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{'item': 'LVwG 50.25-798/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG 50.25-798/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. des Herrn Dipl.-Ing. Dr. B C, G, F-Straße und 2. der Frau D E, G, E-Straße, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F G, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.02.2018, GZ: A17-BAB-015935/2016/0035, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird diesen Beschwerden vom 14.03.2018 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird diesen Beschwerden vom 14.03.2018 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass

  1. a)der „A Projektentwicklungs- & Beteiligungs GmbH“ die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Objektes in Form eines teilweise unterkellerten, 3-geschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 15 Wohneinheiten, überdachten Fahrradabstellplätzen für 18 Fahrräder, eines überdachten Müllplatzes sowie von Einfriedungen einschließlich der damit verbundenen Geländeveränderungen“ auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, auch unter Zugrundelegung der nachstehenden, einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden vidierten Plan- und Beschreibungsunterlagen (A) und unter Vorschreibung folgender Auflagen (B) erteilt wird: A) ● Planliche „Kataster- und Naturdarstellung, 1:****“ des Architekturbüros H I ZT-GmbH vom 03.04.2018,Planliche „Kataster- und Naturdarstellung, 1:****“ des Architekturbüros H römisch eins ZT-GmbH vom 03.04.2018, ● Einreichplan E 1184-003, 1:100, des Architekturbüros H I ZT-GmbH vom 03.04.2018,Einreichplan E 1184-003, 1:100, des Architekturbüros H römisch eins ZT-GmbH vom 03.04.2018, ● „Geotechnische Stellungnahme“ der J K ZT GmbH vom 23.03.2017, GZ ****, ● Entwässerungskonzept „Unterirdischer Sickerkörper / Rigolenversickerung“; B) 18) Die Schotterkörper sind mit einer horizontalen Sohlfläche auszubilden um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Wässer zu erhalten. 19) Die Sickeranlagen sind in sickerfähige Bodenschichten einzubinden. 20) Die Schotterkörper der Sickeranlagen sind in einem Abstand von mind. 1,5 m von den Grundstücksgrenzen zu errichten. 21) Die Neigung der Zugangswege beziehungsweise der gepflasterten Flächen ist so zu wählen, dass die anfallenden Niederschlagswässer am eigenen Grund verrieselt werden. 22) Über die ordnungsgemäße Ausführung der Errichtung der Sickeranlagen ist der Behörde ein Nachweis eines befugten Sachverständigen im Zuge der Fertigstellungsmeldung vorzulegen. Das Einbinden der Sickeranlage in sickerfähige Schichten ist mittels Fotodokumentation nachzuweisen. 23) Der Betrieb und die Wartung der Sickeranlage hat entsprechend den Vorgaben der ÖNORM B ****6-1 zu erfolgen.
  2. b)die Baubeschreibung präzisierend dahingehend ergänzt wird, dass der ostseitig dargestellte Müllplatz sowie die östlich und mittig im Westen geplanten Fahrradabstellplätze nicht überwiegend geschlossen zur Ausführung gelangen und diesbezüglich Gebäudeeigenschaft nicht hergestellt werden soll, zumal eine Ausführung mittels Rankgittern vorgesehen ist
  3. c)dass die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, soweit ich diese auf die Aufschließung und das Nichtvorhandensein einer rechtlich gesicherten Zufahrt sowie die Bebauungsdichte und das Erfordernis von Pflichtabstellplätzen bezogen, auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 1 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idaF LGBl. Nr. 75/2015, zurückgewiesen werden sowiec) dass die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, soweit ich diese auf die Aufschließung und das Nichtvorhandensein einer rechtlich gesicherten Zufahrt sowie die Bebauungsdichte und das Erfordernis von Pflichtabstellplätzen bezogen, auf Rechtsgrundlage Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idaF Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015,, zurückgewiesen werden sowie
  4. d)die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend die behauptete Ausweitung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in Bezug auf die Zufahrt auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 3 leg. cit. auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
  5. d)die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend die behauptete Ausweitung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in Bezug auf die Zufahrt auf Rechtsgrundlage Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. II. Die „A Projektentwicklungs- & Beteiligungs GmbH“ hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP 32 Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012 idF LGBl. Nr. 86/2017, für die Vidierung der nachgereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen (6 Pläne, 3 Gutachten und 3 Entwässerungskonzepte = 12 Vidierungsvermerke à € 5,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den Betrag von € 60,00 zu entrichten; - dies bei sonstiger Zwangsfolge.römisch zwei. Die „A Projektentwicklungs- & Beteiligungs GmbH“ hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß TP 32 Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017,, für die Vidierung der nachgereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen (6 Pläne, 3 Gutachten und 3 Entwässerungskonzepte = 12 Vidierungsvermerke à € 5,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den Betrag von € 60,00 zu entrichten; - dies bei sonstiger Zwangsfolge. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der zuständigen Baubehörde I. Instanz mit Eingabe vom 21.03.2018 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz mit Eingabe vom 21.03.2018 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Eingabe vom 29.01.2016 hat die „A Projektentwicklungs- & Beteiligungs GmbH“ bei der Baubehörde, Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer, Frau L M und Herr N O, die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung von 15 Wohneinheiten, Müllplatz, Fahrradabstellplätzen, Einfriedungen“ auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, unter Vorlage von Plan- und Beschreibungsunterlagen beantragt. Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde von Bauwerberseite für dieses Einreichprojekt F-Straße, in der F-Straße G, um Stellplatzbefreiung nach § 89 Stmk. BauG angesucht. Diesbezüglich wurde ein weiteres Ansuchen, datiert mit 05.10.2016, von Seiten der Bauwerber gestellt. Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde von Bauwerberseite für dieses Einreichprojekt F-Straße, in der F-Straße G, um Stellplatzbefreiung nach Paragraph 89, Stmk. BauG angesucht. Diesbezüglich wurde ein weiteres Ansuchen, datiert mit 05.10.2016, von Seiten der Bauwerber gestellt. Mit Schreiben vom 19.02.2016 erging behördlicherseits im Hinblick auf fehlende Projektunterlagen ein Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurden von Seiten der Feuerwehr der Stadt Graz im Brandschutzauflagen zur bescheidmäßigen Vorschreibung vorgeschlagen, bei deren Vorschreibung, Erfüllung und ständiger Einhaltung aus der Sicht des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie des Personenschutzes keine Einwände gegen das antragsgegenständliche Projekt erhoben würden. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde seitens des Referates Barrierefreies Bauen im Verfahrensgegenstand eine fachliche Stellungnahme angegeben und die Überarbeitung der Planunterlagen gefordert. In der Folge wurden von Bauwerberseite mit Eingabe vom 22.03.2016 Austauschpläne vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde das Projekt aus städtebaulich-raumplanerischer Sicht positiv beurteilt und wurden aus fachlicher Sicht Auflagen formuliert. Mit Eingabe vom 22.06.2016 gelangten von Bauwerberseite weitere Planunterlagen zur Vorlage; ebenso mit Eingabe vom 14.10.2016. Mit Schreiben vom 22.04.2016 wurde das in Rede stehende Bauvorhaben auch seitens des Referates Barrierefreies Bauen positiv beurteilt und wurden Auflagen zur Vorschreibung vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 20.10.2016 wurden weitere Brandschutzauflagen der Feuerwehr der Stadt Graz formuliert, bei deren Vorschreibung, Erfüllung und ständiger Einhaltung aus der Sicht des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie des Personenschutzes keine Einwendungen gegen das beantragte Projekt bestünden. Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde ein positives städtebaulich-raumplanerisches Gutachten erstellt, wobei auch Auflagen zur bescheidmäßigen Vorschreibung vorgeschlagen wurden. Am 08.02.2017 wurden dem Planverfasser von Behördenseite nach wie vor bestehende, zu behebende Mängel mitgeteilt. Mit Eingabe vom 10.02.2017 wurden der Baubehörde Projektunterlagen nachgereicht. Mit Schreiben vom 22.02.2017 erfolgte die behördliche Kundmachung und Ladung zur für 09.03.2017 anberaumten Bauverhandlung mit dem Gegenstand der „Errichtung eines teilweise unterkellerten dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 15 Wohneinheiten, der Errichtung von überdachten Fahrradabstellplätzen für 18 Fahrräder, der Errichtung eines überdachten Müllplatzes sowie von Einfriedungen“; - dies unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger gehöriger Erhebung von Einwendungen. Persönlich geladen wurden dabei insbesondere Herr Dipl.-Ing. Dr. B C, Eigentümer der Grundstücke Nr. **** und **** jeweils KG ****, sowie Frau D E, Eigentümerin der Grundstücke Nr. **** sowie ****, jeweils KG ****. Bei all diesen Grundstücken handelt es sich um an den Bauplatz angrenzende. Mit Eingaben vom 08.03.2017 erhoben Herr Dipl.-Ing. Dr. B C, dessen Grundstücke östlich an den Bauplatz angrenzen, sowie Frau D E, deren Grundstücke westlich an den Bauplatz angrenzen, Einwendungen und beantragten die Abweisung des Bauansuchens. Die Einschreiter monierten nicht nur das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt und, dass das bestehende Dienstbarkeitsrecht für den geplanten Verwendungszweck sachlich und rechtlich nicht ausreichend sei und die fehlende Darstellung einer entsprechenden Zufahrt, sondern auch die Darstellung des Grenzverlaufs in den Einreich- und Projektunterlagen zwischen dem Bauplatz einerseits und den angrenzenden Liegenschaften der Einschreiter, welcher nicht der tatsächlichen (Natur-) Grenze entspreche und verletze das projektierte Bauvorhaben unter Berücksichtigung der tatsächlichen Grenze die zwingenden Abstandsbestimmungen nach § 13 Stmk. BauG, insbesondere den Grenzabstand zu den Einschreiterliegenschaften, was sich aus dem von Bauwerberseite einzufordernden Nachweis des tatsächlichen Grenzverlaufes und der Verprobung desselben mit den Einreich- und Projektunterlagen ergebe. Neben dem Fehlen der Pflichtabstellplätze für Kfz wurde auch gerügt, dass aufgrund der durch die geplante Bebauung stattfindenden Bodenversiegelung und den Geländeveränderungen eine zusätzliche Belastung für die Nachbargrundstücke entstehe, da vermehrt Oberflächenwässer, die eben nicht versickern könnten, Nachbargrundflächen beeinträchtigen würden. Die Grundflächen im näheren Bereich, somit auch der Bauplatz, würden sehr ungünstige Bodenbeschaffenheiten aufweisen, die eine schlechte Versickerung von Regenwasser zulassen würden. Hinzu komme, dass aufgrund des stattfindenden Klimawandels auch zukünftig vermehrt und heftiger Starkregen auftreten werde, was zu einer weiteren Verschlechterung der Situation im engeren Bereich des Bauplatzes und den Nachbargrundstücken führen werde. In der Baubeschreibung sei für die Niederschlagsentwässerung von Dächern die „Versickerung auf Grundstück Nr.**** und hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung von Hofflächen, deren „Verrieselung“ auf nämlichem Grundstück angegeben. In den Einreich- und Projektunterlagen finde sich weder ein Hinweis einer Bemaßung oder Definition der Hofflächen, noch eine Darstellung, Berechnung oder ein Nachweis jener Flächen, auf welchen die Verrieselung stattfinden solle. Aufgrund der örtlichen Situation und der (schlechten) Bodenverhältnisse werde es schon allein durch die Entwässerung der Hofflächen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Zuflüssen von Oberflächenwässern auf die benachbarten Grundflächen (insbesondere auch der Einschreiter) kommen. Für die in der Baubeschreibung zitierte „Versickerung“ zur Dachflächenentwässerung sei zwar eine „Versickerungsberechnung“ dem Projekt angeschlossen – die dort angewendeten Eingangsparameter seien jedoch unrichtig, mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht verprobt und würden nicht dem Stand der Technik entsprechen. Ohne entsprechende Bodenaufschlüsse werde ein kf-Wert von 1x10-3 angenommen; ein Wert, der eine viel zu hohe Durchlässigkeit des Bodens suggeriere und mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. Darüber hinaus seien die Niederschlagsmengen, die angenommene Dauer und die Wiederkehrzeit von Niederschlägen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend angesetzt, sodass die auf diesen (unrichtigen) Parametern fußende Versickerungsberechnung untauglich sei. Tatsächlich könne man mit (nach diesen verfehlten Berechnungen definierten) Versickerungseinrichtungen eine Versickerung der Dachflächenwässer auf eigenem Grund (Bauplatz) nicht bewerkstelligen und werde es (bei einer Umsetzung dieses Bauvorhabens) zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Zuflüssen vom Bauplatz auf die benachbarten Liegenschaften (insbesondere jene der Einschreiter) kommen. Es fehle hier auch eine taugliche sachverständige Prüfung und Beurteilung der im Projekt (wenn auch nur teilweise) vorgesehenen Oberflächenentwässerung und werde hier das Bauverfahren entsprechend zu ergänzen sein. Eine wasserbautechnische Prüfung und Beurteilung (Gutachten!) werde hier nämlich zeigen, dass die Anlagen auf dem Bauplatz unzureichend und die den Berechnungen zugrunde gelegten Parameter verfehlt bzw. untauglich seien; - dies mit dem Ergebnis, dass durch den hohen Versiegelungsgrad massive Beeinträchtigungen der nachbarlichen Grundflächen stattfinden würden. Es werde daher die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens samt Prüfung und Beurteilung der örtlichen Verhältnisse (Bodenerkundigungen) beantragt. Weiters wurde festgehalten, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Projektes mit der vorgesehenen Lage des Kinderspielplatzes, Terrassen / Balkone und Freiflächen und auch der aufgrund der Planung verpflichtend vorzusehenden Entlüftungsanlagen es zu unzumutbaren Emissionen an Luftschadstoffen, Lärm und Licht (aus dem Bauplatz) auf die angrenzenden und benachbarten Liegenschaften kommen werde. Hierzu würden jegliche (sachverständige) Prüfungen und Beurteilungen, die – einmal angestellt – jedenfalls belegen würden (bzw. werden), dass das Bauvorhaben in dieser Form mit unzumutbaren Immissionen für die benachbarten Liegenschaften (insbesondere jene der Einschreiter) verbunden wäre und hätte die Behörde diese Ermittlungsschritte unter Beiziehung von Sachverständigen setzten müssen, zumal eben aufgrund der besonderen Konstellation des Bauplatzes im Verhältnis zum Projekt und den benachbarten Grundflächen besondere Situationen in der Nutzung des Bauplatzes gegeben seien. Die Einschreiter monierten nicht nur das Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt und, dass das bestehende Dienstbarkeitsrecht für den geplanten Verwendungszweck sachlich und rechtlich nicht ausreichend sei und die fehlende Darstellung einer entsprechenden Zufahrt, sondern auch die Darstellung des Grenzverlaufs in den Einreich- und Projektunterlagen zwischen dem Bauplatz einerseits und den angrenzenden Liegenschaften der Einschreiter, welcher nicht der tatsächlichen (Natur-) Grenze entspreche und verletze das projektierte Bauvorhaben unter Berücksichtigung der tatsächlichen Grenze die zwingenden Abstandsbestimmungen nach Paragraph 13, Stmk. BauG, insbesondere den Grenzabstand zu den Einschreiterliegenschaften, was sich aus dem von Bauwerberseite einzufordernden Nachweis des tatsächlichen Grenzverlaufes und der Verprobung desselben mit den Einreich- und Projektunterlagen ergebe. Neben dem Fehlen der Pflichtabstellplätze für Kfz wurde auch gerügt, dass aufgrund der durch die geplante Bebauung stattfindenden Bodenversiegelung und den Geländeveränderungen eine zusätzliche Belastung für die Nachbargrundstücke entstehe, da vermehrt Oberflächenwässer, die eben nicht versickern könnten, Nachbargrundflächen beeinträchtigen würden. Die Grundflächen im näheren Bereich, somit auch der Bauplatz, würden sehr ungünstige Bodenbeschaffenheiten aufweisen, die eine schlechte Versickerung von Regenwasser zulassen würden. Hinzu komme, dass aufgrund des stattfindenden Klimawandels auch zukünftig vermehrt und heftiger Starkregen auftreten werde, was zu einer weiteren Verschlechterung der Situation im engeren Bereich des Bauplatzes und den Nachbargrundstücken führen werde. In der Baubeschreibung sei für die Niederschlagsentwässerung von Dächern die „Versickerung auf Grundstück Nr.**** und hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung von Hofflächen, deren „Verrieselung“ auf nämlichem Grundstück angegeben. In den Einreich- und Projektunterlagen finde sich weder ein Hinweis einer Bemaßung oder Definition der Hofflächen, noch eine Darstellung, Berechnung oder ein Nachweis jener Flächen, auf welchen die Verrieselung stattfinden solle. Aufgrund der örtlichen Situation und der (schlechten) Bodenverhältnisse werde es schon allein durch die Entwässerung der Hofflächen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Zuflüssen von Oberflächenwässern auf die benachbarten Grundflächen (insbesondere auch der Einschreiter) kommen. Für die in der Baubeschreibung zitierte „Versickerung“ zur Dachflächenentwässerung sei zwar eine „Versickerungsberechnung“ dem Projekt angeschlossen – die dort angewendeten Eingangsparameter seien jedoch unrichtig, mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht verprobt und würden nicht dem Stand der Technik entsprechen. Ohne entsprechende Bodenaufschlüsse werde ein kf-Wert von 1x10-3 angenommen; ein Wert, der eine viel zu hohe Durchlässigkeit des Bodens suggeriere und mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. Darüber hinaus seien die Niederschlagsmengen, die angenommene Dauer und die Wiederkehrzeit von Niederschlägen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend angesetzt, sodass die auf diesen (unrichtigen) Parametern fußende Versickerungsberechnung untauglich sei. Tatsächlich könne man mit (nach diesen verfehlten Berechnungen definierten) Versickerungseinrichtungen eine Versickerung der Dachflächenwässer auf eigenem Grund (Bauplatz) nicht bewerkstelligen und werde es (bei einer Umsetzung dieses Bauvorhabens) zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Zuflüssen vom Bauplatz auf die benachbarten Liegenschaften (insbesondere jene der Einschreiter) kommen. Es fehle hier auch eine taugliche sachverständige Prüfung und Beurteilung der im Projekt (wenn auch nur teilweise) vorgesehenen Oberflächenentwässerung und werde hier das Bauverfahren entsprechend zu ergänzen sein. Eine wasserbautechnische Prüfung und Beurteilung (Gutachten!) werde hier nämlich zeigen, dass die Anlagen auf dem Bauplatz unzureichend und die den Berechnungen zugrunde gelegten Parameter verfehlt bzw. untauglich seien; - dies mit dem Ergebnis, dass durch den hohen Versiegelungsgrad massive Beeinträchtigungen der nachbarlichen Grundflächen stattfinden würden. Es werde daher die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens samt Prüfung und Beurteilung der örtlichen Verhältnisse (Bodenerkundigungen) beantragt. Weiters wurde festgehalten, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Projektes mit der vorgesehenen Lage des Kinderspielplatzes, Terrassen / Balkone und Freiflächen und auch der aufgrund der Planung verpflichtend vorzusehenden Entlüftungsanlagen es zu unzumutbaren Emissionen an Luftschadstoffen, Lärm und Licht (aus dem Bauplatz) auf die angrenzenden und benachbarten Liegenschaften kommen werde. Hierzu würden jegliche (sachverständige) Prüfungen und Beurteilungen, die – einmal angestellt – jedenfalls belegen würden (bzw. werden), dass das Bauvorhaben in dieser Form mit unzumutbaren Immissionen für die benachbarten Liegenschaften (insbesondere jene der Einschreiter) verbunden wäre und hätte die Behörde diese Ermittlungsschritte unter Beiziehung von Sachverständigen setzten müssen, zumal eben aufgrund der besonderen Konstellation des Bauplatzes im Verhältnis zum Projekt und den benachbarten Grundflächen besondere Situationen in der Nutzung des Bauplatzes gegeben seien. Am 09.03.2017 wurde baubehördlicherseits in Bezug auf dieses Bauvorhaben die Bauverhandlung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Verhandlung war, dass die Bewilligung der plan- und befundgemäßen Ausführung des Bauvorhabens in bau- und feuerpolizeilicher sowie in umwelthygienischer Hinsicht unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen wäre. Festgehalten wurde, dass jedoch noch ein wasserbautechnisches Gutachten erforderlich sei. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde seitens der Bau- und Anlagenbehörde, Wasserrecht, ein wasserbautechnisches Gutachten erstellt. Dessen Grundlagen bildeten der Einreichplan-Austauschplan „Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten“, Plan Nr. E1184-001, erstellt vom Architekturbüro H I ZT-GmbH vom 29.09.2016, sowie die Berechnung Regenwasser mit Beiblatt: Plandarstellung, Versiegelungsgrad, erstellt von Architekturbüro H I ZT-GmbH vom 30.09.2016, sowie der im GIS-Digitaler Atlas Steiermark ermittelte höchste und mittlere Grundwasserstand (09.05.2016) und das geologische Gutachten der Igasse, Grundstück Nr. ****, erstellt von FH Prof. BM Dipl.-Ing. Dr. techn. P Q vom 07.08.2013, welches zur generellen Feststellung der Eignung der Sickeranlagen herangezogen wurde, jedoch keinen Projektbestandteil darstelle. Basierend auf Bodenuntersuchungen in einem Umkreis von etwa 100 m vom Bauplatz wurde von einer generellen Eignung der Sickereigenschaften des Bodens in tieferen Lagen ausgegangen und wurde von Sachverständigenseite von der Planung ausreichend dimensionierter Retentions- und Versickerungsanlagen ausgegangen, welche dem Stand der Technik im Wasserbau entsprechen würden. Gemäß dem Einreichplan seien keine Geländeveränderungen außerhalb der zu bebauenden Flächen vorgesehen, wodurch sich auch keine Änderung der Abflussverhältnisse ergeben würden. Eine nachhaltige, gefahrlose sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Beseitigung der Meteorwässer sei auf Bestandsdauer gegeben und es seien keine zusätzlichen Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften zu erwarten, wenn die Anlagen entsprechend der begutachteten Planunterlagen ausgeführt und zusätzlich die vorgeschlagenen Auflagen vorgeschrieben und eingehalten würden. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde seitens der Bau- und Anlagenbehörde, Wasserrecht, ein wasserbautechnisches Gutachten erstellt. Dessen Grundlagen bildeten der Einreichplan-Austauschplan „Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten“, Plan Nr. E1184-001, erstellt vom Architekturbüro H römisch eins ZT-GmbH vom 29.09.2016, sowie die Berechnung Regenwasser mit Beiblatt: Plandarstellung, Versiegelungsgrad, erstellt von Architekturbüro H römisch eins ZT-GmbH vom 30.09.2016, sowie der im GIS-Digitaler Atlas Steiermark ermittelte höchste und mittlere Grundwasserstand (09.05.2016) und das geologische Gutachten der Igasse, Grundstück Nr. ****, erstellt von FH Prof. BM Dipl.-Ing. Dr. techn. P Q vom 07.08.2013, welches zur generellen Feststellung der Eignung der Sickeranlagen herangezogen wurde, jedoch keinen Projektbestandteil darstelle. Basierend auf Bodenuntersuchungen in einem Umkreis von etwa 100 m vom Bauplatz wurde von einer generellen Eignung der Sickereigenschaften des Bodens in tieferen Lagen ausgegangen und wurde von Sachverständigenseite von der Planung ausreichend dimensionierter Retentions- und Versickerungsanlagen ausgegangen, welche dem Stand der Technik im Wasserbau entsprechen würden. Gemäß dem Einreichplan seien keine Geländeveränderungen außerhalb der zu bebauenden Flächen vorgesehen, wodurch sich auch keine Änderung der Abflussverhältnisse ergeben würden. Eine nachhaltige, gefahrlose sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Beseitigung der Meteorwässer sei auf Bestandsdauer gegeben und es seien keine zusätzlichen Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften zu erwarten, wenn die Anlagen entsprechend der begutachteten Planunterlagen ausgeführt und zusätzlich die vorgeschlagenen Auflagen vorgeschrieben und eingehalten würden. Mit Eingabe vom 25.07.2017 wurde der Antrag von Bauwerberseite insofern abgeändert, als nunmehr die Aufschließung des Grundstückes mit Ver- und Entsorgungsleitungen über das Grundstück Nr. **** – das sei der öffentliche Fuß- und Radweg – erfolge, wobei auch die Baustelleneinrichtung auf diesem Grundstück erfolgen solle. Mit Schriftsätzen vom 21.11.2017 wurden der Baubehörde seitens Herrn Dipl.-Ing. Dr. B C sowie Frau D E Stellungnahmen samt Einwendungen übermittelt. Darin wurde von einem untauglichen bzw. nicht verwertbaren wasserbautechnischen Gutachten ausgegangen. Der der Beurteilung zugrundeliegende Einreichplan stimme mit dem nunmehrigen Einreichplan-Austauschplan nicht überein und behandle das Gutachten das Projekt vor der nunmehrigen Änderung. Im Einreichplan/Austauschplan vom 16.05.2017 seien für die Oberflächenentwässerung relevante Änderungen enthalten, die die Amtssachverständige in ihrer Beurteilung und Begutachtung gar nicht berücksichtigen habe können. So sei etwa in der ursprünglichen Planung von einem überdachten Fahrradplatz (etwa 7 m²) die Rede, während das aktuelle Projekt laut Einreichplan/Austauschplan zwei überdachte Fahrradabstellplätze vorsehe: Ein solcher (mit Müllplatz) im Ausmaß von 27,52 m² sowie ein weiterer mit 11,25 m². Die zur Beurteilung herangezogenen Grundlagen würden daher mit dem nunmehrigen Projekt nicht mehr übereinstimmen. Die Beurteilung sei daher durch die relevante Änderung der solcherart stattfindenden Dachflächen nicht verwertbar. Die Amtssachverständige beziehe sich in ihrem Gutachten darauf, dass die geologischen Untergrundverhältnisse in diesem Gebiet aufgrund der Bodenuntersuchungen der R-gründe bekannt seien, dabei sei auf ein „o.a. geologisches Gutachten“ Bezug genommen worden, welches den Einschreitern weder bekannt, noch Teil des Aktes oder des Gutachtens der Amtssachverständigen sei; die solcherart dargestellten „Annahmen“ seien daher weder nachvollziehbar, noch überprüfbar und eben nicht belegt. In den unmittelbar im Bereich des Bauplatzes (auch dort selbst) gelegenen Bereichen würden sich immer wieder Bereiche und Bodeneinschlüsse, die bis in namhafte Tiefen keine Versickerung von Oberflächenwässern zulassen würden, finden; dies betreffe vermutlich auch gerade jene Bereiche auf dem Bauplatz, in denen Entwässerungseinrichtungen projektiert und vorgesehen seien: Aufgrund der dort vorfindlichen Bodenverhältnisse könnten die geplanten Entwässerungseinrichtungen nicht funktionieren. Ohne konkrete Bodenaufschlüsse auf dem Bauplatz selbst werde man – im Hinblick auf eben unterschiedliche Bodenbeschaffenheiten (und unterschiedliche Versickerungs-Kennwerte) – keine taugliche Oberflächenentwässerung des Projektes annehmen bzw. bescheinigen können; Werte aus (unbekannten) Untersuchungen in einem Abstand von 100 m könnten hier die konkrete Bauplatzsituation nicht wiederspiegeln. Ohne konkrete Untersuchungen am Bauplatz und Feststellung der vor Ort vorfindlichen k-Werte des Bodens einerseits und der Berücksichtigung des geänderten Einreichprojektes andererseits könne eine nachvollziehbare Begutachtung und Prüfung wohl nicht erfolgen. Das übermittelte Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei daher nicht geeignet, als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Darüber hinaus wurde ein umfangreiches Vorbringen zur Aufschließung, Bauplatzeignung und Bebauungsdichte erstattet und auf die erhobenen schriftlichen Einwendungen verwiesen, die auch hinsichtlich des geänderten Projektes vollinhaltlich aufrecht bleiben würden, weshalb dem gegenständlichen Vorhaben keine baubehördliche Bewilligung erteilt werden könne und werde daher die Abweisung des Antrages der Konsenswerberin beantragt. Mit dem nunmehr bekämpften Spruch I des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.02.2018, GZ: A17-BAB-015935/2016/0035, wurde der „A Projektentwicklungs- & Beteiligungs GmbH“, Z, G, die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines Wohnhauses mit überdachten Fahrradabstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ****, unter Vorschreibung von 17 Auflagen auf Rechtsgrundlage §§ 19 und 29 Stmk. BauG 1995 idF LGBl.Nr. 61/2017, § 24 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 idF LGBl. Nr. 87/2013, bewilligt. Nicht ersichtlich ist, dass insbesondere die aus wasserbautechnischer Sicht vorgeschlagenen Auflagen behördlicherseits bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.Mit dem nunmehr bekämpften Spruch römisch eins des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.02.2018, GZ: A17-BAB-015935/2016/0035, wurde der „A Projektentwicklungs- & Beteiligungs GmbH“, Z, G, die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines Wohnhauses mit überdachten Fahrradabstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ****, unter Vorschreibung von 17 Auflagen auf Rechtsgrundlage Paragraphen 19 und 29 Stmk. BauG 1995 in der Fassung LGBl.Nr. 61 aus 2017,, Paragraph 24, Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, bewilligt. Nicht ersichtlich ist, dass insbesondere die aus wasserbautechnischer Sicht vorgeschlagenen Auflagen behördlicherseits bescheidmäßig vorgeschrieben wurden. Im Spruch II wurde die Eigentümerin des Bauwerkes verpflichtet, die Schmutzwässer des zu errichtenden Bauwerkes auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten; - dies auf Rechtsgrundlage § 4 Kanalgesetz 1988 idF LGBl. Nr. 87/2013. Im Spruch römisch zwei wurde die Eigentümerin des Bauwerkes verpflichtet, die Schmutzwässer des zu errichtenden Bauwerkes auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten; - dies auf Rechtsgrundlage Paragraph 4, Kanalgesetz 1988 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,. Bescheidbegründend stützte sich die Behörde auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 und die angeführten gesetzlichen Grundlagen. Der Bauplatz sei im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz und im 4.02 Flächenwidmungsplan – Entwurf als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Nach § 30 Abs 1 Z 2 Steiermärkischen Rausordnungsgesetz 2010 (StROG 2010) seien Allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt seien, wobei auch Nutzungen zulässig seien, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen würden (z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Gegenstand des Verfahrens sei die Errichtung eines Wohnhauses mit überdachten Fahrradabstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und einer Einfriedung. Bescheidbegründend stützte sich die Behörde auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 und die angeführten gesetzlichen Grundlagen. Der Bauplatz sei im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz und im 4.02 Flächenwidmungsplan – Entwurf als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkischen Rausordnungsgesetz 2010 (StROG 2010) seien Allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt seien, wobei auch Nutzungen zulässig seien, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen würden (z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen würden. Gegenstand des Verfahrens sei die Errichtung eines Wohnhauses mit überdachten Fahrradabstellplätzen, einem überdachten Müllplatz und einer Einfriedung. Den Nachbarn komme nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie zu, als diese auch einen Immissionsschutz gewährleiste. Ausgehend von dieser Bestimmung könnten Nachbarn auch nur dann die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Aus der im vorliegenden Fall für den Bauplatz maßgeblichen Widmung „Allgemeines Wohngebiet“ ergebe sich insofern ein Immissionsschutz und somit ein Mitspracherecht von Nachbarn, als Nutzungen zulässig seien, „die dem Wohncharakter des Gebietes nicht widersprechen“ würden. Somit gewähre § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG im Zusammenhang mit der Widmungskategorie „Allgemeines Wohngebiet“ nur insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um Nutzungen im Sinne dieser Bestimmung handle, die keine Wohnbauten seien. Wohnbauten seien nämlich im „Allgemeinen Wohngebiet“ schlechthin zulässig und hätten die Nachbarn die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen. Die Einholung von Sachverständigengutachten betreffend derartige Immissionen sei daher nicht erforderlich. Den Nachbarn komme nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie zu, als diese auch einen Immissionsschutz gewährleiste. Ausgehend von dieser Bestimmung könnten Nachbarn auch nur dann die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Aus der im vorliegenden Fall für den Bauplatz maßgeblichen Widmung „Allgemeines Wohngebiet“ ergebe sich insofern ein Immissionsschutz und somit ein Mitspracherecht von Nachbarn, als Nutzungen zulässig seien, „die dem Wohncharakter des Gebietes nicht widersprechen“ würden. Somit gewähre Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG im Zusammenhang mit der Widmungskategorie „Allgemeines Wohngebiet“ nur insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um Nutzungen im Sinne dieser Bestimmung handle, die keine Wohnbauten seien. Wohnbauten seien nämlich im „Allgemeinen Wohngebiet“ schlechthin zulässig und hätten die Nachbarn die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen. Die Einholung von Sachverständigengutachten betreffend derartige Immissionen sei daher nicht erforderlich. Das geplante dreigeschossige Gebäude halte die erforderlichen Mindestgrenzabstände und die Gebäudeabstände ein, sodass keine Abstandsverletzung vorliege. Beim gegenständlichen Vorhaben würden die anfallenden Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal entsorgt und erfolge die Beseitigung der Niederschlagswässer über ausreichend dimensionierte Schotterkoffer, sodass es zu keiner Gefährdung, unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG komme. Aus der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im Katalog des § 26 Abs 1 Stmk. BauG ergebe sich, dass den Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich fehlender Autoabstellplätze, einer Beeinträchtigung des Hausbrunnens sowie einer befürchteten Wertminderung zukomme. Bei den Einwendungen bezüglich der Zufahrt bzw. der Dienstbarkeit handle es sich ebenfalls um keine Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG. Die Frage des Bestehens einer Dienstbarkeit und Ausmaßes und einer allfälligen diesbezügliche Rechtsverletzung gehörten dem Privatrecht an, diesbezügliche Einwendungen seien somit zurückzuweisen.Das geplante dreigeschossige Gebäude halte die erforderlichen Mindestgrenzabstände und die Gebäudeabstände ein, sodass keine Abstandsverletzung vorliege. Beim gegenständlichen Vorhaben würden die anfallenden Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal entsorgt und erfolge die Beseitigung der Niederschlagswässer über ausreichend dimensionierte Schotterkoffer, sodass es zu keiner Gefährdung, unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG komme. Aus der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG ergebe sich, dass den Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich fehlender Autoabstellplätze, einer Beeinträchtigung des Hausbrunnens sowie einer befürchteten Wertminderung zukomme. Bei den Einwendungen bezüglich der Zufahrt bzw. der Dienstbarkeit handle es sich ebenfalls um keine Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG. Die Frage des Bestehens einer Dienstbarkeit und Ausmaßes und einer allfälligen diesbezügliche Rechtsverletzung gehörten dem Privatrecht an, diesbezügliche Einwendungen seien somit zurückzuweisen. Vorbringen, welche die Bauplatzeignung in all ihren Erscheinungsformen nach § 5 Stmk. BauG sowie die Absenz von Pkw-Abstellplätzen auf dem Bauplatz und die Nichterfüllung der nach § 89 Stmk. BauG erforderlichen Mindeststellplatzanzahl betreffen würden, seien, da diese Vorbringen keine im Katalog des § 26 Abs 1 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte betreffen würden, als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso sei das Vorbringen, wonach das Nichtvorhandensein von Pkw-Stellplätzen das Parkplatzdargebot im umliegenden öffentlichen Verkehr beeinträchtige, zurückzuweisen, da auch diesbezüglich den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zustehe und die Nachbarn hinnehmen müssten, dass ein Bauvorhaben einen entsprechenden Verkehr auf den umliegenden Verkehrsflächen auslöse. Die Ausnahme von der Verpflichtung der Herstellung der Mindestabstellplätze sei im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zur Straßenbahnlinie 6 der Verkehrsbetriebe gerechtfertigt. Ein Nachbarrecht bestehe diesbezüglich nicht. Gegen diesen Herrn Dipl.-Ing. Dr. B C und Frau D E am 16.02.2018 zugestellten Bescheid erhoben diese mit Schriftsatz vom 14.03.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde – allenfalls nach der erforderlichen Ergänzung des Ermittlungs- bzw. Beweisverfahrens – den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei ab- bzw. zurückgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Anfechtungsumfang aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt.Vorbringen, welche die Bauplatzeignung in all ihren Erscheinungsformen nach Paragraph 5, Stmk. BauG sowie die Absenz von Pkw-Abstellplätzen auf dem Bauplatz und die Nichterfüllung der nach Paragraph 89, Stmk. BauG erforderlichen Mindeststellplatzanzahl betreffen würden, seien, da diese Vorbringen keine im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte betreffen würden, als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso sei das Vorbringen, wonach das Nichtvorhandensein von Pkw-Stellplätzen das Parkplatzdargebot im umliegenden öffentlichen Verkehr beeinträchtige, zurückzuweisen, da auch diesbezüglich den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zustehe und die Nachbarn hinnehmen müssten, dass ein Bauvorhaben einen entsprechenden Verkehr auf den umliegenden Verkehrsflächen auslöse. Die Ausnahme von der Verpflichtung der Herstellung der Mindestabstellplätze sei im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zur Straßenbahnlinie 6 der Verkehrsbetriebe gerechtfertigt. Ein Nachbarrecht bestehe diesbezüglich nicht. Gegen diesen Herrn Dipl.-Ing. Dr. B C und Frau D E am 16.02.2018 zugestellten Bescheid erhoben diese mit Schriftsatz vom 14.03.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde – allenfalls nach der erforderlichen Ergänzung des Ermittlungs- bzw. Beweisverfahrens – den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei ab- bzw. zurückgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Anfechtungsumfang aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt. In der gegenständlichen Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Spruch I des bekämpften Bescheides erteilte Baubewilligung; - dies gestützt auf den Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal sich die behördliche Entscheidung auf ein massiv mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. dessen (unzureichende) Ergebnisse stütze und verpflichtende Prüfungen des Bauvorhabens (in seiner letzten Version) unterlassen habe, sowie rechtsrelevante Einwendungen der Beschwerdeführer völlig unbeachtet und unerledigt belassen habe. Als weiterer Beschwerdegrund wurde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des in Rede stehenden Bescheides geltend gemacht, zumal sich die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über zwingende gesetzliche Bestimmungen des Stmk. BauG hinweggesetzt habe, die Abstandsbestimmungen (§ 13 leg. cit.) unrichtig angewendet und ausgelegt habe und die Einwendungen der Beschwerdeführer teils völlig unbeachtet und unerledigt gelassen habe und diese teils mit unrichtiger Anwendung der diesbezüglichen Bauvorschriften ab- bzw. zurückgewiesen habe.In der gegenständlichen Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die im Spruch römisch eins des bekämpften Bescheides erteilte Baubewilligung; - dies gestützt auf den Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal sich die behördliche Entscheidung auf ein massiv mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. dessen (unzureichende) Ergebnisse stütze und verpflichtende Prüfungen des Bauvorhabens (in seiner letzten Version) unterlassen habe, sowie rechtsrelevante Einwendungen der Beschwerdeführer völlig unbeachtet und unerledigt belassen habe. Als weiterer Beschwerdegrund wurde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des in Rede stehenden Bescheides geltend gemacht, zumal sich die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über zwingende gesetzliche Bestimmungen des Stmk. BauG hinweggesetzt habe, die Abstandsbestimmungen (Paragraph 13, leg. cit.) unrichtig angewendet und ausgelegt habe und die Einwendungen der Beschwerdeführer teils völlig unbeachtet und unerledigt gelassen habe und diese teils mit unrichtiger Anwendung der diesbezüglichen Bauvorschriften ab- bzw. zurückgewiesen habe. Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben über keinerlei rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz verfüge, dies weder für den „Normalbetrieb“ einer Wohnanlage (Müll, Zu- und Ablieferung, etc.) noch für Feuerwehr, Rettung und dergleichen und die höchstzulässige Bebauungsdichte überschreite. Die Baubehörde habe in voller Kenntnis dieser von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände dennoch eine Baubewilligung erteilt und sei in der Begründung lediglich davon ausgegangen, dass diese Umstände von den taxativ aufgezählten Nachbarrechten nicht umfasst seien, sodass nun eine Baubewilligung vorliege, die zwingende gesetzliche Vorgaben nicht einhalte und erscheine es wohl mehr als problematisch, Nachbarn hier kein Mitspracherecht einzuräumen. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zwingend notwendige Ermittlungs- und Prüfungsverfahren zur Frage der Aufschließung des gegenständlichen Bauplatzes, insbesondere hinsichtlich (der zwingend notwendigen) Zufahrt, unterlassen habe. Die bestehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens decke – wie deutlich aufgezeigt – die Erfordernisse einer Zufahrt zum gegenständlichen Bauplatz für das Projekt keinesfalls. Es sei aufgezeigt und belegt worden, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für den Zweck der Errichtung und Aufschließung eines Einfamilienwohnhauses eingeräumt worden sei. Das gegenständliche Projekt sei von diesem Umfang der Dienstbarkeiten (mit seinen 15 Wohneinheiten, etc.) in keiner - wie immer gearteten - Weise gedeckt und hätte die belangte Behörde im Zuge des verpflichtenden Ermittlungsverfahrens dies (selbst!) zu prüfen und zu beurteilen gehabt. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass dies dem Mitspracherecht der Nachbarn entzogen sei, reiche hiefür weder aus, noch entbinde dieser Umstand die Behörde von der amtswegigen Wahrnehmung dieser zwingenden Erfordernisse des Bauvorhabens. Weiters sei die belangte Behörde mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das gegenständliche Bauvorhaben die höchstzulässige Bebauungsdichte überschreite und sei dies lediglich mit einem „Rechenfehler“ (!?) dergestalt kaschiert worden, als (einfach) ein unrichtiges Ergebnis der Bebauungsdichteberechnung in der vidierten Baubeschreibung dargestellt worden sei. Wie aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführer deutlich zu entnehmen sei und ist, sei statt dem richtigen Ergebnis der Bebauungsdichteberechnung von 0,83 (einfach) das (FläWi-Plan-konforme) Ergebnis mit 0,79 hinzugesetzt worden. Der belangten Behörde sei dieser Umstand vor Bescheiderlassung bekannt gewesen, sie habe jedoch trotzdem die angefochtene Baubewilligung erteilt und in Bezug auf diese amtswegig wahrzunehmende Prüfpflicht lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage der Bebauungsdichte dem Mitspracherecht der Nachbarn entzogen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei – entgegen den zwingenden Vorgaben für die Gestaltung und den Inhalt eines Bescheides gemäß AVG – nicht zu entnehmen, welche Überlegungen und Gründe die belangte Behörde dazu geführt hätten, die Oberflächen-Entwässerungseinrichtungen des Projektes als tauglich zu beurteilen: Woraus die belangte Behörde die Annahme nehme, dass die Beseitigung der Niederschlagswässer „weiter über ausreichend dimensionierte Schotterkoffer“ erfolgen würde, „sodass es zu keiner Gefährdung, unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 BauG“ kommen würde, bleibe verborgen. Das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen könne hier wohl keine Grundlage gewesen sein, weil sie es doch in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal zitierte (und auch die hierzu erhobenen Einwendungen seien in keiner Weise erwähnt worden). Darüber hinaus habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in die Baubewilligung gar nicht aufgenommen. Möglicherweise liege dies daran, dass das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht den letzten (vidierten!) Projektstand beurteile, sondern einen solchen vor der letzten Projektänderung, wodurch das Gutachten von vornherein keine Entscheidungsgrundlage darstellen könne. Woher die belangte Behörde dann die oben zitierten Feststellungen über die „Tauglichkeit“ der Oberflächenentwässerung des Projektes nehme, bleibe völlig unerfindlich. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer seien hier in keiner Weise berücksichtigt, geprüft, beurteilt oder darüber auch nur ansatzweise entschieden worden.Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben über keinerlei rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz verfüge, dies weder für den „Normalbetrieb“ einer Wohnanlage (Müll, Zu- und Ablieferung, etc.) noch für Feuerwehr, Rettung und dergleichen und die höchstzulässige Bebauungsdichte überschreite. Die Baubehörde habe in voller Kenntnis dieser von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände dennoch eine Baubewilligung erteilt und sei in der Begründung lediglich davon ausgegangen, dass diese Umstände von den taxativ aufgezählten Nachbarrechten nicht umfasst seien, sodass nun eine Baubewilligung vorliege, die zwingende gesetzliche Vorgaben nicht einhalte und erscheine es wohl mehr als problematisch, Nachbarn hier kein Mitspracherecht einzuräumen. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zwingend notwendige Ermittlungs- und Prüfungsverfahren zur Frage der Aufschließung des gegenständlichen Bauplatzes, insbesondere hinsichtlich (der zwingend notwendigen) Zufahrt, unterlassen habe. Die bestehende Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens decke – wie deutlich aufgezeigt – die Erfordernisse einer Zufahrt zum gegenständlichen Bauplatz für das Projekt keinesfalls. Es sei aufgezeigt und belegt worden, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für den Zweck der Errichtung und Aufschließung eines Einfamilienwohnhauses eingeräumt worden sei. Das gegenständliche Projekt sei von diesem Umfang der Dienstbarkeiten (mit seinen 15 Wohneinheiten, etc.) in keiner - wie immer gearteten - Weise gedeckt und hätte die belangte Behörde im Zuge des verpflichtenden Ermittlungsverfahrens dies (selbst!) zu prüfen und zu beurteilen gehabt. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass dies dem Mitspracherecht der Nachbarn entzogen sei, reiche hiefür weder aus, noch entbinde dieser Umstand die Behörde von der amtswegigen Wahrnehmung dieser zwingenden Erfordernisse des Bauvorhabens. Weiters sei die belangte Behörde mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das gegenständliche Bauvorhaben die höchstzulässige Bebauungsdichte überschreite und sei dies lediglich mit einem „Rechenfehler“ (!?) dergestalt kaschiert worden, als (einfach) ein unrichtiges Ergebnis der Bebauungsdichteberechnung in der vidierten Baubeschreibung dargestellt worden sei. Wie aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführer deutlich zu entnehmen sei und ist, sei statt dem richtigen Ergebnis der Bebauungsdichteberechnung von 0,83 (einfach) das (FläWi-Plan-konforme) Ergebnis mit 0,79 hinzugesetzt worden. Der belangten Behörde sei dieser Umstand vor Bescheiderlassung bekannt gewesen, sie habe jedoch trotzdem die angefochtene Baubewilligung erteilt und in Bezug auf diese amtswegig wahrzunehmende Prüfpflicht lediglich darauf hingewiesen, dass die Frage der Bebauungsdichte dem Mitspracherecht der Nachbarn entzogen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei – entgegen den zwingenden Vorgaben für die Gestaltung und den Inhalt eines Bescheides gemäß AVG – nicht zu entnehmen, welche Überlegungen und Gründe die belangte Behörde dazu geführt hätten, die Oberflächen-Entwässerungseinrichtungen des Projektes als tauglich zu beurteilen: Woraus die belangte Behörde die Annahme nehme, dass die Beseitigung der Niederschlagswässer „weiter über ausreichend dimensionierte Schotterkoffer“ erfolgen würde, „sodass es zu keiner Gefährdung, unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, BauG“ kommen würde, bleibe verborgen. Das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen könne hier wohl keine Grundlage gewesen sein, weil sie es doch in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal zitierte (und auch die hierzu erhobenen Einwendungen seien in keiner Weise erwähnt worden). Darüber hinaus habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid die von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in die Baubewilligung gar nicht aufgenommen. Möglicherweise liege dies daran, dass das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht den letzten (vidierten!) Projektstand beurteile, sondern einen solchen vor der letzten Projektänderung, wodurch das Gutachten von vornherein keine Entscheidungsgrundlage darstellen könne. Woher die belangte Behörde dann die oben zitierten Feststellungen über die „Tauglichkeit“ der Oberflächenentwässerung des Projektes nehme, bleibe völlig unerfindlich. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer seien hier in keiner Weise berücksichtigt, geprüft, beurteilt oder darüber auch nur ansatzweise entschieden worden. Hinsichtlich der eingewendeten Abstandsverletzungen „begnüge“ sich die belangte Behörde mit dem „Leersatz“, „das geplante 3-geschoßige Gebäude“ (nur eines von zwei Gebäuden?) würde die erforderlichen Mindestgrenzabstände und die Gebäudeabstände einhalten, „sodass keine Abstandsverletzung vorliege“. Dies sei weder eine Begründung, noch ein Ergebnis einer (wiederum zwingend erforderlichen) Prüfung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Die belangte Behörde dürfe übersehen haben, dass nicht nur ein, sondern 2 (!) Gebäude und darüber hinaus noch Nebengebäude projektgegenständlich ausgewiesen seien. Das Fehlen einer verbindlichen Grenze eines Bauplatzes zu den anrainenden Grundflächen der Beschwerdeführer und die aus diesem Grund nicht gesicherte Kotierung der Abstände belege (wie eingewendet), dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das Projekt keine zwingenden Abstände verletzen würde. (Auch) hier fehle es an dem erforderlichen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. In all diesen Bereichen habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt und zwingend erforderliche Prüfungen und Ermittlungsschritte unterlassen. Sie stütze ihre Baubewilligung daher offenkundig auf völlig unzureichende bzw. gänzlich fehlende Ermittlungsergebnisse, berücksichtige die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht und negiere sie völlig. Diese vielfachen Verletzungen von Verfahrensvorschriften seien entscheidungsrelevant, zumal die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweis- und Ermittlungsverfahrens und der Einholung der erforderlichen Fachgutachten (zum letztlich bewilligten Projektstand) jedenfalls zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Abweisung der beantragten Baubewilligung, hätte kommen müssen. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung in Form der Baubewilligung erlassen habe, womit sie zwingende, gesetzlich definierte Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung missachtet bzw. negiert habe. Zum einen sei dies das zwingende Erfordernis einer für den Verwendungszweck tauglichen Zufahrt, zum anderen die offenkundige Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte (ohne auch nur eine ansatzweise fachliche Rechtfertigung hierfür). Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei, dass sie ohne Vorliegen einer (zwingend erforderlichen), für den Verwendungszweck tauglichen Zufahrt von der öffentlichen befahrbaren Verkehrsfläche erteilt worden sei. Die angefochtene Entscheidung leide auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal die belangte Behörde auch die Bestimmungen der Bebauungsdichte – VO iVm den Bestimmungen des Stmk. BauG und des geltenden 3.0 FläWiPlan missachtet und unrichtig angewendet habe, in dem sie dem gegenständlichen Bauvorhaben mit einer Bebauungsdichte von mindestens 0,83 die Baubewilligung erteilt habe. Der angefochtene Bescheid sei weiters deshalb inhaltlich rechtswidrig, zumal die belangte Behörde trotz Vorliegen unzumutbarer Beeinträchtigungen aus der Oberflächenentwässerung des Bauplatzes die Baubewilligung erteilt habe und inhaltlich auch deshalb rechtswidrig, da die Bestimmungen des § 13 Stmk. BauG über die zwingenden Grenz- und Gebäudeabstände unrichtig angewendet bzw. das Bauvorhaben diesbezüglich ungeprüft bewilligt worden sei. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung in Form der Baubewilligung erlassen habe, womit sie zwingende, gesetzlich definierte Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung missachtet bzw. negiert habe. Zum einen sei dies das zwingende Erfordernis einer für den Verwendungszweck tauglichen Zufahrt, zum anderen die offenkundige Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte (ohne auch nur eine ansatzweise fachliche Rechtfertigung hierfür). Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei, dass sie ohne Vorliegen einer (zwingend erforderlichen), für den Verwendungszweck tauglichen Zufahrt von der öffentlichen befahrbaren Verkehrsfläche erteilt worden sei. Die angefochtene Entscheidung leide auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal die belangte Behörde auch die Bestimmungen der Bebauungsdichte – VO in Verbindung mit den Bestimmungen des Stmk. BauG und des geltenden 3.0 FläWiPlan missachtet und unrichtig angewendet habe, in dem sie dem gegenständlichen Bauvorhaben mit einer Bebauungsdichte von mindestens 0,83 die Baubewilligung erteilt habe. Der angefochtene Bescheid sei weiters deshalb inhaltlich rechtswidrig, zumal die belangte Behörde trotz Vorliegen unzumutbarer Beeinträchtigungen aus der Oberflächenentwässerung des Bauplatzes die Baubewilligung erteilt habe und inhaltlich auch deshalb rechtswidrig, da die Bestimmungen des Paragraph 13, Stmk. BauG über die zwingenden Grenz- und Gebäudeabstände unrichtig angewendet bzw. das Bauvorhaben diesbezüglich ungeprüft bewilligt worden sei. Im Übrigen würden die Ausführungen zu 3.4.1 auch als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und zur Vermeidung von Wiederholungen würde darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid daher inhaltlich massiv rechtswidrig sei und habe die belangte Behörde bei richtiger Rechtsanwendung die Baubewilligung niemals erteilen können bzw. dürfen, sondern hätte die beantragte Baubewilligung versagen müssen. Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde die Antragstellerin insbesondere ersucht, die zugrundegelegten Vermessungsurkunden zu übermitteln. Weiters wurde die Behörde mit Schreiben vom 28.03.2018 ersucht, das geologische Gutachten, auf welches im Bescheid Bezug genommen wurde, zu übermitteln. Mit Schreiben vom 29.03.2018 erfolgte die Beschwerdemitteilung. Mit hg. Schreiben vom 30.03.2018 wurde der bautechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. S T, gerichtlicherseits ersucht, aus bautechnisch-fachlicher Sicht ein Gutachten insbesondere zur Abstandsfrage zu erstellen. Mit Mail vom 05.04.2018 wurde behördlicherseits das geforderte geologische Gutachten vorgelegt. Mit hg. Schreiben ebenfalls vom 30.03.2018 wurde der hydrogeologische und hydrologische Amtssachverständige, Herr Mag. U V, ersucht, aus wasserbautechnischer Sicht Befund und Gutachten hinsichtlich allfälliger Beeinträchtigungen durch Anlagen zur Verbringung von Oberflächenwässern, sowie der Veränderung der Abflussverhältnisse aufgrund von Geländeveränderungen, ebenfalls bezogen auf die Beschwerdeführergrundstücke zu erstellen.Mit hg. Schreiben ebenfalls vom 30.03.2018 wurde der hydrogeologische und hydrologische Amtssachverständige, Herr Mag. U römisch fünf, ersucht, aus wasserbautechnischer Sicht Befund und Gutachten hinsichtlich allfälliger Beeinträchtigungen durch Anlagen zur Verbringung von Oberflächenwässern, sowie der Veränderung der Abflussverhältnisse aufgrund von Geländeveränderungen, ebenfalls bezogen auf die Beschwerdeführergrundstücke zu erstellen. Mit E-Mail vom 12.04.2018 wurden von Bauwerberseite nachstehende Unterlagen in Kopie übermittelt: „ - Plandarstellung mit Breite Radweg Beilage ./1 - Dichteberechnung (Blätter b-1 und b-2) Beilage ./2 - Lageplan und Entwässerung; daraus ist die Aufnahme aller laut GA W notwendigen Auflagen in das Projekt ersichtlich Beilage ./3 - Bodengutachten von J K (c-3) Beilage ./4 - Regelbaltt 45 (Blätter c-1 und c-2) Beilage ./5“ Darüber hinaus wurde von Antragstellerseite Nachstehendes ausgeführt: „1. Zufahrt Einwendungen betreffend die Zufahrt stellen kein im Katalog des § 26 Stmk. BauG erwähntes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und können daher von den Beschwerdeführern nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Einwendungen betreffend die Zufahrt stellen kein im Katalog des Paragraph 26, Stmk. BauG erwähntes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und können daher von den Beschwerdeführern nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Davon abgesehen, weist das Grundstück die gemäß § 5 Stmk. BauG erforderliche Bauplatzeignung auf, weil eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Davon abgesehen, weist das Grundstück die gemäß Paragraph 5, Stmk. BauG erforderliche Bauplatzeignung auf, weil eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht. Aus dem rechtskräftigen 4.2 Flächenwidmungsplan der Stadt Graz geht die direkte Erreichbarkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche unzweifelhaft hervor. Das Bauvorhaben dient studentischem Wohnen und kommt aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Straßenbahnlinie 6, der Anbindung an das Radwegenetz und seiner Lage direkt neben dem Uni-Campus ohne motorisierten Individualverkehr aus (Ziel der Stadtplanung zur Reduktion des motorischen Individualverkehrs). Von der Baubehörde wurde gemäß § 89 Abs 4 Stmk. BauG zu Recht die Ausnahme von der Herstellung von Abstellplätzen zugelassen.Das Bauvorhaben dient studentischem Wohnen und kommt aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Straßenbahnlinie 6, der Anbindung an das Radwegenetz und seiner Lage direkt neben dem Uni-Campus ohne motorisierten Individualverkehr aus (Ziel der Stadtplanung zur Reduktion des motorischen Individualverkehrs). Von der Baubehörde wurde gemäß Paragraph 89, Absatz 4, Stmk. BauG zu Recht die Ausnahme von der Herstellung von Abstellplätzen zugelassen. Für Einsatzfahrzeuge etc ist gemäß der Ausweisung im 4.2 Flächenwidmungsplan die unmittelbare Erreichbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche gesichert; im Übrigen ist auch der Radweg mit einer Breite von mindestens 3,0 m voll befestigt und tragfähig (Beilage ./1). Sowohl für die Leitungsführung (Versorgungsleitungen) im Radweg als auch für die Baustellenzufahrt liegen Gestattungsverträge und Bewilligungen bereits vor. Fragen betreffend Dienstbarkeiten gehören zum Privatrecht und sind von der Baubehörde nicht zu prüfen. Darauf gerichtete Einwendungen sind zurückzuweisen. Beweis: Beilage ./1 (Plandarstellung mit Breite Radweg) 2. Bebauungsdichte Einwendungen betreffend die Bebauungsdichte stellen ebenfalls kein im Katalog des § 26 Stmk. BauG erwähntes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und können daher von den Beschwerdeführern nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Einwendungen betreffend die Bebauungsdichte stellen ebenfalls kein im Katalog des Paragraph 26, Stmk. BauG erwähntes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und können daher von den Beschwerdeführern nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Dessen ungeachtet: Aus dem rechtskräftigen 4.2 Flächenwidmungsplan der Stadt Graz ergibt sich für den Bauplatz die Widmung als WA mit einer Dichte von 0,4 bis 0,8. Für die Dichteermittlung ist die Bebauungsdichteverordnung maßgeblich. Nach den Vorgaben des § 1 Bebauungsdichteverordnung wurden die dichterelevante Bruttogeschoßfläche und die Dichte für das Bauvorhaben ermittelt. Diese ergibt sich aus den entsprechenden Nachweisen (Beilage ./2, Blatt b-2) laut Änderungseinreichung. Die gegenständliche Bebauungsdichte beträgt 0,79; es liegt somit keine Dichteüberschreitung vor.Dessen ungeachtet: Aus dem rechtskräftigen 4.2 Flächenwidmungsplan der Stadt Graz ergibt sich für den Bauplatz die Widmung als WA mit einer Dichte von 0,4 bis 0,8. Für die Dichteermittlung ist die Bebauungsdichteverordnung maßgeblich. Nach den Vorgaben des Paragraph eins, Bebauungsdichteverordnung wurden die dichterelevante Bruttogeschoßfläche und die Dichte für das Bauvorhaben ermittelt. Diese ergibt sich aus den entsprechenden Nachweisen (Beilage ./2, Blatt b-2) laut Änderungseinreichung. Die gegenständliche Bebauungsdichte beträgt 0,79; es liegt somit keine Dichteüberschreitung vor. Beweis: Beilage ./2 (Dichteberechnnung (Blätter b-1 und b-2)) 3. Oberflächenentwässerung Das Projekt verfügt über ausreichend dimensionierte Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern, sodass eine nachhaltige gefahrlose, sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Beseitigung von Meteorwässer auf Dauer des Bestandes des Bauvorhabens gegeben ist und keine zusätzlichen Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften zu erwarten sind. Sämtliche von der ASV DDI W in ihrem Gutachten vom 05.04.2017 vorgeschlagenen Auflagen werden in das Vorhaben aufgenommen und sind daher projektgegenständlich, wie sich aus dem beiliegenden Lage- und Entwässerungsplan (Beilage ./3) ergibt. Dieser Plan bildet die für das gegenständliche Projekt geltende Entwässerung ab und ist insofern als Projektergänzung zu betrachten. Zudem ergibt sich auch das Bodengutachten der J K vom 23.3.2017 (Beilage ./4), dass der versicherungsfähige Horizont ca 2,5 n unter der Geländeoberkante (GOK) liegt und die Sicheranlage entsprechend einzubinden ist. Im Übrigen erfüllt das gegenständliche Projekt sämtliche Vorgaben und Erfordernisse der Berechnungen gemäß Regelblatt 45 (Beilage ./5, Blätter c-1 und c-2), wobei das tatsächliche Speichervolumen, bedingt durch die Führung bis auf den versickerungsfähigen Horizont und Ausbildung mit Einkornschotter, größer als das in dieser Beilage ermittelte erforderliche Speichervolumen ist. Festzuhalten ist auch, dass keine Geländeveränderungen vorgenommen werden. Die Gestaltung der Versickerungsanlage erfolgt dem Stand der Technik; das erforderliche Speichervolumen ist planlich angegeben. Der sickerfähige Horizont liegt laut Bodengutachten der J K ca. 2,5 m unter der GOK. Die Versickerung hat laut Bodengutachten bis zum sickerfähigen Horizont zu erfolgen. Diese Ausführung führt zu einer über das erforderliche Ausmaß hinausgehenden Vergrößerung des erforderlichen Speichervolumens. Beweis: Beilage ./3 (Lageplan und Entwässerung, aus welchem die Aufnahme aller laut GA W notwendigen Auflagen in das Projekt ersichtlich sind (ggf. Projektmodifikation)), Beilage ./4 (Bodengutachten von J K (c-3)), Beilage ./5 (Regelblatt 45 (Blätter c-1 und c-2)); beizuziehender SV 4. Abstände Das dreigeschossige Gebäude hält sowohl die gesetzlichen Gebäudeabstände als auch die gesetzlichen Grenzabstände ein, sodass keine Abstandsverletzung zu den Grundstücken der Beschwerdeführer vorliegt. Für den Bauplatz wurde vom Vermessungsamt eine Mappenberichtigung mit Zustimmung aller Anrainer durchgeführt, sodass eine Übernahme in den Grenzkataster erfolgt. Aus der Planbeilage (Beilage ./6) sind die Bauplatzgrenzen sowohl vor als auch nach der Mappenberichtigung ersichtlich. Aufgrund geringfügiger Verschiebungen der Bauplatzgrenzen wurden für die Kotierung des gegenständlichen Baukörpers beide Vermessungsurkunden herangezogen (DKM alt und DKM neu mit Grenzkataster), um sicherzustellen, dass die Abstände jedenfalls eingehalten wurden. Dies ist aus der Vermessungsurkunde (Beilage ./6) eindeutig ersichtlich. Beweis: Beilage ./6 (Plandarstellung mit Überlagerung DKM alt und DKM neu, in der die Einhaltung der Abstände farblich eingezeichnet ist samt Erker des Nachbarhauses) Aus den genannten Gründen wird beantragt, der Beschwerde der Beschwerdeführer nicht stattzugeben.“ Die vorgelegten Unterlagen wurden in der Folge dem im Verfahrensgegenstand beigezogenen Sachverständigen sowie den Beschwerdeführern samt dem von Behördenseite vorgelegten geologischen Gutachten übermittelt. Bereits mit hg. Schreiben vom 28.03.2018 wurde im Verfahrensgegenstand eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung anberaumt. Im Verfahrensgegenstand wurde am 04.05.2018 die anberaumte Verhandlung durchgeführt und wurde von Seiten der Beschwerdeführer im Zuge dieser Verhandlung auf die Beschwerde verwiesen. Von Seiten der belangten Behörde wurde keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Hingegen verwies die mitbeteiligte bauwerbende Partei auf ihre „Beschwerdebeantwortung“ und gab der Vertreter der Bauwerberin an, dass durch seine Eingabe, welche unter Vorlage von Projektunterlagen erfolgte, der das Verfahren einleitende Antrag im Sinne der vorgelegten Projektunterlagen die Grundstücksgrenzen sowie die Entwässerungsanlagen betreffend und die Geländeveränderungen betreffend, präzisiert werden sollte und werde. Die diesbezüglich zur Vorlage gebrachten Projektunterlagen wurden dem Verwaltungsgericht am Verhandlungstag auch in dreifacher Ausfertigung mit den teilweise erforderlichen Unterfertigungen übergeben. Anlässlich dieser Verhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. S T, sowie des hydrogeologischen und hydrologischen Amtssachverständigen, Herrn Mag. U V, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben. Anlässlich dieser Verhandlung wurde Beweis durch Erstellung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. S T, sowie des hydrogeologischen und hydrologischen Amtssachverständigen, Herrn Mag. U römisch fünf, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, vor allem der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 anlässlich welcher die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht unmittelbar erfolgte, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festzustellen: Mit Eingabe vom 29.01.2016 hat die „A Projektentwicklungs- & Beteiligungs GmbH“ bei der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von 15 Wohneinheiten, eines Müllplatzes von Fahrradabstellplätzen sowie Einfriedungen auf dem Bauplatz Grundstück Nr.****, KG ****, angesucht. Der Bauplatz Grundstück Nr. ****, KG ****, weist ein Ausmaß von 813 m² (brutto) auf. Gemäß dem 4.0 Flächenwidmungsplan 2016 der Landeshauptstadt Graz ist der Bauplatz im „WA (04-08)“ gelegen. Nach Setzen behördlicher Ermittlungsschritte erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den erstinstanzlichen Baubescheid vom 06.02.2018 und bewilligte das Bauvorhaben unter Vorschreibung von 17 Auflagen plan- und beschreibungsgemäß, nachdem von Seiten des Herrn Dipl.-Ing. Dr. B C sowie der Frau D E mit Schriftsätzen vom 08.03.2017 rechtzeitig am Tag vor der Verhandlung schriftlich Einwendungen gegen dieses Bauprojekt erhoben wurden. Der Einwendungswerber, Herr Dipl.-Ing. Dr. B C, ist Eigentümer der an den Bauplatz östlich angrenzenden Liegenschaft mit den Grundstücken Nr**** und ****, mit dem dort befindlichen Einfamilienwohnhaus F-Straße. Frau D E ist Eigentümerin der an den Bauplatz westlich angrenzenden Liegenschaft mit den Grundstücken Nr. **** und ****, mit dem dort befindlichen Einfamilienwohnhaus E-Straße. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten dieser beiden Nachbarn jeweils mit Schriftsatz vom 14.03.2018 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, wobei letztere dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 21.03.2018 vorgelegt wurden. Bauvorhaben: Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Projektes ist festzustellen, dass auf Grundstück Nr. ****, KG ****, mit dem genannten Bescheid vom 06.02.2018, insbesondere die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 15 Wohneinheiten in I. Instanz baubehördlich bewilligt wurde. Das langgestreckte, dreigeschossige Gebäude gliedert sich T-förmig in zwei Hauptbaukörper. Am längs dem Grundstück liegenden nördlichen Baukörper liegen nordostseitig die Erschließungen, bzw. Laubengänge, südwestseitig sind Terrassen, bzw. Balkone angeordnet. Zwischen den Baukörpern liegt die vertikale Erschließung und jene des südlichen Baukörpers, der quer zum Grundstück liegt und südostseitig Terrassen, bzw. Balkone aufweist. Die Stirnseiten des südlichen Baukörpers bilden eine Flucht mit den Vorderkanten der nördlichen Laubengänge, bzw. Balkone.Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Projektes ist festzustellen, dass auf Grundstück Nr. ****, KG ****, mit dem genannten Bescheid vom 06.02.2018, insbesondere die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 15 Wohneinheiten in römisch eins. Instanz baubehördlich bewilligt wurde. Das langgestreckte, dreigeschossige Gebäude gliedert sich T-förmig in zwei Hauptbaukörper. Am längs dem Grundstück liegenden nördlichen Baukörper liegen nordostseitig die Erschließungen, bzw. Laubengänge, südwestseitig sind Terrassen, bzw. Balkone angeordnet. Zwischen den Baukörpern liegt die vertikale Erschließung und jene des südlichen Baukörpers, der quer zum Grundstück liegt und südostseitig Terrassen, bzw. Balkone aufweist. Die Stirnseiten des südlichen Baukörpers bilden eine Flucht mit den Vorderkanten der nördlichen Laubengänge, bzw. Balkone. Ein Zugang erfolgt über das öffentliche Gut Gst. Nr. **** (FWP Verkehrsfläche) nordwestlich, nordöstlich ist eine bestehende Toranlage beschrieben, welche über das Gst. Nr. **** und Nr**** (Servitut, FWP Wohnen allgemein) führt. Die öffentliche Verkehrsfläche Gst. Nr. **** ist rund 49 m von der bestehenden Toranlage entfernt. Die größte Außenabmessung des Gebäudes beträgt in N-S-Richtung 27,99 m und quer 11,12 m. Abstände: Die Abstände zu den Grundgrenzen sind im Einreichplan jeweils auf die äußersten Flächen und Kanten des Gebäudes bezogen – es wurde daher davon ausgegangen, dass die beschriebenen Rankengitter, oder sonstige Bauteile zu einer überwiegenden Umschlossenheit der Bereiche führen, sodass die Balkone und Laubengänge abstandsrelevant werden. Die Grenzabstände sind im Einreichplan im nordwestlichsten Balkoneck mit 5,38 m zu Gst. Nr. **** angegeben, die südliche Balkonecke südwestlich mit 5,40 m und südöstlich mit 2,13 m, die östlichen Balkonecke südöstlich mit 5,01 m und östlich mit 5,00 m. Der nordöstliche Laubengang führt nicht bis zur nördlichsten Gebäudeecke; das Laubengangeck weist laut Einreichplan einen Grenzabstand von 5,65 m auf, die nördliche Gebäudeecke 7,06 m. Das Projektniveau ±0,00 m der Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes ist mit einer absoluten Höhe 358,00 m (ü.A.) angegeben, das angrenzende Gelände liegt auf Projektniveau -0,02 m. Die Geschosshöhen des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses betrage 3,0 m, die Raumhöhe des zweiten Obergeschosses 2,62 m. In der Baubeschreibung ist eine Gesamtgebäudehöhe von 9,52 m angegeben. Aus den Informationen des Geoinformationssystems WebGIS Stmk kann ersehen werden, dass sich die nordwestlichen Grenzpunkte Nr. ****, Nr. **** und Nr. **** im Grenzkataster befinden (Stand 2. Apr. 2017, Geschäftsfall Nr. ****). Die Gst. Nr. **** und Nr. **** befinden sich im Grenzkataster, die Grenzpunkte sind fixiert. Die übrigen Grenzpunkte des ggstl. Projektgrundstückes befinden sich nicht im Grenzkataster. Aufgrund einer Mappenberichtigung kommt es (ausgenommen zur nordwestlichen Grundgrenze) zu einer Lageänderung der Grundgrenzen bei diesen sich nicht im Grenzkataster befindlichen Grenzpunkten. Die Änderung betrifft im Westen die Grenze zu Gst. Nr. ****, Nr. **** und Nr. ****, deren Eigentümer nicht Beschwerdeführer sind. Zum Beschwerdeführer Gst. Nr**** kommt es zu einer Lageänderung der Grenzpunkte im nördlichen Teil geringfügig nach Westen und im Süden beträchtlich nach Osten. Die Grenzabstände zum Gebäude ändern sich im Norden von 7,06 auf 7,03 m, bzw. von 5,65 m auf 5,61 m; im Süden ändert sich der Grenzabstand von 5,00 m auf 5,40 m. Im Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich nordöstlich ist die Errichtung eines überdeckten Müllplatzes mit 6,9 m² geplant, südlich angrenzend ein überdeckter Abstellplatz für zwölf Fahrräder. Wie konkretisiert, sollen diese Bereiche lediglich mit Rankhilfen ausgestattet werden. In derselben Ausführungsart ist mittig westlich ein überdeckter Abstellplatz für sechs Fahrräder nahe der Grundgrenze geplant. Im Einreichplan sind hier keine Abstände zu den Grundgrenzen eingetragen, maßstäblich dargestellt sind 1,0 m bzw. mehr. Gebäudeabstände sind in den Einreichplänen nicht dargestellt. Im Lageplan maßstäblich dargestellt sind rund 27 m zum Gebäude der Beschwerdeführerin II auf Grundstück Nr. **** westseitig sowie maßstäblich rund 11,5 m zum Gebäude auf Beschwerdeführergrundstück Nr. ****2. Die Angaben des Beschwerdeführers I mit bis zu zwei Geschossen decken sich augenscheinlich mit dem Erscheinungsbild aus den Schrägluftbildern (Google-Earth). Im nordwestlichen Bereich des Gebäudes auf Grundstück Nr. ****2 (Beschwerdeführer) ist ein eingeschossiger Gebäudeteil Richtung Südwesten auf Grundstück Nr**** errichtet. Für diesen eingeschossigen Gebäudeteil sind im Kataster- und Naturdarstellungsplan vom 03.04.2018 die Grenzabstände 3,28 und 3,39 m eingetragen. Gebäudeabstände sind in den Einreichplänen nicht dargestellt. Im Lageplan maßstäblich dargestellt sind rund 27 m zum Gebäude der Beschwerdeführerin römisch zwei auf Grundstück Nr. **** westseitig sowie maßstäblich rund 11,5 m zum Gebäude auf Beschwerdeführergrundstück Nr. ****2. Die Angaben des Beschwerdeführers römisch eins mit bis zu zwei Geschossen decken sich augenscheinlich mit dem Erscheinungsbild aus den Schrägluftbildern (Google-Earth). Im nordwestlichen Bereich des Gebäudes auf Grundstück Nr. ****2 (Beschwerdeführer) ist ein eingeschossiger Gebäudeteil Richtung Südwesten auf Grundstück Nr**** errichtet. Für diesen eingeschossigen Gebäudeteil sind im Kataster- und Naturdarstellungsplan vom 03.04.2018 die Grenzabstände 3,28 und 3,39 m eingetragen. Geländeveränderung: Weiters ergibt sich aus den Daten des Geo-Informationssystems, dass die Geländeoberkanten sich mit + 357,7-357,9 m, in einem sehr eingeschränkten Bereich wird eine Höhe von 358,2 m erreicht (Genauigkeit jeweils +/- 0,15 m). Im dem Bescheid zu Grunde liegenden Einreichplan sind keine Geländeveränderungen dargestellt, das angrenzende Gelände soll mit einem Niveau von 357,98 müA an das Gebäude angrenzen. Im ergänzenden Einreichplan zur Oberflächenentwässerung vom 03.04.2018 sind umlaufend an allen Grundgrenzen Gefälle von 2 % zur Grundstücksmitte eingetragen, für diese Gefälle ist eine Breite von einigen Metern anzunehmen. Ebenso sind 2 % Gefälle vom Gebäude wegwärts eingetragen. Somit wird zwischen Gebäude und Grundgrenze annähernd mittig sich jeweils ein Tiefpunkt befinden. Die Geländeveränderungen werden im zentralen Bereich des Grundstückes am größten sein. Aufgrund der geringfügigen Geländeveränderungen verändert sich die im Projekt angegebene Gesamtgebäudehöhe von 9,52 m, bezogen auf das natürliche Gelände, geländeabschnittsweise auch nur geringfügig, wobei eine maximale Erhöhung um 0,20 m anzunehmen ist. Der aufgrund der drei abstandsrelevanten Geschoße jeweils erforderliche Mindestgrenzabstand von 5 m wird durch das gegenständliche Projekt zu den Beschwerdeführerliegenschaften hin sowohl vor als auch nach der Mappenberichtigung (Veränderung der Grundgrenzen) eingehalten. Zu den Gebäudeabständen ist festzustellen, dass ostseitig das Gebäude sowie der eingeschossige Gebäudeteil selbst den Grenzabstand einhalten. Das gegenständliche Gebäude hält den Grenzabstand ein und wird in Summe der Gebäudeabstand eingehalten. Zum westlichen Gebäude der Beschwerdeführerin auf Grundstück Nr. **** ist der Gebäudeabstand jedenfalls eingehalten. Geologie: Der gegenständliche Bereich liegt in den pleistozänen Niederterrassen der Mur. Diese werden für die Bereiche östlich der Mur generell als Schotterkörper mit einer bis zu max. 4m mächtigen Lehmüberdeckung beschrieben. Diese generalisierte Beschreibung wird auch durch die Untergrunderkundungen auf Grundstücke **** bestätigt. Wie aus den Beschreibungen der J K ZT GmbH vom 23.03.2017 betreffend die Beurteilung der Untergrundverhältnisse hervorgeht, stehen unter Humus und geringmächtigen Anschüttungen bis in eine Tiefe von 2,5 m unter Gelände schluffige Feinsande bzw. feinsandige Schluffe an. Im Liegenden werden sandig, im obersten Bereich auch leicht schluffige Kiese beschrieben. Dieser Aufbau wird auch durch die Untergrunderkundungen der DI P Q ZT GmbH im geotechnischen Gutachten betreffend die Bebaubarkeit des Areals Zubau Radsatzwellenprüfstand Igasse, G, vom 07.08.2013 und im unveröffentlichten Endbericht im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die ergänzenden Untersuchungen gem. §13 AlsaG an der Verdachtsfläche „Deponie X Y“ in der KG **** von 08/2011 bestätigt, wobei dort die Unterkante der Schluffüberdeckung zwischen 3,00-3,40 m unter Gelände beschrieben wird.Diese generalisierte Beschreibung wird auch durch die Untergrunderkundungen auf Grundstücke **** bestätigt. Wie aus den Beschreibungen der J K ZT GmbH vom 23.03.2017 betreffend die Beurteilung der Untergrundverhältnisse hervorgeht, stehen unter Humus und geringmächtigen Anschüttungen bis in eine Tiefe von 2,5 m unter Gelände schluffige Feinsande bzw. feinsandige Schluffe an. Im Liegenden werden sandig, im obersten Bereich auch leicht schluffige Kiese beschrieben. Dieser Aufbau wird auch durch die Untergrunderkundungen der DI P Q ZT GmbH im geotechnischen Gutachten betreffend die Bebaubarkeit des Areals Zubau Radsatzwellenprüfstand Igasse, G, vom 07.08.2013 und im unveröffentlichten Endbericht im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die ergänzenden Untersuchungen gem. §13 AlsaG an der Verdachtsfläche „Deponie römisch zehn Y“ in der KG **** von 08 aus 2011, bestätigt, wobei dort die Unterkante der Schluffüberdeckung zwischen 3,00-3,40 m unter Gelände beschrieben wird. Hydrologie: In der Unterlage der J K ZT GmbH vom 23.03.2017 betreffend die Beurteilung der Untergrundverhältnisse wird darauf verwiesen, dass allfällige Versickerungsanlagen in den sandig, steinigen Kies zu führen sind. Diesem wird ein Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) von 5*10-4 m/s zugeordnet. Diese Durchlässigkeit wird durch die Auswertung von Pumpversuchen in einem nahe gelegenen (100
  6. m)Pegel, welche einen kf-Wert von 2*10-3 m/s ergeben, bestätigt (vgl. den unveröffentlichten Endbericht im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die ergänzenden Untersuchungen gem. §13 AlsaG an der Verdachtsfläche „Deponie X Y“ in der KG **** von 08/2011).In der Unterlage der J K ZT GmbH vom 23.03.2017 betreffend die Beurteilung der Untergrundverhältnisse wird darauf verwiesen, dass allfällige Versickerungsanlagen in den sandig, steinigen Kies zu führen sind. Diesem wird ein Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) von 5*10-4 m/s zugeordnet. Diese Durchlässigkeit wird durch die Auswertung von Pumpversuchen in einem nahe gelegenen (100
  7. m)Pegel, welche einen kf-Wert von 2*10-3 m/s ergeben, bestätigt vergleiche den unveröffentlichten Endbericht im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die ergänzenden Untersuchungen gem. §13 AlsaG an der Verdachtsfläche „Deponie römisch zehn Y“ in der KG **** von 08 aus 2011,). Geplante Entwässerungsmaßnahmen: Als Entwässerungsmaßnahmen sind für die Dachflächen (Gesamtfläche 377,75 m²) ein unterirdischer Sickerkörper (Abmessungen L*B*H = 18*1,2*2,5
  8. m)geplant. Diese Anlage ist an der Nordseite des Gebäudes projektiert (vgl. die Stellungnahme der Bau- und Anlagenbehörde, Wasserrecht, GZ: A17-BAB-015935/2016/0030 vom 09.05.2017). Aus dem Lageplan der Nachreichung der H I ZT GmbH, WA F-Straße, Oberflächenentwässerung& Versickerung; Einreichplan 1:100, Plan Nr.: E 1184-003 vom 03.04.2018, ist zudem ersichtlich, dass die Basis des Sickerkörpers bei 354,80 müA geplant ist und somit ca. 3,2 m unter Gelände zu liegen kommt.Als Entwässerungsmaßnahmen sind für die Dachflächen (Gesamtfläche 377,75 m²) ein unterirdischer Sickerkörper (Abmessungen L*B*H = 18*1,2*2,5
  9. m)geplant. Diese Anlage ist an der Nordseite des Gebäudes projektiert vergleiche die Stellungnahme der Bau- und Anlagenbehörde, Wasserrecht, GZ: A17-BAB-015935/2016/0030 vom 09.05.2017). Aus dem Lageplan der Nachreichung der H römisch eins ZT GmbH, WA F-Straße, Oberflächenentwässerung& Versickerung; Einreichplan 1:100, Plan Nr.: E 1184-003 vom 03.04.2018, ist zudem ersichtlich, dass die Basis des Sickerkörpers bei 354,80 müA geplant ist und somit ca. 3,2 m unter Gelände zu liegen kommt. Zusätzlich ist für den an der Südseite des Gebäudes situierten Fahrradabstellplatz (Dachfläche 7,2m²) ein eigener Sickerkörper mit den Abmessungen (L*B*H = 2,5*0,6*1,2
  10. m)projektiert. Aus dem Lageplan der Nachreichung von H I ZT GmbH, WA F Straße, Oberflächenentwässerung& Versickerung; Einreichplan 1:100, Plan Nr.: E 1184-003 vom 03.04.2018, ist weiters ersichtlich, dass die Basis des Sickerkörpers bei 356,10 müA geplant ist und somit ca. 1,9 m unter Gelände zu liegen kommt. Des Weiteren ist dem Plan und der Planlegende zu entnehmen, dass es offensichtlich geplant ist, diesen Sickerkörper bis zum „sickerfähigen Horizont“ zu führen (=355,20 müA bzw. ca. 2,8 m unter Gelände).Zusätzlich ist für den an der Südseite des Gebäudes situierten Fahrradabstellplatz (Dachfläche 7,2m²) ein eigener Sickerkörper mit den Abmessungen (L*B*H = 2,5*0,6*1,2
  11. m)projektiert. Aus dem Lageplan der Nachreichung von H römisch eins ZT GmbH, WA F Straße, Oberflächenentwässerung& Versickerung; Einreichplan 1:100, Plan Nr.: E 1184-003 vom 03.04.2018, ist weiters ersichtlich, dass die Basis des Sickerkörpers bei 356,10 müA geplant ist und somit ca. 1,9 m unter Gelände zu liegen kommt. Des Weiteren ist dem Plan und der Planlegende zu entnehmen, dass es offensichtlich geplant ist, diesen Sickerkörper bis zum „sickerfähigen Horizont“ zu führen (=355,20 müA bzw. ca. 2,8 m unter Gelände). Den Sickerkörpern sind laut Nachreichung der H I ZT GmbH, WA F Straße, Oberflächenentwässerung& Versickerung; Einreichplan 1:100, Plan Nr.: E 1184-003 vom 03.04.2018, offensichtlich vor der Einleitung der Oberflächenwässer Schlammfänge vorgeschaltet.Den Sickerkörpern sind laut Nachreichung der H römisch eins ZT GmbH, WA F Straße, Oberflächenentwässerung& Versickerung; Einreichplan 1:100, Plan Nr.: E 1184-003 vom 03.04.2018, offensichtlich vor der Einleitung der Oberflächenwässer Schlammfänge vorgeschaltet. Zur Dimensionierung der Versickerungsanlagen wurde das Versickerungsprogramm zum ÖWAV Regelblatt 45 (www.oewav.at/download) herangezogen. Folgende relevanten Berechnungsparameter wurden hierbei herangezogen: Abflussbeiwert (σn) 0,90 (Dach) bzw. 1 Fahrradabstellplatz Sickerfähigkeit Untergrund (kf-Wert) 5*10-4 m/s Sicherheitsbeiwert 1 Nutzbarer Porenanteil (P) 30% Jährlichkeit 30 (gewählter Gitternetzpunkt 5214) Die Berechnungsergebnisse sind im Nachweis des Auffangvermögens des Sickerschachtes der H I ZT GmbH vom 30.09.2016 dargestellt.Die Berechnungsergebnisse sind im Nachweis des Auffangvermögens des Sickerschachtes der H römisch eins ZT GmbH vom 30.09.2016 dargestellt. Die Anlagen zur Verbringung der Oberflächenwässer wurden dem Stand der Technik entsprechend geplant und dimensioniert. Festzuhalten ist, dass die am Projektgrundstück in ca. 2,5 m unter Gelände anstehenden sandig, steinigen Kiese zur Aufnahme und Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer geeignet sind und bei projektgemäßer Ausführung der Anlagen zur Verbringung der Oberflächenwässer es zu keiner Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführer kommen kann. Durch die Geländeveränderungen im geringen Ausmaß sowie derart, dass die Geländeneigung um den Bauplatz laufend in Richtung Grundstücksmitte verläuft, ist eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerliegenschaften durch Änderungen der Abflussverhältnisse nicht möglich. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf den behördlichen Verfahrensakt und das von Bauwerberseite vorgelegte Projekt sowie zur Frage der Geländeveränderungen und Grenzen zu den Beschwerdeführergrundstücken sowie der Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Herrn Dipl.-Ing. S T, sowie in Bezug auf die Beantwortung der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung durch Entwässerungsanlagen bzw. durch aufgrund von Geländeveränderungen geänderter Abflussverhältnisse auf das hydrogeologische und hydrologische Amtssachverständigengutachten des Herrn Mag. U V, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zurückführen lassen. Auch letzteres Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und sind diese beiden Gutachten insbesondere auch im Einklang mit den Bauvorschriften des Landes Steiermark stehend erstellt worden. Auf Grundlage des gerichtlicherseits eingeholten bautechnischen Gutachtens ergab sich für das Verwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Grenzabstände und Gebäudeabstände in Bezug auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer mit ihren darauf befindlichen Gebäuden eingehalten werden. Vor dem Hintergrund des hydrogeologischen Gutachtens ist fallbezogen auch von einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens am Bauplatz auszugehen und sind im Lichte der dem Stand der Technik entsprechend projektierten Oberflächenentwässerungsanlagen bei Einhaltung der diesbezüglichen fachlichen Vorgaben, Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerliegenschaften nicht zu erwarten und solche, welche aus der Änderung der Abflussverhältnisse infolge geringfügiger Geländeveränderungen resultieren, im Beschwerdefall ausgeschlossen, was sich auf Grundlage des hydrologischen Gutachtens ergab.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen auf den behördlichen Verfahrensakt und das von Bauwerberseite vorgelegte Projekt sowie zur Frage der Geländeveränderungen und Grenzen zu den Beschwerdeführergrundstücken sowie der Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstandes auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Herrn Dipl.-Ing. S T, sowie in Bezug auf die Beantwortung der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung durch Entwässerungsanlagen bzw. durch aufgrund von Geländeveränderungen geänderter Abflussverhältnisse auf das hydrogeologische und hydrologische Amtssachverständigengutachten des Herrn Mag. U römisch fünf, ebenfalls Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zurückführen lassen. Auch letzteres Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und sind diese beiden Gutachten insbesondere auch im Einklang mit den Bauvorschriften des Landes Steiermark stehend erstellt worden. Auf Grundlage des gerichtlicherseits eingeholten bautechnischen Gutachtens ergab sich für das Verwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Grenzabstände und Gebäudeabstände in Bezug auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer mit ihren darauf befindlichen Gebäuden eingehalten werden. Vor dem Hintergrund des hydrogeologischen Gutachtens ist fallbezogen auch von einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens am Bauplatz auszugehen und sind im Lichte der dem Stand der Technik entsprechend projektierten Oberflächenentwässerungsanlagen bei Einhaltung der diesbezüglichen fachlichen Vorgaben, Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerliegenschaften nicht zu erwarten und solche, welche aus der Änderung der Abflussverhältnisse infolge geringfügiger Geländeveränderungen resultieren, im Beschwerdefall ausgeschlossen, was sich auf Grundlage des hydrologischen Gutachtens ergab. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (29.01.2016) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt: § 4 Z 13 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG: „Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage – durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder – auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder – nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“ § 4 Z 15 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 15, Stmk. BauG: „Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;“ § 4 Z 29 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 29, Stmk. BauG: „Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke“ § 4 Z 30 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 30, Stmk. BauG: „Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;“ § 4 Z 34 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 34, Stmk. BauG: „Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;“ § 4 Z 38 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 38, Stmk. BauG: „Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht;“ § 4 Z 39 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 39, Stmk. BauG: „Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;“ § 4 Z 44 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG: „Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;“ § 4 Z 45 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 45, Stmk. BauG: „Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;“ § 4 Z 46 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 46, Stmk. BauG: „Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war;“ § 4 Z 48 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 48, Stmk. BauG: „Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;“ § 4 Z 49 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 49, Stmk. BauG: „Niveau: Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen;“ § 4 Z 53 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 53, Stmk. BauG: „Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;“ § 4 Z 62 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 62, Stmk. BauG: „Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;“ § 4 Z 63 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 63, Stmk. BauG: „Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen;“ § 5 Stmk. BauG:Paragraph 5, Stmk. BauG: „
(1)Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
  1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
  2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
  3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
  4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
  5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
  6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.
(2)Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.“ § 13 Stmk. BauG:Paragraph 13, Stmk. BauG: „
(1)Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2)Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3)Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4)Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen, - die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und - deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5)Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der - Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt; - Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6)Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7)Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8)Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen - für Nebengebäude oder - wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt; - für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10)Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11)Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12)Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
(13)Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für
(13)Die Absatz eins bis 12 gelten nicht für - Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichem Wassergut, wenn der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt; - Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen; - Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen; - Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(14)Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(14)Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Absatz eins bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Absatz eins,) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“
(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß Paragraph 82, allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“ § 19 Stmk. BauG:Paragraph 19, Stmk. BauG: „Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
  1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,)
  2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
  3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
  4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
  5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
  6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
  7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6, § 26 Stmk. BauG:Paragraph 26, Stmk. BauG: „
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,);
  3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ § 27 Stmk. BauG:Paragraph 27, Stmk. BauG: „
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.„
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar 1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder 2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“ § 29 Abs 1 und 5 Stmk. BauG:Paragraph 29, Absatz eins und 5 Stmk. BauG: „
(1)Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.“ … „
(5)Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.“ § 57 Abs 2 Stmk. BauG:Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. BauG: „Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“ § 88 Stmk. BauG:Paragraph 88, Stmk. BauG: „Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.“„Bei Veränderungen des Geländes gemäß den Paragraphen 19, oder 20

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