← Österreich

{'item': 'LVwG 52.6-2293/2017'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 2§ 52§ 1§ 5§ 3§ 179§ 6§ 21§ 17§ 50§ 14§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlLVwG 52.6-2293/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde insofernrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Antrag der A B GmbH auf Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ – jedoch ausschließlich zum Zwecke der Sanierung eines instabilen Felskopfes – abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28.07.2017, GZ: BHSO-12.6005/2016-47, wurde der A B GmbH, F, M, die Bewilligung für den Weiterbetrieb des Steinbruches „C“ in der KG Gl Dorf bzw. die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ – jedoch ausschließlich zum Zwecke der Sanierung eines instabilen Felskopfes – bis längstens 31.12.2031 erteilt. Es wurde ausgesprochen, dass für die Genehmigung maßgebend seien: 1. die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen

  1. a)Geologisch-geotechnische Beurteilung zur Sanierung des „Felskopfes“ und Endgestaltung des Tagebaus beim A-Steinbruch Werk C vom 14.09.2016, Verfasser Dipl.-Geol. Dr. H I;Geologisch-geotechnische Beurteilung zur Sanierung des „Felskopfes“ und Endgestaltung des Tagebaus beim A-Steinbruch Werk C vom 14.09.2016, Verfasser Dipl.-Geol. Dr. H römisch eins;
  2. b)Lageplan, wobei die grün schraffierten Flächen den Bewilligungsgegenstand darstellen; 2. die nachstehend angeführten Auflagen 1.) – 3.) 1. Die Grenzen des Sanierungskonzeptes sind mit der Behörde und dem Vertreter des Bergbauberechtigten gemeinsam auf Basis des aufgetragenen Sanierungskonzeptes in der Natur festzulegen. 2. Die Grenzmarken sind vom verantwortlichen Markscheider in der Natur deutlich erkennbar zu setzen. 3. Die Grenzmarken sind auf die Dauer der Sanierung in ihrer Funktion in Stand zu halten. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 5 und 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 idgF LGBl Nr. 55/2014 iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) genannt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 5 und 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 idgF Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) genannt. Aus der Begründung obigen Bescheides ergibt sich, dass mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, RA6 vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6 BA 1/2-1995 der A B GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs „C“ im Landschaftsschutzgebiet Nr. X befristet bis 31.12.2016 erteilt worden sei. Der gegenständliche Steinbruch sei außerdem vom Europaschutzgebiet Nr. Y umschlossen. Mit Schreiben vom 12.10.2016 habe nunmehr die A B GmbH, F, M, um die Verlängerung dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung des A-Steinbruch Werk C bis 31.12.2031 angesucht. Laut Antragschreiben sei die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlich, um die bergbaurechtlich geforderte Endgestaltung des Tagebaues herzustellen. In weiterer Folge sei dieses Ansuchen dahingehend ergänzt worden, dass aus sicherheitstechnischen Gründen die Sanierung (Abtrag) eines im nordöstlichen Teil des Bruches befindlichen instabilen Felskopfes erforderlich sei (Niederschrift, VH am 15.02.2017). Dieser Felskopf befinde sich außerhalb des seinerzeit naturschutzrechtlich genehmigten Abbaubereiches. Außerdem bilde dieser Felskopf einen Teil des mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993 erklärten Naturschutzgebietes „Trockenbiotop am Steinbruch C“. Die Herstellung der Endgestaltung des Tagebaues werde laut Antragstellerin längere Zeit als ursprünglich in Anspruch nehmen und werde deshalb auch ersucht, die naturschutzrechtliche Bewilligung bis 31.12.2045 zu erteilen.Aus der Begründung obigen Bescheides ergibt sich, dass mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, RA6 vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6 BA 1/2-1995 der A B GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs „C“ im Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn befristet bis 31.12.2016 erteilt worden sei. Der gegenständliche Steinbruch sei außerdem vom Europaschutzgebiet Nr. Y umschlossen. Mit Schreiben vom 12.10.2016 habe nunmehr die A B GmbH, F, M, um die Verlängerung dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung des A-Steinbruch Werk C bis 31.12.2031 angesucht. Laut Antragschreiben sei die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlich, um die bergbaurechtlich geforderte Endgestaltung des Tagebaues herzustellen. In weiterer Folge sei dieses Ansuchen dahingehend ergänzt worden, dass aus sicherheitstechnischen Gründen die Sanierung (Abtrag) eines im nordöstlichen Teil des Bruches befindlichen instabilen Felskopfes erforderlich sei (Niederschrift, VH am 15.02.2017). Dieser Felskopf befinde sich außerhalb des seinerzeit naturschutzrechtlich genehmigten Abbaubereiches. Außerdem bilde dieser Felskopf einen Teil des mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993 erklärten Naturschutzgebietes „Trockenbiotop am Steinbruch C“. Die Herstellung der Endgestaltung des Tagebaues werde laut Antragstellerin längere Zeit als ursprünglich in Anspruch nehmen und werde deshalb auch ersucht, die naturschutzrechtliche Bewilligung bis 31.12.2045 zu erteilen. Mit der Eingabe vom 22.05.2017 sei das naturschutzrechtliche Ansuchen nochmals um einen rund 20 Meter breiten Streifen im nördlichen Bereich des Abbaugebietes erweitert worden. Laut Antragstellerin sei die Inanspruchnahme als Arbeitsstreifen erforderlich, um den darüber liegenden instabilen Felskopf abzutragen. Die belangte Behörde verwies in ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, dass die verfahrensgegenständliche Sanierung des instabilen Felskopfes unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung von Gefährdungen für das Leben und die Gesundheit von Menschen bzw. zum Schutz von Infrastruktureinrichtungen (Straße) zu beurteilen sei. Im Zuge einer Interessensabwägung komme die Behörde zum Schluss, dass den Sicherheitsaspekten gegenüber den Belangen des Naturschutzes der Vorrang einzuräumen sei und somit die Bewilligung zur erteilen wäre. Die gegenständlichen Arbeiten würden ausschließlich der Sanierung des instabilen Felskopfes bzw. der Herstellung des bergbaurechtlich geforderten Endzustandes dienen. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens der Umweltanwältin des Landes Steiermark mit Schreiben vom 09.08.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies vorerst darauf, dass am 01.08.2017 das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 in Kraft getreten sei. Naturschutzrechtliche Verfahren könnten und dürften ab Inkrafttreten des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (im Folgenden Stmk. NSchG 2017) nur mehr auf Basis der neuen Rechtslage durchgeführt werden. Dies treffe auch auf das gegenständliche Verfahren zu, da noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Hinsichtlich des Naturschutzgebietes XY „Trockenbiotop am Steinbruch C“ verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass durch die Umsetzung des vorgelegten Sanierungskonzeptes naturschutzfachlich hoch- und höchstwertige, durch die Naturschutzgebietsverordnung geschützte Biotopkomplexe komplett zerstört würden. Es liege auf der Hand, dass die geplante Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes in Einklang gebracht werden könne, zumal dieser explizit in der „Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgesetzten Ausmaß“ liege. Eine Bewilligung sei daher grundsätzlich nicht möglich. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz kenne weder in der gültigen noch in der dem Bescheid zugrundeliegenden Fassung die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung nach Durchführung einer Interessensabwägung zu erteilen. § 27 Abs 3 ff Stmk. NSchG 2017 nehme keinen Bezug auf Ausnahmebewilligungen durch Naturschutzgebietsverordnungen und werde in den erläuternden Bemerkungen explizit dargelegt, dass die Güterabwägung bei Naturschutzgebieten nicht anzuwenden sei, weil „zu erwartende Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs 1 den Schutzzweck entwerten würden“.Hinsichtlich des Naturschutzgebietes XY „Trockenbiotop am Steinbruch C“ verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass durch die Umsetzung des vorgelegten Sanierungskonzeptes naturschutzfachlich hoch- und höchstwertige, durch die Naturschutzgebietsverordnung geschützte Biotopkomplexe komplett zerstört würden. Es liege auf der Hand, dass die geplante Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes in Einklang gebracht werden könne, zumal dieser explizit in der „Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgesetzten Ausmaß“ liege. Eine Bewilligung sei daher grundsätzlich nicht möglich. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz kenne weder in der gültigen noch in der dem Bescheid zugrundeliegenden Fassung die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung nach Durchführung einer Interessensabwägung zu erteilen. Paragraph 27, Absatz 3, ff Stmk. NSchG 2017 nehme keinen Bezug auf Ausnahmebewilligungen durch Naturschutzgebietsverordnungen und werde in den erläuternden Bemerkungen explizit dargelegt, dass die Güterabwägung bei Naturschutzgebieten nicht anzuwenden sei, weil „zu erwartende Auswirkungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, den Schutzzweck entwerten würden“. Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 seien Gebiete des J, des K und L zum Zwecke der Erhaltung ihrer besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik und ihres Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden. In Landschaftsschutzgebieten würden Ausweitungen bestehender Betriebsstätten einer Bewilligung bedürfen. Diese sei

§ 2Abs 1 Stmk. NSch

G 2017 zu erteilen – wenn die Ausführung des Vorhabens keine Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs 1 leg cit erwarten lasse (keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge oder des Landschaftscharakters bzw. keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes). Aufgrund der vom naturkundlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten dargelegten negativen Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt sei eine Bewilligung auf Basis dieser Bestimmung nicht möglich. Ebenso wenig können im gegenständlich Fall Auflagen oder Bedingungen vorgeschrieben werden, die nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausschließen oder auf ein erhebliches Maß einschränken würden (§ 27 Abs 2 Stmk. NSchG 2017), da der Eingriff in den Naturhaushalt einfach zu schwerwiegend sei. Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 seien Gebiete des J, des K und L zum Zwecke der Erhaltung ihrer besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik und ihres Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden. In Landschaftsschutzgebieten würden Ausweitungen bestehender Betriebsstätten einer Bewilligung bedürfen. Diese sei

Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. NSchG 2017 zu erteilen – wenn die Ausführung des Vorhabens keine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, leg cit erwarten lasse (keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge oder des Landschaftscharakters bzw. keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes). Aufgrund der vom naturkundlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten dargelegten negativen Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt sei eine Bewilligung auf Basis dieser Bestimmung nicht möglich. Ebenso wenig können im gegenständlich Fall Auflagen oder Bedingungen vorgeschrieben werden, die nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausschließen oder auf ein erhebliches Maß einschränken würden (Paragraph 27, Absatz 2, Stmk. NSchG 2017), da der Eingriff in den Naturhaushalt einfach zu schwerwiegend sei. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben und durch eine eigene Sachentscheidung ersetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zurückverweisen. Die mitbeteiligte Partei verwies in ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vom 18.09.2017 darauf, dass ohne Sanierung des instabilen Felskopfes im nordwestlichen Bereich des Bruches ein unwiederbringlicher Schaden bezüglich der Nutzer der öffentlichen Straße bzw. auch die Infrastruktur durch einen etwaigen Felssturz drohe. Auch sämtliche Nutzer des Naturschutzgebietes und des Landschaftsschutzgebietes drohe umfassende Gefahr und scheine es als unverantwortlich sich einer entsprechenden wirtschaftlichen und zweckdienlichen Sanierung entgegenzustellen. Die mitbeteiligte Partei habe alles unternommen um ein Sanierungskonzept, unter Einbeziehung aller Interessen und unter Bedachtnahme auf den Natur- und Landschaftsschutz zu erstellen und sei dieses auch in den gegenständlichen Verwaltungsakten mit aufgenommen worden. Dieses Sanierungskonzept entspreche nicht nur sämtlichen technischen Voraussetzungen, sondern auch der Notwendigkeit der Sanierung des Felskopfes, wobei hiebei die Natur als auch die Landschaft soweit wie möglich unbeeinträchtigt bleiben würden. Auch die Inanspruchnahme eines Landschaftsstreifens in der Breite von 20 m entspreche einem möglichst geringen Eingriff in die Natur und sei diese Inanspruchnahme notwendig um die Sanierungsmaßnahmen ohne jegliche Gefährdung anderer bzw. insbesondere öffentlicher Infrastrukturen durchzuführen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angeblich beeinträchtigten bzw. gefährdeten Biotope steiermarkweit einzigartig seien. Die Traubeneichenwaldbestände, welche zu schützen seien, würden außerhalb des Sanierungsbereiches liegen. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 18.09.2017 zu GZ: LVwG 52.6-2293/2017-3, Herrn Mag. M N, p.A. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Naturschutz, Sgasse, G,

§ 52AVG i

Vm § 17 VwGVG als naturschutzfachlichen Amtssachverständigen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 18.09.2017 zu GZ: LVwG 52.6-2293/2017-3, Herrn Mag. M N, p.A. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Naturschutz, Sgasse, G,

Paragraph 52, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als naturschutzfachlichen Amtssachverständigen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 31.01.2018 erstellte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Mag. M N Befund und Gutachten wie folgt: Aufgabenstellung

dem Auftrag des LVWG vom 18.09.2017 sind folgende Fragen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens zu behandeln:

  1. a)Kommt es durch die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28.07.2017, GZ: BHSO-126005/2016-47 ausgesprochene naturschutzrechtliche Bewilligung zu einer direkten Beanspruchung von Bereichen des Naturschutzgebietes XY laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993 und wenn ja, in welchem Ausmaß?
  2. b)Werden durch die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ laut dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 nur Teile des Naturschutzgebietes XY oder auch weitere – über die Bewilligung laut Bescheid vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6 Ba 1/2-1995, hinausgehende – Teile des Landschaftsschutzgebietes Nr. X betroffen und wenn ja, in welchem Ausmaß? Werden durch die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ laut dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 nur Teile des Naturschutzgebietes XY oder auch weitere – über die Bewilligung laut Bescheid vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6 Ba 1/2-1995, hinausgehende – Teile des Landschaftsschutzgebietes Nr. römisch zehn betroffen und wenn ja, in welchem Ausmaß? Es wird ersucht einen genauen Lageplan nach Durchführung entsprechender Vermessungen zu erstellen. Beurteilungsgrundlagen - Adelbauer, K.

(1993): Zum Vorkommen seltener Heuschrecken und Grillen in der Steiermark (Insecta, Saltatoria). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 47: 55-66
(1993)- Adelbauer, K.
(1994): 1. Nachtrag zur Bockkäferfauna der Steiermark unter dem Aspekt der Artenbedrohung (Col., Cerambycidae). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 48:41-62
(1994)Adelbauer, K.
(1994): 1. Nachtrag zur Bockkäferfauna der Steiermark unter dem Aspekt der Artenbedrohung (Col., Cerambycidae). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 48:, 41-62
(1994)- Adelbauer, K.
(1999): Neue Wanzenarten für Österreich, die Steiermark und das Burgenland (Heteroptera). Joannea zool: 71-78
(1999)- Adelbauer, K.
(2001): 2. Nachtrag zur Bockkäferfauna der Steiermark unter dem Aspekt der Artenbedrohung (Coleptera, Cerambycidae). Joannea zool: 83-104
(2001)- Bregnant, E., Jürgen, J., Walluschek-Wallfeld, F&H
(1999): Bemerkenswerte Prachtkäferfunde in Österreich (Coleoptera, Buprestidae). Joannea zool: 65-70
(1999)- Hamborg, D.
(2000): Der Steinbruch C – ein Refugium thermophiler Pflanzen- und Tierarten. Eine botanisch-zoologische Bestandsaufnahme. Projektbericht 1991. Mitt. Ent Arb. Gem. Salzkammergut: 34-46, Band 3 2000. - Hausl-Hofstätter, U.
(1995): Zur Bienenfauna der Steiermark I. Trachusa Panz. und Antidium Fabr. (Hym., Apoidea, Megachilidae). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 49: 15-23
(1995)Hausl-Hofstätter, U.
(1995): Zur Bienenfauna der Steiermark römisch eins. Trachusa Panz. und Antidium Fabr. (Hym., Apoidea, Megachilidae). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 49: 15-23
(1995)- Hausl-Hofstätter, U.
(2000): Zur Bienenfauna der Steiermark IV. Certina Latr. mit einigen Funden aus dem Burgenland (Hymenoptera, Apoidea, Anthophoridae). Joannea zool: 2:
(2000)Hausl-Hofstätter, U.
(2000): Zur Bienenfauna der Steiermark römisch vier. Certina Latr. mit einigen Funden aus dem Burgenland (Hymenoptera, Apoidea, Anthophoridae). Joannea zool: 2:
(2000)- Hausl-Hofstätter, U.
(2001): Zur Bienenfauna der Steiermark VI. Rhphidoides Schenk, Systropha Ill., Stelis Panz., Melecta Latr., Epeolus Latr., Biastes Panz., Ammobates Latr. (Hymeoptera, Apoida, Halictidae, Megachilidae, Anthophoridae) ergänzt durch Funde aus dem Burgenland Joannea zool: 3:
(2001)Hausl-Hofstätter, U.
(2001): Zur Bienenfauna der Steiermark römisch sechs. Rhphidoides Schenk, Systropha Ill., Stelis Panz., Melecta Latr., Epeolus Latr., Biastes Panz., Ammobates Latr. (Hymeoptera, Apoida, Halictidae, Megachilidae, Anthophoridae) ergänzt durch Funde aus dem Burgenland Joannea zool: 3:
(2001)- Holzer, E.
(1995): Erstnachweise und Wiederfunde für die Käferfauna der Steiermark (Coloptera). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 49: 23-47
(1995)- Holzer, E.
(1998): Erstnachweise und Wiederfunde für die Käferfauna der Steiermark (III) (Coloptera). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 51: 35-48
(1998)Holzer, E.
(1998): Erstnachweise und Wiederfunde für die Käferfauna der Steiermark (römisch drei) (Coloptera). Mitt. Landesmus. Joanneum. Heft 51: 35-48
(1998)- Holzer, E.
(2001): Erstnachweise und Wiederfunde für die Käferfauna der Steiermark (V) (Coloptera). Joannea zool: 3: 69-81
(2000)Holzer, E.
(2001): Erstnachweise und Wiederfunde für die Käferfauna der Steiermark (römisch fünf) (Coloptera). Joannea zool: 3: 69-81
(2000)- Holzinger, W.
(1996): Die Zikadenfauna wärmeliebender Eichenälderwälder Ostösterreichs (Insecta: Homoptera, Auchenorryncha). Mitt. Naturwiss. Ver. Steiermark. Band 126: 169-187
(1996)- Projektbericht zu den Projekten 1 und 2 der Forschungsgemeinschaft zum Schutz bedrohter Tierarten („Biotoperfassung des O-Südhanges“; „Steinbruch C – ein Refugium thermophiler Pflanzen- und Tierarten“. Aranea (Webspinnen). Bericht von P Q an die RA 6, Stmk. LR.
  1. - Projektbericht zu den Projekten 1 und 2 der Forschungsgemeinschaft zum Schutz bedrohter Tierarten. Faunistisch-ökologische Bearbeitung der Laufkäferfauna zweier xerothermer Standorte im Raum Gl. O und Steinbruch C. Bericht von R S an die RA 6, Stmk. LR.
  2. - Floristische Biotoperfassung am Steinbruch C. Bericht von T U an die RA 6, Stmk. LR. - Verordnung vom
  3. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956). LGBl. Nr.
  4. Verordnung vom
  5. Juni 1956, Landesgesetzblatt Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956). Landesgesetzblatt Nr.
  6. - Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  7. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des J, des K und des L zum Landschaftschutzgebiet. Fassung vom 28.12.
  8. - Unterschutzstellungsantrag von Dr. V W an die BH Feldbach vom 14.10.
  9. GZ: 30-BHF-91/1 Unterschutzstellungsantrag von Dr. römisch fünf W an die BH Feldbach vom 14.10.
  10. GZ: 30-BHF-91/1 - Würdigung der Trockenhänge im Bereich des Steinbruchs C – speziell der hier noch erhaltenen Reliktstandorte – als äußerst wertvoller Lebensraum für eine einzigartige Kleintierfauna. Bericht von Aa Bb. 26.01.
  11. - Steinbruch C Teilbereich – Erklärung zum Naturschutzgebiet: Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung. Gutachten von ASV DI Cc zur Ermittlung einer angemessenen Entschädigung nach § 25, Stmk. NSchG. 1976 idgF. (07.06.1993; GZ: 8-67 Be 1/513-1993) Steinbruch C Teilbereich – Erklärung zum Naturschutzgebiet: Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung. Gutachten von ASV DI Cc zur Ermittlung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25,, Stmk. NSchG. 1976 idgF. (07.06.1993; GZ: 8-67 Be 1/513-1993) - Gutachten der staatlich autorisierten Boden- und Materialprüfstelle der Landesbaudirektion zu Entschädigungsansprüchen des Steinbruchbetreibers. (05.08.1993; GZ: 52/2 Ba 1/16) - Verordnung der BH Feldbach vom
  12. August 1993 über die Erklärung des Trockenbiotops am Steinbruch „C“, Gemeinde Gl, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet). BH Feldbach. Fassung vom 28.12.
  13. - Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  14. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes „Teile des Sü inklusive Hö und Gr“ zum Europaschutzgebiet Nr. Y. Fassung vom 28.12.
  15. - Gl-Dorf, A B GmbH, Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftschutzgebietsverordnung
  16. Amt der Stmk. LR. Bescheid vom 10.08.
  17. GZ: 6-375/III Ge 6/15-1962 - Naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs C im Landschaftschutzgebiet Nr. X. Amt der Stmk. LR. Bescheid vom 27.11.
  18. GZ: 6-54/6 Ba 1/2-1995 Naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs C im Landschaftschutzgebiet Nr. römisch zehn. Amt der Stmk. LR. Bescheid vom 27.11.
  19. GZ: 6-54/6 Ba 1/2-1995 - Revision der Steirischen Naturschutzgebiete lit.c. Endbericht. NSG XY Trockenbiotop am Steinbruch C. Endbericht vom 10.01.
  20. GZ: ABT13-56L-220/2016-2 Revision der Steirischen Naturschutzgebiete Litera c, Endbericht. NSG XY Trockenbiotop am Steinbruch C. Endbericht vom 10.01.
  21. GZ: ABT13-56L-220/2016-2 - Geologisch-geotechnische Beurteilung zur Sanierung des „Felskopfes“ und Endgestaltung des Tagebaus. A-Steinbruch Werk C der A B GmbH. Dd Ing. Büro für Geologie Dr. H I. 14.09.
  22. Geologisch-geotechnische Beurteilung zur Sanierung des „Felskopfes“ und Endgestaltung des Tagebaus. A-Steinbruch Werk C der A B GmbH. Dd Ing. Büro für Geologie Dr. H römisch eins. 14.09.
  23. - Gutachten Ee zum vorgelegten Sanierungskonzept der Fa A B GmbH. 2017-03-
  24. - Ausweitung des Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung. A B GmbH. Schreiben vom 22.05.
  25. - Naturschutzrechtliche Bewilligung für den Weiterbetrieb und die Ausweitung des Steinbruches „C“. BH Südoststeiermark. Bescheid vom 28.07.
  26. - BMLFUW (Hrsg.): Rote Listen gefährdeter Tiere Österreichs. Band 14/1: Säugetiere, Vögel, Heuschrecken, Wasserkäfer, Netzflügler, Schnabelfliegen, Tagfalter.
  27. - BMLFUW (Hrsg.): Rote Listen gefährdeter Tiere Österreichs. Band 14/2: Kriechtiere, Lurche, Fische, Nachtfalter, Weichtiere.
  28. - BMLFUW (Hrsg.): Rote Listen gefährdeter Tiere Österreichs. Band 14/3: Flusskrebse, Köcherfliegen, Weberknechte, Zikaden et al.
  29. Befund ad a) Zur Abgrenzung des Naturschutzgebietes XY „Trockenbiotop Steinbruch am C“ Das „Trockenbiotop Steinbruch am C“ wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993 zum Naturschutzgebiet XY erklärt. Die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Grenzen des Naturschutzgebietes entsprechen dabei jenen Grenzverläufen, welche im Vorfeld der Unterschutzstellung fachlich ausgearbeitet wurden und in weiterer Folge als Grundlage für diverse fachliche und rechtliche Stellungnahmen, Gutachten sowie Entschädigungsanträge in Bezug auf die Unterschutzstellung dienten. In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass sich in sämtlichen Dokumenten und Schriftstücken, welche zur Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes XY geführt hatten (Akt zur Unterschutzstellung des NSG XY; 52/2 Ba 1/1991), übereinstimmend und ausschließlich nur jener Abgrenzungsvorschlag zum Naturschutzgebiet C finden lässt, welcher schlussendlich im Rahmen der Unterschutzstellung per Verordnung vom 02.08.1993 Verwendung findet.Das „Trockenbiotop Steinbruch am C“ wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993 zum Naturschutzgebiet XY erklärt. Die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Grenzen des Naturschutzgebietes entsprechen dabei jenen Grenzverläufen, welche im Vorfeld der Unterschutzstellung fachlich ausgearbeitet wurden und in weiterer Folge als Grundlage für diverse fachliche und rechtliche Stellungnahmen, Gutachten sowie Entschädigungsanträge in Bezug auf die Unterschutzstellung dienten. In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass sich in sämtlichen Dokumenten und Schriftstücken, welche zur Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes XY geführt hatten (Akt zur Unterschutzstellung des NSG XY; 52/2 Ba 1 aus 1991,), übereinstimmend und ausschließlich nur jener Abgrenzungsvorschlag zum Naturschutzgebiet C finden lässt, welcher schlussendlich im Rahmen der Unterschutzstellung per Verordnung vom 02.08.1993 Verwendung findet. Eine weitestgehend übereinstimmende kartographische Darstellung dieser Grenzziehung findet sich insbesondere in folgenden Schriftstücken bzw. ist diesen als Anlage beigefügt: ● Maßnahmen zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach §§ 5 Absatz 2 lit. c bzw. 14 u. 15 MSchG von 1976 – Erklärung der „Ff“ Steinbruches in C, KG. Gl, zum Naturschutzgebiet. (3.2.1992; GZ: 53/144)Maßnahmen zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraphen 5, Absatz 2 Litera c, bzw. 14 u. 15 MSchG von 1976 – Erklärung der „Ff“ Steinbruches in C, KG. Gl, zum Naturschutzgebiet. (3.2.1992; GZ: 53/144) ● Unterschutzstellungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 31.7.1992 über Erklärung eines Teilbereichs des Steinbruchs C, KG Gl-Dorf, zum Naturschutzgebiet. (31.7.1992; GZ: 6.0 N 4/55 – 92) ● Schreiben der BH Feldbach an Rechtsanwalt Dr. Gg als Vertreter von Herrn Dr. Hh zum Unterschutzstellungsantrag Steinbruch C. (07.10.1992; GZ: 6.0 N 4/55 -1992) ● AV zum Unterschutzstellungsantrag für Teile des Steinbruches C. (01.06.1993; GZ: 6-52/2 Ba 1/11 -1993) ● Steinbruch C Teilbereich – Erklärung zum Naturschutzgebiet. Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung. Gutachten von ASV DI Cc zur Ermittlung einer angemessenen Entschädigung nach § 25, Stmk. NSchG. 1976 idgF. (07.06.1993; GZ: 8-67 Be 1/513-1993)Steinbruch C Teilbereich – Erklärung zum Naturschutzgebiet. Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung. Gutachten von ASV DI Cc zur Ermittlung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25,, Stmk. NSchG. 1976 idgF. (07.06.1993; GZ: 8-67 Be 1/513-1993) Weiters nehmen auf diese Abgrenzung u.a. folgende Dokumente Bezug: ● Gutachten der staatlich autorisierten Boden- und Materialprüfstelle der Landesbaudirektion zu Entschädigungsansprüchen des Steinbruchbetreibers. (05.08.1993; GZ: 52/2 Ba 1/16) Wie aus den Abbildungen 1 und 4 ersichtlich, deckt die mit 02.08.1993 verordnete Abgrenzung des NSG XY einen wesentlichen Teil der naturschutzfachlich bedeutsamen und schützenswerten Biotope bzw. Teilbiotope ab. Ein flächenmäßig wesentlicher Anteil des thermophilen, bodentrockenen Eichenwalds mit Krüppelwuchs erstreckt sich mit rund 0,37 ha jedoch in nordwestlicher Richtung aus dem NSG XY heraus. Im Gegensatz dazu führte eine im Auftrag des Landes erfolgte Vermessung des Naturschutzgebietes (Auftragserteilung am 14.12.1993; GZ: 6-52 Ba 1/19-1993) zu einer erheblich abweichenden Abgrenzung des Gebietes. Diese Vermessung wurde mehrere Monate nach der Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes in Auftrag gegeben und im Dezember 2013 von der ZT-Kanzlei Ii durchgeführt, führte jedoch trotz der signifikant anderen räumlichen Lage zu keiner Änderung der Verordnung. Im Gegensatz dazu führte eine im Auftrag des Landes erfolgte Vermessung des Naturschutzgebietes (Auftragserteilung am 14.12.1993; GZ: 6-52 Ba 1/19-1993) zu einer erheblich abweichenden Abgrenzung des Gebietes. Diese Vermessung wurde mehrere Monate nach der Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes in Auftrag gegeben und im Dezember 2013 von der ZT-Kanzlei römisch eins i durchgeführt, führte jedoch trotz der signifikant anderen räumlichen Lage zu keiner Änderung der Verordnung. Entsprechend dient die per Verordnung vom 02.08.1993 festgelegte Abgrenzung des Naturschutzgebietes XY „Trockenbiotop Steinbruch am C“ als Grundlage für alle Ausführungen und Bewertungen im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens. Schutzzweck des Naturschutzgebietes XY Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes XY liegt gem. §1 Abs. 1 der VO zum Naturschutzgebiet in der „Erhaltung als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tieren“.

Abs. 3 dieser Verordnung sind folgende Tier- und Pflanzenarten insbesondere zu schützen:Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes XY liegt gem. §1 Absatz eins, der VO zum Naturschutzgebiet in der „Erhaltung als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tieren“.

Absatz 3, dieser Verordnung sind folgende Tier- und Pflanzenarten insbesondere zu schützen: Tierarten: - Spinnentiere: Zilla diodia, Paradosa hortensis, Dentryphantes nidicolens, Marpissa muscosa, Myrmarachne formicarna, Argiope bruennichi - Heuschrecken und Grillen: Oecanthus pellucens, Barbitistes serricauda, Platycleis grisea, Ephippiger ephippiger, Calliptamus italicus, Mantis religiosa - Pflanzensauger: Gargara genistae, Isitomus speciosus, Mesosa curculionides, Pognonocherus ovatus - Schmetterlinge: Paranthrene novaki, Hipparchia fagi, Apatura iris, Neptis sappho, Melitaea phoebe, Thecla quercus, Claucopsyche alexis, Maculinea arion. - Hautflügler: Xylocopa violaca - Reptilien: Lacerta viridis, Coronella austriaca - Käfer: Cleris mutillarius, Coroebus florentinus, Melolontha pectoralis, Cortodera humeralis, Axinopalps gracilis, Callimus angulatus, Deilus fugax. Pflanzenarten: - Traubeneiche, Schmalblättrige Hainsimse, Rauhes Vergissmeinnicht, Schafschwingel, Gemeines Habichtskraut, Echter Ehrenpreis, Müllers Ständelwurz, Darüber hinaus liegt eine Reihe von Nachweisen weiterer hochgefährdeter Tier- und Pflanzenarten aus dem Naturschutzgebiet XY vor, welche zwar nicht in der Verordnung vom 02.08.1993 explizit angeführt werden, deren Erhaltung jedoch als Schutzzweck

§ 1Abs.

1 zu verstehen ist. Eine Zusammenstellung der im Naturschutzgebiets XYDarüber hinaus liegt eine Reihe von Nachweisen weiterer hochgefährdeter Tier- und Pflanzenarten aus dem Naturschutzgebiet XY vor, welche zwar nicht in der Verordnung vom 02.08.1993 explizit angeführt werden, deren Erhaltung jedoch als Schutzzweck

, Paragraph eins, Absatz eins, zu verstehen ist. Eine Zusammenstellung der im Naturschutzgebiets XY, nachgewiesenen Tier- und Pflanzenarten mit Angabe ihrer Gefährdungsstatus findet sich im Endbericht der Revision der Steirischen Naturschutzgebiete lit. c, Teil NSG XY. Hierbei hervorzuheben wären folgende Tierarten der Roten Liste Österreichs:nachgewiesenen Tier- und Pflanzenarten mit Angabe ihrer Gefährdungsstatus findet sich im Endbericht der Revision der Steirischen Naturschutzgebiete Litera c,, Teil NSG XY. Hierbei hervorzuheben wären folgende Tierarten der Roten Liste Österreichs: Beanspruchung des Naturschutzgebietes XY durch die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 28.07.2017 Durch die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 28.07.2017, GZ: BHSO-126005/2016-47 kommt es zu einer Flächeninanspruchnahme von rund 3.600 m² des NSG XY (Abb. 1 und 4). Ausgehend von einer Gesamtfläche von 1,382 ha des NSGs XY entspricht dies rund 26% der verordneten Naturschutzgebietsfläche. Die per Bewilligung vom 28.07.2017 beanspruchte Fläche innerhalb des NSG XY teilt sich hierbei auf folgende Habitattypen (Einteilung gem. Biotoptypenkatalog der Steiermark) auf: Die sich innerhalb der Grenzen des NSG XY befindlichen Anteile des Biotoptyps Traubeneichenwälder liegen hierbei aufgrund der lokalen Standortsituation (flachgründig, xerotherm) in einer Ausprägung vor, welche sich steiermarkweit zusätzlich nur noch knapp außerhalb der verordneten Naturschutzgebietsgrenzen (nordwestlich des NSG XY), sowie kleinräumig am K finden lässt. Ähnliches gilt für den Biotoptyp Silikat-Felsentrockenrasen, welcher innerhalb der Steiermark zu einem extrem seltenen Biotoptyp zu zählen ist, dessen lokalen Ausprägung innerhalb des NSG XY darüber hinaus als einzigartig in der Steiermark einzuschätzen ist. Wie aus einer Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen hervorgeht, beherbergen diese beiden Biotoptypen den Großteil der natur-schutzfachlich bedeutsamen Tier- und Pflanzenarten des NSG XY, deren Erhaltung den Schutzzweck des NSG XY laut Verordnung darstellt. Insbesondere die als stark gefährdet bis vom Aussterben bedroht gelisteten Arten (

Roter Liste Österreich) beschränken sich in ihrem Vorkommen fast ausschließlich auf diese beiden xerothermen Sonderbiotope (vgl. Adelbauer 1993, Adelbauer 1994, Adelbauer 1999, Adelbauer 2001, Bregnant et al. 1999, Hamborg 1991, Hamborg 1992, Holzer 1995, Holzer 1998, Holzer 1998, Holzer 2001, Holzinger 1996, Kropf 1991, Paill 1991). Die sich innerhalb der Grenzen des NSG XY befindlichen Anteile des Biotoptyps Traubeneichenwälder liegen hierbei aufgrund der lokalen Standortsituation (flachgründig, xerotherm) in einer Ausprägung vor, welche sich steiermarkweit zusätzlich nur noch knapp außerhalb der verordneten Naturschutzgebietsgrenzen (nordwestlich des NSG XY), sowie kleinräumig am K finden lässt. Ähnliches gilt für den Biotoptyp Silikat-Felsentrockenrasen, welcher innerhalb der Steiermark zu einem extrem seltenen Biotoptyp zu zählen ist, dessen lokalen Ausprägung innerhalb des NSG XY darüber hinaus als einzigartig in der Steiermark einzuschätzen ist. Wie aus einer Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen hervorgeht, beherbergen diese beiden Biotoptypen den Großteil der natur-schutzfachlich bedeutsamen Tier- und Pflanzenarten des NSG XY, deren Erhaltung den Schutzzweck des NSG XY laut Verordnung darstellt. Insbesondere die als stark gefährdet bis vom Aussterben bedroht gelisteten Arten (

Roter Liste Österreich) beschränken sich in ihrem Vorkommen fast ausschließlich auf diese beiden xerothermen Sonderbiotope vergleiche Adelbauer 1993, Adelbauer 1994, Adelbauer 1999, Adelbauer 2001, Bregnant et al. 1999, Hamborg 1991, Hamborg 1992, Holzer 1995, Holzer 1998, Holzer 1998, Holzer 2001, Holzinger 1996, Kropf 1991, Paill 1991). Wie dargestellt, wird der Biotoptyp Silikat-Felsentrockenrasen durch die Bewilligung vom 28.07.2017 in seiner Gesamtheit beansprucht, mit der Konsequenz, dass dieser einmalige Biotoptyp bei Umsetzung der beantragten Steinbrucherweiterung vollständig verschwinden würde. Aufgrund der flächigen Rodung, sowie des anschließenden Abbaus des Gesteinsmaterials ist von einer irreversiblen Schädigung der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum weiteren Abbau genehmigten Fläche auszugehen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die von der Umsetzung des Sanierungskonzeptes innerhalb des NSG XY beanspruchten Biotope Traubeneichenwälder und Silikat-Felstrockenrasen in ihrer vorliegenden Ausprägung und ökologischen Wertigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden können. Somit ist festzuhalten, dass die Bewilligung vom 28.07.2017 zur Ausweitung des Steinbruches „C“ dem laut Verordnung vom 02.08.1993 festgelegten Schutzzweck des NSG XY eindeutig widerspricht. ad b) Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Nr. X Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn Schon 1956 wurde das Gebiet „J, K und L“ per Verordnung vom

  1. Juni 1956 (Verordnung vom
  2. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutz-verordnung 1956) zum Landschaftsschutzgebiet Nr. X erklärt. Schon 1956 wurde das Gebiet „J, K und L“ per Verordnung vom
  3. Juni 1956 (Verordnung vom
  4. Juni 1956, Landesgesetzblatt Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutz-verordnung 1956) zum Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn erklärt. Mittels der ‚Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  5. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des J, des K und der L zum Landschaftsschutzgebiet‘ wurde das Landschaftsschutzgebiet Nr. X “J, K und L“ mit
  6. Juni 1981 neu verordnet.Mittels der ‚Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  7. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des J, des K und der L zum Landschaftsschutzgebiet‘ wurde das Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn “J, K und L“ mit
  8. Juni 1981 neu verordnet. Schutzzweck dieser Verordnung stellt die Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, der seltenen Charakteristik und des Erholungswerts dar. Wie in der Abb. 9 dargestellt, befindet sich das gesamte Steinbruchareal zur Gänze innerhalb des LSG Nr. X, welches, wie obig dargestellt, im Rahmen der Landschaftsschutzverordnung 1956 erstmals zum Landschaftsschutzgebiet Nr. X erklärt und später per Verordnung vom 29.06.1981 neu verordnet wurde. Wie in der Abb. 9 dargestellt, befindet sich das gesamte Steinbruchareal zur Gänze innerhalb des LSG Nr. römisch zehn, welches, wie obig dargestellt, im Rahmen der Landschaftsschutzverordnung 1956 erstmals zum Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn erklärt und später per Verordnung vom 29.06.1981 neu verordnet wurde. Naturschutzrechtliche Bewilligungen des Steinbruchbetriebes Zur Darstellung der mittels der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 28.07.2017 zusätzlich betroffenen Teile des Landschaftsschutzgebietes ist es zunächst notwendig, den, bis zum 28.07.2017 naturschutzrechtlich bewilligten Zustand abzubilden: Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Steinbruchwerk C wurde erstmals per Bescheid vom
  9. August 1962

§ 5Landschaftsschutzgebietsverordnung 1956 erteilt (GZ: 6-375/III Ge/15-1962).

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Steinbruchwerk C wurde erstmals per Bescheid vom 10. August 1962

Paragraph 5, Landschaftsschutzgebietsverordnung 1956 erteilt (GZ: 6-375/III Ge/15-1962). Nachdem sich im Rahmen von Sachverständigengutachten zur Unterschutzstellung des NSG XY herausgestellt hatte, dass sich der Abbau zwischenzeitlich weit über die mit

  1. August 1962 bewilligte Fläche hinaus erstreckte, und somit für weite Bereiche des mittlerweile abgebauten Areals keine natur-schutzrechtliche Bewilligung vorhanden war (Gutachten Cc GZ: 8-67 Be 1/513-1993; Schriftstücke GZ: 6-52/2 Ba 1/17-1993, GZ: 6-52/2 Ba 1/14-1993), wurde am
  2. November 1995 eine naturschutz-rechtliche Bewilligung nach §6 NSchG 1976 für die Erweiterung des Steinbruches C, befristet bis zum 31.12.2016, erteilt (GZ: 6-54/6 Ba 1/2 - 1995). Gegenstand der Bewilligung war hierbei laut Spruch die Erweiterung des bestehenden Steinbruches

Sichtvermerk der dem Bescheid angefügten Planunterlagen. Dass sich die per Bewilligung vom 27.November 1995 genehmigte Erweiterung auf jenes Flächen-ausmaß bezieht, welches in der Planunterlage als „Abbaugrenzen gem. Ansuchen“ (gelb umrahmte Fläche, siehe Abb. 7) abgegrenzt wurde und nicht den blau eingefärbten Bereich („Abbaugrenzen 1994“, siehe Abb. 7) miteinbezieht, welcher in seiner nördlichsten Ausdehnung bis in das NSG XY hineinreicht, geht aus der Begründung des Bescheides hervor, welche die „vorgesehene Erweiterung“ näher ausführt und dabei in seinem Wortlaut ausschließlich das Flächenausmaß der „Abbaugrenzen gem. Ansuchen“ beschreibt: „Die nunmehr vorgesehene Erweiterung des Steinbruchareals betrifft den östlichen Bereich im Anschluss an die bestehende Abbauetage. Es handelt sich dabei um eine Geländeverebnung im Bereich eines Nordsüd- leicht abfallenden Hanges. Diesem Bereich ist in Richtung Süden noch ein etwas tiefer gelegener weiterer Höhenrücken vorgelagert. Der gesamte Bereich ist mit Buchen und Föhren bestockt – weiter in Richtung Osten senkt sich das Gelände wieder zu einem bewaldeten Graben.“ Weiters heißt es im Bescheid: „Durch die ebene Geländekonfiguration ist durch den Abbau mit keinen großen Bruchwänden im Nordteil des Hanges zu rechnen und es ist auch keine Einsehbarkeit aus dem Raume Süden (Gl Tal) zu erwarten. Auch wird in diesem Bereich kein erhaltenswerter Waldbiotop-Typ oder Lebensraum geschützter Pflanzen und Tiere betroffen sein.“ Abschließend wird in der Begründung noch dezidiert festgehalten, dass „die Erweiterung das bestehende Naturschutzgebiet nicht tangiert.“ Der in den Planunterlagen des Bescheides als „Abbaugrenzen 1994“ vermerkte Bereich stellt dagegen die Position und Ausdehnung der Abbruchwände im Jahr 1994 dar, welche zum damaligen Zeitpunkt schon weit aus der naturschutzrechtlich genehmigten Fläche

Bewilligung 1962 reichten. Weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung des Bescheides lässt sich ableiten, dass der in der Planunterlage „Abbaugrenzen 1994“ bezeichnete Bereich einen Bestandteil der per Bescheid vom

  1. November naturschutzrechtlichen bewilligten Erweiterungsfläche des Steinbruches darstellt. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass im Zeitraum 1999 bis 2015 wesentliche Anteile der südlich an die Grenzen NSG XY reichenden Terrassierungen abgebaut bzw. entfernt wurden (Abb. 8). Zur Lage im Europaschutzgebiet Nr. Y Das gesamte Areal des Steinbruches C befindet sich seit 4.Juli 2005 (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  2. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes „Teile des Sü inklusive Hö und Gr“ zum Europaschutzgebiet Nr. Y) innerhalb des Europaschutzgebietes (ESG) Nr. Y.

§ 3dieser Verordnung (Fassung LGBl.

Nr. 58/2015) gelten die rechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht für:

Paragraph 3, dieser Verordnung (Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015,) gelten die rechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht für: - in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorf-gebiete sowie Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen, - bestehende Bergbaubetriebe nach dem Mineralrohstoffgesetz, sofern kein prioritäres Schutzgut berührt wird.

Zwischenbericht der Revision der Steirischen Naturschutzgebiete lit. C (GZ: ABT13-56L-220/2016-2) vom 27. September 2016 wird mit der Spanische Fahne (Euplagia (Callimorpha) quadri-punctaria) eine Art für das Naturschutzgebiet XY angegeben, welche als prioritäres Schutzgut

Anhang II der FFH-Richtlinie ausgewiesen ist. Die von den Autoren angegebenen Fundpunkte liegen jedoch außerhalb des von der geplanten Erweiterung des Steinbruchs betroffenen Bereichs.

Zwischenbericht der Revision der Steirischen Naturschutzgebiete lit. C (GZ: ABT13-56L-220/2016-2) vom 27. September 2016 wird mit der Spanische Fahne (Euplagia (Callimorpha) quadri-punctaria) eine Art für das Naturschutzgebiet XY angegeben, welche als prioritäres Schutzgut

Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie ausgewiesen ist. Die von den Autoren angegebenen Fundpunkte liegen jedoch außerhalb des von der geplanten Erweiterung des Steinbruchs betroffenen Bereichs. Gutachten ad a) Durch die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28.07.2017, GZ: BHSO-126005/2016-47 ausgesprochene naturschutzrechtliche Bewilligung kommt es zu einer direkten Beanspruchung von Bereichen des Naturschutzgebietes XY laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993. Diese Inanspruchnahme umfasst rund 3.600 m² bzw. 26% der Fläche des NSG XY

VO vom 02.08.2018 (richtig: 1993). Die Erhaltung des Gebietes als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tiere stellt den laut Verordnung vom 02.08.1993 festgelegten Schutzzweck des NSG XY dar. Wie im Befund dargelegt, beherbergen die beiden Biotoptypen Silikat-Felstrockenrasen, sowie Traubeneichenwald in ihrer lokalen Ausprägung den Großteil der naturschutzfachlich bedeutsamen Tier- und Pflanzenarten des NSG XY. Durch die Bewilligung vom 28.07.2017 wird der Biotoptyp Silikat-Felsentrockenrasen in seiner Gesamtheit beansprucht und würde bei Umsetzung somit vollständig verschwinden. Vom Biotoptyp Traubeneichenwald wären 23% der innerhalb des NSG XY gelegenen Anteile betroffen. Aufgrund der flächigen Rodung, sowie des anschließenden Abbaus des Gesteinsmaterials ist von einer irreversiblen Schädigung der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum weiteren Abbau genehmigten Fläche auszugehen. Wie im Befund festgestellt wird, können die von der Umsetzung des Sanierungskonzeptes innerhalb des NSG XY beanspruchten Biotope Traubeneichenwälder und Silikat-Felstrockenrasen in ihrer vorliegenden Ausprägung und ökologischen Wertigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden. Somit ist festzuhalten, dass die Bewilligung vom 28.07.2017 zur Ausweitung des Steinbruches „C“ einen Eingriff bewilligt, welcher dem laut Verordnung vom 02.08.1993 festgelegten Schutzzweck des NSG XY eindeutig widerspricht. ad b) Durch die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ laut dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 werden, neben der Beanspruchung von Teilen des Naturschutzgebietes XY, weitere – über die Bewilligungen laut Bescheid vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6 Ba 1/2-1995, sowie laut Bescheid vom 10.08.1962, GZ: 6-375/III Ge 6/15-1962 hinausgehende – Teile des Landschaftsschutzgebietes Nr. X betroffen. Durch die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ laut dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 werden, neben der Beanspruchung von Teilen des Naturschutzgebietes XY, weitere – über die Bewilligungen laut Bescheid vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6 Ba 1/2-1995, sowie laut Bescheid vom 10.08.1962, GZ: 6-375/III Ge 6/15-1962 hinausgehende – Teile des Landschaftsschutzgebietes Nr. römisch zehn betroffen. Wie im Befund dargelegt, handelt es sich dabei um eine Fläche von rund 3,56 ha innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. X, welche mit Bescheid vom 28.07.2017 über die bestehenden naturschutz-rechtlichen Bewilligungen (Bescheide vom 27.11.1995 sowie 10.08.1962) hinausgehend bewilligt wird.Wie im Befund dargelegt, handelt es sich dabei um eine Fläche von rund 3,56 ha innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. römisch zehn, welche mit Bescheid vom 28.07.2017 über die bestehenden naturschutz-rechtlichen Bewilligungen (Bescheide vom 27.11.1995 sowie 10.08.1962) hinausgehend bewilligt wird. Anlagen: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 1: Verteilung und Abgrenzung der Habitattypen des NSG XY (gem. Reversion der lit.c. Naturschutzgebiete 2018). Inanspruchnahme durch die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 28.07.2017.Abb. 1: Verteilung und Abgrenzung der Habitattypen des NSG XY (gem. Reversion der Litera c, Naturschutzgebiete 2018). Inanspruchnahme durch die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 28.07.

  1. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 2: Traubeneichenwald in lokaler Krüppelformausprägung aufgrund der flachgründigen und thermophilen Standortsituation aufgrund der lokalen Standortsituation (Reversion der lit.c Naturschutzgebiete).Abb. 2: Traubeneichenwald in lokaler Krüppelformausprägung aufgrund der flachgründigen und thermophilen Standortsituation aufgrund der lokalen Standortsituation (Reversion der Litera c, Naturschutzgebiete). [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 3: lokale Ausprägung des Silikat-Felstrockenrasens (Reversion der lit.c Naturschutzgebiete).Abb. 3: lokale Ausprägung des Silikat-Felstrockenrasens (Reversion der Litera c, Naturschutzgebiete). [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 4: Naturschutzfachliche Beurteilung der Gebietsteile. grün = Schutzgebietsgrenze; Wertstufen: violett = sehr hoch, rot = hoch, orange = mittel, gelb = gering, dunkelgrau = negativ. Vgl. Tabellen Abb. 5 und 4 (gem. Reversion der lit.c. Naturschutzgebiete 2018)Abb. 4: Naturschutzfachliche Beurteilung der Gebietsteile. grün = Schutzgebietsgrenze; Wertstufen: violett = sehr hoch, rot = hoch, orange = mittel, gelb = gering, dunkelgrau = negativ. Vgl. Tabellen Abb. 5 und 4 (gem. Reversion der Litera c, Naturschutzgebiete 2018) Abb. 5: Kriterien und Skalenstufen für die naturschutzfachliche Flächenbewertung auf Basis des Vor-kommens von Tierarten und –gruppen. Der Gesamtwert richtet sich i. d. R. nach dem höchsten Wert eines Kriteriums, Ausnahmen werden verbal-argumentativ begründet. Abkürzungen: RL = Rote Liste, RE = Ausgestorben, CR = Vom Aussterben bedroht, EN = Stark gefährdet, VU = gefährdet, NT = Ge-fährdung droht, LC = nicht gefährdet, NE = Nicht eingestuft, DD =Datenlage ungenügend (gem. Reversi-on der lit.c. Naturschutzgebiete 2018).Abb. 5: Kriterien und Skalenstufen für die naturschutzfachliche Flächenbewertung auf Basis des Vor-kommens von Tierarten und –gruppen. Der Gesamtwert richtet sich i. d. R. nach dem höchsten Wert eines Kriteriums, Ausnahmen werden verbal-argumentativ begründet. Abkürzungen: RL = Rote Liste, RE = Ausgestorben, CR = Vom Aussterben bedroht, EN = Stark gefährdet, VU = gefährdet, NT = Ge-fährdung droht, LC = nicht gefährdet, NE = Nicht eingestuft, DD =Datenlage ungenügend (gem. Reversi-on der Litera c, Naturschutzgebiete 2018). Abb. 6: Zusammenfassung der naturschutzfachliche Wertstufen aller Gebietsteile des NSG XY (vgl. Abb. 4).Abb. 6: Zusammenfassung der naturschutzfachliche Wertstufen aller Gebietsteile des NSG XY vergleiche Abb. 4). [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 7: Planunterlagen des naturschutzrechtlichen Bescheids vom 27.11.
  2. GZ: 6-54/6 Ba 1/2 -1995 [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 8: Darstellung der naturschutzrechtlichen Bewilligungen vom
  3. August 1962,
  4. November 1995,
  5. Juli
  6. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 9: Lage der naturschutzrechtlich bewilligten Erweiterungen des Steinbruchs im LandschaftsschutzgebietNr. X.Abb. 9: Lage der naturschutzrechtlich bewilligten Erweiterungen des Steinbruchs im Landschaftsschutzgebiet, Nr. römisch zehn. (1999:) [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] (21.07.2004:) [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] (16.08.2009:) [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] (18.06.2012:) [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] (11.05.2015:) [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 8: Veränderung der südlich des NSG XY gelegenen Bereiche durch fortschreitenden Abbau im Zeitraum 1999 bis
  7. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.02.2018 wurde den Parteien das Gutachten des Amtssachverständigen Mag. M N vom 31.01.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, hiezu binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In ihrem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 23.02.2018 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der Befund des Amtssachverständigen vollständig und dass daraus abgeleitete Gutachten schlüssig sei. Es beantworte die vom Gericht gestellten Fragen klar, nachvollziehbar und vollständig, weshalb es von Seiten der Beschwerdeführerin vollinhaltlich mitgetragen werde. Entsprechend der Stellungnahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2018 sei unstrittig, dass von den Sanierungsarbeiten Naturschutzgebiete betroffen seien. Aufgrund der Gefahrensituation im Bereich des zu sanierenden Felskopfes sei von der mitbeteiligten Partei ein umfassendes Sanierungskonzept von Herrn Dipl.-Geol. Dr. H I mit 18.01.2018 erstellt worden. Im Herbst des Jahres 2017 sei es zu einem Felssturz im gegenständlichen Steinbruch gekommen und zeige sich, dass eine Verzögerung der Sanierungsarbeiten, hervorgerufen durch den gegenständlichen Einwand, eine evidente Gefahr für Leib und Leben darstelle. Der Naturschutz könne nicht dem Schutz von Menschen vorgehen und könne sohin das Verfahren nicht nur auf Basis des Naturschutzes abgehandelt werden. Der Umstand, dass von den Sanierungsarbeiten ein Naturschutzgebiet betroffen sei, wäre und sei wohl unstrittig. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass vom Naturschutz Flächen auszunehmen sein In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass von Naturschutz Flächen auszunehmen seien, welche überwiegend dem Bergbau dienen würden. Entsprechend der Stellungnahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei vom 22.02.2018 sei unstrittig, dass von den Sanierungsarbeiten Naturschutzgebiete betroffen seien. Aufgrund der Gefahrensituation im Bereich des zu sanierenden Felskopfes sei von der mitbeteiligten Partei ein umfassendes Sanierungskonzept von Herrn Dipl.-Geol. Dr. H römisch eins mit 18.01.2018 erstellt worden. Im Herbst des Jahres 2017 sei es zu einem Felssturz im gegenständlichen Steinbruch gekommen und zeige sich, dass eine Verzögerung der Sanierungsarbeiten, hervorgerufen durch den gegenständlichen Einwand, eine evidente Gefahr für Leib und Leben darstelle. Der Naturschutz könne nicht dem Schutz von Menschen vorgehen und könne sohin das Verfahren nicht nur auf Basis des Naturschutzes abgehandelt werden. Der Umstand, dass von den Sanierungsarbeiten ein Naturschutzgebiet betroffen sei, wäre und sei wohl unstrittig. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass vom Naturschutz Flächen auszunehmen sein In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass von Naturschutz Flächen auszunehmen seien, welche überwiegend dem Bergbau dienen würden. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.04.2018 mit, dass für den Steinbruch „C“ kein aktueller bergrechtlicher Bewilligungsbescheid vorliege. Es handle sich um einen alt-bestehenden Steinbruch. Aufgrund eines in der Zwischenzeit eingetretenen Felssturzes im Steinbruchbereich, woraus eine Gefährdung der vorbeiführenden Straße resultieren kann, werden bescheidmäßig Anordnungen

§ 179Minro

G getroffen werden. Der entsprechende Bescheid wird nachgereicht.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.04.2018 mit, dass für den Steinbruch „C“ kein aktueller bergrechtlicher Bewilligungsbescheid vorliege. Es handle sich um einen alt-bestehenden Steinbruch. Aufgrund eines in der Zwischenzeit eingetretenen Felssturzes im Steinbruchbereich, woraus eine Gefährdung der vorbeiführenden Straße resultieren kann, werden bescheidmäßig Anordnungen

Paragraph 179, MinroG getroffen werden. Der entsprechende Bescheid wird nachgereicht. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018, GZ: BHSO-69259/2015-44, der Bergbauberechtigten A B GmbH, mit dem Sitz in W, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN xx, unter Zugrundelegung des Sanierungskonzeptes des Herrn Dipl.-Geol. Dr. H I, vom 18.01.2018, GS: 815/16, welches einen Bestandteil dieses Bescheides bilde,

§§ 2Abs 1; 97; 179; 171 Abs 1 Minro

G nachstehende Aufträge im Rahmen der Umsetzung dieses Sanierungskonzeptes erteilt:In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018, GZ: BHSO-69259/2015-44, der Bergbauberechtigten A B GmbH, mit dem Sitz in W, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN xx, unter Zugrundelegung des Sanierungskonzeptes des Herrn Dipl.-Geol. Dr. H römisch eins, vom 18.01.2018, GS: 815/16, welches einen Bestandteil dieses Bescheides bilde,

Paragraphen 2, Absatz eins,; 97; 179; 171 Absatz eins, MinroG nachstehende Aufträge im Rahmen der Umsetzung dieses Sanierungskonzeptes erteilt:

  1. Vor Beginn der Tätigkeit ist die Behörde umgehend nachweislich zu verständigen.
  2. Das von der Sanierung zusätzlich in Anspruch genommene Areal (ein Streifen von ca. 8 m nordwestlich des bestehenden Tagbaurandes ist in der Natur klar und deutlich ersichtlich zu machen und dementsprechend zu vermarken.
  3. Der sprengtechnische Abtrag der Felsmassen ist durch ein befugtes Unternehmen zu überwachen und sind die dementsprechenden Aufzeichnungen zu führen.
  4. Die zurückbleibenden Bruchwände sind durch Perforationssprengungen herzustellen.
  5. Die Sanierungstätigkeiten sind durch einen fachkundigen Geologen zu begleiten.
  6. Nach Beendigung der Sanierungstätigkeiten bzw. vollständigen Umsetzung des vorliegenden Sanierungskonzeptes ist ein Abschlussbericht über den Verlauf der Sanierung der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. Frist: Die Sanierungstätigkeiten bzw. die vollständige Umsetzung des Sanierungs-konzeptes darf den Zeitraum von 5 Monaten ab Meldung des Beginns der Sanierungstätigkeiten nicht übersteigen. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Südoststeiermark vom 10.01.2018, GZ: BHSO-111631/2017-10, der A B GmbH, M, F, die Bewilligung erteilt wurde, jeweils eine Teilfläche der nachfolgend angefolgten Waldgrundstücke in der KG X Gl-Dorf, zum Zwecke der Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergbau) im Ausmaß von 57.605 m² und zum Zwecke der Sanierung des instabilen Felskopfes im Ausmaß von 4.888 m², nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen, vorübergehend bis zum 31.12.2031 unter Einhaltung von im Bescheid genannten Auflagen (2 Stück) zu roden.Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Südoststeiermark vom 10.01.2018, GZ: BHSO-111631/2017-10, der A B GmbH, M, F, die Bewilligung erteilt wurde, jeweils eine Teilfläche der nachfolgend angefolgten Waldgrundstücke in der KG römisch zehn Gl-Dorf, zum Zwecke der Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergbau) im Ausmaß von 57.605 m² und zum Zwecke der Sanierung des instabilen Felskopfes im Ausmaß von 4.888 m², nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen, vorübergehend bis zum 31.12.2031 unter Einhaltung von im Bescheid genannten Auflagen (2 Stück) zu roden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 06.06.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Vertreters der Antragstellerin, deren anwaltlichen Vertretung unter Beiziehung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen Mag. M N durchgeführt. Der Vertreter der Antragstellerin verwies in der öffentlich, mündlichen Verhandlung darauf, dass sich im obersten Bereich des Steinbruches C Ende 2017 ein Felssturz ereignet habe, wo ca. 30 m³ Felssturz abgefahren seien. Das im Bescheid nach MinroG vom 03.05.2018 erwähnte Sanierungskonzept vom 18.01.2018 betreffe die Sanierung dieses Felssturzes. Hiedurch werde das Sanierungskonzept aus dem Jahre 2016 erweitert. Entsprechend seiner weiteren Ausführungen bestehe der Steinbruch C seit ca.
  7. Er könne nicht sagen wann der Steinbruch von seinem Unternehmen übernommen worden sei. Seit 1955 gebe es Bescheide, die auf sein Unternehmen lauten würden. Bei dem Material, das abgebaut werde, handle es sich um Trachyt-Andesit. Dies sei ein vulkanisches Ergussgestein, welches den heutigen Anforderungen im Straßenbau, was die Frostsicherung und Frostbeständigkeit betreffe, nicht mehr entspreche. Das abgebaute Material würde sehr gerne im Bereich der Landschaftsgärtnerei verwendet werden und zwar für den Biotopbau aber auch für den Wegebau. Bei dem gegenständlichen Steinbruch handle es sich um einen von fünf Steinbrüchen im Besitz der Antragstellerin. Das Material Trachyt-Andesit werde nur im gegenständlichen Steinbruch abgebaut. Bei dem Material, welches bei der Sanierung des Felskopfes anfalle, handle es sich um Andesit bzw. Trachyt. Grundsätzlich bestehe die Absicht, mit den zusätzlich beantragten 8 m, das Auslangen zu finden und betreffe dies den obersten Bereich des Felskopfes. Nach der Sanierung des Felskopfes bzw. Abtragen desselben bis zum standfesten Felsen, werde der weitere Steinbruch entsprechend etagiert werden, sodass der Endzustand nach MinroG hergestellt werden könne. Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin verwies in der öffentlich, mündlichen Verhandlung darauf, dass im gegenständlichen Fall sowohl der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 StNSchG 2017 (Bergbau) als auch des § 1 Abs 2 Z 2 StNSchG (unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Menschen) vorliege. Dies in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 03.05.2018, wonach es zu einer Teilerledigung des gegenständlichen Verfahrens nach dem MinroG gekommen sei und sich daraus eine Präjudizialität des anzuwendenden Bundesrechtes ergebe.Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin verwies in der öffentlich, mündlichen Verhandlung darauf, dass im gegenständlichen Fall sowohl der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, StNSchG 2017 (Bergbau) als auch des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, StNSchG (unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Menschen) vorliege. Dies in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 03.05.2018, wonach es zu einer Teilerledigung des gegenständlichen Verfahrens nach dem MinroG gekommen sei und sich daraus eine Präjudizialität des anzuwendenden Bundesrechtes ergebe. Im Weiteren sei die Verordnung vom 02.08.1993 (Naturschutzgebiet Nr. XY) nichtig, da diese nicht ordnungsgemäß verordnet worden sei bzw. diese hinsichtlich der Begrenzung des Naturschutzgebietes in sich widersprüchlich sei bzw. der nachträglich durchgeführten Vermessung nicht angepasst worden sei. Dies wiederum führe dazu, dass im gegenständlichen Bereich das Steiermärkische Naturschutzgesetz nicht zur Anwendung komme. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige verwies hinsichtlich der Frage der Möglichkeit einer Transferierung des Silikat-Felsentrockenrasens und der Traubeneichen darauf, dass „diese Biotoptypen grundsätzlich auch in anderen Bereichen der Steiermark vorhanden sind, aber nicht in dieser besonderen Ausprägung, welche die Voraussetzung für das Vorhandensein einer Vielzahl der naturschutzfachlich bedeutenden und nachgewiesenen Tierarten darstellt. Die zwei wesentlich betreffenden Lebensraumtypen (Silikat-Felsentrockenrasen und Traubeneichenbestand) kommen im Wesentlichen aufgrund der ausgeprägten Flachgründigkeit sowie anderer Faktoren in einer extremen Sonderausprägung vor. Im Falle einer Transplantierung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer oder auch mehrere dieser Faktoren wesentlich verändert werden, mit der Konsequenz, dass die geschützten Tierarten die den Schutzzweck der Verordnung 1993 darstellen, keinen Lebensraum mehr finden. Abschließend ist festzustellen, dass im Falle der Umsetzung des Sanierungskonzeptes die zwei im Wesentlichen betroffenen Lebensraumtypen in ihrer vorliegenden Ausprägung und ökologischen Wertigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden können. Der Silikat-Felsentrockenrasen in ökologisch hochwertiger Ausprägung zieht sich unter anderem entlang des Randbereiches des bestehenden Steinbruches und nicht direkt auf den Terrassen. Zur Frage, wie viele Traubeneichen des Traubeneichenbestandes durch das Sanierungskonzept betroffen werden, gibt der Amtssachverständige an, dass hier nur eine grobe Schätzung erfolgen kann, es dürfte sich um eine Zahl im mittleren bis oberen zweistelligen Bereich handeln, wobei für eine genauere Angabe, eine Zählung vor Ort erfolgen müsste. Das hochwertige Schutzgut stellt nicht nur die Traubeneichen selbst dar, sondern die gesamte Pflanzengesellschaft (Unterwuchs) und deren tierischer Bewohner. Lediglich die Anzahl der Traubeneichenbäume, würde nur einen Bruchteil der ökologischen Wertigkeit berücksichtigen. Die 1.110 m² des Biotoptyps Traubeneichenwälder (Tabelle auf Seite 7 des Gutachtens) bezeichnet die durch das vorgelegte Sanierungskonzept beanspruchte Fläche dieses Biotoptyps innerhalb der Grenze des NSG XY. Nach derzeitigem Wissen ist nicht damit zu rechnen, dass der Biotoptyp Traubeneichenwälder in der ökologisch hochwertigen Ausprägung durch das Sanierungskonzept zu einem flächenmäßig erheblichen Anteil auch außerhalb des NSG XY beansprucht wird. Es muss angemerkt werden, dass der Südbereich des Sanierungskonzeptes nicht dahingehend untersucht wurde. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich dieser Biotoptyp von selbst wieder einstellt.“ Die Beschwerdeführerin verwies in der öffentlich, mündlichen Verhandlung darauf, dass die Verordnung des NSG XY rechtsgültig sei. Die Vermessung, welche seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin mehrfach angezogen worden sei, sei aus dem Grund nicht verordnet worden, weil sie die wesentlichen Schutzgüter des Naturschutzgebietes nicht erfasse und daher keinesfalls geeignet sei, den Schutzzweck zu repräsentieren. Einer etwaigen Verlängerung der Bewilligung für den Weiterbetrieb des Steinbruches C in dem mit Bescheid vom 24.11.1995 bewilligtem Ausmaß bis 31.12.2031 stehe nichts entgegen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen Mag. M N vom 31.01.2018, der diesbezüglich eingelangten Stellungnahmen, der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 10.01.2018 (Rodung) und vom 03.05.2018 (MinroG), des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 06.06.2018, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Stellungnahmen der Antragstellerin getroffen werden. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, RA 6, vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6Ba1/2-1995, wurde der A B GmbH, M, F, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Steinbruches C – Abbau von Trachyt-Andesit, im Landschaftsschutzgebiet Nr. X, nach Maßgabe der mit dem ha. Sichtvermerk versehenen Planunterlagen, bei Einhaltung und Erfüllung folgender Auflagen

§ 6Abs 6 des Stmk. Nat

SchG 1976 erteilt: Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, RA 6, vom 27.11.1995, GZ: 6-54/6Ba1/2-1995, wurde der A B GmbH, M, F, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Steinbruches C – Abbau von Trachyt-Andesit, im Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn, nach Maßgabe der mit dem ha. Sichtvermerk versehenen Planunterlagen, bei Einhaltung und Erfüllung folgender Auflagen

Paragraph 6, Absatz 6, des Stmk. NatSchG 1976 erteilt:

  1. Der Abbau ist von Süd nach Nord und von Oben nach Unten, bis in das Niveau der bestehenden, höchsten derzeit gelegenen Abbauetage fortzuführen.
  2. Vor Erreichen der oben genannten Grundstücksgrenzen ist die Behörde zu verständigen.
  3. Bei einem vorzeitigem Abbauende sind die geschaffenen ebenen Abbauetagen standortsgerecht zu rekultivieren.

§ 21Abs 2 des Stmk. Nat

SchG 1976 wurde als Frist für die Beendigung des Abbaues und der Erfüllung der Auflagen der 31.12.2016 festgelegt.

Paragraph 21, Absatz 2, des Stmk. NatSchG 1976 wurde als Frist für die Beendigung des Abbaues und der Erfüllung der Auflagen der 31.12.2016 festgelegt. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die nunmehr vorgesehene Erweiterung des Steinbruchareales den östlichsten Bereich im Anschluss an die bestehende oberste Abbauetage betrifft. Es handelt sich dabei um eine Geländeverebnung im Bereich eines Nordsüd - leicht abfallenden Hanges. Diesem Areal ist in Richtung Süden noch ein etwas tiefer gelegener weiterer Höhenrücken vorgelagert. Der gesamte Bereich ist mit Buchen und Föhren bestockt – weiter Richtung Osten senkt sich das Gelände wieder zu einem bewaldeten Graben. Festzustellen ist, dass der geplante Abbau in Richtung Osten bis zur bestehenden Grundgrenze gegenüber den Gst-Nr. xa bzw. Nr. xb aus landschaftlicher Sicht möglich ist. Durch die ebene Geländekonfiguration ist durch den Abbau mit keinen großen Bruchwänden im Nordteil des Hanges zu rechnen und es ist auch eine Einsehbarkeit aus dem Raume Süden (Gl) zu erwarten. Auch wird in diesem Bereich kein erhaltenswerter Waldbiotop-Typ oder Lebensraum geschützter Pflanzen und Tiere betroffen sein. Ein Vortrieb in Richtung Osten ist daher aus naturräumlicher und landschaftlicher Sicht vertretbar, wenn dieser geplante Erweiterungsbereich als erste Etappe in Angriff genommen wird und der Abbau von oben nach unten – bis zur obersten Etage des Bruches – erfolgt. Nach Schaffung dieser obersten ebenen Abbausohle besteht die Möglichkeit, in weiterer Abbautätigkeit die oberste Etage ebenfalls nach Osten zu verlagern. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann erwartet werden, dass nachhaltige Auswirkungen auf den do. Landschaftsraum durch die Erweiterung des bestehenden Steinbruches Richtung Osten, bei Erfüllung der Auflagen, nicht eintreten werden, weswegen – wie im Spruch ersichtlich – zu entscheiden war. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Erweiterung das bestehende Naturschutzgebiet C nicht tangiert. Mit Schreiben vom 12.10.2016 hat die A B GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark um Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des A-Steinbruch, Werk C, bis 31.12.2031 angesucht. Laut Antragschreiben sei die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zwecks Herstellung eines entsprechenden Endzustandes der Abbautätigkeit, in bestmöglicher Abstimmung mit sämtlichen betroffenen Behörden, erforderlich. In obiger Angelegenheit wurde seitens der belangten Behörde am 15.02.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde von der Antragstellerin der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung dahingehend ergänzt, dass das vorliegende Sanierungskonzept vom 14.09.2014 (gemeint: 2016), Verfasser Dd Ing. Büro für Geologie, Dipl.-Geol. Dr. H I, in dem Maße Verfahrensgegenstand sein soll, als sich das Sanierungsgebiet innerhalb der bewilligten Rodungsgrenzen befindet. Außerdem wurde der Antrag von der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung bis 31.12.2045 erteilt werden soll.In obiger Angelegenheit wurde seitens der belangten Behörde am 15.02.2017 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde von der Antragstellerin der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung dahingehend ergänzt, dass das vorliegende Sanierungskonzept vom 14.09.2014 (gemeint: 2016), Verfasser Dd Ing. Büro für Geologie, Dipl.-Geol. Dr. H römisch eins, in dem Maße Verfahrensgegenstand sein soll, als sich das Sanierungsgebiet innerhalb der bewilligten Rodungsgrenzen befindet. Außerdem wurde der Antrag von der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung bis 31.12.2045 erteilt werden soll. Hinsichtlich obgenannter bewilligter Rodungsgrenzen ist darauf zu verweisen, dass mit Bescheid vom 01.04.2010, GZ: BHFB-8.1-S81/2009-10, der nunmehrigen Antragstellerin die Bewilligung erteilt wurde, einen Teil der Waldfläche auf folgenden Grundstücken zum Zweck der „Gewinnung mineralischer Rohstoffe für den Straßenbau“ nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen

§ 17Abs 1, 3, 4 und 5 Forst

G, § 18 Abs 1 und 4 ForstG sowie § 170 Abs 1 ForstG vorübergehend bis zum 31.12.2019 zu roden:Hinsichtlich obgenannter bewilligter Rodungsgrenzen ist darauf zu verweisen, dass mit Bescheid vom 01.04.2010, GZ: BHFB-8.1-S81/2009-10, der nunmehrigen Antragstellerin die Bewilligung erteilt wurde, einen Teil der Waldfläche auf folgenden Grundstücken zum Zweck der „Gewinnung mineralischer Rohstoffe für den Straßenbau“ nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen

Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4 und 5 ForstG, Paragraph 18, Absatz eins und 4 ForstG sowie Paragraph 170, Absatz eins, ForstG vorübergehend bis zum 31.12.2019 zu roden:

des obgenannten Sanierungskonzepts vom 14.09.2016 befindet sich im nordwestlichen Teil des Steinbruches ein instabiler Felskopf, der aus Sicht des Unterzeichnenden zur Reduktion des Gefährdungspotenziales für die beschäftigten Mitarbeiter und der öffentlichen Straße (Bxx Gl Straße) saniert werden soll. Aus Sicht des Unterzeichnenden ist zudem für die standsichere Herstellung der Endböschung eine teilweise Sanierung von Bereichen des Steinbruches notwendig. Dazu wurde bereits bei der Evaluierung 2015 vom Unterzeichnenden ein Sanierungsbereich ausgewiesen, der sich auf den direkten Bereich des Felskopfes bezieht. Ziel des Sanierungsabbaues und der Endgestaltung ist es, den Felskopf sowie die anschließenden Gebirgspartien innerhalb der aufgelockerten Felsverwitterungszone weitgehendstes bis zu zum kompakten, anstehenden Felsen abzutragen. Durch Verflachung der Generalneigung und dem Einziehen von Zwischenetagen kann somit eine standsichere Endböschung hergestellt werden. Dazu ist es notwendig, den Sanierungsabbau vom oberen Tagbaurand entlang der Felsverwitterungsfront nach Norden hin bis zur Grundgrenze zu führen. Der Sanierungsabbau ist zur Böschungsverflachung mit Abtrag der instabilen Felsmassen der Felsverwitterungszone oberhalb des derzeitigen Tagbaurandes anzusetzen und ist es derzeit aufgrund einer fehlenden planlichen Darstellung des bestehenden Naturschutzgebietes nicht eindeutig nachvollziehbar, in wie weit eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes laut Bescheid vom 27.11.1995 überhaupt gegeben ist. Mit Eingabe vom 22.05.2017, welche von der belangten Behörde als Erweiterung des naturschutzrechtlichen Ansuchens gewertet wurde, verwies die Antragstellerin darauf, dass es aufgrund der erforderlichen Sanierung des instabilen Felskopfes kurzfristig erforderlich sein werde, die Grenze der Rodungsfläche um 20 m Richtung Norden zu verschieben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 hat die belangte Behörde der A B GmbH die Bewilligung für den Weiterbetrieb des Steinbruches „C“ in der KG Gl Dorf bzw. die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ – jedoch ausschließlich zum Zwecke der Sanierung eines instabilen Felskopfes – unter Nennung von Auflagen bis längstens 31.12.2031 erteilt. Als für die Genehmigung maßgeblich wurden 1. die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen

  1. a)Geologisch-geotechnische Beurteilung zur Sanierung des „Felskopfes“ und Endgestaltung des Tagebaus beim A-Steinbruch Werk C vom 14.09.2016, Verfasser Dipl.-Geol. Dr. H I;
  2. a)Geologisch-geotechnische Beurteilung zur Sanierung des „Felskopfes“ und Endgestaltung des Tagebaus beim A-Steinbruch Werk C vom 14.09.2016, Verfasser Dipl.-Geol. Dr. H römisch eins;
  3. b)Lageplan, wobei die grün schraffierten Flächen den Bewilligungsgegenstand darstellen; 2. die nachstehend im Bescheid angeführten Auflagen 1. bis 3. genannt. Laut Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.07.2017 befindet sich dieser Felskopf außerhalb des seinerzeit naturschutz-rechtlich genehmigten Abbaubereiches. Außerdem bildet dieser Felskopf einen Teil des mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993 erklärten Naturschutzgebietes XY „Trockenbiotop am Steinbruch C“. Außerdem ist der Steinbruch vom Europaschutzgebiet Nr. Y umschlossen. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens der Umweltanwältin des Landes Steiermark Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass durch die Umsetzung des vorgelegten Sanierungskonzeptes naturschutzfachlich hoch- und höchstwertige, durch die Naturschutzgebietsverordnung (NSG XY „Trockenbiotop am Steinbruch C“) geschützte, Biotopkomplexe komplett zerstört würden. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige DI M N verwies in seinem fachlich fundierten Gutachten vom 31.01.2018 darauf, dass es durch die im angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 ausgesprochene naturschutzrechtliche Bewilligung zu einer direkten Beanspruchung von Bereichen des Naturschutzgebietes XY laut Verordnung der BH Feldbach vom 02.08.1993 kommt. Diese Inanspruchnahme umfasst rund 3.600 m² bzw. 26 % der Fläche des Naturschutzgebietes XY. Die Erhaltung des Gebietes als Standort und Lebensraum für Pflanzen und Tiere stellt den laut Verordnung vom 02.08.1993 festgelegten Schutzzweck des NSG XY dar. Wie im Befund dargelegt, beherbergen die beiden Biotoptypen Silikat-Felsentrockenrasen, sowie Traubeneichenwald in ihrer lokalen Ausprägung einen Großteil der naturschutzfachlich bedeutsamen Tier- und Pflanzenarten des NSG XY. Durch die Bewilligung vom 28.07.2017 wird der Biotoptyp Silikat-Felsentrockenrasen in seiner Gesamtheit beansprucht und würde bei Umsetzung somit vollständig verschwinden. Vom Biotoptyp Traubeneichenwald werden 23 % der innerhalb des NSG XY gelegenen Anteile betroffen. Aufgrund der flächigen Rodung, sowie des anschließenden Abbaus des Gesteinsmaterials ist von einer irreversiblen Schädigung der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum weiteren Abbau genehmigten Fläche auszugehen. Wie im Befund festgestellt wird, können die von der Umsetzung des Sanierungskonzeptes innerhalb des NSG XY beanspruchten Biotope Traubeneichenwälder und Silikat-Felsentrockenrasen in ihrer vorliegenden Ausprägung und ökologischen Wertigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden. Somit widerspricht die Bewilligung vom 28.07.2017 zur Ausweitung des Steinbruches „C“ eindeutig dem Schutzzweck des NSG XY. Wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige weiters ausführte, befindet sich das gesamte Areal des Steinbruches C innerhalb des Europaschutzgebietes (ESG) Nr. Y (laut Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes „Teile des Sü inklusive Hö und Gr“ zum Europaschutzgebiet Nr. Y). Im Weiteren werden durch die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ laut dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 Teile des Landschaftsschutzgebietes Nr. X betroffen. Es handelt sich hiebei um eine Fläche von rund 3,56 ha innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. X, welche mit dem angefochtenen Bescheid über die bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligungen hinausgehend, bewilligt wurden. Im Weiteren werden durch die Bewilligung für die Ausweitung des Steinbruches „C“ laut dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 Teile des Landschaftsschutzgebietes Nr. römisch zehn betroffen. Es handelt sich hiebei um eine Fläche von rund 3,56 ha innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. römisch zehn, welche mit dem angefochtenen Bescheid über die bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligungen hinausgehend, bewilligt wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 22.02.2018 ausführte, dass der Umstand unstrittig ist, dass von den Sanierungsarbeiten ein Naturschutzgebiet betroffen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 10.01.2018 wurde der Antragstellerin die Bewilligung erteilt, jeweils auf eine Teilfläche der im Bescheid angeführten Waldgrundstücke in der KG X Gl Dorf zum Zwecke der Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergbau) im Ausmaß von 57.605 m² und zum Zwecke der Sanierung des instabilen Felskopfes im Ausmaß von 4.888 m², nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen, vorübergehend bis zum 31.12.2031 zu roden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 10.01.2018 wurde der Antragstellerin die Bewilligung erteilt, jeweils auf eine Teilfläche der im Bescheid angeführten Waldgrundstücke in der KG römisch zehn Gl Dorf zum Zwecke der Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergbau) im Ausmaß von 57.605 m² und zum Zwecke der Sanierung des instabilen Felskopfes im Ausmaß von 4.888 m², nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen, vorübergehend bis zum 31.12.2031 zu roden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 03.05.2018 wurde der Bergbauberechtigten A B GmbH unter Zugrundelegung des Sanierungskonzeptes des Herrn Dipl.-geol. Dr. H I vom 18.01.2018, welches einen Bestandteil dieses Bescheides bildet, nachstehende Aufträge im Rahmen der Umsetzung dieses Sanierungskonzeptes erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 03.05.2018 wurde der Bergbauberechtigten A B GmbH unter Zugrundelegung des Sanierungskonzeptes des Herrn Dipl.-geol. Dr. H römisch eins vom 18.01.2018, welches einen Bestandteil dieses Bescheides bildet, nachstehende Aufträge im Rahmen der Umsetzung dieses Sanierungskonzeptes erteilt. 1. Vor Beginn der Tätigkeit ist die Behörde umgehend nachweislich zu verständigen. 2. Das von der Sanierung zusätzlich in Anspruch genommene Areal (ein Streifen von ca. 8 m nordwestlich des bestehenden Tagbaurandes ist in der Natur klar und deutlich ersichtlich zu machen und dementsprechend zu vermarken. 3. Der sprengtechnische Abtrag der Felsmassen ist durch ein befugtes Unternehmen zu überwachen und sind die dementsprechenden Aufzeichnungen zu führen. 4. Die zurückbleibenden Bruchwände sind durch Perforationssprengungen herzustellen. 5. Die Sanierungstätigkeiten sind durch einen fachkundigen Geologen zu begleiten. 6. Nach Beendigung der Sanierungstätigkeiten bzw. vollständigen Umsetzung des vorliegenden Sanierungskonzeptes ist ein Abschlussbericht über den Verlauf der Sanierung der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. Frist: Die Sanierungstätigkeiten bzw. die vollständige Umsetzung des Sanierungskonzeptes darf den Zeitraum von fünf Monaten ab Meldung des Beginns der Sanierungstätigkeiten nicht übersteigen. Entsprechend der Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 handelt es sich bei dem Material, das abgebaut wird, um Trachyt-Andesit. Dies ist ein vulkanisches Ergussgestein, welches den heutigen Anforderungen im Straßenbau, was die Frostsicherung und Frostbeständigkeit betrifft, nicht mehr entspricht. Das abgebaute Material wird im Bereich der Landschaftsgärtnerei verwendet (für den Biotopbau, für den Wegebau). Auch bei dem Material, welches bei der Sanierung des Felskopfes anfällt, handelt es sich um Andesit bzw. Trachyt. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte in der öffentlich, mündlichen Verhandlung über Befragung ergänzend an, dass im Falle der Umsetzung des Sanierungskonzeptes die zwei im Wesentlichen betroffenen Lebensraumstypen (Silikat-Felsentrockenrasen und Traubeneichenbestand) in ihrer vorliegenden Ausprägung und ökologischen Wertigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden können, wobei das hochwertige Schutzgut die gesamte Pflanzengesellschaft (Unterwuchs) und deren tierischer Bewohner umfasst. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der öffentlich, mündlichen Verhandlung an, dass einer etwaigen Verlängerung der Bewilligung für den Weiterbetrieb des Steinbruches „C“ in dem mit Bescheid vom 24.11.1995 bewilligten Ausmaß bis 31.12.2031 nichts entgegensteht. Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin verwies in der öffentlich, mündlichen Verhandlung erneut darauf, dass die Anwendung des Steirischen Naturschutz-gesetzes 2017 in Hinblick auf den in § 1 Abs 3 festgelegten Geltungsbereich unzulässig sei, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Bergbauanlage handelt. Im Weiteren liege der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 2 vor (unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen). Auch sei die Verordnung vom 02.08.1993 (NSG XY) mangels konkreter Grenzziehungen und Abgrenzungen rechtsungültig und nichtig. Es sei nachträglich zu einer Vermessung des zu schützenden Gebietes gekommen und habe es die Behörde unterlassen, die Verordnung bezüglich des zu schützenden Gebietes und deren Grenzen anzupassen.Der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin verwies in der öffentlich, mündlichen Verhandlung erneut darauf, dass die Anwendung des Steirischen Naturschutz-gesetzes 2017 in Hinblick auf den in Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Geltungsbereich unzulässig sei, da es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Bergbauanlage handelt. Im Weiteren liege der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, vor (unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen). Auch sei die Verordnung vom 02.08.1993 (NSG XY) mangels konkreter Grenzziehungen und Abgrenzungen rechtsungültig und nichtig. Es sei nachträglich zu einer Vermessung des zu schützenden Gebietes gekommen und habe es die Behörde unterlassen, die Verordnung bezüglich des zu schützenden Gebietes und deren Grenzen anzupassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend der Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen in seinem Befund vom 31.01.2018 die per Verordnung vom 02.08.1993 festgelegte Abgrenzung des Naturschutzgebietes XY „Trockenbiotop Steinbruch am C“ als Grundlage für alle Ausführungen und Bewertungen im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens dient. Die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Grenzen des Naturschutzgebietes entsprechen dabei jenen Grenzverläufen, welche im Vorfeld der Unterschutzstellung fachlich ausgearbeitet wurden und in weiterer Folge als Grundlage für diverse fachliche und rechtliche Stellungnahmen, Gutachten sowie Entschädigungsanträge in Bezug auf die Unterschutzstellung dienten. Rechtliche Beurteilung: Die seitens der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsgrundlagen der §§ 5 und 6 Stmk. NatSchG 1976 lauten wie folgt:Die seitens der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsgrundlagen der Paragraphen 5 und 6 Stmk. NatSchG 1976 lauten wie folgt: §5Naturschutzgebiete

(1)Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzen-arten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissen-schaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Natur-schutzgebieten erklärt werden.
(2)Erhaltungswürdig im Sinne des Abs.1 können sein:
(2)Erhaltungswürdig im Sinne des Absatz eins, können sein:
  1. a)alpine Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften;
  2. b)Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;
  3. c)Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen- oder Tierarten (Pflanzen- oder Tierschutzgebiete).
(3)Zur Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 und von Bescheiden nach Abs. 6 sind zuständig:
(3)Zur Erlassung von Verordnungen nach Absatz eins und von Bescheiden nach Absatz 6, sind zuständig:
  1. a)die Landesregierung für Gebiete nach Abs. 2 lit. a sowie innerhalb von Europaschutzgebieten auch für Gebiete nach Abs. 2 lit. b und c;die Landesregierung für Gebiete nach Absatz 2, Litera a, sowie innerhalb von Europaschutzgebieten auch für Gebiete nach Absatz 2, Litera b und c;
  2. b)die Bezirksverwaltungsbehörde für Gebiete nach Abs. 2 lit. b und c, sofern sich diese außerhalb von Europaschutzgebieten befinden.die Bezirksverwaltungsbehörde für Gebiete nach Absatz 2, Litera b und c, sofern sich diese außerhalb von Europaschutzgebieten befinden.
(4)In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende Eingriffe (§ 2 Abs.1) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs.6 zulässig sind.
(4)In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende Eingriffe (Paragraph 2, Absatz eins,) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Absatz 6, zulässig sind.
(5)In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
(6)Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs.5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(6)Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(7)In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs.1) vorzuschreiben.
(7)In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (Paragraph 2, Absatz eins,) vorzuschreiben.
(8)Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach Abs.1 nicht berührt, sofern nicht Beschränkungen nach Abs.4 erlassen wurden.
(8)Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach Absatz eins, nicht berührt, sofern nicht Beschränkungen nach Absatz 4, erlassen wurden. § 6Paragraph 6Landschaftsschutzgebiete
(1)Gebiete, die
  1. a)besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z. B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,
  2. b)im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder
  3. c)durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2)In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes und die Abgrenzung des Gebietes sowie die allenfalls im Landschaftsschutzgebiet oder einem gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungsuchenden erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3)In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs.1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs.4 zuständigen Behörde einzuholen:
(3)In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Absatz 4, zuständigen Behörde einzuholen:
  1. a)Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungs-anlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
  2. b)Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;
  3. c)Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung;Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung;
  4. d)Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;
  5. e)Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge haben;Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zur Folge haben;
  6. f)Errichten von Zeltlagern oder das Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen, ausgenommen für betriebliche Zwecke zur Durchführung genehmigter Vorhaben (z. B. Bauarbeiten).
(4)Für Bewilligungen nach Abs. 3 sind zuständig:
(4)Für Bewilligungen nach Absatz 3, sind zuständig:
  1. a)die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten und
  2. b)die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutz-gebieten.
(5)In den Angelegenheiten des Abs. 3 lit. a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden

§ 50Abs. 2 des Steiermärkischen Zusammenlegungs-gesetzes 1982, LGBl. Nr. 82 in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen.

(5)In den Angelegenheiten des Absatz 3, Litera a und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden

Paragraph 50, Absatz 2, des Steiermärkischen Zusammenlegungs-gesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 82 in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen.

(6)Eine Bewilligung

Abs.3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge hat.

(6)Eine Bewilligung

Absatz 3, ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zur Folge hat.

(7)Eine Bewilligung

Abs.3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs.1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs.1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

(7)Eine Bewilligung

Absatz 3, kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im Paragraph 2, Absatz eins, erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach Paragraph 2, Absatz eins, können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

(8)Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Abs.2 und 3 nicht berührt.
(8)Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Absatz 2 und 3 nicht berührt. § 2 Abs 1 Stmk. NatSchG 1976 bestimmt:Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. NatSchG 1976 bestimmt: Schutz der Natur und Landschaft
(1)Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen
  1. a)auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
  2. b)auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
  3. c)für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Geltung befindlichen StNSchG 2017 lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Pflege der belebten und unbelebten Natur einschließlich der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für:
  1. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres im Sinn der wehrrechtlichen Bestimmungen einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
  2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Katastrophen;
  3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;
  4. das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinn des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes;
(3)Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden. § 3Paragraph 3 Allgemeiner Schutzzweck
(1)Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
(1)Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Absatz eins, bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
  1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder
  2. der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder
  3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungs-gefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschafts-raumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff
  1. eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
  2. die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschafts-raumes wesentlich gestört wird,
  3. natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussab-lagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder
  4. naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird. § 7Paragraph 7 Naturschutzgebiete
(1)Moore von mindestens regionaler Bedeutung sind als naturschutzfachlich hochpriorisierte Biotoptypen mit der für den Schutzzweck unbedingt notwendigen Randzone durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten zu erklären.
(2)Andere Gebiete, die
  1. weitgehend ursprünglich sind,
  2. eine besondere Vielfalt von Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen aufweisen,
  3. seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften aufweisen oder
  4. eine sonstige besondere naturwissenschaftliche Bedeutung besitzen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Soweit die Inanspruchnahme der Umgebung solcher Gebiete nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck hat, kann sie als unbedingt notwendige Randzone in das Naturschutzgebiet einbezogen werden.
(3)Erhaltungswürdige Gebiete im Sinn des Abs. 2 können sein:
(3)Erhaltungswürdige Gebiete im Sinn des Absatz 2, können sein:
  1. alpine Landschaften, Berg-, See- oder Flusslandschaften;
  2. Urwaldreste, Halbtrocken- und Trockenrasen;
  3. Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen (Tier-Pflanzen-Pilzschutzgebiete).
(4)In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 verboten sind, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzzwecks und der Schutzziele keine verbotenen Handlungen darstellen. Ferner ist in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen zulässig sind.
(4)In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, verboten sind, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzzwecks und der Schutzziele keine verbotenen Handlungen darstellen. Ferner ist in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen zulässig sind. § 8Paragraph 8 Landschaftsschutzgebiete
(1)Gebiete, die
  1. besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder
  2. im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2)In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(2)In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Absatz eins, ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3)In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:
  1. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungs-anlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
  2. die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;
  3. Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 zur Folge haben;Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, zur Folge haben;
  4. die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten. § 9Paragraph 9 Europaschutzgebiete
(1)Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Ge- oder Verbote und Maßnahmen festzulegen. Im Ausnahmefall kann die Landesregierung Verbote auch nach Erlassung der Verordnung durch Bescheid vorschreiben.
(2)Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2)Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch zwei der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs römisch eins und aller sonstigen nicht in Anhang römisch eins der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3)In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(3)In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch zwei der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Das Land hat Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Europaschutzgebiete zu leisten. § 26Paragraph 26 Antrag
(1)Ein Antrag auf Bewilligung

§ 5Abs.

1 und 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder auf Ausnahmebewilligung

§ 14Abs. 3 oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:

(1)Ein Antrag auf Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins, oder auf Ausnahmebewilligung

Paragraph 14, Absatz 3, oder einer Naturschutzgebietsverordnung hat zu enthalten:

  1. Angabe des geschützten Gebietes, in dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
  2. Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist;
  3. Art des Vorhabens oder der Maßnahme und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben oder die Maßnahme geplant ist.

(2)Dem Antrag

Abs. 1 sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

(2)Dem Antrag

Absatz eins, sind folgende Unterlagen, sofern dieser nicht elektronisch eingebracht wird, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. technische Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme;
  2. Übersichtsplan mit der maßgeblichen Umgebung auf Luftbildbasis;
  3. Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme zulässt;
  4. die für die Beurteilung erforderlichen planlichen Darstellungen;
  5. Naturverträglichkeitserklärung bei Vorhaben im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten.

(3)Zusätzlich ist ein ökologischer Begleitplan über naturschutzfachliche Belange beizubringen, wenn zur Milderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen eine entsprechende Gestaltung der jeweiligen Landschaft erforderlich ist. Dieser hat die Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden können, zu enthalten.
(4)Die Behörde kann darüber hinaus die Vorlage von Unterlagen, im Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren zusätzlich Unterlagen über zumutbare Alternativen zum Vorhaben verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens oder einer Maßnahme auf die Natur und Landschaft sowie zur Bewertung des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Vorhaben oder der Maßnahme erforderlich sind.
(5)Die Behörde kann von einzelnen Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens oder der Maßnahme unerheblich sind. § 27Paragraph 27 Bewilligungen, ökologischer Ausgleich
(1)Bewilligungen

§ 5Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.

(1)Bewilligungen

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, erwarten lässt.

(2)Eine Bewilligung

§ 5Abs.

1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(2)Eine Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3)Eine Bewilligung

§ 5Abs.

1 und 2, § 8 Abs. 3 ist weiters zu erteilen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme möglichst geringgehalten werden.

(3)Eine Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, ist weiters zu erteilen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen sicherzustellen, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme möglichst geringgehalten werden.

(4)Kann eine nachhaltige Verunstaltung oder die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen

Abs. 2 und 3 nicht geringgehalten werden, ist eine Bewilligung zu versagen. Anstelle der Untersagung des Vorhabens oder der Maßnahme kann die Behörde auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, unabhängig von einer Bewilligung

§ 28

, Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, wenn damit eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme erheblich überwiegt.

(4)Kann eine nachhaltige Verunstaltung oder die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen

Absatz 2 und 3 nicht geringgehalten werden, ist eine Bewilligung zu versagen. Anstelle der Untersagung des Vorhabens oder der Maßnahme kann die Behörde auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, unabhängig von einer Bewilligung

Paragraph 28,, Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, wenn damit eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme erheblich überwiegt.

(5)Ist ein Ausgleich der nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme nicht möglich, ist der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Beitrag vorzuschreiben, der den Kosten von Ausgleichsmaßnahmen

Abs. 4 entspricht. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(5)Ist ein Ausgleich der nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme nicht möglich, ist der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Beitrag vorzuschreiben, der den Kosten von Ausgleichsmaßnahmen

Absatz 4, entspricht. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(6)Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.
(7)Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Ausführung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden. § 28Paragraph 28 Naturverträglichkeitsprüfung
(1)Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.
(2)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.
(3)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(3)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Absatz 2, zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(4)Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
(5)Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden
  1. die Gesundheit der Menschen;
  2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;
  3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;
  4. andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.
(6)Wird ein Vorhaben

Abs. 4 bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Ausgleichsmaßnahmen bekannt zu geben.

(6)Wird ein Vorhaben

Absatz 4, bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Ausgleichsmaßnahmen bekannt zu geben.

(7)Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungs-verfahren

§§ 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.

(7)Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungs-verfahren

Paragraphen 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom

  1. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des J, des K und des L zum Landschaftsschutzgebiet Nr. X lautet wie folgt: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  2. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des J, des K und des L zum Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn lautet wie folgt: § 1Paragraph eins

(1)Im Bereich des J, des K und des L wird ein in den Gemeinden St. A, Me, K, Ba, Gl, Go, Pe, Tr und Fr, Politischer Bezirk Feldbach, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. X (J-K-L)“ bezeichnet.
(1)Im Bereich des J, des K und des L wird ein in den Gemeinden St. A, Me, K, Ba, Gl, Go, Pe, Tr und Fr, Politischer Bezirk Feldbach, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. römisch zehn (J-K-L)“ bezeichnet.
(2)Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. § 2Paragraph 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

§ 36Abs.

3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom

  1. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges
  2. Ziffer 37 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Paragraph 36, Absatz 3, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom

  1. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1958,, 125 aus 1961,, 185 aus 1969,, 96 aus 1970,, 14 aus 1974,, 147 aus 1974, und 30 aus 1975, hinsichtlich des Anhanges
  2. Ziffer 37 außer Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 02.08.1993 über die Erklärung des Trockenbiotops am Steinbruch „C“, Gemeinde Gl, zum Naturschutzgebiet (XY) lautet wie folgt: § 1Paragraph eins

(1)Das Trockenbiotop am Steinbruch „C“ auf Teilen der Gst. Nr. 282/1 und 282/4, KG. Gl-Dorf, Gemeinde Gl, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2)Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. § 2Paragraph 2 Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
  1. a)das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
  2. b)das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
  3. c)die Vornahme von

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.