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{'item': 'LVwG 47.10-812/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG 47.10-812/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark fasst durch die Richterin Dr. Clement

§ 24aSt

SHG). Eine Förderung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist grundsätzlich nur möglich, wenn zumindest Pflegebedürftigkeit der Stufe 3 vorliegt. Die Gesetze für das Pflegegeld regeln die finanziellen Förderungen durch öffentliche Mittel, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch, vielmehr „können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Unterstützungsfond für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Der Bund und die Länder teilen sich dabei die Kosten in einem bestimmten Verhältnis (

, Paragraph 24 a, StSHG). Eine Förderung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist grundsätzlich nur möglich, wenn zumindest Pflegebedürftigkeit der Stufe 3 vorliegt. Zu der in der Begründung des Ablehnungsbescheides angeführten Kostentragungsregelung von 40 % in § 24a StSHG ist festzustellen, dass es für den Rechtsanspruch des Einzelnen gleichgültig ist, welche Kostentragungsregelung durch den Gesetzgeber getroffen wurde und dies nicht das subjektive Recht des Einzelnen beeinträchtigt. Zu der in der Begründung des Ablehnungsbescheides angeführten Kostentragungsregelung von 40 % in Paragraph 24 a, StSHG ist festzustellen, dass es für den Rechtsanspruch des Einzelnen gleichgültig ist, welche Kostentragungsregelung durch den Gesetzgeber getroffen wurde und dies nicht das subjektive Recht des Einzelnen beeinträchtigt. Zu den im Bescheid dargelegten kompetenzrechtlichen Überlegungen ist dazu Folgendes auszuführen: Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung in Ausführung der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (BGBl. Nr. 59/2009) im Bundespflegegeldgesetz sowie seinerzeit im Stmk. Pflegegeldgesetz erfolgte kompetenzrechtlich auf Basis des Art. 17 B-VG (nichthoheitliche Verwaltung). Diese Bestimmung normiert, dass durch die Bestimmungen der Art 10 bis 15 B-VG „über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung … die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt“ wird. Das bedeutet, dass Bund und Länder auch in solchen Angelegenheiten wirtschaftlich tätig werden und Förderungen vergeben dürfen, in denen sie nicht Träger der Hoheitsverwaltung sind (sog. „Kompetenzneutralität“ der Privatwirtschaftsverwaltung). Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung in Ausführung der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,) im Bundespflegegeldgesetz sowie seinerzeit im Stmk. Pflegegeldgesetz erfolgte kompetenzrechtlich auf Basis des Artikel 17, B-VG (nichthoheitliche Verwaltung). Diese Bestimmung normiert, dass durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 B-VG „über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung … die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt“ wird. Das bedeutet, dass Bund und Länder auch in solchen Angelegenheiten wirtschaftlich tätig werden und Förderungen vergeben dürfen, in denen sie nicht Träger der Hoheitsverwaltung sind (sog. „Kompetenzneutralität“ der Privatwirtschaftsverwaltung). Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass das Land kompetenzrechtlich über keine Zuständigkeit zur Regelung eines Rechtsanspruches auf einen Beitrag zur 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Hoheitsverwaltung gemäß Art. 15 Abs 1 B-VG (Sozialhilfe) mehr verfügt, nur weil auf Grundlage der Privatwirtschaftsverwaltung im selben Bereich Förderungen vergeben werden. Auch der Umstand, dass 2012 festgelegt wurde, dass nunmehr ausschließlich der Bund für die Gewährung von Förderungen zur 24-Stunden-Betreuung zuständig sein soll und die Länder diese Förderungen nicht mehr abwickeln, ändert nichts daran, dass die Länder weiterhin über ihre Kompetenz im Rahmen des Art. 15 Abs 1 B-VG (Sozialhilfe) verfügen. Ebenso wenig ändert sich daran etwas aufgrund der Tatsache, dass das Land von diesen vom Bund gewährten Förderungen 40% der Kosten trägt (§ 24a StSHG). Privatwirtschaftliche Förderungen können unabhängig von Regelungen im Hoheitsbereich und neben solchen hoheitlichen Rechtsansprüchen vergeben werden. Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass das Land kompetenzrechtlich über keine Zuständigkeit zur Regelung eines Rechtsanspruches auf einen Beitrag zur , 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Hoheitsverwaltung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG (Sozialhilfe) mehr verfügt, nur weil auf Grundlage der Privatwirtschaftsverwaltung im selben Bereich Förderungen vergeben werden. Auch der Umstand, dass 2012 festgelegt wurde, dass nunmehr ausschließlich der Bund für die Gewährung von Förderungen zur 24-Stunden-Betreuung zuständig sein soll und die Länder diese Förderungen nicht mehr abwickeln, ändert nichts daran, dass die Länder weiterhin über ihre Kompetenz im Rahmen des Artikel 15, Absatz eins, B-VG (Sozialhilfe) verfügen. Ebenso wenig ändert sich daran etwas aufgrund der Tatsache, dass das Land von diesen vom Bund gewährten Förderungen 40% der Kosten trägt (Paragraph 24 a, StSHG). Privatwirtschaftliche Förderungen können unabhängig von Regelungen im Hoheitsbereich und neben solchen hoheitlichen Rechtsansprüchen vergeben werden. Das Hausbetreuungsgesetz regelt die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit und enthält diesbezüglich arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen. Auch die Regelungen des Bundes im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes vermögen daher an der Kompetenz der Länder im Rahmen der Sozialhilfe nichts zu ändern, da sich dieses Gesetz kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht) stützt und damit andere Gesichtspunkte als jene der Sozialhilfe regelt.Das Hausbetreuungsgesetz regelt die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit und enthält diesbezüglich arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen. Auch die Regelungen des Bundes im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes vermögen daher an der Kompetenz der Länder im Rahmen der Sozialhilfe nichts zu ändern, da sich dieses Gesetz kompetenzrechtlich auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG (Arbeitsrecht) stützt und damit andere Gesichtspunkte als jene der Sozialhilfe regelt. Nach § 9 Abs 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht.Nach Paragraph 9, Absatz eins, StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Können die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht mehr besorgt werden, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese erforderliche Pflege. Kein Rechtsanspruch besteht dagegen bei über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehenden Leistungen wie der Sozialen Dienste § 16 StSHG.Können die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht , mehr besorgt werden, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese erforderliche Pflege. Kein Rechtsanspruch besteht dagegen bei über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehenden Leistungen wie der Sozialen Dienste Paragraph 16, StSHG. In § 9 Abs 2 StSHG wird die Form der erforderlichen Pflege bestimmt. Erfasst sind die mobile Pflege, die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Konkret wird zur mobilen Pflege weiters ausgeführt, dass die Kosten hiefür bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst zwischen der Pflege in einer stationären Einrichtung und der Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung unterschieden. Die Wortfolge „mobile Pflege“ mit einer „landläufigen“ Bedeutung - wie von der Behörde vorgenommen - zu interpretieren, überzeugt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht. Der Wortinterpretation folgend ist unter dem Adjektiv „mobil“ jedenfalls eine örtliche Beschreibung zu verstehen und ist keine zeitliche Komponente enthalten. Beim Adjektiv „mobil“ ergibt sich laut Duden – Das Bedeutungswörterbuch - dass es sich bildungssprachlich um „beweglich, nicht an einem festen Standort gebunden“ handelt. Synonyme sind „fahrbar, tragbar, transportabel, beweglich, anpassungsfähig, flexibel“, aber auch „aktiv, fit, lebhaft, munter, rege usw.“ Es findet sich kein Hinweis auf eine Bedeutung in zeitlicher Hinsicht. In Paragraph 9, Absatz 2, StSHG wird die Form der erforderlichen Pflege bestimmt. Erfasst sind die mobile Pflege, die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Konkret wird zur mobilen Pflege weiters ausgeführt, dass die Kosten hiefür bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst zwischen der Pflege in einer stationären Einrichtung und der Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung unterschieden. Die Wortfolge „mobile Pflege“ mit einer „landläufigen“ Bedeutung - wie von der Behörde vorgenommen - zu interpretieren, überzeugt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht. Der Wortinterpretation folgend ist unter dem Adjektiv „mobil“ jedenfalls eine örtliche Beschreibung zu verstehen und ist keine zeitliche Komponente enthalten. Beim Adjektiv „mobil“ ergibt sich laut Duden – Das Bedeutungswörterbuch - dass es sich bildungssprachlich um „beweglich, nicht an einem festen Standort gebunden“ handelt. Synonyme sind „fahrbar, tragbar, transportabel, beweglich, anpassungsfähig, flexibel“, aber auch „aktiv, fit, lebhaft, munter, rege usw.“ Es findet sich kein Hinweis auf eine Bedeutung in zeitlicher Hinsicht. Aus diesem klaren Wortlaut des Gesetzes ist ohne historische Interpretation abzuleiten, dass die Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt, gleichgültig, welches zeitliche Ausmaß diese mobile Pflege annimmt. Aber auch bei historischer Betrachtung ergibt sich, dass die Steiermärkische Landesregierung auch bereits 1998 der Ansicht war, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz eine Gleichbehandlung der mobilen und der stationären Pflege zum Ziel hat und § 9 Abs 2 leg cit dazu beitragen solle, mögliche Heimaufenthalte bei vergleichbarem Pflegebedarf zu vermeiden bzw. zu verzögern (Erlass vom 19.05.1998 des Referates für Sozialhilfe und Pflegeheimgesetz FA9 der Steiermärkischen Landesregierung). Durch die 24-Stunden-Pflege werden die grundlegendsten menschlichen Bedürfnisse abgedeckt ebenso wie bei stationärer Betreuung im Pflegeheim.Aus diesem klaren Wortlaut des Gesetzes ist ohne historische Interpretation abzuleiten, dass die Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt, gleichgültig, welches zeitliche Ausmaß diese mobile Pflege annimmt. Aber auch bei historischer Betrachtung ergibt sich, dass die Steiermärkische Landesregierung auch bereits 1998 der Ansicht war, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz eine Gleichbehandlung der mobilen und der stationären Pflege zum Ziel hat und Paragraph 9, Absatz 2, leg cit dazu beitragen solle, mögliche Heimaufenthalte bei vergleichbarem Pflegebedarf zu vermeiden bzw. zu verzögern (Erlass vom 19.05.1998 des Referates für Sozialhilfe und Pflegeheimgesetz FA9 der Steiermärkischen Landesregierung). Durch die 24-Stunden-Pflege werden die grundlegendsten menschlichen Bedürfnisse abgedeckt ebenso wie bei stationärer Betreuung im Pflegeheim. Grundsätzlich besteht daher ein Rechtsanspruch auf den beantragten Kostenzuschuss (wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits mit Beschluss vom 11.01.2016 zu 47.10-3129/2015 und Erkenntnis zu 47.2-1376/2017 entschieden hat). In welcher Höhe dieser Anspruch auch bei der Beschwerdeführerin gegeben ist, ist durch Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörde zu erheben. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt – die Aktenvorlage erfolgte allerdings nur in Form von Kopien, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht feststellen kann, ob die Aktenvorlage vollständig erfolgt ist – ergibt. Es wäre daher insbesondere konkret im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob bei ihr die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 dahingehend bestehen, dass sie die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht zu besorgen in der Lage ist, aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes. Dies wird zwar im Hinblick auf das Vorliegen der Pflegestufe 5, wie im Antrag durch die Beschwerdeführerin festgehalten, naheliegend sein, wäre dennoch einer Überprüfung zu unterziehen, insbesondere da auch ein Pflegegeldbescheid, aus dem sich tatsächlich die Zuerkennung der Pflegestufe 5 ergibt, nicht ersichtlich ist. In einem weiteren Schritt sind dann im Hinblick auf die Höhe eines allenfalls zu gewährenden Zuschusses das Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin und die Kosten der 24-Stunden-Betreuung zu erheben. Darüber hinaus wird die Behörde jenen Betrag zu ermitteln haben, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen würden (

§ 9Abs 2 letzter Satz St

SHG) um die entsprechende Berechnung durchzuführen zu können.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten System stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt – die Aktenvorlage erfolgte allerdings nur in Form von Kopien, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht feststellen kann, ob die Aktenvorlage vollständig erfolgt , ist – ergibt. Es wäre daher insbesondere konkret im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob bei ihr die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dahingehend bestehen, dass sie die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht zu besorgen in der Lage ist, aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes. Dies wird zwar im Hinblick auf das Vorliegen der Pflegestufe 5, wie im Antrag durch die Beschwerdeführerin festgehalten, naheliegend sein, wäre dennoch einer Überprüfung zu unterziehen, insbesondere da auch ein Pflegegeldbescheid, aus dem sich tatsächlich die Zuerkennung der Pflegestufe 5 ergibt, nicht ersichtlich ist. In einem weiteren Schritt sind dann im Hinblick auf die Höhe eines allenfalls zu gewährenden Zuschusses das Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin und die Kosten der , 24-Stunden-Betreuung zu erheben. Darüber hinaus wird die Behörde jenen Betrag zu ermitteln haben, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen würden (

Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz StSHG) um die entsprechende Berechnung durchzuführen zu können. Es wird die Behörde auch zu ermitteln haben, in wie weit die Beschwerdeführerin einen Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung, allenfalls vom Sozialministeriumservice, oder auch Leistungen von anderen Einrichtungen erhält (

§ 4Abs 1 St

SHG). Es wird die Behörde auch zu ermitteln haben, in wie weit die Beschwerdeführerin einen Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung, allenfalls vom Sozialministeriumservice, oder auch Leistungen von anderen Einrichtungen erhält (

Paragraph 4, Absatz eins, StSHG). Da somit hinsichtlich der Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 9 StSHG der maßgebende Sachverhalt nicht einmal ansatzweise feststeht und das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht erkennen kann, dass die Feststellung des Sachverhaltes durch das Gericht selbst rascher erfolgen könnte oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor, wonach der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023 und 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf „Anschaffungskosten“ gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist.Da somit hinsichtlich der Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Paragraph 9, StSHG der maßgebende Sachverhalt nicht einmal ansatzweise feststeht und das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht erkennen kann, dass die Feststellung des Sachverhaltes durch das Gericht selbst rascher erfolgen könnte oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, wonach der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist , vergleiche VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023 und 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf „Anschaffungskosten“ gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist zulässig, da es zur Frage, ob ein Rechtsanspruch für eine 24-Stunden-Betreuung in Form der mobilen Pflege nach § 9 Abs 2 StSHG besteht, eine wesentliche Rechtsfrage ist, zu welcher es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Die Revision ist zulässig, da es zur Frage, ob ein Rechtsanspruch für eine , 24-Stunden-Betreuung in Form der mobilen Pflege nach Paragraph 9, Absatz 2, StSHG besteht, eine wesentliche Rechtsfrage ist, zu welcher es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.10.812.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.