← Österreich

{'item': 'LVwG 50.21-1459/2017'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 7§ 3§ 1§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 27§ 2§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.05.2018 GeschäftszahlLVwG 50.21-1459/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde vom 25.04.2017 als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 25.04.2017 als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 15.04.2016 hat die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn DI A B und Frau C B unter Bezugnahme auf ein anhängiges baupolizeiliches Verfahren betreffend „Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag“ an die Stadtgemeinde L das Ersuchen gestellt, das Protokoll einer Gemeinderatssitzung zu übermitteln. Mit Schreiben vom 18.04.2016 wurde den Beschwerdeführern seitens des Stadtamtsdirektors der Stadtgemeinde L mitgeteilt, dass die Beratungen des Gemeinderates in nicht öffentlichen Sitzungen vertraulich seien und sich der Beschluss des Gemeinderates über die Bauangelegenheit vollständig aus dem Inhalt des Bescheides ergebe. Mit Schreiben vom 03.05.2016 stellten Herr DI A B sowie Frau C B den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit einer rechtskonformen Begründung bezüglich der Verweigerung der Auskunft, welcher mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L vom 29.06.2016 (ALS-2016-0019) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde von Herrn DI A B und Frau C B wurde mit hg. Erkenntnis vom 29.09.2016, LVwG 50.32-2295/2016-7, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Bescheides der belangten Behörde abgeändert wurde wie folgt: „Der Antrag von DI A B und C B vom 03.05.2016 an das Stadtamt L, in welchem ein Bescheid mit einer rechtskonformen Begründung bezüglich der Verweigerung der Auskunftspflicht begehrt wird, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem vorliegenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vom 15.04.2016 die Beschwerdeführer den nicht näher begründeten Wunsch formuliert hätten, in den Besitz eines Protokolls einer nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung zu gelangen. Mit diesem Ersuchen hätten die Beschwerdeführer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht zum Ausdruck gebracht, ein Auskunftsbegehren nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz stellen zu wollen. Ein solches wäre jedoch erforderlich gewesen, um – bei Nichterteilung der gewünschten Information – einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung

§ 7Abs 1 Stmk. Auskunftspflicht

G stellen zu können. Mangels Vorliegens eines konkreten Auskunftsbegehrens im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs 1 Stmk. AuskunftspflichtG erweise sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 als unzulässig und wäre seitens der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch die Zurückweisung des Antrages vom 03.05.2016 bliebe es den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, in ihrer Angelegenheit ein Auskunftsersuchen

§ 3Abs 1 Stmk. Auskunfts-pflicht

G bei der belangten Behörde einzubringen, in welchem klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werde, welche konkrete Mitteilung über Tatsachen im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 Stmk. AuskunftspflichtG begehrt werde. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem vorliegenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vom 15.04.2016 die Beschwerdeführer den nicht näher begründeten Wunsch formuliert hätten, in den Besitz eines Protokolls einer nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung zu gelangen. Mit diesem Ersuchen hätten die Beschwerdeführer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht zum Ausdruck gebracht, ein Auskunftsbegehren nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz stellen zu wollen. Ein solches wäre jedoch erforderlich gewesen, um – bei Nichterteilung der gewünschten Information – einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung

Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. AuskunftspflichtG stellen zu können. Mangels Vorliegens eines konkreten Auskunftsbegehrens im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. AuskunftspflichtG erweise sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer vom 03.05.2016 als unzulässig und wäre seitens der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch die Zurückweisung des Antrages vom 03.05.2016 bliebe es den Beschwerdeführern jedoch unbenommen, in ihrer Angelegenheit ein Auskunftsersuchen

Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. Auskunfts-pflichtG bei der belangten Behörde einzubringen, in welchem klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werde, welche konkrete Mitteilung über Tatsachen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. AuskunftspflichtG begehrt werde. In weiterer Folge haben die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2016 ein Auskunftsbegehren eingebracht, in welchem sie ausführten, dass dem Bescheid vom 22.03.2016, ALS-2016-0004 (Anm. d. LVwG: Berufungsbescheid, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.04.2015, GZ: 20Ha2/1-2015, betreffend Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag, Sstraße, als unbegründet abgewiesen wurde) nicht zu entnehmen sei, wie es zu dieser Entscheidung gekommen sei und sei aus diesem Bescheid auch nicht zu entnehmen, welche Forderungen ihrerseits erfüllt werden müssten. Mangels anderer Möglichkeiten um zu einer Auskunft in dieser Angelegenheit zu gelangen, würde das ihnen zustehende Recht

§ 1Abs 1 und 2 Stmk. Auskunftspflicht

G begehrt, diese ihnen zustehende Auskunft per Bescheid zu erhalten. Entsprechend § 59 Abs 3a Steiermärkische Gemeindeordnung ginge auch die Argumentation, dass es sich um eine nicht öffentliche Sitzung handle, ins Leere, da das sie betreffende Problem einerseits von öffentlichem Interesse sei, andererseits sie persönlich zutiefst betreffe.In weiterer Folge haben die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2016 ein Auskunftsbegehren eingebracht, in welchem sie ausführten, , dass dem Bescheid vom 22.03.2016, ALS-2016-0004 Anmerkung d. LVwG: Berufungsbescheid, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.04.2015, GZ: 20Ha2/1-2015, betreffend Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag, Sstraße, als unbegründet abgewiesen wurde) nicht zu entnehmen sei, wie es zu dieser Entscheidung gekommen sei und sei aus diesem Bescheid auch nicht zu entnehmen, welche Forderungen ihrerseits erfüllt werden müssten. Mangels anderer Möglichkeiten um zu einer Auskunft in dieser Angelegenheit zu gelangen, würde das ihnen zustehende Recht

Paragraph eins, Absatz eins und 2 Stmk. AuskunftspflichtG begehrt, diese ihnen zustehende Auskunft per Bescheid zu erhalten. Entsprechend Paragraph 59, Absatz 3 a, Steiermärkische Gemeindeordnung ginge auch die Argumentation, dass es sich um eine nicht öffentliche Sitzung handle, ins Leere, da das sie betreffende Problem einerseits von öffentlichem Interesse sei, andererseits sie persönlich zutiefst betreffe. Unter „Konkretisierung des Begehrens“ wurden folgende Fragen an die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L gerichtet: ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass bei der Hausüberprüfung des Objektes Sstraße durch den Referatsleiter Ing. D E kein einziger Baumangel festgestellt werden konnte. (Zeugen waren bei der Überprüfung anwesend?) ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass unser Eigenheim seit Jahrhunderten besteht und selbstverständlich seit jeher bewohnt wurde, ein Bewohnen des Dachbodens wurde auf alle Fälle durch den damaligen Leiter des Bauamtes Herr DI F am 5.11.1987 festgestellt und wenn keine Mängel vorliegen, was in unserem Fall so ist, gegen diese Bewohnung (Feststellung von Herrn DI F) nichts entgegensteht? ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass wir für den bewohnten Dachbereich seit der käuflichen Erwerbung Gemeindeabgaben zahlen? ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass wir sogar der Forderung nachgekommen sind einen Plan von unserem Eigenheim erstellen zu lassen (gefordert vom Referatsleiter Ing. D E) obwohl diese Forderung in keinem Gesetz niedergeschrieben steht und ein Plan von unserem Eigenheim ohnedies im Hausakt Sstraße aufliegt? ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass wir von Seiten der Gemeinde (Bauamt) aufgefordert wurden, obwohl insgesamt drei statische Gutachten erstellen zu lassen, welche von uns auch getätigt wurden, obwohl es entsprechend § 21 lit

  1. 1 Steiermärkisches Baugesetz dafür keine gesetzliche Grundlage gibt?Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass wir von Seiten der Gemeinde (Bauamt) aufgefordert wurden, obwohl insgesamt drei statische Gutachten erstellen zu lassen, welche von uns auch getätigt wurden, obwohl es entsprechend Paragraph 21, lit
  2. 1 Steiermärkisches Baugesetz dafür keine gesetzliche Grundlage gibt? ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass das L Bauamt nachträglich ein Wärmegutachten von unserem im Jahre 1998 renovierten Dach verlangte, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt? Entsprechend § 40 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes in der geltenden Fassung istWurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass das L Bauamt nachträglich ein Wärmegutachten von unserem im Jahre 1998 renovierten Dach verlangte, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt? Entsprechend Paragraph 40, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes in der geltenden Fassung ist ● die seinerzeitige, bei der Renovierung geltenden Rechtslage zu berücksichtigen und da gab noch keine Vorschriften über Wärmegutachten und auch heute ist ein Energieausweis nur bei Verkauf oder Vermietung erforderlich und ● hätte aufgrund der Tatsache, dass keine Baumängel vorgelegen sind, entsprechend dem Steiermärkischem Baugesetz § 40 Abs 3 die Behörde die Rechtmäßigkeit feststellen müssen. Laut Auskunft der Gemeinde erfolgte die Überprüfung von Amts wegen.hätte aufgrund der Tatsache, dass keine Baumängel vorgelegen sind, entsprechend dem Steiermärkischem Baugesetz Paragraph 40, Absatz 3, die Behörde die Rechtmäßigkeit feststellen müssen. Laut Auskunft der Gemeinde erfolgte die Überprüfung von Amts wegen. ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass unser Haus seit jeher Dachgaupen besessen hat (teilweise im Hausakt der Gemeinde aber auch in einem Buch dokumentiert) und die hinterfrotzigen Anzeigen der Familie Binder-Litschan jegliche Glaubwürdigkeit vermissen lassen, wo diese behaupten, dass unser Eigenheim niemals Dachgaupen besessen hat und diese Behauptung vom Bauamt L direkt übernommen wurde. Da die Anzeigen der Fam. G/H ein dreiviertel Jahr gesetzeswidrig von der Gemeinde zurückgehalten wurden, war es für uns sehr schwierig in dieser Angelegenheit zu agieren. ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei Ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass die im Jahre 1998 erfolgte Renovierung vom Land Steiermark gefördert und auch endbegutachtet wurde, dass das L Bauamt darüber informiert war und ich mehrmals beim damaligen Leiter Herrn DI I vorstellig war? Bei der damaligen Renovierung wurden auch keine Rechtsvorschriften verletzt, im Gegenteil, es wurden ausdrücklich auf Grundlage § 97 und § 98 des Steiermärkischen Baugesetzes diese Renovierungsarbeiten durchgeführt.Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei Ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass die im Jahre 1998 erfolgte Renovierung vom Land Steiermark gefördert und auch endbegutachtet wurde, dass das L Bauamt darüber informiert war und ich mehrmals beim damaligen Leiter Herrn DI römisch eins vorstellig war? Bei der damaligen Renovierung wurden auch keine Rechtsvorschriften verletzt, im Gegenteil, es wurden ausdrücklich auf Grundlage Paragraph 97 und Paragraph 98, des Steiermärkischen Baugesetzes diese Renovierungsarbeiten durchgeführt. ● Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei Ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass Hauseigentümer entsprechend dem Steiermärkischen Baugesetz § 39 verpflichtet sind die in ihrem Besitz befindlichen bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten haben, was in unserem Fall mit Sicherheit erfüllt ist. Wurden die Mitglieder des Gemeinderates der Stadtgemeinde L bei Ihrer Entscheidungsfindung informiert, dass Hauseigentümer entsprechend dem Steiermärkischen Baugesetz Paragraph 39, verpflichtet sind die in ihrem Besitz befindlichen bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten haben, was in unserem Fall mit Sicherheit erfüllt ist. ● Wir wollen auch wissen ob allen Mitgliedern des Gemeindesrates bekannt war, dass der Auslöser der zur Überprüfung unseres Hauses führte – durchgeführt vom Referatsleiter Ing. D E und zwar die Fam. G/H auch nicht davor zurückschrecken und kein Problem haben mit nationalsozialistischen Vergleichen.“ Begehrt wurde von den Beschwerdeführern, die ihnen zustehende Auskunft besagter Gemeinderatssitzung zukommen zu lassen sowohl als Protokoll als auch als Audioaufzeichnung, damit sie sich ein Bild machen könnten, wie die Mitglieder des Gemeinderates zu solch einer Entscheidung gelangen konnten. Der Schaden der ihnen von der Stadtgemeinde zugefügt worden sei und werde, stünde in keinem Verhältnis zu ihrem Begehren, welches nunmehr ausreichend begründet sei. Einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter Abwägung der Argumente stünde offensichtlich nichts entgegen und sei wohl nicht Absicht des Gesetzgebers, wodurch die zuständigen Organe verpflichtet seien, Auskünfte zu erteilten. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2017, GZ: ALS-2016-0019, wurde unter Spruchpunkt I) der Antrag betreffend die Übermittlung eines Protokolls aus der Gemeinderatssitzung und einer Audioaufzeichnung aus dieser als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II) wurde das Auskunftsbegehren in den Schreiben vom 24.10.2016 und 03.11.2016 betreffend Fragestellungen zur Sitzung des Gemeinderates in der Bauangelegenheit, GZ: ALS-2016-0004 (Liegenschaft: L, Sstraße, Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag – Berufung), abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass

§ 1Abs 2 Stmk. Auskunftspflicht

G Auskünfte dann zu erteilen seien, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstünde. In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich zu behandeln seien

§ 59Abs 4 der Stmk. Gemeinde

O individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten sowie alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führenden Verwaltungs-verfahren beziehen. Ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufhebung der Vertraulichkeit in der Bauangelegenheit sei nicht gefasst worden, weshalb

§ 1Abs 2 Stmk. Auskunftspflicht

G der Auskunftserteilung die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde. Außerdem wurde auf § 6 Abs 2 lit b hingewiesen, wonach die Auskunft verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit ebenfalls gegeben, da die Rechtssache mit dem Berufungsbescheid vom 22.03.2016,GZ: ALS-2016-0004, vollständig erledigt worden sei und sämtliche Überlegungen der Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung aus der Begründung des zitierten Bescheides entnommen werden könne. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2017, GZ: ALS-2016-0019, wurde unter Spruchpunkt römisch eins) der Antrag betreffend die Übermittlung eines Protokolls aus der Gemeinderatssitzung und einer Audioaufzeichnung aus dieser als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei) wurde das Auskunftsbegehren in den Schreiben vom 24.10.2016 und 03.11.2016 betreffend Fragestellungen zur Sitzung des Gemeinderates in der Bauangelegenheit, GZ: ALS-2016-0004 (Liegenschaft: L, Sstraße, Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag – Berufung), abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass

Paragraph eins, Absatz 2, Stmk. AuskunftspflichtG Auskünfte dann zu erteilen seien, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstünde. In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich zu behandeln seien

Paragraph 59, Absatz 4, der Stmk. GemeindeO individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten sowie alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führenden Verwaltungs-verfahren beziehen. Ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufhebung der Vertraulichkeit in der Bauangelegenheit sei nicht gefasst worden, weshalb

Paragraph eins, Absatz 2, Stmk. AuskunftspflichtG der Auskunftserteilung die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde. Außerdem wurde auf Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, hingewiesen, wonach die Auskunft verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit ebenfalls gegeben, da die Rechtssache mit dem Berufungsbescheid vom 22.03.2016,GZ: ALS-2016-0004, vollständig erledigt worden sei und sämtliche Überlegungen der Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung aus der Begründung des zitierten Bescheides entnommen werden könne. In der dagegen erhobenen Beschwerde haben Herr DI A B und Frau C B das im Antrag vom 24.10.2016 enthaltene Auskunftsbegehren wortgleich wiedergegeben und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf dieses verwiesen (dieses ist auch in der Eingabe vom 03.11.2016 wortgleich wiedergegeben). Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass, wenn die Gemeinde L auf § 6 Abs 2 lit b Stmk. AuskunftspflichtG hinweise, wonach die Auskunft verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschten Informationen auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne, dies ins Leere ginge, weil es keine andere Möglichkeit gebe und ihnen daher die gewünschte Auskunft verwehrt bliebe. Gebe es andere Möglichkeiten, hätten sie die Auskunft ja schon erhalten. Diese Auskunft sei für sie wichtig, weil aufgrund besagter Gemeinderatssitzung ein Bescheid erlassen worden sei, aufgrund dessen ihr ca. 800 Jahre altes Haus mit einem teilweisen Abbruchbescheid belastet werde. Sie hätten mittlerweile, sowie von den Gemeindevertretern der Stadtgemeinde L vorgeschrieben, um eine Bauverhandlung angesucht. Der Bestandsplan ihres Hauses habe vorab erneut korrigiert werden müssen. Eine Anfrage, was geändert werden müsse, sei reaktionslos geblieben. Es sei ihnen vollkommen unverständlich, diese Auskunft von der Stadtgemeinde L nicht zu erhalten, weil sowohl öffentliches Interesse bestünde und diese Angelegenheiten vor allem sie betreffe. Auch sei der diesbezügliche Aufwand die die Beschwerdeführer betreffenden Teile der protokollierten Niederschrift an sie auszuhändigen vernachlässigbar klein. In der dagegen erhobenen Beschwerde haben Herr DI A B und Frau C B das im Antrag vom 24.10.2016 enthaltene Auskunftsbegehren wortgleich wiedergegeben und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf dieses verwiesen (dieses ist auch in der Eingabe vom 03.11.2016 wortgleich wiedergegeben). Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass, wenn die Gemeinde L auf Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Stmk. AuskunftspflichtG hinweise, wonach die Auskunft verweigert werden dürfe, wenn der Auskunftswerber die gewünschten Informationen auf anderem Wege unmittelbar erhalten könne, dies ins Leere ginge, weil es keine andere Möglichkeit gebe und ihnen daher die gewünschte Auskunft verwehrt bliebe. Gebe es andere Möglichkeiten, hätten sie die Auskunft ja schon erhalten. Diese Auskunft sei für sie wichtig, weil aufgrund besagter Gemeinderatssitzung ein Bescheid erlassen worden sei, aufgrund dessen ihr ca. 800 Jahre altes Haus mit einem teilweisen Abbruchbescheid belastet werde. Sie hätten mittlerweile, sowie von den Gemeindevertretern der Stadtgemeinde L vorgeschrieben, um eine Bauverhandlung angesucht. Der Bestandsplan ihres Hauses habe vorab erneut korrigiert werden müssen. Eine Anfrage, was geändert werden müsse, sei reaktionslos geblieben. Es sei ihnen vollkommen unverständlich, diese Auskunft von der Stadtgemeinde L nicht zu erhalten, weil sowohl öffentliches Interesse bestünde und diese Angelegenheiten vor allem sie betreffe. Auch sei der diesbezügliche Aufwand die die Beschwerdeführer betreffenden Teile der protokollierten Niederschrift an sie auszuhändigen vernachlässigbar klein. Wenngleich kein konkretes Begehren enthalten ist, ist – dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführer unvertreten sind – sinngemäß davon auszugehen, dass die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass ihnen die Erteilung der begehrten Auskunft zusteht, begehrt wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 59Abs 3 Stmk. Gemeindeordnung (Gem

O) 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 131/2014 sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 7 Datenschutzgesetz 2000) verletzt werden können.

Paragraph 59, Absatz 3, Stmk. Gemeindeordnung (GemO) 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014, sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000) verletzt werden können.

§ 59Abs 3a Gem

O können der Gemeindevorstand und die Fachausschüsse – ausgenommen der Prüfungsausschuss – unbeschadet des Abs 3 beschließen, dass einzelne den Beschlüssen vorangegangene Beratungen nicht vertraulich zu behandeln sind.

Paragraph 59, Absatz 3 a, GemO können der Gemeindevorstand und die Fachausschüsse – ausgenommen der Prüfungsausschuss – unbeschadet des Absatz 3, beschließen, dass einzelne den Beschlüssen vorangegangene Beratungen nicht vertraulich zu behandeln sind.

§ 59Abs 4 Gem

O sind in nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich jedenfalls zu behandeln:

Paragraph 59, Absatz 4, GemO sind in nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich jedenfalls zu behandeln:

  1. individuelle Personal- und Abgabeangelegenheiten und
  2. alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führenden Verwaltungsverfahrens beziehen.

§ 1Abs 1 Stmk. Auskunftspflicht

G, LGBl. Nr. 73/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013 hat jedermann das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

Paragraph eins, Absatz eins, Stmk. AuskunftspflichtG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, hat jedermann das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

§ 1Abs 2 Stmk. Auskunftspflicht

G sind diese Organe verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

Paragraph eins, Absatz 2, Stmk. AuskunftspflichtG sind diese Organe verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

§ 1Abs 3 Stmk. Auskunftspflicht

G gilt dieses Gesetz nicht, insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können.

Paragraph eins, Absatz 3, Stmk. AuskunftspflichtG gilt dieses Gesetz nicht, insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können.

§ 2Abs 1 Stmk. Auskunftspflicht

G sind Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. AuskunftspflichtG sind Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

§ 2Abs 1 Stmk. Auskunftspflicht

G sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 6Abs 2 Stmk. Auskunftspflicht

G darf die Auskunft verweigert werden,

Paragraph 6, Absatz 2, Stmk. AuskunftspflichtG darf die Auskunft verweigert werden,

  1. a)wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
  2. b)wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Feststellungen und Erwägungen, welche sich auf die vorliegende Aktenlage gründen, aus: Wie dem Inhalt des Auskunftsbegehrens, welches wortident mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen ist, unzweifelhaft zu entnehmen ist, erachten die nunmehrigen Beschwerdeführer den Bescheid vom 22.03.2016, ALS-2016-0004 (Anm. d. LVwG: Berufungsbescheid, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.04.2015, GZ: 20Ha2/1-2015, betreffend Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag, Sstraße, als unbegründet abgewiesen wurde), als unzureichend begründet, da aus ihrer Sicht nicht erkennbar ist, wie die Berufungsbehörde zu dieser Entscheidung gekommen ist und welche Forderungen von ihrer Seite erfüllt werden müssen. Mit den im beschwerdegegenständlichen Verfahren nunmehr aufgeworfenen Fragen trachten die Beschwerdeführer danach, diesen obzitierten Berufungsbescheid, welchen der Gemeinderat der Stadtgemeinde L als Berufungsbehörde in einem eigenständigen baupolizeilichen Verfahren erlassen hat, durch diese ergänzenden Fragen neuerlich einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, da sich die Beschwerdeführer offensichtlich mit der Begründung dieses Bescheides nicht zufriedengeben. Für die meritorische Überprüfung dieses Berufungsbescheides steht den Beschwerdeführern allerdings das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen, im Rahmen dessen aufgrund ihres Beschwerdevorbringens – soweit sie damit subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen – eine umfassende Prüfung vorzunehmen ist.Wie dem Inhalt des Auskunftsbegehrens, welches wortident mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen ist, unzweifelhaft zu entnehmen ist, erachten die nunmehrigen Beschwerdeführer den Bescheid vom 22.03.2016, ALS-2016-0004 Anmerkung d. LVwG: Berufungsbescheid, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.04.2015, GZ: 20Ha2/1-2015, betreffend Untersagung der Benützung, der Nutzung sowie Beseitigungsauftrag, Sstraße, als unbegründet abgewiesen wurde), als unzureichend begründet, da aus ihrer Sicht nicht erkennbar ist, wie die Berufungsbehörde zu dieser Entscheidung gekommen ist und welche Forderungen von ihrer Seite erfüllt werden müssen. Mit den im beschwerdegegenständlichen Verfahren nunmehr aufgeworfenen Fragen trachten die Beschwerdeführer danach, diesen obzitierten Berufungsbescheid, welchen der Gemeinderat der Stadtgemeinde L als Berufungsbehörde in einem eigenständigen baupolizeilichen Verfahren erlassen hat, durch diese ergänzenden Fragen neuerlich einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, da sich die Beschwerdeführer offensichtlich mit der Begründung dieses Bescheides nicht zufriedengeben. Für die meritorische Überprüfung dieses Berufungsbescheides steht den Beschwerdeführern allerdings das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen, im Rahmen dessen aufgrund ihres Beschwerdevorbringens – soweit sie damit subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen – eine umfassende Prüfung vorzunehmen ist. Von diesem Beschwerderecht haben Herr DI A B und Frau C B auch Gebrauch gemacht. Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L vom 22.03.2016, GZ: ALS-2016-0004, auf welchen die im beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehren gerichteten Ergänzungsfragen konkret zu diesem baupolizeilichen Verfahren und der darin vorgenommenen Entscheidungsfindung gerichtet sind, wurde über deren Beschwerde einem umfassenden Verfahren unterzogen, in welchem die von den Beschwerdeführern auch in ihrem Auskunftsbegehren aufgeworfenen Fragen ebenfalls von diesen vorgetragen wurden. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher den Beschwerdeführern rechtliches Gehör eingeräumt wurde und ihre subjektiv-öffentlichen Interessen und Rechte eine inhaltliche Auseinandersetzung erfahren haben, welche mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 16.05.2017, LVwG 50.37-1454/2016-11, rechtskräftig entschieden wurde. Dass dem Auskunftsbegehren ein ordentliches Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, in dem die belangte Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung ihr Handeln hat begründen müssen, führt dazu, dass der belangten Behörde insoweit beizupflichten ist, wenn diese auf§ 6 Abs 2 lit b Stmk. AuskunftspflichtG verweist, wonach die Auskunft verweigert werden kann, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind nicht ausschließlich auf die Mitteilung von Tatsachen, welche - neben dem Inhalt von Rechtsvorschriften - als Auskunft im Sinne dieses Gesetzes gelten, gerichtet, sondern zielen vordergründig darauf ab, Motive und Gründe des Gemeinderates bei seiner Entscheidungsfindung über den Umweg des Auskunftspflichtgesetzes zu erlangen, obwohl – wie von der belangten Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde – sämtliche Überlegungen der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung aus der Begründung des Berufungsbescheides vom 22.03.2016, GZ: ALS-2016-0004, zu entnehmen sind, welcher zwischenzeitig auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vollinhaltlich bestätigt wurde. Dass dem Auskunftsbegehren ein ordentliches Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, in dem die belangte Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung ihr Handeln hat begründen müssen, führt dazu, dass der belangten Behörde insoweit beizupflichten ist, wenn diese auf, Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Stmk. AuskunftspflichtG verweist, wonach die Auskunft verweigert werden kann, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind nicht ausschließlich auf die Mitteilung von Tatsachen, welche - neben dem Inhalt von Rechtsvorschriften - als Auskunft im Sinne dieses Gesetzes gelten, gerichtet, sondern zielen vordergründig darauf ab, Motive und Gründe des Gemeinderates bei seiner Entscheidungsfindung über den Umweg des Auskunftspflichtgesetzes zu erlangen, obwohl – wie von der belangten Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde – sämtliche Überlegungen der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung aus der Begründung des Berufungsbescheides vom 22.03.2016, GZ: ALS-2016-0004, zu entnehmen sind, welcher zwischenzeitig auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vollinhaltlich bestätigt wurde. Das Auskunftspflichtgesetz kann nicht dazu dienen, einen in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits stattgefundenen Entscheidungsfindungs-prozess, in dem die Wertung von Tatsachen bereits vorgenommen wurde, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen, weshalb die Abweisung des Auskunftsbegehrens unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgte.Das Auskunftspflichtgesetz kann nicht dazu dienen, einen in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits stattgefundenen Entscheidungsfindungs-prozess, in dem die Wertung von Tatsachen bereits vorgenommen wurde, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen, weshalb die Abweisung des Auskunftsbegehrens unter Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgte. Was das Begehren um Übermittlung von Protokoll und Audioaufzeichnung über die Gemeinderatsitzung betrifft, in welcher über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.04.2015, GZ: 20Ha2001-2015, beschlossen wurde, welches mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist auf die eindeutige Gesetzeslage hinzuweisen.

§ 59Abs 3 Gem

O sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Der Gemeindevorstand hat von der in § 59 Abs 3a GemO eingeräumten Möglichkeit, einen Beschluss darüber zu fassen, dass die vorangegangenen Beratungen für die Entscheidung nicht vertraulich zu behandeln sind, keinen Gebrauch gemacht. Aus diesem Grunde waren diese Beratungsprotokolle und allfällige akustische Aufzeichnungen den Auskunftswerbern und nunmehrigen Beschwerdeführern nicht – auch nicht im Wege der Auskunftspflicht – zukommen zu lassen.Was das Begehren um Übermittlung von Protokoll und Audioaufzeichnung über die Gemeinderatsitzung betrifft, in welcher über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.04.2015, GZ: 20Ha2001-2015, beschlossen wurde, welches mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist auf die eindeutige Gesetzeslage hinzuweisen.

Paragraph 59, Absatz 3, GemO sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Der Gemeindevorstand hat von der in Paragraph 59, Absatz 3 a, GemO eingeräumten Möglichkeit, einen Beschluss darüber zu fassen, dass die vorangegangenen Beratungen für die Entscheidung nicht vertraulich zu behandeln sind, keinen Gebrauch gemacht. Aus diesem Grunde waren diese Beratungsprotokolle und allfällige akustische Aufzeichnungen den Auskunftswerbern und nunmehrigen Beschwerdeführern , nicht – auch nicht im Wege der Auskunftspflicht – zukommen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.21.1459.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.