Obsah (9)
§ 28§ 47§ 25a§ 3§ 19§ 17Art. 130§ 7§§ 34RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG 50.14-2852/2017; LVwG 50.14-3050-3054/2017; LVwG 88.14-3055-3059/2017; LVwG 88.14-3060/2017 TextI
§ 28Abs 1 i
Vm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), § 47 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl Nr. 154/1964 idgF und § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) wird den Beschwerden stattgegeben, und die bekämpften Bescheide behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), Paragraph 47, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, idgF und Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) wird den Beschwerden stattgegeben, und die bekämpften Bescheide behoben. Spruch IISpruch römisch zwei Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des/der Frau N, Frau MMag. O, P GMBH, Herrn Q, Frau R, Frau S, Herrn T, Herrn A, Frau U, Herrn B, Herrn C, Frau D, Herrn E, Herrn F, Herrn G, Herrn H, Frau I, Frau J, Herrn V, Frau W, Herrn X, Herrn Y, Herrn Z, Frau Aa, Herrn Ba, und Frau Ca, alle vertreten durch MMag. L M, Rechtsanwalt, Rplatz, L, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, vom 07.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017-24, mit dem das Straßenbauvorhaben an der Landesstraße Nr. B320, Ennstal Straße im Baulos „Kreuzung Trautenfels“, km 53,210 bis km 54,160, in der Gemeinde Stainach-Pürgg (Einreichprojekt 2016, Planzeichen ABT16 VT-SV.03-363/2014)
§ 47des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idg
F (LStVG) straßenbaurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt worden ist, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde des/der Frau N, Frau MMag. O, P GMBH, Herrn Q, Frau R, Frau S, Herrn T, Herrn A, Frau U, Herrn B, Herrn C, Frau D, Herrn E, Herrn F, Herrn G, Herrn H, Frau römisch eins, Frau J, Herrn römisch fünf, Frau W, Herrn römisch zehn, Herrn Y, Herrn Z, Frau Aa, Herrn Ba, und Frau Ca, alle vertreten durch MMag. L M, Rechtsanwalt, Rplatz, L, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, vom 07.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017-24, mit dem das Straßenbauvorhaben an der Landesstraße Nr. B320, Ennstal Straße im Baulos „Kreuzung Trautenfels“, km 53,210 bis km 54,160, in der Gemeinde Stainach-Pürgg (Einreichprojekt 2016, Planzeichen ABT16 VT-SV.03-363/2014)
Paragraph 47, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, idgF (LStVG) straßenbaurechtlich unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt worden ist, z u R e c h t e r k a n n t:
§ 28Abs 1 i
Vm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), und § 47 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl Nr. 154/1964 idgF wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), und Paragraph 47, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, idgF wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch IIISpruch römisch drei Gegen dieses Erkenntnis (Spruch I. und II.) ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis (Spruch römisch eins. und römisch zwei.) ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Ausgangslage: 1.
- Die B320 (Ennstal Straße), eine als hochrangige Verkehrsverbindung eingestufte Landesstraße durchs Ennstal, verläuft zu Zeit 2-spurig von Westen kommend am nördlichen Talrand des Ennsbodens über einen Hangrücken in Höhe des Schlosses Trautenfels, überbrückt die Große Grimming und mündet in den Kreuzungsbereich mit den beiden Landesstraßen B145 (Salzkammergutstraße) nach Bad Aussee und B75 (Glattjochstraße) nach Irdning. Der weitere Verlauf der B320 führt in langgestreckten Kurven in ebenem Gelände bis zur Unterquerung der ÖBB-Strecke Bischofshofen-Selzthal mit der Wanne Stainach zur Ortsumfahrung Stainach. Die „Kreuzung Trautenfels“ (B320/B145/B75) bei km 53,485 der B320 ist mit jeweiligen Abbiegeströmen ausgebaut und ampelgeregelt. Die Ortsanbindung Stainach West (Salzburgerstraße) ist durch eine T-Kreuzung mit Linksabbiegefahrstreifen bei km 54,140 an die B320 angebunden. (Auszug aus Web-GIS vom 20.04.2018, Kreuzungsbereich) 1.2 Die Kreuzung Trautenfels ist nicht ausreichend leistungsfähig. In den vergangenen Jahren kam es u.a. zur Urlaubszeiten (Winter- und Sommertourismus) im Kreuzungsbereich mehrfach zu Staubildungen und zu einer erhöhten Unfallhäufigkeit. Aus diesem Grund wurden bereits Anfang der Neunzigerjahre Studien zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung durchgeführt. Mit einer Simulation des Verkehrsablaufes im April 2006 auf Basis aktueller Verkehrszählungen wurde nachgewiesen, dass ein niveaugleicher Ausbau der Kreuzung keine ausreichend leistungsfähige Lösung darstellt. 1.3 Im Jahr 2010 wurde erstmals ein konkretes (jedoch nicht weiter verfolgtes) Straßenbauvorhaben zur Umgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 Ennstalstraße „Knoten Trautenfels“ in eine niveaufreie Kreuzung eingereicht. Zu diesem Bauvorhaben wurde ein Verfahren
§ 3Abs 7 UVP-G 2000 geführt.
Im Bescheid vom 03.10.2010, GZ: FA 13 A-11.10.162/2010, stellte die UVP-Behörde fest, dass für das eingereichte Straßenbauvorhaben keine Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. 1.3 Im Jahr 2010 wurde erstmals ein konkretes (jedoch nicht weiter verfolgtes) Straßenbauvorhaben zur Umgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 Ennstalstraße „Knoten Trautenfels“ in eine niveaufreie Kreuzung eingereicht. Zu diesem Bauvorhaben wurde ein Verfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 geführt. Im Bescheid vom 03.10.2010, GZ: FA 13 A-11.10.162 aus 2010,, stellte die UVP-Behörde fest, dass für das eingereichte Straßenbauvorhaben keine Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. 1.4 Den Gegenstand des Feststellungsverfahrens im Jahr 2010 bildeten nachstehende Straßenbaumaßnahmen: - die niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75: Unterführung der B320, Errichtung eines darüber liegenden Verteilerkreises, Zulegung von Fahrstreifen; die Länge des Abschnittes betrug 1.269,50 m (von km 52,993 bis km 54,263 der B320); - die Umgestaltung der Ortsanbindung Stainach West: Neuerrichtung einer Straße mit einer Länge von 662,40 m und deren Einbindung als fünften Knotenarm in den Verteilerkreis; - die Neuerrichtung der Aufschließungsstraße Nord mit einer Länge von 293 m; - die Neuerrichtung der Aufschließungsstraße Süd mit einer Länge von 472 m. 1.5 Dem Feststellungsverfahren lag in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ua. weiters zu Grunde, dass Teile des geplanten Straßenbauvorhabens in verordneten Landschaftsschutzgebieten (Nr. 15, Nr. 14a) liegen.
- Aktuelles Straßenbauvorhaben 2.1 Mit dem Antrag des Landes Steiermark vom 09.09.2016 auf Erteilung der straßenrechtlichen Genehmigung für den Ausbau der B320, Ennstal Straße, Abschnitt: „Kreuzung Trautenfels“, km 53,210 bis km 54,160, Länge 950 m, in der Gemeinde Stainach-Pürgg, liegt nunmehr ein gegenüber 2010 modifiziertes Straßenbauvorhaben zur straßenrechtlichen Beurteilung vor. Der Antrag ist als Neuantrag zu werten. 2.2 Dem Antrag beigeschlossen ist das „Einreichprojekt (LStVG) 2016“ mit dem Planzeichen ABT16 VT-SV.03-363/2014 vom 08.09.2016, ausgearbeitet von der Da GmbH in Gr. Die bestehende niveaugleiche „Kreuzung Trautenfels“ soll nach wie vor in eine niveaufreie Kreuzung umgebaut, und die annähernd parallel zur B320 verlaufende Salzburger Straße (Ortsanbindung Stainach) bis zum Knoten Trautenfels (nunmehr um 742 m) verlängert werden. Das Straßenbauvorhaben bedingt Geländeanpassungen, die Ver- bzw. Umlegung von Anbindungen an die übrigen Verkehrswege und anrainenden Liegenschaften, die kleinräumige Verlegung des Bauchlaufes der Kleinen Grimming, und Grundstückseinlösungen. 2.3 Laut der Übersichtskarte zur Einreichung 2016 stellt sich das Straßenbauvorhaben wie folgt dar: 2.4 Der Antrag vom 09.09.2016 weicht gegenüber der Einreichung aus 2010 insofern ab, als - die ursprünglich geplante Trassenführung der B320 im Kreuzungsbereich in Form einer Unterführung durch eine Überführung (Brückenkonstruktion) ersetzt werden soll; die Länge des Abschnittes beträgt nur mehr etwa 950 m (von km 52,210 bis km 54,160 der B320); - der Mittelpunkt des darunterliegenden Kreisverkehrs um ca. 15 m in südöstliche Richtung mittig unter die Achse der B320 verschoben wird, wodurch eine Anbindung an die dort bestehende Shell-Tankstelle über einen eigenen Arm vom Kreisverkehrsplatz aus möglich wird; - die Aufschließungsstraße Nord mit einer Länge von 293 m entfällt; die Aufschließung der nordöstlich des geplanten Kreisverkehrsplatzes liegenden Liegenschaften erfolgt nunmehr direkt von der Salzburgerstraße über bestehende Wege; - anstelle der Aufschließungsstraße Süd mit einer Länge von 472 m ist südöstlich der B320 ein Wirtschaftsweg von etwa 415 m Länge zur Aufschließung der landwirtschaftlichen Flächen geplant. 2.5 Der Sachverhalt hat sich gegenüber dem Feststellungsverfahren 2010 weiters insofern verändert, als die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.06.1981, über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 15, LGBl. Nr. 58/1981, durch die gleichnamige Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.07.2012, LGBl. Nr. 72/2012, in Kraft getreten am 04.08.2012, ersetzt worden ist, mit der das Schutzgebiet verkleinert worden ist.2.5 Der Sachverhalt hat sich gegenüber dem Feststellungsverfahren 2010 weiters insofern verändert, als die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.06.1981, über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 15, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1981,, durch die gleichnamige Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.07.2012, Landesgesetzblatt , Nr. 72 aus 2012,, in Kraft getreten am 04.08.2012, ersetzt worden ist, mit der das Schutzgebiet verkleinert worden ist.
- Sachliche Zuständigkeit 3.1 Die belangte Behörde hat ihre sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Landes Steiermark (im Folgenden Genehmigungswerberin) vom 09.09.2016 auf Erteilung der straßenrechtlichen Genehmigung angenommen und für den 19.10.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt. 3.2 Mit dem Schriftsatz vom 15.10.2016 brachten u.a. die Beschwerdeführer/innen einen „Antrag auf Feststellung
§ 3Abs.
7 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000“ ein. Auf Grund dieses Antrages setzte die belangte Behörde (nach Durchführung der anberaumten mündlichen Verhandlung) das Verfahren bis zur Entscheidung der UVP-Behörde über diesen Antrag aus. 3.2 Mit dem Schriftsatz vom 15.10.2016 brachten u.a. die Beschwerdeführer/innen einen „Antrag auf Feststellung
Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000“ ein. Auf Grund dieses Antrages setzte die belangte Behörde (nach Durchführung der anberaumten mündlichen Verhandlung) das Verfahren bis zur Entscheidung der UVP-Behörde über diesen Antrag aus. 3.3 Mit Bescheid vom 01.12.2016, GZ: ABT13-11.10-444/2016-2 wies die UVP-Behörde den Antrag vom 15.10.2016 mangels Antragslegitimation der Antragsteller als unzulässig zurück. Die von den Beschwerdeführer/innen gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde vom 30.12.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 22.02.2017, GZ: W193 214412-1/5E, als unbegründet ab, weil sich aus § 3 Abs 7 UVP-G 2000 idgF klar ergebe, dass den Nachbarn eines Vorhabens kein eigenständiges Antragsrecht zustehe. Ein solches werde nur dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt eingeräumt. Nachbarn
§ 19
Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 – und dazu würden die Beschwerdeführer/innen als Grundeigentümer/innen in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens liegen, zählen – hätten nach § 3 Abs 7a UVP-G 2000 idgF lediglich ein Beschwerderecht gegen einen negativen Feststellungsbescheid. 3.3 Mit Bescheid vom 01.12.2016, GZ: ABT13-11.10-444/2016-2 wies die UVP-Behörde den Antrag vom 15.10.2016 mangels Antragslegitimation der Antragsteller als unzulässig zurück. Die von den Beschwerdeführer/innen gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde vom 30.12.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 22.02.2017, GZ: W193 214412-1/5E, als unbegründet ab, weil sich aus Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 idgF klar ergebe, dass den Nachbarn eines Vorhabens kein eigenständiges Antragsrecht zustehe. Ein solches werde nur dem Projektwerber/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde und dem Umweltanwalt eingeräumt. Nachbarn
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 – und dazu würden die Beschwerdeführer/innen als Grundeigentümer/innen in der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, deren Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens liegen, zählen – hätten nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 idgF lediglich ein Beschwerderecht gegen einen negativen Feststellungsbescheid. 3.4 In der Folge prüfte die UVP-Behörde die Frage einer allfälligen UVP-Pflicht des aktuellen Bauvorhabens von Amts wegen. Unter Bezugnahme auf den Feststellungsbescheid vom 03.12.2010, GZ.: FA13A-11.10-162/2010-16 wurde die Genehmigungswerberin um Mitteilung ersucht, ob das aktuelle Projekt und das Projekt, dass den Gegenstand des Feststellungsverfahrens 2010 gebildet habe, ident seien. Sofern keine Projektidentität gegeben sei, werde um Übermittlung einer Gegenüberstellung sämtlicher Projektänderungen samt planlicher Darstellung sowie um Übermittlung eines Vergleiches der seinerzeit zugrunde gelegten Verkehrszahlen mit jenen des aktuellen Projektes ersucht. 3.5 Am 11.11.2016 übermittelte die Genehmigungswerberin der UVP-Behörde eine „Gegenüberstellung Einreichprojekt 2010 zu Einreichprojekt 2016“, in der die Projektgeschichte beschrieben und die Notwendigkeit einer niveaufreien Kreuzungslösung näher begründet werden. Es werden die beiden Projekte verglichen und die Abweichungen des aktuellen Vorhabens gegenüber dem Straßenbauvorhaben aus 2010 dargestellt. Eine Auswirkungsanalyse beschreibt die Auswirkungen des Projektes 2016 (auch Lärm) auf die Natura 2000 Gebiete, auf Biotope, auf die Gewässerökologie, dem Landschaftsbild, auf den Tierbestand (Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Reptilien, Falter) und auf Wildvernetzungskorridore. Gleichzeitig werden auch die geplanten ökologischen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie Kompensation von Projektwirkungen anführt. 3.6 In der von der UVP-Behörde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 14.11.2016 wird die an ihn gerichtete Frage, ob das dem Feststellungsbescheid vom 3.10.2010 zu Grunde liegende Projekt mit dem nunmehr vorgelegten Projekt ident sei, zusammenfassend damit beantwortet, dass die Änderungen des vorliegenden Bauprojektes, verglichen mit der Einreichung aus dem Jahr 2010, aus verkehrstechnischer Sicht als geringfügig eingestuft werden könnten, wenn man davon absehe, das die Errichtung einer Überfahrtsbrücke bautechnisch nicht mit einem Unterführungsbauwerk zu vergleichen sei. 3.7 Basierend auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik teilte die UVP-Behörde u.a. der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.11.2016 mit, dass von einer im Wesentlichen gleichen Sachlage und einer identen Rechtslage auszugehen sei. Auf Grund der bestehenden Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 03.12.2010, GZ: FA13A-11.10-162/2010-16, habe eine neuerliche Prüfung des Vorhabens
§ 3
Abs 7 UVP-G 2000 nicht zu erfolgen.3.7 Basierend auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik teilte die UVP-Behörde u.a. der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.11.2016 mit, dass von einer im Wesentlichen gleichen Sachlage und einer identen Rechtslage auszugehen sei. Auf Grund der bestehenden Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 03.12.2010, GZ: FA13A-11.10-162/2010-16, habe eine neuerliche Prüfung des Vorhabens
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht zu erfolgen. 3.8 Aufgrund dieser Mitteilung der UVP-Behörde setzte die belangte Behörde das unterbrochene Ermittlungsverfahren am 01.12.2016 mit Grundeinlöseverhandlungen fort, von denen die Beschwerdeführer/innen nicht betroffen waren. Ihre Grundstücke werden zur Umsetzung des Straßenbauvorhabens nicht benötigt.
- Behördliches Ermittlungsverfahren – Grundlagen 4.1 Das vorliegende „Einreichprojekt (LStVG) 2016“ mit dem Planzeichen ABT16 VT-SV.03-363/2014 vom 08.09.2016 (bestehend aus Mappe 1/2 Straßenplanung, und Mappe 2/2 Brückenplanung und Gutachten) enthält u.a. bereits eine Verkehrsuntersuchung, ein Gutachten Lärmschutz (beide verfasst von: Ea GmbH) und ein Lichtgutachten (Verfasser: Da GmbH). Ergänzend zu den Einreichunterlagen legte die Genehmigungswerberin noch eine „Generelle Lärmschutzuntersuchung 2016“ für den geplanten Kreuzungsumbau an der B320, datiert mit 18.10.2016 (erstellt von der Ea GmbH) vor. 4.2 Laut der Verkehrsuntersuchung (im Folgenden VU 2016) wurden zur Ermittlung des aktuellen Verkehrsaufkommens im Juni 2016 Verkehrszählungen durchgeführt, welche anhand der Daten der etwa 4,6 km weiter östlich der Kreuzung Trautenfels an der B320 befindlichen Dauerzählstelle aus dem Jahr 2015 auf eine Jahresganglinie hochgerechnet wurden. Unter Anwendung eines auf Basis der geplanten Entwicklungen im Verkehrsangebot in der Verkehrsnachfrage erarbeiteten Verkehrsmodells wurde für den Ist-Zustand im Jahr 2016 ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) auf dem Streckenabschnitt der B320 östlich vom Knoten Trautenfels im Ausmaß von 17.804 Kfz einschließlich eines Anteils von 2.318 Lkw errechnet. Darin enthalten ist auch der Verkehrsanteil von rd. 5.000 Kfz, welche an der bestehenden Ortsanbindung Stainach West bei km 54,140 auf die B320 zufahren oder dorthin abfahren. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geplanten Fertigstellung des Straßenbauvorhabens im Jahre 2018 erfolgte unter Verwendung des Verkehrsmodells eine Prognoserechnung für das Verkehrsaufkommen fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Kreuzungsausbaues samt Verlängerung der Salzburgerstraße. Für die B320 wird für das Jahr 2023 ein DTV von 14.670 Kfz einschließlich 2.180 Lkw, für die Salzburgerstraße ein DTV von 5.330 Kfz mit einem Anteil von 270 Lkw prognostiziert. 4.3 In der Generellen Lärmschutzuntersuchung 2016 (im Folgenden GLU 2016) wird auf Grundlage der Vorgaben der Straßenplanung (Brücke B320, Kreisverkehr, Zufahrt Stainach) und der aus der VU 2016 übernommenen Verkehrsdaten die Lärmbelastung der an der Kreuzung Trautenfels liegenden acht Wohnobjekte, der entfernteren Wohngebäude am nördlichen Hang (Siedlung Un), und der Wohngebäude im Bereich der bestehenden Anbindung Stainach (Salzburgerstraße) untersucht. Dabei wurde der IST-Zustand und der Prognosezustand für 2026 mit und ohne Ausbaumaßnahmen rechnerisch ermittelt (vgl. Tabelle 6: Immissionstabelle Prognose Zustand 2026 mit Kreuzungsausbau) und grafisch anhand von Isophonkarten dargestellt. Zur Überprüfung der Immissionsberechnungen bzw. zur Kalibrierung des Berechnungsverfahrens wurden am 08.06.2016 Schallmessungen an insgesamt vier MP (3 MP im Nahebereich der Kreuzung und 1 MP in Un) durchgeführt. 4.3 In der Generellen Lärmschutzuntersuchung 2016 (im Folgenden GLU 2016) wird auf Grundlage der Vorgaben der Straßenplanung (Brücke B320, Kreisverkehr, Zufahrt Stainach) und der aus der VU 2016 übernommenen Verkehrsdaten die Lärmbelastung der an der Kreuzung Trautenfels liegenden acht Wohnobjekte, der entfernteren Wohngebäude am nördlichen Hang (Siedlung Un), und der Wohngebäude im Bereich der bestehenden Anbindung Stainach (Salzburgerstraße) untersucht. Dabei wurde der IST-Zustand und der Prognosezustand für 2026 mit und ohne Ausbaumaßnahmen rechnerisch ermittelt vergleiche Tabelle 6: Immissionstabelle Prognose Zustand 2026 mit Kreuzungsausbau) und grafisch anhand von Isophonkarten dargestellt. Zur Überprüfung der Immissionsberechnungen bzw. zur Kalibrierung des Berechnungsverfahrens wurden am 08.06.2016 Schallmessungen an insgesamt vier MP (3 MP im Nahebereich der Kreuzung und 1 MP in Un) durchgeführt. Die GLU 2016 kommt zum Ergebnis, dass es bei Realisierung des Straßenbauvorhabens gegenüber der Null-Variante (kein Kreuzungsausbau) zu keiner wahrnehmbaren Erhöhung der Lärmbelastung (Anhebung kleiner als 1 dB) kommen werde. Die Prognoseberechnungen erfolgten unter Berücksichtigung der lärmmindernden Wirkungen des Splittmastixasphaltes entsprechend der RVS 04.02.11 Lärmschutz von 3 dB.
- Mündliche Verhandlung 5.1 Mit der Kundmachung vom 15.09.2016 beraumte die belangte Behörde für den 19.10.2016 eine mündliche Verhandlung an, zu der ua. die Anrainer (so auch die Beschwerdeführerinnen N und O und P GmbH) persönlich geladen worden sind. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen bis zum Tag der Verhandlung bei der belangten Behörde, im Gemeindeamt Stainach-Pürgg und bei der Baubezirksleitung Liezen während der Amtsstunden aufliegen. Die Kundmachung war in der Zeit vom 20.09.2016 bis 19.10.2016 an der Amtstafel in der Gemeinde Stainach Pürgg angeschlagen. 5.2 In der Verhandlung vom 19.10.2016 wurde das Projekt von Vertretern der Genehmigungswerberin vorgestellt. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen N und MMag. O stellten als Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr. ****, EZ:****, KG **** (näher ausgeführte, nicht mehr relevante) Forderungen in Verbindung mit der geplanten Trassenführung zur Anbindung der Fa -Tankstelle. 5.4 Ing. V brachte in Vertretung der Firma P GmbH als Pächterin des Grundstückes Nr. ****, EZ ****, KG **** (näher ausgeführte, nicht mehr relevante) Einwendungen gegen die Abänderung der Kreuzung der B320 mit dem Bweg vor. 5.4 Ing. römisch fünf brachte in Vertretung der Firma P GmbH als Pächterin des Grundstückes Nr. ****, EZ ****, KG **** (näher ausgeführte, nicht mehr relevante) Einwendungen gegen die Abänderung der Kreuzung der B320 mit dem Bweg vor. 5.5 Darüber hinaus überreichte Ing. V als bevollmächtigter Vertreter von 45 Personen, so (auch) der Beschwerdeführer/innen N und MMag. O, sowie der nicht persönlich zur Verhandlung geladenen Beschwerdeführer/innen T und S, Q und R, A und Nina Mayer, B, Ba, W, C und D, E, X, F, Y, Z, Aa, G, H und I, J, K und Ca dem Verhandlungsleiter schriftliche Unterlagen mit Anträgen auf Parteistellung, wendete Kundmachungsmängel ein, beantragte die Vertagung der Verhandlung, und verlangte die Nichterteilung der straßenrechtlichen Genehmigung für das gesamte Bauvorhaben. Dies u.a. deshalb, weil durch die geplanten Niveauänderungen im Bereich der B320 in der Ortschaft Un, in Trautenfels, und auch bei bestehenden Wohnobjekten im unmittelbaren Kreuzungsbereich (durch Wegfall von Abschirmwirkungen durch den bestehenden Hochwasserdamm, und durch das veränderte Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer, u.a. wegen der nunmehr notwendigen Schalt- und Bremsvorgänge bei einer/einem 6%igen Steigung/Gefälle) mit erhöhten Lärm- und Staubbelästigungen gegenüber der IST-Situation zu rechnen sei, diese Immissionserhöhungen nicht durch Aufbringung eines lärmmindernden Asphaltgutes auf Dauer in den Griff zu bekommen seien, und keine sonstigen Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen seien.5.5 Darüber hinaus überreichte Ing. römisch fünf als bevollmächtigter Vertreter von 45 Personen, so (auch) der Beschwerdeführer/innen N und MMag. O, sowie der nicht persönlich zur Verhandlung geladenen Beschwerdeführer/innen T und S, Q und R, A und Nina Mayer, B, Ba, W, C und D, E, römisch zehn, F, Y, Z, Aa, G, H und römisch eins, J, K und Ca dem Verhandlungsleiter schriftliche Unterlagen mit Anträgen auf Parteistellung, wendete Kundmachungsmängel ein, beantragte die Vertagung der Verhandlung, und verlangte die Nichterteilung der straßenrechtlichen Genehmigung für das gesamte Bauvorhaben. Dies u.a. deshalb, weil durch die geplanten Niveauänderungen im Bereich der B320 in der Ortschaft Un, in Trautenfels, und auch bei bestehenden Wohnobjekten im unmittelbaren Kreuzungsbereich (durch Wegfall von Abschirmwirkungen durch den bestehenden Hochwasserdamm, und durch das veränderte Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer, u.a. wegen der nunmehr notwendigen Schalt- und Bremsvorgänge bei einer/einem 6%igen Steigung/Gefälle) mit erhöhten Lärm- und Staubbelästigungen gegenüber der IST-Situation zu rechnen sei, diese Immissionserhöhungen nicht durch Aufbringung eines lärmmindernden Asphaltgutes auf Dauer in den Griff zu bekommen seien, und keine sonstigen Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen seien. 5.6 Den schriftlichen Einwendungen wurde ein „Fragenkatalog der betroffenen Anrainer zur Verhandlung „Kreuzung Trautenfels“ angeschlossen. Die Fragen richten sich an die Bewilligungswerberin, ua. ob diese bei der Erstellung der Einreichunterlagen bestimmte Auswirkungen des Projektes (wie auf die Landschaftsschutzgebiete 14a, 15, 43, auf das Europavogelschutzgebiet Nr. 41, und das Europa Fauna und Flora Habitats Gebiet Nr. 7) untersucht habe, ob bei der Lärmbeurteilung nach bestimmten Richtlinien (wie nach der Richtlinie Lärmschutz Landesstraßen; RILL) vorgegangen worden sei, ob dabei bestimmte, die Schallabsorption und die Schallausbreitung beeinflussende Faktoren (wie u.a. Feuchte und Temperatur, Invasionswetterlagen, Mitwindlagen) berücksichtigt worden seien, ob bei den prognostizierten Schallimmissionen die zu erwartende überhöhte Geschwindigkeit auf der durchgehenden B320, vor allem bei Nacht, die lärmerhöhende Fahrweise von PKW- und LKW-Lenkern im ansteigenden und abfallenden Bereich der Brücke ausreichend (laut RVS) berücksichtig worden sei, wie angedacht werde, dem Verschleiß des (neuen) Splittmastixasphaltes entgegenzuwirken (Erhaltung der speziellen Porenstruktur durch Reinigung), ob Einzelereignisse (wie etwa Lärm aus defekten Fahrzeugen und Planen) und die (durch die Erhöhung der Kapazität und durch die hindernisfreie Durchfahrt) entstehende Mehrbelastung des Knoten Trautenfels berücksichtigt worden sei. 5.7 Die belangte Behörde erachtete die Einwendungen betreffend Lärmbelästigung für die Genehmigungsfähigkeit des Straßenbauvorhabens in der eingereichten Ausführung für beachtlich und kündigte weitere Erhebungen an.
- Fortgesetztes Ermittlungsverfahren und Parteiengehör 6.
- Zur Klärung der aufgeworfenen Fragen ersuchte die belangte Behörde die Genehmigungswerberin um Beantwortung der Fragen im Fragenkatalog und gab Amtssachverständigengutachten aus dem Bereich Verkehrstechnik und Lärmtechnik in Auftrag. 6.2 In der Fragenbeantwortung der Genehmigungswerberin (Aufstellung vom 19.01.2017) wird auch auf die Fragen zum Themenkreis Lärmbeurteilung eingegangen. Es wird u.a. darauf hingewiesen, dass bei der schalltechnischen Berechnung nach den Vorgaben in der RVS 04.02.11 vorgegangen worden sei (wird bezogen auf konkrete Fragestellungen näher ausgeführt). Insbesondere sei auch die Wirkung des geschwindigkeitsabhängigen lärmmindernden Splittmastixasphalts (kein gewöhnlicher Splittmastixasphalt) entsprechend der RVS 04.02.11 berücksichtigt worden. 6.3 Im straßenbautechnischen Gutachten vom 21.03.2017 beurteilte der Amtssachverständige DI Dr. Ga Ha nach Zusammenfassung der Ergebnisse der VU 2016 (wiedergegeben im bekämpften Bescheid vom 07.09.2017, S 52) das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit positiv. Es bestünden (bei Vorschreibung und Erfüllung der vorgeschlagenen Auflagen) keine Einwände gegen den projektgemäßen Ausbau der Kreuzung Trautenfels zwischen km 53,210 und km 54,160 der B320 Ennstalstraße. Durch die Führung der durchgehenden Fahrstreifen der B320 mittels einer Brücke über den Kreuzungsbereich könne mit einer wesentlichen Verbesserung des Verkehrsflusses des durchfahrenden Verkehrs gerechnet werden. Dies sei mit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit verbunden. Weiters werde auch durch die Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes für den abbiegenden und kreuzenden Verkehr die Verkehrsabwicklung verbessert und die Verkehrssicherheit angehoben. Schließlich erfolge auch ein großzügiger Ausbau des Geh- und Radwegnetzes im Kreuzungsbereich. 6.4 Die Ergebnisse der GLU 2016 wurden im schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Ia Ja vom 20.03.2017 als nachvollziehbar und rechnerisch richtig bezeichnet. Nachdem das Einreichprojekt gegenüber der bestehenden Situation nur geringfügige Unterschiede in den schalltechnisch relevanten Parametern (wie Verkehrsbelastung, höchstzulässige Geschwindigkeit, Verkehrsfluss der Fahrzeuge, Straßenbelag) aufweise, sei auch der schalltechnische Unterschied zwischen der Nullvariante (kein Kreuzungsausbau) und der Projektvariante nur gering. Aufgrund des geplanten Projektes sei keine relevante Immissionserhöhung, prognostiziert auf das Jahr 2026, zu erwarten. Es werde auch zu keiner relevanten Schallpegelerhöhung im Bereich der nahe liegenden Wohnobjekte kommen.6.4 Die Ergebnisse der GLU 2016 wurden im schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. römisch eins a Ja vom 20.03.2017 als nachvollziehbar und rechnerisch richtig bezeichnet. Nachdem das Einreichprojekt gegenüber der bestehenden Situation nur geringfügige Unterschiede in den schalltechnisch relevanten Parametern (wie Verkehrsbelastung, höchstzulässige Geschwindigkeit, Verkehrsfluss der Fahrzeuge, Straßenbelag) aufweise, sei auch der schalltechnische Unterschied zwischen der Nullvariante (kein Kreuzungsausbau) und der Projektvariante nur gering. Aufgrund des geplanten Projektes sei keine relevante Immissionserhöhung, prognostiziert auf das Jahr 2026, zu erwarten. Es werde auch zu keiner relevanten Schallpegelerhöhung im Bereich der nahe liegenden Wohnobjekte kommen. 6.
- Die Ermittlungsergebnisse wurden den Anrainern (so auch den Beschwerdeführer/innen N, MMag. O, und der P GmbH, zu Handen Ing. V) im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. N und MMag. O gaben keine Stellungnahme ab. Ing. V wendete in seiner Stellungnahme vom 02.05.2017 weiterhin eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ein und beantragte jedenfalls die Durchführung eines UVP-Verfahrens. Weiters monierte Ing. V u.a. Verfahrensfehler und eine unzureichende Beantwortung der gestellten Fragen, verlangte die Anberaumung einer Verhandlung zur Gutachtenserörterung (die den Gutachten zu Grunde liegenden Verkehrszahlen und die Prognosen der Gutachter seien anzuzweifeln), forderte die Einholung eines humanmedizinischen- und umwelt-medizinischen Gutachtens sowie eine umfangreiche Untersuchung zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die unmittelbar angrenzenden Schutzgebiete. 6.
- Die Ermittlungsergebnisse wurden den Anrainern (so auch den Beschwerdeführer/innen N, MMag. O, und der P GmbH, zu Handen Ing. römisch fünf) im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. N und MMag. O gaben keine Stellungnahme ab. Ing. römisch fünf wendete in seiner Stellungnahme vom 02.05.2017 weiterhin eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ein und beantragte jedenfalls die Durchführung eines UVP-Verfahrens. Weiters monierte Ing. römisch fünf u.a. Verfahrensfehler und eine unzureichende Beantwortung der gestellten Fragen, verlangte die Anberaumung einer Verhandlung zur Gutachtenserörterung (die den Gutachten zu Grunde liegenden Verkehrszahlen und die Prognosen der Gutachter seien anzuzweifeln), forderte die Einholung eines humanmedizinischen- und umwelt-medizinischen Gutachtens sowie eine umfangreiche Untersuchung zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die unmittelbar angrenzenden Schutzgebiete. 6.6 Die belangte Behörde dehnte das Beweisverfahren nicht weiter aus und entschied auf Basis der bestehenden Beweislage.
- Bekämpfte Bescheide 7.1 In den Bescheiden vom 05.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017, zu den Ordnungszahlen 2, 4, 8, 9, 11, 16, 17, 18, 20 und 22, wies die belangte Behörde die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung der in Spruch I dieses Erkenntnisses namentlich genannten Beschwerdeführer/innen
den §§ 8, 58 AVG und § 47 LStVG ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 47 LStVG keinem konkret bezeichneten Personenkreis Parteistellung einräume. Die Antragsteller/innen hätten auch nicht näher begründet, weshalb sie Parteistellung begehren würden. Aufgrund der Entfernung ihrer Grundstücke zur „Kreuzung Trautenfels“ (von mehr als 500 m bis 100-120 m) sei davon auszugehen, dass ihnen im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, weil sie durch die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens nicht in subjektiv öffentlichen Rechten negativ beeinflusst werden würden. Unbeschadet dessen habe die Behörde von Amts wegen (durch die Einholung von Sachverständigengutachten im Ermittlungsverfahren und durch die Vorschreibung von Auflagen zum Schutz der betroffenen Bewohner im Genehmigungsbescheid) sichergestellt, dass durch die Konsumierung der erteilten Genehmigung niemand in seinem Leben, seiner Gesundheit oder sonstiger subjektiv öffentlicher Rechte beeinträchtigt werde. 7.1 In den Bescheiden vom 05.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017, zu den Ordnungszahlen 2, 4, 8, 9, 11, 16, 17, 18, 20 und 22, wies die belangte Behörde die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung der in Spruch römisch eins dieses Erkenntnisses namentlich genannten Beschwerdeführer/innen
den Paragraphen 8, 58, AVG und Paragraph 47, LStVG ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Paragraph 47, LStVG keinem konkret bezeichneten Personenkreis Parteistellung einräume. Die Antragsteller/innen hätten auch nicht näher begründet, weshalb sie Parteistellung begehren würden. Aufgrund der Entfernung ihrer Grundstücke zur „Kreuzung Trautenfels“ (von mehr als 500 m bis 100-120 m) sei davon auszugehen, dass ihnen im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, weil sie durch die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens nicht in subjektiv öffentlichen Rechten negativ beeinflusst werden würden. Unbeschadet dessen habe die Behörde von Amts wegen (durch die Einholung von Sachverständigengutachten im Ermittlungsverfahren und durch die Vorschreibung von Auflagen zum Schutz der betroffenen Bewohner im Genehmigungsbescheid) sichergestellt, dass durch die Konsumierung der erteilten Genehmigung niemand in seinem Leben, seiner Gesundheit oder sonstiger subjektiv öffentlicher Rechte beeinträchtigt werde. 7.2 Mit Bescheid vom 07.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017-24 erklärte die belangte Behörde im hier maßgeblichen Spruch I
§ 47des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idg
F (LStVG) die projekt-, plan- und beschreibungsgemäße Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße B320, Ennstal Straße im Baulos „Kreuzung Trautenfels“ vom Standpunkte des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei Erfüllung von (unter den Punkten 1. bis 8. näher formulierten) Auflagen für zulässig. 7.2 Mit Bescheid vom 07.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017-24 erklärte die belangte Behörde im hier maßgeblichen Spruch römisch eins
Paragraph 47, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, idgF (LStVG) die projekt-, plan- und beschreibungsgemäße Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße B320, Ennstal Straße im Baulos „Kreuzung Trautenfels“ vom Standpunkte des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei Erfüllung von (unter den Punkten
- bis
- näher formulierten) Auflagen für zulässig. 7.3 Die belangte Behörde stützte den Genehmigungsbescheid auf die Einreichunterlagen und den unter den Punkten
- bis
- dargestellten Ergebnissen des Beweisverfahrens. Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten und die Fragenbeantwortung durch die Genehmigungswerberin wurden in der Bescheidbegründung wiedergegeben. Aus dem schalltechnischen Gutachten ergebe sich, dass mit Umsetzung des Straßenbauvorhabens mit keiner relevanten und für die Anrainer nachteiligen Erhöhung der Schallimmissionen zu rechnen sei. 7.4 Der Bescheid vom 07.09.2017 wurde (neben den Anrainern) auch den Beschwerdeführer/innen T und S sowie Q und R zugestellt, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass diesen aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Bauvorhaben (das Grundstück der Beschwerdeführer Q und R liegt weniger als 20 m, jenes der Beschwerdeführer T und S zwischen 20-40 m südlich der „Kreuzung Trautenfels“) jedenfalls Parteistatus zuzuerkennen sei. Hinsichtlich der weiteren Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung verwies die belangte Behörde auf die dazu gesondert erlassenen Bescheide vom 05.09.2017 (vgl. Punkt 7.1) 7.4 Der Bescheid vom 07.09.2017 wurde (neben den Anrainern) auch den Beschwerdeführer/innen T und S sowie Q und R zugestellt, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass diesen aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Bauvorhaben (das Grundstück der Beschwerdeführer Q und R liegt weniger als 20 m, jenes der Beschwerdeführer T und S zwischen 20-40 m südlich der „Kreuzung Trautenfels“) jedenfalls Parteistatus zuzuerkennen sei. Hinsichtlich der weiteren Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung verwies die belangte Behörde auf die dazu gesondert erlassenen Bescheide vom 05.09.2017 vergleiche Punkt 7.1) II. Beschwerdeverfahren römisch zwei. Beschwerdeverfahren
- Beschwerden 8.1 Gegen die Abweisungsbescheide vom 05.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017, OZ: 2, 4, 8, 9, 11, 16, 17, 18, 20 und 22, erhoben A, B, C, D, E, F, G, H, I, J und K Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Diese Beschwerden werden unter den Geschäftszahlen LVwG 50.14-2852/2017, LVwG 50.14-3050-3054/2017, und LVwG 88.14-3055-3059/2017 geführt.8.1 Gegen die Abweisungsbescheide vom 05.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017, OZ: 2, 4, 8, 9, 11, 16, 17, 18, 20 und 22, erhoben A, B, C, D, E, F, G, H, römisch eins, J und K Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Diese Beschwerden werden unter den Geschäftszahlen LVwG 50.14-2852/2017, LVwG 50.14-3050-3054/2017, und LVwG 88.14-3055-3059/2017 geführt. 8.2 Die von den Beschwerdeführer/innen N, MMag. O, der P GmbH, Q, R, S, T, A, U, B, C, D, E, F, G, H, I, J, V, W, X, Y, Z, Aa, Ba und Ca erhobene Beschwerde gegen den straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid vom 07.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017-24, der ihnen zugestellt worden ist, bzw. von dessen Inhalt sie Kenntnis erlangt haben, ist unter der GZ: LVwG 88.14-3060/2017 protokolliert. 8.2 Die von den Beschwerdeführer/innen N, MMag. O, der P GmbH, Q, R, S, T, A, U, B, C, D, E, F, G, H, römisch eins, J, römisch fünf, W, römisch zehn, Y, Z, Aa, Ba und Ca erhobene Beschwerde gegen den straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid vom 07.09.2017, GZ: ABT16-62574/2017-24, der ihnen zugestellt worden ist, bzw. von dessen Inhalt sie Kenntnis erlangt haben, ist unter der GZ: LVwG 88.14-3060/2017 protokolliert. 8.3 Die Beschwerdeverfahren werden
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs 2 AVG aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 8.3 Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- Beschwerdevorbringen und Beschwerdebeantwortung 9.1 Das Beschwerdevorbringen gegen die Abweisungsbescheide vom 05.09.2017 und gegen den straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid vom 07.09.2017 bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die den Beschwerdeführer/innen einzuräumenden Parteirechten, und der aus Sicht der Beschwerdeführer/innen bestehenden UVP-Pflicht des Straßenbauvorhabens. 9.2 Dazu wird zusammengefasst vorgebracht: 9.2.1 Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer/innen im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren unter Verletzung wesentlicher Bestimmungen des AVG (keine Ladung eines Großteils der Beschwerdeführer/innen zu den mündlichen Verhandlungen, keine In Kenntnis-Setzung über die Fortsetzung der Verhandlung am 01.12.2016 mit Ortsaugenschein, keine Übermittlung der Verhandlungsschrift) keine Parteistellung eingeräumt, obwohl ihnen eine solche, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Vorfrage einer allfälligen UVP-Pflicht, zustehe. 9.2.
- Sämtliche Beschwerdeführer/innen seien als Inhaber/innen von Grundstücken im Nahebereich des Projektes Nachbarn des geplanten Bauprojektes im Sinne des UVP-G
- Damit würden sie zweifellos zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention gehören, deren Art 6 Abs 4 eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung verlange. Die Nachbarn könnten, wie dies die Beschwerdeführe/innen auch getan hätten, im materienrechtlichen Verfahren den Einwand einer UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben. Dem entgegen stehende Einschränkungen der Parteistellung im innerstaatlichen Recht wären entsprechend der Judikatur des VwGH (VwGH 27.06.2017, Ro 2015/05/0026, Hinweise in weiteren VwGH-Judikaten) nicht anzuwenden. Aus unionsrechtlichen Gründen bedürfe es auch keiner Vorschrift im StLSVG, die den Beschwerdeführer/innen ausdrücklich eine Parteistellung gewähre. 9.2.
- Sämtliche Beschwerdeführer/innen seien als Inhaber/innen von Grundstücken im Nahebereich des Projektes Nachbarn des geplanten Bauprojektes im Sinne des UVP-G
- Damit würden sie zweifellos zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention gehören, deren Artikel 6, Absatz 4, eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung verlange. Die Nachbarn könnten, wie dies die Beschwerdeführe/innen auch getan hätten, im materienrechtlichen Verfahren den Einwand einer UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben. Dem entgegen stehende Einschränkungen der Parteistellung im innerstaatlichen Recht wären entsprechend der Judikatur des VwGH (VwGH 27.06.2017, Ro 2015/05/0026, Hinweise in weiteren VwGH-Judikaten) nicht anzuwenden. Aus unionsrechtlichen Gründen bedürfe es auch keiner Vorschrift im StLSVG, die den Beschwerdeführer/innen ausdrücklich eine Parteistellung gewähre. 9.2.3 Die Beschwerdeführer/innen hätten ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung auch (mit dem Verweis auf den Antrag vom 17.10.2016, der Beschwerde vom 28.12.2016 gegen die Abweisung des Antrages, und mit dem Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, GZ: BVwG W193 2144412-1, in welchem ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführer/innen als Nachbarn des Bauvorhabens anzusehen seien) ausreichend begründet. Die belangte Behörde habe keine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, weshalb den Beschwerdeführer/innen alleine aufgrund ihrer Entfernung vom Bauvorhaben keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen durch das Bauvorhaben (z.B. durch die zu erwartenden Immissionsbelastungen) entstehen könnten. Vielmehr gingen die Beschwerdeführer aufgrund der geplanten Überführung davon aus, dass für sie bei Verwirklichung des Bauvorhabens eine unzumutbare Belästigung durch Emissionen aus dem Straßenverkehr eintreten werde. Es sei offensichtlich, dass beim Bau einer exponierten Brückenkonstruktion eine höhere Lärm- und Schadstoffbelastung im gesamten Umfeld der Kreuzung „Trautenfels“ entstehen werde, als dies bei einer Unterführung zu erwarten sei. 9.2.4 Die belangte Behörde habe im gegenständlichen straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vorfrage einer allfälligen „UVP-Pflicht“ nicht eigenständig geprüft, obwohl sie von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei diese Vorfrage nicht mit dem Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahre 2010 rechtskräftig beantwortet worden. Das vorliegende Straßenprojekt (Kreisverkehr mit Überführung) sei im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen im Sinne des § 1 UVP-Gesetz in keiner Weise mit dem Vorgängerprojekt aus dem Jahre 2010 (Kreisverkehr mit Unterführung) zu vergleichen. Darüber hinaus hätten sich auch die sachlichen Voraussetzungen verändert (u.a. Anhebung der DTV- Zahlen seit 2010). 9.2.4 Die belangte Behörde habe im gegenständlichen straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vorfrage einer allfälligen „UVP-Pflicht“ nicht eigenständig geprüft, obwohl sie von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei diese Vorfrage nicht mit dem Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahre 2010 rechtskräftig beantwortet worden. Das vorliegende Straßenprojekt (Kreisverkehr mit Überführung) sei im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, UVP-Gesetz in keiner Weise mit dem Vorgängerprojekt aus dem Jahre 2010 (Kreisverkehr mit Unterführung) zu vergleichen. Darüber hinaus hätten sich auch die sachlichen Voraussetzungen verändert (u.a. Anhebung der DTV- Zahlen seit 2010). 9.2.5 Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über das Genehmigungsansuchen nicht zuständig gewesen. Sämtliche Beschwerdeführer/innen gingen davon aus, dass das Bauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, in der die Auswirkungen des Bauvorhabens in jede Richtung hin zu prüfen wären. Das Straßenbauvorhaben sei ein solches im Sinne des Anhanges 1 Z 9 lit d, g, h und i UVP-Gesetz. Selbst die Prognosen in den vorliegenden Gutachten im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gingen von einer DTV von weit über 15.000 Kraftfahrzeugen aus. Jedenfalls sei ein Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 und mehrere (näher angeführte) Landschaftsschutzgebiete von den Auswirkungen des Straßenbauvorhabens betroffen. Es werde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich beantragt. Der bekämpfte Bescheid verletze die Beschwerdeführer/innen in ihrem „Recht auf Durchführung einer UVP“. 9.2.5 Die belangte Behörde sei zur Entscheidung über das Genehmigungsansuchen nicht zuständig gewesen. Sämtliche Beschwerdeführer/innen gingen davon aus, dass das Bauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, in der die Auswirkungen des Bauvorhabens in jede Richtung hin zu prüfen wären. Das Straßenbauvorhaben sei ein solches im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 9, Litera d, g, h und i UVP-Gesetz. Selbst die Prognosen in den vorliegenden Gutachten im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gingen von einer DTV von weit über 15.000 Kraftfahrzeugen aus. Jedenfalls sei ein Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 und mehrere (näher angeführte) Landschaftsschutzgebiete von den Auswirkungen des Straßenbauvorhabens betroffen. Es werde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich beantragt. Der bekämpfte Bescheid verletze die Beschwerdeführer/innen in ihrem „Recht auf Durchführung einer UVP“. 9.2.6 Jedenfalls sei durch die Vorgangsweise der Projektwerberin (keine Antragstellung auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahren) und der Behörde (keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung und Vorinformation, keine Einräumung von Parteirechten und ausreichender Vorbereitungszeit) eine grobe Verletzung der Aarhus-Konvention erfolgt, auch dann, wenn keine UVP-Pflicht des Straßenbauvorhabens gegeben wäre. 9.3 Das weitere Beschwerdevorbringen lässt sich, soweit es sich auf die straßenrechtliche Bewilligung des Bauvorhabens bezieht und potentielle Interessen von Beteiligten zum Inhalt hat, wie folgt zusammenfassen: 9.3.1 Es sei die Genauigkeit des bei den Verkehrszählungen verwendeten Modells anzuzweifeln, nachdem das 2010 verwendete Modell wesentlich geringere Verkehrszahlen für 2015 prognostiziert habe, als dann tatsächlich eingetreten seien (wird nicht näher ausgeführt). Offenbar seien die Verkehrszählungen auch an Tagen mit geringerer Verkehrsbelastung, also etwa nicht an „Stautagen“ durchgeführt worden. 9.3.2 Soweit Prognosen über die Lärmentwicklung abgegeben worden seien, würden diese offensichtlich von falschen Voraussetzungen (der Bau der Überführung würde zu keiner zusätzlichen oder nur zu einer sehr geringfügigen zusätzlichen Lärmbelastung führen) ausgehen. Schon aus dem verkehrstechnischen Gutachten vom Amtssachverständigen DI Dr. Ga Ha sei zu entnehmen, dass mit einer wesentlichen Verbesserung des Verkehrsflusses des durchfahrenden Verkehrs auf der L B320 gerechnet werden könne, was eine „Steigerung der Attraktivität“ der Benutzung der B320 (Wegfall der Ampelanlage) bedeute. Mit einer solchen Verbesserung sei naturgemäß auch ein ansteigendes Verkehrsaufkommen verbunden, das nicht nur zu der sich aus den Unterlagen ergebenden Erhöhung von 0,3 dB, sondern (aufgrund des tatsächlich wesentlich höheren Verkehrsaufkommens) zu unzumutbaren sowie auch gesundheitsgefährdenden Belästigungen von Nachbarn führen werde. Es seien weder Schallpegelspitzen gemessen, noch prognostiziert worden. Bei Überschreitung medizinisch relevanter Wirkschwellen, wie sie bereits gegenwertig bestünden, verbiete sich aus Gründen des Gesundheitsschutzes jede zusätzliche Belastung. 9.3.3 Die Genehmigungswerberin habe die im Verfahren gestellten Fragen unrichtig bzw. unvollständig oder gar nicht beantwortet, zum Teil seien die Antworten den Fragenstellungen nicht zuordenbar (wird nicht näher ausgeführt). 9.4 Soweit sich das Beschwerdevorbringen in den Beschwerden mit Themenbereichen außerhalb der Gegenstände der bekämpften Bescheide befasst (wie Gefährdung der Trink- und Nutzwasserversorgung, Auswirkungen von Wasserbauten auf das Umfeld, Erhöhung der Hochwassergefahr, Berührung von Wasserrechten, Ausführungen zur Unwirtschaftlichkeit des Bauvorhabens und zur Verschlechterung der Verkehrssicherheit, Vorbringen zur Beanspruchung von Grundflächen anderer Personen, Vorbringen zu einem allfälligen schalltechnischen Sanierungsbedarf) erfährt es hier keine Darstellung und Behandlung. 9.5 In den Beschwerdeverfahren GZ: LVwG 50.14-2852/2017, LVwG 50.14-3050-3054/2017 und LVwG 88.14-3055-3059/2017 beantragten die Beschwerdeführer/innen die Abänderung der bekämpften Bescheide. Es möge im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zuerkannt werden. 9.6 Im Beschwerdeverfahren LVwG 88.14-3060/2017 stellten die Beschwerdeführer/innen den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, den Genehmigungsbescheid vom 07.09.2016 ersatzlos beheben und die straßenrechtliche Bewilligung versagen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Weiters wird beantragt, das Verfahren zu unterbrechen und ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Als Antragsbegründung wird Folgendes ausgeführt: „Die belangte Behörde geht hier offensichtlich davon aus, dass im Materienrechtsverfahren über entsprechende Anträge von Parteien, aber auch von Amts wegen nur eine eingeschränkte Prüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens durgeführt werden muss, und zwar im konkreten Fall nur hinsichtlich von straßenrechtlichen Auswirkungen. Nach der begründeten Ansicht der Beschwerdeführer hat jedoch auch in diesem materienrechtlichen Bewilligungsverfahren eine umfassende Überprüfung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens in allen in § 1 UVP-Gesetz angeführten Bereichen zu erfolgen. Es wird daher beantragt, ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, um die Frage zu klären, ob hier die Rechtsansicht der belangten Behörde oder der Beschwerdeführer zutrifft.“Weiters wird beantragt, das Verfahren zu unterbrechen und ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Als Antragsbegründung wird Folgendes ausgeführt: „Die belangte Behörde geht hier offensichtlich davon aus, dass im Materienrechtsverfahren über entsprechende Anträge von Parteien, aber auch von Amts wegen nur eine eingeschränkte Prüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens durgeführt werden muss, und zwar im konkreten Fall nur hinsichtlich von straßenrechtlichen Auswirkungen. Nach der begründeten Ansicht der Beschwerdeführer hat jedoch auch in diesem materienrechtlichen Bewilligungsverfahren eine umfassende Überprüfung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens in allen in Paragraph eins, UVP-Gesetz angeführten Bereichen zu erfolgen. Es wird daher beantragt, ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, um die Frage zu klären, ob hier die Rechtsansicht der belangten Behörde oder der Beschwerdeführer zutrifft.“ 9.7 In der Beschwerdebeantwortung vom 20.10.2017 ging die belangte Behörde auf die einzelnen Themenbereiche der Beschwerden (Parteistellung und Verfahrensmängel, Unzuständigkeit der Verkehrsbehörde/UVP-Pflicht, Lärmsituation) ein. Es wurde grundsätzlich auf den Verfahrensgang, auf das geführte Ermittlungsverfahren, und auf die darauf bezugnehmenden Begründungsteile im bekämpften Bescheid verwiesen. Zum Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften verwies die belangte Behörde noch darauf, dass zu den Verhandlungen mit den Grundeigentümern schon aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Parteien und Beteiligte beizuziehen gewesen seien. Die belangte Behörde stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerden abweisen und die Bescheide der Verkehrsbehörde bestätigen. III. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4; Beschwerdegründe, Beschwerdebegehren) zu überprüfen.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts, widrigkeit. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4; Beschwerdegründe, Beschwerdebegehren) zu überprüfen.
- Beschwerdelegitimation 10.1 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer/innen in den Verfahren GZ: LVwG 50.14-2852/2017, LVwG 50.14-3050-3054/2017 und LVwG 88.14-3055-3059/2017 ist unstrittig; die bekämpften Bescheide sind ihnen gegenüber erlassen worden. 10.2 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer/innen im Verfahren LVwG 88.14-3060/2017 (Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid) ist eng mit ihrer Parteistellung im straßenbaurechtlichen Verfahren verknüpft, die durch Auslegung des § 8 AVG zu beantworten ist. 10.2 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer/innen im Verfahren LVwG 88.14-3060/2017 (Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid) ist eng mit ihrer Parteistellung im straßenbaurechtlichen Verfahren verknüpft, die durch Auslegung des Paragraph 8, AVG zu beantworten ist. 10.3 § 8 AVG lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“10.3 Paragraph 8, AVG lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ 10.4 Dabei gilt es zwischen der unionsrechtlichen und der straßenbaurechtlichen Seite des Bescheides zu unterscheiden. 10.5 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer/innen zur Anfechtung der Vorfragenbeurteilung der belangten Behörde (keine UVP- Pflicht des Straßenbauvorhabens) ergibt sich schon aus dem Unionsrecht und der Judikatur des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 19.01.2010, C-555/07, Rechtsache Kücükdeveci, zuletzt Urteil vom 20.12.2017, Rechtsache C-664/15, betreffend Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH) sowie der Rechtsprechung des VwGH (vgl. u.a. die hier einschlägige Entscheidung des VwGH Ro 2014/06/0078), wonach die von einem Vorhaben „betroffene Öffentlichkeit“ in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit haben muss, vorzubringen, dass das Vorhaben einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen wäre, an dem sie sich als betroffene Öffentlichkeit beteiligen könnten. Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen von Aarhus (Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Artikel 6 und Art 9 Abs 3 und 4) iVm der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 47 (Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz), sowie aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, mit der teilweise die Aarhuskonvention auf unionsrechtlicher Ebenen umgesetzt worden ist (Art 1 Abs 1: Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, Art. 1 Abs 2: Begriffsdefinition „betroffene Öffentlichkeit“, Art 11: Sicherstellung des Zuganges von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht im innerstaatlichen Recht). 10.5 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer/innen zur Anfechtung der Vorfragenbeurteilung der belangten Behörde (keine UVP- Pflicht des Straßenbauvorhabens) ergibt sich schon aus dem Unionsrecht und der Judikatur des EuGH vergleiche etwa Urteil vom 19.01.2010, C-555/07, Rechtsache Kücükdeveci, zuletzt Urteil vom 20.12.2017, Rechtsache C-664/15, betreffend Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH) sowie der Rechtsprechung des VwGH vergleiche u.a. die hier einschlägige Entscheidung des VwGH Ro 2014/06/0078), wonach die von einem Vorhaben „betroffene Öffentlichkeit“ in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit haben muss, vorzubringen, dass das Vorhaben einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen wäre, an dem sie sich als betroffene Öffentlichkeit beteiligen könnten. Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen von Aarhus (Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Artikel 6 und Artikel 9, Absatz 3 und 4) in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 47, (Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz), sowie aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, mit der teilweise die Aarhuskonvention auf unionsrechtlicher Ebenen umgesetzt worden ist (Artikel eins, Absatz eins :, Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, Artikel eins, Absatz 2 :, Begriffsdefinition „betroffene Öffentlichkeit“, Artikel 11 :, Sicherstellung des Zuganges von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht im innerstaatlichen Recht). 10.6 Die Beschwerdeführer/innen sind Nachbarn des Straßenbauvorhabens im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-Gesetz 2000 (vgl. Entscheidung des BVwG vom 22.02.2017), die als solche ein rechtliches Interesse an der Wahl des Verfahrensregimes haben. Nachdem die Beschwerdeführer/innen bis dato keine Möglichkeit gehabt haben, ihre Gründe für eine UVP-Pflicht des Straßenbauvorhabens in einem Verfahren vorzubringen (im Jahre 2010 stand ihnen noch kein Beschwerderecht gegen einen negativen Feststellungsbescheid zu, zum aktuellen Bauvorhaben wurde kein Feststellungsverfahren
§ 3
Abs 7 UVP-G 2000 geführt, wo ihnen nach § 3 Abs 7a leg cit ein Beschwerderecht zugekommen wäre) ist § 8 AVG dahingehend auszulegen, das ihnen im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung jedenfalls insoweit einzuräumen ist, als sie die Vorfragenbeurteilung der belangten Behörde anfechten können. 10.6 Die Beschwerdeführer/innen sind Nachbarn des Straßenbauvorhabens im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-Gesetz 2000 vergleiche Entscheidung des BVwG vom 22.02.2017), die als solche ein rechtliches Interesse an der Wahl des Verfahrensregimes haben. Nachdem die Beschwerdeführer/innen bis dato keine Möglichkeit gehabt haben, ihre Gründe für eine UVP-Pflicht des Straßenbauvorhabens in einem Verfahren vorzubringen (im Jahre 2010 stand ihnen noch kein Beschwerderecht gegen einen negativen Feststellungsbescheid zu, zum aktuellen Bauvorhaben wurde kein Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 geführt, wo ihnen nach Paragraph 3, Absatz 7 a, leg cit ein Beschwerderecht zugekommen wäre) ist Paragraph 8, AVG dahingehend auszulegen, das ihnen im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung jedenfalls insoweit einzuräumen ist, als sie die Vorfragenbeurteilung der belangten Behörde anfechten können. 10.7 Die Parteistellung nach den Vorschriften des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, und damit die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der straßenbaurechtlichen Seite des Bescheides ist eng mit der Frage verbunden, ob durch das Bauvorhaben Interessen der Beschwerdeführer/innen im Sinne des § 47 LStVG gefährdet werden könnten, die dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen wären. 10.7 Die Parteistellung nach den Vorschriften des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, und damit die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der straßenbaurechtlichen Seite des Bescheides ist eng mit der Frage verbunden, ob durch das Bauvorhaben Interessen der Beschwerdeführer/innen im Sinne des Paragraph 47, LStVG gefährdet werden könnten, die dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen wären. 10.8 Die maßgeblichen Vorschriften des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 47:
(1)Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 unter Z 1, 2, 3 und 4 genannten Straßen hat die im Abs. 3 genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. […] Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.
(1)Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im Paragraph 7, unter Ziffer eins, 2, 3 und 4 genannten Straßen hat die im Absatz 3, genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. […] Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.
(2)[…]
(3)Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat bei Straßen
§ 7Abs.
1 Z 1, 2, 3, und 4 lit. b die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. […]“
(3)Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat bei Straßen
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3,, und 4 Litera b, die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. […]“ 10.9 Nach der Judikatur des VwGH kommt im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren jedenfalls jenen Personen Parteistellung zu, die durch Straßenbauvorhaben von Enteignungen bzw. Eingriffen in dingliche Rechte betroffen sind, bzw. die Eigentümer von Grundstücken sind, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen. Der Begriff „Interessen der Beteiligten“ ist jedoch weit auszulegen. Darunter sind etwa nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützte Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen (vgl. VwGH 20.05.1998, Zl. 96/06/0217, 23.10.2007, 2006/06/0084). Auch die Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität durch Immissionen aus Straßenbauvorhaben (Verkehrslärm) ist als Beteiligteninteresse anerkannt. 10.9 Nach der Judikatur des VwGH kommt im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren jedenfalls jenen Personen Parteistellung zu, die durch Straßenbauvorhaben von Enteignungen bzw. Eingriffen in dingliche Rechte betroffen sind, bzw. die Eigentümer von Grundstücken sind, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen. Der Begriff „Interessen der Beteiligten“ ist jedoch weit auszulegen. Darunter sind etwa nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützte Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen vergleiche VwGH 20.05.1998, Zl. 96/06/0217, 23.10.2007, 2006/06/0084). Auch die Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität durch Immissionen aus Straßenbauvorhaben (Verkehrslärm) ist als Beteiligteninteresse anerkannt. 10.10 Die Beschwerdeführer/innen machen als Bewohner der Siedlungsbereiche Un und Ne im Nahebereich der „Kreuzung Trautenfels“ ihr Interesse auf Unterlassung einer unzumutbaren und unzulässigen Mehrbelastung durch Auswirkungen aus dem Kreuzungsumbau (Brückenkonstruktion, mit dem Mehrverkehr verbundene Lärm- und Staubbelastung) geltend. Die Siedlungsbereiche befinden sich im Nahebereich der Kreuzung Trautenfels: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] 10.11 Aufgrund der projektierten Neugestaltung der „Kreuzung Trautenfels“, (Überführung der zweispurigen B320 über einen darunter liegenden Kreisverkehr durch eine Brückenkonstruktion mit einer Gesamtlänge von 242,50 m, einer Höhe von über 5 m, einer Spannweite von 104,60, teilweise mit einem Gefälle/Steigung der Fahrbahn von 6 %) und der sich mit der Anhebung des Straßenniveaus ändernden Schallausbreitungsbedingungen kann nicht allein schon aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden, dass Bewohner/innen von Siedlungen im Nahebereich des Bauwerkes nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt werden könnten. Daher sind die Beschwerdeführer/innen als Beteiligte im Sinne des § 47 LStVG anzusehen, die in der mündlichen Verhandlung die Beeinträchtigung ihrer Interessen geltend gemacht haben. Damit ist allen Beschwerdeführer/innen im straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung einzuräumen. Ob die geltend gemachten Interessen durch den Straßenbau tatsächlich beeinträchtigt werden, ist im Ermittlungsverfahren unter Einholung von Sachverständigenexpertisen zu klären, deren Aufgabe es auch ist, die Einreichunterlagen (so auch vorgelegte Verkehrsuntersuchungen und Lärmgutachten) auf Plausibilität zu prüfen. 10.11 Aufgrund der projektierten Neugestaltung der „Kreuzung Trautenfels“, (Überführung der zweispurigen B320 über einen darunter liegenden Kreisverkehr durch eine Brückenkonstruktion mit einer Gesamtlänge von 242,50 m, einer Höhe von über 5 m, einer Spannweite von 104,60, teilweise mit einem Gefälle/Steigung der Fahrbahn von 6 %) und der sich mit der Anhebung des Straßenniveaus ändernden Schallausbreitungsbedingungen kann nicht allein schon aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden, dass Bewohner/innen von Siedlungen im Nahebereich des Bauwerkes nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt werden könnten. Daher sind die Beschwerdeführer/innen als Beteiligte im Sinne des Paragraph 47, LStVG anzusehen, die in der mündlichen Verhandlung die Beeinträchtigung ihrer Interessen geltend gemacht haben. Damit ist allen Beschwerdeführer/innen im straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung einzuräumen. Ob die geltend gemachten Interessen durch den Straßenbau tatsächlich beeinträchtigt werden, ist im Ermittlungsverfahren unter Einholung von Sachverständigenexpertisen zu klären, deren Aufgabe es auch ist, die Einreichunterlagen (so auch vorgelegte Verkehrsuntersuchungen und Lärmgutachten) auf Plausibilität zu prüfen. 10.12 Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass den Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide vom 05.09.2017 stattzugeben (Spruch I), und dass die Beschwerde aller Beschwerdeführer/innen gegen den Genehmigungsbescheid vom 07.09.2017 zulässig ist. 10.12 Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass den Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide vom 05.09.2017 stattzugeben (Spruch römisch eins), und dass die Beschwerde aller Beschwerdeführer/innen gegen den Genehmigungsbescheid vom 07.09.2017 zulässig ist. 11. Beurteilung des Straßenbauvorhabens im Hinblick auf eine allfällige UVP-Pflicht 11.1 Die belangte Behörde hat ihre sachliche Zuständigkeit mit Verweis auf die Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.12.2010, GZ: FA 13 A- 11.10.162/2010 – 16 bejaht, weil von einer im wesentlichen identen Sach- und Rechtslage auszugehen gewesen sei, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides bestanden habe.11.1 Die belangte Behörde hat ihre sachliche Zuständigkeit mit Verweis auf die Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.12.2010, GZ: FA 13 A- 11.10.162 aus 2010, – 16 bejaht, weil von einer im wesentlichen identen Sach- und Rechtslage auszugehen gewesen sei, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides bestanden habe. 11.2 Aus der Gegenüberstellung der beiden Straßenbauvorhaben 2010/2016 ergibt sich, dass der Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.12.2010, GZ: FA 13 A-11.10.162/2010-16 für das gegenständliche Straßenbauvorhaben keine Bindungswirkung entfalten kann, weil das projektierte Straßenbauvorhaben 2016 von jenem im Feststellungsverfahren 2010 auch hinsichtlich der für die Beurteilung einer UVP-Pflicht relevanten Eigenschaften (wie etwa Situierung, Ausgestaltung und Länge der Straßenbauten, Prognosezeitraum, prognostiziertes Verkehrsaufkommen, Berührung von Schutzgebieten) abweicht. 11.2 Aus der Gegenüberstellung der beiden Straßenbauvorhaben 2010 aus 2016, ergibt sich, dass der Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.12.2010, GZ: FA 13 A-11.10.162/2010-16 für das gegenständliche Straßenbauvorhaben keine Bindungswirkung entfalten kann, weil das projektierte Straßenbauvorhaben 2016 von jenem im Feststellungsverfahren 2010 auch hinsichtlich der für die Beurteilung einer UVP-Pflicht relevanten Eigenschaften (wie etwa Situierung, Ausgestaltung und Länge der Straßenbauten, Prognosezeitraum, prognostiziertes Verkehrsaufkommen, Berührung von Schutzgebieten) abweicht. 11.3 Aber selbst dann, wenn man die von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid aus 2010 bejahen würde, würde eine solche nicht gegenüber Nachbarn bestehen, denen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist (vgl. Urteil vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13 Gruber). Es wäre daher, und hier ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, das aktuelle Projekt (unabhängig vom Ausgang der Prüfung) einer Neubeurteilung zu unterziehen gewesen. Dies ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen. 11.3 Aber selbst dann, wenn man die von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid aus 2010 bejahen würde, würde eine solche nicht gegenüber Nachbarn bestehen, denen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist vergleiche Urteil vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13 Gruber). Es wäre daher, und hier ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, das aktuelle Projekt (unabhängig vom Ausgang der Prüfung) einer Neubeurteilung zu unterziehen gewesen. Dies ist im Beschwerdeverfahren nachzuholen. 11.4 § 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017, in Kraft getreten am 26.04.2017 (UVP-G 2000) lautet auszugsweise:11.4 Paragraph 3, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, in Kraft getreten am 26.04.2017 (UVP-G 2000) lautet auszugsweise: „§ 3 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […]
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen: […]
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. […]
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. […]
(7a)Stellt die Behörde
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
§ 19
Abs 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
§ 19Abs 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“
(7a)Stellt die Behörde
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.“ 11.5 In Anhang 2 werden die schutzwürdigen Gebiete wie folgt eingeteilt: „Kategorie A besonderes Schutzgebiet […] bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; […] Kategorie B Alpinregion; […] Kategorie C Wasserschutz- und Schongebiete
§§ 34
, 35 und 37 WRG 1959Kategorie C Wasserschutz- und Schongebiete
Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 Kategorie D belastetes Gebiet (Luft)
§ 3Abs. 8 festgelegte Gebiete
Kategorie D belastetes Gebiet (Luft)
Paragraph 3, Absatz 8, festgelegte Gebiete Kategorie E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.“ 11.6 Das zu beurteilende Bauvorhaben ist ein Vorhaben nach Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000: 11.6 Das zu beurteilende Bauvorhaben ist ein Vorhaben nach Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000: „Anhang 1 Z 9 - Straßen„Anhang 1 Ziffer 9, - Straßen Infrastrukturprojekte
- a)Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
- b)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
- c)Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
- d)Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
- e)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
- f)Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;
- f)Vorhaben der Litera a, b, c, oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;
- g)Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
- h)Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen, Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
- i)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.“Als Neubau im Sinn der Litera g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von Litera g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.“ 11.7 Feststellungen und rechtliche Beurteilung Bezogen auf die unter lit a, b, c, d, e, und f geregelten Tatbestände (Spalten 1 und 2) scheidet das Vorhaben schon aufgrund der nicht vorliegenden Straßengattung (Schnellstraße) bzw. der projektierten Straßenlängen (unter 5 bzw. 10
- km)aus. Daher sind nur mehr die Tatbestände im Anhang 1 Z 9 lit. g, h und i UVP-G 2000 (Spalte 3) einer näheren Beurteilung zu unterziehen. Bezogen auf die unter Litera a, b, c, d, e,, und f geregelten Tatbestände (Spalten 1 und 2) scheidet das Vorhaben schon aufgrund der nicht vorliegenden Straßengattung (Schnellstraße) bzw. der projektierten Straßenlängen (unter 5 bzw. 10
- km)aus. Daher sind nur mehr die Tatbestände im Anhang 1 Ziffer 9, Litera g, h und i UVP-G 2000 (Spalte 3) einer näheren Beurteilung zu unterziehen. 11.8 Die projektierte niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 durch Überführung der B320 als Brückenkonstruktion, und die Errichtung eines darunterliegenden Verteilerkreises ist kein Neubau einer sonstigen Straße im Sinne von Anhang 1 Spalte 3 letzter Absatz UVP-G 2000, weil mit der Umgestaltung der Kreuzung nicht völlig neue Straßen errichtet werden, oder eine bereits bestehende Straße derart "verlegt" wird, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen wird. Mit den projektierten Ausbaumaßnahmen erfolgt auch keine Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen. Die für die niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung erforderlichen richtungsgebundenen Zu- und Abfahrtsrampen sind vergleichbar mit Links- oder Rechtsabbiegestreifen bei niveaugleichen Straßenkreuzungen (vgl. verkehrstechnische Stellungnahme vom 14.11.2016). Im Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen der B320 erfolgen lediglich Spuraufweitungen im Zuge einer Kreuzung, die von der Definition „Neubau“ nicht umfasst sind (vgl. auch US vom 04.03.2010, 4B/2010/2-109). Daraus folgt, dass der geplante Kreuzungsumbau von einer niveaugleichen in eine niveaufreie Kreuzung schon mangels Vorliegens eines Neubaus unter keinen der Tatbestände im Anhang 1, Z 9 lit. g, h und i UVP-G 2000 zu subsumieren ist. 11.8 Die projektierte niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung B320/B145/B75 durch Überführung der B320 als Brückenkonstruktion, und die Errichtung eines darunterliegenden Verteilerkreises ist kein Neubau einer sonstigen Straße im Sinne von Anhang 1 Spalte 3 letzter Absatz UVP-G 2000, weil mit der Umgestaltung der Kreuzung nicht völlig neue Straßen errichtet werden, oder eine bereits bestehende Straße derart "verlegt" wird, dass sie an einem anderen Ort neu errichtet und die alte Straße aufgelassen wird. Mit den projektierten Ausbaumaßnahmen erfolgt auch keine Zulegung von zwei oder mehr Fahrstreifen. Die für die niveaufreie Ausgestaltung der Kreuzung erforderlichen richtungsgebundenen Zu- und Abfahrtsrampen sind vergleichbar mit Links- oder Rechtsabbiegestreifen bei niveaugleichen Straßenkreuzungen vergleiche verkehrstechnische Stellungnahme vom 14.11.2016). Im Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen der B320 erfolgen lediglich Spuraufweitungen im Zuge einer Kreuzung, die von der Definition „Neubau“ nicht umfasst sind vergleiche auch US vom 04.03.2010, 4B/2010/2-109). Daraus folgt, dass der geplante Kreuzungsumbau von einer niveaugleichen in eine niveaufreie Kreuzung schon mangels Vorliegens eines Neubaus unter keinen der Tatbestände im Anhang 1, Ziffer 9, Litera g, h und i UVP-G 2000 zu subsumieren ist. 11.9 Die Ortsanbindung Stainach mit einer Länge von 742 m und einer Fahrbahnbreite von 6,5 m ist als Neubau eines Teilabschnittes sonstiger Straßen (Zufahrtsstraße nach Stainach) im Sinne der Z 9 lit. g, h und i des Anhanges 1 zum UVP- G 2000, für den ein DTV von mehr als 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Zeitraum von fünf Jahren prognostiziert wird.11.9 Die Ortsanbindung Stainach mit einer Länge von 742 m und einer Fahrbahnbreite von 6,5 m ist als Neubau eines Teilabschnittes sonstiger Straßen (Zufahrtsstraße nach Stainach) im Sinne der Ziffer 9, Litera g, h und i des Anhanges 1 zum UVP- G 2000, für den ein DTV von mehr als 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Zeitraum von fünf Jahren prognostiziert wird. 11.10 Der Straßenneubau berührt definitiv kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B (Alpinregion) und D (belastetes Gebiet Luft). Er berührt aber auch keine Schutzgebiete der Kategorie A (besonders schutzwürdiges Gebiet) oder C (Wasserschutz- und Schongebiete): (Die Abbildungen sind dem von der Genehmigungswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2018 vorgelegten „Bericht Naturschutz“ zur naturschutzrechtlichen Einreichung 2016 entnommen; die Darstellungen sie entsprechen der aktuellen Verordnungslage) 11.11 Daraus folgt, dass die Tatbestände im Anhang 1, Z 9 lit g und h UVP-G 2000 nicht zum Tragen kommen. 11.11 Daraus folgt, dass die Tatbestände im Anhang 1, Ziffer 9, Litera g und h UVP-G 2000 nicht zum Tragen kommen. 11.12 Dem Einwand der Beschwerdeführer/innen, das Straßenbauvorhaben habe jedenfalls Auswirkungen auf die besonderen Schutzgebiete der Kategorie A, die einer Prüfung zu unterziehen wären, ist zu entgegnen, dass die genannten Tatbestände im UVP-G 2000 nicht auf Auswirkungen, sondern auf ein „Berühren“ abstellen. Zur Verwirklichung eines der Tatbestände müsste es zumindest einen Überschneidungs- bzw. Berührungspunkt zwischen dem Projektgebiet Neubau (hier: Verlängerung der Salzburgerstraße) und einem Schutzgebiet der Kategorie A geben. Ein solcher Berührungspunkt besteht seit der Verkleinerung des Naturschutzgebietes Nr. 15 im Jahre 2013 nicht mehr. Daher ist auch keine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs 3 UVP-G 2000 durchzuführen.11.12 Dem Einwand der Beschwerdeführer/innen, das Straßenbauvorhaben habe jedenfalls Auswirkungen auf die besonderen Schutzgebiete der Kategorie A, die einer Prüfung zu unterziehen wären, ist zu entgegnen, dass die genannten Tatbestände im UVP-G 2000 nicht auf Auswirkungen, sondern auf ein „Berühren“ abstellen. Zur Verwirklichung eines der Tatbestände müsste es zumindest einen Überschneidungs- bzw. Berührungspunkt zwischen dem Projektgebiet Neubau (hier: Verlängerung der Salzburgerstraße) und einem Schutzgebiet der Kategorie A geben. Ein solcher Berührungspunkt besteht seit der Verkleinerung des Naturschutzgebietes Nr. 15 im Jahre 2013 nicht mehr. Daher ist auch keine Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 durchzuführen. 11.13 Zum Tatbestand im Anhang 1 Z 9 lit i UVP-G 2000 ist festzustellen, dass der Neubau der Ortsanbindung Stainach zwar ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt, weil im Umkreis von 300 m um das Neubauvorhaben Bauland ausgewiesen ist, und in diesem Umkreis auch ein Siedlungsgebiet (Ne) besteht. Um hier jedoch die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das Tatbestandselement der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne der Z 9 lit. i des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen (vgl. ebenfalls US 4B/2010/2-10). Dies ist im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen. Für die Ortsanbindung Stainach wird für das Jahr 2023 lediglich eine DTV von etwa 5.330 Kfz (einschließlich 270 Lkw) prognostiziert, womit die vorgegebene DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen bei weitem (auch unter Berücksichtigung einer Verschiebung des Prognosezeitraumes von 5 Jahren) unterschritten wird. 11.13 Zum Tatbestand im Anhang 1 Ziffer 9, Litera i, UVP-G 2000 ist festzustellen, dass der Neubau der Ortsanbindung Stainach zwar ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt, weil im Umkreis von 300 m um das Neubauvorhaben Bauland ausgewiesen ist, und in diesem Umkreis auch ein Siedlungsgebiet (Ne) besteht. Um hier jedoch die Verpflichtung, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, auszulösen, müsste sich das Tatbestandselement der DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen im Sinne der Ziffer 9, Litera i, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 auf den als Straßenneubau zu qualifizierenden Teil des Vorhabens beziehen vergleiche ebenfalls US 4B/2010/2-10). Dies ist im vorliegenden Fall eindeutig zu verneinen. Für die Ortsanbindung Stainach wird für das Jahr 2023 lediglich eine DTV von etwa 5.330 Kfz (einschließlich 270 Lkw) prognostiziert, womit die vorgegebene DTV von 15.000 Kraftfahrzeugen bei weitem (auch unter Berücksichtigung einer Verschiebung des Prognosezeitraumes von 5 Jahren) unterschritten wird. 11.14 Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer/innen, wonach das Straßenbauvorhaben eine Einheit bilde und in seiner Gesamtheit als Neubau im Sinne des Anhanges 1 Z 9 UVP-G 2000 anzusehen sei, wird vom Landesverwaltungsgericht aus den oben schon ausgeführten Gründen nicht geteilt.11.14 Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer/innen, wonach das Straßenbauvorhaben eine Einheit bilde und in seiner Gesamtheit als Neubau im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 anzusehen sei, wird vom Landesverwaltungsgericht aus den oben schon ausgeführten Gründen nicht geteilt. 11.15 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben weder einer Einzelfallprüfung
§ 3Abs 4 UVP-G 2000, noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Die sachliche Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung zur Entscheidung über das Straßenbauvorhaben ist daher zu bejahen. 11.15 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben weder einer Einzelfallprüfung
Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000, noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die sachliche Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung zur Entscheidung über das Straßenbauvorhaben ist daher zu bejahen.
- Feststellungen zu den geltend gemachten Lärmimmissionen aus dem Straßenbauvorhaben 12.1 Kern des Beschwerdevorbringens aller Beschwerdeführer/innen ist deren Annahme, durch die Umgestaltung der Kreuzung Trautenfels, vor allem durch die geplante Brückenkonstruktion (Überführung der B320) würden sie in ihrer Wohnumgebung einer unzumutbaren und unzulässigen Mehrbelastung aus dem Straßenverkehr (Lärm, Staub) ausgesetzt sein. 12.2 Zunächst ist festzustellen, dass bereits die vorherrschende Schallsituation im Kreuzungsbereich Trautenfels sehr stark durch den Verkehrslärm geprägt ist. Das Verkehrsaufkommen auf der B320 wird in den nächsten Jahren mit und ohne Ausbau der Kreuzung Trautenfels weiter zunehmen. Grund dafür ist in erster Linie die Einwohnerentwicklung, der steigende Motorisierungsgrad, und das Wachstum des Tourismusverkehrs bzw. des Quell-/Zielverkehrs (vgl. VU 2016). Daher kann Grundlage für die schalltechnische Beurteilung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Umgebung nicht ein Vergleich zwischen der bestehenden IST-Situation und der Verkehrsprognose für 2016 sein; bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Straßenbauvorhabens ist nur jenes Ausmaß an Immissionen heranzuziehen, dass durch das Vorhaben selbst hervorgerufen wird. 12.2 Zunächst ist festzustellen, dass bereits die vorherrschende Schallsituation im Kreuzungsbereich Trautenfels sehr stark durch den Verkehrslärm geprägt ist. Das Verkehrsaufkommen auf der B320 wird in den nächsten Jahren mit und ohne Ausbau der Kreuzung Trautenfels weiter zunehmen. Grund dafür ist in erster Linie die Einwohnerentwicklung, der steigende Motorisierungsgrad, und das Wachstum des Tourismusverkehrs bzw. des Quell-/Zielverkehrs vergleiche VU 2016). Daher kann Grundlage für die schalltechnische Beurteilung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Umgebung nicht ein Vergleich zwischen der bestehenden IST-Situation und der Verkehrsprognose für 2016 sein; bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Straßenbauvorhabens ist nur jenes Ausmaß an Immissionen heranzuziehen, dass durch das Vorhaben selbst hervorgerufen wird. 12.3 Gegenüber dem Nichtausbau der Kreuzung Trautenfels werden sich bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens die Lärmimmissionen, prognostiziert auf das Jahr 2016, weder bei den im unmittelbaren Nahbereich der Kreuzung Trautenfels liegenden Grundstücken der Beschwerdeführer/innen N, MMag. O (Tr, T-P), T und S (Tr, T-P) und Q und R (TrA, T-P), noch bei den weiter davon entfernten Grundstücken der Beschwerdeführer/innen in den Siedlungen Un und Ne erhöhen. Vielmehr wird die Ausbauvariante (auch schon im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer/innen N, MMag. O, T und S, Q und R) zu einer geringfügigen Verbesserung der gegenüber dem Nichtausbau der Kreuzung Trautenfels zu erwartenden Schallsituation führen. 12.4 Die sich aus der Überführung der B320 (Straße in Hochlage zur Wohnbebauung) ergebende Verringerung der Bodendämpfungseffekte wird durch den geplanten Asphaltbelag auf der Brücke (lärmmindernder Splittmastixasphalt) kompensiert, sodass trotz der projektierten Brücke über Bodenniveau mit einem neutralen Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu rechnen ist.
- Beweiswürdigung 13.1 Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende VU 2016, auf die schalltechnischen Einreichunterlagen (GLU 2016), sowie auf die im straßenbaurechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen aus den Bereichen Verkehrs- und Lärmtechnik, mit denen auch die Einreichunterlagen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Punkte
- und
- dieses Erkenntnisses verwiesen. 13.2 Die Vorgangsweise bei der Erhebung der Verkehrsdaten und der Aufbau des Verkehrsmodells B320 (ein dem Stand der Technik entsprechendes multimodales Verkehrsnachfragemodell, das den Tagesverkehr abbildet, Bezugsverkehr ist der Werktagsverkehr DTVw) sind in der VU 2016 ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Die Verkehrsdaten aus der VU 2016 wurden entsprechend den Vorgaben in den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften für Straßenwesen, RVS 04.02.11 (Lärmschutz) für eine lärmtechnische Untersuchung aufbereitet und konnten so als Grundlage für die schalltechnische Beurteilung des Straßenbauvorhabens herangezogen werden. Die Beschwerdeführer/innen haben nicht dargelegt, worin die behauptete Unrichtigkeit Verkehrsmodells gelegen sein soll. Allein der Umstand, dass allenfalls eine Verkehrsprognose aus 2010 nicht eingetreten ist, kann keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Erstellung der Verkehrsprognosen für 2026 bzw. für 2030 wecken, die nicht zuletzt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kreuzungsumbaus, und somit für die Sinnhaftigkeit des gesamten Straßenbauvorhabens entscheidend sind. 13.3 Mit ihrem Vorbringen, durch die (mit dem Kreuzungsumbau zu erwartende) wesentliche Verbesserung des Verkehrsflusses auf der B320 sei „naturgemäß“ auch ein über der prognostizierten Erhöhung von 0,3 dB liegendes Verkehrsaufkommen verbunden, sind die Beschwerdeführer/innen den vorliegenden lärmtechnischen Untersuchungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. 13.4 In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht wurden die Ergebnisse der schalltechnischen Beurteilung im straßenbaurechtlichen Verfahren (Gutachten vom 20.03.2017) mit den Verfahrensparteien unter Beiziehung des Amtssachverständigen Ing. Ia Ja ausführlich erörtert (vgl. VHS S 11ff). Insbesondere wurde auch die Frage erörtert, wie sich die Anhebung der Fahrbahn der B320 im Kreuzungsbereich (Brücke) auf die Schallausbreitung auswirkt. Die Beschwerdeführer/innen haben die lärmtechnischen Ausführungen des Amtssachverständigen inhaltlich nicht in Frage gestellt, sondern lediglich eingewandt, dass der Mastix-Asphalt laut einer Studie des deutschen Bundesumweltamtes bereits nach kurzer Zeit seine lärmmindernde Wirkung verliere. 13.4 In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht wurden die Ergebnisse der schalltechnischen Beurteilung im straßenbaurechtlichen Verfahren (Gutachten vom 20.03.2017) mit den Verfahrensparteien unter Beiziehung des Amtssachverständigen Ing. römisch eins a Ja ausführlich erörtert vergleiche VHS S 11ff). Insbesondere wurde auch die Frage erörtert, wie sich die Anhebung der Fahrbahn der B320 im Kreuzungsbereich (Brücke) auf die Schallausbreitung auswirkt. Die Beschwerdeführer/innen haben die lärmtechnischen Ausführungen des Amtssachverständigen inhaltlich nicht in Frage gestellt, sondern lediglich eingewandt, dass der Mastix-Asphalt laut einer Studie des deutschen Bundesumweltamtes bereits nach kurzer Zeit seine lärmmindernde Wirkung verliere. 13.5 Die Erörterung dieser Frage ergab, dass jeder Asphalt, so auch der Mastixasphalt, nur eine gewisse Lebensdauer hat, weil er im Laufe der Zeit durch Verschmutzung (Verstopfung der Poren) seine lärmmindernden Eigenschaften verliert. Die Zeitspanne, innerhalb der dies geschieht (es wurden von den Verfahrensparteien Zeiträume zwischen 3, 8 und 10-15 Jahren genannt) war nicht näher zu ermitteln, weil bei schalltechnischen Berechnungen der lärmmindernde Faktor eines Splittmastixasphaltes jedenfalls (wie hier erfolgt) nach den Vorgaben in der RVS, 04.02.11 (3 dB) anzusetzen ist, in dem der Lebenszyklus des Asphaltes bereits Berücksichtigung gefunden hat (Amtssachverständiger: „In der RVS wird immer auf Lebenszyklus gerechnet.“). 13.6 Aus diesem Grund war dem Antrag der Beschwerdeführer/innen auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Lebensdauer des verwendeten Flüsterasphaltes zeitlich mit maximal acht Jahren begrenzt sei, nicht nachzukommen. Der Genehmigungswerberin war auch keine Auflage zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Asphaltes (Messungen) vorzuschreiben. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Auflage wurde vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik nachvollziehbar angezweifelt, weil eine „Aussonderung“ der sich nur auf den Verkehr im Steigungsbereich der Brücke beziehenden Messergebnisse in der Praxis nicht durchführbar ist. 13.7 Der Einwand der Beschwerdeführer/innen, sie hätten zum großen Teil (mangels Einräumung der Parteistellung) keine Gelegenheit gehabt, sich mit den Einreichunterlagen und den im straßenbaurechtlichen Verfahren eingeholten Gutachten vertraut zu machen, ist jedenfalls für das Beschwerdeverfahren nicht berechtigt, in dem alle Beschwerdeführer/innen die (von ihnen nicht wahrgenommene) Möglichkeit gehabt haben, Akteneinsicht (auch in den Akt der belangten Behörde und in die dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile) zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2018 wurde allen Beschwerdeführer/innen Parteiengehör eingeräumt, weshalb allfällige Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren geheilt sind. In der mündlichen Verhandlung bestand auch die Gelegenheit, Fragen zum eingereichten Straßenprojekt an die Vertreter der Genehmigungswerberin zu stellen. 13.8 Den Anträgen der Beschwerdeführer/innen auf Einholung weiterer Gutachten zum Thema Lärm- und Staubbelastung, sowie auf Einholung eines medizinischen Gutachtens war im Hinblick auf die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchungen und Gutachten nicht zu entsprechen (keine wahrnehmbare Veränderung der Lärmsituation durch das Vorhaben). Auch der Umstand, dass die Grenzwerte der RILL für zumutbare Lärmbelästigungen (60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht) bei Frau O (bei einem zurzeit unbewohnten Objekt) sowie bei Q und R (im Nachtzeitraum 50,3 bzw. 50,3) bereits durch die bestehende Lärmbelastung überschritten werden, erfordert bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des projektierten Straßenbauvorhabens keine medizinische Einzelfallbeurteilung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass die belangte Behörde den Vorschlag des Amtssachverständigen im schalltechnischen Gutachten vom 20.03.2017 aufgegriffen hat, aufgrund der bereits bestehenden hohen Schallemissionen im Bereich des Verkehrsknotens Trautenfels auch den neuen Straßenabschnitt „Anbindung Stainach West“ (und nicht nur wie für die B320 geplant) mit dem lärmmindernden Splitmastixasphalt auszuführen (vgl. Auflage
- Im Spruch I des bekämpften Bescheides).13.8 Den Anträgen der Beschwerdeführer/innen auf Einholung weiterer Gutachten zum Thema Lärm- und Staubbelastung, sowie auf Einholung eines medizinischen Gutachtens war im Hinblick auf die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchungen und Gutachten nicht zu entsprechen (keine wahrnehmbare Veränderung der Lärmsituation durch das Vorhaben). Auch der Umstand, dass die Grenzwerte der RILL für zumutbare Lärmbelästigungen (60 dB am Tag und 50 dB in der Nacht) bei Frau O (bei einem zurzeit unbewohnten Objekt) sowie bei Q und R (im Nachtzeitraum 50,3 bzw. 50,3) bereits durch die bestehende Lärmbelastung überschritten werden, erfordert bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des projektierten Straßenbauvorhabens keine medizinische Einzelfallbeurteilung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass die belangte Behörde den Vorschlag des Amtssachverständigen im schalltechnischen Gutachten vom 20.03.2017 aufgegriffen hat, aufgrund der bereits bestehenden hohen Schallemissionen im Bereich des Verkehrsknotens Trautenfels auch den neuen Straßenabschnitt „Anbindung Stainach West“ (und nicht nur wie für die B320 geplant) mit dem lärmmindernden Splitmastixasphalt auszuführen vergleiche Auflage
- Im Spruch römisch eins des bekämpften Bescheides).
- Rechtliche Beurteilung 14.1 Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens ist grundsätzlich schon durch den Rechtsakt nach § 8 Abs 1 LStVG, mit der die B320 wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zur Landesstraße (Begriff: vgl. § 7 Abs 1 Z 1 LStVG) erklärt wurde, festgelegt. 14.1 Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens ist grundsätzlich schon durch den Rechtsakt nach Paragraph 8, Absatz eins, LStVG, mit der die B320 wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zur Landesstraße (Begriff: vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, LStVG) erklärt wurde, festgelegt. 14.2 Nachdem die Beschwerdeführer/innen durch die Umsetzung des geplanten Straßenbauvorhabens im Vergleich zum Nichtausbau der Kreuzung Trautenfels keine höhere Immissionsbelastung zu erwarten haben, können keine Interessen der Beschwerdeführer/innen (im Sinne von Interessen der Beteiligten
§ 47Abs 3 LSt
VG) beeinträchtigt sein, die dem öffentlichen Interesse an der konkreten Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens gegenüberzustellen wären. 14.2 Nachdem die Beschwerdeführer/innen durch die Umsetzung des geplanten Straßenbauvorhabens im Vergleich zum Nichtausbau der Kreuzung Trautenfels keine höhere Immissionsbelastung zu erwarten haben, können keine Interessen der Beschwerdeführer/innen (im Sinne von Interessen der Beteiligten
Paragraph 47, Absatz 3, LStVG) beeinträchtigt sein, die dem öffentlichen Interesse an der konkreten Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens gegenüberzustellen wären. 14.3 Es war daher die Beschwerde gegen die straßenbaurechtliche Genehmigung (Bescheid vom 07.09.2017) als unbegründet abzuweisen. 14.4 Dem Antrag, das Verfahren zu unterbrechen und ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten, war nicht zu entsprechen, weil es zu den im Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen bereits Judikatur des EuGH gibt. 14.5 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.14.5 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.14.2852.2017