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{'item': 'LVwG 50.17-1074/2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 130Art. 132§ 19§ 29§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlLVwG 50.17-1074/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Spruch II des Bescheides vom 02.03.2018 wies der Stadtsenat das Ansuchen der Beschwerdeführerin und des Herrn Ing. C D um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Nutzungsänderung von Keller auf Hundepension im Kellergeschoß des Objektes M Straße, auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG E ab, da die geplante Hundepension für maximal acht Hunde im Widerspruch zur Widmung der Liegenschaft als „Reines Wohngebiet“ stehe. römisch eins. Mit dem angefochtenen Spruch römisch zwei des Bescheides vom 02.03.2018 wies der Stadtsenat das Ansuchen der Beschwerdeführerin und des Herrn Ing. C D um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Nutzungsänderung von Keller auf Hundepension im Kellergeschoß des Objektes M Straße, auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG E ab, da die geplante Hundepension für maximal acht Hunde im Widerspruch zur Widmung der Liegenschaft als „Reines Wohngebiet“ stehe. Gegen diesen Spruchpunkt richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der unter Hinweis auf das im behördlichen Verfahren vorgelegte positive Gutachten des DI F G, Ingenieurbüro für Raumplanung & Raumordnung vom 03.10.2013, GZ: **** sowie sechs Zustimmungserklärungen von Nachbarn, die Behebung dieses Spruches und Erteilung der beantragten Nutzungsänderung beantragt wird, da die Beschwerdeführerin mit viel Herzblut und unermüdlichem Einsatz die Hundebetreuung, die ihre Existenz sei, seit nunmehr zehn Jahren betreibe. II. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der in Anwesenheit der Beschwerdeführerin am 12.06.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Verbindung mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der in Anwesenheit der Beschwerdeführerin am 12.06.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Verbindung mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin und Herr Ing. C D sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. ****, der Liegenschaft EZ ****, KG E, samt dem darauf errichteten Einfamilienwohnhaus mit der Adresse M Straße. Das Grundstück ist im 4.0 Flächenwidmungsplan 2018 (wie bereits im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002) als „Reines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,3 ausgewiesen. Mit der Eingabe vom 02.09.2016 beantragten die beiden grundbücherlichen Eigentümer die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die „Nutzungsänderung im Keller für eine Hundepension, Herstellen eines PKW-Abstellplatzes, Erweiterung des Balkons und Umbau Dachflächenfenster in ein Dachflächenbalkonelement“. Entsprechend den im Akt einliegenden Einreichunterlagen sollen im Kellergeschoß des Wohngebäudes drei leerstehende Räume zur Unterbringung der Hunde und ein Raum als Büro bzw. zur Lagerung von Akten, Ordnern und Dekomaterial verwendet werden. Die maximale Aufnahmekapazität beschränke sich auf acht betreute Hunde, je nach Größe und Verträglichkeit untereinander und würden sich die Hunde maximal im Zeitraum von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr im eingezäunten Außenbereich aufhalten, jedoch nicht durchgehend, da zwischenzeitlich mit ihnen spazieren gegangen werde und tagsüber auch Ruhezeiten eingehalten würden. Ab 20.00 Uhr seien die Hunde im Haus und während des Betriebsurlaubes im Sommer und zwischen Weihnachten und Silvester befänden sich keine Betreuungshunde im Hotel. In dem von der belangten Behörde eingeholten (negativen) Gutachten der Stadtplanung vom 17.07.2017 stellte die Amtssachverständige fest, dass die geplante Nutzung als Hundepension nicht unter § 30 Abs 1 Z 1 StROG subsumierbar sei. Der Wohngebietscharakter des gegenständlichen Gebietes stelle sich als klassisches reines Wohngebiet dar und bestehe die Wohnnutzung fast ausschließlich in Form von Einfamilienwohnhäusern sowie Wohnanlagen in terrassierter Anordnung. Versorgungseinrichtungen oder gewerbliche Nutzungen seien nicht vorhanden. Auch im angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet bestehe offensichtlich vorwiegend Wohnnutzung in Form von Einfamilienwohnhäusern. Die angegebene Kapazität von bis zu acht Hunden widerspräche jedenfalls der in einem reinen Wohngebiet üblichen – und laut Ortsaugenschein im gegenständlichen Gebiet vorgefundenen – Häufigkeit von privaten Hundehaltungen und wären die über die Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner „des Gebietes“ hinausgehenden Zufahrten zur Hundepension erwartungsgemäß mit zusätzlichen Lärmbelastungen verbunden. Eine erhöhte Lärmbelastung sei aufgrund der geplanten, zeitweiligen Haltung der bis zu acht Hunde im Freien jedenfalls zu erwarten, was eine zusätzliche Erhöhung der Lärmbelastung bedeuten würde, wobei laut dem zweiten Entwurf zum 4.0 Flächenwidmungsplan bereits die Grenzwerte des Reinen Wohngebietes überschritten würden und künftig Sanierungsgebiet Lärm gelten sollte. Die eingereichte Nutzungsänderung sei daher aus raumplanerischer Sicht mit dem im 3.0 Flächenwidmungsplan festgelegten bzw. der im zweiten Entwurf zum 4.0 Flächenwidmungsplan vorgesehenen Ausweisung als Reines Wohngebiet nicht vereinbar und entspreche die Nutzung als Hundepension nicht dem Wohngebietscharakter des Gebietes. In dem von der belangten Behörde eingeholten (negativen) Gutachten der Stadtplanung vom 17.07.2017 stellte die Amtssachverständige fest, dass die geplante Nutzung als Hundepension nicht unter Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, StROG subsumierbar sei. Der Wohngebietscharakter des gegenständlichen Gebietes stelle sich als klassisches reines Wohngebiet dar und bestehe die Wohnnutzung fast ausschließlich in Form von Einfamilienwohnhäusern sowie Wohnanlagen in terrassierter Anordnung. Versorgungseinrichtungen oder gewerbliche Nutzungen seien nicht vorhanden. Auch im angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet bestehe offensichtlich vorwiegend Wohnnutzung in Form von Einfamilienwohnhäusern. Die angegebene Kapazität von bis zu acht Hunden widerspräche jedenfalls der in einem reinen Wohngebiet üblichen – und laut Ortsaugenschein im gegenständlichen Gebiet vorgefundenen – Häufigkeit von privaten Hundehaltungen und wären die über die Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner „des Gebietes“ hinausgehenden Zufahrten zur Hundepension erwartungsgemäß mit zusätzlichen Lärmbelastungen verbunden. Eine erhöhte Lärmbelastung sei aufgrund der geplanten, zeitweiligen Haltung der bis zu acht Hunde im Freien jedenfalls zu erwarten, was eine zusätzliche Erhöhung der Lärmbelastung bedeuten würde, wobei laut dem zweiten Entwurf zum 4.0 Flächenwidmungsplan bereits die Grenzwerte des Reinen Wohngebietes überschritten würden und künftig Sanierungsgebiet Lärm gelten sollte. Die eingereichte Nutzungsänderung sei daher aus raumplanerischer Sicht mit dem im 3.0 Flächenwidmungsplan festgelegten bzw. der im zweiten Entwurf zum 4.0 Flächenwidmungsplan vorgesehenen Ausweisung als Reines Wohngebiet nicht vereinbar und entspreche die Nutzung als Hundepension nicht dem Wohngebietscharakter des Gebietes. Von der Beschwerdeführerin wurde daraufhin das Gutachten des Sachverständigen DI F G vom 03.10.2017 vorgelegt, in dem der Sachverständige, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 16.08.2017, die betrieblichen Abläufe, die Kundenfrequenz und den Gebietscharakter ausführlich beschrieb und nach einer Auseinandersetzung mit den raumordnungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen zusammenfassend feststellt, dass die geplante Nutzungsänderung keinen Widerspruch zu den raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen darstelle, auch wenn es sich bei der beantragten Nutzung um keine Wohnnutzung und um keine Nutzung zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebietes handle. Entsprechend den Aufzeichnungen im Geschäftsbuch stammten 80 % der Kunden aus dem Standortbezirk H bzw. aus einem Umkreis von ca. 4 km und bestehe kein vergleichbares Angebot im östlichen Teil der Stadt Graz. Seit der Betriebsgründung am gegenständlichen Standort seien keine Beschwerden von Nachbarn bekannt und würden von der Beschwerdeführerin Regelungen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten getroffen. Zudem umfasse der Bewilligungsgegenstand das Gebäudeinnere des bestehenden Wohnhauses und erfolge bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen keine freie Schallausbreitung, die geeignet wäre, eine dem Wohncharakter widersprechende Belästigung zu verursachen. Unter der „Worst-Case-Annahme“, dass zwei Fahrten pro Hund und somit 16 Fahrten pro Tag erfolgen, was 0,14 % des ortsüblichen Verkehrs entspreche, würden keine gebietsuntypischen und dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen verursacht werden. Auch anlässlich des Ortsaugenscheines im Zeitraum von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr hätten sich die Hunde im Gebäudeinneren aufgehalten und seien de facto nicht wahrnehmbar gewesen. Zudem käme es während der Nacht zu keinen störenden Belästigungen, wie eine Umfrage der Beschwerdeführerin ergeben habe. Da im Umkreis von ca. 100 m rund 24 Hunde gehalten würden und ca. 160 m südöstlich des Bauplatzes eine Hundeschule mit Hundewiese bestehe, stelle die Hundehaltung keine dem Gebietscharakter widersprechende Nutzung dar, sondern sei vielmehr integraler Bestandteil des gegenständlichen Wohngebietes. Weiters ermögliche die von der Stadt Graz erlassene Emissionsschutzverordnung das Halten einer höheren Tierzahl, und auch der Gesetzgeber ermögliche durch die Bestimmung „wobei auch Nutzungen, die … dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind …“ eine Reihe von Nutzungen, die von der ortsüblichen Nutzung abweichen. In der Folge wurde mit Spruch I des Bescheides vom 02.03.2018 die beantragte Nutzungsänderung im Kellergeschoß von Garage auf Lager, der Einbau einer Sanitäreinheit, ein Balkonzubau, der Umbau eines Dachflächenfensters in ein Dachflächen-Balkonelement und die Herstellung eines PKW-Abstellplatzes unter Vorschreibung von zwei Auflagen bewilligt und mit Spruch II die beantragte Nutzungsänderung von Keller auf Hundepension im Kellergeschoß abgewiesen. In der Folge wurde mit Spruch römisch eins des Bescheides vom 02.03.2018 die beantragte Nutzungsänderung im Kellergeschoß von Garage auf Lager, der Einbau einer Sanitäreinheit, ein Balkonzubau, der Umbau eines Dachflächenfensters in ein Dachflächen-Balkonelement und die Herstellung eines PKW-Abstellplatzes unter Vorschreibung von zwei Auflagen bewilligt und mit Spruch römisch zwei die beantragte Nutzungsänderung von Keller auf Hundepension im Kellergeschoß abgewiesen. Anlässlich der am 12.06.2018 durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass sie für den Betrieb einer „Hundebetreuungsstätte“ am gegenständlichen Standort eine aufrechte Gewerbeberechtigung habe, bereits wiederholt Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz und von Vertretern der Wirtschaftskammer und der Baubehörde stattgefunden hätten und betonte wiederholt, dass die betreffenden Räumlichkeiten im Kellergeschoß vom Voreigentümer bewohnt worden seien, weshalb ihre Hundepension nicht mit einem Tierheim verglichen werden könne. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Behördenaktes, insbesondere der einliegenden Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 17.07.2017 und des DI F G vom 03.10.2017 getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin bereits seit annähernd zehn Jahren am gegenständlichen Standort eine Hundepension betreibt, steht unbestritten fest und dass die unmittelbaren Anrainer keine Einwendung gegen die beantragte Nutzungsänderung erheben, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Unterschriftenliste. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit und kann

Art. 132

Abs 1 Z 1 B-VG eine Bescheid-beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit und kann

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Bescheid-beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 28Abs 1 und 2 Z 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 19

Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 sind Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können, bewilligungspflichtig.

Paragraph 19, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 sind Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können, bewilligungspflichtig.

§ 29Abs 1 Stmk. Bau

G hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 29, Absatz eins, Stmk. BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Abs 3 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschutzes gelegenen Maßnahmen zur berücksichtigen.

Absatz 3, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschutzes gelegenen Maßnahmen zur berücksichtigen.

§ 30

Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 sind Reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dgl.) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen.

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 sind Reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dgl.) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen. V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. **** der KG E ist nach dem 4.0 Flächenwidmungsplan 2018 der Stadtgemeinde Graz (wie bereits im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002) als „Reines Wohngebiet“ gewidmet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in der beantragten Hundepension maximal acht Tiere aus dem Standortbezirk H bzw. den umliegenden Bezirken betreut werden sollen, dass es in diesem Bereich keinen ähnlichen Betrieb gebe und dass sich die Hunde überwiegend im Gebäudeinneren und nur zeitweise im Freien aufhalten würden, da mit ihnen auch spazieren gegangen werde. Auch würden im näheren Umkreis ca. 24 Hunde gehalten und bestehe in einer Entfernung von ca. 160 m eine Hundeschule mit Hundewiese, weshalb das Halten von Hunden ein wesentlicher Teil des vorherrschenden Gebietscharakters und keine gebietsfremde Nutzung sei. Zudem gebe es seit der Betriebsgründung vor ca. zehn Jahren keine Nachbarschaftskonflikte, hätten bereits wiederholt behördliche Überprüfungen mit positivem Ergebnis stattgefunden und ermögliche der Gesetzeswortlaut in § 30 Abs 1 Z 1 StROG „wobei auch Nutzungen zulässig sind, die … dem Gebietscharakter nicht widersprechen“ eine Reihe von Nutzungen, die von der ortsüblichen Wohnnutzung abweichen, jedoch dem Gebietscharakter des Reinen Wohngebiets entsprechen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in der beantragten Hundepension maximal acht Tiere aus dem Standortbezirk H bzw. den umliegenden Bezirken betreut werden sollen, dass es in diesem Bereich keinen ähnlichen Betrieb gebe und dass sich die Hunde überwiegend im Gebäudeinneren und nur zeitweise im Freien aufhalten würden, da mit ihnen auch spazieren gegangen werde. Auch würden im näheren Umkreis ca. 24 Hunde gehalten und bestehe in einer Entfernung von ca. 160 m eine Hundeschule mit Hundewiese, weshalb das Halten von Hunden ein wesentlicher Teil des vorherrschenden Gebietscharakters und keine gebietsfremde Nutzung sei. Zudem gebe es seit der Betriebsgründung vor ca. zehn Jahren keine Nachbarschaftskonflikte, hätten bereits wiederholt behördliche Überprüfungen mit positivem Ergebnis stattgefunden und ermögliche der Gesetzeswortlaut in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, StROG „wobei auch Nutzungen zulässig sind, die … dem Gebietscharakter nicht widersprechen“ eine Reihe von Nutzungen, die von der ortsüblichen Wohnnutzung abweichen, jedoch dem Gebietscharakter des Reinen Wohngebiets entsprechen. Dass die Verwendung eines Kellergeschoßes eines Wohnhauses für Zwecke der Hundehaltung eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes darstellt, weil hierdurch eine Beeinträchtigung der Hygiene zu erwarten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.05.

  1. Zl: 2000/05/0279, festgestellt. In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl: 90/05/0031 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters erkannt hat, dass die Haltung von ein oder allenfalls zwei Tieren für ein Wohngebiet als typisch angesehen werden müsse, ein größerer Tierbestand aber mit der üblichen Tierhaltung in einem Haushalt nicht verglichen werden könne. Im Erkenntnis vom 22.05.2001, Zl: 2000/05/0279, erkannte der VwGH wiederum, dass die Haltung von insgesamt sieben Hunden (vier im Kellergeschoß, einer in der Wohnung und zwei in zwei Zwingern mit Auslauf) im Widerspruch zur Flächenwidmung „Wohngebiet“ stehe, weil nicht gesagt werden könne, dass eine solche Hundehaltung bzw. Hundezucht wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes diene. Im Erkenntnis vom 01.09.1998, Zl: 98/05/0060, wurde vom VwGH ebenfalls festgestellt, dass eine Baulichkeit für eine Hundehaltung in sechs Zwingern nicht als dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung angesehen werden kann (VwGH 31.03.2005, 2002/05/1109). Auch im zum Steiermärkischen Baugesetz ergangenen Erkenntnis vom 30.05.2007, Zl: 2005/06/0368, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die maßgebliche Frage, ob ein Tierheim (mit beantragten max. 7 Hunden und ca. 30 Katzen) als ein Gebäude qualifiziert werden kann, das im Sinne des StROG den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient, zu verneinen ist, da es sich bei sozialen Bedürfnissen schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw. Gesellschaft bezogene Bedürfnisse handelt, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwas Gastwirtschaften, Kindergärten oder anderen Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind. Bei einem Tierheim gehe es dagegen aber vorrangig um die Betreuung und die Bedürfnisse von Tieren. Auch wenn im Beschwerdefall die Hunde nicht in einem Zwinger im Freien untergebracht werden, sondern sich überwiegend in eigenen Räumen im Inneren des Gebäudes aufhalten, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Haltung von Hunden in einer Hundepension nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden kann und folglich eine Hundepension in einem Reinen Wohngebiet nicht zulässig ist (vgl. z.B. auch das zum oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2006, Zl: 2003/05/0179). Auch wenn im Beschwerdefall die Hunde nicht in einem Zwinger im Freien untergebracht werden, sondern sich überwiegend in eigenen Räumen im Inneren des Gebäudes aufhalten, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Haltung von Hunden in einer Hundepension nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden kann und folglich eine Hundepension in einem Reinen Wohngebiet nicht zulässig ist vergleiche z.B. auch das zum oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2006, Zl: 2003/05/0179). Wie der VwGH bereits ebenfalls erkannt hat, kann es mitunter zwar im Interesse eines Tierhalters gelegen sein, dass in seinem Wohngebiet eine Hundepension vorhanden ist, doch genügt dies nicht, um eine solche Hundepension als ein Gebäude zu qualifizieren, das sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dient. Wenn aber eine Hundepension nicht als den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienend qualifiziert werden kann, bedarf es entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob von der infrage stehenden Nutzungsänderung keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden. Ohne die Bedeutung einer Hundepension zu verkennen, ist eine Hundepension aber nicht mit den Lebensgewohnheiten von privaten Haushalten vergleichbar, da die gewöhnliche Haltung von Haustieren überwiegend der Befriedigung eigener menschlicher Bedürfnisse dient, während eine Hundepension gleich wie ein Tierasyl oder ein Tierheim bemüht ist, die Bedürfnisse der Tiere in den Vordergrund zu stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin durchaus überzeugend einwendet, dass aufgrund ihrer Ausbildung, ihres persönlichen Engagements, der Ausstattung der Räumlichkeiten und der Art der Tierhaltung, sich ihre Hundepension von einem gewöhnlichen Tierheim unterscheidet, ändert dies nichts daran, dass den Hunden und deren Betreuung vorrangige Bedeutung zukommt, weshalb sich eine Hundepension keinem der in § 30 Abs 1 Z 1 StROG angeführten Gebäudetypen unterordnen lässt (in Analogie zum Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2006, Zl: 2003/05/0179). Ohne die Bedeutung einer Hundepension zu verkennen, ist eine Hundepension aber nicht mit den Lebensgewohnheiten von privaten Haushalten vergleichbar, da die gewöhnliche Haltung von Haustieren überwiegend der Befriedigung eigener menschlicher Bedürfnisse dient, während eine Hundepension gleich wie ein Tierasyl oder ein Tierheim bemüht ist, die Bedürfnisse der Tiere in den Vordergrund zu stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin durchaus überzeugend einwendet, dass aufgrund ihrer Ausbildung, ihres persönlichen Engagements, der Ausstattung der Räumlichkeiten und der Art der Tierhaltung, sich ihre Hundepension von einem gewöhnlichen Tierheim unterscheidet, ändert dies nichts daran, dass den Hunden und deren Betreuung vorrangige Bedeutung zukommt, weshalb sich eine Hundepension keinem der in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, StROG angeführten Gebäudetypen unterordnen lässt (in Analogie zum Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2006, Zl: 2003/05/0179). Auch ist es für das gegenständlichen Verfahren ohne Belang, dass die Beschwerdeführerin über eine aufrechte gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb ihrer Hundepension verfügt, da die Frage ob eine Hundehaltung gewerbsmäßig, vereinsmäßig oder auch nur privat betrieben wird, für eine steuerrechtliche oder gewerberechtliche Beurteilung bedeutend sein mag, nicht aber für die Wohnbevölkerung, deren Beeinträchtigung zu befürchten ist (VwGH 22.12.1992, Zl: 90/05/0031). Das Landesverwaltungsgericht teilt somit die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Führung einer Hundepension der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstückes entgegensteht, da eine Hundepension weder den wirtschaftlichen noch kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient. Daran vermögen weder die jahrelange Untätigkeit der Baubehörde, noch die wirtschaftliche Bedeutung der Hundebetreuung für die Beschwerdeführerin etwas zu ändern (vgl. VwGH 24.09.1991, Zl: 91/05/0150.Das Landesverwaltungsgericht teilt somit die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Führung einer Hundepension der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstückes entgegensteht, da eine Hundepension weder den wirtschaftlichen noch kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dient. Daran vermögen weder die jahrelange Untätigkeit der Baubehörde, noch die wirtschaftliche Bedeutung der Hundebetreuung für die Beschwerdeführerin etwas zu ändern vergleiche VwGH 24.09.1991, Zl: 91/05/
  2. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.17.1074.2018

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