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{'item': 'LVwG 41.36-2039/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG 41.36-2039/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch Frau Mag. C D, Rechtsanwältin, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld vom 06.04.2016, GZ: 2.1-3/2016-1, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch Frau Mag. C D, Rechtsanwältin, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld vom 06.04.2016, GZ: 2.1-3/2016-1, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren wegen Außerkrafttretens der angefochtenen Entscheidung römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren wegen Außerkrafttretens der angefochtenen Entscheidung eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 06.04.2016 ordnete der Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld gegenüber Herrn A B die Beschlagnahme von verschiedenen Glücksspielgeräten bzw. Eingriffsgegenständen auf Grundlage von § 53 Abs 1 Z 1 lit. a an. Diese Geräte wurden im Zuge einer behördlichen Kontrolle auf Grundlage des Glücksspielgesetzes am 06.04.2016 im Lokal E in F, I-JStraße, aufgefunden. Mit Bescheid vom 06.04.2016 ordnete der Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld gegenüber Herrn A B die Beschlagnahme von verschiedenen Glücksspielgeräten bzw. Eingriffsgegenständen auf Grundlage von , Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, an. Diese Geräte wurden im Zuge einer behördlichen Kontrolle auf Grundlage des Glücksspielgesetzes am 06.04.2016 im Lokal E in , F, I-JStraße, aufgefunden. Die Beschlagnahme wurde gegenüber Herrn A B als Inhaber des Lokales E Wetten ausgesprochen. Mit Bescheid vom 08.08.2017 zog der Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld diese mit Bescheid vom 06.04.2016 beschlagnahmten Geräte ein. Diese Einziehung erfolgte gegenüber der Firma K L & M s.r.l., N O, P, als Eigentümerin der Geräte und Eingriffsgegenstände. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. In Folge der Rechtskraft des Bescheides wurden die beschlagnahmten Gegenstände am 29.11.2017 vernichtet. Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Eine gemäß § 39 Abs 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls – zu dessen Sicherung sie verfügt wurde – mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Diese Rechtsprechung hat der VwGH hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall bekräftigt. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach § 39 VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides, das Ende tritt vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Mit der Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen sind die Wirkungen einer vorläufigen Beschlagnahme weggefallen, weshalb die Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme ins Leere geht (VwGH 06.09.2016, Ra 2015/09/0103). Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls – zu dessen Sicherung sie verfügt wurde – mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Diese Rechtsprechung hat der VwGH hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall bekräftigt. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme , nach Paragraph 39, VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides, das Ende tritt vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Mit der Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen sind die Wirkungen einer vorläufigen Beschlagnahme weggefallen, weshalb die Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme ins Leere geht (VwGH 06.09.2016, Ra 2015/09/0103). Mit § 53 Glücksspielgesetz wurde eine Sonderregelung gegenüber § 39 VStG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschlagnahme (insbesondere kann eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG auch angeordnet werden, wenn eine Einziehung vorgesehen ist) und als Beschlagnahmeverfahren getroffen. Soweit eine Frage von den abweichenden Regelungen nicht angesprochen wird, ist auf § 39 VStG zurückzugreifen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304). Mit Paragraph 53, Glücksspielgesetz wurde eine Sonderregelung gegenüber Paragraph 39, VStG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschlagnahme (insbesondere kann eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG auch angeordnet werden, wenn eine Einziehung vorgesehen ist) und als Beschlagnahmeverfahren getroffen. Soweit eine Frage von den abweichenden Regelungen nicht angesprochen wird, ist auf Paragraph 39, VStG zurückzugreifen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0304). Das Ausgeführte wird auch auf die Einziehung anzuwenden sein. Daher hat der angefochtene Bescheid mit dem rechtskräftigen Ausspruch der Einziehung seine normative Wirkung verloren und ist mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft getreten. Die Beschlagnahme wurde somit ohne eigenen Rechtsakt beendet. Aus diesem Grund ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.36.2039.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.