RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG 52.6-967/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric
§ 24
des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zum wertgesicherten Pachtschilling von jährlich € 8.879,08 (€ 5,00 / ha) zusätzlich 20 % Umsatzsteuer für die Dauer der kommenden Jagdpachtperiode – 01.04.2019 bis 31.03.2028 – an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch den Obmann Herrn Ing. B C, zu verpachten. Es sei ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Pachtschillings nach dem Verbraucherpreisindex 1996 (Basismonat Oktober 2016) oder an dem an dessen Stelle tretenden Index vereinbart worden.Der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins habe in seiner Sitzung am 09.03.2017, 18:00 Uhr, beschlossen die Katastralgemeinde A, J, K und L im unverbürgten Flächenausmaß von 1.775,8151 ha,
Paragraph 24, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zum wertgesicherten Pachtschilling von jährlich € 8.879,08 (€ 5,00 /
- ha)zusätzlich 20 % Umsatzsteuer für die Dauer der kommenden Jagdpachtperiode – 01.04.2019 bis 31.03.2028 – an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch den Obmann Herrn Ing. B C, zu verpachten. Es sei ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Pachtschillings nach dem Verbraucherpreisindex 1996 (Basismonat Oktober 2016) oder an dem an dessen Stelle tretenden Index vereinbart worden. Die Stadtgemeinde I habe sohin völlig rechtswidrig und missbräuchlich einen sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrag der Jagdgesellschaft A abgeändert und sohin den Antrag der Jagdgesellschaft A nicht behandelt. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss hätten die Mitglieder der Jagdgesellschaft A, da dieser Gemeinderatsbeschluss eine Schlechterstellung des Pächtervorschlages für die Jagdgesellschaft A mit sich gebracht hätte, Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft Leoben erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben habe in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.08.2017 dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt.Die Stadtgemeinde römisch eins habe sohin völlig rechtswidrig und missbräuchlich einen sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrag der Jagdgesellschaft A abgeändert und sohin den Antrag der Jagdgesellschaft A nicht behandelt. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss hätten die Mitglieder der Jagdgesellschaft A, da dieser Gemeinderatsbeschluss eine Schlechterstellung des Pächtervorschlages für die Jagdgesellschaft A mit sich gebracht hätte, Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft Leoben erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben habe in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.08.2017 dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt. In weiterer Folge seien sowohl die Stadtgemeinde I als auch die Bezirkshauptmannschaft Leoben untätig geblieben und sei letzten Endes die öffentliche Versteigerung der Gemeindejagd I in der Katastralgemeinde A, J, K und L kundgemacht worden und zwar am 17.01.2018 mit Festlegung des Versteigerungstermins mit 01.03.2018. Am 01.03.2018 sei die Gemeindejagd I, KG A, J, K und L dem einzig anwesenden Bieter, Herrn E F, zugewiesen worden.In weiterer Folge seien sowohl die Stadtgemeinde römisch eins als auch die Bezirkshauptmannschaft Leoben untätig geblieben und sei letzten Endes die öffentliche Versteigerung der Gemeindejagd römisch eins in der Katastralgemeinde A, J, K und L kundgemacht worden und zwar am 17.01.2018 mit Festlegung des Versteigerungstermins mit 01.03.2018. Am 01.03.2018 sei die Gemeindejagd römisch eins, KG A, J, K und L dem einzig anwesenden Bieter, Herrn E F, zugewiesen worden. Bereits zuvor seien sowohl die Stadtgemeinde I, als auch die Bezirkshauptmannschaft Leoben durch den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 06.02.2018 auf die rechtswidrige Vorgehensweise hingewiesen worden und sei beantragt worden die Versteigerung abzuberaumen. Die Stadtgemeinde I sei aufgefordert worden den fristgerecht eingebrachten Antrag der Jagdgesellschaft A auf Vergabe der Gemeindejagd zu behandeln und beschlussmäßig die Gemeindejagd A der Jagdgesellschaft A zuzuweisen. Bereits zuvor seien sowohl die Stadtgemeinde römisch eins, als auch die Bezirkshauptmannschaft Leoben durch den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 06.02.2018 auf die rechtswidrige Vorgehensweise hingewiesen worden und sei beantragt worden die Versteigerung abzuberaumen. Die Stadtgemeinde römisch eins sei aufgefordert worden den fristgerecht eingebrachten Antrag der Jagdgesellschaft A auf Vergabe der Gemeindejagd zu behandeln und beschlussmäßig die Gemeindejagd A der Jagdgesellschaft A zuzuweisen. Das nunmehrige Vorgehen sowohl der Stadtgemeinde I als auch der Bezirkshauptmannschaft Leoben sei gesetzwidrig und rechtlich unrichtig. Würde man nämlich davon ausgehen, dass eine Nichtbehandlung eines korrekt eingebrachten Pächtervorschlages bei Säumnis der zur Entscheidung berufenen Gemeinde und in weiterer Folge Bezirksverwaltungsbehörde grundlegend zu einer freihändigen Versteigerung der Pacht zur Folge hätte, so könnte jedweder qualifizierte Pächtervorschlag dem die Zustimmung der Grundeigentümer inne wohne durch die Untätigkeit der Behörde unterlaufen werden und Gemeindejagden forthin an jedeweden beliebigen Dritten im Wege einer freihändigen Versteigerung bei der Verpachtung weitergegeben werden.Das nunmehrige Vorgehen sowohl der Stadtgemeinde römisch eins als auch der Bezirkshauptmannschaft Leoben sei gesetzwidrig und rechtlich unrichtig. Würde man nämlich davon ausgehen, dass eine Nichtbehandlung eines korrekt eingebrachten Pächtervorschlages bei Säumnis der zur Entscheidung berufenen Gemeinde und in weiterer Folge Bezirksverwaltungsbehörde grundlegend zu einer freihändigen Versteigerung der Pacht zur Folge hätte, so könnte jedweder qualifizierte Pächtervorschlag dem die Zustimmung der Grundeigentümer inne wohne durch die Untätigkeit der Behörde unterlaufen werden und Gemeindejagden forthin an jedeweden beliebigen Dritten im Wege einer freihändigen Versteigerung bei der Verpachtung weitergegeben werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 12.06.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Obmanns der Jagdgesellschaft A Herrn Ing. B C, deren anwaltlichen Vertreter sowie des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Mit Schreiben vom 14.02.2017 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde I ersuchten die im beiliegenden Gesellschaftervertrag angeführten Gesellschafter der Jagdgesellschaft A, I, die Gemeindevertretung um die freihändige Vergabe der Gemeindejagd – Katastralgemeinden A, J, K und L - laut Jagdpachtvertrag auf die kommende Jagdpachtperiode, zu den nach derzeit gültiger Fassung des Steiermärkischen Jagdgesetzes, zu folgenden Bedingungen:Mit Schreiben vom 14.02.2017 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins ersuchten die im beiliegenden Gesellschaftervertrag angeführten Gesellschafter der Jagdgesellschaft A, römisch eins, die Gemeindevertretung um die freihändige Vergabe der Gemeindejagd – Katastralgemeinden A, J, K und L - laut Jagdpachtvertrag auf die kommende Jagdpachtperiode, zu den nach derzeit gültiger Fassung des Steiermärkischen Jagdgesetzes, zu folgenden Bedingungen: ● Da es sich um eine reine Rehjagd handelt, die durch Erholungssuchende und touristische Aktivitäten wie z.B. Mountainbiken, Pferdesport und Wanderer mit zum Teil freilaufenden Hunden, sehr beunruhigt wird, wurde ersucht diese Tatsache bei der Jagdpacht zu berücksichtigen. ● Jagdpacht für Flächen über 2 ha – € 5,00 für nicht jagdbare Flächen und Flächen bis 1,99 ha - € 1,00 ● Der Kulturschutz bis zu einer Baumhöhe von 1,30 m wird von der Jagdgesellschaft durchgeführt. Diesem Schreiben waren als Beilage ein Gesellschaftervertrag sowie sieben Unterschriftslisten von Grundbesitzern angeschlossen. Zu diesen Unterschriften (Formular Pächtervorschlag) ist festzuhalten, dass sich daraus die freihändige Vergabe des (Katastral-) Gemeindejagdgebiet A, J, K und L mit einer Größe von 1.775,8 ha für die Jagdpachtperiode 01.04.2019 bis 31.03.2028 ergibt. Lediglich auf einer dieser Unterschriftlisten scheint in der Rubrik Pächtervorschlag (Name der/des Vorgeschlagenen/Pachtschilling) die Jagdgesellschaft A, € 5,00, auf. Auf einer weiteren Unterschriftsliste scheint in der entsprechenden Rubrik „Pächtervorschlag“ die Gemeindejagd A € 5,00 (1 x € 5,00/
- ha)auf. Auf den weiteren Unterschriftslisten scheint in der Rubrik Pächtervorschlag lediglich € 5,00 (1 x € 5,00/Index) auf. In weiterer Folge hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde I in seiner Sitzung am 09.03.2017 einstimmig beschlossen, die Katastralgemeindejagd A, J, K und L im unverbürgten Flächenausmaß von 1.775,8151 ha,
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des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zum wertgesicherten Pachtschilling von jährlich € 8.879,08 (€ 5,00/ha) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Dauer der kommenden Jagdpachtperiode – 01.04.2019 bis 31.03.2028 – an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch den Obmann Herrn Ing. B C, wh. in Ed, I, zu verpachten. Es wurde ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Jagdpachtschillings nach dem Verbraucherpreisindex 1996 (Basismonat Oktober 2016) oder dem an dessen Stelle tretenden Index vereinbart.In weiterer Folge hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins in seiner Sitzung am 09.03.2017 einstimmig beschlossen, die Katastralgemeindejagd A, J, K und L im unverbürgten Flächenausmaß von 1.775,8151 ha,
Paragraph 24, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zum wertgesicherten Pachtschilling von jährlich € 8.879,08 (€ 5,00/ha) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Dauer der kommenden Jagdpachtperiode – 01.04.2019 bis 31.03.2028 – an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch den Obmann Herrn Ing. B C, wh. in Ed, römisch eins, zu verpachten. Es wurde ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Jagdpachtschillings nach dem Verbraucherpreisindex 1996 (Basismonat Oktober 2016) oder dem an dessen Stelle tretenden Index vereinbart. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Bescheid vom 02.08.2017, GZ: BHLN-53858/2016, dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde I vom 09.03.2017 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „KG A, J, K und L“ an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch Herrn Obmann Ing. B C, Ed, I, zum wertgesicherten Pachtschilling von € 8.879,08 zusätzlich 20 % Umsatzsteuer wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 21 Abs 3, 24 Abs 3 und 6 Stmk. JagdG 1986 versagt.In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Bescheid vom 02.08.2017, GZ: BHLN-53858/2016, dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch eins vom 09.03.2017 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „KG A, J, K und L“ an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch Herrn Obmann Ing. B C, Ed, römisch eins, zum wertgesicherten Pachtschilling von € 8.879,08 zusätzlich 20 % Umsatzsteuer wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21, Absatz 3, 24, Absatz 3 und 6 Stmk. JagdG 1986 versagt. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die Stadtgemeinde I der Bezirkshauptmannschaft Leoben als zuständige Jagdbehörde Einwendungen der Jagdgesellschaft A vom 12.04.2017 gegen den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 09.03.2017 vorgelegt habe. Seitens der Jagdgesellschaft A sei dargelegt worden, dass eine Wertsicherungsklausel im Gemeinderatsbeschluss enthalten sei bzw. ein zusätzlicher Aufschlag der Umsatzsteuer nicht dem Antrag an die Gemeinde entspreche und somit der Gemeinderat von sich aus in die Vereinbarung mit den Grundeigentümern eingegriffen habe. Wie aus den vorgelegten Listen mit den Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer zu ersehen sei, seien in der Rubrik „Pächtervorschlag/ Pachtschilling“ jeweils die Zahl 5 (Euro) pro Hektar verpachteter Fläche angeführt worden. Ob es sich hierbei um den Brutto- oder Nettobetrag handeln solle, sei aus den Listen nicht zu ersehen. In § 21 Abs 3 leg cit „Pachtschilling“ sei normiert, dass „vom Pachtschilling die Umsatzsteuer abzuziehen sei“. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung sei klargelegt, dass es sich bei dem zwischen der Jagdgesellschaft A und den betroffenen Grundeigentümern konsensual festgelegten Pachtschilling um einen Bruttobetrag handle, sodass den Grundeigentümern ausschließlich der Nettobetrag auszubezahlen sei.Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die Stadtgemeinde römisch eins der Bezirkshauptmannschaft Leoben als zuständige Jagdbehörde Einwendungen der Jagdgesellschaft A vom 12.04.2017 gegen den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 09.03.2017 vorgelegt habe. Seitens der Jagdgesellschaft A sei dargelegt worden, dass eine Wertsicherungsklausel im Gemeinderatsbeschluss enthalten sei bzw. ein zusätzlicher Aufschlag der Umsatzsteuer nicht dem Antrag an die Gemeinde entspreche und somit der Gemeinderat von sich aus in die Vereinbarung mit den Grundeigentümern eingegriffen habe. Wie aus den vorgelegten Listen mit den Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer zu ersehen sei, seien in der Rubrik „Pächtervorschlag/ Pachtschilling“ jeweils die Zahl 5 (Euro) pro Hektar verpachteter Fläche angeführt worden. Ob es sich hierbei um den Brutto- oder Nettobetrag handeln solle, sei aus den Listen nicht zu ersehen. In Paragraph 21, Absatz 3, leg cit „Pachtschilling“ sei normiert, dass „vom Pachtschilling die Umsatzsteuer abzuziehen sei“. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung sei klargelegt, dass es sich bei dem zwischen der Jagdgesellschaft A und den betroffenen Grundeigentümern konsensual festgelegten Pachtschilling um einen Bruttobetrag handle, sodass den Grundeigentümern ausschließlich der Nettobetrag auszubezahlen sei. Da es sich hiebei um eine gesetzliche Bestimmung handle, wäre seitens der erkennenden Behörde diese Tatsache nicht unter dem Aspekt der Interessen der Grundeigentümer abzuwägen, sodass spruchgemäß zu entscheiden wäre. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben an die Stadtgemeinde I vom 07.11.2017 erging im Sinne des § 24 Abs 7 Stmk. JagdG 1986 die Einladung anher bekanntzugeben, ob innerhalb der dort angeführten 3-Monats-Frist ein neuerlicher Beschluss über die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes KG A, J, K und L gefasst habe werden können. Es erging der Hinweis, dass – für den Fall, dass ein neuer Gemeinderatsbeschluss nicht erfolgt sei – seitens der Bezirkshauptmannschaft Leoben unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung durchzuführen sei. Sollte ein solcher Beschluss nicht erfolgt sein, sei es erforderlich, im Sinne des § 16 Stmk. JagdG die Versteigerungsbedingungen für diesen Teil der Gemeindejagd durch den Gemeinderat festlegen zu lassen, sodass eine entsprechende Versteigerung durchgeführt werden könne. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben an die Stadtgemeinde römisch eins vom 07.11.2017 erging im Sinne des Paragraph 24, Absatz 7, Stmk. JagdG 1986 die Einladung anher bekanntzugeben, ob innerhalb der dort angeführten 3-Monats-Frist ein neuerlicher Beschluss über die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes KG A, J, K und L gefasst habe werden können. Es erging der Hinweis, dass – für den Fall, dass ein neuer Gemeinderatsbeschluss nicht erfolgt sei – seitens der Bezirkshauptmannschaft Leoben unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung durchzuführen sei. Sollte ein solcher Beschluss nicht erfolgt sein, sei es erforderlich, im Sinne des Paragraph 16, Stmk. JagdG die Versteigerungsbedingungen für diesen Teil der Gemeindejagd durch den Gemeinderat festlegen zu lassen, sodass eine entsprechende Versteigerung durchgeführt werden könne. Da der Gemeinderat der Stadtgemeinde I binnen drei Monaten ab Versagung des Gemeinderatbeschlusses keinen neuerlichen Beschluss gefasst hat, schrieb die Bezirkshauptmannschaft Leoben als zuständige Jagdbehörde gemäß § 16 Stmk. JagdG mit Kundmachung einer öffentlichen Versteigerung vom 17.01.2018 unter Zugrundelegung der, mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderats der Stadtgemeinde I vom 14.12.2017 festgelegten wesentlichen, Versteigerungsbedingungen für das Gemeindejagdgebiet I bestehend aus den Katastralgemeinden A, J, K und L (ehemaliges Gemeindejagdgebiet der mit der Stadtgemeinde I fusionierten Gemeinde A), die öffentliche Versteigerung des Jagdrechts auf der, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.03.2013, 8.0G26/07-43 in einem Flächenausmaß von 1.775,8151 ha festgestellten Gemeindejagdfläche für die Jagdperiode von 01.04.2019 bis 31.03.2028 unter den nachfolgenden Versteigerungsbedingungen für den 01.03.2018, 09:00 Uhr, am Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Leoben festgesetzten Versteigerungstermin aus:Da der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins binnen drei Monaten ab Versagung des Gemeinderatbeschlusses keinen neuerlichen Beschluss gefasst hat, schrieb die Bezirkshauptmannschaft Leoben als zuständige Jagdbehörde gemäß Paragraph 16, Stmk. JagdG mit Kundmachung einer öffentlichen Versteigerung vom 17.01.2018 unter Zugrundelegung der, mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderats der Stadtgemeinde römisch eins vom 14.12.2017 festgelegten wesentlichen, Versteigerungsbedingungen für das Gemeindejagdgebiet römisch eins bestehend aus den Katastralgemeinden A, J, K und L (ehemaliges Gemeindejagdgebiet der mit der Stadtgemeinde römisch eins fusionierten Gemeinde A), die öffentliche Versteigerung des Jagdrechts auf der, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.03.2013, 8.0G26/07-43 in einem Flächenausmaß von 1.775,8151 ha festgestellten Gemeindejagdfläche für die Jagdperiode von 01.04.2019 bis 31.03.2028 unter den nachfolgenden Versteigerungsbedingungen für den 01.03.2018, 09:00 Uhr, am Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Leoben festgesetzten Versteigerungstermin aus: „1.Der Ausrufungspreis beträgt € 10.654,89 brutto (Pachtschilling pro Jahr € 6,00/ha). Als Maß für die Berechnung des wertgesicherten Pachtschillings dient der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein, an dessen Stelle tretender, Indes (Basismonat 10/2016). Schwankungen bis einschließlich 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll in Anrechnung gebracht. Nach Indexanpassung steht die für die Berechnung des erhöhten Jagdpachtschillings angenommene Indexzahl die neue Ausgangszahl für die Indexklausel dar. In den oben angeführten Jagdpachtschilling ist die jährlich zu entrichtende Landesjagdabgabe in der Höhe von derzeit 28 % des jeweiligen Jagdpachtschillings nicht enthalten.„1.Der Ausrufungspreis beträgt € 10.654,89 brutto (Pachtschilling pro Jahr € 6,00/ha). Als Maß für die Berechnung des wertgesicherten Pachtschillings dient der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein, an dessen Stelle tretender, Indes (Basismonat 10 aus 2016,). Schwankungen bis einschließlich 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll in Anrechnung gebracht. Nach Indexanpassung steht die für die Berechnung des erhöhten Jagdpachtschillings angenommene Indexzahl die neue Ausgangszahl für die Indexklausel dar. In den oben angeführten Jagdpachtschilling ist die jährlich zu entrichtende Landesjagdabgabe in der Höhe von derzeit 28 % des jeweiligen Jagdpachtschillings nicht enthalten. 2. Gemäß § 17 Abs 1 leg cit hat am Beginn der Versteigerung jeder Pachtwerber (Teilnehmer an der Versteigerung) einen, dem Ausrufungspreis gleichkommenden Betrag in bar in österreichischer Valuta, in Spar- oder Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- und anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, leg cit hat am Beginn der Versteigerung jeder Pachtwerber (Teilnehmer an der Versteigerung) einen, dem Ausrufungspreis gleichkommenden Betrag in bar in österreichischer Valuta, in Spar- oder Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- und anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen. 3. Als Versteigerungsstufe zur Erhöhung des Angebots wird der Betrag von 10 Cent/Hektar/Jahr/ festgelegt.“ Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sodann am 01.03.2018, mit Beginn um 09:00 Uhr, die öffentliche Versteigerung am Amtsort durchgeführt. Aus der diesbezüglichen Niederschrift ergibt sich, dass nach mehrmaliger Aufforderung ausschließlich der mit Vollmacht vom 28.02.2018 beauftragte G H für Herrn E F ein Angebot in Höhe des Ausrufungspreises legte. Nach erfolgter Versteigerung im Rahmen einer dreimaligen Befragung der Anwesenden erfolgte der Zuschlag für die neue Jagdpachtperiode an Herrn E F, vertreten durch Herrn G H, um 19:15 Uhr. Unter einem wurde die Zuweisung des Jagdgebietes der Katastralgemeinden der ehemaligen Gemeinde A an Herrn E F im Sinne des Stmk. JagdG bestätigt. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.03.2018 bestätigt, dass Herr E F, geb. am xx, wh. in M, Pweg, vertreten durch Herrn G H, im Wege der öffentlichen Versteigerung am 01.03.2018, den Teil der Gemeindejagd I, bestehend aus den Katastralgemeindejagden A, J, K und L, im Flächenausmaß von derzeit 1.775,8151 Hektar für die Jagdpachtperiode vom 01.04.2019 bis 31.03.2028 zu einem jährlichen Pachtschilling von € 6,00/ha ersteigert hat.In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.03.2018 bestätigt, dass Herr E F, geb. am xx, wh. in M, Pweg, vertreten durch Herrn G H, im Wege der öffentlichen Versteigerung am 01.03.2018, den Teil der Gemeindejagd römisch eins, bestehend aus den Katastralgemeindejagden A, J, K und L, im Flächenausmaß von derzeit 1.775,8151 Hektar für die Jagdpachtperiode vom 01.04.2019 bis 31.03.2028 zu einem jährlichen Pachtschilling von € 6,00/ha ersteigert hat. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht seitens der Jagdgesellschaft A Beschwerde erhoben, um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den bereits zitierten Inhalt der Beschwerde verwiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 aus, dass es sich bei dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Pächtervorschlag vom 14.02.2017 um den einzig vorgelegten Pächtervorschlag der Jagdgesellschaft A gehandelt habe. Diesem Schreiben wären sieben Unterschriftenlisten beigelegt gewesen, wobei diese den im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Unterschriftenlisten entsprechen würden. Seitens des Verhandlungsleiters wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegeben, dass entsprechend einer telefonischen Auskunft der Stadtgemeinde I nur ein Pächtervorschlag, datiert mit 14.02.2017 – eingelangt am 16.02.2017 – eingebracht worden sei.Seitens des Verhandlungsleiters wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegeben, dass entsprechend einer telefonischen Auskunft der Stadtgemeinde römisch eins nur ein Pächtervorschlag, datiert mit 14.02.2017 – eingelangt am 16.02.2017 – eingebracht worden sei. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass die Jagdgesellschaft A mit Schreiben an den Gemeinderat der Stadtgemeinde I vom 14.02.2017 um die freihändige Vergabe der Gemeindejagd – Katastralgemeinden A, J, K und L laut jagdbaren Vertrag auf die kommende Jagdpachtperiode unter Setzung von Bedingungen angesucht hat. Eine dieser Bedingungen lautete „Jagdpacht für Flächen über 2 ha – € 5,00. Für nicht jagdbare Flächen und Flächen bis 1,99 ha - € 1,00“. Wie aus den vorgelegten Listen mit den Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer (Unterschriftenlisten) zu ersehen ist, scheint in der Rubrik „Pächtervorschlag/Pachtschilling“ jeweils die Zahl 5 (Euro) pro Hektar verpachteter Fläche auf. Lediglich auf einer der sieben Unterschriftenlisten scheint auch der Namen der vorgeschlagenen Pächterin, nämlich die Jagdgesellschaft A, auf. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass die Jagdgesellschaft A mit Schreiben an den Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins vom 14.02.2017 um die freihändige Vergabe der Gemeindejagd – Katastralgemeinden A, J, K und L laut jagdbaren Vertrag auf die kommende Jagdpachtperiode unter Setzung von Bedingungen angesucht hat. Eine dieser Bedingungen lautete „Jagdpacht für Flächen über 2 ha – € 5,00. Für nicht jagdbare Flächen und Flächen bis 1,99 ha - € 1,00“. Wie aus den vorgelegten Listen mit den Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer (Unterschriftenlisten) zu ersehen ist, scheint in der Rubrik „Pächtervorschlag/Pachtschilling“ jeweils die Zahl 5 (Euro) pro Hektar verpachteter Fläche auf. Lediglich auf einer der sieben Unterschriftenlisten scheint auch der Namen der vorgeschlagenen Pächterin, nämlich die Jagdgesellschaft A, auf. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde I beschloss in seiner Sitzung am 09.03.2017 die Katastralgemeindejagden A, J, K und L in unverbürgten Flächenausmaß von 1.775,8151 ha,
§ 24
des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zum wertgesicherten Pachtschilling von jährlich € 8.879,08 (€ 5,00/ha) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Dauer der kommenden Jagdpachtperiode – 01.04.2019 bis 31.03.2028 – an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch den Obmann Herrn Ing. B C, wh. in Ed, I, zu verpachten. Es wurde ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Jagdpachtschillings nach dem Verbraucherpreisindex 1996 (Basismonat 10/2016) oder dem an dessen Stelle tretenden Index vereinbart.Der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins beschloss in seiner Sitzung am 09.03.2017 die Katastralgemeindejagden A, J, K und L in unverbürgten Flächenausmaß von 1.775,8151 ha,
Paragraph 24, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zum wertgesicherten Pachtschilling von jährlich € 8.879,08 (€ 5,00/ha) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Dauer der kommenden Jagdpachtperiode – 01.04.2019 bis 31.03.2028 – an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch den Obmann Herrn Ing. B C, wh. in Ed, römisch eins, zu verpachten. Es wurde ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Jagdpachtschillings nach dem Verbraucherpreisindex 1996 (Basismonat 10 aus 2016,) oder dem an dessen Stelle tretenden Index vereinbart. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat mit Bescheid vom 02.08.2017, GZ: BHLN-53858/2016-5, den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde I vom 09.03.2017 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagd-gebietes „KG A, J, K und L“ an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch Herrn Obmann Ing. B C, Ed, I zum wertgesicherten Pachtschilling von € 8.879,08 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung gemäß §§ 21 Abs 3, 24 Abs 3 und 6 Stmk. JagdG 1986 versagt. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat mit Bescheid vom 02.08.2017, GZ: BHLN-53858/2016-5, den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch eins vom 09.03.2017 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagd-gebietes „KG A, J, K und L“ an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch Herrn Obmann Ing. B C, Ed, römisch eins zum wertgesicherten Pachtschilling von € 8.879,08 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung gemäß Paragraphen 21, Absatz 3, 24, Absatz 3 und 6 Stmk. JagdG 1986 versagt. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass aufgrund der Bestimmungen des § 21 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 klargelegt ist, dass es sich bei dem zwischen der Jagdgesellschaft A und den betroffenen Grundeigentümern konsensual festgelegten Pachtschilling um einen Bruttobetrag handelt, sodass den Grundeigentümern ausschließlich der Nettobetrag auszubezahlen ist.Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. JagdG 1986 klargelegt ist, dass es sich bei dem zwischen der Jagdgesellschaft A und den betroffenen Grundeigentümern konsensual festgelegten Pachtschilling um einen Bruttobetrag handelt, sodass den Grundeigentümern ausschließlich der Nettobetrag auszubezahlen ist. Da die Gemeinde I innerhalb der in § 24 Abs 7 Stmk. JagdG 1986 angeführten 3-Monats-Frist keinen neuerlichen Beschluss über die Verpachtung des Gemeindejagdgebiets KG A, J, K und L gefasst hat, wurde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung angeordnet. So schrieb die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Kundmachung vom 17.01.2018 unter Zugrundelegung der, mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderats der Stadtgemeinde I vom 14.12.2017 festgelegten wesentlichen Versteigerungsbedingungen für das Gemeindejagdgebiet I bestehend aus den Katastralgemeinden A, J, K und L die öffentliche Versteigerung des Jagdrechts auf der, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.03.2013, 8.0G26/07-43, in einem Flächenausmaß von 1.775,8151 ha festgestellten Gemeindejagdfläche für die Jagdpachtperiode vom 01.04.2019 bis 31.03.2028 unter den im Bescheid genannten Versteigerungsbedingungen für den 01.03.2018, 09:00 Uhr, am Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Leoben, festgelegten Versteigerungstermin aus.Da die Gemeinde römisch eins innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 7, Stmk. JagdG 1986 angeführten 3-Monats-Frist keinen neuerlichen Beschluss über die Verpachtung des Gemeindejagdgebiets KG A, J, K und L gefasst hat, wurde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung angeordnet. So schrieb die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Kundmachung vom 17.01.2018 unter Zugrundelegung der, mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderats der Stadtgemeinde römisch eins vom 14.12.2017 festgelegten wesentlichen Versteigerungsbedingungen für das Gemeindejagdgebiet römisch eins bestehend aus den Katastralgemeinden A, J, K und L die öffentliche Versteigerung des Jagdrechts auf der, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.03.2013, 8.0G26/07-43, in einem Flächenausmaß von 1.775,8151 ha festgestellten Gemeindejagdfläche für die Jagdpachtperiode vom 01.04.2019 bis 31.03.2028 unter den im Bescheid genannten Versteigerungsbedingungen für den 01.03.2018, 09:00 Uhr, am Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Leoben, festgelegten Versteigerungstermin aus. In der am 01.03.2018 durchgeführten Versteigerung wurde Herrn E F als einzigem Bieter der Zuschlag für die in Rede stehende Gemeindejagd erteilt. Unter einem wurde die Zuweisung des Jagdgebietes im Sinne des Stmk. JagdG bestätigt. Im Weiteren hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.03.2018 bestätigt, dass Herr E F im Wege der öffentlichen Versteigerung am 01.03.2018 den Teil der Gemeindejagd I, bestehend aus den Katastralgemeindejagden A, J, K und L, im Flächenausmaß von derzeit 1.775,8151 ha für die Jagdpachtperiode von 01.04.2019 bis 31.03.2028 zu einem jährlichen Pachtschilling von € 6,00/ha ersteigert hat.Im Weiteren hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.03.2018 bestätigt, dass Herr E F im Wege der öffentlichen Versteigerung am 01.03.2018 den Teil der Gemeindejagd römisch eins, bestehend aus den Katastralgemeindejagden A, J, K und L, im Flächenausmaß von derzeit 1.775,8151 ha für die Jagdpachtperiode von 01.04.2019 bis 31.03.2028 zu einem jährlichen Pachtschilling von € 6,00/ha ersteigert hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Pachtschilling von € 6,00/ha pro Jahr, den mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde I vom 14.12.2017 festgelegten, wesentlichen Versteigerungsbestimmungen für das gegenständliche Gemeindejagdgebiet im Gesamtausmaß von 1.775,8151 ha entspricht (Ausrufungspreis ein wertgesicherter Pachtschilling von jährlich € 10.654,89 brutto – Pachtschilling pro Jahr € 6,00/ha). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Pachtschilling von € 6,00/ha pro Jahr, den mit Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch eins vom 14.12.2017 festgelegten, wesentlichen Versteigerungsbestimmungen für das gegenständliche Gemeindejagdgebiet im Gesamtausmaß von 1.775,8151 ha entspricht (Ausrufungspreis ein wertgesicherter Pachtschilling von jährlich € 10.654,89 brutto – Pachtschilling pro Jahr € 6,00/ha). Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Jagdgesellschaft A am 13.02.2017 (richtig: 14.02.2017) für die obgenannte Gemeindejagdfläche einen qualifizierten Pächtervorschlag für die Pacht der Gemeindejagd der Katastralgemeinde A, J, K und L vorgelegt habe, sodass der Gemeinderat der Stadtgemeinde I dem Vorschlag der Jagdgesellschaft zur Verpachtung zwingend zu entsprechen gehabt hätte. Das nunmehrige Vorgehen sowohl der Stadtgemeinde I als auch der Bezirkshauptmannschaft Leoben sei gesetzwidrig und rechtlich unrichtig.Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Jagdgesellschaft A am 13.02.2017 (richtig: 14.02.2017) für die obgenannte Gemeindejagdfläche einen qualifizierten Pächtervorschlag für die Pacht der Gemeindejagd der Katastralgemeinde A, J, K und L vorgelegt habe, sodass der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins dem Vorschlag der Jagdgesellschaft zur Verpachtung zwingend zu entsprechen gehabt hätte. Das nunmehrige Vorgehen sowohl der Stadtgemeinde römisch eins als auch der Bezirkshauptmannschaft Leoben sei gesetzwidrig und rechtlich unrichtig. Unbestritten ist, dass es sich bei dem mit Schreiben vom 14.02.2017 eingebrachten Pächtervorschlag der Jagdgesellschaft A um den einzig eingebrachten Pächtervorschlag für die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „A, J, K und L“ gehandelt hat. Rechtliche Beurteilung: Die wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 lauten: § 16 Paragraph 16, Öffentliche Versteigerung:
(1)Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus § 12 ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen.
(1)Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus Paragraph 12, ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen.
(2)Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat die wesentlichen Verpachtungs-bedingungen und den Ausrufpreis festzusetzen und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, welche diese Beschlüsse vom Standpunkte der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls unter Befragung von Sachverständigen zu prüfen und nach etwaiger Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat.
(3)Die Ausschreibung ist in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn der Pachtzeit durch öffentlichen Anschlag am Amtssitze der Bezirksverwaltungsbehörde und an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde sowie im Mitteilungsblatt der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und auf Begehren des Gemeinderates auch in bestimmten Fachzeitschriften kundzumachen.
(4)Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, die Dauer der Verpachtung, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Leggeldes (Vadium), die für den Bereich des Gemeindejagdgebietes etwa bestehenden Hasenausrottungsanordnungen (§ 61 Abs.2), weiters die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, dass, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderungen der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Gemeindegebiet eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling ungeachtet der hinsichtlich der betreffenden Gemeindejagden gegebenenfalls zu Recht bestehenden Pachtverträge eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt.
(4)Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, die Dauer der Verpachtung, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Leggeldes (Vadium), die für den Bereich des Gemeindejagdgebietes etwa bestehenden Hasenausrottungsanordnungen (Paragraph 61, Absatz 2,), weiters die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, dass, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderungen der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Gemeindegebiet eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling ungeachtet der hinsichtlich der betreffenden Gemeindejagden gegebenenfalls zu Recht bestehenden Pachtverträge eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt.
(5)In die Ausschreibung jeder Jagdverpachtung sowie in das freie Übereinkommen nach § 24 dieses Gesetzes ist die Bestimmung aufzunehmen, dass der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf der Jagdpachtzeit das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustande mit den örtlichen Verhältnissen angemessenem Wildstande seinem Nachfolger zu übergeben.
(5)In die Ausschreibung jeder Jagdverpachtung sowie in das freie Übereinkommen nach Paragraph 24, dieses Gesetzes ist die Bestimmung aufzunehmen, dass der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf der Jagdpachtzeit das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustande mit den örtlichen Verhältnissen angemessenem Wildstande seinem Nachfolger zu übergeben.
(6)Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben sollte, ist § 73 anzuwenden.
(6)Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben sollte, ist Paragraph 73, anzuwenden.
(7)Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Abs.2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, ist § 73 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben.
(7)Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Absatz 2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, ist Paragraph 73, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben. § 17Paragraph 17 Durchführung der Versteigerung:
(1)Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Spar- oder in Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.
(2)Der Meistbieter hat sogleich nach Schluss der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.
(2)Der Meistbieter hat sogleich nach Schluss der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß Paragraph 30, vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.
(3)Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß Paragraph 15, von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(4)Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd Beschwerde erhoben, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im Sinne des § 57 erlassen.
(4)Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd Beschwerde erhoben, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach Paragraph 73, insbesondere im Sinne des Paragraph 57, erlassen. § 24Paragraph 24 Freihändige Verpachtung
(1)Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
(1)Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (Paragraph 16,) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß Paragraph 15, von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (Paragraph 13, Absatz eins,) gelegen ist.
(2)Der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluss ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Nummer-ierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.
(3)Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirt-schaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral) Gemeinde-jagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe unterschrieben und eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(3)Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirt-schaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral) Gemeinde-jagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Absatz 2,) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe unterschrieben und eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (Paragraph 361, ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4)Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-) Gemeinde-jagdgebiet sind, innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(4)Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-) Gemeinde-jagdgebiet sind, innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (Paragraph 361, ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5)Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-) Gemeindejagdgebiet, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eine andere Jagdpächterin/einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der in Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Pächterin/der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich ihr/sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung an die vorgeschlagene Pächterin/an den vorgeschlagenen Pächter unverzüglich von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(5)Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-) Gemeindejagdgebiet, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eine andere Jagdpächterin/einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der in Absatz 4, genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Pächterin/der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich ihr/sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung an die vorgeschlagene Pächterin/an den vorgeschlagenen Pächter unverzüglich von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6)Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13) entsprechen. Liegt ein von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüfter gesetzeskonformer Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Abs. 3 oder 5 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.
(6)Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (Paragraph 13,) entsprechen. Liegt ein von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüfter gesetzeskonformer Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Absatz 3, oder 5 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des Paragraph 15, versagt werden.
(7)Wurde dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluss herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlussfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluss die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(7)Wurde dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluss herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlussfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluss die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (Paragraph 16,) anzuordnen. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses hat die Jagdgesellschaft A mit Schreiben vom 14.02.2017 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde I um die freihändige Vergabe der Gemeindejagd - Katastralgemeinden A, J, K und L laut Pachtvertrag auf die kommende Jagdperiode unter Setzung von Bedingungen ersucht. Als Beilagen wurden neben dem Gesellschaftsvertrag sieben Unterschriftenlisten von Grundbesitzern übermittelt.Entsprechend des Ermittlungsergebnisses hat die Jagdgesellschaft A mit Schreiben vom 14.02.2017 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch eins um die freihändige Vergabe der Gemeindejagd - Katastralgemeinden A, J, K und L laut Pachtvertrag auf die kommende Jagdperiode unter Setzung von Bedingungen ersucht. Als Beilagen wurden neben dem Gesellschaftsvertrag sieben Unterschriftenlisten von Grundbesitzern übermittelt. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 3 vorletzter Satz Stmk. JagdG 1986 der Vorschlag außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungs-bedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten hat. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat das als Pächtervorschlag gewertete Schreiben vom 14.02.2017 nicht entsprochen. So hat die nunmehrige Beschwerdeführerin entgegen den in den Unterschriftenlisten genannten Pachtschilling von € 5,00 pro Hektar eine Unterscheidung von Flächen über 2 ha (€ 5,00) und unter 2 ha (€ 1,00) getroffen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat somit dem Vorschlag der Grundstückseigentümer nicht zugestimmt, sondern diesen eigenmächtig abgeändert. Somit liegt keine Einverständniserklärung der Pächterin im Sinne des § 24 Abs 3 vorletzter Satz Stmk. JagdG 1986 vor. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter Satz Stmk. JagdG 1986 der Vorschlag außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungs-bedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten hat. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat das als Pächtervorschlag gewertete Schreiben vom 14.02.2017 nicht entsprochen. So hat die nunmehrige Beschwerdeführerin entgegen den in den Unterschriftenlisten genannten Pachtschilling von € 5,00 pro Hektar eine Unterscheidung von Flächen über 2 ha (€ 5,00) und unter 2 ha (€ 1,00) getroffen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat somit dem Vorschlag der Grundstückseigentümer nicht zugestimmt, sondern diesen eigenmächtig abgeändert. Somit liegt keine Einverständniserklärung der Pächterin im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter Satz Stmk. JagdG 1986 vor. Im Weiteren fehlt bei einem Großteil der vorgelegten Unterschriftenlisten, für welche die hierfür vorgesehenen Formblätter verwendet wurden, ein sogenannter Pächtervorschlag, da in der vorgesehenen Rubrik (aber auch auf den sonstigen Formblatt) kein Pächtervorschlag, nämlich der Name der/des Vorgeschlagenen (Jagdgesellschaft A) enthalten ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist somit das Schreiben vom 14.02.2017 nicht als qualifizierter Pächtervorschlag zu werten, da dieses (dieser) nicht den Bestimmungen des § 24 Abs 3 Stmk. JagdG entspricht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist somit das Schreiben vom 14.02.2017 nicht als qualifizierter Pächtervorschlag zu werten, da dieses (dieser) nicht den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, Stmk. JagdG entspricht. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.08.2017 den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde I vom 09.03.2017 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „KG A, J, K und L“ an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch Herrn Obmann Ing. B C zum wertgesicherten Pachtschilling von € 8.879,00 zusätzlich 20 % Umsatzsteuer wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung versagt. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.08.2017 den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde römisch eins vom 09.03.2017 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „KG A, J, K und L“ an die Jagdgesellschaft A, vertreten durch Herrn Obmann Ing. B C zum wertgesicherten Pachtschilling von € 8.879,00 zusätzlich 20 % Umsatzsteuer wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung versagt. Die Stadtgemeinde I hat in weiterer Folge innerhalb der in § 24 Abs 7 Stmk. JagdG 1986 angeführten 3-Monats-Frist keinen neuerlichen Beschluss über die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes KG A, J, K und L gefasst. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Jagdgesellschaft A in ihrem Schreiben vom 14.02.2017 dem Pächtervorschlag von € 5,00/ha nicht zugestimmt, sondern diesen abgeändert hat (Unterscheidung in Flächen von über 2 ha/€ 5,00 und unter 2 ha/€ 1,00). Im Schreiben vom 14.02.2017 ist somit kein „qualifizierter Pächtervorschlag“ zu erkennen, dem die Stadtgemeinde I zwingend zu entsprechen gehabt hätte.Die Stadtgemeinde römisch eins hat in weiterer Folge innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 7, Stmk. JagdG 1986 angeführten 3-Monats-Frist keinen neuerlichen Beschluss über die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes KG A, J, K und L gefasst. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Jagdgesellschaft A in ihrem Schreiben vom 14.02.2017 dem Pächtervorschlag von € 5,00/ha nicht zugestimmt, sondern diesen abgeändert hat (Unterscheidung in Flächen von über 2 ha/€ 5,00 und unter 2 ha/€ 1,00). Im Schreiben vom 14.02.2017 ist somit kein „qualifizierter Pächtervorschlag“ zu erkennen, dem die Stadtgemeinde römisch eins zwingend zu entsprechen gehabt hätte. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den Bestimmungen des § 24 Abs 7 Stmk. JagdG 1986 folgend, unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) angeordnet. Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat gemäß § 16 Abs 1 leg cit mit den sich aus § 12 ergebenden Ausnahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen.Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 7, Stmk. JagdG 1986 folgend, unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (Paragraph 16,) angeordnet. Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg cit mit den sich aus Paragraph 12, ergebenden Ausnahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat die wesentlichen Verpachtungsbedingungen und den Ausrufungspreis festzusetzen und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, welche diese Beschlüsse vom Standpunkt der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls unter Befragen von Sachverständigen zu prüfen und nach etwaiger Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat (Abs 2).Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat die wesentlichen Verpachtungsbedingungen und den Ausrufungspreis festzusetzen und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, welche diese Beschlüsse vom Standpunkt der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls unter Befragen von Sachverständigen zu prüfen und nach etwaiger Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat (Absatz 2,). Die belangte Behörde hat aufgrund des Vorliegens der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen die öffentliche Versteigerung des Jagdrechtes für den verfahrensgegenständlich relevanten Teil der Gemeindejagd I, bestehend aus den Katastralgemeinden A, J, K und L kundgemacht (Schreiben vom 17.01.2018). Die Kundmachung wurde auf den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben, der Stadtgemeinde I, auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Leoben, sowie in den landwirtschaftlichen Mitteilungen ordnungsgemäß veröffentlicht. In obgenannter Kundmachung wurden die Versteigerungsbedingungen im Sinne des Steiermärkischen Jagdgesetzes dargelegt und der 01.03.2018, 09:00 Uhr, am Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Leoben, als Versteigerungstermin festgesetzt.Die belangte Behörde hat aufgrund des Vorliegens der diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen die öffentliche Versteigerung des Jagdrechtes für den verfahrensgegenständlich relevanten Teil der Gemeindejagd römisch eins, bestehend aus den Katastralgemeinden A, J, K und L kundgemacht (Schreiben vom 17.01.2018). Die Kundmachung wurde auf den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben, der Stadtgemeinde römisch eins, auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Leoben, sowie in den landwirtschaftlichen Mitteilungen ordnungsgemäß veröffentlicht. In obgenannter Kundmachung wurden die Versteigerungsbedingungen im Sinne des Steiermärkischen Jagdgesetzes dargelegt und der 01.03.2018, 09:00 Uhr, am Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft Leoben, als Versteigerungstermin festgesetzt. In der öffentlichen Versteigerung am 01.03.2018 wurde seitens des Vertreters der Herrn E F ein Anbot in Höhe des Ausrufspreises gelegt. Da seitens der anwesenden Personen, kein über den Ausrufspreis hinausgehendes weiteres Anbot vorgelegt wurde, erfolgte der Zuschlag für die in Rede stehende Gemeindejagd an Herrn E F. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, selbst ein (höheres) Anbot zu legen, um den Zuschlag für die Gemeindejagd I zu erhalten. In einem solchen Fall wäre es ihr freigestanden, den Differenzbetrag gerichtlich einzuklagen.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, selbst ein (höheres) Anbot zu legen, um den Zuschlag für die Gemeindejagd römisch eins zu erhalten. In einem solchen Fall wäre es ihr freigestanden, den Differenzbetrag gerichtlich einzuklagen. Der Versteigerungsakt selbst unterliegt gemäß § 17 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, welche aufgrund des Versteigerungs-aktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen hat und zwar an denjenigen, der das höchste Anbot gestellt hat.Der Versteigerungsakt selbst unterliegt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Stmk. JagdG 1986 der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, welche aufgrund des Versteigerungs-aktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen hat und zwar an denjenigen, der das höchste Anbot gestellt hat. Die Bestätigung oder Nichtbestätigung des Versteigerungsaktes sowie die Anordnung einer neuerlichen Versteigerung sind in Bescheidform zu erlassen. Der primäre Gegenstand des Verfahrens vor den Jagdbehörden ist die Frage, ob Versteigerung und Zuschlag gesetzmäßig erfolgten. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann zur Diskussion gestellt werden, ob die Versteigerung neu durchgeführt werden muss (vgl. VwGH 01.03.1956, Slg.3999/A).Die Bestätigung oder Nichtbestätigung des Versteigerungsaktes sowie die Anordnung einer neuerlichen Versteigerung sind in Bescheidform zu erlassen. Der primäre Gegenstand des Verfahrens vor den Jagdbehörden ist die Frage, ob Versteigerung und Zuschlag gesetzmäßig erfolgten. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann zur Diskussion gestellt werden, ob die Versteigerung neu durchgeführt werden muss vergleiche VwGH 01.03.1956, Slg.3999/A). Dass die öffentliche Versteigerung am 01.03.2018 und der Zuschlag nicht gesetzmäßig erfolgten, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erkennbar. Zusammenfassend kann in dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15.03.2018 keine Rechtswidrigkeit erkannt werden und war die Beschwerde somit abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.52.6.967.2018