RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG 41.28-601/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. xx, vertreten durch C D Rechtsanwälte, Sgasse, G, gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 08.01.2018, GZ: W-813-neu-ReC-01/01-2018, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung für eine beabsichtigte Auspflanzfläche von insgesamt 6,6188 ha auf näher genannten Grundstücken und näher genannten Teilflächen jeweils der IG XX P vom 15.11.2017 „abgewiesen“ und den Antragsteller dazu verpflichtet die genannten Grundstücke im beschriebenen Ausmaß im Sinne des beiliegenden Lageplanes binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu roden. Als gesetzliche Grundlage für diese Entscheidung ist § 19 Abs 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz, LGBl 2004/22 idF LGBl 2013/87 (StLWBG), die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 07.04.2015 mit Durchführungsbestimmung zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und der delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15.12.2014 zur Ergänzung der jeweils der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebanpflanzungen in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungsystems für Rebpflanzungen in der Fassung BGBl II 2016/365 genannt. Der Begründung dieser Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass auf den vom Bescheid umfassten Grundstücken im Frühjahr 2017 vom Beschwerdeführer eine Auspflanzung (von Rebstöcken) ohne entsprechende Anmeldung und ohne Bewilligung vorgenommen wurde. Die Behörde habe daher einen Rodungsbescheid zu erlassen. Die Frist von vier Monaten sei als angemessen einzustufen und stehe im Einklang mit den weiters genannten europarechtlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer sei (nach den aufgezählten europarechtlichen Vorgaben) verpflichtet die nicht genehmigte Anpflanzung binnen vier Monaten zu roden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung für eine beabsichtigte Auspflanzfläche von insgesamt 6,6188 ha auf näher genannten Grundstücken und näher genannten Teilflächen jeweils der IG römisch zwanzig P vom 15.11.2017 „abgewiesen“ und den Antragsteller dazu verpflichtet die genannten Grundstücke im beschriebenen Ausmaß im Sinne des beiliegenden Lageplanes binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu roden. Als gesetzliche Grundlage für diese Entscheidung ist Paragraph 19, Absatz 2, Steiermärkisches Landesweinbaugesetz, LGBl 2004/22 in der Fassung LGBl 2013/87 (StLWBG), die Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 07.04.2015 mit Durchführungsbestimmung zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und der delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15.12.2014 zur Ergänzung der jeweils der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebanpflanzungen in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungsystems für Rebpflanzungen in der Fassung BGBl römisch zwei 2016/365 genannt. Der Begründung dieser Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass auf den vom Bescheid umfassten Grundstücken im Frühjahr 2017 vom Beschwerdeführer eine Auspflanzung (von Rebstöcken) ohne entsprechende Anmeldung und ohne Bewilligung vorgenommen wurde. Die Behörde habe daher einen Rodungsbescheid zu erlassen. Die Frist von vier Monaten sei als angemessen einzustufen und stehe im Einklang mit den weiters genannten europarechtlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer sei (nach den aufgezählten europarechtlichen Vorgaben) verpflichtet die nicht genehmigte Anpflanzung binnen vier Monaten zu roden. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer Neuanpflanzung für eine beabsichtigte Auspflanzfläche von insgesamt 66.188 m² im Bescheid rechtswidrig gänzlich unbegründet geblieben sei. Darauf aufbauend werde (ebenso rechtswidrig) der Rodungsauftrag erteilt. Zudem habe es kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gegeben und sei dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt worden. Die bescheiderlassende Behörde sei unzuständig, da ihre Zuständigkeit abschließend in § 19 StLWBG für dort genannte Bestimmungen geregelt sei. Zur direkten Anwendung bzw. Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der genannten Durchführungsverordnungen sei keine gesetzliche Ermächtigung ersichtlich und werde dementsprechend die Unzuständigkeit der Landwirtschaftskammer eingewandt. Dem StLWBG könne zudem keine Ermächtigung zur Genehmigung eines solchen Bescheides entnommen werden und sei kein Beschluss oder sonstige Ermächtigung des Präsidenten der Landwirtschaftskammer bezüglich Abweisung von Genehmigungsansuchen oder gar Eingriffe in die Eigentumsrechte von Weinbauern durch Rodungsaufträge bekannt. Die „Absurdität“ des angefochtenen Bescheides zeige sich auch darin, dass eine Rechtsgrundlage aus einer europäischen Durchführungsverordnung in den Bescheid kopiert werde. Die Subsumtion aus dieser Grundlage, der Akt werde der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur weiteren dahingehenden Veranlassung weitergeleitet kläre nicht, was dies mit der Begründung oder der Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes zum Spruch des Bescheides bedeute. Als materiell-rechtliche Einwendungen werde vorgebracht, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob aus Art. 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht näher genannte Ausnahmen von der Flächenbegrenzung auf den Antragsteller zutreffen. Der Antragsteller verfüge über die persönlichen Voraussetzungen für die Genehmigung seines Antrags. Zudem sei nicht geprüft worden, ob nicht Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen, die eine Zuteilung über die aus Art. 64 Abs 1 begrenzte Fläche hinaus erfüllt. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, ob die Gesamtflächen des Jahres 2017 überhaupt bereits überschritten worden seien. Eine Frist zur Antragsstellung sei der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid entgegen dem Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens, wonach aus fachlicher Sicht die beantragte Bepflanzung ausdrücklich befürwortet werde und die Weingartenneuauspflanzung genehmigungsfähig sei, insbesondere auch auf § 7 Abs 2 StLWBG. Die im vorgefertigten Formular des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft angegebene Frist für Antragstellungen zwischen 15.
- und 15.
- jeden Jahres finde sich nicht in den europarechtlichen Grundlagen und zeige wiederum eine komplett andere Frist als sie in § 7 Abs 1 StLWBG angeführt ist, wonach Bewirtschaftende der Behörde die Meldung (zur Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind) bis spätestens 31.
- des Jahres, das dem Auspflanzungsjahr vorangeht, erstatten müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher wohl nur ein Fristversäumnis einer unklaren Frist zur Anmeldung vorwerfbar. Eine komplette Rodung von mehr als 6 ha ausdrücklich als für die Weingartenneuauspflanzung geeigneter und selbst von der Landwirtschaftskammer befürworteter Bepflanzung erweise sich als gänzlich unverhältnismäßig. Der Schaden einer gänzlichen Rodung bewege sich bei rund € 500.000,00 und könne in Anbetracht der Missernte im Jahre 2016 als existenzbedrohend eingestuft werden. Zudem sei davon auszugehen, dass aufgrund eines neuerlichen Genehmigungsansuchens des Beschwerdeführers die Genehmigung erteilt werde. Vorangehende Rodung und neuerliche Auspflanzung würde einer an Willkür grenzenden Verwaltungsabsurdität gleichkommen und sei auch aus „ökologisch-umweltschutztechnischen Gründen“ nicht nachvollziehbar. Dementsprechend müsse der Bescheid auch insbesondere für den Fall der Genehmigung der Auspflanzflächen als sanierbar angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe alle für die Auspflanzung im Rahmen des ihm zumutbaren Sorgfaltsmaßstabes wesentlichen notwendigen Maßnahmen getroffen, die er als Bewirtschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu treffen habe. Bei der Unkenntnis der neugeschaffenen (außerordentlich komplexen) europäischen Rechtslage handle es sich um einen minderen entschuldbaren Grad des Versehens und werde demnach gegenständlich eine Einstellung des Verfahrens vorzunehmen gewesen, allenfalls der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Es werde daher beantragt die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise und in weiterer Folge die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und wurde „aus Gründen anwaltlicher Vorsicht“ der Antrag gestellt, auf Aufschiebung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Rodung binnen vier Monaten bis vier Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens. Wesentliche und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, seien nicht erkennbar. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Genehmigung einer Neuanpflanzung für eine beabsichtigte Auspflanzfläche von insgesamt 66.188 m² im Bescheid rechtswidrig gänzlich unbegründet geblieben sei. Darauf aufbauend werde (ebenso rechtswidrig) der Rodungsauftrag erteilt. Zudem habe es kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gegeben und sei dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt worden. Die bescheiderlassende Behörde sei unzuständig, da ihre Zuständigkeit abschließend in Paragraph 19, StLWBG für dort genannte Bestimmungen geregelt sei. Zur direkten Anwendung bzw. Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sowie der genannten Durchführungsverordnungen sei keine gesetzliche Ermächtigung ersichtlich und werde dementsprechend die Unzuständigkeit der Landwirtschaftskammer eingewandt. Dem StLWBG könne zudem keine Ermächtigung zur Genehmigung eines solchen Bescheides entnommen werden und sei kein Beschluss oder sonstige Ermächtigung des Präsidenten der Landwirtschaftskammer bezüglich Abweisung von Genehmigungsansuchen oder gar Eingriffe in die Eigentumsrechte von Weinbauern durch Rodungsaufträge bekannt. Die „Absurdität“ des angefochtenen Bescheides zeige sich auch darin, dass eine Rechtsgrundlage aus einer europäischen Durchführungsverordnung in den Bescheid kopiert werde. Die Subsumtion aus dieser Grundlage, der Akt werde der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur weiteren dahingehenden Veranlassung weitergeleitet kläre nicht, was dies mit der Begründung oder der Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes zum Spruch des Bescheides bedeute. Als materiell-rechtliche Einwendungen werde vorgebracht, dass die Behörde nicht geprüft habe, ob aus Artikel 62, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, nicht näher genannte Ausnahmen von der Flächenbegrenzung auf den Antragsteller zutreffen. Der Antragsteller verfüge über die persönlichen Voraussetzungen für die Genehmigung seines Antrags. Zudem sei nicht geprüft worden, ob nicht Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen, die eine Zuteilung über die aus Artikel 64, Absatz eins, begrenzte Fläche hinaus erfüllt. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, ob die Gesamtflächen des Jahres 2017 überhaupt bereits überschritten worden seien. Eine Frist zur Antragsstellung sei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid entgegen dem Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens, wonach aus fachlicher Sicht die beantragte Bepflanzung ausdrücklich befürwortet werde und die Weingartenneuauspflanzung genehmigungsfähig sei, insbesondere auch auf Paragraph 7, Absatz 2, StLWBG. Die im vorgefertigten Formular des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft angegebene Frist für Antragstellungen zwischen 15.
- und 15.
- jeden Jahres finde sich nicht in den europarechtlichen Grundlagen und zeige wiederum eine komplett andere Frist als sie in Paragraph 7, Absatz eins, StLWBG angeführt ist, wonach Bewirtschaftende der Behörde die Meldung (zur Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind) bis spätestens 31.
- des Jahres, das dem Auspflanzungsjahr vorangeht, erstatten müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher wohl nur ein Fristversäumnis einer unklaren Frist zur Anmeldung vorwerfbar. Eine komplette Rodung von mehr als 6 ha ausdrücklich als für die Weingartenneuauspflanzung geeigneter und selbst von der Landwirtschaftskammer befürworteter Bepflanzung erweise sich als gänzlich unverhältnismäßig. Der Schaden einer gänzlichen Rodung bewege sich bei rund € 500.000,00 und könne in Anbetracht der Missernte im Jahre 2016 als existenzbedrohend eingestuft werden. Zudem sei davon auszugehen, dass aufgrund eines neuerlichen Genehmigungsansuchens des Beschwerdeführers die Genehmigung erteilt werde. Vorangehende Rodung und neuerliche Auspflanzung würde einer an Willkür grenzenden Verwaltungsabsurdität gleichkommen und sei auch aus „ökologisch-umweltschutztechnischen Gründen“ nicht nachvollziehbar. Dementsprechend müsse der Bescheid auch insbesondere für den Fall der Genehmigung der Auspflanzflächen als sanierbar angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe alle für die Auspflanzung im Rahmen des ihm zumutbaren Sorgfaltsmaßstabes wesentlichen notwendigen Maßnahmen getroffen, die er als Bewirtschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu treffen habe. Bei der Unkenntnis der neugeschaffenen (außerordentlich komplexen) europäischen Rechtslage handle es sich um einen minderen entschuldbaren Grad des Versehens und werde demnach gegenständlich eine Einstellung des Verfahrens vorzunehmen gewesen, allenfalls der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Es werde daher beantragt die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise und in weiterer Folge die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und wurde „aus Gründen anwaltlicher Vorsicht“ der Antrag gestellt, auf Aufschiebung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Rodung binnen vier Monaten bis vier Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens. Wesentliche und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, seien nicht erkennbar. Aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung und dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat einen „Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung“, datiert mit 15.11.2017 mit einer beiliegenden Liste der neu zu bepflanzenden Grundstücke bei der belangten Behörde am 16.11.2017 eingebracht. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß dem mit „Genehmigungssystem für Rebpflanzungen“ überschriebenen § 26 Weingesetz, BGBl I 2009/111 idF BGBl I 2016/47, sind Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigung und für Wiederbepflanzungen bei der nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft festzulegen (Abs 3). Gemäß dem mit „Genehmigungssystem für Rebpflanzungen“ überschriebenen Paragraph 26, Weingesetz, BGBl römisch eins 2009/111 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/47, sind Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigung und für Wiederbepflanzungen bei der nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft festzulegen (Absatz 3,). Anträge gemäß § 26 Abs 3 Weingesetz sind mittels Formblatt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft einzubringen. Anträge auf Genehmigungen von Neuanpflanzungen sind im Zeitraum von 15.
- bis 15.
- einzubringen (§ 2 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl II 2016/365, (VRebPfl)). Solche Anträge sind nach § 2 Abs 5 leg cit bei den nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stellen mittels Bescheid bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Anträge gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Weingesetz sind mittels Formblatt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft einzubringen. Anträge auf Genehmigungen von Neuanpflanzungen sind im Zeitraum von 15.
- bis 15.
- einzubringen (Paragraph 2, Absatz eins, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl römisch zwei 2016/365, (VRebPfl)). Solche Anträge sind nach Paragraph 2, Absatz 5, leg cit bei den nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stellen mittels Bescheid bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdevorbringen und verwaltungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides zeigen keine Rechtswidrigkeit desselben. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (die belangte Behörde) ist entgegen den Beschwerdevorbringen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides die zuständige Behörde. Flankierende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Weingesetz (§ 71 Abs 1 Z 4) und der VRebPfl enthalten. Danach bestimmt sich die Behördenzuständigkeit zur Entscheidung eines Antrages gemäß § 2 Abs 1 VRebPfl für die Steiermark nach § 26 Abs 3 Weingesetz in Verbindung mit § 4 Abs 1 StLWBG, wo die Zuständigkeit der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Führung des Landesweinbaukatasters (Rebflächenverzeichnisses) statuiert wird. Die Beschwerdevorbringen und verwaltungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides zeigen keine Rechtswidrigkeit desselben. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (die belangte Behörde) ist entgegen den Beschwerdevorbringen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides die zuständige Behörde. Flankierende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Weingesetz (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 4,) und der VRebPfl enthalten. Danach bestimmt sich die Behördenzuständigkeit zur Entscheidung eines Antrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VRebPfl für die Steiermark nach Paragraph 26, Absatz 3, Weingesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, StLWBG, wo die Zuständigkeit der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Führung des Landesweinbaukatasters (Rebflächenverzeichnisses) statuiert wird. § 26 Abs 3 Weingesetz delegiert die Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen in der Steiermark an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark. Zur Genehmigung der von ihr erlassenen Bescheide hat gemäß § 15 Abs 5 des Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl 1970/14 idF LGBl 2016/45, der Präsident gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor zu fertigen. Die Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid nicht genehmigt und daher absolut nichtig sei, treffen aufgrund der Fertigung des angefochtenen Bescheides durch die im Gesetz Genannten nicht zu. Paragraph 26, Absatz 3, Weingesetz delegiert die Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen in der Steiermark an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark. Zur Genehmigung der von ihr erlassenen Bescheide hat gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl 1970/14 in der Fassung LGBl 2016/45, der Präsident gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor zu fertigen. Die Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid nicht genehmigt und daher absolut nichtig sei, treffen aufgrund der Fertigung des angefochtenen Bescheides durch die im Gesetz Genannten nicht zu. Die belangte Behörde hatte auch den Zeitraum zu beachten, in welchen nach § 2 Abs 1 VRebPfl Anträge gemäß § 26 Abs 3 Weingesetz eingebracht werden durften. Die Einbringung eines solchen Antrages außerhalb dieses Zeitraums ist unzulässig und darf die belangte Behörde in diesem Fall mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0077 zur Vorgehensweise bei Unzulässigkeit mangels Parteistellung). Der außerhalb des verordneten Zeitraums eingebrachte „Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung“ ist daher unzulässig. Indem sich die belangte Behörde des Begriffes „abgewiesen“ bediente, fälschlich § 7 Abs 2 StLWBG als Rechtsgrundlage anführte und den Bescheid nicht zurückgewiesen hat, verletzt den Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0108). Die belangte Behörde hatte auch den Zeitraum zu beachten, in welchen nach Paragraph 2, Absatz eins, VRebPfl Anträge gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Weingesetz eingebracht werden durften. Die Einbringung eines solchen Antrages außerhalb dieses Zeitraums ist unzulässig und darf die belangte Behörde in diesem Fall mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0077 zur Vorgehensweise bei Unzulässigkeit mangels Parteistellung). Der außerhalb des verordneten Zeitraums eingebrachte „Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung“ ist daher unzulässig. Indem sich die belangte Behörde des Begriffes „abgewiesen“ bediente, fälschlich Paragraph 7, Absatz 2, StLWBG als Rechtsgrundlage anführte und den Bescheid nicht zurückgewiesen hat, verletzt den Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht vergleiche VwGH 18.12.2003, 2002/06/0108). Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Anordnung im angefochtenen Bescheid die nicht genehmigte jedoch bereits ausgepflanzte Weingartenanlage in näher bezeichnetem Ausmaß binnen vier Monaten zu roden. Art. 71 Abs 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sieht vor, dass Erzeuger Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden müssen. Nach Abs 2 haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass, wenn die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, nicht roden, die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der 4-Monats-Frist erfolgt. Zur Erteilung eines Rodungsauftrages ist die belangte Behörde gemäß § 18 StLWBG ermächtigt. Gegenüber abweichenden innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen ist unmittelbar anwendbares EU-Recht, wie die eben zitierte Verordnung vorrangig (Vertrag von Lissabon, Anhang, ABL EU 2008, Nr. C 115, S. 344). Mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte daher lediglich die Mitteilung gemäß Art. 71 Abs 2 Verordnung (EU) Nr. 1308/
- Die vollstreckbare Anordnung der Rodung der bislang nach Ansicht der belangten Behörde rechtswidrig bepflanzten Weingartenfläche durch den Beschwerdeführer als Erzeuger im Sinne dieser Bestimmung darf erst nach Ablauf von vier Monaten ab Mitteilung erlassen werden. Diese mit der angefochtenen Entscheidung erfolgten Mitteilung setzt eine gesetzliche Frist in Gang, die weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht ändern kann (§ 32 Abs 4 AVG). Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Mitteilung über die Unrechtmäßigkeit der bezeichneten Weingartenpflanzung. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Anordnung im angefochtenen Bescheid die nicht genehmigte jedoch bereits ausgepflanzte Weingartenanlage in näher bezeichnetem Ausmaß binnen vier Monaten zu roden. Artikel 71, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sieht vor, dass Erzeuger Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden müssen. Nach Absatz 2, haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass, wenn die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, nicht roden, die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der 4-Monats-Frist erfolgt. Zur Erteilung eines Rodungsauftrages ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, StLWBG ermächtigt. Gegenüber abweichenden innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen ist unmittelbar anwendbares EU-Recht, wie die eben zitierte Verordnung vorrangig (Vertrag von Lissabon, Anhang, ABL EU 2008, Nr. C 115, S. 344). Mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte daher lediglich die Mitteilung gemäß Artikel 71, Absatz 2, Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,. Die vollstreckbare Anordnung der Rodung der bislang nach Ansicht der belangten Behörde rechtswidrig bepflanzten Weingartenfläche durch den Beschwerdeführer als Erzeuger im Sinne dieser Bestimmung darf erst nach Ablauf von vier Monaten ab Mitteilung erlassen werden. Diese mit der angefochtenen Entscheidung erfolgten Mitteilung setzt eine gesetzliche Frist in Gang, die weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht ändern kann (Paragraph 32, Absatz 4, AVG). Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Mitteilung über die Unrechtmäßigkeit der bezeichneten Weingartenpflanzung. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG, da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, ohne Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG, da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, ohne Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.28.601.2018