F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), iVm § 28 leg. cit. wird der Beschwerde vom 15.05.2018 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016 (im Folgenden VStG), iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 28, leg. cit. wird der Beschwerde vom 15.05.2018 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (im Folgenden VStG), in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der von Seiten der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 17.05.2018 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 04.05.2018 wurde Herrn A B, geb. am ***, wohnhaft in ***, Nstraße, zur Last gelegt, dass er laut Anzeige der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, vom 30.11.2017 als volljähriger Angehöriger eines Privathaushalts, der in die Stichprobe einbezogen worden sei, seiner Mitwirkungspflicht zur vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung seien, nicht nachgekommen sei. Er habe die Auskunftserteilung gegenüber der Erhebungsperson C D, wohnhaft in der Sgasse, G, trotz mehrmaliger Kontaktversuche verweigert und habe diese zumindest bis 29.11.2017, trotz Information über die Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung, nicht nachgeholt, obwohl er bis 24.10.2017 dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014 iVm §§ 4, 6, 7 und 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWStV) 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 200,00
Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden
G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, festgesetzt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er
G 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Ausmaß von € 20,00 zu bezahlen habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, in Verbindung mit Paragraphen 4, 6, 7 und 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWStV) 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 200,00
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden
Paragraph 16, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, festgesetzt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er
Paragraph 64, VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Ausmaß von € 20,00 zu bezahlen habe. Das Straferkenntnis begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus, dass gegen den Beschuldigten aufgrund der Anzeige der Bundesstatistik Österreich vom 30.11.2017 die Strafverfügung vom 12.01.2018, GZ: 0789442017/004, erlassen worden sei und habe er gegen diese mit E-Mail vom 18.01.2018 fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb die Strafverfügung außer Kraft getreten sei. In diesem Einspruch habe sich der Beschuldigte wie folgt geäußert: „Ich habe eine Strafverfügung erhalten, in der geschrieben steht dass ich trotz mehrerer Kontaktversuche die Auskunft verweigert habe. Sie haben Mich jedoch nur einmal angerufen und ich Habe ihnen mitgeteilt dass ich zurzeit nicht in der Nstraße wohne, da ich eine Scheidung durchmache und daher auch keine Benachrichtigungen von ihnen erhalten habe! Ich bitte darum dass das geklärt wird und die Strafe nicht bezahlt werden muss. Hochachtungsvoll, A B“ Eine Anfrage an die Post AG mit E-Mails vom 13.02.2018 und 09.03.2018 habe ergeben, dass von 03.11.2017 bis 02.05.2018 ein Nachsendeauftrag von der Nstraße in *** auf den Eweg in G für Herrn A B bestanden habe. Nach Verständigung über die Beweisaufnahme habe der Beschuldigte am 19.04.2018 erneut wie folgt Stellung genommen: „Es hat mich eine Frau angerufen. Ich kann mich nicht erinnern wann das genau war. Ich habe gesagt, dass ich nicht mehr zu Hause bin. Ich kann das Haus nicht mehr betreten. Ich kann nichts machen. Meine Kinder und meine Frau sind noch immer zu Hause und ich habe gedacht, dass diese mir die Briefe geben. Ich bin immer korrekt und ich kann nichts dafür, da ich nicht zu Hause bin. Ich habe einen Nachsendeauftrag gemacht, das stimmt. Ich kann nicht sagen, was mit den Briefen passiert ist. Meine Frau muss nun alles machen und das ist schwierig mit ihr. Ich ersuche um eine milde Strafe, da ich viel zurückzahlen muss. An meiner neuen Adresse gibt es nur einen Postkasten. Die Adresse ist nur für vorübergehend. Ich habe an der letzten Befragung teilgenommen. Diese war am 19.3.2018. Ich kann mich an die erste Befragung im Juni 2017 erinnern. Ich bin seit 15.9.2017 nicht zu Hause. Die Frau hat im Juni 2017 gesagt, dass es auch im September 2017 eine Befragung gibt. Ich habe das dann meiner Familie gesagt, dass eine Befragung ist. Ich bin mit den Terminen sehr genau. Meine Frau ist keine Österreicherin und ich habe seit langem alles selbst gemacht.“ Nach dem Zitat einschlägiger Rechtsvorschriften führte die Verwaltungsstrafbehörde im Straferkenntnis begründend weiters aus, dass sich aus dem Akt ergebe, dass die gegenständliche Meldung zumindest bis 29.11.2017 nicht bei der Statistik Austria eingelangt sei und somit nicht rechtzeitig, weshalb der objektive Tatbestand erwiesen sei. In subjektiver Hinsicht ging die Verwaltungsstrafbehörde ebenfalls von der Verwirklichung des diesbezüglichen Tatbestandes aus und hielt u.a. fest, dass mit Schreiben vom 10.10.2017 dem Beschuldigten per RSb-Brief von der Statistik Austria eine Mahnung übermittelt worden sei und diese durch Hinterlegung am 12.10.2017 am Postamt 8040 Graz ordnungsgemäß zugestellt worden sei. In diesem Mahnschreiben sei der Beschuldigte letztmalig auf seine Auskunftspflicht und die rechtlichen Folgen bei Verletzung dieser hingewiesen worden. Auf dieses Schreiben habe der Beschuldigte nicht reagiert, weshalb die Bundesanstalt Statistik Österreich am 30.11.2017 Anzeige erstattet habe. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er sich aufgrund familiärer Probleme seit 15.09.2017 nicht mehr in seinem Haus mit der Adresse Nstraße in *** aufgehalten habe. Er habe seine Frau über die Befragung und auch Statistik Austria über seine Abwesenheit an der oben genannten Adresse informiert. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass Herr A B laut ZMR-Auszug vom 04.05.2018 ohne Unterbrechung an der Adresse Nstraße in *** mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Es sei daher auch konsequenterweise das Mahnschreiben vom 10.10.2017 von Statistik Austria an diese Adresse gesendet worden. Herr A B habe zwar einen Nachsendeauftrag erteilt, dieser Nachsendeauftrag sei jedoch erst am 03.11.2017 und damit über einen Monat nach der von ihm selbst angegebenen Ortsabwesenheit von der Nstraße erteilt worden. Es wäre Herrn A B zuzumuten gewesen, wesentlich früher einen entsprechenden Nachsendeauftrag zu stellen, um zum Beispiel behördliche Schreiben sicher übermittelt zu bekommen. Die Zustellung des RSb-Schreibens von Statistik Austria sei jedenfalls an die laut ZMR genannten Adresse und damit an den Hauptwohnsitz des Beschuldigten korrekt erfolgt. Dass die Familie des Beschuldigten das Schreiben eventuell nicht an ihn weitergeleitet habe, sei ihm selbst zuzurechnen, insbesondere auch deshalb, da er bei seiner Einvernahme selbst angegeben habe, dass die Gattin keine Österreicherin sei und der Beschuldigte immer alles selbst gemacht habe. Dem Beschuldigten sei daher bewusst, dass er – mit der Beauftragung der Familie zur ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei der Verwaltung seiner Post und insbesondere zur eigenen fristgerechten und korrekten Teilnahme an der Befragung für das dritte Quartal durch Statistik Austria – keinesfalls mit einer verlässlichen und korrekten Abwicklung habe rechnen können. Zudem werde angeführt, dass sich Herrn A B laut eigenen Angaben seit 15.09.2017 nicht mehr an seinem laut ZMR genannten Hauptwohnsitz in der Nstraße in *** aufgehalten habe und auch nicht das Haus betreten habe dürfen, er allerdings erst am 09.03.2018 einen Nebenwohnsitz am Eweg in G gemeldet habe. Es sei weiters festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Befragung durch Statistik Austria bereits die dritte im dritten Quartal 2017 gewesen sei. Herrn A B sei somit die Vorgangsweise seit zwei Befragungen und auch die rechtlichen Konsequenzen zur Auskunftspflicht bekannt. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Zustellung des RSb-Schreibens von Statistik Austria an den Beschuldigten an dessen Hauptwohnsitz korrekt erfolgt sei. Der Beschuldigte habe zu verantworten, dass er nicht rechtzeitig Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass er bei Ortsabwesenheit an seinem laut ZMR aufrechten Hauptwohnsitz seine Post entweder in einem eigenen Fach gesammelt oder an den neuen Wohnort nachgesendet oder sich selbst mit einem neuen Wohnsitz ordnungsgemäß angemeldet habe. Mit seinem Vorbringen habe der Beschuldigte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Als mildernd wurde der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gewertet. Erschwerende Umstände seien nicht vorliegend und das Verschulden des Beschuldigten nicht geringfügig, zumal – unabhängig von der Schuldform – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben sei, da dies nach der Judikatur des VwGH nur dann der Fall sei, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen würden, wie z.B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit oder eine dringende Notlage. Da gegenständlich die Daten erst nach der gesetzlich bestimmten Frist übermittelt worden seien und somit die in der Norm vertypten Unrechtsfolgen bereits voll eingetreten gewesen seien, könne von einer bloßen Geringfügigkeit des Verschuldens nicht ausgegangen werden und eine Ermahnung nicht ausgesprochen werden. Im Hinblick auf das Fehlen einer Mindeststrafe sei die außerordentliche Strafmilderung nicht möglich und seien die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gewesen, weshalb diese auf Basis eines Durchschnittseinkommens eingeschätzt worden seien. Die verhängte Geldstrafe sei schuldangemessen und solle grundsätzlich auch einen spürbaren Nachteil darstellen, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen. Eine Herabsetzung der Strafe komme aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Gegen dieses gegenüber Herrn A B erlassene Straferkenntnis erhob dieser bei der Behörde mit Schreiben vom 15.05.2018 Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er seit September 2017 nicht mehr in diesem Haus sei und nichts dafür könne. Er habe keine Ahnung, was in diesen Briefen komme und sei nicht schuld. Wegen der Scheidung sei er nicht mehr zuhause. Wenn jemand schuld sei, dann seine Frau und Tochter. Im Verfahrensgegenstand wurde am 18.06.2018 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben der Mitarbeiterin der Statistik Austria, Frau C D, auch die Tochter des Beschwerdeführers, Frau E F, sowie der Vertreter des Unterkunftsgebers, Herr G H, zeugenschaftlich einvernommen werden konnten. Im Zuge dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf sein Beschwerdevorbringen und führte Nachstehendes aus: „Richtig ist, dass ich mit meiner Familie, meinen fünf Kindern und meiner Gattin, in dem Haus, für welches ich einen Mietkaufvertrag abschloss, an der Adresse Nstraße in *** in einem Haushalt zusammenwohnte. Im Hinblick auf die geplante Scheidung war ich jedoch bereits Ende Juli/August 2017 für fünf Wochen nach Ägypten geflogen und kam am 11.09.2017 von dieser Reise zurück. Gegen 02.00 Uhr Früh am 12.09.2017 versuchte ich das Haus zu betreten. Im Hinblick auf eine gerichtliche Verfügung, welche meine Frau erwirkt hatte, wurde mir jedoch der Eintritt in das Haus verwehrt. In der Folge wohnte ich bis 15.09.2017 bei einem Freund Herrn I J in G und konnte in der Folge eine Wohnung am Eweg ab 15.09.2017 beziehen, sodass ich seit meiner Abreise nach Ägypten nicht mehr im Haus in der Nstraße war und auch nicht mehr Mitglied dieses Haushalts gewesen bin. Richtig ist, dass ich in der Folge, als ich bereits an der neuen Adresse Eweg wohnhaft war, von Seiten Frau C D, Statistik Austria, telefonisch kontaktiert wurde. Ich verwies sie jedoch nach Darstellung des Sachverhaltes an meine Frau und Töchter. Herr G H ist Hausbesitzer bzw. war dieser die Ansprechperson in Bezug auf mein Mietverhältnis am Eweg. In der Folge habe ich auch einen Nachsendeauftrag erteilt und die Strafverfügung und das Straferkenntnis so erhalten. Sonstige Mitteilungen oder Briefe, insbesondere der Statistik Austria, gingen mir nicht zu.„„Richtig ist, dass ich mit meiner Familie, meinen fünf Kindern und meiner Gattin, in dem Haus, für welches ich einen Mietkaufvertrag abschloss, an der Adresse Nstraße in *** in einem Haushalt zusammenwohnte. Im Hinblick auf die geplante Scheidung war ich jedoch bereits Ende Juli/August 2017 für fünf Wochen nach Ägypten geflogen und kam am 11.09.2017 von dieser Reise zurück. Gegen 02.00 Uhr Früh am 12.09.2017 versuchte ich das Haus zu betreten. Im Hinblick auf eine gerichtliche Verfügung, welche meine Frau erwirkt hatte, wurde mir jedoch der Eintritt in das Haus verwehrt. In der Folge wohnte ich bis 15.09.2017 bei einem Freund Herrn römisch eins J in G und konnte in der Folge eine Wohnung am Eweg ab 15.09.2017 beziehen, sodass ich seit meiner Abreise nach Ägypten nicht mehr im Haus in der Nstraße war und auch nicht mehr Mitglied dieses Haushalts gewesen bin. Richtig ist, dass ich in der Folge, als ich bereits an der neuen Adresse Eweg wohnhaft war, von Seiten Frau C D, Statistik Austria, telefonisch kontaktiert wurde. Ich verwies sie jedoch nach Darstellung des Sachverhaltes an meine Frau und Töchter. Herr G H ist Hausbesitzer bzw. war dieser die Ansprechperson in Bezug auf mein Mietverhältnis am Eweg. In der Folge habe ich auch einen Nachsendeauftrag erteilt und die Strafverfügung und das Straferkenntnis so erhalten. Sonstige Mitteilungen oder Briefe, insbesondere der Statistik Austria, gingen mir nicht zu.„ Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und beantragte die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus: Der Privathaushalt mit der Stichprobenadresse ***, Nstraße, wurde in eine Stichprobenerhebung (Mikrozensus-Erhebung) der Statistik Austria auch im Rahmen der Erhebung für das dritte Quartal 2017, Referenzwoche 37, einbezogen. Laut dem Zentralen Melderegister besteht für den Beschwerdeführer an dieser Adresse seit 29.10.2009 ein Hauptwohnsitz sowie seit 09.03.2018 in G, Eweg, ein Nebenwohnsitz. Der Beschwerdeführer ist jedoch seit 15.09.2017 tatsächlich nicht mehr in ***, Nstraße, wohnhaft, sondern bewohnt ein Zimmer in Graz, Eweg. Vor dem Hintergrund seiner geplanten Scheidung war der Beschwerdeführer bereits Ende Juli bzw. im August 2017 für fünf Wochen nach Ägypten geflogen und kam erst am 11.09.2017 von dieser Reise zurück. Am 12.09.2017, gegen 02.00 Uhr in der Früh, versuchte er in das Haus an der Stichprobenadresse in ***, Nstraße, zu gelangen. Es wurde ihm jedoch der Eintritt verwehrt und wohnte er bis 15.09.2017 bei einem Freund, Herrn I J, und konnte in der Folge am 15.09.2017 das Zimmer am Eweg beziehen, sodass er seit seiner Abreise nach Ägypten nicht mehr im Haus in der Nstraße war. Der Beschwerdeführer ist jedoch seit 15.09.2017 tatsächlich nicht mehr in ***, Nstraße, wohnhaft, sondern bewohnt ein Zimmer in Graz, Eweg. Vor dem Hintergrund seiner geplanten Scheidung war der Beschwerdeführer bereits Ende Juli bzw. im August 2017 für fünf Wochen nach Ägypten geflogen und kam erst am 11.09.2017 von dieser Reise zurück. Am 12.09.2017, gegen 02.00 Uhr in der Früh, versuchte er in das Haus an der Stichprobenadresse in ***, Nstraße, zu gelangen. Es wurde ihm jedoch der Eintritt verwehrt und wohnte er bis 15.09.2017 bei einem Freund, Herrn römisch eins J, und konnte in der Folge am 15.09.2017 das Zimmer am Eweg beziehen, sodass er seit seiner Abreise nach Ägypten nicht mehr im Haus in der Nstraße war. Seit diesem Zeitpunkt lebten in dem Haus in ***, Nstraße, im maßgebenden Zeitraum als volljährige Personen lediglich seine Frau und seine fünf Kinder. Einen Nachsendeauftrag an seine neue Adresse erteilte der Beschwerdeführer der Post AG für den Zeitraum 03.11.2017 bis 02.05.2018, sodass eine Nachsendung an die Adresse in G, Eweg, während dieses Zeitraumes erfolgen konnte. Am 19.09.2017 telefonierte die Mitarbeiterin der Statistik Austria, Frau C D, mit dem Beschwerdeführer, welcher sie darauf hinwies, dass er momentan nicht in Graz sei und sie die Erhebung mit jemand anderen aus der Familie machen solle, wobei die Familie die Befragung telefonisch bis zum 06.10.2017 erledigen wollte. Am 29.09.2017 wurde Frau C D durch eine Tochter des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass die Fragen, welche zu beantworten seien, über das Telefonstudio beantwortet würden. Da bis zum 06.10.2017 eine Beantwortung nicht erfolgte, wurde an den Beschwerdeführer seitens der Statistik Austria ein RSb-Mahnschreiben mit der Zustelladresse ***, Nstraße, versendet, in welchem auch auf die Rechtsgrundlagen und die Rechtsfolgen, insbesondere bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft, hingewiesen wurde. In diesem Schreiben wurde unter Angabe der Kontaktdaten der zuständigen Erhebungsperson sowie der Telefonnummer bei Inanspruchnahme des Telefonstudios dem Beschwerdeführer eine Frist für die Befragung im dritten Quartal bis spätestens 24.10.2017 gesetzt. Dieses Scheiben wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 12.10.2018 beim Postamt 8040 Graz durch Hinterlegung scheinbar zugestellt. Der Beschwerdeführer konnte als Empfänger dieses Dokumentes wegen seiner Abwesenheit nicht vom „Zustellvorgang“ Kenntnis erlangen und verfügte vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er im Lichte der geplanten Scheidung von seiner Ehegattin bereits aus dieser Wohnung ausgezogen war, zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr über eine Abgabestelle in ***, Nstraße. Eine wirksame Zustellung des Schreibens vom 10.10.2017 an den Beschwerdeführer wurde demnach nicht bewirkt, da der Beschwerdeführer dieses Schreiben auch tatsächlich nicht erhalten hat. Er war insbesondere auch nicht mehr Mitglied des diesbezüglichen Privathaushaltes, zumal er auch nicht mehr mit seiner Gattin und Tochter in der an dieser Adresse situierten Wohnung zusammenlebte. Auch den schriftlichen Terminvorschlag der Frau C D von der Statistik Austria, welcher am 17.10.2017 an die Adresse ***, Nstraße, mit dem Termin 23.10.2017, 18.00 Uhr, gesendet wurde, hat der Beschwerdeführer nicht erhalten. Am 23.10.2017, um 18.00 Uhr, war die Mitarbeiterin der Statistik Austria, Frau C D, an der „Stichprobenadresse“, wobei ihr jedoch niemand öffnete. Weder der Beschwerdeführer, noch sonst jemand aus seiner Familie hat sich bis zur Frist am 24.10.2017 persönlich bei der Mitarbeiterin der Statistik Austria, Frau C D, oder im Telefonstudio der Bundesanstalt Statistik Österreich gemeldet. Bis auf das Telefonat am 19.09.2017 gab es zwischen der Mitarbeiterin der Statistik Austria, Frau C D, und dem Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt. Insbesondere wurde auch die begehrte Auskunft von Seiten des Beschwerdeführers nicht „verweigert“. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt. Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus Ägypten nicht mehr in einer Wohnung zusammen mit seiner Gattin und seiner Tochter an der Adresse ***, Nstraße, wohnhaft war, folgt das erkennende Gericht dem überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers, welches auch in der Zeugenaussage seiner Tochter, E F, Deckung findet. Die Zeugin E F sagte das Gericht überzeugend aus, dass sie bestätigen könne, dass ihr Vater seit irgendwann im Juli 2017 nicht mehr an der Adresse Nstraße, ***, gewesen sei. Insbesondere sei er im September 2017 bis 29.11.2017 nicht anwesend gewesen. Seitens dieser Zeugin wurde auch glaubhaft dargelegt, dass Post an diese Adresse zwar weiterhin zugestellt worden sei, obwohl ihr Vater nicht anwesend gewesen sei. Sie gehe im Hinblick auf den mangelnden Kontakt zu den an dieser Adresse wohnenden Familienangehörigen jedoch nicht davon aus, dass Poststücke bzw. Dokumente an ihn weitergegeben worden seien. Glaubhaft ausgeführt wurde seitens dieser Zeugin überdies, dass der Beschwerdeführer an die Adresse in der Nstraße seit seiner Ägyptenreise im Juli bzw. August 2017 nicht mehr zurückkehrte. Dieser Sachverhalt wurde auch seitens des glaubwürdigen Zeugen G H bestätigt, welcher mit dem Beschwerdeführer am 15.09.2017 ein Prekarium in Bezug auf ein Zimmer im ersten Stock, das der Beschwerdeführer bewohnt, vertraglich vereinbart habe. Von Seiten dieses Zeugen wurde auch glaubwürdig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 15.09.2017 das Zimmer im Objekt Eweg bewohnt. In Subsumtion unter nachstehende Gesetzesbestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.„Wer den Mitwirkungspflichten
Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung
Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. …“ § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 bestimmt Folgendes:Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz 2000 bestimmt Folgendes: „Bei einer Befragung
1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten
1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:„Bei einer Befragung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet: 1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.“ § 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz 2000 sieht vor, dass sofern in der Anordnung
1 Z 1 oder 2 leg. cit. nichts anderes bestimmt ist, statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Bundesstatistikgesetz 2000 sieht vor, dass sofern in der Anordnung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 leg. cit. nichts anderes bestimmt ist, statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden: … „5. Befragung der Auskunftspflichtigen“ § 67 Bundesstatistikgesetz 2000 lautet wie folgt:Paragraph 67, Bundesstatistikgesetz 2000 lautet wie folgt: „Für Bestrafungen
1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“„Für Bestrafungen
Paragraph 66, Absatz eins, ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010, lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, lauten wie folgt: § 1:Paragraph eins : „Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;Die
577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;
Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) unddie Merkmale
Paragraph 3, Ziffer 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und 5. die Art des Anstaltshaushaltes.“ § 5 Abs 3:Paragraph 5, Absatz 3 : „Im Rahmen der Stichprobe
(Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:„Im Rahmen der Stichprobe
Paragraph 6, (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben: 1. die Merkmale
Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, unddie Merkmale
Paragraph 4, Ziffer eins und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und 2. die Merkmale
Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.“die Merkmale
Paragraph 4, Ziffer 3, sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.“ § 6:Paragraph 6 : „Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale
3 die Stichprobe entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.“„Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale
Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.“ § 7:Paragraph 7 :
Paragraph 5, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
PK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
Paragraph 5, Absatz 3, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.“ § 11:Paragraph 11 : „
Paragraph 8, vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“
Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“ Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017, lauten wie folgt:Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, lauten wie folgt: § 1:Paragraph eins : „Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.“ § 2 Z 1, 2, 3, 4 und 6:Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, insbesondere wer der Mitwirkungspflicht nach § 9 leg. cit. nicht nachkommt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, insbesondere wer der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 9, leg. cit. nicht nachkommt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verpflichtet die Auskunftspflichtigen, insbesondere bei einer Befragung nach § 6 Abs 1 Z 5 leg. cit., also einer Befragung der Auskunftspflichtigen, zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz 2000 verpflichtet die Auskunftspflichtigen, insbesondere bei einer Befragung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit., also einer Befragung der Auskunftspflichtigen, zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. Hinsichtlich der Auskunftspflicht sieht § 8 EWStV 2010 insbesondere vor, dass alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind …. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Hinsichtlich der Auskunftspflicht sieht Paragraph 8, EWStV 2010 insbesondere vor, dass alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind …. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Nach § 9 Abs 1 EWStV 2010 sind die Auskunftspflichtigen verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung Auskunft zu erteilen …, wobei in Bezug auf die Durchführung der Erhebung sich aus § 7 Abs 4 EWStV 2010 ergibt, dass die Bundesanstalt für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal zu bestimmen hat, über die Auskunft bei Befragung
V 2010 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG) Nr. 577/98 keine anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 3 Z 2 EWStV 2010) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche zu erfolgen. Nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.Nach Paragraph 9, Absatz eins, EWStV 2010 sind die Auskunftspflichtigen verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung Auskunft zu erteilen …, wobei in Bezug auf die Durchführung der Erhebung sich aus Paragraph 7, Absatz 4, EWStV 2010 ergibt, dass die Bundesanstalt für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal zu bestimmen hat, über die Auskunft bei Befragung
Paragraph 5, Absatz 3, EWStV 2010 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG) Nr. 577/98 keine anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, EWStV 2010) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche zu erfolgen. Nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig. Nach § 7 Abs 5 EWStV 2010 sind Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen, wobei die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen ist. Nach Paragraph 7, Absatz 5, EWStV 2010 sind Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen, wobei die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen ist. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der private Haushalt in ***, Nstraße, in die in Rede stehende Mikrozensus-Erhebung einbezogen war und betrafen die Befragungen im dritten Kalenderquartal die Referenzwoche 37 im Jahr 2017 (11.09.2017 bis 17.09.2017). Zur Auskunftserteilung verpflichtet waren alle volljährigen Angehörigen des gegenständlichen, in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes. In diesem Zusammenhang sieht § 2 Z 2 EWStV 2010 vor, dass unter Privathaushalt „alle in einer Wohnung (vgl. § 2 Z 8 leg. cit.) oder einer sonstigen Unterkunft (vgl. § 2 Z 9 leg. cit.) zusammenlebenden Personen zu verstehen sind, soweit sie nicht einem Anstaltshaushalt (vgl. § 2 Z 1 leg. cit.) zugehörig sind.“ Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der private Haushalt in ***, Nstraße, in die in Rede stehende Mikrozensus-Erhebung einbezogen war und betrafen die Befragungen im dritten Kalenderquartal die Referenzwoche 37 im Jahr 2017 (11.09.2017 bis 17.09.2017). Zur Auskunftserteilung verpflichtet waren alle volljährigen Angehörigen des gegenständlichen, in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes. In diesem Zusammenhang sieht Paragraph 2, Ziffer 2, EWStV 2010 vor, dass unter Privathaushalt „alle in einer Wohnung vergleiche Paragraph 2, Ziffer 8, leg. cit.) oder einer sonstigen Unterkunft vergleiche Paragraph 2, Ziffer 9, leg. cit.) zusammenlebenden Personen zu verstehen sind, soweit sie nicht einem Anstaltshaushalt vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit.) zugehörig sind.“ Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers war demnach, dass er zum „Tatzeitpunkt“ Angehöriger des in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes war, was ein Zusammenleben in der Wohnung ***, Nstraße, mit den dort lebenden Personen (seiner Gattin und Tochter) voraussetzt (vgl. § 2 Z 2 EWStV 2010). Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers war demnach, dass er zum „Tatzeitpunkt“ Angehöriger des in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes war, was ein Zusammenleben in der Wohnung ***, Nstraße, mit den dort lebenden Personen (seiner Gattin und Tochter) voraussetzt vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, EWStV 2010). Gerade letzteres war fallbezogen jedenfalls seit Mitte September nicht mehr der Fall. Der Beschwerdeführer hat das Haus an der Stichprobenadresse ***, Nstraße, seit seiner Abreise nach Ägypten im Juli 2017 nicht mehr betreten, sondern war auf Reisen und bezog mit Wirkung 15.09.2017 ein Zimmer in G, Eweg, nachdem er von 12.09.2017 bis 15.09.2017 bei einem Freund untergekommen war. Vielmehr wohnte der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt des telefonischen Kontaktes mit Frau C D, der Erhebungsperson der Statistik Austria, am 19.09.2017 und die weitaus überwiegende Zeit der bestimmten Referenzwoche im Hinblick auf die geplante Scheidung tatsächlich nicht mehr im an der „Stichprobenadresse“ situierten Haushalt. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Umstand auch das Schreiben der Statistik Austria vom 10.10.2017, in welchem auf die Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung bzw. der Nichtmitwirkung hingewiesen wurde und zur Beantwortung eine Frist bis 24.10.2017 eingeräumt wurde, im Lichte der zuvor erfolgte Änderung der Abgabestelle und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das in Rede stehende Schreiben auch tatsächlich nicht erhalten hat, nicht wirksam zugestellt wurde, war der Beschwerdeführer während des „Tatzeitraumes“ bzw. während des weitaus überwiegenden Zeitraumes der Referenzwoche – ungeachtet des Umstandes, dass er erst am 11.09.2017 von seiner Ägyptenreise zurückkehrte - nicht mehr Angehöriger des in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes und daher im Sinne der Regelung des § 8 EWStV 2010 zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet. Weiters ist – entgegen den behördlichen Ausführungen - eine positivrechtliche Verpflichtung zur Erteilung eines Nachsendeauftrages bei Änderung der Abgabestelle nicht gegeben. Auch vermochte die bloße melderechtlich aufrechte Anmeldung an der „Stichprobenadresse“ die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im dortigen Privathaushalt nicht weiter aufrecht erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Auskunftserteilung gegenüber der Erhebungsperson, C D, trotz mehrmaliger Kontaktversuche verweigerte – ein persönlicher Kontakt fand bis auf das Telefonat am 19.09.2017 nicht statt - und war im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung, wie von Behördenseite vorgehalten, nicht begangen hat, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das von Behördenseite mit Strafverfügung vom 12.01.2018 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen war.Ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Umstand auch das Schreiben der Statistik Austria vom 10.10.2017, in welchem auf die Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung bzw. der Nichtmitwirkung hingewiesen wurde und zur Beantwortung eine Frist bis 24.10.2017 eingeräumt wurde, im Lichte der zuvor erfolgte Änderung der Abgabestelle und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das in Rede stehende Schreiben auch tatsächlich nicht erhalten hat, nicht wirksam zugestellt wurde, war der Beschwerdeführer während des „Tatzeitraumes“ bzw. während des weitaus überwiegenden Zeitraumes der Referenzwoche – ungeachtet des Umstandes, dass er erst am 11.09.2017 von seiner Ägyptenreise zurückkehrte - nicht mehr Angehöriger des in die Stichprobe einbezogenen Privathaushaltes und daher im Sinne der Regelung des Paragraph 8, EWStV 2010 zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet. Weiters ist – entgegen den behördlichen Ausführungen - eine positivrechtliche Verpflichtung zur Erteilung eines Nachsendeauftrages bei Änderung der Abgabestelle nicht gegeben. Auch vermochte die bloße melderechtlich aufrechte Anmeldung an der „Stichprobenadresse“ die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im dortigen Privathaushalt nicht weiter aufrecht erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Auskunftserteilung gegenüber der Erhebungsperson, C D, trotz mehrmaliger Kontaktversuche verweigerte – ein persönlicher Kontakt fand bis auf das Telefonat am 19.09.2017 nicht statt - und war im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung, wie von Behördenseite vorgehalten, nicht begangen hat, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das von Behördenseite mit Strafverfügung vom 12.01.2018 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.25.1350.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.