GVG) iVm § 8 Abs 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (im Folgenden StKAG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2017, GZ: ABT08GP-44088/2014-69, bestätigt.römisch eins.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (im Folgenden StKAG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2017, GZ: ABT08GP-44088/2014-69, bestätigt. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2017, GZ: ABT08GP-44088/2014-32 wurde aufgrund der Anträge des Dr. A B, A, G, vom 04.09.2014 und vom 08.09.2014
Vm § 7 Abs 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (StKAG) festgestellt, dass ein Bedarf für ein Selbstständiges Ambulatorium für MR-Untersuchungen und MR-gezielte Therapie am Standort L, Kgasse , besteht, wobei Anstaltszweck und Leistungsangebot, Leistungsspektrum, Öffnungszeiten inklusive Personalstand und Gerätebeschreibung den Seiten 2 und 3 der Begründung zu entnehmen sei. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2017, GZ: ABT08GP-44088/2014-32 wurde aufgrund der Anträge des Dr. A B, A, G, vom 04.09.2014 und vom 08.09.2014
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (StKAG) festgestellt, dass ein Bedarf für ein Selbstständiges Ambulatorium für MR-Untersuchungen und MR-gezielte Therapie am Standort L, Kgasse , besteht, wobei Anstaltszweck und Leistungsangebot, Leistungsspektrum, Öffnungszeiten inklusive Personalstand und Gerätebeschreibung den Seiten 2 und 3 der Begründung zu entnehmen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Leistungen um abstrakt erstattungsfähige Leistungen handle. Der Betrieb eines MR-Instituts am Standort L würde nicht nur eine lokale Verbesserung der Versorgungssituation nach sich ziehen, sondern, offenbar bedingt durch die große Auslastung bestehender Anbieter im Einzugsgebiet, eine wesentliche Verbesserung der Versorgung der Patienten im Einzugsgebiet für die beantragten Leistungen darstellen, da diese nicht mehr unzumutbar lang auf einen Untersuchungs- oder Behandlungstermin warten müssten. Aufgrund der von der belangten Behörde ermittelten unzumutbaren Wartezeiten, sei daher ein Bedarf für das beantragte MRT als gegeben anzusehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben. Begründend wurde vorgebracht, dass es sich bei dem im Bescheid aufgelisteten Leistungsangebot um sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen handle. Diese Leistungen seien Bestandteil des
der §§ 338 Abs 1 und Abs 3 sowie § 349 Abs 2b ASVG zwischen der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Steiermark mit Zustimmung des Fachverbandes der Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich einerseits und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Zustimmung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und in Vollmacht für die näher bezeichneten Krankenversicherungsträger andererseits abgeschlossenen MR-Gesamtvertrages vom 26.02.2008. Begründend wurde vorgebracht, dass es sich bei dem im Bescheid aufgelisteten Leistungsangebot um sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen handle. Diese Leistungen seien Bestandteil des
der Paragraphen 338, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 349, Absatz 2 b, ASVG zwischen der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Steiermark mit Zustimmung des Fachverbandes der Gesundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich einerseits und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Zustimmung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und in Vollmacht für die näher bezeichneten Krankenversicherungsträger andererseits abgeschlossenen MR-Gesamtvertrages vom 26.02.2008. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe bereits mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht kein Bedarf gegeben sei. Begründet wurde dies damit, dass die Steiermark unter Zugrundelegung des im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegten Großgeräteplans (GGP) sowohl österreichweit als auch im internationalen Vergleich überdurchschnittlich gut mit MR-Geräten versorgt sei. Dieser Großgeräteplan weise keinen Bedarf für ein weiteres MR-Gerät in der Steiermark aus. Im GGP 2013 seien im Bundesland Steiermark insgesamt 29 MRT-Geräte ausgewiesen, davon 14 in Akutkrankenanstalten und 15 im extramuralem Bereich. Bezogen auf die südliche Steiermark, einschließlich Graz, ergebe sich folgendes Bild: Standort Akut-Krankenanstalten Anzahl der MRT-Geräte Graz LKH-Universitätsklinikum Graz 4 Graz KA der BHB in Koop. Mit UKH u. KH Graz-West 1 Graz Privatklinik Ragnitz 1 Feldbach LKH Feldbach-Fürstenfeld 1 Standort Extramurale-Krankenanstalten Anzahl der MRT-Geräte Graz 3 Institute 8 Feldbach 1 Institut in Koop. LKH Feldbach 1 Fürstenfeld 1 Institut 1 Voitsberg 1 Institut 1 Die Versorgung ihrer Versicherten mit MR-Einrichtungen sei daher ausreichend sichergestellt. Auch die Gesundheit Österreich GmbH komme in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass durch die beantragte Einrichtung keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne. Richtig sei, dass der Verwaltungsgerichtshof als wichtigsten Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbstständige Ambulatorien die durchschnittliche Wartezeit ansehe, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen müsse. Eine Wartezeit von etwa 2 Wochen in nicht dringenden Fällen habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Diesbezüglich habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.06.2016 sämtliche Zuweiser
Aber auch eine Kostenrückerstattung sei nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Patienten hätten die Kosten für MR-Untersuchungen zur Gänze selbst zu tragen (Selbstzahler). Darauf weise auch der Antragsteller hin, wonach es sich bei seinen Patienten ausschließlich um Selbstzahler handle. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Untersuchungskosten bestehe nur, wenn entweder ein Kassenvertrag bestehe oder zumindest eine Aufnahme in den GGP des ÖSG erfolge. Im letzteren Fall reduziere sich die Rückerstattung auf 80 % des Kassentarifs. Wenn nun kein MRT-Gerät in L im GGP vorgesehen sei, so habe dies zur Folge, dass es
Paragraph 349, Absatz 2 b, ASVG auch keinen Kassenvertrag geben könne. Aber auch eine Kostenrückerstattung sei nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Patienten hätten die Kosten für MR-Untersuchungen zur Gänze selbst zu tragen (Selbstzahler). Darauf weise auch der Antragsteller hin, wonach es sich bei seinen Patienten ausschließlich um Selbstzahler handle. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Untersuchungskosten bestehe nur, wenn entweder ein Kassenvertrag bestehe oder zumindest eine Aufnahme in den GGP des ÖSG erfolge. Im letzteren Fall reduziere sich die Rückerstattung auf 80 % des Kassentarifs. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es Patienten als Selbstzahler geben werde, die ein MR-Institut in L aufsuchen. Wahrscheinlich seien überhaupt nur wenige Patienten in der Lage die doch erheblichen Kosten für eine MR-Untersuchung selbst zu tragen. Es könne daher von einer Verkürzung der Wartezeit und einer damit verbundenen wesentlichen Verbesserung der Versorgung der Patienten keine Rede mehr sein. Die Beschwerdeführerin komme daher zum Ergebnis, dass kein Bedarf für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums für MR-Diagnostik und MR-gezielte Therapie am Standort L bestehe. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2017, GZ: ABT08GP-44088/2014-69 den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ab. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Bedarf für ein selbstständiges Ambulatorium für MR-Untersuchungen und MR-gezielte Therapie am Standort L, Kgasse gegeben sei. Begründend wurde angeführt, dass die belangte Behörde nochmals alle einschlägigen Anbieter im Einzugsgebiet nach den Wartezeiten befragt habe. Diese Befragung habe ergeben, dass von den über 500 angeschriebenen Zuweisern in 92 Fällen unzumutbare Wartezeiten festgestellt worden seien. In 62 Fällen seien zumutbare Wartezeiten konstatiert worden. Das MR-Gerät in F sei nicht berücksichtigt worden, weil die Entfernung nicht ganz 90 km vom Standort L aus betrage und die Fahrzeit mit über 1 h und 15 min anzusetzen sei. Die Wartezeitensituation habe sich seit Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen zum MRT-Vertrag seit 01.01.2017 offenkundig verbessert. Zwar sei der Prozentsatz der unzumutbaren Wartezeiten von ca. 90 auf 60 % gesunken. Damit stünde aber immer noch fest, dass die unzumutbaren Wartezeiten insgesamt überwiegen würden. Die Wartezeiten seien nämlich in insgesamt 6 von 10 Einrichtungen und damit bei mehr als der Hälfte der Anbieter überwiegend unzumutbar. Lediglich in 3 Einrichtungen seien diese überwiegend zumutbar. Daraus folge, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Bedarf als gegeben anzunehmen sei. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag der Steiermärkische Gebietskrankenkasse vom 17.11.2017, in welchem das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde, mit dem Antrag, der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 13.12.2017 wurde den mitbeteiligten Parteien die Möglichkeit gegeben, vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Der Gesundheitsfond Steiermark teilte mit Schreiben vom 18.12.2017 mit, dass der Österreichische Strukturplan Gesundheit und der Regionale Strukturplan Steiermark, die beide 2017 aktualisiert beschlossen worden seien, die Grundlagen der Versorgungsplanung darstellten. Für Großgeräte, zu denen Magnetresonanz-Tomographen, zählten, träfen beide Planungsgrundlagen konkrete Aussagen. Der Großgeräteplan gehört darüber hinaus zu jenen ÖSG-Teilen, deren Verordnung im Gange sei. In der Versorgungsregion 65, zu der der beantragte Standort zähle, sei im RSG-Steiermark 2025 für den Planungshorizont 2020 gegenüber dem IST-Stand 2014 kein weiteres MRT-Gerät ausgewiesen. Dasselbe gelte für die gesamte Steiermark. Der Konsenswerber erstattete am 28.12.2017 eine Gegenausführung zur Beschwerde und führte inhaltlich aus, dass die Gesundheit Österreich GmbH in ihrem Gutachten zum Ergebnis komme, dass der Bedarf an der Errichtung eines MR-Standortes in L eine lokale Verbesserung des Versorgungsangebotes darstelle. Der Bedarf an einem MR-Gerät am Standort L sei vorhanden. Die belangte Behörde sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass für den Standort L anhand der kartographischen Darstellung unter Berücksichtigung der nächst gelegenen Einrichtungen eine Vollauslastung für zumindest ein MR-Gerät gegeben sei. Die Erreichbarkeit eines MR-Standortes L führe für Personen, die vor allem in den Bezirken L und D wohnhaft seien, gegenüber der nächst gelegenen MR-Einrichtung in Graz zu einer deutlichen Verbesserung. Der Bescheid sei nicht rechtswidrig und die Beschwerde der Gebietskrankenkasse daher unbegründet. Der Antragsteller habe ein detailliertes Leistungsangebot vorgelegt. Im Ermittlungsverfahren seien ein Gutachten eingeholt und sämtliche Parteien des Verfahrens gehört worden. Die Beschwerdeführerin habe als einzige Partei eine negative Stellungnahme abgegeben. Sämtliche andere mitbeteiligten Parteien hätten eine positive bzw. keine Stellungnahme abgegeben. Aus der Stellungnahme der Steirischen Wirtschaftskammer gehe hervor, dass die drei südlichen Bezirke der Steiermark (D, L, Südoststeiermark) bis dato über keine einzige MR-Einrichtung, geschweige denn über eine solche mit Kassenvertrag, verfügten. Die Nachfrage nach MR-Diagnostik steige europaweit jährlich um ca. 5 bis 8 %. In der Steiermark stagniere das Angebot an MR-Instituten für ambulante Untersuchungen seit Jahren. Auch der intramurale Bereich werde, wenn überhaupt, nur sehr langsam ausgebaut. Die georgraphisch nächstgelegene MR-Einrichtung gebe es in Voitsberg (ohne Kassenvertrag) und in Graz (mit Kassenvertrag). Die Landeskrankenhäuser in Bad Radkersburg, Wagna, Fürstenfeld, Deutschlandsberg und Voitsberg, das Krankenhaus Vorau sowie das LSF verfügt über keine eigene MR-Einrichtung. Die dem Großgeräteplan Steiermark zugrunde gelegten Zahlen seien über 10 Jahre alt. Im Hinblick auf die stetige Zunahme neuer Indikationen für MR-Untersuchungen sei daher die Frage zusätzlicher MR-Standorte neu zu bewerten. Die wohnortnahe ambulante Versorgung der Bevölkerung mit drei südlichen Bezirken sei sinnvoll und notwendig und werde daher von der Fachgruppe der Wirtschaftskammer Steiermark befürwortet. Auch die Ärztekammer habe den Antrag befürwortet. Die als Verhinderin einer bestmöglichen medizinischen Betreuung agierende Beschwerdeführerin versuche vergeblich in ihrer Beschwerde vom 04.09.2017 einen fehlenden Bedarf eines MR-Gerätes am Standort L damit zu begründen, dass mit den bestehenden Vertragsambulatorien vereinbart worden sei, dass keine höheren Wartezeiten von mehr als 20 Tagen und schwer-akut Patienten von mehr als 5 Tagen zu erwarten seien. Wie die Erhebungen der Behörde ergeben hätten, sei diese Vereinbarung in der Praxis aufgrund des großen Bedarfs an MR-Untersuchungen nicht umsetzbar. Es handle sich um eine inakzeptable Zielvorgabe auf dem Papier. Die Realität zeige Wartezeiten, die für die Patienten und deren Gesundheit nicht vorstellbar seien. Für die Erhebung des Bedarfs seien nicht nur die Wartezeit, sondern auch die Anfahrtszeit (Entfernung) relevant. Diese bleibe im MR-Gesamtvertrag gänzlich unberücksichtigt. Dazu werde auf den Medienbericht vom 15.12.2017 verwiesen, in dem die Obfrau der Beschwerdeführerin, Mag. C, im Fall der kürzlich seitens der Beschwerdeführerin durchgeführten Genehmigung des MR-Standortes Weiz zitiert werde: „Die Entwicklung in der Region zeigt uns, dass der Bedarf einer ambulanten MR-Untersuchung kontinuierlich steigt. Ich freue mich für die Patienten, dass die langwierigen und umständlichen Anfahrtswege nach Graz jetzt wegfallen.“ Die Beschwerdeführerin widerspreche sich daher, wenn sie im Fall des Abschlusses eines Direktverrechnungsvertrages für den MR-Standort Weiz die Anfahrtswege in Graz berücksichtige und im Fall von L diese gänzlich außen vor lasse, obwohl die Distanz Graz-Weiz mit der Distanz Graz-L jedenfalls vergleichbar sei (35 km bzw. 37 km). Auch die Patienten im Raum L mussten bislang den Weg nach Graz auf sich nehmen. Es liege daher seitens der Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte vor, die willkürlich sei. Die Beschwerde sei daher unbegründet. Die belangte Behörde habe zu Recht die Wartezeiten objektiv erhoben und dabei nicht die Konkurrenzanbieter befragt, was nämlich gerade nicht zu einer objektiven Beurteilung geführt hätte. Möchte man den Bedarf objektiv feststellen, so müsse man den Zuweisenden und nicht den Konkurrenzanbieter befragen. Genau dies sei im gegenständlichen Fall auch passiert. Von den 502 kontaktierten Ordinationen hätten 38 Ärzte eine Rückmeldung getätigt. Fünf Rückmeldungen seien nicht verwertbar. Von den insgesamt 33 verwertbaren Rückmeldungen hätten 29 Ärzte – somit annähernd 88 % - unzumutbare Wartezeiten, nämlich bei Schmerzpatienten über einen Tag bzw. bei Nichtschmerzpatienten über zwei Wochen bekannt gegeben. Lediglich bei vier der verwertbaren Rückmeldungen (annähernd 12 %) seien die Wartezeiten im zumutbaren Rahmen. Die belangte Behörde habe daher zu Recht beurteilt, dass ein MR-Gerät vom Standort des Antragstellers die Verbesserung der Versorgungssituation nach sich ziehe und ein Bedarf gegeben sei. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens seien nochmals sämtliche Zuweiser im Einzugsgebiet nach den aktuellen Wartezeiten ihrer Patienten in den zehn einschlägigen Einrichtungen im Einzugsgebiet befragt worden. Diese hätten in 92 Fällen (60 % aller verwertbaren Rückmeldungen) unzumutbare Wartezeiten ergeben. Bei sechs Einrichtungen seien überwiegend unzumutbare und bei drei überwiegend zumutbare Wartezeiten vorgelegen. In einem Fall hielten sich zumutbare und unzumutbare Leistungen die Waage. Es sei daher ein Bedarf gegeben. Der vorhin genannte Medienbericht zeige eindrucksvoll, der krasse Widerspruch in der Beurteilung im Vergleich zur gegenständlichen Beschwerde. Die Distanz Graz-L sei im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit von ca. 60 Minuten vergleichbar mit der Distanz Graz-Weiz. Im Fall von Weiz sollen laut Medienbericht 5.000 MR-Untersuchungen pro Jahr von Weizern in Graz stattgefunden haben. Der Bezirk L zähle zu den am stärksten wachsenden Regionen der Steiermark mit einer Einwohnerzahl von derzeit 81.
Planungsrichtwerte vorzuhaltende Anzahl an MR-Geräten sowie zur Erreichbarkeit berücksichtigt. Der Einwohnerrichtwert des GGP im ÖSG für MR beträgt 70.000 - 90.000 EW/MR, der Er-reichbarkeitsrichtwert 60 Minuten. Durch die im GGP 2012 im IST-Stand für die Steiermark ausgewiesenen 27 MR-Geräte wird bezugnehmend auf die Bevölkerung in der Steiermark ein Wert von knapp 45.000 EW/MR erreicht. Nachdem im Vergleich zum im GGP ausgewiesenen IST-Stand (Stichtag: 31.12.2011) zwei (extramurale) MR-Geräte in der Steiermark nicht ÖSG-konform eingerichtet sind, ist festzuhalten, dass durch die Anzahl an 25 vorhandenen ÖSG-konformen MR-Einrichtungen in Steiermark der daraus resultierende Wert bei knapp 48.500 EW/MR liegt. Wenn die nach dem Stichtag Ende 2011 ergänzend eingerichteten Geräte (Stichtag: 31.12.2013) ergänzend einbezogen werden wird ein Wert von knapp 41.800 EW/MR erreicht. Für alle ausgewiesenen Werte gilt, dass der oben angeführte Einwohnerrichtwert für MR im Bundesland Steiermark insgesamt markant unterschritten wird. In untenstehender kartographischer Darstellung (vgl. Karte 1) werden anhand des GÖG-Simulationsmodells die idealtypischen Einzugsgebiete der MR-Standorte in der südlichen Steiermark (Versorgungsregionen (VR) 61, Graz; 64, Oststeiermark; 65 West-/Südsteiermark) unter Berücksichtigung der jeweils nächstgelegenen Einrichtungen inklusive Angaben zur
Einwohnerrichtwert vorzuhaltenden Gerätezahlen ausgewiesen.In untenstehender kartographischer Darstellung vergleiche Karte 1) werden anhand des GÖG-Simulationsmodells die idealtypischen Einzugsgebiete der MR-Standorte in der südlichen Steiermark (Versorgungsregionen (VR) 61, Graz; 64, Oststeiermark; 65 West-/Südsteiermark) unter Berücksichtigung der jeweils nächstgelegenen Einrichtungen inklusive Angaben zur
Einwohnerrichtwert vorzuhaltenden Gerätezahlen ausgewiesen. (Karte 1 durch Evidenzbüro entfernt) Unter Einbeziehung des beantragten Standortes in L (vgl. Karte 2) wird deutlich, dass für diesen Standort
Einwohnerrichtwert eine Vollauslastung für zumindest ein MR-Gerät grundsätzlich erwartbar wäre. Gleichzeitig wird ersichtlich, dass die einer allfälligen MR-Vorhaltung in L nächstgelegenen MR-Standorte Voitsberg (IST: 1 MR, extramural), Graz (IST: 6 MR intramural; 8 MR extramural) und Feldbach (IST: 1 MR, intramural, in Kooperation mit extramuralem Anbieter) hinsichtlich der
Erreichbarkeit idealtypisch zugeordneten Einwohnerinnen und Einwohner im natürlichen Einzugsgebiet entsprechend beeinflusst würden, am deutlichsten der Standort Graz.Unter Einbeziehung des beantragten Standortes in L vergleiche Karte 2) wird deutlich, dass für diesen Standort
Einwohnerrichtwert eine Vollauslastung für zumindest ein MR-Gerät grundsätzlich erwartbar wäre. Gleichzeitig wird ersichtlich, dass die einer allfälligen MR-Vorhaltung in L nächstgelegenen MR-Standorte Voitsberg (IST: 1 MR, extramural), Graz (IST: 6 MR intramural; 8 MR extramural) und Feldbach (IST: 1 MR, intramural, in Kooperation mit extramuralem Anbieter) hinsichtlich der
Erreichbarkeit idealtypisch zugeordneten Einwohnerinnen und Einwohner im natürlichen Einzugsgebiet entsprechend beeinflusst würden, am deutlichsten der Standort Graz. (Karte 2 durch Evidenzbüro entfernt)
KDok (bezogen auf Fonds-Krankenanstalten) ist für das Jahr 2013 eine anteilige MR-Leistungserbringung an ambulanten Patienten in der Steiermark in der Höhe von rund 44 Prozent festzustellen, womit eine bestehende Versorgung ambulanter Patienten im intramuralen Bereich deutlich wird. Bei bundesweiter Betrachtung in Fonds-Krankenanstalten liegt der Anteil der MR-Leistungserbringung an ambulanten Patienten bei rd. 50 Prozent. Im Jahr 2013 lag die Inanspruchnahme von MR-Geräten in österreichischen Fonds- Krankenanstalten zwischen rd. 1.000 und 9.000 Frequenzen pro Gerät. Für wenige MR-Geräte werden lt. KDok auch Angaben außerhalb dieser Bandbreite ausgewiesen; diesbezüglich wäre gegebenenfalls eine Validierung des Dokumentationsverhaltens vorzusehen. Die durchschnittliche Belastung der Leistungsanbieter (Fonds-KA) in der Steiermark betrug für das Jahr 2013 rund 4.250 Frequentierungen pro MR-Gerät, während dieser Wert im Bundes-Durchschnitt bei rund 4.750 Frequentierungen liegt. Für den extramuralen Bereich liegen dem Gutachter keine Unterlagen zur Inanspruchnahme vor. Eine Auslastungsanalyse für CT- und MR-Geräte (GÖG 2010, unveröffentlicht) bestätigt jedoch die oben erwähnten Angaben zum intramuralen Bereich. Für den extramuralen Bereich wurde anhand von seitens der Sozialversicherung für die erwähnte Auslastungsanalyse beigestellten Informationen eine durchschnittliche Inanspruchnahme von rund 8.400 Frequenzen pro MR-Gerät (inkl. Kassenvertrag) ersichtlich, wobei die entsprechenden Einrichtungen in der Steiermark bezüglich dieses Werts im Bundesdurchschnitt lagen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Datenbasis der angeführten Analyse nicht auf das gleiche Berichtsjahr Bezug nimmt, wie die oben erwähnten KDok-Daten. Der beantragte MR-Standort L, Kgasse ist im Individualverkehr (inkl. Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe) sowie mit öffentlichen Verkehrsmitteln (rd. 10 Gehminuten vom Bahnhof L) gut erreichbar Der Erreichbarkeitsrichtwert für MR von 60 Minuten (Erreichbarkeitsfrist im Straßenindividualverkehr, binnen welcher zumindest 90 % der Wohnbevölkerung den jeweils nächstgelegenen leistungsanbietenden Standort bezüglich der betreffenden Großgerätegruppe erreichen können sollen) wird in der südlichen Steiermark durch die bestehenden MR-Einrichtungen bereits eingehalten. Zusammenfassende Schlussfolgerungen In der Steiermark wird anhand der tatsächlich eingerichteten bzw. planungskonform vorgehaltenen MR-Geräte der Einwohnerrichtwert von 70.000 – 90.000 EW/MR bereits deutlich unterschritten. Dies ist v.a. durch die Gerätedichte in Graz bedingt, wo deutlich mehr MR-Geräte im intra- und extramuralen Bereich betrieben werden als anhand des Einwohner-richtwerts des GGP rechnerisch vorzusehen wären. Für den Standort L wird anhand der kartographischen Darstellung unter Berücksichtigung der nächstgelegenen Einrichtungen ersichtlich, dass
Einwohnerrichtwert eine Vollauslastung für zumindest ein MR-Gerät grundsätzlich erwartet werden kann, wobei diese Berechnung auf einer idealtypischen - dem unterlegten Richtwert basierenden - Gerätevor-haltung der betrachteten Standorte beruht. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass in Graz deutlich mehr MR-Geräte betrieben werden als unter Heranziehung des erwähnten Richtwerts vorzusehen wären. Die Erreichbarkeit eines allfälligen MR-Standortes L wäre für Personen, die v.a. in den Bezirken Leibnitz und Deutschlandberg wohnhaft sind, gegenüber der nächstgelegenen MR-Einrichtung verbessert. Der Erreichbarkeitsrichtwert des GGP im ÖSG wird jedoch bereits aktuell eingehalten. Anhand der idealtypischen Betrachtung scheint unter Einbeziehung des Einwohnerrichtwertes des GGP für MR-Geräte die Einrichtung eines allfälligen MR-Standortes L dahingehend gerechtfertigt, dass dies zumindest eine lokale Verbesserung der Versorgungssituation nach sich ziehen würde. Es ist jedoch auf die in Graz bereits betriebenen MR-Geräte sowie auf die anhand der tatsächlichen Vorhaltungen gegebene Einhaltung des Erreichbarkeits-Richtwertes des GGP hinzuweisen. Es ist daher durch die beantragte Einrichtung keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet zu erwarten, die eine MR-Einrichtung am Standort L begründet.“ Im Großgeräteplan 2013 sind für das Bundesland Steiermark insgesamt 29 MR-Geräte ausgewiesen, davon 14 in Akutkrankenanstalten und 15 im extramuralen Bereich. Bezogen auf die südliche Steiermark, einschließlich Graz handelt es sich um folgende Standorte: Im Großgeräteplan 2013 sind für das Bundesland Steiermark insgesamt 29 , MR-Geräte ausgewiesen, davon 14 in Akutkrankenanstalten und 15 im extramuralen Bereich. Bezogen auf die südliche Steiermark, einschließlich Graz handelt es sich um folgende Standorte: In den Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und Südoststeiermark besteht derzeit keine MR-Einrichtung. Bei der beantragten Leistung handelt es sich um eine abstrakt erstattungsfähige Leistung. Der Bezirk L zählt zu den am stärksten wachsenden Regionen der Steiermark mit einer Einwohnerzahl von derzeit 81.748 Einwohnern (Stand: 01.01.2017). Im Jahr 2010 betrug die Einwohnerzahl 75.328, 2014 79.819 (Quelle: www.landesstatistik.steiermark.at). Im unmittelbaren Einzugsgebiet leben ungefähr 165.000 Einwohner. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2016 wurden sämtliche 502 Zuweiser im Einzugsgebiet schriftlich nach den Wartezeiten ihrer Patienten auf MRT-Leistungen befragt. Die Fragestellung lautete: „
Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013: Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 161/2013: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ § 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG), LGBl Nr. 111/2012, in der Fassung LGBl Nr. 3/2018: Paragraph 7, des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung LGBl Nr. 3/2018: § 7Paragraph 7 Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien
Z. 3 unddie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter
Ziffer 3, und 5.Ziffer 5 die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. Die Landesregierung kann dazu nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.
oder § 24 G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 anzuwenden.Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen
Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, anzuwenden.
3 einzuholen.Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Gesundheitsfonds Steiermark zum Vorliegen der Kriterien
Paragraph 7, Absatz 3, einzuholen.
ASVG kommen einer Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Steiermark an den Verwaltungsgerichtshof
Abs. 4 keine aufschiebende Wirkung zu.In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenanstaltenträgers
Paragraph 339, ASVG kommen einer Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Steiermark an den Verwaltungsgerichtshof
Absatz 4, keine aufschiebende Wirkung zu.
KAG durchzuführen ist (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/11/0242, ua). In diesem Verfahren ist
KAG ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform Steiermark zum Vorliegen der Kriterien
KAG einzuholen. Eben dies hat die belangte Behörde getan. Bei den vom Antragsteller angebotenen Leistungen handelt es sich um abstrakt erstattungsfähige Leistungen, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs diesbezüglich ein Bedarfsprüfungsverfahren
Paragraph 7, StKAG durchzuführen ist (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/11/0242, ua). In diesem Verfahren ist
Paragraph 8, Absatz 2, StKAG ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform Steiermark zum Vorliegen der Kriterien
Paragraph 7, Absatz 3, StKAG einzuholen. Eben dies hat die belangte Behörde getan. Da das beantragte MR-Gerät nicht im Großgeräteplan (GGP) enthalten ist, ergibt sich aus § 338 Abs 2a ASVG, dass die Leistungen für dieses Großgerät, welches nicht im GGP enthalten sind, sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind (OGH 01.06.2010, 10 Ob S 79/10 f). Da das beantragte MR-Gerät nicht im Großgeräteplan (GGP) enthalten ist, ergibt sich aus Paragraph 338, Absatz 2 a, ASVG, dass die Leistungen für dieses Großgerät, welches nicht im GGP enthalten sind, sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind (OGH 01.06.2010, 10 Ob S 79/10 f).
KAG ist bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Paragraph 7, Absatz 3, StKAG ist bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Z. 3 und4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter
Ziffer 3, und 5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. Die Landesregierung kann dazu nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen. Die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium ist nur zulässig, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist (VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0241). Das Urteil des EuGH vom 10.03.2009, C- 169/07 ("Hartlauer") ändert im vorliegenden Fall nichts daran, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids am Maßstab der Bestimmungen des Stmk KAG 2012, nach denen (u.a.) der Bedarf am selbständigen Ambulatorium eine Bewilligungsvoraussetzung ist, zu messen. Dieses Urteil untersagt nicht etwa generell die Prüfung des Bedarfs im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens betreffend eine Krankenanstalt und steht der gegenständlichen Bedarfsprüfung nicht entgegen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/11/0048, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0029, 03.07.2015, Zl. 2013/11/0263). Aus dem Zweck der Bedarfsprüfung ergibt sich, dass diese nur dann zu entfallen hat, wenn im geplanten Ambulatorium ausschließlich Leistungen erbracht werden, die – generell – sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig sind. Wie bereits aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.03.1992 (VfGH 07.03.1992, G198/90) hervorgeht, dient die Bedarfsprüfung von Krankenanstalten dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen, der insbesondere auch deshalb vorrangige Bedeutung zukommt, weil durch öffentliche Mittel eine für dem Einzelnen finanziell-tragbare medizinische Behandlung sichergestellt wird (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/11/0242). Die Bedarfsprüfung von Krankenanstalten dient dem Schutz vor allem bestehender gemeinnütziger Einrichtungen, die durch öffentliche Mittel (mit)finanziert werden und die ein wesentlicher Teil des der Volksgesundheit dienenden Systems der medizinischen Versorgung der Bevölkerung sind (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/11/0242). Nach der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 10.03.2009, Rechtssache C-169/07 Hartlauer) ist die Bedarfsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht unter dem Blickwinkel der Einschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, konkret, wenn sie „jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen verhindern soll“, da der Sektor der medizinischen Versorgung erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen nachkommen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind. Zweck der in Rede stehenden Bedarfsprüfung ist es daher, dass ein neuer Anbieter medizinischer Leistungen in Form einer Krankenanstalt erst auf den Markt treten soll, wenn das mit öffentlichen Mitteln (insbesondere im Wege der Sozialversicherung) finanzierte Leistungsangebot ausgelastet ist (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/11/0242). So kam nach der Judikatur eine Bedarfsprüfung eines neuen Leistungsanbieters nur dann unterbleiben, wenn es um medizinische Leistungen geht, die von bestehenden Anbietern ohnehin nicht unter Verwendung öffentlicher Mittel angeboten werden, weil in diesem Fall ein Schutz öffentlich finanzierter medizinischer Leistungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Bedarfsprüfung in Bezug auf das beantragte Leistungsangebot nur dann zu unterbleiben hätte, wenn auch die entsprechenden medizinischen Leistungen im Einzugsgebiet bestehender Leistungsanbieter sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähig wäre, somit kein mit öffentlichen Mitteln finanziertes Leistungsangebot zu schützen wäre (VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/11/0242). Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. In einem Verfahren nach § 7 StKAG haben
KAG die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. der selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde
KAG haben
Paragraph 8, Absatz 4, StKAG die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. der selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde
Zur Bedarfsprüfung: Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen (VwGH 20.03.2012, Zl. 2012/11/0041, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (27.04.2015, Zl. 2012/11/0055 u.a.) für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann der Judikatur zufolge dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfes sieht der Verwaltungsgerichtshof an, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbstständige Ambulatorien die durchschnittliche Wartezeit die der Patient im Einzugsgebiet in Kauf zu nehmen hat, anzusehen, wobei es auf einen abstrakten Verteilungsschlüssel nicht maßgeblich ankommt (VwGH 24.02.2009, Zl. 2007/11/0028; 02.04.2014, Zl. 2013/11/0078). Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist, als bei selten in Anspruch genommen Facharztleistungen. Bei solchen ist den Patienten eine längere Anreise zumutbar, als bei der Inanspruchnahme von allgemein medizinischen Leistungen. Die belangte Behörde hat entsprechend präzise Feststellungen der geographischen Grenzen des Einzugsgebietes getroffen und die Größe des Einzugsgebietes nachvollziehbar dargelegt, da bei der Bedarfsprüfung nur die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen sind (VwGH 24.07.2013, Zl. 2010/11/0195). Die belangte Behörde hat nachvollziehbare Ermittlungen geführt und durch Ärztebefragungen von Zuweisern unzumutbare Wartezeiten ermittelt. Dabei ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine objektive und unparteiliche Ermittlung der Wartezeiten zu gewährleisten ist und, dass bei der Beurteilung der Bedarfsfrage möglichst aktuelle Daten und Werte zu erheben und zu berücksichtigen sind (VwGH 20.03.2012, 2012/11/0041). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass nur das (nicht bloß gelegentliche) Auftreten unzumutbarer Wartezeiten als Indiz für einen Bedarf anzusehen (VwGH 31.01.2003, Zl. 2001/11/0063) und, dass für die Beurteilung die durchschnittliche Wartezeit bis zur Befunderstellung heranzuziehen ist (VwGH 22.02.2007, Zl. 2002/11/0226). Das von der belangten Behörde durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren durch u. a. zweimalige Befragung der Zuweiser im Abstand von mehreren Monaten (Juni 2016 und September 2017) hat gut nachvollziehbar ergeben, dass bei 60% der bestehenden Anbieter von MR-Leistungen eine unzumutbare Wartezeit von über zwei Wochen bei Nichtschmerzpatienten und bei Schmerzpatienten von über einem Tag bestehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Zusatzvereinbarung mit den bestehenden Leistungsanbietern abgeschlossen zu haben, so hat dies, wenn damit nicht eine Aufstockung der angebotenen Leistungen einhergeht, noch keinen Einfluss auf die Wartezeiten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass mit den beantragten Leistungen unter Berücksichtigung der örtliche Verhältnisse, der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, des Inanspruchnahmeverhaltens durch Patientinnen/Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter und der Entwicklungstendenzen in der Medizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Zusammenfassend ergibt sich daher ein Bedarf an den beantragten Leistungen, da dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung im Einzugsbereich wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert bzw. in anderer Weise gefördert wird (VwGH 02.04.2014, Zl. 2013/11/0078). Zur Parteistellung: In Vorabfeststellungsverfahren haben unter anderem betroffene Sozialversicherungsträger als Legalpartei Parteistellung. Allein aus der Bezeichnung einer Person (etwa einer Kammer oder des Bundes oder eines Verwaltungsorgans wie des Umweltanwalts) als Partei kann keinesfalls abgeleitet werden, dass dieser oder diesem damit materielle subjektive Rechte übertragen werden sollten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 12 zu § 8). So wird es von Hengstschläger/Leeb als essentiell angesehen, ob einer Partei eine eigenständige, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukommt oder ob diese nur in Wahrnehmung öffentlicher Interessen agiert (Hengstschläger/Leeb, aaO). Dabei ist die wesentliche Konsequenz der Unterscheidung zwischen den Parteien Kraft subjektiv materiellen Rechts und den Formalparteien, dass nur die ersten durch den Spruch eines Bescheides in ihren materiellen Rechten beeinträchtigt werden können. Nur sie sind in der Lage, eine diesbezügliche Rechtsverletzung zu behaupten. Formalparteien können sich hingegen nicht auf eine dafür erforderliche eigene gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre berufen. Die Formalpartei hat kein eigenes subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung. Echte subjektive Rechte, die für die Annahme eigener subjektiver Rechte oder einer Beschwerdelegitimation verfassungsrechtlich notwendig sind, ergeben sich nur aus Regelungen, mit denen vom Gesetzgeber zusätzlich zum Schutz der Allgemeinheit auf private Interessen bestimmter, speziell betroffener Einzelner geschützt werden (VfSlg. 17.220/2004). Allein aus der Bezeichnung einer Person (etwa einer Kammer oder des Bundes oder eines Verwaltungsorgans wie des Umweltanwalts) als Partei kann keinesfalls abgeleitet werden, dass dieser oder diesem damit materielle subjektive Rechte übertragen werden sollten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 12 zu Paragraph 8,). So wird es von Hengstschläger/Leeb als essentiell angesehen, ob einer Partei eine eigenständige, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukommt oder ob diese nur in Wahrnehmung öffentlicher Interessen agiert (Hengstschläger/Leeb, aaO). Dabei ist die wesentliche Konsequenz der Unterscheidung zwischen den Parteien Kraft subjektiv materiellen Rechts und den Formalparteien, dass nur die ersten durch den Spruch eines Bescheides in ihren materiellen Rechten beeinträchtigt werden können. Nur sie sind in der Lage, eine diesbezügliche Rechtsverletzung zu behaupten. Formalparteien können sich hingegen nicht auf eine dafür erforderliche eigene gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre berufen. Die Formalpartei hat kein eigenes subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung. Echte subjektive Rechte, die für die Annahme eigener subjektiver Rechte oder einer Beschwerdelegitimation verfassungsrechtlich notwendig sind, ergeben sich nur aus Regelungen, mit denen vom Gesetzgeber zusätzlich zum Schutz der Allgemeinheit auf private Interessen bestimmter, speziell betroffener Einzelner geschützt werden (VfSlg. 17.220 aus 2004,). Nach § 8 Abs 4 StKAG haben die „betroffenen Sozialversicherungsträger“ hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung in Vorabfeststellungsverfahren.Nach Paragraph 8, Absatz 4, StKAG haben die „betroffenen Sozialversicherungsträger“ hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung in Vorabfeststellungsverfahren. Im konkreten Fall darf ex lege aufgrund von § 338 Abs 2a ASVG die Beschwerdeführerin für das gegenständliche Gerät keine Leistungen erbringen, da dieses nicht im Großgeräteplan enthalten ist, dh eine Refundierung der Leistungen durch die GKK an Versicherte ist gesetzlich ausgeschlossen.Im konkreten Fall darf ex lege aufgrund von Paragraph 338, Absatz 2 a, ASVG die Beschwerdeführerin für das gegenständliche Gerät keine Leistungen erbringen, da dieses nicht im Großgeräteplan enthalten ist, dh eine Refundierung der Leistungen durch die GKK an Versicherte ist gesetzlich ausgeschlossen. Wenngleich Legalparteien zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit berufen sind, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu, da § 8 Abs 4 StKAG expressis verbis eine Parteistellung nur „betroffenen“ Sozialversicherungsträgern verleiht. Aufgrund der gesetzlich ausgeschlossenen Erstattungspflicht für die beantragten Leistungen (§ 338 Abs 2a ASVG), kommt eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Dies folgt auch daraus, dass, würde man die Betroffenheit jedes Sozialversicherungsträgers in jedem Verfahren bejahen – auch dann, wenn die Erstattungspflicht ausgeschlossen ist -, das Wort „betroffene“ keinen Anwendungsbereich hätte (vgl auch VfGH 22.09.2017, E 2097/2017 ua).Wenngleich Legalparteien zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit berufen sind, kommt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu, da Paragraph 8, Absatz 4, StKAG expressis verbis eine Parteistellung nur „betroffenen“ Sozialversicherungsträgern verleiht. Aufgrund der gesetzlich ausgeschlossenen Erstattungspflicht für die beantragten Leistungen (Paragraph 338, Absatz 2 a, ASVG), kommt eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Dies folgt auch daraus, dass, würde man die Betroffenheit jedes Sozialversicherungsträgers in jedem Verfahren bejahen – auch dann, wenn die Erstattungspflicht ausgeschlossen ist -, das Wort „betroffene“ keinen Anwendungsbereich hätte vergleiche auch VfGH 22.09.2017, E 2097 aus 2017, ua). Dass die Beschwerdeführerin selbst die beantragten Leistungen anbietet und ihr Parteistellung aufgrund einer Konkurrenzsituation zukommt, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat somit trotz fehlender Parteistellung Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid zugegangen ist, kann eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im konkreten Vorabfeststellungsverfahren nicht begründen. Selbst die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nämlich nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (VwGH 16.11.2011, Zl. 2011/17/0189). Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abwies, gilt es festzuhalten, dass Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in Rechten möglich sein kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1027).Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abwies, gilt es festzuhalten, dass Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in Rechten möglich sein kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1027). An einer Parteistellung fehlt es im gegenständlichen Fall, weshalb die gegenständliche Beschwerde im Ergebnis mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.48.30.3206.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.