← Österreich

{'item': 'LVwG 20.3-869/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.08.2018 GeschäftszahlLVwG 20.3-869/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric

§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen des nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin zu bezahlen. Die Höhe der Barauslage wird in einem gesonderten Beschluss vorgeschrieben. Weiters hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 nach Erhalt der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.C. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen des nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin zu bezahlen. Die Höhe der Barauslage wird in einem gesonderten Beschluss vorgeschrieben. Weiters hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 nach Erhalt der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen. D. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision unzulässig.D. Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. In der Beschwerde vom
  2. März 2018 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am
  3. Februar 2018 in rechtswidriger Weise 28 Kühe abgenommen worden seien. Bei einer mängelfreien Überprüfung des Sachverhaltes hätte sich jedoch ergeben, dass beim Betrieb des Beschwerdeführers ausreichende und tierschutzgerechte Möglichkeiten gewesen wären die Tiere zu verwahren und es wäre nicht notwendig gewesen, diese zum Verwahrer Ing. E F zu bringen. Eine Überprüfung hätte ergeben, dass ausreichend Futtermittel vorhanden gewesen sei und hätten auch die Viehgewichte entgegen der Annahme des Amtstierarztes keine ungewöhnlichen Abmagerungserscheinungen gezeigt. Der vom Beschwerdeführer angebotene Ersatzstall sei vom Amtssachverständigen offenbar nicht besichtigt worden und würden daher keine diesbezüglichen Lichtbilder vorliegen. Im Ersatzstall hätten jedenfalls 22 Großvieheinheiten untergebracht werden können. Auch sei es unrichtig, dass keine ausreichende Wasserversorgung zur Verfügung gestanden wäre, da die eingefrorene Wasserleitung mit einem Heizband umwickelt gewesen sei und daher die Wasserversorgung schnell aktiviert hätte werden können.römisch eins.
  4. In der Beschwerde vom
  5. März 2018 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am
  6. Februar 2018 in rechtswidriger Weise 28 Kühe abgenommen worden seien. Bei einer mängelfreien Überprüfung des Sachverhaltes hätte sich jedoch ergeben, dass beim Betrieb des Beschwerdeführers ausreichende und tierschutzgerechte Möglichkeiten gewesen wären die Tiere zu verwahren und es wäre nicht notwendig gewesen, diese zum Verwahrer Ing. E F zu bringen. Eine Überprüfung hätte ergeben, dass ausreichend Futtermittel vorhanden gewesen sei und hätten auch die Viehgewichte entgegen der Annahme des Amtstierarztes keine ungewöhnlichen Abmagerungserscheinungen gezeigt. Der vom Beschwerdeführer angebotene Ersatzstall sei vom Amtssachverständigen offenbar nicht besichtigt worden und würden daher keine diesbezüglichen Lichtbilder vorliegen. Im Ersatzstall hätten jedenfalls 22 Großvieheinheiten untergebracht werden können. Auch sei es unrichtig, dass keine ausreichende Wasserversorgung zur Verfügung gestanden wäre, da die eingefrorene Wasserleitung mit einem Heizband umwickelt gewesen sei und daher die Wasserversorgung schnell aktiviert hätte werden können. Es sei jedenfalls überschießend gewesen die Tiere abzunehmen auch wenn aufgrund der krankheitsbedingten Überforderung des Beschwerdeführers kurzfristig ein unverschuldeter Miststand gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem verfassungsgesetzlich gestützten Recht auf Erwerbsfreiheit und Eigentumsrecht verletzt worden. Es wurde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass „der Beschwerdeführer durch die Abnahme seiner 28 Stück Rinder, wie diese in der Abnahmebestätigung vom
  7. Februar 2018 (Beilage ./B) angeführt sind, und Verwahrung dieser Tiere beim Betrieb Ing. E F bis zum
  8. Februar 2018, und Euthanasie von zwei Tieren mit den Ohrenmarken AT****** und AT****** in seinen Rechten verletzt“ worden sei. Zudem wurde eine Kostennote in der Höhe von € 1.689,60 gestellt. Beigegeben wurden Lichtbilder vom Stall und vom vorgeschlagenen Ersatzstall des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung der Abnahme vom
  9. Februar
  10. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen legte am
  11. April 2018 eine Gegenschrift vor, in der sie anführte, dass aufgrund einer anonymen telefonischen Anzeige beim Amtstierarzt eine Kontrollmaßnahme beim Anwesen des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Dort habe man festgestellt, dass ein Großteil der Rinder unterversorgt bzw. unterernährt gewesen sei. Die Abmagerung der Tiere sei nicht nur durch einen Zeitraum von drei bis vier Tage verursacht worden, sondern sei der Abmagerungsprozess bereits über einen längeren Zeitraum erfolgt. Der angebotene Ersatzstall sei aufgrund der fehlenden Wasserversorgung in dem Stallgebäude nicht einmal für einen Teil der Tiere in Frage gekommen. Eine Euthanasie der zwei Rinder mit den Ohrenmarken AT****** und AT****** sei deshalb notwendig gewesen, da bereits bei der Verladung eine hochgradige Abmagerung der beiden Tiere festgestellt worden sei und werde die Abmagerung durch die Zerlegungsbefunde (siehe OZ 16, 17, 18 und 19) entsprechend fachlich belegt. Aus Sicht der Tierschutzbehörde sei eine behördliche Abnahme der gesamten Rinder im Sinne des § 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt unausweichlich gewesen und habe jedenfalls den veterinärrechtlichen Bestimmungen entsprochen. Es wurde beantragt die Beschwerde abzuweisen.Aus Sicht der Tierschutzbehörde sei eine behördliche Abnahme der gesamten Rinder im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2, TSchG durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt unausweichlich gewesen und habe jedenfalls den veterinärrechtlichen Bestimmungen entsprochen. Es wurde beantragt die Beschwerde abzuweisen. Beigegeben wurde ein elektronischer Akt, GZ: BHLI-20650/2018 und ein USB-Stick mit Lichtbildern, die die Zustände im Stall zum Zeitpunkt der Abnahme wiedergeben. II.
  12. Nach Durchführung einer Verhandlung am
  13. Mai 2018, bei der der Beschwerdeführer die Zeugen Dr. G H, I J, Dr. K L, M N und Mag. O P einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Gutachtens des veterinärmedizinischen Sachverständigen DDr. Q R und des vorgelegten elektronischen Aktes und Beilagen der Parteien, geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei.
  14. Nach Durchführung einer Verhandlung am
  15. Mai 2018, bei der der Beschwerdeführer die Zeugen Dr. G H, römisch eins J, Dr. K L, M N und Mag. O P einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Gutachtens des veterinärmedizinischen Sachverständigen DDr. Q R und des vorgelegten elektronischen Aktes und Beilagen der Parteien, geht das Gericht von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist seit 1997 Landwirt und spezialisiert auf Viehzucht, insbesondere Milchwirtschaft und Kuhhaltung. Seit 2011 betreibt er einen automatisierten Betrieb. Zum Vorfallszeitpunkt waren 30 Stück Kühe in dem Offenfrontstall (offene Südseite, die mit Rollos abgedeckt ist) untergebracht. Die Außentemperatur betrug minus 13 Grad. Am
  16. Februar 2018 führte der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Liezen Mag. O P eine Nachkontrolle beim Betrieb des Beschwerdeführers durch. Die Kontrolle war nicht angekündigt. Der Beschwerdeführer war dem Amtstierarzt bekannt, da es bereits zu Beanstandungen wegen Hygienebestimmungen bei der Milch und mangelnder Haltung bzw. tierschutzrechtlich relevante Vorkommnisse gekommen ist. So konnte der Amtstierarzt zum Beispiel feststellen, dass der Beschwerdeführer eine Kuh in einem separaten Bereich im alten Stallgebäude im abgemagerten Zustand und Seitenlage im Dezember 2017 gehalten hat. Bei Besichtigung des Stalles konnte der Amtstierarzt wahrnehmen, dass links und rechts neben dem Futtertisch eine Gülleansammlung war, wobei der Güllespiegel beim Laufgang ca. 40 cm betrug. Der in der Mitte befindliche Futtertisch war mit Kot übersäht und wurde auch von Tieren benützt. Der Liegebereich auf der rechten Seite war mit Gülle durchtränkt, ebenso auf der Querseite und auf der linken Seite stand die Gülle im Liegebereich ca. 10 cm hoch. An der rechten Seite des Futtertisches wurde eine verendete Kuh, welche in der Gülle lag, wahrgenommen. Alle übrigen Tiere standen in der Gülle. Auf der linken Seite des Futtertisches lag ebenfalls eine Jungkuh und war diese großteils mit Gülle bedeckt. Bei näherem Hinsehen konnte des Amtstierarzt feststellen, dass die Kuh noch lebte, jedoch wurde aufgrund des Zustandes des Tieres (hochgradig abgemagert) eine Euthanasie des Tieres angeordnet, die sodann vom angeforderten Hoftierarzt des Beschwerdeführers (bis zum Jahr 2015) Dr. G H durchgeführt wurde. Einige Tiere brüllten. Die Hälfte der Tiere war jedenfalls hochgradig abgemagert, der andere Teil war normal. Alle Tiere waren wesentlich mehr verschmutzt als bei einer normalen Tierhaltung, manche Tiere hatten an der Bauchdecke Schmutz bzw. Kotknoten. Mutterkühe auf der linken Seite des Stalles ließen den Kopf bereits hängen und war der Gang schwankend und unsicher, woraus der Amtstierarzt schloss, dass die Tiere mangelnde Kraft bzw. Energie hatten. Zwischenzeitig kamen zur Amtshandlung hinzu der Referent für Veterinärangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaft Liezen, I J, die Tierschutzombudsfrau für die Steiermark Dr. K L und die Tierschutzreferentin des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, M N. Sowohl der Amtstierarzt als auch die Tierschutzombudsfrau konnten übereinstimmend feststellen, dass die Tiere großteils hochgradig abgemagert waren. Dies konnten sie aufgrund adspektorischer und palpatorischer Proben beurteilen. Den Tieren stand keine trockene weiche Liegefläche zur Verfügung und konnten sich die Tiere nicht hinlegen, da ein Tier bei einer Temperatur unter 10 Grad sich nicht hinlegt. Eine ordnungsgemäße Futterversorgung war nicht gewährleistet. So konnte der Amtstierarzt optisch feststellen, dass bei der Hälfte der Tiere „die vorstehenden Knochen im Beckenbereich und Rückenbereich, die fehlende Bemuskelung im Oberschenkelbereich und Rückenbereich“ und „die Wirbelfortsätze im Rückenbereich sichtbar“ waren. Auch konnte der Amtstierarzt durch das zwischenzeitig vom Beschwerdeführer herbeigebrachte Futter feststellen, dass die Tiere hungrig waren. Aufgrund dessen wurde vom Amtstierarzt Gefahr in Verzug angenommen und hat daraufhin I J angeordnet die Tiere dem Beschwerdeführer abzunehmen.Zwischenzeitig kamen zur Amtshandlung hinzu der Referent für Veterinärangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaft Liezen, römisch eins J, die Tierschutzombudsfrau für die Steiermark Dr. K L und die Tierschutzreferentin des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, M N. Sowohl der Amtstierarzt als auch die Tierschutzombudsfrau konnten übereinstimmend feststellen, dass die Tiere großteils hochgradig abgemagert waren. Dies konnten sie aufgrund adspektorischer und palpatorischer Proben beurteilen. Den Tieren stand keine trockene weiche Liegefläche zur Verfügung und konnten sich die Tiere nicht hinlegen, da ein Tier bei einer Temperatur unter 10 Grad sich nicht hinlegt. Eine ordnungsgemäße Futterversorgung war nicht gewährleistet. So konnte der Amtstierarzt optisch feststellen, dass bei der Hälfte der Tiere „die vorstehenden Knochen im Beckenbereich und Rückenbereich, die fehlende Bemuskelung im Oberschenkelbereich und Rückenbereich“ und „die Wirbelfortsätze im Rückenbereich sichtbar“ waren. Auch konnte der Amtstierarzt durch das zwischenzeitig vom Beschwerdeführer herbeigebrachte Futter feststellen, dass die Tiere hungrig waren. Aufgrund dessen wurde vom Amtstierarzt Gefahr in Verzug angenommen und hat daraufhin römisch eins J angeordnet die Tiere dem Beschwerdeführer abzunehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatzunterbringung kam nicht in Frage, da nach Besichtigung durch den Amtstierarzt und I J festgestellt werden konnte, dass dort noch alter Mist lagerte, eine Anbindehaltung nicht gegeben war und Metallstangen umherlagen. Es war nichts vorbereitet und war das Wasser eingefroren. Zudem wurden drei Jahre zuvor, bei dem Altstall Tiere weggenommen, da keine ordnungsgemäße Haltung vorhanden war. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, er würde bis ca. 17.00 Uhr den Ersatzstall herrichten, wurde von der Behörde nicht angenommen, da es zum einen nicht in der kurzen Zeitspanne als nicht durchführbar erachtet wurde und zum anderen war der Viehbestand großteils unterernährt und in einem schlechten Zustand. Der Beschwerdeführer gab selbst an krank gewesen zu sein.Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatzunterbringung kam nicht in Frage, da nach Besichtigung durch den Amtstierarzt und römisch eins J festgestellt werden konnte, dass dort noch alter Mist lagerte, eine Anbindehaltung nicht gegeben war und Metallstangen umherlagen. Es war nichts vorbereitet und war das Wasser eingefroren. Zudem wurden drei Jahre zuvor, bei dem Altstall Tiere weggenommen, da keine ordnungsgemäße Haltung vorhanden war. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, er würde bis ca. 17.00 Uhr den Ersatzstall herrichten, wurde von der Behörde nicht angenommen, da es zum einen nicht in der kurzen Zeitspanne als nicht durchführbar erachtet wurde und zum anderen war der Viehbestand großteils unterernährt und in einem schlechten Zustand. Der Beschwerdeführer gab selbst an krank gewesen zu sein. Während der Zeit bis zum Abtransport der Tiere, um ca. 17.00 Uhr, wurden diese mit frischem Futter versorgt. Insgesamt wurden 28 Tiere abgenommen, wobei zwei Tiere bereits hochgradig abgemagert waren und sodann bei der Ersatzunterbringung euthanisiert wurden (siehe Zerlegungsbefund bei den Rindern mit Ohrenmarke AT****** und AT******, wo ein „minderguter Ernährungszustand“ festgestellt wurde). Der Abtransport der Tiere erfolgte problemlos und wurden 26 Tiere an den Beschwerdeführer am
  17. Februar 2018 rückübergeben, nachdem der Stall wieder ordnungsgemäß für eine Tierhaltung hergestellt war.
  18. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Zeugenaussagen als auch den vorgelegten Lichtbildern, woraus sich in nachvollziehbarer Weise der Zustand des Stallgebäudes zum Zeitpunkt der Abnahme ergibt. Die Feststellung, dass die Hälfte der Tiere hochgradig abgemagert waren ergibt sich aus dem Inhalt der Zeugenaussage Dr. K L und des Amtstierarztes. Es ist Tierärzten – insbesondere wie den beiden bei der Amtshandlung Anwesenden – zumutbar aufgrund ihrer Erfahrung, zu beurteilen ob Tiere hochgradig abgemagert waren oder nicht. Dies konnten sie aus der optischen Betrachtung und Betastung der Tiere erkennen und haben sie den Zustand der Tiere beschrieben. Wenn somit der Beschwerdeführer behauptet, dass ein mangelhafter Ernährungszustand der Tiere nicht vorlag und hiefür Schlachtabrechnungen von sieben Jahren vorlegte (Beilage ./I), als auch zum Beweis eines ausreichenden Futterdargebotes eine Bestätigung über die am Betrieb im Zeitraum Mai 2017 bis Oktober 2017 erzeugten Siloballen und Heuballen (Beilage ./J), sowie das sich bei den abgenommenen Tieren bis zum Zeitpunkt der Rückgabe die Gewichte nicht erheblich geändert hätten (8 kg Lebendunterschied; Beilage ./K), ein Zerlegungsbefund eines auf der Tierabnahmeliste angeführten Rindes vorlegt, aus welchem sich ergibt, dass eine kritische Rückenfettdichte vorliegen würde, tatsächlich sich aber ein guter Ernährungszustand ergibt (Beilage ./L) sowie weitere Lichtbilder (Beilage ./M), so können diese Beweismittel keinesfalls den Zustand der Tiere zum Abnahmezeitpunkt wiedergeben, sondern beziehen sich auf andere Zeiten. Das im angebotenen Ersatzstall, das dort befindliche Wasser eingefroren war, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen gab I J an, dass der Beschwerdeführer ihm nicht mitteilte, dass das Wasser sofort wieder aufgetaut hätte werden können.Das im angebotenen Ersatzstall, das dort befindliche Wasser eingefroren war, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen gab römisch eins J an, dass der Beschwerdeführer ihm nicht mitteilte, dass das Wasser sofort wieder aufgetaut hätte werden können. An den katastrophalen Zuständen der Tierhaltung besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel und wird dies durch die vorgelegten Lichtbilder, die den Zustand des mit Gülle überschwemmten Stalles als auch der verschmutzten und abgemagerten Tiere wiedergeben, dokumentiert. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 1.

Art. 130

Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte am

  1. März 2018 auf elektronischem Wege beim Gericht ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt (Abnahme der 28 Rinder) fand am
  2. Februar 2018 beim Anwesen des Beschwerdeführers L, Bweg, statt und war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die vom Organ der Bezirkshauptmannschaft Liezen vorgenommene Handlung im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte am

  1. März 2018 auf elektronischem Wege beim Gericht ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt (Abnahme der 28 Rinder) fand am
  2. Februar 2018 beim Anwesen des Beschwerdeführers L, Bweg, statt und war der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gegeben, da die vom Organ der Bezirkshauptmannschaft Liezen vorgenommene Handlung im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde. § 37 Abs 1, Abs 2 TschG lautet: Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 2, TschG lautet: Sofortiger Zwang

(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(1)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2)Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. ... § 5 Abs 1, Abs 2 Z 13 TschG lautet: Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 13, TschG lautet: Verbot der Tierquälerei
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
  1. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. ... Die Abnahme der 28 Rinder stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar, da die Verwaltungsorgane ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Einhaltung der für die Behörde geltenden Vorschriften Maßnahmen setzten und Zwang ausübten. Dadurch wurde in das subjektive Recht des Beschwerdeführers als Halter der Rinder eingegriffen. Vorerst wäre zu klären, ob die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der vom Beschwerdeführer gehaltenen Rinder in einer Weise vernachlässigt wurde, dass die Tiere Schmerzen, Leiden oder Schäden hatten. Feststeht, dass die meisten Tiere über das normale Maß verschmutzt und die Hälfte der Tiere hochgradig abgemagert war. Alleine eine über das normale Maß hinausgehende Verschmutzung (siehe Gutachten des Veterinärsachverständigen) kann schon bedingen das Schmerzen und Schäden auftreten. Stark abgemagerte Tiere haben mit Sicherheit unter dem Zustand gelitten und führte „die Haltung vom morastigen Boden zu Schmerzen, weil sich die Klauenspalten entzünden“ (siehe veterinärmedizinisches Gutachten). Es ist nachvollziehbar, dass die Tiere – die großer Kälte, Nässe und einer minderen Zufuhr von Nahrung ausgesetzt waren – unterkühlt waren und dieser Zustand bereits einen Grad erreichte, das als Leiden anzusehen ist (siehe ebenfalls Gutachten des Veterinärsachverständigen). Wenn der Beschwerdeführer angibt sich deshalb um die Tiere nicht so zu kümmern, da er seit
  2. Februar 2018 an Grippe erkrankt gewesen sei und den Arzt aufgesucht habe und er trotz verschriebener Bettruhe die Fütterung und Einstreuung vornahm, so ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer als langjährigen Landwirt mit Berufserfahrung durchaus möglich gewesen wäre von dritter Seite hiezu Hilfe zu holen. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen mit Hilfe des Maschinenringes, von Nachbarn bzw. der Feuerwehr den Güllestau in seinem Stall zu beenden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den untragbaren Zustand im Stall trotz Wissen in Kauf genommen und ist seine Handlungsweise zumindest als bedingter Vorsatz einzustufen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten jedenfalls gegen § 5 Abs 2 Z 13 TschG verstoßen. Die belangte Behörde wird daher bei dem vom Beschwerdeführer zu Tage getretenen Verhalten – der Beschwerdeführer hat wissentlich die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Rinder in grober Weise vorsätzlich vernachlässigt – wohl mit einem Verbot der Tierhaltung vorzugehen haben, umso mehr der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ein auffälliges Verhalten setzte und es zu befürchten ist, dass auch zukünftig eine Tierquälerei stattfinden wird. Zu dem Schluss kommt das Gericht aufgrund des Inhaltes der Aussage des Beschwerdeführers der trotz der tagelangen katastrophalen Umstände keine Veranlassung gesehen hat Hilfe herbeizuholen und den untragbaren Zustand im Stall in Kauf nahm.Wenn der Beschwerdeführer angibt sich deshalb um die Tiere nicht so zu kümmern, da er seit
  3. Februar 2018 an Grippe erkrankt gewesen sei und den Arzt aufgesucht habe und er trotz verschriebener Bettruhe die Fütterung und Einstreuung vornahm, so ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer als langjährigen Landwirt mit Berufserfahrung durchaus möglich gewesen wäre von dritter Seite hiezu Hilfe zu holen. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen mit Hilfe des Maschinenringes, von Nachbarn bzw. der Feuerwehr den Güllestau in seinem Stall zu beenden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den untragbaren Zustand im Stall trotz Wissen in Kauf genommen und ist seine Handlungsweise zumindest als bedingter Vorsatz einzustufen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten jedenfalls gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TschG verstoßen. Die belangte Behörde wird daher bei dem vom Beschwerdeführer zu Tage getretenen Verhalten – der Beschwerdeführer hat wissentlich die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Rinder in grober Weise vorsätzlich vernachlässigt – wohl mit einem Verbot der Tierhaltung vorzugehen haben, umso mehr der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ein auffälliges Verhalten setzte und es zu befürchten ist, dass auch zukünftig eine Tierquälerei stattfinden wird. Zu dem Schluss kommt das Gericht aufgrund des Inhaltes der Aussage des Beschwerdeführers der trotz der tagelangen katastrophalen Umstände keine Veranlassung gesehen hat Hilfe herbeizuholen und den untragbaren Zustand im Stall in Kauf nahm. Die belangte Behörde war daher verpflichtet die wahrgenommenen Verstöße gegen § 5 Abs 2 Z 13 TschG durch unmittelbare behördliche Zwangsgewalt (Abnahme der Tiere) zu beenden. Bemerkt wird noch das die Behörde zu Recht für eine schmerzlose Tötung einer abgemagerten Kuh, welche in der Gülle lag, sorgte.Die belangte Behörde war daher verpflichtet die wahrgenommenen Verstöße gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TschG durch unmittelbare behördliche Zwangsgewalt (Abnahme der Tiere) zu beenden. Bemerkt wird noch das die Behörde zu Recht für eine schmerzlose Tötung einer abgemagerten Kuh, welche in der Gülle lag, sorgte. Dass bei dem Zustand der Tiere und des Stalles für den Amtstierarzt „Gefahr in Verzug“ vorlag und daher die Behörde mit der Abnahme der Tiere vorgegangen ist, ist nachvollziehbar. Auch der veterinärmedizinische Sachverständige hat in dem Gutachten die Abnahme der Tiere für erforderlich erachtet, da dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig war. Die Unterbringung in den vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzstall wäre sicher nicht zielführend gewesen, da zum einen dort kein Wasser zur Verfügung stand, keine geeigneten Vorrichtungen zur hygienischen Darreichung des Futters und zum anderen auch aufgrund der bekannten Vorgeschichte (bereits Verstöße gegen Tierhaltung). Es war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere Abhilfe zu schaffen. Der Beschwerdeführer konnte keine Abhilfemaßnahmen gegen die schlechte Ernährung von Tieren treffen und keine getrennte Unterbringung vorweisen, wie sie für kranke oder schwache Tiere und tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen erforderlich wäre (siehe veterinärmedizinisches Gutachten). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten über mehrere Tage gezeigt, dass er den Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere nicht Willens war eine Abhilfe zu schaffen. Unter den Umständen war die Behörde – insbesondere der Amtstierarzt – verpflichtet, dem Beschwerdeführer die 28 Rinder abzunehmen, um die wahrgenommenen Verstöße gegen § 5 TschG zu beenden (§ 37 Abs 1 Z 1 TschG) und zum anderen musste er aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für die Tiere schaffen (§ 37 Abs 1 Z 2 TschG).Dass bei dem Zustand der Tiere und des Stalles für den Amtstierarzt „Gefahr in Verzug“ vorlag und daher die Behörde mit der Abnahme der Tiere vorgegangen ist, ist nachvollziehbar. Auch der veterinärmedizinische Sachverständige hat in dem Gutachten die Abnahme der Tiere für erforderlich erachtet, da dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig war. Die Unterbringung in den vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzstall wäre sicher nicht zielführend gewesen, da zum einen dort kein Wasser zur Verfügung stand, keine geeigneten Vorrichtungen zur hygienischen Darreichung des Futters und zum anderen auch aufgrund der bekannten Vorgeschichte (bereits Verstöße gegen Tierhaltung). Es war nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere Abhilfe zu schaffen. Der Beschwerdeführer konnte keine Abhilfemaßnahmen gegen die schlechte Ernährung von Tieren treffen und keine getrennte Unterbringung vorweisen, wie sie für kranke oder schwache Tiere und tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen erforderlich wäre (siehe veterinärmedizinisches Gutachten). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten über mehrere Tage gezeigt, dass er den Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere nicht Willens war eine Abhilfe zu schaffen. Unter den Umständen war die Behörde – insbesondere der Amtstierarzt – verpflichtet, dem Beschwerdeführer die 28 Rinder abzunehmen, um die wahrgenommenen Verstöße gegen Paragraph 5, TschG zu beenden (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, TschG) und zum anderen musste er aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für die Tiere schaffen (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TschG). Die Abnahme der 28 Tiere am
  4. Februar 2018 war sicherlich die ultima ratio, um den Schmerzens- und Leidenszustand der Tiere zu beenden. Die Abnahme der Tiere und auch die während der Ersatzunterbringung notwendige Euthanasie von zwei Rindern war notwendig und hätte jede andere getroffene Maßnahme Schmerzen und Leiden der Tiere verlängert. Die Beschwerde war daher sowohl bezüglich der Abnahme als auch der Ersatzunterbringung einschließlich der Euthanasie von zwei Rindern, abzuweisen. IV. Kosten: römisch vier. Kosten: Als Kosten des Verfahrens wurden im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ein Betrag von € 887,20 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 57,40 Vorlageaufwand, € 368,80 Schriftsatzaufwand und € 461,00 Verhandlungsaufwand.Als Kosten des Verfahrens wurden im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ein Betrag von € 887,20 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus € 57,40 Vorlageaufwand, € 368,80 Schriftsatzaufwand und € 461,00 Verhandlungsaufwand.

§ 35Abs 1 und Abs 4 Z 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer für die Barauslagen des veterinärmedizinischen Sachverständigen aufzukommen. Die Höhe der Kosten wird dem Beschwerdeführer in einem gesonderten Beschluss auferlegt.

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer für die Barauslagen des veterinärmedizinischen Sachverständigen aufzukommen. Die Höhe der Kosten wird dem Beschwerdeführer in einem gesonderten Beschluss auferlegt. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des vorgefundenen Zustandes der Tiere war mit der Abnahme als ultima ratio vorzugehen und diese im Sinne § 37 Abs 1 und 2 TschG gerechtfertigt.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des vorgefundenen Zustandes der Tiere war mit der Abnahme als ultima ratio vorzugehen und diese im Sinne Paragraph 37, Absatz eins und 2 TschG gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.3.869.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.