Vm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.05.2018 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zurückweisung des Einspruches vom 10.04.2018 gegen die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, auf Rechtsgrundlage „§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016“, erfolgt.römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.05.2018 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zurückweisung des Einspruches vom 10.04.2018 gegen die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, auf Rechtsgrundlage „§ 49 Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2016“, erfolgt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Landespolizeidirektion Steiermark mit Eingabe vom 25.05.2018 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige der PI Rplatz vom 09.02.2018, GZ: PAD/18/00186580/003/VStV, und der von Seiten der Landespolizeidirektion Steiermark mit Schreiben vom 15.02.2018 durchgeführten Lenkererhebung sowie der bezughabenden Auskunft des Zulassungsbesitzers und Taxiunternehmers, Herrn D E, erging die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, an Herrn A B C als Lenker des Taxis X, in welcher ihm zwei Übertretungen nach § 20 Abs 1 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, vorgehalten wurden, über ihn zwei Geldstrafen, jeweils im Ausmaß von € 70,00, auf Rechtsgrundlage § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz verhängt wurden und für den Uneinbringlichkeitsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und 12 Stunden festgesetzt wurden.Aufgrund einer Anzeige der PI Rplatz vom 09.02.2018, GZ: PAD/18/00186580/003/VStV, und der von Seiten der Landespolizeidirektion Steiermark mit Schreiben vom 15.02.2018 durchgeführten Lenkererhebung sowie der bezughabenden Auskunft des Zulassungsbesitzers und Taxiunternehmers, Herrn D E, erging die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, an Herrn A B C als Lenker des Taxis römisch zehn, in welcher ihm zwei Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz eins, der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013,, vorgehalten wurden, über ihn zwei Geldstrafen, jeweils im Ausmaß von € 70,00, auf Rechtsgrundlage Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz verhängt wurden und für den Uneinbringlichkeitsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und 12 Stunden festgesetzt wurden. Anhand des im Behördenakt erliegenden Zustellnachweises ist ersichtlich, dass diese Strafverfügung Herrn A B C an seiner Abgabestelle in G, Gweg, nicht zugestellt werden konnte und dieses Dokument am Freitag, den 23.03.2018 bei der Postgeschäftsstelle G, Kstraße, hinterlegt wurde und von 26.03.2018 bis einschließlich 09.04.2018 zur Abholung bereitgehalten wurde, wobei diese Strafverfügung Herrn A B C am 09.04.2018 beim bezughabenden Postamt ausgefolgt und die Übernahme dieses Dokumentes von ihm auch bestätigt wurde. Mit am 10.04.2018, 11.03 Uhr, beim Postamt G-S aufgegebenem Einspruch vom selben Tag, bei der Behörde eingelangt am 12.04.2018, wendete sich Herr A B C inhaltlich gegen diese Strafverfügung. Die Verwaltungsübertretungen bestreitend führte er im Wesentlichen aus, dass das besagte Taxi von ihm in der Bstraße geparkt worden sei, an derselben Stelle gestanden habe und er mit Freunden in das Lokal „F“ gegangen sei, wobei er auch die Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ ins Auto gelegt habe. Mit Schreiben vom 13.04.2018 hielt die LPD Steiermark Herrn A B C aufgrund der Urkunde des Zustellnachweises die Verspätung seines Einspruchs vor, zumal der letzte Tag der Einspruchsfrist der 09.04.2018 gewesen sei, der Einspruch jedoch erst am 10.04.2018 – und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist verspätet – zur Post gegeben worden sei. Diesbezüglich wurde von Seiten des Einspruchswerbers im behördlichen Verfahren mit Schreiben vom 20.04.2018 bekanntgegeben, dass er die Verständigung der Post am Freitag den 23.03.2018 im Briefkasten gehabt habe, er von Samstag, den 24.03.2018 bis einschließlich 07.04.2018 in Ungarn gewesen sei und das Dokument erst am 09.04.2018 abholen haben können. Zum Beweis dafür wurde eine Tankrechnung und eine Autobahnmautrechnung vom 03.04.2018 in Kopie vorgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen „Zurückweisungsbescheid“ der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.05.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, wurde der Einspruch des Herrn A B C vom 10.04.2018 gegen die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018,
G als verspätet zurückgewiesen. Behördlicherseits wurde darin begründend ausgeführt, dass er selbst mit Schreiben vom 20.04.2018 angeführt habe, dass er den Brief am 09.04.2018 abgeholt habe und sei dies – wie in der Verfahrensanordnung der Behörde vom 13.04.2018 ausgeführt – der letzte Tag der Einspruchsfrist gewesen. Er habe den Einspruch mit 10.04.2018 eigenhändig mit 10.04.2018 datiert und erst am 10.04.2018 zur Post gegeben (laut Poststempel G-S), sodass der Einspruch als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden haben müssen. Mit dem nunmehr angefochtenen „Zurückweisungsbescheid“ der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.05.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, wurde der Einspruch des Herrn A B C vom 10.04.2018 gegen die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018,
Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG als verspätet zurückgewiesen. Behördlicherseits wurde darin begründend ausgeführt, dass er selbst mit Schreiben vom 20.04.2018 angeführt habe, dass er den Brief am 09.04.2018 abgeholt habe und sei dies – wie in der Verfahrensanordnung der Behörde vom 13.04.2018 ausgeführt – der letzte Tag der Einspruchsfrist gewesen. Er habe den Einspruch mit 10.04.2018 eigenhändig mit 10.04.2018 datiert und erst am 10.04.2018 zur Post gegeben (laut Poststempel G-S), sodass der Einspruch als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden haben müssen. Gegen diesen Herrn A B C am 08.05.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schreiben vom 08.05.2018, aufgegeben beim Postamt G-S am 09.05.2018, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Begründung, dass er in der Zeit, in der der eingeschriebene Brief abzuholen gewesen wäre, nicht in Österreich gewesen sei. Die nächste Möglichkeit dazu sei erst am Montag, den 09.04.2018, gegeben gewesen und sei dies der letzte Tag der Einspruchsfrist gewesen. Dadurch dass er den Brief erst an diesem Tag holen habe könne, könne von ihm nicht verlangt werden, dass er am gleichen Tag zurückschreibe. Er habe am Nachmittag auf seinen Sohn aufpassen müssen und nicht sofort irgendwo hingehen können, außerdem könne er einen Einspruch nicht in zehn Minuten mal so aufsetzen. Er müsse im Kalender nachschauen, nachdenken, und so weiter. Nun sei es ihm klar, dass es nicht um die Aufklärung der Sache gehe, sondern nur darum, dass eine Strafe schnell eingetrieben werden könne. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus: Von Seiten der LPD Steiermark erging an den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, und wurde diese am 23.03.2018 bei der Postgeschäftsstelle G, Kstraße, hinterlegt und das Dokument von Montag, den 26.03.2018 bis Montag, den 09.04.2018 zur Abholung bereitgehalten und am letzten Tag dieser Abholfrist, also am 09.04.2018, von Beschwerdeführerseite im genannten Postamt persönlich übernommen. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer erst ab Samstag, den 24.03.2018, in Ungarn aufhielt und ab diesem Zeitpunkt von der Abgabestelle in G, Gweg, abwesend war. Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits am 23.03.2018 im Zuge der Verständigung von der Hinterlegung des in Rede stehenden Dokuments der Strafverfügung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hat die Verständigung der Post über die Hinterlegung der Strafverfügung bereits am Freitag, den 23.03.2018 im Postkasten gehabt. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.04.2018 wurde jedoch erst an diesem Tag bei der Postgeschäftsstelle G-S aufgegeben und langte bei der belangten Behörde am 12.04.2018 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 10.04.2018 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2018 zugestellt und erhob dieser mit Schriftsatz vom selben Tag, beim Postamt G-S am 09.05.2018 aufgegeben, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche bei der belangten Behörde am 04.05.2018 einlangte und mit Eingabe vom 25.05.2018 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verfahrensaktes vorgelegt wurde. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt bereits aufgrund des behördlichen Verfahrensaktes, insbesondere auch der Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren sowie seines Beschwerdevorbringens, ergibt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
G gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Dies war der fallbezogen der 26.03.2018.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Dies war der fallbezogen der 26.03.2018. Das Dokument gilt jedoch dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wobei die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das Dokument gilt jedoch dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wobei die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer am Tag der Hinterlegung (23.03.2018) noch nicht ortsabwesend und der Beschwerdeführer selbst führte im behördlichen Verfahren aus, dass er die bezughabende Verständigung bereits am Freitag, den 23.03.2018 im Postkasten gehabt habe, sodass der Beschwerdeführer vom durch die Hinterlegung ausgelösten Zustellvorgang bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte und im Hinblick auf seine Abwesenheit ab 24.03.2018 nicht davon auszugehen war, dass er „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte“. Fallbezogen war der Beschwerdeführer vielmehr von der Abgabestelle abwesend, nachdem er im Wege der vorgefundenen Verständigung Kenntnis vom ausgelösten Zustellvorgang erlangte, weshalb von der wirksamen Zustellung der behördlichen Strafverfügung vom 19.03.2018 mit Wirkung 26.03.2018 auszugehen war. Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 49 Abs 1 VStG endete demnach mit Ablauf des 09.04.2018, also an jenem Tag, an welchem der Beschwerdeführer die Strafverfügung auch tatsächlich ausgefolgt erhielt. Indem der Beschwerdeführer seinen Einspruch vom 10.04.2018 erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Postgeschäftsstelle G-S aufgab, erweist sich der Einspruch im Ergebnis als verspätet und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 zurückwies. Die Beschwerde vom 08.05.2018 vermochte daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war dieser daher im Ergebnis keine Folge zu geben und er bekämpfte Bescheid unter Präzisierung der Rechtsgrundlage zu bestätigen.Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG endete demnach mit Ablauf des 09.04.2018, also an jenem Tag, an welchem der Beschwerdeführer die Strafverfügung auch tatsächlich ausgefolgt erhielt. Indem der Beschwerdeführer seinen Einspruch vom 10.04.2018 erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Postgeschäftsstelle G-S aufgab, erweist sich der Einspruch im Ergebnis als verspätet und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 zurückwies. Die Beschwerde vom 08.05.2018 vermochte daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war dieser daher im Ergebnis keine Folge zu geben und er bekämpfte Bescheid unter Präzisierung der Rechtsgrundlage zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage nicht erforderlich. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.25.1410.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.