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{'item': 'LVwG 30.28-3074/2017'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25a§ 8§ 16§ 3§ 17§ 15§ 11§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG 30.28-3074/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 50Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/24 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Ort: D (Gemeindegebiet), Chof y, Betrieb A B, LFBISNr. XXX Betrieb A B, LFBISNr. römisch 30 Ihre Funktion: Halter Mit 01.07.2013 wurde Ihr Betrieb in D, Chof y, Betriebsnummer XXX, als BVD-verdächtig eingestuft, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ Abs. 2 BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt wurde. Bei Ihrem Betrieb ist daher eine Grunduntersuchung

§ 8BVD-Verordnung erforderlich.

Mit 01.07.2013 wurde Ihr Betrieb in D, Chof y, Betriebsnummer römisch 30 , als BVD-verdächtig eingestuft, da die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

Paragraph Absatz 2, BVD-Verordnung nicht entsprechend durchgeführt wurde. Bei Ihrem Betrieb ist daher eine Grunduntersuchung

Paragraph 8, BVD-Verordnung erforderlich. Trotz schriftlicher Aufforderung haben Sie es im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zumindest 03.07.2017 unterlassen, die erforderliche Grunduntersuchung

§ 8BVD-Verordnung durchzuführen.

Sie haben daher eine behördliche Maßnahme nicht ermöglicht. So wurde Ihnen mit Aufforderung der belangten Behörde vom 31.01.2017 eine Frist zur Durchführung der BVD-Bestandsuntersuchung bis spätestens 31.03.2017 eingeräumt. Dieser Aufforderung haben Sie binnen festgesetzter Frist nicht Folge geleistet. Trotz schriftlicher Aufforderung haben Sie es im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zumindest 03.07.2017 unterlassen, die erforderliche Grunduntersuchung

Paragraph 8, BVD-Verordnung durchzuführen. Sie haben daher eine behördliche Maßnahme nicht ermöglicht. So wurde Ihnen mit Aufforderung der belangten Behörde vom 31.01.2017 eine Frist zur Durchführung der BVD-Bestandsuntersuchung bis spätestens 31.03.2017 eingeräumt. Dieser Aufforderung haben Sie binnen festgesetzter Frist nicht Folge geleistet. Dadurch wurde(

  1. n)folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 11 Abs. 1 iVm. § 8 Z 1 lit d letzter Satz iVm. § 17 Z 1 BVD-VerordnungParagraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer eins, Litera d, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, BVD-Verordnung Geldstrafe: EUR 2.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 23 Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16VSt

G) 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 16, VStG)

: § 19 BVD-Verordnung iVm. § 15 Abs. 7 Tiergesundheitsgesetz“

: Paragraph 19, BVD-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 7, Tiergesundheitsgesetz“ Der Begründung ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „letztmalig“ mit Schreiben vom 31.01.2017 zur Durchführung der Untersuchung bis 31.03.2017 aufgefordert wurde, wobei er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe. Die Landesveterinärdirektion habe über Anfrage mitgeteilt, dass seit dem 27.04.2012 keine weiteren BVD-Untersuchungen am Betrieb B durchgeführt wurden. Die Entscheidung würde auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit näher angeführten Geschäftszahlen und Daten und auf die bisher erfolgten Stellungnahmen des Amtstierarztes gestützt. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass Milderungsgründe nicht vorliegen und fünf rechtskräftige Vormerkungen als erschwerend gewertet würden. Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde damit begründet, dass der Rinderbestand des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 2000 bis zum Jahr 2013 stets BVD-frei gewesen sei. Als Selbstversorger und Tierfreund sei er seither nicht mehr bereit für eine „sinnlose Virussuche“ seine eigene Sicherheit und die der Tiere aufs Spiel zu setzten. Er habe nie eine Untersuchung verweigert, sondern dem Tierarzt stets freien Zutritt gewährt, jedoch ohne seine Anwesenheit. Er sei auch in Zukunft nicht mehr bereit für „Tierarztbeschäftigungen“ und exportwirtschaftlichen Zwecken seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nach dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes hat die Veterinärbehörde mit ihrem Schreiben vom 31.01.2017, GZ: BHDL-113828/2016-18, dem Beschwerdeführer an der Adresse Chof y, D mitgeteilt, dass sein Rinderhaltungsbetrieb mit der LFBISNr. XXX mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft wurde, er nach § 14 BVD-Verordnung Rinder daher nur nach erfolgter Einzeltieruntersuchung in Verkehr bringen dürfe und

§ 8

BVD-Verordnung eine Bestandsuntersuchung und die Nachuntersuchung durchzuführen ist. Die Nachuntersuchung sei nach dieser Bestimmung innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, da er die Aufforderung zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen vom 12.10.2016 mit Frist 12.12.2016 nicht eingehalten habe. Als neuerliche Frist wurde für die Durchführung der Bestandsuntersuchung der 31.03.2017 festgelegt. Weiters wurde Folgendes mitgeteilt: „Mit der Durchführung der Bestandsuntersuchung können Sie jeden in Österreich ansässigen und zur Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigten Tierarzt beauftragen. Sollten Sie Rinder entgegen den Bestimmungen des § 14 BVD-Verordnung ohne Einzeltieruntersuchung in Verkehr bringen oder die Bestandsuntersuchung abermals nicht fristgerecht durchführen, müssen weitere Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden.“ Der von der belangten Behörde angegebene Tatzeitraum wurde nach dem Ablauf der von der Veterinärbehörde gesetzten Frist mit 31.03.2017 bis zur Meldungslegung am 03.07.2017 bestimmt.Nach dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes hat die Veterinärbehörde mit ihrem Schreiben vom 31.01.2017, GZ: BHDL-113828/2016-18, dem Beschwerdeführer an der Adresse Chof y, D mitgeteilt, dass sein Rinderhaltungsbetrieb mit der LFBISNr. römisch 30 mit 01.07.2013 als BVD-verdächtig eingestuft wurde, er nach Paragraph 14, BVD-Verordnung Rinder daher nur nach erfolgter Einzeltieruntersuchung in Verkehr bringen dürfe und

Paragraph 8, BVD-Verordnung eine Bestandsuntersuchung und die Nachuntersuchung durchzuführen ist. Die Nachuntersuchung sei nach dieser Bestimmung innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der nachgeborenen Kälber durchzuführen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, da er die Aufforderung zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen vom 12.10.2016 mit Frist 12.12.2016 nicht eingehalten habe. Als neuerliche Frist wurde für die Durchführung der Bestandsuntersuchung der 31.03.2017 festgelegt. Weiters wurde Folgendes mitgeteilt: „Mit der Durchführung der Bestandsuntersuchung können Sie jeden in Österreich ansässigen und zur Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigten Tierarzt beauftragen. Sollten Sie Rinder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, BVD-Verordnung ohne Einzeltieruntersuchung in Verkehr bringen oder die Bestandsuntersuchung abermals nicht fristgerecht durchführen, müssen weitere Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden.“ Der von der belangten Behörde angegebene Tatzeitraum wurde nach dem Ablauf der von der Veterinärbehörde gesetzten Frist mit 31.03.2017 bis zur Meldungslegung am 03.07.2017 bestimmt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafverfahren

§ 3i

Vm § 50 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 17Z 1 BVD-Verordnung, BGBl II 2007/178 id

F BGBl II 2015/72, ist der Tierbesitzer verpflichtet die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden bzw. zu ermöglichen. Verstöße gegen diese Verordnung werden

Tiergesundheitsgesetz geahndet (§ 19).

Paragraph 17, Ziffer eins, BVD-Verordnung, BGBl römisch zwei 2007/178 in der Fassung BGBl römisch zwei 2015/72, ist der Tierbesitzer verpflichtet die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden bzw. zu ermöglichen. Verstöße gegen diese Verordnung werden

Tiergesundheitsgesetz geahndet (Paragraph 19,).

§ 15Z 7 Tiergesundheitsgesetz, BGBl I 1999/133 id

F BGBl I 2013/80, begeht, sofern die Tat nicht den Bestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,00 zu bestrafen, wer gegen Gebote oder Verbote einer aufgrund des § 2 Abs 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt.

Paragraph 15, Ziffer 7, Tiergesundheitsgesetz, BGBl römisch eins 1999/133 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/80, begeht, sofern die Tat nicht den Bestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,00 zu bestrafen, wer gegen Gebote oder Verbote einer aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Tierbesitzer gegen seine in § 17 Z 1 BVD-Verordnung aufgestellten Verpflichtungen verstoßen hat, ist der Inhalt dieser Norm darzustellen (§ 1 Abs 1 VStG). Dabei bedeutet das dort normierte Dulden behördlicher Maßnahmen das Unterlassen jeglichen Widerspruchs oder Widerstandes gegen behördliche Maßnahmen und deren Hinnahme. Die Annahme einer Verpflichtung des Tierbesitzers selbst einen Tierarzt

§ 11

Abs 1 BVD-Verordnung mit einer Untersuchung nach § 8 zu beauftragen und damit eine Handlung statt einer Unterlassung zu setzen, übersteigt also das weitest mögliche Wortverständnis der Bestimmung. Auch die Verpflichtung des Tierbesitzers die behördlichen Maßnahmen zu ermöglichen, beschreibt bloß seine Verbindlichkeit die Geburt von Kälbern der Behörde so rechtzeitig zu melden, dass eine Nachuntersuchung

§ 8Z 2 lit a leg cit innerhalb der dort genannten Frist durchgeführt werden kann.

Sie beschreibt keine Verpflichtung des Tierbesitzers die Untersuchung in Auftrag zu geben. Diese Auslegung der normierten Pflichten des Tierbesitzers wird auch dadurch gestützt, dass der Behörde keine Ermächtigung eingeräumt ist, einen der zwangsweisen Vollstreckung zugänglichen (Leistungs)Bescheid zu erlassen, mit dem dem Tierbesitzer die Beauftragung der Untersuchung innerhalb bestimmter Frist angeordnet wird. Die Behörde ist

§ 2

Abs 4 Tiergesundheitsgesetz lediglich ermächtigt eine Frist festzusetzen, bis zu der (der Tierbesitzer) festgestellte Mängel oder Missstände zu beseitigen hat. Die Anordnung der Durchführung der der Behörde obliegenden Untersuchung ist von dieser Ermächtigung nicht umfasst. Weitere Pflichten des Tierbesitzers, mit Ausnahme der Kostentragung, sind weder in der BVD-Verordnung noch im Tiergesundheitsgesetz eingerichtet. Der Beschwerdeführer als Tierbesitzer konnte daher mit der ihm vorgeworfenen Tathandlung eine der Behörde obliegende Untersuchung nicht (rechtzeitig) durchgeführt zu haben, zu deren Beauftragung an Untersuchungsorgane er

§ 3

Abs 1 leg cit er gar nicht befugt ist, nicht gegen seine in § 17 Z 1 leg cit enthaltene Verpflichtung verstoßen. Zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Tierbesitzer gegen seine in Paragraph 17, Ziffer eins, BVD-Verordnung aufgestellten Verpflichtungen verstoßen hat, ist der Inhalt dieser Norm darzustellen (Paragraph eins, Absatz eins, VStG). Dabei bedeutet das dort normierte Dulden behördlicher Maßnahmen das Unterlassen jeglichen Widerspruchs oder Widerstandes gegen behördliche Maßnahmen und deren Hinnahme. Die Annahme einer Verpflichtung des Tierbesitzers selbst einen Tierarzt

Paragraph 11, Absatz eins, BVD-Verordnung mit einer Untersuchung nach Paragraph 8, zu beauftragen und damit eine Handlung statt einer Unterlassung zu setzen, übersteigt also das weitest mögliche Wortverständnis der Bestimmung. Auch die Verpflichtung des Tierbesitzers die behördlichen Maßnahmen zu ermöglichen, beschreibt bloß seine Verbindlichkeit die Geburt von Kälbern der Behörde so rechtzeitig zu melden, dass eine Nachuntersuchung

Paragraph 8, Ziffer 2, Litera a, leg cit innerhalb der dort genannten Frist durchgeführt werden kann. Sie beschreibt keine Verpflichtung des Tierbesitzers die Untersuchung in Auftrag zu geben. Diese Auslegung der normierten Pflichten des Tierbesitzers wird auch dadurch gestützt, dass der Behörde keine Ermächtigung eingeräumt ist, einen der zwangsweisen Vollstreckung zugänglichen (Leistungs)Bescheid zu erlassen, mit dem dem Tierbesitzer die Beauftragung der Untersuchung innerhalb bestimmter Frist angeordnet wird. Die Behörde ist

Paragraph 2, Absatz 4, Tiergesundheitsgesetz lediglich ermächtigt eine Frist festzusetzen, bis zu der (der Tierbesitzer) festgestellte Mängel oder Missstände zu beseitigen hat. Die Anordnung der Durchführung der der Behörde obliegenden Untersuchung ist von dieser Ermächtigung nicht umfasst. Weitere Pflichten des Tierbesitzers, mit Ausnahme der Kostentragung, sind weder in der BVD-Verordnung noch im Tiergesundheitsgesetz eingerichtet. Der Beschwerdeführer als Tierbesitzer konnte daher mit der ihm vorgeworfenen Tathandlung eine der Behörde obliegende Untersuchung nicht (rechtzeitig) durchgeführt zu haben, zu deren Beauftragung an Untersuchungsorgane er

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit er gar nicht befugt ist, nicht gegen seine in Paragraph 17, Ziffer eins, leg cit enthaltene Verpflichtung verstoßen. Die im Beschwerdeschriftsatz enthaltene Ankündigung keine Hilfe bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu leisten (§ 17 Z 3 leg cit) bedeutet noch nicht die Verwirklichung des in dieser Bestimmung normierten Tatbestandes und wurde ihm gegenständlich auch nicht vorgeworfen. Die im Beschwerdeschriftsatz enthaltene Ankündigung keine Hilfe bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu leisten (Paragraph 17, Ziffer 3, leg cit) bedeutet noch nicht die Verwirklichung des in dieser Bestimmung normierten Tatbestandes und wurde ihm gegenständlich auch nicht vorgeworfen. Der zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.05.2017, Ra2017/11/0052-3 wurde damit begründet, dass mit der Revision des Beschwerdeführers keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden. In den von der belangten Behörde zitierten hiergerichtlichen Entscheidungen wurde die rechtskonforme Vorgehensweise der Veterinärbehörde zur BVD-Untersuchung angenommen, die hier nicht (mehr) vorlag. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung einer ihn nicht treffenden Handlungspflicht bildet daher keine Verwaltungsübertretung, sodass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafver-fahren

§ 45Abs 1 Z 1 zweiter Fall VSt

G einzustellen ist. Der zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.05.2017, Ra2017/11/0052-3 wurde damit begründet, dass mit der Revision des Beschwerdeführers keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden. In den von der belangten Behörde zitierten hiergerichtlichen Entscheidungen wurde die rechtskonforme Vorgehensweise der Veterinärbehörde zur BVD-Untersuchung angenommen, die hier nicht (mehr) vorlag. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung einer ihn nicht treffenden Handlungspflicht bildet daher keine Verwaltungsübertretung, sodass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafver-fahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG einzustellen ist. Diese Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung getroffen werden, da keine Partei eine solche beantragt hat und in der Beschwerde nur die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes behauptet wurde (§ 44 Abs 3 Z 1 VwGVG). Diese Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung getroffen werden, da keine Partei eine solche beantragt hat und in der Beschwerde nur die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes behauptet wurde (Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.28.3074.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.