GVG) wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.10.2017, GZ: 0247412016/0012, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B G.u.K.-H., N, O, Deutschland, somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz festgestellt worden sei – am 01.07.2015 im Schlachthof in G V., Q, der Tiertransport mit der Bescheinigungsnummer INTRA.DE.XXX vorgefunden worden sei, auf welchem sich ein Schwein befunden habe, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und daher nicht transportfähig gewesen wäre, obwohl nur transportfähige Tiere transportiert werden dürfen. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.10.2017, GZ: 0247412016/0012, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B G.u.K.-H., N, O, Deutschland, somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz festgestellt worden sei – am 01.07.2015 im Schlachthof in G römisch fünf., Q, der Tiertransport mit der Bescheinigungsnummer INTRA.DE.XXX vorgefunden worden sei, auf welchem sich ein Schwein befunden habe, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und daher nicht transportfähig gewesen wäre, obwohl nur transportfähige Tiere transportiert werden dürfen. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 21 Abs 1 Z 3 Tiertransportgesetz 2007 (im Folgenden TTG) iVm Art. 3 lit b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 [VO (EG) Nr. 1/2005] iVm § 9 Abs 1 VStG begangen und wurde
Abs 1 Z 3 TTG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Tiertransportgesetz 2007 (im Folgenden TTG) in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 [VO (EG) Nr. 1/2005] in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen und wurde
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Obiges Straferkenntnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die belangte Behörde kein Grund bestehe, an der Anzeige des Veterinärreferates Graz vom 03.07.2015 sowie der Stellungnahme vom 24.01.2017 zu zweifeln, weshalb der im Spruch angeführte Tatbestand als erwiesen anzusehen sei. Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.11.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass, falls ein Schwein tatsächlich eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe, dies von Frau Dr. R S vom Veterinäramt Schwäbisch-Hall festgestellt worden sei. Der Tiertransport sei aber ohne Anmerkungen freigegeben worden, sodass schon aus diesem Grunde der erhobene Vorwurf unrichtig sei. Auch habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen müssen, dass die vorgeschriebene Untersuchung vor Abfertigung des Transportes ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Transportbescheinigung durch das zuständige Amt korrekt ausgestellt worden sei. Die gegen den Lenker T U eingeleiteten Verfahren seien sämtlich eingestellt worden und könne auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werden, da dieser mit dem Vorfall noch weniger zu tun habe als der Lenker. Hätte tatsächlich ein Schwein eine deutliche Stützbeinlahmheit an beiden Hinterextremitäten und eine entzündliche Umfangsvermehrung aufgewiesen, wäre es geboten gewesen dieses Schwein umgehend zu töten, um es von seinem Leid zu erlösen. Dies sei allerdings nicht geschehen, sondern sei zumindest von 04.00 Uhr bis weit nach 05.00 Uhr die Entladung durchgeführt worden. Obige Beschwerde wurde gemeinsam mit dem Strafakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2018 (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.02.2018) zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.03.2018, GZ: LVwG 30.6-527/2018-7, wurde Frau Mag. V W, p.A. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Gesundheit und Pflegemanagement, Friedrichgasse 9, 8010 Graz,
Vm § 17 VwGVG als veterinärmedizinische Amtssachverständige bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zu folgender Fragestellung beauftragt: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.03.2018, GZ: LVwG 30.6-527/2018-7, wurde Frau Mag. römisch fünf W, p.A. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Gesundheit und Pflegemanagement, Friedrichgasse 9, 8010 Graz,
Paragraph 52, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als veterinärmedizinische Amtssachverständige bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zu folgender Fragestellung beauftragt: o Wurde - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz am Schlachthof G, Q, G, am 1.7.2015, festgestellt – ein Tiertransport seitens der Firma B G.u.K.-H. durchgeführt, obwohl ein Schwein eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangsvermehrung an beiden Extremitäten aufwies und dadurch unnötig Leiden durch den Transport erlitt und daher nicht transportfähig war? o War eine etwaige Transportunfähigkeit bereits zu Beginn des Transportes gegeben und dies für den Lenker des gegenständlichen Tiertransportes erkennbar? Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am
Anhang I Kapitel I Z 2. der VO (EG) Nr. 1 / 2005 gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transportfähig, vor allem (…), wenn sich die Tiere nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können (lit. a leg. cit.).
Anhang römisch eins Kapitel römisch eins Ziffer 2, der VO (EG) Nr. 1 / 2005 gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transportfähig, vor allem (…), wenn sich die Tiere nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können (Litera a, leg. cit.). Die Durchsicht des per USB-Sticks vorgelegten Foto-und Filmmaterials ergab den Sachverhalt, dass zwei verschiedene Schweine Auffälligkeiten zeigten - eines hatte deutliche Umfangsvermehrungen an beiden Hinterextremitäten, ein anderes zeigte eine deutliche Stützbeinlahmheit rechts vorne. Dem ersten Schwein (in Folge Schwein 1 genannt) wurde folgendes Foto- und Filmmaterial zugeordnet: - Foto P1060266.JPG „Foto 266“ - Foto P1060267.JPG „Foto 267“ - Foto P1060268.JPG „Foto 268“ - Film P1060268.MOV (60 Sekunden) „Film 268“ Dem zweiten Schwein (in Folge Schwein 2 genannt) wurde folgendes Foto- und Filmmaterial zugeordnet: - Foto P1060270.JPG „Foto 270“ - Foto P1060271.JPG „Foto 271“ - Film -P1060269.MOV (21 Sekunden) „Film 269“ - Film P1060270.MOV (86 Sekunden) „Film 270“ Die Unterscheidung der beiden Tiere und die Zuordnung des Foto-und Filmmaterials zu den beiden Schweinen erfolgte aufgrund von Körperbau / Hautoberfläche, sichtbare Veränderungen an den Extremitäten / feststellbare Lahmheiten, Ohrmarke rechts oder links, Nummerierung der Fotos bzw. Filme sowie Abgleich mit den Beschreibungen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen (siehe Grundlagen). Laut den heutigen Aussagen des Zeugen Mag. Dr. X Y handele es sich bei dem Schwein Nr. 1 nicht um das tatgegenständlich zur Anzeige gebrachte Schwein. Laut den heutigen Aussagen des Zeugen Mag. Dr. römisch zehn Y handele es sich bei dem Schwein Nr. 1 nicht um das tatgegenständlich zur Anzeige gebrachte Schwein. Befund Schwein 2: Laut den Aussagen des Zeugen Mag. Dr. X Y handelt es sich hiebei um das tatgegenständliche Schwein. Laut den Aussagen des Zeugen Mag. Dr. römisch zehn Y handelt es sich hiebei um das tatgegenständliche Schwein. Von diesem Schwein wurden im Zuge der Kontrolle zwei Fotos und zwei Filme angefertigt. Die beiden Fotos 270 und 271 zeigen das Tier von rechts. Es hat den Kopf nach links unten gewendet und belastet die rechte Vorderextremität nicht vollständig. Diese auf den beiden Fotos (Momentaufnahmen) eingenommene Körperhaltung ist per se nicht als pathologisch einzustufen. Auffälligkeiten sind nicht erkennbar, im Gegensatz zur Aussage Mag. Dr. X Y, wonach die rechte Vorderextremität eine deutliche Umfangsvermehrung im Karpalbereich aufgewiesen habe.Die beiden Fotos 270 und 271 zeigen das Tier von rechts. Es hat den Kopf nach links unten gewendet und belastet die rechte Vorderextremität nicht vollständig. Diese auf den beiden Fotos (Momentaufnahmen) eingenommene Körperhaltung ist per se nicht als pathologisch einzustufen. Auffälligkeiten sind nicht erkennbar, im Gegensatz zur Aussage Mag. Dr. römisch zehn Y, wonach die rechte Vorderextremität eine deutliche Umfangsvermehrung im Karpalbereich aufgewiesen habe. Der Film 269 zeigt die Entladung: Hier ist eine deutliche Lahmheit rechts vorne zu erkennen, eine weitere Beurteilung des Gangbildes ist aufgrund der Länge des Films und der eingenommenen Filmposition nicht möglich. Die Schlussaufnahmen zeigen das Tier von hinten und oben – der linke Tarsalbereich erscheint leicht umfangsvermehrt. Film 270 zeigt das Tier im Wartestall, wo es zunächst mittels Paddel angetrieben wird, die Fortbewegung über einen längeren Zeitraum jedoch verweigert. Die rechte Vorderextremität ist nicht vollständig belastet. Gegen Ende des Films wird es auch mittels Treibbrett angetrieben und es geht ein paar Schritte. Erst zu diesem Zeitpunkt erkennt man eine deutliche Stützbeinlahmheit rechts vorne. Es macht auch einige hoppelnde Vorwärtsbewegungen. Ansonsten sind auch hier keine weiteren Auffälligkeiten zu sehen. Gutachten: Gutachten Schwein 2: Zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof weist das Tier auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet (vgl. auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof weist das Tier auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet vergleiche auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Die linke Hinterextremität, die im Film 269 (Entladung) eine Umfangsvermehrung vermuten lässt, wurde im zweiten Film und den beiden Fotos nicht deutlich abgebildet. In den beiden Filmen lässt sich nur mit Sicherheit eine Lahmheit rechts vorne bestätigen. Eine seriöse Beurteilung der linken hinteren Extremität ist so nicht möglich. In Ermangelung näherer Beschreibungen der Sachlage und weiterer Details in der Befunderhebung kann daher aus Sicht der Amtssachverständigen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Tier zum Zeitpunkt der Verladung transportfähig im Sinne der VO (EG) Nr. 1 / 2005 war und die Lahmheit rechts vorne erst während des 12 ½ Stunden dauernden Transports aufgrund eines Traumas aufgetreten ist. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von Mag. Dr. X Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von , Mag. Dr. römisch zehn Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Literatur: Nickel, Schummer, Seiferle
1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
1 aus 2005, darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: b) Die Tiere sind transportfähig.
Anhang I, Kapitel I, Z 1 VO (EG) Nr. 1/2005 dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
Anhang römisch eins, Kapitel römisch eins, Ziffer eins, VO (EG) Nr. 1 aus 2005, dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
Anhang I, Kapitel I, Z 2 VO (EG) Nr. 1/2005 gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transport-fähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
Anhang römisch eins, Kapitel römisch eins, Ziffer 2, VO (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transport-, fähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: a) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen; b) Sie haben große offene Wunden oder schwere Organfälle; c) …
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind
G die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Paragraph 45,, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind
Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses habe sich auf dem tatgegenständlichen Transport ein Schwein befunden, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit sowie eine entzündliche Umfangsvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und nicht transportfähig gewesen wäre. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Anzeige und die Stellungnahme des Meldungslegers, ATA Mag. Dr. X Y. Laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses habe sich auf dem tatgegenständlichen Transport ein Schwein befunden, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit sowie eine entzündliche Umfangsvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und nicht transportfähig gewesen wäre. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Anzeige und die Stellungnahme des Meldungslegers, ATA Mag. Dr. römisch zehn Y. Laut den Aussagen des Zeugen ATA Mag. Dr. X Y musste das tatgegenständliche Schwein beim Entladen massiv (deutlich) angetrieben werden. Üblicherweise gehen die Schweine von sich aus über die Verladerampe weiter hinunter, wobei es allerdings Ausnahmen gibt. ATA Mag. Dr. X Y konnte in weiterer Folge eine deutliche Stützbeinlahmheit feststellen sowie entzündliche Umfangvermehrungen an beiden Hinterextremitäten. Überdies sieht man laut dem Zeugen auf der Videosequenz im Bereich des rechten Beines und zwar im Bereich des Handwurzelgelenkes eine Umfangvermehrung des Karpalgelenkes. Wenn das Tier angetrieben wurde, hat es laut dem Zeugen einen massiv schmerzhaften Gang aufgewiesen. Schlussendlich musste das Tier mittels eines Treibbrettes angetrieben werden und zeigt das Tier einen hopsenden Gang. Es wies keine nach außen offenen oder sichtbaren Verletzungen auf. Es hat nicht geschrien.Laut den Aussagen des Zeugen ATA Mag. Dr. römisch zehn Y musste das tatgegenständliche Schwein beim Entladen massiv (deutlich) angetrieben werden. Üblicherweise gehen die Schweine von sich aus über die Verladerampe weiter hinunter, wobei es allerdings Ausnahmen gibt. ATA Mag. Dr. römisch zehn Y konnte in weiterer Folge eine deutliche Stützbeinlahmheit feststellen sowie entzündliche Umfangvermehrungen an beiden Hinterextremitäten. Überdies sieht man laut dem Zeugen auf der Videosequenz im Bereich des rechten Beines und zwar im Bereich des Handwurzelgelenkes eine Umfangvermehrung des Karpalgelenkes. Wenn das Tier angetrieben wurde, hat es laut dem Zeugen einen massiv schmerzhaften Gang aufgewiesen. Schlussendlich musste das Tier mittels eines Treibbrettes angetrieben werden und zeigt das Tier einen hopsenden Gang. Es wies keine nach außen offenen oder sichtbaren Verletzungen auf. Es hat nicht geschrien. Entsprechend der gutachtlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständige Frau Mag. V W wies das Tier zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet (vgl. auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Entsprechend der gutachtlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständige Frau Mag. römisch fünf W wies das Tier zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet vergleiche auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Die linke Hinterextremität, die im Film 269 (Entladung) eine Umfangsvermehrung vermuten lässt, wurde im zweiten Film und den beiden Fotos nicht deutlich abgebildet. In den beiden Filmen lässt sich nur mit Sicherheit eine Lahmheit rechts vorne bestätigen. Eine seriöse Beurteilung der linken hinteren Extremität ist so nicht möglich. In Ermangelung näherer Beschreibungen der Sachlage und weiterer Details in der Befunderhebung kann daher aus Sicht der Amtssachverständigen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Tier zum Zeitpunkt der Verladung transportfähig im Sinne der VO (EG) Nr. 1 / 2005 war und die Lahmheit rechts vorne erst während des 12 ½ Stunden dauernden Transports aufgrund eines Traumas aufgetreten ist. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von Mag. Dr. X Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von , Mag. Dr. römisch zehn Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Zuge seiner freien Beweis-würdigung im Zweifel (in dubio pro reo) davon aus, dass nicht erwiesen werden konnte, das nicht gewährleistet war, dass das transportierte Schwein unnötiges Leiden durch den Transport erlitt und daher nicht transportfähig war. Auch wenn Schweine üblicherweise von sich aus die Verladerampe hinuntergehen, gibt es hievon Ausnahmen, das betreffende Schwein muss also angetrieben werden. Die vom Meldungsleger angefertigten Fotos sowie Videoaufnahmen waren laut den gutachtlichen Ausführungen zu unkonkret und konnte daher den Ausführungen des Meldungslegers nicht mit der notwendigen Sicherheit gefolgt werden. Dafür, dass das tatgegenständliche Schwein zum Zeitpunkt der Beladung transportunfähig gewesen wäre, liegt kein Beweisergebnis vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Verwaltungs-strafverfahren
G einzustellen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Verwaltungs-strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.527.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.