RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.06.2018 GeschäftszahlLVwG 30.16-577/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A, geb. ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 12.02.2018, GZ: 400005059176, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.10.2017, um 03.53 Uhr, in A-Ort, B-Straße gegenüber ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ****, das KFZ auf einer Sperrfläche gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit. m StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 12.01.2018 eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 15.01.2018 angegeben.Mit Strafverfügung vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.10.2017, um 03.53 Uhr, in A-Ort, B-Straße gegenüber ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ****, das KFZ auf einer Sperrfläche gehalten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 verhängt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 12.01.2018 eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 15.01.2018 angegeben. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2018 Einspruch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, dass die Strafverfügung laut aufliegenden Rückschein am 15.01.2018 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung des Einspruchs habe demnach am 29.01.2018 geendet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, dass die Strafverfügung laut aufliegenden Rückschein am 15.01.2018 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung des Einspruchs habe demnach am 29.01.2018 geendet. Da der Einspruch trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 09.02.2018 per E-Mail eingebracht worden sei, sei dies aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen als verspätet zu erachten. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes am 15.01.2018 bis 20.01.2018 auf Schikurs (USI-Kurs der Universität B-Ort) befunden habe. Anschließend habe er sich in B-Ort bzw. C-Ort befunden, um seinen Eltern beim Umbau zu helfen. Er sei erst am 28.01.2018 wieder nach A-Ort zurückgekehrt und habe erst am Montag, dem 29.01.2018 die erste Möglichkeit gehabt, sich vom Inhalt des Schreibens in Kenntnis zu setzen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurden am 16.04.2018 sowie am 17.05.2018 zwei öffentliche, mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie der Zeuge C einvernommen wurden. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, wird folgender Sachverhalt festgestellt: In den mündlichen Verhandlungen schilderte der Beschwerdeführer die Begleitumstände der von ihm angegebenen Ortsabwesenheit in der Zeit von 15.01.2018 bis 28.01.2018. Er legte zum Beweis für die Ortsabwesenheit eine Bestätigung der D B-Ort vor, wonach er von 14.01.2018 bis 20.01.2018 an der Lehrveranstaltung (Camp) Nr. ****, Schigenuss D-Ort, teilgenommen hat. Weiters legte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers, E, vor, wonach er von 22.01.2018 bis 26.01.2018 drei Urlaubstage und 16 Stunden Zeitausgleich in Anspruch genommen hat. Der einvernommene Vater des Beschwerdeführers C bestätigte, dass der Beschwerdeführer direkt von E-Ort nach B-Ort gefahren ist. Er bestätigte auch die Renovierungsarbeiten im Ferienhaus „F“ in C-Ort. Die Renovierungsarbeiten dauerten die ganze Woche an. Der Beschwerdeführer kehrte am 28.01.2018 wieder an seinen Wohnsitz zurück. Gemäß § 13 Abs 1 Zustellgesetz ist einem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist einem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen. § 17 Abs 1, 2 und 3 ZuStG:Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 3 ZuStG: „
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