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{'item': 'LVwG 47.31-819/2018'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 13§ 324§ 24§ 13a§ 4§ 9§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.06.2018 GeschäftszahlLVwG 47.31-819/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm §§ 1, 4 Abs 1, 5, 7, 9 und 13 Abs 1 und Abs 4 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 47/2018 (im Folgenden StSHG), wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen eins, 4, Absatz eins, 5, 7, 9 und 13 Absatz eins und Absatz 4, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, (im Folgenden StSHG), wird der Beschwerde mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n, als der Spruch zu lauten hat: „Frau A B, geb. am xx, wird aufgrund des Antrages vom 01.09.2017 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht durch ihre Eigenmittel (80 % der laufenden Pensionsbezüge sowie 80 % des Pflegegeldbezuges) gedeckten Kosten ihrer Unterbringung im Pflegeheim Ö, Ö, Ö, ab 01.01.2018 für die Dauer der Pflegeheimunterbringung gewährt. Die Eigenleistung beträgt ab 01.01.2018 bis zur Änderung der Einkommensverhältnisse € 1.760,27.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.03.2018, GZ: 9.22-473-2017, wurde Frau A B, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführerin), Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Kosten/Restkosten, soweit diese nicht durch Einkommen oder Pflegegeld (Pension, Pflegegeld, etc.) gedeckt werden, in einer stationären Einrichtung in Höhe von täglich € 124,21 (€ 64,31 Hotelkomponente + € 59,90 Pflegezuschlag bei Pflegegeldstufe 5) ab 01.01.2018 im Pflegeheim in Ö unter Berücksichtigung des derzeit zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 5 für die Dauer der Pflegeheimunterbringung gewährt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass bei der konkreten Berechnung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin die Pension der Beschwerdeführerin zuzüglich der Sonderzahlungen in Höhe von € 1.467,90 (monatliche Pension * 14:12) sowie das gesamte Pflegegeld abzüglich eines Taschengeldes

§ 13Abs 3 St

SHG iVm § 1 Abs 1 Z 1 StSHG Richtsatzverordnung in analoger Anwendung zur Berücksichtigung angemessener Lebenserhaltungskosten zugrunde gelegt wurde. Daraus wurde ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 2.272,40 errechnet, welches von den prognostizierten monatlichen Pflegeheimkosten in der Höhe von € 3.778,05 in Abzug gebracht wurde. Damit ergebe sich eine negative Differenz von monatlich € 1.505,65 an Heimrestkosten.Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass bei der konkreten Berechnung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin die Pension der Beschwerdeführerin zuzüglich der Sonderzahlungen in Höhe von € 1.467,90 (monatliche Pension * 14:12) sowie das gesamte Pflegegeld abzüglich eines Taschengeldes

Paragraph 13, Absatz 3, StSHG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, StSHG Richtsatzverordnung in analoger Anwendung zur Berücksichtigung angemessener Lebenserhaltungskosten zugrunde gelegt wurde. Daraus wurde ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 2.272,40 errechnet, welches von den prognostizierten monatlichen Pflegeheimkosten in der Höhe von € 3.778,05 in Abzug gebracht wurde. Damit ergebe sich eine negative Differenz von monatlich € 1.505,65 an Heimrestkosten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass bei der Berechnung der sozialen Bedürftigkeit im vorliegenden Bescheid von § 13 Abs 3 StSHG ausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge aber über eigenes Einkommen aus ihrer Pension. Daher sei § 13 Abs 4 StSHG heranzuziehen. Die darin angeführte Berechnung des aus der Pension verbleibenden Anteiles (20 % plus Sonderzahlungen) sei auch am Gesundheitsserver des Landes Steiermark unter Pflegekosten nachzulesen. Es wird daher die Richtigstellung der im Bescheid angegebenen Taschengeldberechnung basierend auf dem Einkommen der Beschwerdeführerin begehrt, weiters die sich daraus ergebende Richtigstellung des Einkommens im Sinne des StSHG und in weiterer Folge die Richtigstellung der Mitteilung an die Pensionsversicherungsanstalt Steiermark bezüglich der Pensions- und Pflegegeldteilung zugunsten des Sozialhilfeverbandes Liezen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass bei der Berechnung der sozialen Bedürftigkeit im vorliegenden Bescheid von Paragraph 13, Absatz 3, StSHG ausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge aber über eigenes Einkommen aus ihrer Pension. Daher sei Paragraph 13, Absatz 4, StSHG heranzuziehen. Die darin angeführte Berechnung des aus der Pension verbleibenden Anteiles (20 % plus Sonderzahlungen) sei auch am Gesundheitsserver des Landes Steiermark unter Pflegekosten nachzulesen. Es wird daher die Richtigstellung der im Bescheid angegebenen Taschengeldberechnung basierend auf dem Einkommen der Beschwerdeführerin begehrt, weiters die sich daraus ergebende Richtigstellung des Einkommens im Sinne des StSHG und in weiterer Folge die Richtigstellung der Mitteilung an die Pensionsversicherungsanstalt Steiermark bezüglich der Pensions- und Pflegegeldteilung zugunsten des Sozialhilfeverbandes Liezen. Mit Schreiben vom 08.06.2018 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht ein Schreiben der PVA vom 19.03.2018, wonach

§ 324

ASVG und § 13 BPGG € 1760,27 zur teilweisen Deckung der Verpflegskosten auf den Kostenträger übergehe und auf das Konto der Verpflegskostenstelle überwiesen werde.

§ 13

BPGG habe für die weitere Dauer des Aufenthaltes in einem Pflegeheim das Pflegegeld in der Differenz zwischen 20% des gebührenden Pflegegeldes und dem Taschengeld (10% der Pflegestufe 3) zu ruhen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Ruhen des Pflegegeldes

§ 13

BPGG nicht nachvollziehen könne, da sich das Ruhen nur auf Personen

Z 5 beziehe, also auf Personen, die sich in einer Krankenanstalt befinden. Mit Schreiben vom 08.06.2018 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht ein Schreiben der PVA vom 19.03.2018, wonach

Paragraph 324, ASVG und Paragraph 13, BPGG € 1760,27 zur teilweisen Deckung der Verpflegskosten auf den Kostenträger übergehe und auf das Konto der Verpflegskostenstelle überwiesen werde.

Paragraph 13, BPGG habe für die weitere Dauer des Aufenthaltes in einem Pflegeheim das Pflegegeld in der Differenz zwischen 20% des gebührenden Pflegegeldes und dem Taschengeld (10% der Pflegestufe 3) zu ruhen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Ruhen des Pflegegeldes

Paragraph 13, BPGG nicht nachvollziehen könne, da sich das Ruhen nur auf Personen

Ziffer 5, beziehe, also auf Personen, die sich in einer Krankenanstalt befinden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte da Landesverwaltungsgericht Steiermark von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde von keiner der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte da Landesverwaltungsgericht Steiermark von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde von keiner der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 14.09.2017 im Pflegeheim in Ö untergebracht. Vom 14.09.2017 bis 31.12.2017 war sie Selbstzahlerin. Der Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim wurde bereits am 01.09.2017 gestellt, beantragt wurde die Kostenübernahme ab 01.01.2018. Bei dem Pflegeheim in Ö handelt es sich um eine

§ 13aSt

SHG anerkannte stationäre Einrichtung.Bei dem Pflegeheim in Ö handelt es sich um eine

Paragraph 13 a, StSHG anerkannte stationäre Einrichtung. Die Beschwerdeführerin verfügt über folgendes Einkommen: Witwenpension € 1.427,94 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag € 72,82 abzüglich Lohnsteuer € 75,03 sohin € 1.280,09 zuzüglich Pflegegeld der Stufe 5 € 920,30 ______________________________________________________ Summe gesamt: € 2.200,39 Die Heim- und Pflegekosten für die Beschwerdeführerin (abzüglich des Einbettzimmerzuschlages) belaufen sich laut Angabe des Sozialhilfeverbandes Liezen für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 auf folgende Beträge: Jänner 2018: € 3.850,51 Februar 2018: € 3.477,88 März 2018: € 3.957,15 April 2018: € 3.829,50 Mai 2018: € 3.957,15 Aufgrund des Pflegegeldes der Stufe 5 wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine maßgebliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit vorliegt, die die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung

§ 13Abs 1 St

SHG rechtfertigt. Aufgrund des Pflegegeldes der Stufe 5 wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine maßgebliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit vorliegt, die die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung

Paragraph 13, Absatz eins, StSHG rechtfertigt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde bzw. die nachträglich eingeholte Stellungnahme des Sozialhilfeverbandes Liezen über die Heim- und Pflegekosten sowie den von der Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt für 2018. Rechtliche Beurteilung: In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass ein Hilfesuchender

§ 4Abs 1 St

SHG Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat, wenn er den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass ein Hilfesuchender

Paragraph 4, Absatz eins, StSHG Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat, wenn er den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

§ 9St

SHG gehört zum Lebensbedarf jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Dabei umfasst die erforderliche Pflege auch die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen.

Paragraph 9, StSHG gehört zum Lebensbedarf jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Dabei umfasst die erforderliche Pflege auch die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen.

§ 13Abs 1 St

SHG haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, StSHG haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Im gegenständlichen Verfahren ist die rechtliche Frage zu beurteilen, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Restkosten für die Unterbringung im Pflegeheim Ö gebührt. Dies hängt davon ab, in welcher Höhe ihr eigenes Einkommen von den Heimkosten in Abzug gebracht wird. Wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt, ist die belangte Behörde bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes von der Anwendung des § 13 Abs 3 StSHG ausgegangen. Dieser lautet folgendermaßen:Wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt, ist die belangte Behörde bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes von der Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, StSHG ausgegangen. Dieser lautet folgendermaßen: „

(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.“„

(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.“ In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hilfeempfängerin handelt, die über eigenes Einkommen verfügt und daher § 13 Abs 4 StSHG zur Anwendung gelangen müsste. § 13 Abs 4 StSHG lautet folgendermaßen:In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hilfeempfängerin handelt, die über eigenes Einkommen verfügt und daher Paragraph 13, Absatz 4, StSHG zur Anwendung gelangen müsste. Paragraph 13, Absatz 4, StSHG lautet folgendermaßen: „

(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.“„

(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.“ Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im konkreten Fall von der Anwendbarkeit des § 13 Abs 4 StSHG aus, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hilfeempfängerin handelt, die über eigenes Einkommen verfügt. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensbedarf haben der Beschwerdeführerin daher entsprechend dieser Bestimmung 20 % des eigenen Einkommens und die Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im konkreten Fall von der Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 4, StSHG aus, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hilfeempfängerin handelt, die über eigenes Einkommen verfügt. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensbedarf haben der Beschwerdeführerin daher entsprechend dieser Bestimmung 20 % des eigenen Einkommens und die Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben. Konkret ergibt die Berechnung Folgendes: 80 % der Witwenpension € 1.024,07 80 % des Pflegegeldes € 736,20 Eigenleistung in Summe € 1.760,27 Die von der belangten Behörde berechnete Eigenleistung in Höhe von € 2.272,40 war daher zu hoch bemessen. Daraus ergeben sich auf der Grundlage der oben angeführten Heimkosten für die Monate Jänner 2018 bis Mai 2018 folgende nicht gedeckte Heimrestkosten: Jänner 2018: € 2.090,24 Februar 2018: € 1.717,61 März 2018: € 2.196,88 April 2018: € 2.069,23 Mai 2018: € 2.196,88 Für die Zukunft wird unter Zugrundelegung der Eigenleistung von € 1.760,27, vorbehaltlich einer künftigen Änderung der Einkommensverhältnisse, die Pensions- und Pflegegeldteilung

§ 324

Abs 3 ASVG und

§ 22Abs 1 i

Vm § 13 Abs 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorzunehmen sein.Für die Zukunft wird unter Zugrundelegung der Eigenleistung von € 1.760,27, vorbehaltlich einer künftigen Änderung der Einkommensverhältnisse, die Pensions- und Pflegegeldteilung

Paragraph 324, Absatz 3, ASVG und

Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorzunehmen sein. Hinsichtlich des Pflegegeldes ist zu berücksichtigen, dass

§ 13

Abs 1 Z 1 BPGG im Falle, dass eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim stationär gepflegt wird, für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den jeweiligen Kostenträger übergeht. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Diese Bestimmung hinsichtlich des Ruhens des Pflegegeldes im § 13 Abs 1 BPGG bezieht sich nicht - wie von der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2018 vorgebracht – nur auf den Anspruchsübergang

§ 13

Abs 1 Z 5, sondern auf sämtliche in § 13 Abs 1 Z 1 bis Z 5 BPGG genannten Fälle.Hinsichtlich des Pflegegeldes ist zu berücksichtigen, dass

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG im Falle, dass eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim stationär gepflegt wird, für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den jeweiligen Kostenträger übergeht. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Diese Bestimmung hinsichtlich des Ruhens des Pflegegeldes im Paragraph 13, Absatz eins, BPGG bezieht sich nicht - wie von der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2018 vorgebracht – nur auf den Anspruchsübergang

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,, sondern auf sämtliche in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, BPGG genannten Fälle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.31.819.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.