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{'item': 'LVwG 30.9-1748/2017'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 99Art. 130§ 23Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.07.2018 GeschäftszahlLVwG 30.9-1748/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.06.2017, Belegnr.: 400000344742/Su, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 02.03.2017, um 19.04 Uhr, in G, Ggasse, mit dem PKW mit dem Kennzeichen X außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.06.2017, Belegnr.: 400000344742/Su, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 02.03.2017, um 19.04 Uhr, in G, Ggasse, mit dem PKW mit dem Kennzeichen römisch zehn außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat. Wegen der genannten Übertretung des § 23 Abs 2 StVO wurde

§ 99Abs 3 lit a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Wegen der genannten Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO wurde

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, er habe seiner Meinung nach die ihm angelastete Übertretung nicht begangen. Sein Fahrzeug sei parallel zum Gehsteig abgestellt gewesen, der Abstand zum Gehweg sei nicht ausgemessen worden. Es stehe auch nicht fest, wer den im Straferkenntnis angeführten Abstand von 50 cm bis 60 cm vom Fahrbahnrand gemessen habe. Aus den angeführten Fotos sei ersichtlich, dass sein Auto der Marke X sehr wohl am Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit verstehe er nicht, da er niemanden behindert habe. Solle das Straferkenntnis durch diese Beschwerde nicht aufgehoben werden, beantrage er eine öffentliche mündliche Verhandlung. Er gehe davon aus, dass die Abstands-messung vom beeideten Straßenaufsichtsorgan nicht richtig durchgeführt worden sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, er habe seiner Meinung nach die ihm angelastete Übertretung nicht begangen. Sein Fahrzeug sei parallel zum Gehsteig abgestellt gewesen, der Abstand zum Gehweg sei nicht ausgemessen worden. Es stehe auch nicht fest, wer den im Straferkenntnis angeführten Abstand von 50 cm bis 60 cm vom Fahrbahnrand gemessen habe. Aus den angeführten Fotos sei ersichtlich, dass sein Auto der Marke römisch zehn sehr wohl am Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit verstehe er nicht, da er niemanden behindert habe. Solle das Straferkenntnis durch diese Beschwerde nicht aufgehoben werden, beantrage er eine öffentliche mündliche Verhandlung. Er gehe davon aus, dass die Abstands-messung vom beeideten Straßenaufsichtsorgan nicht richtig durchgeführt worden sei. Nachdem die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung durch die Anzeige des Referates der Parkraumbewirtschaftung, inklusive der vorgelegten Lichtbilder, entsprechend ausreichend und nachvollziehbar, auch für das erkennende Gericht plausibel, durch Lichtbilder dokumentiert, belegt ist, konnte von der Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da auch auf Basis des Beschwerdevorbringens sich keine Neuerungen ergaben, die dies notwendig machen hätten können. Feststellungen: Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer am 02.03.2017, um 19.04 Uhr, in G, Ggasse, den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen X annähernd Fahrbahnparallel, allerdings in einem Abstand von zumindest 60 cm zum Fahrbahnrand, zum Halten aufgestellt. Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer am 02.03.2017, um 19.04 Uhr, in G, Ggasse, den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen römisch zehn annähernd Fahrbahnparallel, allerdings in einem Abstand von zumindest 60 cm zum Fahrbahnrand, zum Halten aufgestellt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Basis der Anzeige des Referates Parkraumbewirtschaftung in Zusammenhalt mit einem angefertigten Lichtbild, aus dem ersichtlich ist, dass der PKW des Beschwerdeführers in einer Distanz von zumindest 60 cm vom Fahrbahnrand sein Fahrzeug etwa fahrbahnparallel abgestellt hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Abstand zwischen der Gehsteigkante und dem rechten Vorderreifen größer ist, als die Höhe des auf dem Lichtbild ersichtlichen PKW-Reifens und eine solche durchschnittliche Höhe mit ca. 60 cm angenommen werden kann. Im Übrigen ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers schon in der Anzeige als dunkelgrünes KFZ der Marke X angegeben. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Basis der Anzeige des Referates Parkraumbewirtschaftung in Zusammenhalt mit einem angefertigten Lichtbild, aus dem ersichtlich ist, dass der PKW des Beschwerdeführers in einer Distanz von zumindest 60 cm vom Fahrbahnrand sein Fahrzeug etwa fahrbahnparallel abgestellt hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Abstand zwischen der Gehsteigkante und dem rechten Vorderreifen größer ist, als die Höhe des auf dem Lichtbild ersichtlichen PKW-Reifens und eine solche durchschnittliche Höhe mit ca. 60 cm angenommen werden kann. Im Übrigen ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers schon in der Anzeige als dunkelgrünes KFZ der Marke römisch zehn angegeben. Im Übrigen stellt die Farbe eines PKWs kein Identifikationsmerkmal für ein Delikt dar. Somit liegt den getroffenen Feststellungen keine subjektive Messung eines Park-aufsichtsorganes, sondern ein objektives Beweisfoto vor, dem auch keinerlei Neuerungen von Seiten des Beschwerdeführers gegenüberstanden. Trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte von der Anberaumung einer solchen abgesehen werden, da im Sinne des § 44 Abs 4 VwGVG eine Dokumentation durch ein objektives Lichtbild und nicht durch eine subjektive Parteiangabe, die allenfalls zu überprüfen gewesen wäre, erfolgte, sodass eine mündliche Erörterung dieser objektiven Umstände eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und im Übrigen nicht gesehen werden konnte, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren eingeschränkt worden wäre. Trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte von der Anberaumung einer solchen abgesehen werden, da im Sinne des Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG eine Dokumentation durch ein objektives Lichtbild und nicht durch eine subjektive Parteiangabe, die allenfalls zu überprüfen gewesen wäre, erfolgte, sodass eine mündliche Erörterung dieser objektiven Umstände eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und im Übrigen nicht gesehen werden konnte, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren eingeschränkt worden wäre. Rechtliche Ausführungen:

§ 50Vw

GVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 23Abs 2 St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken nicht am Rand der Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand aufstellt.

Paragraph 23, Absatz 2, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken nicht am Rand der Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand aufstellt. Für die Erfüllung des Tatbildes dieser Bestimmung reicht es aus, wenn das Fahrzeug nicht „am Rand der Fahrbahn“ abgestellt worden ist. Die Übertretung des Gebotes des § 23 Abs 2 StVO ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist (VwGH 29.10.1982, Zl.: 81/02/0039). Schutzzweck der Norm ist, bei der gebotenen Ausnützung des vorhandenen Parkplatzes den Ort der Aufstellung des Kraftfahrzeuges so zu wählen, dass kein anderer Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert wird. Weiters soll dadurch gewährleistet sein, dass die Fahrbahn möglichst freigehalten wird, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Diese Bestimmung dient damit einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs, andererseits aber der Ordnung des ruhenden Verkehrs.Für die Erfüllung des Tatbildes dieser Bestimmung reicht es aus, wenn das Fahrzeug nicht „am Rand der Fahrbahn“ abgestellt worden ist. Die Übertretung des Gebotes des Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist (VwGH 29.10.1982, Zl.: 81/02/0039). Schutzzweck der Norm ist, bei der gebotenen Ausnützung des vorhandenen Parkplatzes den Ort der Aufstellung des Kraftfahrzeuges so zu wählen, dass kein anderer Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert wird. Weiters soll dadurch gewährleistet sein, dass die Fahrbahn möglichst freigehalten wird, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Diese Bestimmung dient damit einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs, andererseits aber der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Die Übertretung des Gebotes des § 23 Abs 2 StVO ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist (VwGH 81/02/0039). Da der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand der übertretenen Norm gehört, gehen die Argumente in der Beschwerde, eine konkrete Behinderung sei nicht eingetreten, ins Leere. Die Übertretung des Gebotes des Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist (VwGH 81/02/0039). Da der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand der übertretenen Norm gehört, gehen die Argumente in der Beschwerde, eine konkrete Behinderung sei nicht eingetreten, ins Leere. Wie bereits dargelegt, ergibt sich anhand des angeführten proportionalen Vergleiches Reifenhöhe zum Abstand zur Gehsteigkante, dass die von der belangten Behörde angenommene Abstandsangabe von 50 cm bis 60 cm vom Fahrbahnrand auch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestätigt werden kann. Mit diesem Verhalten verstößt der Beschwerdeführer damit gegen die klare und unmissverständliche Anordnung des § 23 Abs 2 StVO, dass mehrspurige Fahrzeug am Rand der Fahrbahn aufzustellen sind. Damit wird auch der Schutzzweck der Ordnung des ruhenden Verkehrs nicht unwesentlich beeinträchtigt. Mit diesem Verhalten verstößt der Beschwerdeführer damit gegen die klare und unmissverständliche Anordnung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, dass mehrspurige Fahrzeug am Rand der Fahrbahn aufzustellen sind. Damit wird auch der Schutzzweck der Ordnung des ruhenden Verkehrs nicht unwesentlich beeinträchtigt. Im Übrigen trifft § 23 Abs 2 StVO für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge und Breite – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Die angelastete Übertretung ist von ihm somit zu verantworten. Im Übrigen trifft Paragraph 23, Absatz 2, StVO für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge und Breite – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Die angelastete Übertretung ist von ihm somit zu verantworten. Auf die in concreto verletzten Schutzzweckinteressen wurde bereits hingewiesen, als mildernd war die vorliegende Unbescholtenheit, als erschwerend nichts anzunehmen. Auch in Anbetracht dieser Umstände erscheint der Strafbetrag bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 726,00 als gerechtfertigt, im Hinblick auf die subjektiven und objektiven Strafzumessungsgründe, nachdem die Strafe im untersten Bereich bemessen wurde. Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.9.1748.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.