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{'item': 'LVwG 41.36-2991/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.05.2018 GeschäftszahlLVwG 41.36-2991/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 10

nicht erreicht.Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des

Paragraph 10, nicht erreicht.

(2)Absatz 2,Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge; 3.Ziffer 3 Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen; 4.Ziffer 4 Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika; 5.Ziffer 5 Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz.
(2a)Absatz 2 a,Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 3.Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,
(3)Absatz 3,Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(3a)Absatz 3 a,Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 21 b, BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.
(3b)Absatz 3 b,Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe
  1. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 123, ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe
  2. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei: 1.Ziffer eins Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen; 2.Ziffer 2 Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; 4.Ziffer 4 Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des

§ 10Abs.

1;Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des

Paragraph 10, Absatz eins,; 5.Ziffer 5 sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß § 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5)Absatz 5,Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (Paragraph 17,) vorgenommen werden.
(6)Absatz 6,Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, § 7Paragraph 7Einsatz der Arbeitskraft
(1)Absatz eins,Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.Die Gewährung der Leistungen gemäß Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(2)Absatz 2,Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Absatz 3,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben; 2.Ziffer 2 nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind; 3.Ziffer 3 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 4.Ziffer 4 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 5.Ziffer 5 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; 6.Ziffer 6 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.
(5)Absatz 5,Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Absatz 6,Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(6a)Absatz 6 a,Unbeschadet des Abs. 6 können Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende PersonUnbeschadet des Absatz 6, können Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, um bis zu 25% gekürzt werden. Diese Kürzung ist zulässig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt ab dem die Hilfe suchende Person 1.Ziffer eins ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder 2.Ziffer 2 nicht teilnimmt a)Litera a an einer Begutachtung gemäß Abs. 5 oderan einer Begutachtung gemäß Absatz 5, oder b)Litera b an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder c)Litera c an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung.
(6b)Absatz 6 b,Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Abs. 6a kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.Im Anschluss an eine Kürzung gemäß Absatz 6 a, kann nach schriftlicher Ermahnung eine weitergehende Kürzung der Leistung stufenweise erfolgen.
(7)Absatz 7,Durch Maßnahmen nach Abs. 6, 6a und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.Durch Maßnahmen nach Absatz 6, 6 a, und/oder 6b darf die Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit dieser Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.
(8)Absatz 8,Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, § 9Paragraph 9Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2)Absatz 2,Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.Geldleistungen nach Absatz eins, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.
(4)Absatz 4,Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt. § 10Paragraph 10Mindeststandards
(1)Es werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt sind: 1.Ziffer eins für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(3)Absatz 3,Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a
  1. bb)ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
  2. bb)ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(4)Absatz 4,Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1.Ziffer eins in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(4a)Absatz 4 a,Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, gewährt.
(4b)Absatz 4 b,Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährtFür die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt
(5)Absatz 5,(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
(6)Absatz 6,(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen) Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, § 15Paragraph 15Verfahren
(1)Absatz eins,Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. § 16Paragraph 16Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1)Absatz eins,Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten. Die wesentlichen Bestimmungen des Stmk. Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr. 14/2011 idF LGBl Nr. 12/2018, lauten wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Stmk. Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018,, lauten wie folgt: § 3Paragraph 3Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Absatz eins,Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
(2)Absatz 2,Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3)Absatz 3,Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(4)Absatz 4,Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, 2. AbschnittVoraussetzungen für die Leistung§ 4Paragraph 4Persönliche Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die 1.Ziffer eins hilfebedürftig sind, 2.Ziffer 2 ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und 3.Ziffer 3 zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. § 5Paragraph 5Subsidiarität
(1)Absatz eins,Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des

§ 10

nicht erreicht.Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des

Paragraph 10, nicht erreicht.

(2)Absatz 2,Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge; 3.Ziffer 3 Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen; 4.Ziffer 4 Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika; 5.Ziffer 5 Förderungen nach dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz; 6.Ziffer 6 Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz
(3)Absatz 3,Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei: 1.Ziffer eins Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen; 2.Ziffer 2 Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; 4.Ziffer 4 Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des

§ 10Abs.

1;Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des

Paragraph 10, Absatz eins,; 5.Ziffer 5 sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß § 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 4, nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß Paragraph 10, nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5)Absatz 5,Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (Paragraph 17,) vorgenommen werden.
(6)Absatz 6,Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß Paragraph 10, von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, § 7Paragraph 7Einsatz der Arbeitskraft
(1)Absatz eins,Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.Die Gewährung der Leistungen gemäß Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(2)Absatz 2,Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Absatz 3,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben; 2.Ziffer 2 nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind; 3.Ziffer 3 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 4.Ziffer 4 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 5.Ziffer 5 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; 6.Ziffer 6 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(5)Absatz 5,Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(6)Absatz 6,Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Abs. 3 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.Hilfe suchenden Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG verloren haben und bei denen keine Umstände nach Absatz 3, vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 12/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, Leistungen§ 9Paragraph 9Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs. 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Absatz 2, als pauschalierte Geldleistungen erbracht.
(2)Absatz 2,Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.Geldleistungen nach Absatz eins, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen. § 10Paragraph 10Mindeststandard für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf
(1)Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1.Ziffer eins für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher 773,26 Euro; 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a pro Person 75 % des Betrages nach Z 1;75 % des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 % des Betrages nach Z 1,50 % des Betrages nach Ziffer eins,, wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben a)Litera a für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18% des Betrages nach Z 1;18% des Betrages nach Ziffer eins,; b)Litera b ab dem viertältesten Kind 15% des Betrages nach Z 1.15% des Betrages nach Ziffer eins,
(1a)Absatz eins a,Vom Mindeststandard gemäß Abs. 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.Vom Mindeststandard gemäß Absatz eins, beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohnbedarf). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs. 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.
(4)Absatz 4,Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes 1.Ziffer eins in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs. 1 gewährten Mindeststandards;in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Absatz eins, gewährten Mindeststandards; 2.Ziffer 2 im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(4a)Absatz 4 a,Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 gewährt.Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, gewährt.
(4b)Absatz 4 b,Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährtFür die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt § 15Paragraph 15Verfahren
(1)Absatz eins,Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. § 16Paragraph 16Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1)Absatz eins,Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten. Die maßgeblichen Bestimmungen der Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 (StMSG – DVO) LGBl. Nr 109/2016 idF LGBl. Nr. 146/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 (StMSG – DVO) Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph einsEinkommenZum Einkommen zählen insbesondere: 1.Ziffer eins folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (im Folgenden: EStG 1988): a)Litera a Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988); b)Litera b Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988); c)Litera c Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988); d)Litera d Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988); e)Litera e Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, EStG 1988); f)Litera f Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988); g)Litera g sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, EStG 1988; 2.Ziffer 2 Wochengeld; 3.Ziffer 3 Kinderbetreuungsgeld; 4.Ziffer 4 Arbeitslosengeld; 5.Ziffer 5 Notstandshilfe; 6.Ziffer 6 Pensionsvorschuss; 7.Ziffer 7 erhaltene Unterhaltszahlungen; 8.Ziffer 8 Sonderzahlungen. § 2Paragraph 2Einkommensermittlung, Nachweise
(1)Absatz eins,Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.Von den Einkünften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 105 und 106 a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2)Absatz 2,Das für die Berechnung der Mindestsicherung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert. § 3Paragraph 3MindeststandardZur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Stmk. Mindestsicherungsgesetz - Durchführungsverordnung StMSG 2016 (StMSG – DVO) LGBl. Nr 109/2016 idF LGBl. Nr. 101/2017 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Stmk. Mindestsicherungsgesetz - Durchführungsverordnung StMSG 2016 (StMSG – DVO) Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2017, lauten wie folgt: § 1Paragraph einsEinkommenZum Einkommen zählen insbesondere: 1.Ziffer eins folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (im Folgenden: EStG 1988): a)Litera a Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, EStG 1988); b)Litera b Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988); c)Litera c Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988); d)Litera d Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988); e)Litera e Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 27 EStG 1988);Einkünfte aus Kapitalvermögen(Paragraph 27, EStG 1988); f)Litera f Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG 1988); g)Litera g sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, EStG 1988; 2.Ziffer 2 Wochengeld; 3.Ziffer 3 Kinderbetreuungsgeld; 4.Ziffer 4 Arbeitslosengeld; 5.Ziffer 5 Notstandshilfe; 6.Ziffer 6 Pensionsvorschuss; 7.Ziffer 7 erhaltene Unterhaltszahlungen; 8.Ziffer 8 Sonderzahlungen. § 2Paragraph 2Einkommensermittlung, Nachweise
(1)Absatz eins,Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.Von den Einkünften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 105 und 106 a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2)Absatz 2,Das für die Berechnung der Mindestsicherung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert. § 3Paragraph 3MindeststandardZur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt.Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2016, LGBl. Nr. 101/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2017, Zur Frage, einer über den Zeitraum der stationären Unterbringung von Frau C D hinaus ab 17.08.2017 bestehenden „Bedarfsgemeinschaft“, ist festzustellen, dass bei Hilfe suchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß § 6 Abs 3 StMSG bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet wird. Das Gesetz selbst definiert den Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020 und 31.01.2018, Ra 2017/10/0213) liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die zu erzielenden Synergieeffekte wirken sich jeweils bedarfsmindernd aus, was im Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StMSG seinen Niederschlag findet.Zur Frage, einer über den Zeitraum der stationären Unterbringung von Frau C D hinaus ab 17.08.2017 bestehenden „Bedarfsgemeinschaft“, ist festzustellen, dass bei Hilfe suchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StMSG bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet wird. Das Gesetz selbst definiert den Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020 und 31.01.2018, Ra 2017/10/0213) liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Wesentliches Element für das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushaltes“ ist die gemeinsame Wirtschaftsführung. Die zu erzielenden Synergieeffekte wirken sich jeweils bedarfsmindernd aus, was im Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG seinen Niederschlag findet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist jedoch im vorliegenden Fall das Bestehen einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft ab dem 17.08.2017 nicht mehr zu prüfen. Im
  1. Abschnitt des StMSG sind die Leistungen definiert und in § 10 die jeweiligen Mindeststandards festgelegt und handelt es sich beim Mindeststandard für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung gemäß § 10 Abs 4b StMSG um die speziellere Bestimmung. Hier wurde gemäß § 10 Abs 4b StMSG für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung ausdrücklich ein konkret festgesetzter Leistungsbetrag im Gesetz ausgewiesen ist und zwar für alleinstehend volljährige Personen nach § 10 Abs 1 Z 1 StMSG – eine Haushaltsgemeinschaft ist von vorneherein für die Dauer der Unterbringung in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung nicht vorgesehen. Somit war auf Frau C D ab 17.08.2017 die spezielle Bestimmung des § 10 Abs 4b StMSG anzuwenden, die ausdrücklich eine Berechnung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StMSG vorsieht und keinerlei Hinweis darauf enthält, dass im Falle des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes mit anderen Volljährigen, die Berechnung nach § 10 Abs 1 Z 2 StMSG zu erfolgen hätte.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ist jedoch im vorliegenden Fall das Bestehen einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft ab dem 17.08.2017 nicht mehr zu prüfen. Im
  2. Abschnitt des StMSG sind die Leistungen definiert und in Paragraph 10, die jeweiligen Mindeststandards festgelegt und handelt es sich beim Mindeststandard für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG um die speziellere Bestimmung. Hier wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapieeinrichtung ausdrücklich ein konkret festgesetzter Leistungsbetrag im Gesetz ausgewiesen ist und zwar für alleinstehend volljährige Personen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG – eine Haushaltsgemeinschaft ist von vorneherein für die Dauer der Unterbringung in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung nicht vorgesehen. Somit war auf Frau C D ab 17.08.2017 die spezielle Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4 b, StMSG anzuwenden, die ausdrücklich eine Berechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG vorsieht und keinerlei Hinweis darauf enthält, dass im Falle des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes mit anderen Volljährigen, die Berechnung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StMSG zu erfolgen hätte. Somit ist auf den Beschwerdeführer § 10 Abs 1 Z 1 StMSG iVm § 3 der StMSG-DVO anzuwenden und gebührt ihm als alleinstehender volljähriger Person ein Mindeststandard iHv € 844,46 im Jahr 2017 und iHv € 863,04 ab Jänner 2018.Somit ist auf den Beschwerdeführer Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in Verbindung mit Paragraph 3, der StMSG-DVO anzuwenden und gebührt ihm als alleinstehender volljähriger Person ein Mindeststandard iHv € 844,46 im Jahr 2017 und iHv € 863,04 ab Jänner
  3. Gemäß § 5 Abs 1 StMSG bestehen Ansprüche auf Leistungen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Stmk. Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des

§ 10St

MSG nicht erreicht.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StMSG bestehen Ansprüche auf Leistungen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Stmk. Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des

Paragraph 10, StMSG nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hatte bis 26.01.2018 einen Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 735,

  1. Für den Zeitraum nach dem 26.01.2018 war es nicht möglich die Einkommensverhältnisse zu erheben. Gemäß § 10 Abs. 1 StMSG wird eine monatliche Geldleistung gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt ist. Da dem Beschwerdeführer zumindest bis November 2017 Kosten für Miete entstanden sind, stand ihm der gesamte Mindeststandard iHv € 844,46 zu. Abzüglich des Einkommens ergibt sich ein Anspruch iHv € 108,86 bis November 2017.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StMSG wird eine monatliche Geldleistung gewährt, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt ist. Da dem Beschwerdeführer zumindest bis November 2017 Kosten für Miete entstanden sind, stand ihm der gesamte Mindeststandard iHv € 844,46 zu. Abzüglich des Einkommens ergibt sich ein Anspruch iHv € 108,86 bis November
  2. Für den Zeitraum ab Dezember 2017 konnten keine Aufwendungen für das Wohnen ermittelt werden, weshalb ihm lediglich ein Anspruch Lebensunterhalt iHv 75% von € 844,46, somit iHv € 633,35 zustand. Da sein Einkommen diesen Betrag überstieg besteht kein weiterer Anspruch. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.36.2991.2017

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