← Österreich

{'item': 'LVwG 70.2-1567/2018'}

Obsah (9)§ 28§ 6§ 25a§ 24§ 11§ 10§ 3§ 5§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.07.2018 GeschäftszahlLVwG 70.2-1567/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: Der mj. A B, geb. am xx, vertreten durch ihre Mutter, Frau C D, wird aufgrund des Antrages vom 04.04.2018 auf Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten einer Gehhilfe und eines Stehständers

§ 6St

BHG ein Kostenzuschuss in der Höhe von € 2.247,48 gewährt. Der mj. A B, geb. am xx, vertreten durch ihre Mutter, Frau C D, wird aufgrund des Antrages vom 04.04.2018 auf Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten einer Gehhilfe und eines Stehständers

Paragraph 6, StBHG ein Kostenzuschuss in der Höhe von € 2.247,48 gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ausgesprochen, dass der Antrag von A B auf Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten einer Gehhilfe und eines Stehständers abgewiesen wird. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ihr ein Ausdruck von der Antenne Steiermark Website vorliege, aus dem ersichtlich sei, dass im Jahr 2016 in Folge des Spendenaufrufes des AXIS Charity Roadtrip eine Spendensumme in der Höhe von € 75.818,95 angesammelt worden sei. Hiervon seien € 5.500,00 für die Anschaffung eines speziellen Rollstuhles für die Antragstellerin aufgewendet worden. Ein Betrag von € 35.159,48 sei auf ein zweckgebundenes Sparbuch eingezahlt worden, auf welches die Familie zugreifen könne. Aufgrund der Subsidiarität von Behindertenleistungen seien Zuschüsse erst dann zu gewähren, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Antragstellerin in Folge eines Spendenaufrufes Anspruch auf Leistungen in der Höhe von bis zu € 35.159,48 habe. Diese Summe würde sich auf einem zweckgebundenen Sparbuch, auf welches im Bedarfsfall zugegriffen werden könne, befinden. Da im Jahr 2016 auf dem Sparbuch € 35.159,48 gewesen seien, könnten die Kosten von insgesamt € 6.209,10 davon in Anspruch genommen werden. Die Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin führte in ihrem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel aus, dass sie am 04.04.2018 einen Antrag auf Bewilligung eines Kostenzuschusses für die Anschaffung einer Gehhilfe, eines Stehständers und eines Therapiestuhles eingebracht habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 11.05.2018 mit der Begründung abgewiesen worden, dass die erkennende Behörde Kenntnis von der Spendensumme habe. Darüber hinaus würde der Therapiestuhl kein Hilfsmittel im Sinne des § 6 StBHG darstellen. Hinsichtlich des Stehständers und der Gehhilfe führte die Beschwerdeführerin aus, dass bereits im Verlauf der letzten Rehaaufenthalte bereits zwei Stehständer verordnet worden seien, mit Zuzahlung durch die Bezirkshauptmannschaft und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse; diese waren vom Typ her anders und von einer anderen Herstellerfirma. Da dieses Modell nicht mehr in der notwendigen Größe angeboten werde, wurde im Zuge des letzten Rehaaufenthaltes in der Rehaklinik Judendorf-Straßengel der „Stehständer TODD“ getestet und in der Folge verordnet. Der bestehende Stehständer ist aufgrund des Wachstumsschubes für A B zu klein. Aus diesem Grund sei die Anschaffung eines Stehständers in der passenden Größe unabdingbar. Der Stehständer habe eine Spastik reduzierende Funktion und A B müsse nach ärztlicher Anordnung mehrere Stunden am Tag darin stehen, damit die Muskeln gelockert werden. Zudem werde auch die geistige Entwicklung gefördert, da Kinder im Stehen ganz andere Perspektiven und Möglichkeiten hätten, als im Liegen oder Sitzen. Es ergebe sich dadurch eine für die geistige Entwicklung wichtige Blickwinkelveränderung. A B benütze außerdem eine dynamische Gehorthese, die in diesem Stehständer angezogen werden solle. Durch das Stehen im Stehständer müsse die Beschwerdeführerin ihrer Muskulatur benützen, der Muskelaufbau werde dadurch gefördert und die Muskulatur sowie die Fuß- und Beinstellung befinde sich in korrekter Position, auch die Hüfte werde in die richtige Position gebracht. Ohne das Stehen und Aufdehnen der verkürzten spastischen Muskulatur hänge der Fuß permanent in einer Spitzfußposition und verursache Schmerzen was langfristig dazu führen könne, dass die Beschwerdeführerin orthopädische Operationen über sich ergehen lassen müsse. Der Stehständer würde zu einer Reduktion der Überstreckung des ganzen Körpers führen. Zur Gehhilfe wurde ausgeführt, dass die vorhandene nunmehr zu klein sei und eine neue Gehhilfe verordnet worden sei. Der „Walker Mustang Gr. 2“ ermögliche der Beschwerdeführerin Steh- und Gehbewegungen, wobei sie nur die Füße bewegen müsse. Mit der alten Gehhilfe habe sie bereits eine Gehbewegung über zwei Stunden pro Tag geschafft. Diese Bewegung sei sehr wichtig für die Reduzierung der Spastik und die Abwendung von Folgenschäden. Die Vertreterin der mj. Beschwerdeführerin führte in ihrem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel aus, dass sie am 04.04.2018 einen Antrag auf Bewilligung eines Kostenzuschusses für die Anschaffung einer Gehhilfe, eines Stehständers und eines Therapiestuhles eingebracht habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 11.05.2018 mit der Begründung abgewiesen worden, dass die erkennende Behörde Kenntnis von der Spendensumme habe. Darüber hinaus würde der Therapiestuhl kein Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 6, StBHG darstellen. Hinsichtlich des Stehständers und der Gehhilfe führte die Beschwerdeführerin aus, dass bereits im Verlauf der letzten Rehaaufenthalte bereits zwei Stehständer verordnet worden seien, mit Zuzahlung durch die Bezirkshauptmannschaft und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse; diese waren vom Typ her anders und von einer anderen Herstellerfirma. Da dieses Modell nicht mehr in der notwendigen Größe angeboten werde, wurde im Zuge des letzten Rehaaufenthaltes in der Rehaklinik Judendorf-Straßengel der „Stehständer TODD“ getestet und in der Folge verordnet. Der bestehende Stehständer ist aufgrund des Wachstumsschubes für A B zu klein. Aus diesem Grund sei die Anschaffung eines Stehständers in der passenden Größe unabdingbar. Der Stehständer habe eine Spastik reduzierende Funktion und A B müsse nach ärztlicher Anordnung mehrere Stunden am Tag darin stehen, damit die Muskeln gelockert werden. Zudem werde auch die geistige Entwicklung gefördert, da Kinder im Stehen ganz andere Perspektiven und Möglichkeiten hätten, als im Liegen oder Sitzen. Es ergebe sich dadurch eine für die geistige Entwicklung wichtige Blickwinkelveränderung. A B benütze außerdem eine dynamische Gehorthese, die in diesem Stehständer angezogen werden solle. Durch das Stehen im Stehständer müsse die Beschwerdeführerin ihrer Muskulatur benützen, der Muskelaufbau werde dadurch gefördert und die Muskulatur sowie die Fuß- und Beinstellung befinde sich in korrekter Position, auch die Hüfte werde in die richtige Position gebracht. Ohne das Stehen und Aufdehnen der verkürzten spastischen Muskulatur hänge der Fuß permanent in einer Spitzfußposition und verursache Schmerzen was langfristig dazu führen könne, dass die Beschwerdeführerin orthopädische Operationen über sich ergehen lassen müsse. Der Stehständer würde zu einer Reduktion der Überstreckung des ganzen Körpers führen. Zur Gehhilfe wurde ausgeführt, dass die vorhandene nunmehr zu klein sei und eine neue Gehhilfe verordnet worden sei. Der „Walker Mustang Gr. 2“ ermögliche der Beschwerdeführerin Steh- und Gehbewegungen, wobei sie nur die Füße bewegen müsse. Mit der alten Gehhilfe habe sie bereits eine Gehbewegung über zwei Stunden pro Tag geschafft. Diese Bewegung sei sehr wichtig für die Reduzierung der Spastik und die Abwendung von Folgenschäden. Was die Spendengelder anginge, sei es richtig, dass durch die von der Antenne Steiermark gesammelten Spendengelder ein Rollstuhl für A B angeschafft worden sei. Die Spendensammelaktion habe vor zwei Jahren stattgefunden, jedoch habe die Familie seitens des Vereines, der die Spendengelder verwalte, nie eine schriftliche Bestätigung oder einen Vertrag erhalten, wonach die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weitere Unterstützung erhalten würde. Die gesammelten Spendengelder gehörten dem Verein zur Forschung und Förderung von Kindern mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen und werde von diesem auch verwaltet. Die gesammelten Gelder seien auf einem Sparbuch veranlagt, was von einem Notar verwaltet werde. Die Beschwerdeführerin kenne weder die Konditionen zu deren weitere Hilfsgelder ausbezahlt werden würden, noch wurde ihnen eine konkrete Zusage gemacht. Für die Beschwerdeführerin bestünde die Möglichkeit einen Antrag für benötigte Hilfsmittel an den Verein zu stellen, wobei sie dieses allerdings erst dann machen könne, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Ob und zu welchen Voraussetzungen eine Übernahme der verbleibenden Restkosten seitens des Vereines erfolge sei ihnen nicht bekannt und wurden sie darüber auch nicht informiert. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Aufhebung der Bescheide sowie um Gewährung der Kostenzuschüsse für die Anschaffung einer Gehhilfe eines Stehständers sowie eines Therapiestuhles in gesetzlicher Höhe. Dazu ist festzuhalten, dass das Verfahren hinsichtlich des Therapiestuhles zu GZ: LVwG 70.2-1580/2018 gesondert geführt wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die mj. A B wurde aufgrund einer Frühgeburt in der 28. SSW am xx geboren und leidet an einer Zerebralparese mit spastischer Tetraparese. Sie ist immer wieder in der Klinik Judendorf-Straßengel zur Rehabilitation, erhält auch Physiotherapie, Ergotherapie und Logotherapie sowie eine Frühförderung und eine Sehförderung. Am 04.04.2018 stellte die Kindesmutter einen Antrag auf einen Zuschuss zu einer Gehhilfe bzw. Stehhilfe, wobei die Gehhilfe „Walker Mustang Gr. 2“ insgesamt € 2.776,80 und der Stehständer € 4.714,80 kostet. Seitens der GKK Steiermark wird ein Anteil von € 769,50 sowie € 513,00 bezahlt. Unstrittig steht auch für die belangte Behörde fest, dass die beantragte Gehhilfe „Walker Mustang Gr. 2“ und die Stehhilfe als Hilfsmittel im Sinne des § 6 StBHG angesehen werden und grundsätzlich „bezuschussbar“ seien. Die mj. A B wurde aufgrund einer Frühgeburt in der 28. SSW am xx geboren und leidet an einer Zerebralparese mit spastischer Tetraparese. Sie ist immer wieder in der Klinik Judendorf-Straßengel zur Rehabilitation, erhält auch Physiotherapie, Ergotherapie und Logotherapie sowie eine Frühförderung und eine Sehförderung. Am 04.04.2018 stellte die Kindesmutter einen Antrag auf einen Zuschuss zu einer Gehhilfe bzw. Stehhilfe, wobei die Gehhilfe „Walker Mustang Gr. 2“ insgesamt € 2.776,80 und der Stehständer € 4.714,80 kostet. Seitens der GKK Steiermark wird ein Anteil von € 769,50 sowie € 513,00 bezahlt. Unstrittig steht auch für die belangte Behörde fest, dass die beantragte Gehhilfe „Walker Mustang Gr. 2“ und die Stehhilfe als Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 6, StBHG angesehen werden und grundsätzlich „bezuschussbar“ seien. Hinsichtlich der Spendengelder werden folgende Feststellungen getroffen: Aus dem Spendenaufruf von Antenne Steiermark Roadtrip für A B existiert zu Gunsten der mj. Beschwerdeführerin ein Sparbuch, welches ausschließlich vom „Verein zur Forschung und Förderung von Kindern mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen“ p.A. Gstraße, G, verwaltet wird. Der Verein verfügt - durch Veranstaltung von verschiedensten Charities - über einen Fonds, der es ermöglicht, betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen. Folgende Kosten können zu Beispiel durch den Verein gefördert werden: •Heilbehelfe: wie z. B. orthopädische Schuhe, Rollator, Rollstühle, etc. •Hilfsmittel: Pflegebetten, Stehbetten, Bewegungstrainer, Hebelifter, etc. •Selbstbehalte: bei Heilbehlefen, bei Reha-bilitationsaufenthalten •Erholungsaufenthalte für Eltern, die Kinder mit schweren Handicaps zu Hause betreuen •Kostenübernahme für Begleitpersonen bei Rehabilitationsaufenthalten, die nicht von der Sozialversicherung übernommen werden Gefördert werden betroffene Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (Ausnahmen können geprüft werden) mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen. Ein entsprechendes Antragsformular kann auf der Homepage des Vereins direkt heruntergeladen werden und erfordert die Angabe von persönlichen Daten sowie der Darlegung der monatlichen Ein- und Ausgaben. Das gesamte Sparbuch wurde dem Verein von Radio Antenne Steiermark mit der Auflage übergeben, dass sämtliche Anträge nach den Vereinskriterien des genannten Vereines abgewickelt werden und die Mittel aus dem Sparbuch ausschließlich

den Vereinsstatuten, aufliegend bei der Vereinsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung – verwendet werden dürfen. Darunter fällt unter anderem, dass im jeweiligen Einzelfall das Geld ausschließlich zweckgebunden verwendet werden darf und dass ebenso eine medizinische Notwendigkeit hierfür gegeben sein muss. Geprüft muss diese medizinische Notwendigkeit unter anderem durch die ärztlichen Berater des Vereines werden. Weiters schreiben diese Statuten vor, dass bei jedem anderen Kind mit angeborenen oder erworbenen Bewegungsstörungen auch im Sinne der Gleichbehandlung sämtlicher Möglichkeiten zu Zahlungen und Unterstützungen von öffentlicher Stelle vorab in Anspruch genommen werden müssten. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin; weder die Minderjährige noch ihre gesetzlichen Vertreter haben selbst Zugriff auf dieses Sparbuch. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf das Beschwerdevorbringen. Weiters wurden die Information der Homepage des Vereins sowie dessen Statuten zur Feststellung herangezogen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde auch von keinen der beiden Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde auch von keinen der beiden Parteien beantragt. Rechtliche Beurteilung: § 2 StBHG lautet auszugsweise:Paragraph 2, StBHG lautet auszugsweise: „

(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung 1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, …
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch

Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(3)Ein Rechtsanspruch

Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4)Der Rechtsanspruch

Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen

§ 11Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.“

(4)Der Rechtsanspruch

Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat.“ § 3 StBHG lautet auszugsweise:Paragraph 3, StBHG lautet auszugsweise: „Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

  1. Heilbehandlung (§ 5);Heilbehandlung (Paragraph 5,);
  2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);“Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 6,);“ § 6 StBHG lautet auszugsweise:Paragraph 6, StBHG lautet auszugsweise: „

(1)Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2)Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3)Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4)Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes

§ 10Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.

(4)Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.

(5)In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“

(5)In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Absatz 3, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“ Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom

  1. Dezember 2014 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten sowie Kostenzuschüssen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015) § 2:Paragraph 2 : „Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.“ § 3 Paragraph 3, „Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
  2. Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4),Kostenzuschüsse für Therapien (Paragraph 4,),
  3. Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5),Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (Paragraph 5,),
  4. Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6),Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 6,),
  5. Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7),Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (Paragraph 7,),
  6. Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprachdolmetschleistungen (§ 8),Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprachdolmetschleistungen (Paragraph 8,),
  7. Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9).“Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (Paragraph 9,).“ § 5:Paragraph 5 : „

(1)Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2)Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3)Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4)Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.“ Die belangte Behörde führt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid unmissverständlich aus, dass die beantragte Gehhilfe sowie der Stehständer Hilfsmittel im Sinne des § 6 StBHG darstellen und auch grundsätzlich „bezuschussbar“ sind. Die belangte Behörde führt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid unmissverständlich aus, dass die beantragte Gehhilfe sowie der Stehständer Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 6, StBHG darstellen und auch grundsätzlich „bezuschussbar“ sind.

§ 3

der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2014 über die Festlegung der Leistungen und Leistungsentgelte sowie Kostenzuschüsse wird ausgeführt, dass Kostenzuschüsse für Hilfsmittel

§ 5zu gewähren sind.

§ 5 bestimmt, dass Kostenzuschüsse für Hilfsmittel 50 % betragen sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialhilfeversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels so beträgt der Zuschuss höchstens 30 % und dürfe die Restkosten nicht überschreiten.

§ 2

Abs 3 besteht ein Rechtsanspruch

Abs 2 nur soweit, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher statuarischer oder vertraglicher Regelungen eine ähnliche Leistung geltend machen kann. Die belangte Behörde vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsmeinung, dass die Spenden, die für die Minderjährige erzielt wurden und von denen die belangte Behörde Kenntnis erlangt hat, zu berücksichtigen seien, weshalb der Antrag auf Kostenzuschuss abgewiesen wurde.

Paragraph 3, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2014 über die Festlegung der Leistungen und Leistungsentgelte sowie Kostenzuschüsse wird ausgeführt, dass Kostenzuschüsse für Hilfsmittel

Paragraph 5, zu gewähren sind. Paragraph 5, bestimmt, dass Kostenzuschüsse für Hilfsmittel 50 % betragen sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialhilfeversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels so beträgt der Zuschuss höchstens 30 % und dürfe die Restkosten nicht überschreiten.

Paragraph 2, Absatz 3, besteht ein Rechtsanspruch

Absatz 2, nur soweit, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher statuarischer oder vertraglicher Regelungen eine ähnliche Leistung geltend machen kann. Die belangte Behörde vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsmeinung, dass die Spenden, die für die Minderjährige erzielt wurden und von denen die belangte Behörde Kenntnis erlangt hat, zu berücksichtigen seien, weshalb der Antrag auf Kostenzuschuss abgewiesen wurde. In den Erläuterungen zur StBHG-Novelle LGBl Nr. 94/2014 ((XVI. GPStLT RV EZ 2838/1) wird zum Inhalt der Novellierung unter anderem ausgeführt, dass eine „klarere Abgrenzung der Aufgaben des Sozialministeriumservices und des Arbeitsmarktservices zu jenen des Landes Steiermark hinsichtlich der Zielgruppen und Hilfeleistungen\; sowie eine Abgrenzung zu den Leistungen anderer Kostenträger durch eine klare Ausformung des Subsidiaritätsbegriffs und damit Klarstellung von Zuständigkeiten und Schaffung von mehr Transparenz für die AntragstellerInnen“ erreicht werden soll.In den Erläuterungen zur StBHG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, ((römisch sechzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 2838/1) wird zum Inhalt der Novellierung unter anderem ausgeführt, dass eine „klarere Abgrenzung der Aufgaben des Sozialministeriumservices und des Arbeitsmarktservices zu jenen des Landes Steiermark hinsichtlich der Zielgruppen und Hilfeleistungen\; sowie eine Abgrenzung zu den Leistungen anderer Kostenträger durch eine klare Ausformung des Subsidiaritätsbegriffs und damit Klarstellung von Zuständigkeiten und Schaffung von mehr Transparenz für die AntragstellerInnen“ erreicht werden soll. Diese Erläuternden Bemerkungen zu § 2 lauten auszugsweise wie folgt:Diese Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, lauten auszugsweise wie folgt: „Ein Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (vgl. § 3). Dieser allgemein formulierte Rechtsanspruch hat allerdings Grenzen dahingehend, dass einerseits auf den individuellen Hilfebedarf abzustellen ist, und andererseits auch den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird.„Ein Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung vergleiche Paragraph 3,). Dieser allgemein formulierte Rechtsanspruch hat allerdings Grenzen dahingehend, dass einerseits auf den individuellen Hilfebedarf abzustellen ist, und andererseits auch den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird. Zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes: VwGH 14.07.2011, 2010/10/0219; VwGH 23.01.2012, 2011/10/0037) wird nunmehr in Abs 2 festgehalten, dass ein Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung (vgl. § 4). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird (vgl. § 42 Abs 5 Z 2 lit. a).“ Zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes: VwGH 14.07.2011, 2010/10/0219; VwGH 23.01.2012, 2011/10/0037) wird nunmehr in Absatz 2, festgehalten, dass ein Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung vergleiche Paragraph 4,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird vergleiche Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,).“ Diesen Rechtsanspruch auf die beantragten Hilfsmittel hat die belangte Behörde auch grundsätzlich nicht verneint, jedoch aufgrund der von ihr durchgeführten Subsidiaritätsprüfung den Zuschuss nicht gewährt. Die oben zitierten Materialien zur Novelle führen dazu auszugsweise an: „Bei der Subsidiaritätsprüfung hat die Behörde festzustellen, ob ein anderer Kostenträger eine der beantragten Leistung gleichartige oder ähnliche Leistung anbietet, also der Mensch mit Behinderung eine solche geltend machen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist festzuhalten, dass der Mensch mit Behinderung

Abs.°2 einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Auf eine konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch (siehe Ausführungen weiter vorne). Die Hilfeleistung muss daher eine der in § 3 angeführten Hilfeleistungen (Hilfeleistung nach diesem Gesetz) sein, welche in ihrer konkreten Ausformung als Leistung in einer zu diesem Gesetz bezughabenden Verordnung bzw. in einem Sonderkonzept festgelegt ist.„Bei der Subsidiaritätsprüfung hat die Behörde festzustellen, ob ein anderer Kostenträger eine der beantragten Leistung gleichartige oder ähnliche Leistung anbietet, also der Mensch mit Behinderung eine solche geltend machen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist festzuhalten, dass der Mensch mit Behinderung

Abs.°2 einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Auf eine konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch (siehe Ausführungen weiter vorne). Die Hilfeleistung muss daher eine der in Paragraph 3, angeführten Hilfeleistungen (Hilfeleistung nach diesem Gesetz) sein, welche in ihrer konkreten Ausformung als Leistung in einer zu diesem Gesetz bezughabenden Verordnung bzw. in einem Sonderkonzept festgelegt ist. Um die Bezirksverwaltungsbehörden beim Verfahren der Subsidiaritätsprüfung zu unterstützen, wird ein Katalog zu relevanten Leistungen anderer Kostenträger erarbeitet werden.“ Die Erarbeitung dieser Unterlage ist bisher leider unterblieben. Wie sich aus den obigen Ausführungen und auch den Zielen der Novelle ergibt, wollte der Gesetzgeber – wohl auch aufgrund der Ergebnisse eines Rechnungshofberichts - eine Doppelgleisigkeit bei den Ansprüchen auf Leistungen vermeiden. Wie jedoch schon die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, müssten dabei keine Spenden lukriert werden. Zweifellos hat die Beschwerdeführerin – wie übrigens auch andere Kinder, die ähnliche Handicaps wie die Beschwerdeführerin hat, die Möglichkeit – um einen Kostenzuschuss vom Verein anzusuchen, wobei sie in der „angenehmen“ Position ist, dass dort sogar ein Sparbuch für sie hinterlegt ist, auf das im Bedarfsfall unter strengen Voraussetzungen zugegriffen werden kann. Dies allerdings auch nur – nach Ausschöpfung sämtlicher anderer Möglichkeiten vorab. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn Menschen für ein behindertes Kind spenden, dies in der Absicht tun, dass der gesammelte Betrag auch dem betroffenem Kind bzw. dessen Eltern zugute kommt und nicht damit das Ziel verfolgen, das Budget des Sozialhilfeträgers zu entlasten. Demgemäß kann davon ausgegangen werden, dass dieses Sparbuch für all jene Kosten zu verwenden ist, für die kein Rechtsanspruch bzw. keine andere Fördermöglichkeit besteht. Es kann dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass mit dieser Bestimmung durch den Zugriff auf private Sparbücher Rechtsansprüche nach dem StBHG eingespart werden. Beim genannten Verein handelt es sich mit Sicherheit auch um keinen sogenannten „Kostenträger“. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass ein eventuell vorhandenes Sparbuch der Beschwerdeführerin auf das die Eltern unmittelbaren Zugriff hätten – keinen Einfluss auf die Entscheidung beim Kostenzuschuss hätte; ausgenommen bei der Frage der Prüfung des Härtefalles, was jedoch nicht verfahrensrelevant ist. Die Gesamtkosten für die Gehhilfe und den Stehständer betragen € 7.491,60, der Kostenzuschuss von 30 % daher € 2.247,48, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.2.1567.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.