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{'item': 'LVwG 47.2-1628/2018'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 13§ 13a§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.08.2018 GeschäftszahlLVwG 47.2-1628/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag von Frau A B, geb. am xx, auf Übernahme der (Rest-)Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aus Sozialhilfemitteln auf dem Pflegeplatz E in D, H,

§ 13Abs 1 und 2 i

Vm § 13a Abs 1 und 3 StSHG und § 16 StPHG 2003 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 13

SHG die Übernahme von Kosten nur in Einrichtungen möglich sei, die nach § 13a SHG anerkannt seien. Da ein Pflegeplatz über keine Anerkennung nach § 13a SHG verfüge, seien die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht gegeben.Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag von Frau A B, geb. am xx, auf Übernahme der (Rest-)Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aus Sozialhilfemitteln auf dem Pflegeplatz E in D, H,

Paragraph 13, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und 3 StSHG und Paragraph 16, StPHG 2003 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 13, SHG die Übernahme von Kosten nur in Einrichtungen möglich sei, die nach Paragraph 13 a, SHG anerkannt seien. Da ein Pflegeplatz über keine Anerkennung nach Paragraph 13 a, SHG verfüge, seien die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn Herrn C D, hat fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Pension und Pflegegeld im Ausmaß von € 2.322,98 beziehe. Die Kosten für den monatlichen Pflegeplatz würden € 2.700,00 betragen, dazu kämen noch die Rezeptgebühr im Ausmaß von € 55,00, Einlagen in der Höhe von € 22,26 sowie € 20,00 für die Kosten von Fußpflege. Die Beschwerdeführerin besitze ein altes Bauernhaus und würden die monatlichen Kosten dafür € 231,49 betragen. Die Beschwerdeführerin sei bis 31.04.2017 (richtigerweise müsste es 30.04.2017 heißen) von ihrer Familie mit Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung und der Hauskrankenpflege betreut worden. Da dies auf Grund der Verschlechterung des Allgemeinzustandes und des damit einhergehenden pflegerischen Mehraufwandes zuhause nicht mehr möglich gewesen sei, erfolgte mit 01.05.2017 die Verlegung auf den Pflegeplatz E, welcher vom Land Steiermark bewilligt sei. Der Pflegeplatz verfüge über hochqualifiziertes Pflegepersonal

dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und dem Steiermärkischen Betreuungsberufsgesetz. Aus finanzielles Sicht sei die Unterbringung in einem Pflegeheim für Frau B und deren Familie weitaus günstig, für die öffentliche Hand jedoch teurer. Im Falle einer Pflegeheimunterbringung würden der Beschwerdeführerin zumindest € 207,56 monatlich als Taschengeld zur Verfügung stehen und zusätzlich würden ihr auch die jährlichen Sonderzahlungen verbleiben. Sehr befremdend erschiene es der Beschwerdeführerin auch, dass zumindest die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz sowie die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark die Zuzahlung zu Pflegeplätzen zur Sicherung des Lebensbedarfes gewähre. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, da es sich in dieser Sache um eine grundlegende Frage des Sozialhilfegesetzes zur Sicherung des Lebensbedarfes handle oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die bescheiderlassende Behörde zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zu verweisen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2018, wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am xx geboren, lebte bis 30.04.2017 bei sich zuhause in ihrem eigenen Haus und wurde am 01.05.2017 auf Grund des Mehrbedarfes an Pflege auf den Pflegeplatz E in H, D aufgenommen. Der Pflegeplatz E wurde seinerzeit für Frau E F, geb. am xx, mit Bescheid vom 01.03.2005 von der belangten Behörde bewilligt und im Jahr 2013 für Frau G H, geb. am xx, um einen weiteren Pflegeplatz erhöht, bewilligt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom 17.12.2012 wurde Herr C D, der Sohn der Beschwerdeführerin, zum Sachwalter für alle Angelegenheiten erklärt. Mit Schreiben vom 01.03.2018 bevollmächtige der Sachwalter seine Tochter Frau I J ihn in allen Angelegenheiten, welche mit seiner Mutter Frau A B verbunden sein, zu vertreten. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Witwenpension in der Höhe von € 316,10, Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von € 1.285,20, wobei ein Krankenversicherungsbeitrag von € 16,12 in Abzug zu bringen ist. Weiters hat sie Anspruch auf den Rentenbezug nach dem KOVG in der Höhe von € 737,

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom 17.12.2012 wurde Herr C D, der Sohn der Beschwerdeführerin, zum Sachwalter für alle Angelegenheiten erklärt. Mit Schreiben vom 01.03.2018 bevollmächtige der Sachwalter seine Tochter Frau römisch eins J ihn in allen Angelegenheiten, welche mit seiner Mutter Frau A B verbunden sein, zu vertreten. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Witwenpension in der Höhe von € 316,10, Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von € 1.285,20, wobei ein Krankenversicherungsbeitrag von € 16,12 in Abzug zu bringen ist. Weiters hat sie Anspruch auf den Rentenbezug nach dem KOVG in der Höhe von € 737,
  2. Die Pflegekosten für die Beschwerdeführerin auf dem Pflegeplatz E betragen monatlich € 2.700,
  3. Am 05.03.2018 wurde vom Sachwalter ein Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim für die Beschwerdeführerin gestellt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 25.07.
  4. Sämtliche wesentliche Feststellungen des Sachverhaltes sind für die Parteien unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Der Antrag von Frau A B, wurde ursprünglich auf Übernahme der (Rest-) Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aus Sozialhilfemitteln auf dem Pflegeplatz E in D, H, im Sinne des § 13 Abs 1 und 2 SHG gestellt. In der Beschwerde wurde der Antrag – naturgemäß aufgrund der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde insofern „abgeändert“ als nun ein „Kostenbeitrag zu den Pflegeplatzkosten “ beantragt wurde. Der Antrag von Frau A B, wurde ursprünglich auf Übernahme der (Rest-) Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung aus Sozialhilfemitteln auf dem Pflegeplatz E in D, H, im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und 2 SHG gestellt. In der Beschwerde wurde der Antrag – naturgemäß aufgrund der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde insofern „abgeändert“ als nun ein „Kostenbeitrag zu den Pflegeplatzkosten “ beantragt wurde.

§ 13Abs 8 AVG (i

Vm § 17 VwGVG) ist die Änderung des verfahrensleitenden Antrags in jedem Stadium des Verfahrens möglich, es sei denn, dass damit eine wesentliche Änderung vorliegt. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn es sich um eine Änderung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit oder um eine Änderung der Sache ihrem Wesen nach handelt. Eine Wesensänderung liegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, wenn der Beschwerdegegenstand ausgewechselt wird. (Erkenntnisse des VwGH vom 16. 2. 2017, Ra 2016/05/0026; sowie vom 12. 9. 2016, Ra 2014/04/0037)

Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) ist die Änderung des verfahrensleitenden Antrags in jedem Stadium des Verfahrens möglich, es sei denn, dass damit eine wesentliche Änderung vorliegt. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn es sich um eine Änderung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit oder um eine Änderung der Sache ihrem Wesen nach handelt. Eine Wesensänderung liegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, wenn der Beschwerdegegenstand ausgewechselt wird. (Erkenntnisse des VwGH vom

  1. 2017, Ra 2016/05/0026; sowie vom
  2. 2016, Ra 2014/04/0037) Dazu wird auch auf die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb verwiesen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 43ff): Nach § 13 Abs 8 2 Satz AVF ist eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Einzefallbezogenheit der Rechtsprechung weiter gewährleistet sein soll.Dazu wird auch auf die Ausführungen von Hengstschläger/Leeb verwiesen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 43ff): Nach Paragraph 13, Absatz 8, 2 Satz AVF ist eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Einzefallbezogenheit der Rechtsprechung weiter gewährleistet sein soll. Der Gesetzgeber hat die Unbestimmtheit dieser Wendung bewusst in Kauf genommen: „Wo die Grenze zwischen einer das ‚Wesen‘ der Sache nicht berührenden ‥ Antragsänderung (Projektsänderung) und einer auch weiterhin unzulässigen ‚Antragsänderung‘ ‥ verläuft, kann nicht allgemein gesagt werden ‥ und wird auch weiterhin letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden sein“ (AB 1998, 28; vgl auch VwSlg 18.003 A/2010 [arg „Wertungsfrage“]; kritisch dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 162/1). Damit wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Einzelfallbezogenheit der Rsp weiter gewährleistet sein soll (vgl Mayer, ecolex 1998, 591), zwei Aussagen von allgemeiner Bedeutung lassen sich aber doch aus den Materialien ableiten: Zum einen soll eine Antragsänderung dann das Wesen der Sache berühren und daher weiterhin jedenfalls unzulässig sein (vgl Onz/Kraemmer, RdU 1999, 135 ff), wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (siehe dazu Erkenntnis des VwGH 10.9.2008, 2007/05/0107).Der Gesetzgeber hat die Unbestimmtheit dieser Wendung bewusst in Kauf genommen: „Wo die Grenze zwischen einer das ‚Wesen‘ der Sache nicht berührenden ‥ Antragsänderung (Projektsänderung) und einer auch weiterhin unzulässigen ‚Antragsänderung‘ ‥ verläuft, kann nicht allgemein gesagt werden ‥ und wird auch weiterhin letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden sein“ Ausschussbericht 1998, 28; vergleiche auch VwSlg 18.003 A/2010 [arg „Wertungsfrage“]; kritisch dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 162/1). Damit wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Einzelfallbezogenheit der Rsp weiter gewährleistet sein soll vergleiche Mayer, ecolex 1998, 591), zwei Aussagen von allgemeiner Bedeutung lassen sich aber doch aus den Materialien ableiten: Zum einen soll eine Antragsänderung dann das Wesen der Sache berühren und daher weiterhin jedenfalls unzulässig sein vergleiche Onz/Kraemmer, RdU 1999, 135 ff), wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, „anderes Vorhaben“ handelt, wenn das Vorhaben also im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (siehe dazu Erkenntnis des VwGH 10.9.2008, 2007/05/0107). Erfolgt eine wesentliche Antragsänderung, die eine die Grenzen des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG übersteigende Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bewirkt, führt dies zu einer (konkludenten) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags (VwGH
  3. 1994, 93/04/0079;
  4. 1996, 95/07/0227;
  5. 1999, 98/05/0215). Hierbei hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH
  6. 2014, Ra 2014/22/0016).Erfolgt eine wesentliche Antragsänderung, die eine die Grenzen des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG übersteigende Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bewirkt, führt dies zu einer (konkludenten) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags (VwGH
  7. 1994, 93/04/0079;
  8. 1996, 95/07/0227;
  9. 1999, 98/05/0215). Hierbei hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH
  10. 2014, Ra 2014/22/0016). Zum anderen betont der AB die „Änderungsfreundlichkeit“ des Gesetzes, sodass wohl im Zweifel nicht von einer das Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 45 ff.). Eine Antragsänderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern zulässig, als die Änderung nicht wesentlich ist. Dies deckt sich mit dem Satz 2 des § 13 Abs 8 AVG, der besagt, dass durch die Änderung „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ werden darf. Zudem muss die sachliche und örtliche Zuständigkeit unberührt bleiben. Letztlich ist die Frage – so der VwGH in seinem Erkenntnis am 14.10.2015, Ra 2015/04/0055 – wo die Grenze zwischen einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen wesentlichen Antragsänderung liegt, eine Wertungsfrage. Hierbei ist darauf abzustellen, ob durch das Ausmaß der Änderung ein anderes Vorhaben beurteilt werden muss und ob es durch die Modifizierung des Vorhabens für andere Beteiligte zu nachteiligen Auswirkungen kommt, insbesondere indem zusätzliche Gefahren bestehen. Zum anderen betont der Ausschussbericht die „Änderungsfreundlichkeit“ des Gesetzes, sodass wohl im Zweifel nicht von einer das Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 45 ff.). Eine Antragsänderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern zulässig, als die Änderung nicht wesentlich ist. Dies deckt sich mit dem Satz 2 des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, der besagt, dass durch die Änderung „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ werden darf. Zudem muss die sachliche und örtliche Zuständigkeit unberührt bleiben. Letztlich ist die Frage – so der VwGH in seinem Erkenntnis am 14.10.2015, Ra 2015/04/0055 – wo die Grenze zwischen einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen wesentlichen Antragsänderung liegt, eine Wertungsfrage. Hierbei ist darauf abzustellen, ob durch das Ausmaß der Änderung ein anderes Vorhaben beurteilt werden muss und ob es durch die Modifizierung des Vorhabens für andere Beteiligte zu nachteiligen Auswirkungen kommt, insbesondere indem zusätzliche Gefahren bestehen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Antragstellerin ursprünglich ein Antrag Restkostenübernahme für ihre Unterbringung gestellt und dieser Antrag in der Folge auf einen Kostenzuschuss zu den Pflegeplatzkosten korrigiert. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist daher im Zweifel nicht der Ansicht, dass es dabei zu einer wesentlichen Antragsänderung gekommen sei. Dennoch war der Beschwerde aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes lauten in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 47/2018 auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes lauten in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, auszugsweise wie folgt: § 1Paragraph eins Aufgabe der Sozialhilfe „

(1)Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2)Die Sozialhilfe umfaßt:
  1. a)Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,
  2. b)Hilfe in besonderen Lebenslagen,
  3. c)Soziale Dienste
(3)Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.“ § 7 Paragraph 7, Text § 7Paragraph 7 Lebensbedarf „
(1)Zum Lebensbedarf gehören:
  1. a)Der Lebensunterhalt (§ 8);Der Lebensunterhalt (Paragraph 8,);
  2. b)Die erforderliche Pflege (§ 9);Die erforderliche Pflege (Paragraph 9,); § 7 Paragraph 7, Text § 9Paragraph 9 Erforderliche Pflege „
(1)Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2)Die erforderliche Pflege umfaßt
  1. a)die mobile Pflege;
  2. b)die Pflege in geeigneten stationären Eirnichtungen;
  3. c)die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. § 13Paragraph 13 Unterbringung in stationären Einrichtungen „
(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

§ 13aanerkannt sind.

(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

Paragraph 13 a, anerkannt sind.

(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5)Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen

Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“

(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen

Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“ § 13aParagraph 13 a Anerkennung stationärer Einrichtungen „

(1)Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.„
(1)Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Absatz 8, Ziffer 2,) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Ein Bedarf ist gegeben, wenn die Nachfrage nach stationären Einrichtungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz und des Bezirkes Graz-Umgebung sowie der jeweiligen Gebiete der übrigen politischen Bezirke nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann. Bei der Bedarfserhebung ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes (§ 38 Abs. 1) zu berücksichtigen.
(2)Ein Bedarf ist gegeben, wenn die Nachfrage nach stationären Einrichtungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz und des Bezirkes Graz-Umgebung sowie der jeweiligen Gebiete der übrigen politischen Bezirke nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann. Bei der Bedarfserhebung ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes (Paragraph 38, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung

Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird

(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung

Absatz 8, festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird …

(8)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
  1. die von der stationären Einrichtung zur Sicherung des Lebensbedarfs der Hilfeempfängerinnnen/Hilfeempfänger zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln;
  2. die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes; die Kategorie wird durch die Nettoraumfläche pro Pflegebett und die anerkannte Bettenanzahl bestimmt (Normkostenmodell);
  3. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen;
  4. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote;
  5. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards

Z 1 notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.“5. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards

Ziffer eins, notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.“ § 13a SHG in der zur Antragstellung geltenden Fassung LGBL Nr. 20/2017 lautete:Paragraph 13 a, SHG in der zur Antragstellung geltenden Fassung LGBL Nr. 20 aus 2017, lautete: „

(1)Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Ein Bedarf

Abs. 1 ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann.

(2)Ein Bedarf

Absatz eins, ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach stationären Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Einrichtungen abgedeckt werden kann.

(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen

§ 16

Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung

Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.“

(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen

Paragraph 16, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung

Absatz 5, festgelegten Voraussetzungen erfüllen.“ Das Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003) lautet auszugsweise: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen „

(1)Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.
(2)Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.
(2a)Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen.
(3)Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen.
(4)Einem Haushaltsverband angehörig sind Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts drei Jahre unterschreitet.“ § 16Paragraph 16 Ziel und Anwendungsbereich „
(1)Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, die Interessen und Bedürfnisse Pflegebedürftiger auf Pflegeplätzen zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbstständigkeit dieser Menschen im Rahmen einer familiären Pflege in einem qualitativ einwandfreien Standard zu sichern.
(2)Ein Pflegeplatzverhältnis wird durch Aufnahme zum Zweck der Pflege und Betreuung im Haushaltsverband des Betreuers begründet.“ Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, worauf ein Rechtsanspruch besteht und Hilfe in besonderen Lebenslagen und Soziale Dienste, worauf kein Rechtsanspruch besteht. Nach § 9 Abs 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht.Nach Paragraph 9, Absatz eins, StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Können die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht mehr besorgt werden, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese erforderliche Pflege. Kein Rechtsanspruch besteht dagegen bei über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehenden Leistungen wie der Sozialen Dienste § 16 StSHG.Können die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht mehr besorgt werden, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese erforderliche Pflege. Kein Rechtsanspruch besteht dagegen bei über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehenden Leistungen wie der Sozialen Dienste Paragraph 16, StSHG. In § 9 Abs 2 StSHG wird die Form der erforderlichen Pflege bestimmt. Erfasst sind die mobile Pflege, die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Konkret wird zur mobilen Pflege weiters ausgeführt, dass die Kosten hiefür bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst zwischen der Pflege in einer stationären Einrichtung und der Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung (mobile Pflege) unterschieden. In Paragraph 9, Absatz 2, StSHG wird die Form der erforderlichen Pflege bestimmt. Erfasst sind die mobile Pflege, die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Konkret wird zur mobilen Pflege weiters ausgeführt, dass die Kosten hiefür bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst zwischen der Pflege in einer stationären Einrichtung und der Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung (mobile Pflege) unterschieden. Zweifelsfrei zählen Pflegeplätze nach den Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes zu den stationären Einrichtungen.

§ 13Abs.

2 SHG dürfen Hilfeempfänger (somit Personen, die Anspruch darauf haben, dass ihrer Pflegebedürftigkeit durch Übernahme der Kosten bzw. Restkosten entsprochen wird) nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung anerkannt wurden.Zweifelsfrei zählen Pflegeplätze nach den Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes zu den stationären Einrichtungen.

Paragraph 13, Absatz 2, SHG dürfen Hilfeempfänger (somit Personen, die Anspruch darauf haben, dass ihrer Pflegebedürftigkeit durch Übernahme der Kosten bzw. Restkosten entsprochen wird) nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung anerkannt wurden. Während nach der alten Gesetzeslage (§ 13 a Abs. 3) die Pflegeplätze ausdrücklich von den „geeigneten stationären Einrichtungen“ ausnimmt, wird im novellierten Abs. 3 folgendes ausgeführt:Während nach der alten Gesetzeslage (Paragraph 13, a Absatz 3,) die Pflegeplätze ausdrücklich von den „geeigneten stationären Einrichtungen“ ausnimmt, wird im novellierten Absatz 3, folgendes ausgeführt: „Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung

Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen…“„Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung

Absatz 8, festgelegten Voraussetzungen erfüllen…“ Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO) wiederum betrifft Pflegeheime und Pflegeplätze, sodass zumindest diese Voraussetzungen vorliegen. Der Pflegeplatz verfügt allerdings nur über eine Bewilligung nach dem Pflegeheimgesetz und keine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen. Würde man nun versuchen, das Pflegeplatzbewilligung nach dem Pflegeheimgesetz als eine Bewilligung nach „nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen“ zu deuten, so muss auf die Materialien zur jüngsten Novelle verwiesen werden. Diese Materialen zur Novelle LGBl. Nr. 47/2018 lauten hinsichtlich des § 13a auszugsweise wie folgt:Der Pflegeplatz verfügt allerdings nur über eine Bewilligung nach dem Pflegeheimgesetz und keine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen. Würde man nun versuchen, das Pflegeplatzbewilligung nach dem Pflegeheimgesetz als eine Bewilligung nach „nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen“ zu deuten, so muss auf die Materialien zur jüngsten Novelle verwiesen werden. Diese Materialen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, lauten hinsichtlich des Paragraph 13 a, auszugsweise wie folgt: „In Abs. 3 soll der erste Satz lediglich legistisch, ohne inhaltliche Änderung, angepasst werden. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Regelung für Pflegeplätze weiterhin nicht anwendbar ist, da Pflegeplätze ex lege (§ 2 Abs. 1 und 2 Stmk. Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 77/2003) nicht unter den Begriff „Pflegeheime“ fallen.“„In Absatz 3, soll der erste Satz lediglich legistisch, ohne inhaltliche Änderung, angepasst werden. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Regelung für Pflegeplätze weiterhin nicht anwendbar ist, da Pflegeplätze ex lege (Paragraph 2, Absatz eins und 2 Stmk. Pflegeheimgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2003,) nicht unter den Begriff „Pflegeheime“ fallen.“ Mit der Bestimmung des § 13 SHG hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen nur in jenen Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung verfügen. Da Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem Pflegeheimgesetz verfügen, aber über keine Anerkennung im Sinne des § 13 a SHG verfügen können, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben.Mit der Bestimmung des Paragraph 13, SHG hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen nur in jenen Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung verfügen. Da Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem Pflegeheimgesetz verfügen, aber über keine Anerkennung im Sinne des Paragraph 13, a SHG verfügen können, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben. Ein Kostenzuschuss – so wie er nunmehr von der Beschwerdeführerin für ihre Betreuung auf dem Pflegeplatz E beantragt wurde, könnte nur im Rahmen einer freiwilligen Leistung des Sozialhilfeverbandes Deutschlandsberg erfolgen, ein gesetzlicher Anspruch ergibt sich – mangels entsprechender Bestimmungen – nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.2.1628.2018

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