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{'item': 'LVwG 30.6-527/2018'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 21§ 52Art. 3§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG 30.6-527/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric

§ 50Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerderömisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.10.2017, GZ: 0247412016/0012, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B G.u.K.-H., N, O, Deutschland, somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz festgestellt worden sei – am 01.07.2015 im Schlachthof in G V., Q, der Tiertransport mit der Bescheinigungsnummer INTRA.DE.XXX vorgefunden worden sei, auf welchem sich ein Schwein befunden habe, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und daher nicht transportfähig gewesen wäre, obwohl nur transportfähige Tiere transportiert werden dürfen. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.10.2017, GZ: 0247412016/0012, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B G.u.K.-H., N, O, Deutschland, somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz festgestellt worden sei – am 01.07.2015 im Schlachthof in G römisch fünf., Q, der Tiertransport mit der Bescheinigungsnummer INTRA.DE.XXX vorgefunden worden sei, auf welchem sich ein Schwein befunden habe, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und daher nicht transportfähig gewesen wäre, obwohl nur transportfähige Tiere transportiert werden dürfen. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 21 Abs 1 Z 3 Tiertransportgesetz 2007 (im Folgenden TTG) iVm Art. 3 lit b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 [VO (EG) Nr. 1/2005] iVm § 9 Abs 1 VStG begangen und wurde

§ 21

Abs 1 Z 3 TTG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Tiertransportgesetz 2007 (im Folgenden TTG) in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 [VO (EG) Nr. 1/2005] in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen und wurde

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Obiges Straferkenntnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die belangte Behörde kein Grund bestehe, an der Anzeige des Veterinärreferates Graz vom 03.07.2015 sowie der Stellungnahme vom 24.01.2017 zu zweifeln, weshalb der im Spruch angeführte Tatbestand als erwiesen anzusehen sei. Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.11.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass, falls ein Schwein tatsächlich eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe, dies von Frau Dr. R S vom Veterinäramt Schwäbisch-Hall festgestellt worden sei. Der Tiertransport sei aber ohne Anmerkungen freigegeben worden, sodass schon aus diesem Grunde der erhobene Vorwurf unrichtig sei. Auch habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen müssen, dass die vorgeschriebene Untersuchung vor Abfertigung des Transportes ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Transportbescheinigung durch das zuständige Amt korrekt ausgestellt worden sei. Die gegen den Lenker T U eingeleiteten Verfahren seien sämtlich eingestellt worden und könne auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werden, da dieser mit dem Vorfall noch weniger zu tun habe als der Lenker. Hätte tatsächlich ein Schwein eine deutliche Stützbeinlahmheit an beiden Hinterextremitäten und eine entzündliche Umfangsvermehrung aufgewiesen, wäre es geboten gewesen dieses Schwein umgehend zu töten, um es von seinem Leid zu erlösen. Dies sei allerdings nicht geschehen, sondern sei zumindest von 04.00 Uhr bis weit nach 05.00 Uhr die Entladung durchgeführt worden. Obige Beschwerde wurde gemeinsam mit dem Strafakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2018 (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.02.2018) zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.03.2018, GZ: LVwG 30.6-527/2018-7, wurde Frau Mag. V W, p.A. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Gesundheit und Pflegemanagement, Friedrichgasse 9, 8010 Graz,

§ 52AVG i

Vm § 17 VwGVG als veterinärmedizinische Amtssachverständige bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zu folgender Fragestellung beauftragt: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.03.2018, GZ: LVwG 30.6-527/2018-7, wurde Frau Mag. römisch fünf W, p.A. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Gesundheit und Pflegemanagement, Friedrichgasse 9, 8010 Graz,

Paragraph 52, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als veterinärmedizinische Amtssachverständige bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zu folgender Fragestellung beauftragt: o Wurde - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz am Schlachthof G, Q, G, am 1.7.2015, festgestellt – ein Tiertransport seitens der Firma B G.u.K.-H. durchgeführt, obwohl ein Schwein eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangsvermehrung an beiden Extremitäten aufwies und dadurch unnötig Leiden durch den Transport erlitt und daher nicht transportfähig war? o War eine etwaige Transportunfähigkeit bereits zu Beginn des Transportes gegeben und dies für den Lenker des gegenständlichen Tiertransportes erkennbar? Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am

  1. April 2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters, der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Mag. V W unter Beiziehung der Zeugen Mag. Dr. X Y und Herrn T U durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am
  2. April 2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters, der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Frau Mag. römisch fünf W unter Beiziehung der Zeugen Mag. Dr. römisch zehn Y und Herrn T U durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser zur Tatzeit am 01.07.2015 handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma B G.u.K.-H., N, D-O, Deutschland, gewesen. Der gegenständliche Tiertransport sei durch Herrn T U durchgeführt worden, der schon seit 1990 bei obgenannter Firma beschäftigt sei. Bis auf den gegenständlichen Vorfall habe es noch keine Beanstandungen gegeben. Die Beladung des Tiertransportes sei am Firmenstandort (N – Sammelstelle) erfolgt. Es seien damals 195 Schweine auf einem Sattelschlepper in drei Etagen geladen worden, wobei das Ziel des Transportes der Schlachthof in der Q in G gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe damals die Papiere des gegenständlichen Transportes vorbereitet. Die Beladung sei am Nachmittag des 30.06.2015 erfolgt, wobei der Beschwerdeführer bei der Beladung selbst nicht anwesend gewesen sei. Üblicherweise sei bei der Beladung die zuständige Veterinärmedizinerin anwesend und stehe diese an der Rampe, während die Tiere auf das Tiertransportfahrzeug geladen werden. Wenn die Amtstierärztin bei einem Tier Auffälligkeiten feststelle, die auf eine Transportunfähigkeit des Tieres schließen lassen, sei diese verpflichtet, dieses Tier vom Transport auszuschließen. Falls die Amtstierärztin ein transportunfähiges Tier feststelle, komme diese zum Beschwerdeführer ins Büro, teile dies mit und werde das Tier ausgesondert und getötet. Im gegenständlichen Fall habe es keine Beanstandung gegeben. Herr T U wiederum würde ein transportunfähiges Tier keinesfalls bei einem Transport mitnehmen. Laut seinen Ausführungen wären alle Schweine damals transportfähig gewesen. Entsprechend der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers sei laut Kenntnisstand das Schwein damals „normal“ geschlachtet und „normal“ abgeriegelt worden. Entsprechend der Ausführungen des Fahrers des gegenständlichen Tiertransportes, Herrn T U, habe die Beladung des gegenständlichen Tiertransportes am Nachmittag des 30.06.2015 am Firmenstandort N stattgefunden. Der Sattelschlepper, bestehend aus dem Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-YY00 samt Auflieger mit dem Kennzeichen XX-YY01, sei mit insgesamt 195 Schweinen beladen worden, wobei diese auf drei Etagen transportiert worden seien. Der Zeuge sei bei der Beladung zugegen gewesen, wobei die Tiere von einer dritten Person aus dem Stall über die Verladerampe getrieben worden seien. An dieser Verladerampe sei die Amtstierärztin gestanden, welche die Tiere im Zuge der Beladung unmittelbar beobachtet habe. Falls der Amtstierärztin ein nicht transportfähiges Tier auffällig werde, gebe diese die klare Anweisung, dass dieses Tier nicht mitgeführt werden dürfe. Das Tier komme also gar nicht auf das Transportfahrzeug. Der Zeuge selbst würde ein transportunfähiges Tier nicht transportieren. Falls ein Schwein damals gehumpelt oder gelahmt hätte, wäre dieses aussortiert und nicht mitgenommen worden. Weder die Amtstierärztin noch der Zeuge T U hätten damals Feststellungen dahingehend getätigt, wonach eines der Schweine nicht transportfähig gewesen wäre. Laut den vorhandenen Unterlagen sei der Zeitpunkt der Abfahrt der 30.06.2015 um 17.56 Uhr gewesen. Der Zeuge habe seine damalige Fahrt einmal unterbrochen, das Transportfahrzeug kontrolliert und Wasser nachgefüllt. Die Schweine wären dabei unauffällig gewesen, sie hätten geschlafen. In weiterer Folge sei der Zeuge T U beim Schlachthof AA in der Q, in G um 02.40 Uhr eingetroffen. Bei seinem Eintreffen in G sei der Tiertransport vom Meldungsleger, Herrn Mag. Dr. X Y, empfangen worden. Dieser habe unter Verwendung von Blitzlicht Fotos in das Transportfahrzeug hineingemacht. Hiedurch seien die Schweine panisch geworden und aufgesprungen, wobei sich dies auf alle drei Etagen erstreckt habe. In weiterer Folge sei der Zeuge T U beim Schlachthof AA in der Q, in G um 02.40 Uhr eingetroffen. Bei seinem Eintreffen in G sei der Tiertransport vom Meldungsleger, Herrn Mag. Dr. römisch zehn Y, empfangen worden. Dieser habe unter Verwendung von Blitzlicht Fotos in das Transportfahrzeug hineingemacht. Hiedurch seien die Schweine panisch geworden und aufgesprungen, wobei sich dies auf alle drei Etagen erstreckt habe. Mit dem Zeugen wurden in der Verhandlung die vom Meldungsleger, Herrn Mag. Dr. X Y, angefertigten Videoaufnahme angesehen und gab der Zeuge T U an, dass das betreffende Tier vermutlich in der obersten Etage transportiert worden sei. Wenn sich ein Schwein tatsächlich nicht fortbewegt hätte bzw. deutliche Lahmheiten aufgewiesen hätte, wäre dies dem Zeugen aufgefallen und wäre das Schwein nicht transportiert worden.Mit dem Zeugen wurden in der Verhandlung die vom Meldungsleger, Herrn Mag. Dr. römisch zehn Y, angefertigten Videoaufnahme angesehen und gab der Zeuge T U an, dass das betreffende Tier vermutlich in der obersten Etage transportiert worden sei. Wenn sich ein Schwein tatsächlich nicht fortbewegt hätte bzw. deutliche Lahmheiten aufgewiesen hätte, wäre dies dem Zeugen aufgefallen und wäre das Schwein nicht transportiert worden. Über den weiteren Verlauf der Amtshandlung könne er nichts Konkretes sagen, da er Herrn Mag. Dr. X Y nicht begleitet habe.Über den weiteren Verlauf der Amtshandlung könne er nichts Konkretes sagen, da er Herrn Mag. Dr. römisch zehn Y nicht begleitet habe. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Mag. Dr. X Y sei dieser zum damaligen Zeitpunkt in seiner Funktion als Amtstierarzt der Stadt Graz beim Schlachthof AA in der Q gewesen. Der gegenständliche Tiertransport sei in den Morgenstunden des 01.07.2015 beim Schlachthof eingetroffen und habe er diesen näher kontrolliert. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Mag. Dr. römisch zehn Y sei dieser zum damaligen Zeitpunkt in seiner Funktion als Amtstierarzt der Stadt Graz beim Schlachthof AA in der Q gewesen. Der gegenständliche Tiertransport sei in den Morgenstunden des 01.07.2015 beim Schlachthof eingetroffen und habe er diesen näher kontrolliert. Aufgrund der dem Zeugen zur Verfügung stehenden Fotos und der von ihm gemachten Videoaufnahmen könne er heute angeben, dass bei der Entladung das zuletzt entladene Schwein auffällig geworden sei. So habe der Zeuge feststellen können, dass dieses im Zuge der Entladung massiv angetrieben hätte werden müssen. Üblicherweise würden die Schweine von sich aus über die Verladerampe hinuntergehen, wobei es allerdings auch Ausnahmen gebe. Der Zeuge habe in weiterer Folge eine deutliche Stützbeinlahmheit festgestellt sowie entzündliche Umfangvermehrungen an beiden Hinterextremitäten. Überdies sehe man auf der Videosequenz im Bereich des rechten Beines und zwar im Bereich des Handwurzelgelenkes eine Umfangsvermehrung des Karpalgelenkes. Wenn dieses Tier angetrieben worden sei, habe es einen massiv schmerzhaften Gang aufgewiesen. Schlussendlich habe das Tier, wie man auf der Videosequenz sehe, mittels eines Trittbrettes angetrieben werden müssen. Es sei auch eine Sequenz zu sehen, auf welcher das Tier einen hopsenden Gang zeige. Soweit erinnerlich, sei das Schwein separat untergebracht worden und glaublich mittels Bolzenschuss getötet worden. Über weitere Befragung gab der Zeuge an, dass auf den Fotos rechts vorne eine Umfangsvermehrung am Karpalgelenk erkennbar sei, rechts hinten zeige das Zehengrundgelenk ebenfalls eine massive Veränderung. An beiden Hinterextremitäten hätten Umfangsvermehrungen vorgeherrscht, wobei dies für den Zeugen noch nicht das Problem dargestellt habe. Das wichtigere Indiz sei für ihn der offensichtlich schmerzhafte Gang des Tieres gewesen, um eine Transportunfähigkeit zu beurteilen. Da mehrere Extremitäten betroffen gewesen wären und keine nach Außen offenen oder sichtbaren Verletzungen vorgelegen hätten, sei es unwahrscheinlich, dass die festgestellten Verletzungen während des Transportes aufgetreten seien. In der öffentlich, mündlichen Verhandlung wurden gemeinsam mit dem Zeugen Herrn Mag. Dr. X Y die von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen abgespielt, wobei der Zeuge betreffend der sich auf das tatgegenständliche Schwein beziehenden Videosequenz angab, dass hiebei zu sehen sei, dass ein Schwein abgeladen werde, welches mit einem Paddel angetrieben werde. Laut dem Zeugen sei vorne deutlich eine Lahmheit ersichtlich (kein gleichmäßiger Gang). Eine weitere Sequenz zeige das tatgegenständliche Tier im Stall des Schlachthofes. Daraus sei ersichtlich, dass das Tier auf den Zehenspitzen (rechts vorne) stehe. Es gebe Versuche, das Tier mittels Paddel anzutreiben, wobei dies unverändert stehen bleibe. In weiterer Folge werde das Tier mittels eines roten Treibbrettes angetrieben. Das Schwein bewege sich sodann ein Stück nach vorne, wobei hopsende Bewegungen zu sehen seien. Das Schwein habe damals nicht geschrien. In der öffentlich, mündlichen Verhandlung wurden gemeinsam mit dem Zeugen Herrn Mag. Dr. römisch zehn Y die von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen abgespielt, wobei der Zeuge betreffend der sich auf das tatgegenständliche Schwein beziehenden Videosequenz angab, dass hiebei zu sehen sei, dass ein Schwein abgeladen werde, welches mit einem Paddel angetrieben werde. Laut dem Zeugen sei vorne deutlich eine Lahmheit ersichtlich (kein gleichmäßiger Gang). Eine weitere Sequenz zeige das tatgegenständliche Tier im Stall des Schlachthofes. Daraus sei ersichtlich, dass das Tier auf den Zehenspitzen (rechts vorne) stehe. Es gebe Versuche, das Tier mittels Paddel anzutreiben, wobei dies unverändert stehen bleibe. In weiterer Folge werde das Tier mittels eines roten Treibbrettes angetrieben. Das Schwein bewege sich sodann ein Stück nach vorne, wobei hopsende Bewegungen zu sehen seien. Das Schwein habe damals nicht geschrien. Die veterinärmedizinische Amtssachverständige, Frau Mag. V W, erstellte in der öffentlich, mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt: Die veterinärmedizinische Amtssachverständige, Frau Mag. römisch fünf W, erstellte in der öffentlich, mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt: Befund: Aufgabenstellung: Aufgrund einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz am
  3. 2015 wurde festgestellt, dass ein Schwein nicht transportfähig im Sinne der VO (EG) Nr. 1 / 2005 war. Aufgrund einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz am
  4. 2015 wurde festgestellt, dass ein Schwein nicht transportfähig im Sinne der VO (EG) , Nr. 1 / 2005 war. Es ist ein Gutachten unter Einbeziehung des vorhandenen Foto- und Filmmaterials zu erstellen, wobei folgende Fragestellungen zu berücksichtigen sind: - Wurde - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinärreferat der Stadt Graz am Schlachthof G, Q, G, am 1.7.2015, festgestellt – ein Tiertransport seitens der Firma B G.u.K.-H. durchgeführt, obwohl ein Schwein eine deutliche Stützbeinlahmheit, sowie eine entzündliche Umfangsvermehrung an beiden Extremitäten aufwies und dadurch unnötig Leiden durch den Transport erlitt und daher nicht transportfähig war? - War eine etwaige Transportunfähigkeit bereits zu Beginn des Transportes gegeben und dies für den Lenker des gegenständlichen Tiertransportes erkennbar? Grundlagen: - Akt der erstinstanzlichen Behörde incl. Schwarz-Weiss-Fotos - Straferkenntnis vom
  5. 2017 - Beschwerde vom
  6. 2017 - 21 Fotos und 6 Filme des USB-Sticks - Verordnung (EG) Nr. 1 / 2005 des Rates vom
  7. Dezember 2004 - Tiertransportgesetzt 2007 idgF Befund:

Anhang I Kapitel I Z 2. der VO (EG) Nr. 1 / 2005 gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transportfähig, vor allem (…), wenn sich die Tiere nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können (lit. a leg. cit.).

Anhang römisch eins Kapitel römisch eins Ziffer 2, der VO (EG) Nr. 1 / 2005 gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transportfähig, vor allem (…), wenn sich die Tiere nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können (Litera a, leg. cit.). Die Durchsicht des per USB-Sticks vorgelegten Foto-und Filmmaterials ergab den Sachverhalt, dass zwei verschiedene Schweine Auffälligkeiten zeigten - eines hatte deutliche Umfangsvermehrungen an beiden Hinterextremitäten, ein anderes zeigte eine deutliche Stützbeinlahmheit rechts vorne. Dem ersten Schwein (in Folge Schwein 1 genannt) wurde folgendes Foto- und Filmmaterial zugeordnet: - Foto P1060266.JPG „Foto 266“ - Foto P1060267.JPG „Foto 267“ - Foto P1060268.JPG „Foto 268“ - Film P1060268.MOV (60 Sekunden) „Film 268“ Dem zweiten Schwein (in Folge Schwein 2 genannt) wurde folgendes Foto- und Filmmaterial zugeordnet: - Foto P1060270.JPG „Foto 270“ - Foto P1060271.JPG „Foto 271“ - Film -P1060269.MOV (21 Sekunden) „Film 269“ - Film P1060270.MOV (86 Sekunden) „Film 270“ Die Unterscheidung der beiden Tiere und die Zuordnung des Foto-und Filmmaterials zu den beiden Schweinen erfolgte aufgrund von Körperbau / Hautoberfläche, sichtbare Veränderungen an den Extremitäten / feststellbare Lahmheiten, Ohrmarke rechts oder links, Nummerierung der Fotos bzw. Filme sowie Abgleich mit den Beschreibungen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen (siehe Grundlagen). Laut den heutigen Aussagen des Zeugen Mag. Dr. X Y handele es sich bei dem Schwein Nr. 1 nicht um das tatgegenständlich zur Anzeige gebrachte Schwein. Laut den heutigen Aussagen des Zeugen Mag. Dr. römisch zehn Y handele es sich bei dem Schwein Nr. 1 nicht um das tatgegenständlich zur Anzeige gebrachte Schwein. Befund Schwein 2: Laut den Aussagen des Zeugen Mag. Dr. X Y handelt es sich hiebei um das tatgegenständliche Schwein. Laut den Aussagen des Zeugen Mag. Dr. römisch zehn Y handelt es sich hiebei um das tatgegenständliche Schwein. Von diesem Schwein wurden im Zuge der Kontrolle zwei Fotos und zwei Filme angefertigt. Die beiden Fotos 270 und 271 zeigen das Tier von rechts. Es hat den Kopf nach links unten gewendet und belastet die rechte Vorderextremität nicht vollständig. Diese auf den beiden Fotos (Momentaufnahmen) eingenommene Körperhaltung ist per se nicht als pathologisch einzustufen. Auffälligkeiten sind nicht erkennbar, im Gegensatz zur Aussage Mag. Dr. X Y, wonach die rechte Vorderextremität eine deutliche Umfangsvermehrung im Karpalbereich aufgewiesen habe.Die beiden Fotos 270 und 271 zeigen das Tier von rechts. Es hat den Kopf nach links unten gewendet und belastet die rechte Vorderextremität nicht vollständig. Diese auf den beiden Fotos (Momentaufnahmen) eingenommene Körperhaltung ist per se nicht als pathologisch einzustufen. Auffälligkeiten sind nicht erkennbar, im Gegensatz zur Aussage Mag. Dr. römisch zehn Y, wonach die rechte Vorderextremität eine deutliche Umfangsvermehrung im Karpalbereich aufgewiesen habe. Der Film 269 zeigt die Entladung: Hier ist eine deutliche Lahmheit rechts vorne zu erkennen, eine weitere Beurteilung des Gangbildes ist aufgrund der Länge des Films und der eingenommenen Filmposition nicht möglich. Die Schlussaufnahmen zeigen das Tier von hinten und oben – der linke Tarsalbereich erscheint leicht umfangsvermehrt. Film 270 zeigt das Tier im Wartestall, wo es zunächst mittels Paddel angetrieben wird, die Fortbewegung über einen längeren Zeitraum jedoch verweigert. Die rechte Vorderextremität ist nicht vollständig belastet. Gegen Ende des Films wird es auch mittels Treibbrett angetrieben und es geht ein paar Schritte. Erst zu diesem Zeitpunkt erkennt man eine deutliche Stützbeinlahmheit rechts vorne. Es macht auch einige hoppelnde Vorwärtsbewegungen. Ansonsten sind auch hier keine weiteren Auffälligkeiten zu sehen. Gutachten: Gutachten Schwein 2: Zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof weist das Tier auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet (vgl. auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof weist das Tier auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet vergleiche auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Die linke Hinterextremität, die im Film 269 (Entladung) eine Umfangsvermehrung vermuten lässt, wurde im zweiten Film und den beiden Fotos nicht deutlich abgebildet. In den beiden Filmen lässt sich nur mit Sicherheit eine Lahmheit rechts vorne bestätigen. Eine seriöse Beurteilung der linken hinteren Extremität ist so nicht möglich. In Ermangelung näherer Beschreibungen der Sachlage und weiterer Details in der Befunderhebung kann daher aus Sicht der Amtssachverständigen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Tier zum Zeitpunkt der Verladung transportfähig im Sinne der VO (EG) Nr. 1 / 2005 war und die Lahmheit rechts vorne erst während des 12 ½ Stunden dauernden Transports aufgrund eines Traumas aufgetreten ist. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von Mag. Dr. X Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von , Mag. Dr. römisch zehn Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Literatur: Nickel, Schummer, Seiferle

(1985); Lehrbuch der Anatomie der Haustiere, Band I, 5. Auflage, Bewegungsapparat Nickel, Schummer, Seiferle
(1985); Lehrbuch der Anatomie der Haustiere, Band römisch eins, 5. Auflage, Bewegungsapparat Plonait, Bickhardt (Hrsg.)
(1997); Lehrbuch der Schweinekrankheiten“, 2. Auflage Eich
(1991), Handbuch Schweinekrankheiten“ 3. Auflage Elisabeth große Beilage, Michael Wendt (Hrsg.)
(2013); Diagnostik und Gesundheitsmanagement im Schweinebestand“ Band 1 Entsprechend der bezughabenden Anzeige des Meldungslegers Mag. Dr. X Y vom 03.07.2015 habe sich das als zuletzt von Herrn T U vom LKW getriebene Schwein nicht physiologisch fortbewegen können. So habe das Schwein eine deutliche Stützbeinlahmheit an beiden Hinterextremitäten, entzündliche Umfangsvermehrungen in den Bereichen der beiden Sprunggelenke gezeigt und wäre somit nicht transporttauglich gewesen. Entsprechend der bezughabenden Anzeige des Meldungslegers Mag. Dr. römisch zehn Y vom 03.07.2015 habe sich das als zuletzt von Herrn T U vom LKW getriebene Schwein nicht physiologisch fortbewegen können. So habe das Schwein eine deutliche Stützbeinlahmheit an beiden Hinterextremitäten, entzündliche Umfangsvermehrungen in den Bereichen der beiden Sprunggelenke gezeigt und wäre somit nicht transporttauglich gewesen. Entsprechend der Stellungnahme des Meldungslegers vom 24.01.2017 habe das Schwein damals bei der Entladung eine deutliche Stützbeinlahmheit gezeigt. Dies sei auch dokumentiert. Das Schwein habe beim Entladen deutlich angetrieben werden müssen, damit es sich überhaupt fortbewege. Der Bewegungsablauf zeige deutlich, dass es bei Belastung der Extremitäten Schmerzen gehabt habe. Das Tier wäre zum Zeitpunkt des Transportes nicht transportfähig gewesen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 18.04.2018, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 01.07.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der den Transport durchführenden Firma B G.u.K.-H., N, O, Deutschland gewesen ist. Der bezughabende Sattelschlepper wurde am Nachmittag des 30.06.2015 am Firmenstandort (Sammelstelle) mit insgesamt 195 Schweinen beladen (auf drei Etagen). Der Lenker des gegenständlichen Tiertransportes war der Zeuge T U, wobei das Ziel des Tiertransportes der Schlachthof in der Q in G gewesen ist. Ebenso unbestritten ist, dass der gegenständliche Tiertransport in den frühen Morgenstunden des 01.07.2015 bei obgenannten Schlachthof in G V., Q, eingetroffen ist, wobei in weiterer Folge der Meldungsleger, Mag. Dr. X Y, den Tiertransport näher kontrolliert hat.Ebenso unbestritten ist, dass der gegenständliche Tiertransport in den frühen Morgenstunden des 01.07.2015 bei obgenannten Schlachthof in G römisch fünf., Q, eingetroffen ist, wobei in weiterer Folge der Meldungsleger, Mag. Dr. römisch zehn Y, den Tiertransport näher kontrolliert hat. Entsprechend der übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen T U wurden die Tiere im Zuge der Beladung über eine Rampe getrieben, wobei an dieser Rampe die zuständige Veterinärmedizinerin gestanden ist. Weder die Amtstierärztin, noch der die Beladung durchführende Zeuge T U haben im Zuge der Beladung Feststellungen gemacht, wonach ein Tier nicht transportfähig gewesen wäre. Ein etwaig nicht transportfähiges Tier wäre ausgesondert, also vom Transport ausgeschlossen worden. Hinsichtlich des vom Zeugen Mag. Dr. X Y als nicht transportfähig beurteilten Schweines, welches als letztes Tier entladen wurde, sei vorerst auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.Hinsichtlich des vom Zeugen Mag. Dr. römisch zehn Y als nicht transportfähig beurteilten Schweines, welches als letztes Tier entladen wurde, sei vorerst auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. § 21 Abs 1 Z 3 TTG 2007 bestimmt:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 bestimmt: Strafbestimmungen Wer entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.Wer entgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

Art. 3lit b der VO (EG) Nr.

1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Artikel 3, Litera b, der VO (EG) Nr.

1 aus 2005, darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: b) Die Tiere sind transportfähig.

Anhang I, Kapitel I, Z 1 VO (EG) Nr. 1/2005 dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.

Anhang römisch eins, Kapitel römisch eins, Ziffer eins, VO (EG) Nr. 1 aus 2005, dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.

Anhang I, Kapitel I, Z 2 VO (EG) Nr. 1/2005 gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transport-fähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:

Anhang römisch eins, Kapitel römisch eins, Ziffer 2, VO (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen als nicht transport-, fähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: a) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen; b) Sie haben große offene Wunden oder schwere Organfälle; c) …

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

§ 45

Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

§ 25Abs 2 VSt

G die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Paragraph 45,, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses habe sich auf dem tatgegenständlichen Transport ein Schwein befunden, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit sowie eine entzündliche Umfangsvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und nicht transportfähig gewesen wäre. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Anzeige und die Stellungnahme des Meldungslegers, ATA Mag. Dr. X Y. Laut dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses habe sich auf dem tatgegenständlichen Transport ein Schwein befunden, welches eine deutliche Stützbeinlahmheit sowie eine entzündliche Umfangsvermehrung an beiden Hinterextremitäten aufgewiesen habe und dadurch unnötiges Leiden durch den Transport erlitten habe und nicht transportfähig gewesen wäre. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Anzeige und die Stellungnahme des Meldungslegers, ATA Mag. Dr. römisch zehn Y. Laut den Aussagen des Zeugen ATA Mag. Dr. X Y musste das tatgegenständliche Schwein beim Entladen massiv (deutlich) angetrieben werden. Üblicherweise gehen die Schweine von sich aus über die Verladerampe weiter hinunter, wobei es allerdings Ausnahmen gibt. ATA Mag. Dr. X Y konnte in weiterer Folge eine deutliche Stützbeinlahmheit feststellen sowie entzündliche Umfangvermehrungen an beiden Hinterextremitäten. Überdies sieht man laut dem Zeugen auf der Videosequenz im Bereich des rechten Beines und zwar im Bereich des Handwurzelgelenkes eine Umfangvermehrung des Karpalgelenkes. Wenn das Tier angetrieben wurde, hat es laut dem Zeugen einen massiv schmerzhaften Gang aufgewiesen. Schlussendlich musste das Tier mittels eines Treibbrettes angetrieben werden und zeigt das Tier einen hopsenden Gang. Es wies keine nach außen offenen oder sichtbaren Verletzungen auf. Es hat nicht geschrien.Laut den Aussagen des Zeugen ATA Mag. Dr. römisch zehn Y musste das tatgegenständliche Schwein beim Entladen massiv (deutlich) angetrieben werden. Üblicherweise gehen die Schweine von sich aus über die Verladerampe weiter hinunter, wobei es allerdings Ausnahmen gibt. ATA Mag. Dr. römisch zehn Y konnte in weiterer Folge eine deutliche Stützbeinlahmheit feststellen sowie entzündliche Umfangvermehrungen an beiden Hinterextremitäten. Überdies sieht man laut dem Zeugen auf der Videosequenz im Bereich des rechten Beines und zwar im Bereich des Handwurzelgelenkes eine Umfangvermehrung des Karpalgelenkes. Wenn das Tier angetrieben wurde, hat es laut dem Zeugen einen massiv schmerzhaften Gang aufgewiesen. Schlussendlich musste das Tier mittels eines Treibbrettes angetrieben werden und zeigt das Tier einen hopsenden Gang. Es wies keine nach außen offenen oder sichtbaren Verletzungen auf. Es hat nicht geschrien. Entsprechend der gutachtlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständige Frau Mag. V W wies das Tier zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet (vgl. auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Entsprechend der gutachtlichen Ausführungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständige Frau Mag. römisch fünf W wies das Tier zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Ankunft im Schlachthof auf den beiden Fotos und den beiden Filmen bis auf die deutliche Lahmheit rechts vorne keine weiteren Auffälligkeiten auf, die Rückschlüsse zuließen, dass das Tier durch die Lahmheit, also den Schmerz, schon längere Zeit beeinträchtigt wäre: Solche Auffälligkeiten wären z.B. Liegeschwielen, ein Zurückbleiben in Wachstum bzw. Mastleistung, Schwäche, Apathie, abnormes Klauenwachstum, sekundäre Verletzungen, die durch vermehrtes Liegen oder durch ein pathologisches Gangbild oder durch Aggression der Artgenossen einem geschwächten Individuum gegenüber entstanden wären. Das gegenständliche Tier ist in dieser Hinsicht unauffällig und gut ausgemästet vergleiche auch die Filme und Fotos der anderen Schweine des Transports, siehe Stick). Die linke Hinterextremität, die im Film 269 (Entladung) eine Umfangsvermehrung vermuten lässt, wurde im zweiten Film und den beiden Fotos nicht deutlich abgebildet. In den beiden Filmen lässt sich nur mit Sicherheit eine Lahmheit rechts vorne bestätigen. Eine seriöse Beurteilung der linken hinteren Extremität ist so nicht möglich. In Ermangelung näherer Beschreibungen der Sachlage und weiterer Details in der Befunderhebung kann daher aus Sicht der Amtssachverständigen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Tier zum Zeitpunkt der Verladung transportfähig im Sinne der VO (EG) Nr. 1 / 2005 war und die Lahmheit rechts vorne erst während des 12 ½ Stunden dauernden Transports aufgrund eines Traumas aufgetreten ist. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von Mag. Dr. X Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Wenn das Tier bei der Beladung tatsächlich ein so abnormes Gangbild, wie von , Mag. Dr. römisch zehn Y beschrieben, aufgewiesen hätte, wäre der pathologische Zustand des Tieres bei der Beladung auch ungeschulten Personen aufgefallen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Zuge seiner freien Beweis-würdigung im Zweifel (in dubio pro reo) davon aus, dass nicht erwiesen werden konnte, das nicht gewährleistet war, dass das transportierte Schwein unnötiges Leiden durch den Transport erlitt und daher nicht transportfähig war. Auch wenn Schweine üblicherweise von sich aus die Verladerampe hinuntergehen, gibt es hievon Ausnahmen, das betreffende Schwein muss also angetrieben werden. Die vom Meldungsleger angefertigten Fotos sowie Videoaufnahmen waren laut den gutachtlichen Ausführungen zu unkonkret und konnte daher den Ausführungen des Meldungslegers nicht mit der notwendigen Sicherheit gefolgt werden. Dafür, dass das tatgegenständliche Schwein zum Zeitpunkt der Beladung transportunfähig gewesen wäre, liegt kein Beweisergebnis vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Verwaltungs-strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Verwaltungs-strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.527.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.