In der Beschwerde vom
  6. November 2017 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es am
  7. Oktober 2017 in G, K-M-Straße, zu einer Amtshandlung im Beisein des Amtstierarztes der Stadt G kam, bei der „sechs American Staffordwelpen wegen Paragraph 8 a, TSchG aufgrund von Feil- und Anbieten im Internet“ den Beschwerdeführern abgenommen worden seien. Die Zweiteinschreiterin habe hiebei darauf hingewiesen, dass sich drei Welpen in ihrem Eigentum befinden würden. Im Zuge eines Internetinserates seien für drei Welpen eine vorübergehende Unterkunft gesucht worden, da ein Urlaubsaufenthalt geplant gewesen sei. Für weitere drei Welpen, die sich im Eigentum des Erstbeschwerdeführers befunden hätten, sei unentgeltlich eine für den Urlaubsaufenthalt vorübergehende Bleibe gesucht worden. Es habe sich bei den abgenommenen Welpen nicht um Hunde gehandelt, die sich zur Gänze im Eigentum des Erstbeschwerdeführers befunden hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daher in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG bzw. Art. 1 ZP 1 EMRK verletzt worden.Es habe sich bei den abgenommenen Welpen nicht um Hunde gehandelt, die sich zur Gänze im Eigentum des Erstbeschwerdeführers befunden hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daher in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum gemäß Artikel 5, StGG bzw. Artikel eins, ZP 1 EMRK verletzt worden. Es wurden die Anträge gestellt, die Abnahme der sechs Hunde durch Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, insbesondere da der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten „nämlich auf ein faires Verfahren in ihrem Grundrecht auf Freiheit des Eigentums, verletzt“ worden seien. Zudem wurde eine Kostennote gestellt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom
  8. Jänner 2018, GZ: LVwG 40.3-3161/2017-6, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und mit Beschluss vom
  9. Jänner 2018, GZ: LVwG 40.3-3162/2017-6, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen. In der Verhandlung wurde die Maßnahmenbeschwerde des Erstbeschwerdeführers auf drei Hunde, „die in der Schachtel waren“ eingeschränkt.
  10. Das Referat für Veterinärangelegenheiten der Stadt Graz, Gesundheitsamt, gab am
  11. Jänner 2018 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer eine Zuchtmeldung bei der Behörde gemacht habe, die ihn nach § 8a Abs 2 TSchG zum öffentlichen Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder Abgabe (in Verkehr bringen) von Tieren, welche aus dem Nachwuchs von der gemeldeten Hündin stammen, berechtigen würde.
  12. Das Referat für Veterinärangelegenheiten der Stadt Graz, Gesundheitsamt, gab am
  13. Jänner 2018 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer eine Zuchtmeldung bei der Behörde gemacht habe, die ihn nach Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG zum öffentlichen Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder Abgabe (in Verkehr bringen) von Tieren, welche aus dem Nachwuchs von der gemeldeten Hündin stammen, berechtigen würde. Der belangten Behörde seien am
  14. Oktober 2017 per E-Mail unter Beifügung von Screenshots (B4) angezeigt worden, dass der Erstbeschwerdeführer auf der von ihm betriebenen Facebookseite „G H“ American Staffordshire Terrier aus Ungarn zum Verkauf anbieten würde. Der Erstbeschwerdeführer habe – trotz aufklärendes Gespräches im Zuge einer Amtshandlung vom
  15. August 2017 – weiterhin nicht aus seiner gemeldeten Zucht stammende Hundewelpen im Internet zum Verkauf angeboten. Am
  16. Oktober 2017 sei der Erstbeschwerdeführer kontrolliert worden und seien sechs Welpen in einem abgetrennten ca. 10 m2 großen Bereich gehalten worden. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, dass fünf Welpen von einer ungarischen Hündin stammen würden. Fünf Welpen seien ca. neun Wochen alt gewesen und ein Welpe ca. fünf Wochen. Alle sechs Welpen hätten zum Teil Husten und aufgeblähte Bäuche gezeigt. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgeklärt, dass die sechs Welpen nach § 37 Abs 2a TSchG iVm § 8a TSchG abgenommen würden. Bei der Abnahme der fünf älteren Welpen habe keine der anwesenden Personen Widerstand gezeigt. Als die Tierrettung der Feuerwehr G jedoch den ca. fünf Wochen alten Welpen verladen wollte, sei dieser von der Zweitbeschwerdeführerin genommen und sei diese daraufhin mit dem Welpen geflüchtet.Am
  17. Oktober 2017 sei der Erstbeschwerdeführer kontrolliert worden und seien sechs Welpen in einem abgetrennten ca. 10 m2 großen Bereich gehalten worden. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, dass fünf Welpen von einer ungarischen Hündin stammen würden. Fünf Welpen seien ca. neun Wochen alt gewesen und ein Welpe ca. fünf Wochen. Alle sechs Welpen hätten zum Teil Husten und aufgeblähte Bäuche gezeigt. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgeklärt, dass die sechs Welpen nach Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG in Verbindung mit Paragraph 8 a, TSchG abgenommen würden. Bei der Abnahme der fünf älteren Welpen habe keine der anwesenden Personen Widerstand gezeigt. Als die Tierrettung der Feuerwehr G jedoch den ca. fünf Wochen alten Welpen verladen wollte, sei dieser von der Zweitbeschwerdeführerin genommen und sei diese daraufhin mit dem Welpen geflüchtet. Die verbliebenen fünf Welpen seien von der Tierrettung in das Landestierheim Gstraße in G gebracht worden. Der belangten Behörde seien im Jahr 2017 mehrere Meldungen bezüglich des Verkaufs von Hundewelpen durch den Erstbeschwerdeführer zugegangen, zumindest bis zum Tag der Abnahme seien es drei gewesen (B7, B8, B9). Die Welpen seien beim Verkauf teilweise krank gewesen, hätten keine Implantierung des Mikrochips gehabt und wären bei der Aushändigung lediglich ungarische Impfpässe ohne gültige Tollwutschutzimpfung ausgehändigt worden. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. II.
  18. Nach Durchführung einer Verhandlung am
  19. März 2018, wobei der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, Dr. I J und Mag. K L einvernommen wurden sowie unter Einbeziehung des vorgelegten Verwaltungsaktes, geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei.
  20. Nach Durchführung einer Verhandlung am
  21. März 2018, wobei der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, Dr. römisch eins J und Mag. K L einvernommen wurden sowie unter Einbeziehung des vorgelegten Verwaltungsaktes, geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am
  22. August 2017 wurde der Erstbeschwerdeführer von Dr. I J, Amtstierarzt der Stadt G, abgemahnt, dass er das Anbieten von erwachsenen Hunden im Internet zu unterlassen habe, als auch von fremden Welpen aus einer fremden Zucht. Der Beschwerdeführer erhielt sowohl eine Aufklärung über die EU-Verordnung EU 576/2013 (Verbringung von Welpen vom Ausland) sowie über die Abgrenzung zur gewerblichen Zucht. Eine Anmeldung zur gewerblichen Zucht wurde vom Erstbeschwerdeführer aufgrund des zu erwartenden Aufwandes abgelehnt.Am
  23. August 2017 wurde der Erstbeschwerdeführer von Dr. römisch eins J, Amtstierarzt der Stadt G, abgemahnt, dass er das Anbieten von erwachsenen Hunden im Internet zu unterlassen habe, als auch von fremden Welpen aus einer fremden Zucht. Der Beschwerdeführer erhielt sowohl eine Aufklärung über die EU-Verordnung EU 576 aus 2013, (Verbringung von Welpen vom Ausland) sowie über die Abgrenzung zur gewerblichen Zucht. Eine Anmeldung zur gewerblichen Zucht wurde vom Erstbeschwerdeführer aufgrund des zu erwartenden Aufwandes abgelehnt. In weiterer Folge kam es bis zum
  24. Oktober 2017 zu mehreren Anzeigen über den Erstbeschwerdeführer an das Veterinärreferat der Stadt Graz. So wurde zum Beispiel in einem Schreiben vom
  25. August 2017 der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer einen kranken Hundewelpen von Ungarn gekauft habe, welcher in weiterer Folge trotz ärztlicher Betreuung mit der Diagnose Parvovirus gestorben sei. Beigegeben war auch ein Befund der Tierklinik K. Ein weiteres Schreiben wurde am
  26. Oktober 2017 der belangten Behörde übermittelt, in dem ausgeführt wird, dass eine Frau mit drei Welpen beim Tierarzt gewesen sei, die Welpen hatten Durchfall und erbrachen. Bei der Frau handelte es sich um M N (geschiedene Frau des Erstbeschwerdeführers), bei der es ebenfalls zur Abnahme von Hundewelpen am
  27. Oktober 2017 kam. Der Erstbeschwerdeführer hat auf seiner Facebookseite am
  28. Oktober 2017 Bilder von American Staffordwelpen gepostet mit dem Text „Es ist noch da. ein bub“ (B4) und „Es ist noch da! Mädchen“ (B4). Aufgrund dessen entschloss sich der Amtstierarzt der belangten Behörde, Dr. I J, im Beisein seines Kollegen Mag. K L den Erstbeschwerdeführer in G, P-R-Straße, zwecks Abnahme von Hundewelpen aus Ungarn aufzusuchen. Die Amtstierärzte trafen zuerst auf die Zweitbeschwerdeführerin und baten diese zwecks Kontrolle die Hunde vorzuzeigen. Daraufhin wurden sie in den Garten geführt, wo sie zwei erwachsene Hunde, die auf den Erstbeschwerdeführer gemeldet waren, wahrnehmen konnten. In einem Welpenzwinger waren fünf Welpen, welche ca. neun Wochen alt waren und ein Welpe, der ca. fünf Wochen alt war. Auf die Frage, wem die Welpen gehören, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin nicht, sondern verwies ausschließlich auf den Erstbeschwerdeführer, der hierüber Auskunft geben könne.Aufgrund dessen entschloss sich der Amtstierarzt der belangten Behörde, Dr. römisch eins J, im Beisein seines Kollegen Mag. K L den Erstbeschwerdeführer in G, P-R-Straße, zwecks Abnahme von Hundewelpen aus Ungarn aufzusuchen. Die Amtstierärzte trafen zuerst auf die Zweitbeschwerdeführerin und baten diese zwecks Kontrolle die Hunde vorzuzeigen. Daraufhin wurden sie in den Garten geführt, wo sie zwei erwachsene Hunde, die auf den Erstbeschwerdeführer gemeldet waren, wahrnehmen konnten. In einem Welpenzwinger waren fünf Welpen, welche ca. neun Wochen alt waren und ein Welpe, der ca. fünf Wochen alt war. Auf die Frage, wem die Welpen gehören, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin nicht, sondern verwies ausschließlich auf den Erstbeschwerdeführer, der hierüber Auskunft geben könne. Der daraufhin zur Amtshandlung erschienene Erstbeschwerdeführer gab an, dass fünf Welpen von ungarischen Hündinnen stammen und einen Welpen hätte er in Ungarn gerettet. Zwei Welpen hievon seien von einer Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin, die in St leben würde. Es wurde nie davon gesprochen, dass ein Welpe der Zweitbeschwerdeführerin gehören würde. Mag. K L konnte feststellen, dass ein Teil der Hunde einen aufgeblähten Bauch hatten und husteten. Von keinem Hund hat es einen EU-Impfpass gegeben. Keiner der Welpen war gechipt. Der Erstbeschwerdeführer wurde von Dr. I J aufgeklärt, dass die Hundewelpen gemäß § 37 Abs 2a TSchG iVm § 8a Abs 2 TSchG abgenommen werden. Der Erstbeschwerdeführer bestritt bei der Amtshandlung nicht, dass diese Hunde nicht für den Verkauf vorgesehen gewesen seien. Nachdem die Tierrettung der Feuerwehr angerufen wurde, nahm die Zweitbeschwerdeführerin den fünf Wochen alten Welpen in den Arm und wollte den Ort verlassen. Dr. I J stellte sich dem entgegen und wich nach Intervention des Erstbeschwerdeführers aus. Die Zweitbeschwerdeführerin fuhr dann mit dem Welpen weg. Die übrigen Hundewelpen wurden im Landestierheim in G, Gstraße, untergebracht.Der Erstbeschwerdeführer wurde von Dr. römisch eins J aufgeklärt, dass die Hundewelpen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG abgenommen werden. Der Erstbeschwerdeführer bestritt bei der Amtshandlung nicht, dass diese Hunde nicht für den Verkauf vorgesehen gewesen seien. Nachdem die Tierrettung der Feuerwehr angerufen wurde, nahm die Zweitbeschwerdeführerin den fünf Wochen alten Welpen in den Arm und wollte den Ort verlassen. Dr. römisch eins J stellte sich dem entgegen und wich nach Intervention des Erstbeschwerdeführers aus. Die Zweitbeschwerdeführerin fuhr dann mit dem Welpen weg. Die übrigen Hundewelpen wurden im Landestierheim in G, Gstraße, untergebracht.
  29. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Zeugenaussagen Mag. K L und Dr. I J. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigungen nur solche Unterlagen verwertet, die der belangten Behörde bis
  30. Oktober 2017 bekannt waren. Die in den Unterlagen B10 bis B13 angeführten und vorgelegten Unterlagen sind nicht in die Beurteilung des Falles einbezogen worden, da ausschließlich eine ex ante Sichtweise bei der Abnahme und Beschlagnahme der Hundewelpen zu berücksichtigen ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass nur fünf Hundewelpen abgenommen wurden, da der sechste fünf Wochen alte Hundewelpe von der Zweitbeschwerdeführerin trotz Ausspruch der Beschlagnahme weggebracht wurde.
  31. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Zeugenaussagen Mag. K L und Dr. römisch eins J. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigungen nur solche Unterlagen verwertet, die der belangten Behörde bis
  32. Oktober 2017 bekannt waren. Die in den Unterlagen B10 bis B13 angeführten und vorgelegten Unterlagen sind nicht in die Beurteilung des Falles einbezogen worden, da ausschließlich eine ex ante Sichtweise bei der Abnahme und Beschlagnahme der Hundewelpen zu berücksichtigen ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass nur fünf Hundewelpen abgenommen wurden, da der sechste fünf Wochen alte Hundewelpe von der Zweitbeschwerdeführerin trotz Ausspruch der Beschlagnahme weggebracht wurde. Das Gericht geht auch davon aus, dass der begründete Verdacht gegeben war, dass sämtliche abgenommene Hundewelpen durch den Erstbeschwerdeführer im Internet feilgeboten wurden. Dieser Umstand erklärt sich daraus, dass sämtliche Hundewelpen in einem Hundezwinger gehalten wurden und die Zweitbeschwerdeführerin bei der Amtshandlung auf die Frage, wem die Welpen gehörten, nicht antwortete, sondern auf den Erstbeschwerdeführer verwies. Der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, dass im Inland Fotos veröffentlicht wurden, auf denen alle fünf Hunde abgebildet waren. Während der Amtshandlung hat auch die Zweitbeschwerdeführerin nie eingewendet, dass irgendein Welpe ihr gehöre. Das Gericht schenkt den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung keinen Glauben. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sind vollkommen vage und dienen offensichtlich nur dazu, den Erstbeschwerdeführer zu entlasten. So hat die Zweitbeschwerdeführerin angeblich von einer Verwandten in St auf einem Parkplatz zwei Hundewelpen bekommen, sich jedoch nicht erkundigt, von wo die zwei Hundewelpen stammen. Auch sei sie nicht in die Wohnung ihrer Verwandten gegangen, sondern wäre der Kauf auf einem Parkplatz abgeschlossen worden. Weitere drei Hunde seien laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in dem Kaffeehaus, in dem sie als Kellnerin arbeite, in einer Schachtel von einem Mann zum Verkauf angeboten worden. Sie habe die Hunde dem Mann weggenommen und sei der Mann von Gästen aus dem Lokal geschmissen worden. Diese Darstellung ist völlig unglaubwürdig und geht das Gericht davon aus, dass der begründete Verdacht bestand, dass alle Hundewelpen durch den Erstbeschwerdeführer zumindest im Internet zum Verkauf angeboten wurden. Im Übrigen erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht den Text gesehen habe, der im Internet für die Hunde veröffentlicht wurde, sehr wohl habe sie die Bilder gesehen. Der Erstbeschwerdeführer gibt hiezu an, dass er über seine Webseite zumindest für drei Hunde einen Platz gesucht habe und für diese drei Hunde im Internet inseriert habe. Es seien jedoch auch Fotos dabei gewesen, wo alle fünf Hunde „gespielt haben“. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
  33. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
  34. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte am
  35. November 2017 auf elektronischem als auch auf postalischem Weg (Postaufgabe am
  36. November 2017) beim Gericht ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt (Abnahme der Hundewelpen) fand am
  37. Oktober 2017 statt und waren ab dem Zeitpunkt die Beschwerdeführer in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die vom Amtstierarzt der Stadt G vorgenommene Handlung im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde langte am
  38. November 2017 auf elektronischem als auch auf postalischem Weg (Postaufgabe am
  39. November 2017) beim Gericht ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt (Abnahme der Hundewelpen) fand am
  40. Oktober 2017 statt und waren ab dem Zeitpunkt die Beschwerdeführer in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gegeben, da die vom Amtstierarzt der Stadt G vorgenommene Handlung im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde. Die Abnahme eines Tieres im Sinne des § 37 Abs 2a TSchG stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar, da die Behörde ohne bescheidmäßigen Auftrag die fünf Hundewelpen abgenommen hat.Die Abnahme eines Tieres im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar, da die Behörde ohne bescheidmäßigen Auftrag die fünf Hundewelpen abgenommen hat. § 37 Abs 2a TSchG lautet: Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG lautet: Sofortiger Zwang

(2a)Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a verstoßen, die
(2a)Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen. § 8a TSchG lautet: Paragraph 8 a, TSchG lautet: Verkaufsverbot von Tieren
(1)Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(1)Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2)Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:
  1. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder
  2. im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten Haltung oder
  3. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
  4. durch Züchter, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
  5. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder
  6. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren oder
  7. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
  8. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Die Bestimmung des § 8a Abs 2 TSchG stellt klar, dass das Feilbieten von Tieren im Internet nur gewerblichen Tierhandlungen bzw. Züchtern vorbehalten ist. Nicht betroffen von der Regelung sind Internetseiten, die zum Zweck der unentgeltlichen Vermittlung von Tieren, von Tierschutzvereinen, Veterinärmedizinischen Einrichtungen oder Tierheimen eingerichtet wurden (RV zu BGBl. I Nr. 35/2008). Bereits durch das Anbieten im Internet ist der Tatbestand des § 8a Abs 2 leg. cit erfüllt (AB zu BGBl. I Nr. 61/2017).Die Bestimmung des Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG stellt klar, dass das Feilbieten von Tieren im Internet nur gewerblichen Tierhandlungen bzw. Züchtern vorbehalten ist. Nicht betroffen von der Regelung sind Internetseiten, die zum Zweck der unentgeltlichen Vermittlung von Tieren, von Tierschutzvereinen, Veterinärmedizinischen Einrichtungen oder Tierheimen eingerichtet wurden Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,). Bereits durch das Anbieten im Internet ist der Tatbestand des Paragraph 8 a, Absatz 2, leg. cit erfüllt Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,). Der Erstbeschwerdeführer räumt selbst ein, zumindest drei Hundewelpen über seine Webseite im Internet inseriert zu haben. Im Übrigen seien auch Fotos dabei gewesen, wo fünf Hundewelpen gespielt hätten. Dass hiebei der begründete Verdacht beim einschreitenden Amtstierarzt vorlag, dass der Beschwerdeführer sämtliche im Zwinger gehaltene Hundewelpen im Internet zum Verkauf anbieten wollte, ist nachvollziehbar. Zum einen wurden die sechs Welpen in einem abgetrennten ca. 10 m2 großen Bereich gehalten und gab es bereits Mitteilungen an die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer Hundewelpen aus Ungarn im Internet zum Verkauf anbiete. Auch der gewählte Text im Internet „Es ist noch da! Mädchen“ und „Es ist noch da. Ein bub“ lässt den begründeten Verdacht entstehen, dass der Erstbeschwerdeführer Hundewelpen zum Verkauf – und nicht nur für eine vorübergehende Bleibe – im Internet angeboten hat. Die vorgefundenen Umstände sind somit ausreichend gewesen, dass Dr. I J die fünf Hundewelpen beschlagnahmen konnte und wird in weiterer Folge das rechtliche Schicksal der abgenommenen Hundewelpen in einem anderen Verfahren zu klären sein. Die vorgesehene Beschlagnahme im Sinne des § 37 Abs 2a TSchG dient jedenfalls dazu, bei begründetem Verdacht des Verkaufes von Tieren im Internet eine sofortige Abnahme ohne weitere umfangreiche Ermittlungsschritte durchführen zu müssen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass ein begründeter Verdacht – wie im konkreten Fall gegeben – für die Behörde vorliegen muss.Der Erstbeschwerdeführer räumt selbst ein, zumindest drei Hundewelpen über seine Webseite im Internet inseriert zu haben. Im Übrigen seien auch Fotos dabei gewesen, wo fünf Hundewelpen gespielt hätten. Dass hiebei der begründete Verdacht beim einschreitenden Amtstierarzt vorlag, dass der Beschwerdeführer sämtliche im Zwinger gehaltene Hundewelpen im Internet zum Verkauf anbieten wollte, ist nachvollziehbar. Zum einen wurden die sechs Welpen in einem abgetrennten ca. 10 m2 großen Bereich gehalten und gab es bereits Mitteilungen an die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer Hundewelpen aus Ungarn im Internet zum Verkauf anbiete. Auch der gewählte Text im Internet „Es ist noch da! Mädchen“ und „Es ist noch da. Ein bub“ lässt den begründeten Verdacht entstehen, dass der Erstbeschwerdeführer Hundewelpen zum Verkauf – und nicht nur für eine vorübergehende Bleibe – im Internet angeboten hat. Die vorgefundenen Umstände sind somit ausreichend gewesen, dass Dr. römisch eins J die fünf Hundewelpen beschlagnahmen konnte und wird in weiterer Folge das rechtliche Schicksal der abgenommenen Hundewelpen in einem anderen Verfahren zu klären sein. Die vorgesehene Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2 a, TSchG dient jedenfalls dazu, bei begründetem Verdacht des Verkaufes von Tieren im Internet eine sofortige Abnahme ohne weitere umfangreiche Ermittlungsschritte durchführen zu müssen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass ein begründeter Verdacht – wie im konkreten Fall gegeben – für die Behörde vorliegen muss. Da ein Hundewelpe von der Zweitbeschwerdeführerin der Abnahme entzogen wurde, war die Beschwerde bezüglich dieses Hundewelpen gegenstandslos. Im Übrigen hat der festgestellte Sachverhalt ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin möglicherweise zwar Eigentümerin bzw. Halterin von zwei der abgenommenen Hundewelpen war, jedoch offensichtlich nichts unternommen hat, dass diese Hundewelpen im Internet feilgeboten wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab selbst an, gesehen zu haben, dass im Internet Bilder der Hunde veröffentlicht wurden, sich jedoch um den Text nicht gekümmert zu haben. Diese Darstellung ist unglaubwürdig und ist davon auszugehen, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin zumindest mit dem Feilbieten der Hunde im Internet einverstanden war. Das Gericht geht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer alle fünf Hundewelpen (American Stafford) im Internet zum Verkauf angeboten hat, auch wenn nicht alle Hunde auf den jeweiligen Screenshots abgebildet waren. Die Hunde hat der Erstbeschwerdeführer aus Ungarn erhalten (ungarischer Impfpass), diese waren weder gechipt, noch gegen Tollwut geimpft. Der Erstbeschwerdeführer hat somit gegen § 8a TSchG verstoßen und konnte die belangte Behörde aufgrund des begründeten Verdachtes die fünf Hundewelpen abnehmen und beschlagnahmen. Die belangte Behörde war hiezu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung den unkontrollierten Handel mit Tieren unterbinden und den Verkauf von Tieren in gesetzlich geregelte Bahnen lenken.Das Gericht geht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer alle fünf Hundewelpen (American Stafford) im Internet zum Verkauf angeboten hat, auch wenn nicht alle Hunde auf den jeweiligen Screenshots abgebildet waren. Die Hunde hat der Erstbeschwerdeführer aus Ungarn erhalten (ungarischer Impfpass), diese waren weder gechipt, noch gegen Tollwut geimpft. Der Erstbeschwerdeführer hat somit gegen Paragraph 8 a, TSchG verstoßen und konnte die belangte Behörde aufgrund des begründeten Verdachtes die fünf Hundewelpen abnehmen und beschlagnahmen. Die belangte Behörde war hiezu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung den unkontrollierten Handel mit Tieren unterbinden und den Verkauf von Tieren in gesetzlich geregelte Bahnen lenken. Den Anträgen, die Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären, war daher nicht stattzugeben. IV. Kosten: römisch vier. Kosten: Als Kosten des Verfahrens wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 397,50 je Beschwerdeführer zugewiesen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 28,70 Vorlageaufwand und € 368,80 Schriftsatzaufwand.Als Kosten des Verfahrens wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund ein Betrag von € 397,50 je Beschwerdeführer zugewiesen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 28,70 Vorlageaufwand und € 368,80 Schriftsatzaufwand. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.3.3141.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.