RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlLVwG 40.7-1850/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.06.2018, GZ: PAD/18/01094845/001/VW), für A B, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwältin, Mstraße, L, den B E S C H L U S S gefasst: I. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)römisch eins. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) Folge gegeben und der Beschwerde der A B vom 02.07.2018 aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A B bekämpft durch ihre Rechtsvertreterin den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.06.2018, mit dem sie aufgefordert wurde, sich binnen einem Monat ab Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, widrigenfalls ihr die Lenkberechtigung entzogen werden müsse. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Betreffend der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Behörde im bekämpften Bescheid lediglich aus, es sei ihr „nach Interessenabwägung“ zur Kenntnis gelangt, dass die amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die körperliche Eignung der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der Straßenverkehrssicherheit derart stark berührt, dass die Umsetzung des Aufforderungsbescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheine. Im Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in der gegenständlichen Angelegenheit überhaupt keine begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 Führerscheingesetz vorliegen und sei der Bescheid nicht ausreichend begründet. Eine entsprechende Interessenabwägung sei überhaupt nicht vorgenommen worden. Im Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in der gegenständlichen Angelegenheit überhaupt keine begründeten Bedenken im Sinne des , Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz vorliegen und sei der Bescheid nicht ausreichend begründet. Eine entsprechende Interessenabwägung sei überhaupt nicht vorgenommen worden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich folgender Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige einer Polizeibeamtin an die Führerscheinbehörde sah sich diese veranlasst, ein Verfahren zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 FSG einzuleiten bzw. durchzuführen.Aufgrund einer Anzeige einer Polizeibeamtin an die Führerscheinbehörde sah sich diese veranlasst, ein Verfahren zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 8, FSG einzuleiten bzw. durchzuführen. Die Anzeige bzw. die Mitteilung an die Führerscheinbehörde hatte folgenden Inhalt: „Mitteilung: Das Zivilfahrzeug der JHS 3, wurde durch BI E die Wsiedlung in FR Hberg gelenkt. Ca. 15m nach der Einfahrt, seitens des Hberges, nach dem Hause Wsiedlung, kam der PKW, mit dem KZ X entgegen. Die Fahrzeuglenkerin weigerte sich ihren PKW zur Einfahrt des Hauses Wsiedlung zurückzusetzen. Auf Grund dessen wurde vor Ort, durch die einschreitende Beamtin eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Es konnte festgestellt werden, dass es sich bei der Lenkerin um die Angezeigte A B handelte. A B gab sinngemäß folgendes an: „Ich kann nicht zurückfahren, ich darf da runter fahren ich wohne dort. Sie dürfen hier nicht fahren ich seh kein Blaulicht blitzen. Sie glauben sie dürfen alles. Wenn ich beim Zurückschieben einen Verkehrsunfall baue, zahlen sie das? Ich schieb sicher nicht zurück, ich kann nicht zurückfahren. Ich werde sagen, dass sie hier gar nicht fahren dürfen!“ A B wurde darauf Aufmerksam gemacht, dass sie ihren PKW zurückschieben muss, da es ihr wegen der öffentlichen Verhältnisse leichter möglich wäre. A B hätte ihren PKW X, lediglich ca. 15 m bis zur Einfahrt des Hauses Wsiedlung zurückschieben müssen, dann wäre ein gefahrloses vorbeifahren des Zivilfahrzeuges möglich gewesen. A B erwiderte der EB immer wieder, dass sie nicht im Stande sei ihren PKW zurückzuschieben. A B wurde darauf Aufmerksam gemacht, dass es im täglichen Straßenverkehr immer wieder zu Situationen kommen kann, bei welchen man in der Lage sein muss den PKW zurückzuschieben, wenn sie dies nicht sei, wird eine Verkehrszuverlässigkeit gem. § 4 FSG angeregt. Auch dieses Mal antwortete A B, dass sie nicht dazu in der Lage sei. A B verhielt sich während der gesamten Amtshandlung durch die EB, sehr unkooperativ. A B wurde von der Anzeigenerstattung sowie der Veranlassung der Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit in Kenntnis gesetzt. Das Zivilfahrzeug der JHS 3, wurde durch BI E die Wsiedlung in FR Hberg gelenkt. Ca. 15m nach der Einfahrt, seitens des Hberges, nach dem Hause Wsiedlung, kam der PKW, mit dem KZ römisch zehn entgegen. Die Fahrzeuglenkerin weigerte sich ihren PKW zur Einfahrt des Hauses Wsiedlung zurückzusetzen. Auf Grund dessen wurde vor Ort, durch die einschreitende Beamtin eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Es konnte festgestellt werden, dass es sich bei der Lenkerin um die Angezeigte A B handelte. A B gab sinngemäß folgendes an: „Ich kann nicht zurückfahren, ich darf da runter fahren ich wohne dort. Sie dürfen hier nicht fahren ich seh kein Blaulicht blitzen. Sie glauben sie dürfen alles. Wenn ich beim Zurückschieben einen Verkehrsunfall baue, zahlen sie das? Ich schieb sicher nicht zurück, ich kann nicht zurückfahren. Ich werde sagen, dass sie hier gar nicht fahren dürfen!“ A B wurde darauf Aufmerksam gemacht, dass sie ihren PKW zurückschieben muss, da es ihr wegen der öffentlichen Verhältnisse leichter möglich wäre. A B hätte ihren PKW römisch zehn, lediglich ca. 15 m bis zur Einfahrt des Hauses Wsiedlung zurückschieben müssen, dann wäre ein gefahrloses vorbeifahren des Zivilfahrzeuges möglich gewesen. A B erwiderte der EB immer wieder, dass sie nicht im Stande sei ihren PKW zurückzuschieben. A B wurde darauf Aufmerksam gemacht, dass es im täglichen Straßenverkehr immer wieder zu Situationen kommen kann, bei welchen man in der Lage sein muss den PKW zurückzuschieben, wenn sie dies nicht sei, wird eine Verkehrszuverlässigkeit gem. Paragraph 4, FSG angeregt. Auch dieses Mal antwortete A B, dass sie nicht dazu in der Lage sei. A B verhielt sich während der gesamten Amtshandlung durch die EB, sehr unkooperativ. A B wurde von der Anzeigenerstattung sowie der Veranlassung der Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit in Kenntnis gesetzt. Mitteilung: Um die Situation deeskalierend zu Beenden wurde das Zivilfahrzeug von der EB ca. 85m bis zur nächsten Ausweiche bzw. Einfahrt, bergab, zurückgeschoben und A B konnten ihren PKW vorbeilenken.“ Mit Ladung vom 27.03.2018 versuchte die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin für 05.04.2018 zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG in die Behörde vorzuladen. Zu diesem Ladungstermin erschien die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht persönlich, sondern ihre Rechtsvertreterin.Mit Ladung vom 27.03.2018 versuchte die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin für 05.04.2018 zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß Paragraph 8, FSG in die Behörde vorzuladen. Zu diesem Ladungstermin erschien die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht persönlich, sondern ihre Rechtsvertreterin. In weiterer Folge wurde sodann von der belangten Behörde der hier in Rede stehende Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.In weiterer Folge wurde sodann von der belangten Behörde der hier in Rede stehende Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs 2 leg. cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Lenkberechtigung die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem die Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf hiebei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen wurde, von der behördlichen Annahme der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123). In concreto stützt sich der Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG der belangten Behörde ausschließlich auf die Einschätzung einer nicht hinreichenden Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin durch die Anzeigenlegerin. Dem gegenüber steht eine aktuelle ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. F, der der Beschwerdeführerin bestätigt, sie sei physisch und psychisch absolut in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken.In concreto stützt sich der Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG der belangten Behörde ausschließlich auf die Einschätzung einer nicht hinreichenden Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin durch die Anzeigenlegerin. Dem gegenüber steht eine aktuelle ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. F, der der Beschwerdeführerin bestätigt, sie sei physisch und psychisch absolut in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Tatsache allein, dass sich ein Verkehrsteilnehmer weigert, sein Fahrzeug auf einem steilen Straßenstück zurückzuschieben, ist im Hinblick auf eine ärztliche Stellungnahme zugunsten der Fahrzeuglenkerin nicht von vorneherein geeignet, ohne weiteres Gefahr im Verzug anzunehmen. Es wird im durchzuführenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu klären sein, ob tatsächlich begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG bestehen. Es wird im durchzuführenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu klären sein, ob tatsächlich begründete Bedenken im Sinne des , Paragraph 24, Absatz 4, FSG bestehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, , Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.7.1850.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.