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{'item': 'LVwG 50.14-3111/2017'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 26Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.05.2018 GeschäftszahlLVwG 50.14-3111/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idg

F (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem Bescheid vom 10.10.2017, GZ: A17-BAB-006465/2017/0018, Spruch I. erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz auf Ansuchen der A B reg. Gen.m.b.H

der §§ 19 und 29 des Stmk. BauG 1995 idF LGBl. Nr. 61/2017 und des § 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 idF LGBl. Nr. 87/2013 die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines elfgeschossigen Wohngebäudes, einer Tiefgarage mit 40 PKW-Abstellplätzen und 5 PKW-Abstellplätzen im Freien auf dem Grundstück Nr. x, KG X, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. römisch eins. Mit dem Bescheid vom 10.10.2017, GZ: A17-BAB-006465/2017/0018, Spruch römisch eins. erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz auf Ansuchen der A B reg. Gen.m.b.H

der Paragraphen 19 und 29 des Stmk. BauG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, und des Paragraph 24, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines elfgeschossigen Wohngebäudes, einer Tiefgarage mit 40 PKW-Abstellplätzen und 5 PKW-Abstellplätzen im Freien auf dem Grundstück Nr. x, KG römisch zehn, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Das Vorbingen des Militärischen Immobilienmanagement, Militärservicezentrum 10-G im Bauverfahren, wonach der Kasernenbetrieb der C Kaserne bei Tag und auch in der Nacht Immissionen verursache, welche über den WHO Grenzwerten liegen würden (Einwand der heranrückenden Wohnbebauung), wies die Baubehörde aufgrund der geltenden Rechtslage zurück. Bei der C Kaserne handle es sich unstrittiger Weise um keine der im Gesetz taxativ aufgezählten gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlagen, zu deren Gunsten Einwendungen nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 61/2017 zu berücksichtigen seien. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er in § 26 Abs 4 Stmk. BauG keine auf die dort genannten Betriebsanlagen beschränkte Regelung treffen habe wollen. Das Vorbingen des Militärischen Immobilienmanagement, Militärservicezentrum 10-G im Bauverfahren, wonach der Kasernenbetrieb der C Kaserne bei Tag und auch in der Nacht Immissionen verursache, welche über den WHO Grenzwerten liegen würden (Einwand der heranrückenden Wohnbebauung), wies die Baubehörde aufgrund der geltenden Rechtslage zurück. Bei der C Kaserne handle es sich unstrittiger Weise um keine der im Gesetz taxativ aufgezählten gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlagen, zu deren Gunsten Einwendungen nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, zu berücksichtigen seien. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG keine auf die dort genannten Betriebsanlagen beschränkte Regelung treffen habe wollen. II. Gegen die Erteilung dieser Baubewilligung erhob die Republik Österreich, vertreten durch das Militärkommando Steiermark mit Schriftsatz vom 14.11.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, mit der Begründung, dass die in Rede stehende Wohnanlage in unmittelbarer Nähe zur C Kaserne, der größten Bundesheerkaserne in G, errichtet werden soll. Durch die im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des Bundesheeres auf dem Kasernengelände durchzuführenden rechtmäßigen Tätigkeiten (wie etwa allgemeine Einsatzvorbereitung, Verwaltungstätigkeiten, Betrieb einer „Großpanzer“werkstätte, Betrieb einer Großfahrschule mit eigener Räder- und KFZ-Geländestrecke, Rekrutenausbildung, Betrieb einer Übungs-Handgranaten-Wurfanlage, eines Mehrzwecksportplatzes sowie eines militärischen Hubschrauberlandeplatzes) gingen erhöhte Immissionen auf das Baugrundstück aus, mit der Folge, dass der Immissionsschutz aus der Flächenwidmung (Allgemeines Wohngebiet) nicht gewährleistet werden könne. römisch zwei. Gegen die Erteilung dieser Baubewilligung erhob die Republik Österreich, vertreten durch das Militärkommando Steiermark mit Schriftsatz vom 14.11.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, mit der Begründung, dass die in Rede stehende Wohnanlage in unmittelbarer Nähe zur C Kaserne, der größten Bundesheerkaserne in G, errichtet werden soll. Durch die im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des Bundesheeres auf dem Kasernengelände durchzuführenden rechtmäßigen Tätigkeiten (wie etwa allgemeine Einsatzvorbereitung, Verwaltungstätigkeiten, Betrieb einer „Großpanzer“werkstätte, Betrieb einer Großfahrschule mit eigener Räder- und KFZ-Geländestrecke, Rekrutenausbildung, Betrieb einer Übungs-Handgranaten-Wurfanlage, eines Mehrzwecksportplatzes sowie eines militärischen Hubschrauberlandeplatzes) gingen erhöhte Immissionen auf das Baugrundstück aus, mit der Folge, dass der Immissionsschutz aus der Flächenwidmung (Allgemeines Wohngebiet) nicht gewährleistet werden könne. Die belangte Behörde habe sich mit diesen, im Zuge der Bauverhandlung vorgebrachten Einwänden nicht auseinandergesetzt und habe darüber auch nicht inhaltlich abgesprochen. Die belangte Behörde habe lediglich in der Bescheidbegründung ausgeführt, dem Bund stünden keine Nachbarrechte

§ 26Abs 4 Stmk. Bau

G zu, weil die C Kaserne keine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der GewO sei, weshalb nachträglich auch keine Auflagen vorgeschrieben werden könnten. Die belangte Behörde habe sich mit diesen, im Zuge der Bauverhandlung vorgebrachten Einwänden nicht auseinandergesetzt und habe darüber auch nicht inhaltlich abgesprochen. Die belangte Behörde habe lediglich in der Bescheidbegründung ausgeführt, dem Bund stünden keine Nachbarrechte

Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zu, weil die C Kaserne keine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der GewO sei, weshalb nachträglich auch keine Auflagen vorgeschrieben werden könnten. Diese Rechtsansicht greife aber zu kurz, weil der Steiermärkische Gesetzgeber in § 26 Abs 4 Stmk. BauG nicht auf das Kriterium der möglichen künftigen Vorschreibung von Auflagen abstelle. Vielmehr komme es darauf an, welche (rechtmäßigen) Immissionen von der gewerblichen Betriebsanlage auf die Grenze des Baugrundstückes einwirken würden. Seien diese Immissionen unter Bedachtnahme auf die Flächenwidmung zu hoch und könne dem nicht ausreichend durch Vorschreibung von wirksamen Auflagen (im Sinne des § 29 Abs 5 Stmk. BauG) bei den zur Bewilligung beantragten Wohnbauten begegnet werden, habe dies zur Abweisung des Bauansuchens zu führen (Hinweis auf Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Anmerkung 12 zu § 26). Diese Rechtsansicht greife aber zu kurz, weil der Steiermärkische Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG nicht auf das Kriterium der möglichen künftigen Vorschreibung von Auflagen abstelle. Vielmehr komme es darauf an, welche (rechtmäßigen) Immissionen von der gewerblichen Betriebsanlage auf die Grenze des Baugrundstückes einwirken würden. Seien diese Immissionen unter Bedachtnahme auf die Flächenwidmung zu hoch und könne dem nicht ausreichend durch Vorschreibung von wirksamen Auflagen (im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, Stmk. BauG) bei den zur Bewilligung beantragten Wohnbauten begegnet werden, habe dies zur Abweisung des Bauansuchens zu führen (Hinweis auf Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, Anmerkung 12 zu Paragraph 26,). Die belangte Behörde hätte daher (wie sie dies für die in der Nähe befindliche Betriebsanlage „D“ getan habe) auch für die C Kaserne zu prüfen gehabt, wie sich deren rechtmäßige Immissionen an der Grundgrenze auswirken würden. Im Falle von Immissionen, die dem Wohncharakter des Gebietes (WA) widersprechen und zu Belästigungen der Bewohner führen würden, hätte die Behörde verpflichtend wirksame Auflagen bei den beantragten Wohnbauten vorschreiben müssen. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Schutz vor heranrückender Wohnbebauung nicht nur auf Betriebsanlagen nach der GewO (wie dies der Einbezug von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsanlagen zeige) zu beschränken. Daher müssten in Bauverfahren betreffend die Genehmigung von Wohnbauten auch erhöhte Immissionen aus militärischen Anlagen, die mit jenen aus gewerblichen Betriebsstätten vergleichbar seien, eingewendet werden können. Dies allein aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit zu verneinen, würde dem Schutzzweck des § 26 Stmk. BauG zuwiderlaufen.Die belangte Behörde hätte daher (wie sie dies für die in der Nähe befindliche Betriebsanlage „D“ getan habe) auch für die C Kaserne zu prüfen gehabt, wie sich deren rechtmäßige Immissionen an der Grundgrenze auswirken würden. Im Falle von Immissionen, die dem Wohncharakter des Gebietes (WA) widersprechen und zu Belästigungen der Bewohner führen würden, hätte die Behörde verpflichtend wirksame Auflagen bei den beantragten Wohnbauten vorschreiben müssen. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Schutz vor heranrückender Wohnbebauung nicht nur auf Betriebsanlagen nach der GewO (wie dies der Einbezug von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsanlagen zeige) zu beschränken. Daher müssten in Bauverfahren betreffend die Genehmigung von Wohnbauten auch erhöhte Immissionen aus militärischen Anlagen, die mit jenen aus gewerblichen Betriebsstätten vergleichbar seien, eingewendet werden können. Dies allein aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit zu verneinen, würde dem Schutzzweck des Paragraph 26, Stmk. BauG zuwiderlaufen. Das Militärkommando Steiermark forderte, die rechtmäßigen Immissionen, die von der militärischen Liegenschaft ausgingen und auf das beabsichtigte Bauvorhaben in der Weise einwirken würden, dass der widmungsgemäße Immissionsschutz nicht gegeben sei, durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu berücksichtigen. III. In der Stellungnahme vom 27.12.2017 tritt die A B reg. Gen. m. b. H. den Ausführungen in der Beschwerde entgegen, die aus ihrer Sicht formal unzulässig – die Beschwerdeführerin gehöre nicht zum gesetzlich geschützten Kreis nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG – aber auch inhaltlich unbegründet sei. Die Beschwerdeführerin habe weder konkrete Immissionen und deren Potenzial aufgezeigt, zulässige Grenzwerte zu überschreiten, noch habe sie aufgezeigt, mit welchen potenziellen Auflagen sie in Zukunft (bei Umsetzung des Bauvorhabens) zu rechnen haben werde. Tatsache sei vielmehr, dass sich die Kaserne schon längst im angrenzenden Wohngebiet befinde und sich damit die Situation der Beschwerdeführerin durch das beantragte Bauvorhaben überhaupt nicht ändern werde.römisch drei. In der Stellungnahme vom 27.12.2017 tritt die A B reg. Gen. m. b. H. den Ausführungen in der Beschwerde entgegen, die aus ihrer Sicht formal unzulässig – die Beschwerdeführerin gehöre nicht zum gesetzlich geschützten Kreis nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG – aber auch inhaltlich unbegründet sei. Die Beschwerdeführerin habe weder konkrete Immissionen und deren Potenzial aufgezeigt, zulässige Grenzwerte zu überschreiten, noch habe sie aufgezeigt, mit welchen potenziellen Auflagen sie in Zukunft (bei Umsetzung des Bauvorhabens) zu rechnen haben werde. Tatsache sei vielmehr, dass sich die Kaserne schon längst im angrenzenden Wohngebiet befinde und sich damit die Situation der Beschwerdeführerin durch das beantragte Bauvorhaben überhaupt nicht ändern werde. Die Bauwerberin beantragte die Beschwerde mangels Parteistellung zu verwerfen und ihr jedenfalls keine Folge zu geben. IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4; Beschwerdegründe, Beschwerdebegehren) zu überprüfen.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechts, widrigkeit. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4; Beschwerdegründe, Beschwerdebegehren) zu überprüfen. Die Sachlage ist unstrittig. Das Beschwerdevorbringen gegen die erteilte Baubewilligung beschränkt sich darauf, dass dem Bund als Betreiber der C Kaserne in G im Bauverfahren keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 4 Stmk. BauG zugestanden worden sind. Damit reduziert sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auf eine Rechtsfragenbeurteilung, die ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Die Sachlage ist unstrittig. Das Beschwerdevorbringen gegen die erteilte Baubewilligung beschränkt sich darauf, dass dem Bund als Betreiber der C Kaserne in G im Bauverfahren keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zugestanden worden sind. Damit reduziert sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auf eine Rechtsfragenbeurteilung, die ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Steiermärkisches Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG 1995), LGBl. Nr. 59, idF der Novelle LGBl. Nr. 61/2017, lauten auszugsweise wie folgt:Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Steiermärkisches Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG 1995), LGBl. Nr. 59, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 4 Z 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;…Ziffer 44, Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;… § 26 NachbarrechteParagraph 26, Nachbarrechte

(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2. …
(4)Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
(4)Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
  1. gewerblichen Betriebsanlage oder
  2. Seveso-Betrieb oder
  3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ Im hier zu beurteilenden Fall ist der Bund (Beschwerdeführerin) nicht Eigentümerin/Inhaberin einer (gegenüber dem Baugrundstück) benachbarten, genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage. Ein Kasernenbetrieb zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben ist keine gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebsanlage im Sinne des § 4 Z 44 Stmk BauG, weshalb schon die Nachbareigenschaft des Bundes, bezogen auf das Nachbarrecht aus § 26 Abs 4 Stmk. BauG, zu verneinen ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin auch kein solches Nachbarrecht zukommen kann, das den Betrieb derartiger Anlagen voraussetzt. Im hier zu beurteilenden Fall ist der Bund (Beschwerdeführerin) nicht Eigentümerin/Inhaberin einer (gegenüber dem Baugrundstück) benachbarten, genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage. Ein Kasernenbetrieb zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben ist keine gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG, weshalb schon die Nachbareigenschaft des Bundes, bezogen auf das Nachbarrecht aus Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG, zu verneinen ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin auch kein solches Nachbarrecht zukommen kann, das den Betrieb derartiger Anlagen voraussetzt. Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage ist im Ergebnis den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides und in der Stellungnahme der Bauwerberin vom 27.12.2017 zu folgen, wonach sich die Einwendungen des Bundes gegen das Bauvorhaben nicht auf Nachbarrechte nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG stützen können. Mit der Erteilung der Baubewilligung hat die belangte Behörde auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen. Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage ist im Ergebnis den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides und in der Stellungnahme der Bauwerberin vom 27.12.2017 zu folgen, wonach sich die Einwendungen des Bundes gegen das Bauvorhaben nicht auf Nachbarrechte nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG stützen können. Mit der Erteilung der Baubewilligung hat die belangte Behörde auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen. Einer extensiven Interpretation des § 26 Abs 4 Stmk. BauG, wie es die Beschwerdeführerin im Auge hat (Ausdehnung des Nachbarbegriffes und der Nachbarrechte auf Betreiber von Anlagen, deren Immissionen mit jenen von gewerblichen Betriebsanlagen „vergleichbar“ sind) steht die vielfach belegte Intention des Steiermärkischen Landesgesetzgebers entgegen, den Nachbarbegriff und die sich daraus ergebenden Nachbarrechte (§ 26 Stmk. BauG) restriktiv verstanden zu wissen (Prinzip der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte, das schon seit der Stmk. Bauordnung 1968 besteht). Daher kann nicht allein daraus, dass durch § 26 Abs 4 Stmk. BauG nicht nur gewerbliche, sondern auch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebsanlagen vor einer heranrückenden Wohnbebauung geschützt werden sollen, abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber im Interpretationswege „vergleichbare“ Anlagen in den Schutz miteinbeziehen wollte. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche „interpretative Erweiterungsabsicht“ hat selbst die Beschwerdeführerin nicht genannt. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber zuletzt mit der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 (Erweiterung auf Seveso-Betriebe) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Einbezug von weiteren Betrieben in den Schutz des § 26 Abs 4 Stmk. BauG im Wege einer Gesetzesänderung zu erfolgen hat. Einer extensiven Interpretation des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG, wie es die Beschwerdeführerin im Auge hat (Ausdehnung des Nachbarbegriffes und der Nachbarrechte auf Betreiber von Anlagen, deren Immissionen mit jenen von gewerblichen Betriebsanlagen „vergleichbar“ sind) steht die vielfach belegte Intention des Steiermärkischen Landesgesetzgebers entgegen, den Nachbarbegriff und die sich daraus ergebenden Nachbarrechte (Paragraph 26, Stmk. BauG) restriktiv verstanden zu wissen (Prinzip der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte, das schon seit der Stmk. Bauordnung 1968 besteht). Daher kann nicht allein daraus, dass durch Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG nicht nur gewerbliche, sondern auch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebsanlagen vor einer heranrückenden Wohnbebauung geschützt werden sollen, abgeleitet werden, dass der Landesgesetzgeber im Interpretationswege „vergleichbare“ Anlagen in den Schutz miteinbeziehen wollte. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche „interpretative Erweiterungsabsicht“ hat selbst die Beschwerdeführerin nicht genannt. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber zuletzt mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, (Erweiterung auf Seveso-Betriebe) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Einbezug von weiteren Betrieben in den Schutz des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG im Wege einer Gesetzesänderung zu erfolgen hat. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.14.3111.2017

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