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{'item': 'LVwG 41.30-902/2016'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 68§ 363§ 32§ 19§ 94§ 2§ 1Art. 130§ 18§ 340§§ 8§ 345

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG 41.30-902/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch auch auf § 363 Abs 1 Z 2 GewO 1994 gestützt wird.als der Spruch auch auf Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gestützt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.02.2016, GZ: ABT12-49798/2014-28, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft in St. O b P, P, festgestellt wurde,

§ 68Abs 4 Z 4 AVG i

Vm § 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994 für nichtig erklärt und

§ 363Abs 4 Gew

O die Löschung der Eintragung im GISA verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.02.2016, GZ: ABT12-49798/2014-28, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft in St. O b P, P, festgestellt wurde,

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 für nichtig erklärt und

Paragraph 363, Absatz 4, GewO die Löschung der Eintragung im GISA verfügt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass

§ 363Abs 1 Z 3 Gew

O Bescheide, die nach der GewO erlassen wurden, mit Nichtigkeit

§ 68Abs 4 Z 4 AVG bedroht sind, wenn unter anderem der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19 Gew

O) zu Unrecht als erbracht beurteilt wurde und in diesen Fällen der Mangel noch andauert. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass

Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO Bescheide, die nach der GewO erlassen wurden, mit Nichtigkeit

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht sind, wenn unter anderem der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19 GewO) zu Unrecht als erbracht beurteilt wurde und in diesen Fällen der Mangel noch andauert. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei seit 23.01.2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der C D KG für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“. Der genannte Gewerbewortlaut entspreche nicht dem Genauigkeitsgebot

§°339 Abs 2 GewO 1994, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien.Der genannte Gewerbewortlaut entspreche nicht dem Genauigkeitsgebot

§°339 Absatz 2, GewO 1994, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien. Da der Beschwerdeführer auch weder über die Meisterprüfung noch über eine gleichwertige Prüfung in diesem Bereich verfüge und keine Nachweise über eine Tätigkeit im Bereich Metall- und Maschinenbau vorgelegt worden seien, könnten auch die Nachweise über die Absolvierung eines naturwissenschaftlichen Studiums sowie einige Kurse nicht als Äquivalent zu den in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das für das verbundene Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen. Die bereits mehr als zweijährige Tätigkeit als Geschäftsführer könne als Fachpraxis in diesem Zeitausmaß allein nicht ausschlaggebend für die fachliche Qualifikation sein. Im Zuge der Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen würden vorwiegend Holz- bzw. Betonkonstruktionen geplant und errichtet, die meist statisch relevant sein dürften. Neben diesen Tätigkeiten würden auch Drähte, Seile, Verbindungs- und Befestigungselemente und weitere Bauteile verarbeitet. Letztere Arbeiten seien dem Gewerbe des Metalltechnikers für Metall- und Maschinenbau vorbehalten. Die Planung von Hochseilgärten bedürfe statischer Kenntnisse, da die Standfestigkeit und Tragfähigkeit eines Hochseilgartens bzw. der verwendeten Brücken, Rutschen und Flying Foxes zwischen Bäumen und Masten bzw. Stützen gewährleistet sein müsse. Für die Verankerung der Stützen im Boden seien Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit bzw. gegebenenfalls über andere Baustoffe und Bauweisen notwendig, da Hochseilgärten vielmals auch in Wäldern, Felsschluchten, Steinbrüchen, Fabrikgeländen, Hinterhöfen, alten Fabrikhallen, Freizeithallen usw. errichtet würden. Nicht fachgerechte Planung und Errichtung von Hochseilgärten könne eine massive Gefahr für Leib und Leben darstellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den genannten Bescheid aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass richtig sei, dass die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe nicht in vollem Umfang vorlägen. Bei der seinerzeit ausgesprochenen individuellen Befähigung handle es sich um einen sehr eingeschränkten und spezialisierten Teilbereich der Metalltechnik, welcher auch in keinem anderen Gewerbe wirklich seinen Platz finde. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei somit lediglich die Befähigung für die ausgeübten, eingeschränkten Teilbereiche „Zur Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ nachzuweisen und entsprechende Nachweise seien beizubringen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung in diesem Bereich. Er vertrete jedoch die Meinung, dass er die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die „Planung und Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ notwendig seien, durch die im Bescheid angeführten Unterlagen sehr wohl habe nachweisen können. Besonders sei auf die Zeugnisse zur Ausbildung für mobile (temporäre) und stationäre Seilgartenanlagen sowie sein Studium der Sportwissenschaften hinzuweisen. In diesen Ausbildungen werde unter anderem auch das Herstellen von Drahtseilendverbindungen und die Konstruktion von Seilaufbauten mit und ohne Stahlseile gelehrt. Es würden physikalische Kenntnisse vermittelt, womit er sehr wohl nachweisen könne, dass entsprechende Kenntnisse in der Metalltechnik für den eingeschränkten Bereich der Errichtung von Hochseilgärten vorhanden seien. Die Tätigkeiten, die in seinem eingeschränkten Gewerbe ausgeübt würden, beschränkten sich neben der Planung handwerklich ausschließlich auf das Herstellen von Drahtseilendverbindungen mit Pressklemmen und/oder Seilklemmen und das Verbinden von vorgefertigten Teilen mittels Klemm- und Schraubverbindungen. Beide Vorgänge würden in der EN 13411-5 für das Herstellen von sicherheitsrelevanten Drahtseilendverbindungen geregelt. Handwerklich beschränke sich die Tätigkeit dabei auf das Bedienen einer mobilen Hydraulikpresse und/oder eines Drehmomentschlüssels/Schraubenschlüssels. Beides seien keine handwerklich sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, die schnell erlernt werden könnten und einfache Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes im Sinn des § 31 GewO darstellen. Die Tätigkeiten, die in seinem eingeschränkten Gewerbe ausgeübt würden, beschränkten sich neben der Planung handwerklich ausschließlich auf das Herstellen von Drahtseilendverbindungen mit Pressklemmen und/oder Seilklemmen und das Verbinden von vorgefertigten Teilen mittels Klemm- und Schraubverbindungen. Beide Vorgänge würden in der EN 13411-5 für das Herstellen von sicherheitsrelevanten Drahtseilendverbindungen geregelt. Handwerklich beschränke sich die Tätigkeit dabei auf das Bedienen einer mobilen Hydraulikpresse und/oder eines Drehmomentschlüssels/Schraubenschlüssels. Beides seien keine handwerklich sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, die schnell erlernt werden könnten und einfache Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes im Sinn des Paragraph 31, GewO darstellen. Die Rahmenbedingungen für die Herstellung dieser Endverbindungen und Pressverbindungen würden in der EN 13411 und der EN 15567 klar geregelt und die Verbindungen würden zusätzlich noch durch einen unabhängigen Prüfer kontrolliert, wie in der EN 15567-1 beschrieben. Die verarbeiteten Teile würden alle vorgefertigt angeliefert und vor Ort lediglich verbunden. Es seien keine Schweißarbeiten oder ähnlich anspruchsvolle handwerkliche Tätigkeiten notwendig. Alle diese Tatsachen seien sowohl der Bezirkshauptmannschaft als auch der erkennenden Behörde mitgeteilt worden und hätten die Grundlage der erteilten Gewerbeberechtigung gebildet. Der Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen, weshalb er für ihn nicht nachvollziehbar sei. Ihm sei bewusst, dass es sich um einen sehr speziellen Fall handle, welcher für Laien im Detail schwer zu beurteilen sei. Alle Tätigkeiten, welche nicht mit dem ihm zugesprochenen Gewerben auszuführen seien, wie das Errichten von Fundamenten, die statische Berechnung, Erdarbeiten usw. würden im Namen des Nebenrechts

§ 32Abs 1 Z 9 Gew

O iVm § 32 Abs 2 GewO (Übernahme von Gesamtaufträgen) von ihm immer an entsprechend berechtigte Unternehmen übergeben werden.Alle Tätigkeiten, welche nicht mit dem ihm zugesprochenen Gewerben auszuführen seien, wie das Errichten von Fundamenten, die statische Berechnung, Erdarbeiten usw. würden im Namen des Nebenrechts

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, GewO (Übernahme von Gesamtaufträgen) von ihm immer an entsprechend berechtigte Unternehmen übergeben werden. Er habe die E F-Schule besucht und dort den handwerklich praktischen Zweig belegt, wonach ihm nach Abschluss das erste Lehrjahr in einer Lehre erlassen worden wäre. Er könne daher auch dadurch einfache handwerkliche Fähigkeiten nachweisen. Zur fachlichen Tätigkeit werde angeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem Leiter der G H Hochseilgärten beim I J sei, Vorstandsmitglied der K L, er bilde Trainerinnen für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus, sei allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, arbeite seit inzwischen 20 Jahren in der Outdoor-Branche und habe in den letzten drei Jahren zehn Bauprojekte erfolgreich umgesetzt. Zur fachlichen Tätigkeit werde angeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem Leiter der G H Hochseilgärten beim römisch eins J sei, Vorstandsmitglied der K L, er bilde Trainerinnen für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus, sei allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, arbeite seit inzwischen 20 Jahren in der Outdoor-Branche und habe in den letzten drei Jahren zehn Bauprojekte erfolgreich umgesetzt. Zur Erlangung der Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei es notwendig gewesen, eine Fachprüfung vor drei Fachprüfern bei Gericht abzulegen. Er sei berechtigt, bei Gericht Gutachten zu Hochseilgärten, Niedrigseilgärten und Slacklinesystemen zu erstatten. Er könne mit Fug und Recht behaupten, einer der Spezialisten im verfahrensgegenständlichen Bereich in Österreich zu sein. Das Argument, dass die Planung von Hochseilgärten statischer Kenntnisse bedürfe, könne dadurch entkräftet werden, dass er durch sein Studium der Sportwissenschaften und die Teilnahme an verschiedenen Ausbildungen (siehe Auflistung) gute grundlegende Kenntnisse in den Bereichen der Physik, Kräfte und Statik nachweisen könne. Unter anderem lehre er dieses Fach (Kräfte und Statik) in den Hochseilgartentrainerausbildungen des internationalen Trägerverbundes aus österreichischen und deutschen Alpenvereinen und Bergführerverbänden. Diese guten grundlegenden Kenntnisse seien ausreichend, um standardisierte Anlagen planen zu können. Hier handle es sich lediglich um eine statische Musterrechnung, welche sich auf die Bruchkraft der Sicherungsstelle beziehe. Diese Rechnung sei bei nahezu jeder Anlage dieselbe. Nichtsdestotrotz seien zusätzlich, der EN 15567-1 entsprechend, für jede Anlage statische Berechnungen durchzuführen. Diese würden von ihm zugekauft. Arbeiten, die komplexere statische Berechnungen erforderten, dürfe auch der im vollen Umfang befähigte Metalltechniker nicht planen. Es könne wohl nicht sein, dass an eine individuelle (eingeschränkte) Befähigung höhere Anforderungen gestellt werden, als an einen im vollen Umfang Befähigten. Selbstverständlich würden auch alle komplexeren Anlagenteile, die von ihm geplant und errichtet würden, von einem Statiker (ZT) berechnet. Es werde auch von der EN 15567-1 eingefordert. Außerdem würden alle Anlagenteile nach Fertigstellung von einem unabhängigen Gutachter nach EN ISO/IEC17020, Kategorie A, begutachtet und freigegeben. Diese Tatsachen seien mitunter auch ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Bezirkshauptmannschaft die individuelle Befähigung festgestellt habe. Leider sei es verabsäumt worden, dies im Bescheid festzuhalten. Abschließend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in vielen Telefonaten und E-Mails versucht habe, in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer und der Landesregierung eine Lösung zu finden. Er habe unter anderem angeboten, seine guten Kontakte in der Branche zu nutzen, um eine Regelung für alle Betriebe, die in Österreich in diesem Bereich tätig seien, zu finden. Er sei verblüfft darüber, dass ein gut laufender Wirtschaftsbetrieb mit guten Wachstumschancen in seiner Entwicklung blockiert werde, obwohl sowohl formal als auch aus der Erfahrung der letzten drei Jahre klar hervorgehe, dass die notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten vorhanden seien. Die nachteiligen Wirkungen auf das öffentliche Interesse seien für ihn nicht erkennbar. Der Nachteil für seine Firma nach drei Jahren der Entwicklung, Investition und Planung sei jedoch immens. Die finanziellen Verluste seien hoch und die Wirkung auf eine ohnehin schwache Wirtschafts- und Beschäftigungslage nicht zu unterschätzen. Er sei vor den Kopf gestoßen und könne nicht verstehen, dass seine Bemühungen um eine rechtlich einwandfreie gewerberechtliche Regelung von den Behörden so behandelt werde. Sachverhalt: Am 30.04.2013 suchte der Beschwerdeführer um Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O für „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an.Am 30.04.2013 suchte der Beschwerdeführer um Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO für „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an. Als Nachweis für die Feststellung der individuellen Befähigung hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: ● Dekret des Landesgerichtes für ZRS Graz vom

  1. November 2012 betreffend die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete: - Sonstige Sportarten (sachlich beschränkt auf Erlebnispädagogik, Outdoortrainings, Hochseilgartenanlagen, temporäre Hochseilgärten, Niedrigseilgärten und Slacklinesysteme) - Sicherheitseinrichtungen am Berg (insbesondere Hochseilgartenanlagen, temporäre Hochseilgärten, Niedrigseilgärten und Slacklinesysteme) ● Deckungsbestätigung der M N Aktiengesellschaft vom
  2. November 2012 ● Bestätigung von der O P vom
  3. März 2012 betreffend die Tätigkeit in der Ausbildung von Hochseilgartentrainerinnen für stationäre Anlagen, temporäre Hochseilgärten und Kletterwälder (Adventure Parks) ● Bestätigung der Firma Q R vom
  4. März 2012 betreffend die „Ausbildung zum Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz“ im Zeitraum vom
  5. März 2012 bis
  6. März 2012 ● Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand der S T e.V. (K L; Diese repräsentiert europäische Trainer, Seilgartenbauer und Organisationen, die temporäre, mobile und stationäre Seilgärten betreiben) ● Bestätigung betreffend die Ausbildung „Ropes Course Trainer Modul 3 M2 – Stationäre Seilgartenelemente“ im Zeitraum vom
  7. Mai 2005 bis
  8. Juni 2005 ● Bestätigung betreffend die Ausbildung „M1 Mobile Seilgartenelemente“ im Zeitraum vom
  9. Oktober 2006 bis einschließlich
  10. Oktober 2006 ● Zertifikat betreffend „Sicherheitstrainer“ (Modul „Stationäre Seilgartenelemente“ und Modul „Mobile Seilgartenelemente“) ● Bestätigung über die Teilnahme am Lehrgang für Outdoor – Aktivitäten in der Zeit von März 2001 bis 2002 ● Zertifikat betreffend S T Allgemeiner Retter, S T Traditioneller Hochseilgarten Betreuer vom
  11. Jänner 2013 ● Sponsionsbescheid vom
  12. November 2010 „Magister der Naturwissenschaften“ – Diplomstudium der Sportwissenschaften ● Bestätigung betreffen die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung

§ 2

Abs 1 Z 4 GSVGBestätigung betreffen die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Mit rechtskräftigem Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, wurde über sein Ansuchen festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“, vorliegt. Am 31.10.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an.Am 31.10.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an. Neben anderen, bereits oben angeführten Unterlagen übermittelte der Beschwerdeführer in der Folge ein Schreiben der Wirtschaftskammer Steiermark vom 20. November 2013 betreffend die Wortlauterweiterung „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ (die Wirtschaftskammer teilte mit, dass sie auf Grund der nachgewiesenen zahlreichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in diesem Bereich eine positive Stellungnahme abgeben können, sofern es sich um vorgefertigte Anschlagpunkte handeln würde und wenn notwendig statische Berechnungen durch einen Ziviltechniker durchgeführt werden würden)“. Am 06.12.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ an. Gleichzeitig ersuchte er um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“.Am 06.12.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ an. Gleichzeitig ersuchte er um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“. Mit rechtskräftigem Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ durch A B vorliegt. Am 23.01.2014 zog der Beschwerdeführer die Gewerbeanmeldung betreffend seine Person zurück. Gleichzeitig meldete die C D KG, FN ******, die Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“, „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Slacklinesystemen“ und das Handelsgewerbe an. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde Mag. A B namhaft gemacht. Die C D KG, FN ******, mit Sitz in P, St. O b P, wurde am 26.04.2013 ins Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Mag. A B. Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der C D KG für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“. Die C D KG ist seit 23.01.2014 Gewerbeinhaberin des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ (Gewerberegisterauszug vom 06.03.2014 im Akt, Registernummer: ****). Zur Ausbildung des Beschwerdeführers: Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er

§ 1

der Zugangsverordnung für das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation weder ein Meisterprüfungszeugnis, noch ein einen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Bereich Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule oder Fachakademie im Bereich Maschinenbau, oder ein Zeugnis über eine Lehrabschlussprüfung im Bereich Metalltechnik oder über den Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einer Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen, oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, vorweisen kann. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er

Paragraph eins, der Zugangsverordnung für das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation weder ein Meisterprüfungszeugnis, noch ein einen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Bereich Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule oder Fachakademie im Bereich Maschinenbau, oder ein Zeugnis über eine Lehrabschlussprüfung im Bereich Metalltechnik oder über den Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einer Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen, oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, vorweisen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss des Diplomstudiums Sport- und Bewegungswissenschaften sowie über ein Dekret des Landesgerichtes für ZRS Graz betreffend die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete „Sonstige Sportarten (sachlich beschränkt auf Erlebnispädagogik, Outdoortrainings, Hochseilgartenanlagen, temporäre Hochseilgärten, Niederseilgärten und Slacklinesysteme), Sicherheitseinrichtungen am Berg (insbesondere Hochseilgartenanlagen, temporäre Hochseilgärten, Niedrigseilgärten und Slacklinesysteme)“; eine Ausbildung zum Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; die Ausbildung „Ropes Course Trainer Modul 3 M2 – Stationäre Seilgartenelemente“, die Ausbildung „M1 Mobile Seilgartenelemente“; ein Zertifikat als „Sicherheitstrainer“ (Modul „Stationäre Seilgartenelemente“ und Modul „Mobile Seilgartenelemente“ und eine Bestätigung über den Lehrgang für Outdoor–Aktivitäten; ein Zertifikat als S T Allgemeiner Retter und S T Traditioneller Hochseilgarten Betreuer. Der Beschwerdeführer ist Leiter der G H Hochseilgärten beim I J, Vorstandsmitglied der K L. Er bildet Trainer für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus.Der Beschwerdeführer ist Leiter der G H Hochseilgärten beim römisch eins J, Vorstandsmitglied der K L. Er bildet Trainer für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und das Ergebnis der am 22.03.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts Anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts Anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013:Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013: „

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1.Ziffer eins von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2.Ziffer 2 einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3.Ziffer 3 tatsächlich undurchführbar ist oder 4.Ziffer 4 an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ § 5 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 32/2018:Paragraph 5, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 32/2018: „

(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.„
(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
(2)Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“ § 18 GewO:Paragraph 18, GewO: „
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; 2.Ziffer 2 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung; 3.Ziffer 3 Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität; 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges; 5.Ziffer 5 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule; 6.Ziffer 6 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges; 7.Ziffer 7 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; 8.Ziffer 8 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; 9.Ziffer 9 Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung; 10.Ziffer 10 Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter; 11.Ziffer 11 Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1.Ziffer eins als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2.Ziffer 2 als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3.Ziffer 3 in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO:Paragraph 19, GewO: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 29 GewO:Paragraph 29, GewO: „Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides

§ 340Abs.

2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.“„Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides

Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.“ § 94 Z 5, 59 und 82 GewO:Paragraph 94, Ziffer 5, 59 und 82 GewO: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: 5. Baumeister, Brunnenmeister; 59.Ziffer 59 Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk); 82. Holzbau-Meister.“ § 99 GewO (Auszug):Paragraph 99, GewO (Auszug):

(1)Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
(1)Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
  1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
  3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  5. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  6. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  7. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3)Die Befähigung für Tätigkeiten

Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises

§ 18Abs. 1 erbracht werden.

(3)Die Befähigung für Tätigkeiten

Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises

Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.

(4)Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt. ...“ § 149 GewO (Auszug):Paragraph 149, GewO (Auszug): „
(1)Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.„
(1)Der Holzbau-Meister (Paragraph 94, Ziffer 82,) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
(2)Bei Ausführung der Arbeiten

Abs. 1 darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

(2)Bei Ausführung der Arbeiten

Absatz eins, darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

(3)Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3)Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4)Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(4)Der Holzbau-Meister (Paragraph 94, Ziffer 82,) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des Paragraph 99, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5)Der Holzbau-Meister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(6)Der Holzbau-Meister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. ...“ § 150 Abs 19 GewO:Paragraph 150, Absatz 19, GewO: „Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign (§ 94 Z 51) berechtigt.“„Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und des Metalldesign (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.“ § 363 GewO:Paragraph 363, GewO:
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn 1.Ziffer eins dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist; 2.Ziffer 2 die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist; 3.Ziffer 3 die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen

§§ 8

bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen

Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert; 4.Ziffer 4 der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist; 5.Ziffer 5 die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind; 6.Ziffer 6 zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, dass eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.

(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Abs. 1 Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(4)Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn 1.Ziffer eins a)Litera a eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes

§ 340Abs.

1 in das GISA eingetragen wurde odereine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes

Paragraph 340, Absatz eins, in das GISA eingetragen wurde oder b)Litera b eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige

§ 345

ist, in das GISA eingetragen wurde undeine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige

Paragraph 345, ist, in das GISA eingetragen wurde und 2.Ziffer 2 die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

Abs. 1 vorliegen.die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden. Im Beschwerdeverfahren bildet - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN).Im Beschwerdeverfahren bildet - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN). Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft inSt. O b P, P, festgestellt wurde,

§ 68Abs 4 Z 4 AVG i

Vm § 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und die Verfügung der Eintragung im GISA

§ 363Abs 4 Gew

O. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Bescheide zu Recht ergangen sind. Voraussetzung für ein derartiges Verfahren nach § 363 GewO ist lediglich das Vorliegen von Bescheiden, die – wie hier - in Rechtskraft erwachsen sind. Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft inSt. O b P, P, festgestellt wurde,

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 und die Verfügung der Eintragung im GISA

Paragraph 363, Absatz 4, GewO. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Bescheide zu Recht ergangen sind. Voraussetzung für ein derartiges Verfahren nach Paragraph 363, GewO ist lediglich das Vorliegen von Bescheiden, die – wie hier - in Rechtskraft erwachsen sind. Im Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O 1994 hat der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte, reglementierte Gewerbe mit „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ bzw. sodann erweitert um „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ ebenso wie in der zuletzt von der C D KG erstatteten Gewerbeanmeldung umschrieben.Im Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO 1994 hat der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte, reglementierte Gewerbe mit „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ bzw. sodann erweitert um „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ ebenso wie in der zuletzt von der C D KG erstatteten Gewerbeanmeldung umschrieben. Mit den genannten Bescheiden wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für die Ausübung für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ vorliegt. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wurden diese beiden Bescheide nach § 363 Abs 1 Z 3 GewO für nichtig erklärt und

§ 363Abs 4 Gew

O die Löschung der Eintragung im GISA verfügt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wurden diese beiden Bescheide nach Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO für nichtig erklärt und

Paragraph 363, Absatz 4, GewO die Löschung der Eintragung im GISA verfügt. In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde einerseits darauf, dass der Gewerbewortlaut nicht dem Genauigkeitsgebot nach § 339 Abs 2 GewO 1994 entspricht, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien und andererseits der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden sei.In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde einerseits darauf, dass der Gewerbewortlaut nicht dem Genauigkeitsgebot nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 entspricht, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien und andererseits der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden sei. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist nach § 29 GewO der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) oder des Bescheides

§ 340Gew

O im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifel sind die den einzelnen Geweben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (§ 29 GewO 1994).Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist nach Paragraph 29, GewO der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) oder des Bescheides

Paragraph 340, GewO im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifel sind die den einzelnen Geweben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (Paragraph 29, GewO 1994). Bedeutung erlangt der Umfang der Gewerbeberechtigung vor allem auch in Bezug auf die Beurteilung der Befähigung zur Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben (§ 16 GewO 1994). Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbeinhaber die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können (§ 16 Abs 2 GewO 1994).Bedeutung erlangt der Umfang der Gewerbeberechtigung vor allem auch in Bezug auf die Beurteilung der Befähigung zur Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben (Paragraph 16, GewO 1994). Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbeinhaber die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können (Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994). Entscheidend ist daher der Wortlaut des vom Beschwerdeführer in seinem Anbringen angeführten Gewerbes. Darüberhinaus haben, wie hier durch den Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte, „außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung… außer Betracht zu bleiben. Entscheidend ist … ausschließlich der Wortlaut …“ (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161, zur Gewerbeanmeldung). Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs 2 GewO 1994 wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Es wird dabei vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift und vom allgemeinen Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161), dh das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob die in der Gewerbeanmeldung verwendeten Begriffe dem „Genauigkeitsgebot“ nach § 339 Abs 2 GewO 1994 entsprechen, bildet allein die Frage, ob die begrifflichen Inhalte eindeutig abgrenzbar sind (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161). Dies ist gegenständlich, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, nicht der Fall.Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Es wird dabei vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift und vom allgemeinen Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161), dh das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob die in der Gewerbeanmeldung verwendeten Begriffe dem „Genauigkeitsgebot“ nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 entsprechen, bildet allein die Frage, ob die begrifflichen Inhalte eindeutig abgrenzbar sind (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161). Dies ist gegenständlich, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, nicht der Fall. Das vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ greift – wie zu zeigen ist - in die Kerntätigkeiten anderer reglementierter Gewerbe, wie Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, etc. ein. Der Berufsumfang des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ ist wie folgt umschrieben:

  1. „Herstellung von Konstruktionen des Stahl- und Metallbaues,
  2. Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangsanlagen sowie von Wänden und Decken bei vorwiegender Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
  3. Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunstoffen sowie von Beschlägen und Diebstahl- und Einbruchsicherungen
  4. Anfertigung von Sonnenschutzanlagen mit und ohne Antrieb,
  5. Entwurf und Herstellung von Aufzugs-, Transport- und Fördereinrichtungen,
  6. Bau von Transportmitteln und Behältern (Silos),
  7. Anfertigung von Druckbehältern, insbesondere Lager- und Mischbehältern,
  8. Herstellung von Metallmöbeln, Spiel- und Sportgeräten,
  9. Entwurf und Gestaltung von kunstschlosserischen Arbeiten,
  10. Herstellung von Draht- und Sieberzeugnissen,
  11. Herstellung von einfachen Waagen bis hin zum Wiegeautomaten,
  12. Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern,
  13. Planen, Herstellen und Instandhaltung von Maschinen, Geräten und Apparaten,
  14. Herstellung und Reparatur von Schlössern und Schlüsseln,“ MetalltechnikerInnen in der Metallbau- und Blechtechnik stellen Bau- und Konstruktionsteile aus Metall wie z. B. Rahmen, Treppen, Geländer sowie Fenster- und Fassadenelemente her. Sie erstellen Konstruktionspläne und technische Zeichnungen und programmieren und bedienen computergestützte Anlagen und Maschinen (CAD und CNC-Maschinen). Bei ihrer Arbeit wenden sie verschiedene metallbearbeitende Verfahren wie Schneiden, Schweißen, Drehen, Fräsen, Löten oder Nieten an. Sie arbeiten in Werkstätten und Werkhallen von Stahl- und Metallbaubetrieben (Gewerbe- und Industriebetriebe, Schlossereien) im Team mit BerufskollegInnen, Vorgesetzten und verschiedenen Fach- und Hilfskräften. MetalltechnikerInnen in der Metallbau- und Blechtechnik fertigen und montieren Bau- und Konstruktionsteile aus Mittel- und Feinblech und Metallen wie Stahl, Eisen oder Aluminium und Kupfer an und formen daraus Bauteil wie z. B. Gehäuse, Karosserieteile, Rahmen, Verkleidungen für Maschinen, Anlagen oder Apparate. Dabei bedienen sie Blechbiegemaschinen und programmieren computergestützte CNC-Anlagen. Zu ihren Erzeugnissen zählen außerdem z. B. Überdachungen, Fassadenteile, Türen, Tore, Treppen, Fensterrahmen oder Gitter. MetalltechnikerInnen in der Metallbau- und Blechtechnik stellen die Werkstücke anhand von technischen Zeichnungen und Plänen her, die sie mitunter auch selbst anfertigen. Sie planen die Arbeitsschritte, wählen die erforderlichen Materialien aus und schneiden zum Beispiel die Einzelteile anhand von Schablonen mit Handblechscheren oder Maschinenblechscheren zu. Die zugeschnittenen Teile und Werkstücke werden mit verschiedenen metallbearbeitenden Verfahren weiter bearbeitet, z. B. durch Schneiden, Sägen, Biegen, Stanzen, Bohren, Fräsen, Drehen, Umformen, Schweißen, Nieten, Schrauben oder Kleben. Bei diesen Arbeiten kommen auch computergesteuerte (CNC-)Werkzeugmaschinen zum Einsatz, welche von den MetallbautechnikerInnen programmiert und bedient werden. Die fertigen Teile werden gereinigt, geschliffen und poliert und zur Montage am Einsatzort (zumeist Baustellen) transportiert. Sie bauen vor Ort die Metallteile und -konstruktionen zusammen. Sie bauen auch Schließ- und Sicherheitsanlagen ein und installieren mechanische, hydraulische und elektrische Antriebe wie z. B. Torschließanlagen, Alarmanlagen oder Gegensprechanlagen. Darüber hinaus führen sie an ihren Erzeugnissen verschiedene Reparatur-, Wartungs- und Servicearbeiten durch. Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82 GewO 1994) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt (§ 149 Abs 1 GewO 1994). Bei Ausführung dieser Arbeiten darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.Der Holzbau-Meister (Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt (Paragraph 149, Absatz eins, GewO 1994). Bei Ausführung dieser Arbeiten darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt. Wobei der Holzbau-Meister, die im Abs. 1 angeführten Arbeiten, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen darf. Der Holzbau-Meister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen (§ 149 Abs 4 GewO 1994). Er ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt (§ 149 Abs 5 GewO 1994).Wobei der Holzbau-Meister, die im Absatz eins, angeführten Arbeiten, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen darf. Der Holzbau-Meister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des Paragraph 99, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen (Paragraph 149, Absatz 4, GewO 1994). Er ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt (Paragraph 149, Absatz 5, GewO 1994). Nach Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Seilgarten) bestehen Seilgärten aus mehreren Masten oder Bäumen, die durch verschiedene Elemente (Seilbrücken, Balken, etc.) verbunden sind. Befinden sich die Seile in einer Höhe, die eine Sicherung des Teilnehmers nötig macht, spricht man von einem Hochseilgarten. In einigen Fällen werden Seilgärten auch als Klettergarten bezeichnet. Seilgärten können stationär als feste Installation, mobil (transportabel) oder temporär (kurzzeitige Seilaufbauten) errichtet werden. Des Weiteren lassen sich Seilgärten hinsichtlich der verwendeten Sicherungssysteme und der Anlagenbeanspruchung unterscheiden. Der Bau der Anlage hängt im Wesentlichen von den Nutzungskonzepten ab. In der Regel handelt es sich um größere Waldseilgärten, bei denen eine Vielzahl von künstlichen Hindernissen (Übungen) aus Seilen, Netzen und Holzelementen in unterschiedlichen Höhen in Bäumen und am Boden (Stützen, Masten, etc.) installiert sind. In Waldseilgärten wird vor allem auf eine baumschonende Installation geachtet. In den meisten Fällen werden die Plattformen nach dem Reibungsprinzip an den Baum gepresst. Baumschutzmäntel aus Holz oder Gummi werden verwendet, um ein Reiben der Seile an der Borke zu verhindern. Als Grundmaterialien dienen Stahlseile, Holz in verschiedenen Variationen, Netze und Seile, die zu verschiedenen Bewegungsaufgaben kombiniert werden. Die Sicherung der Besucher erfolgt dabei in der Regel eigenverantwortlich durch Selbstsicherungssysteme. Unter Slackline ist eine Trendsportart ähnlich dem Seiltanzen zu verstehen, bei der man auf einem Kunstfaserband oder Gurtband balanciert, das zwischen zwei Befestigungspunkten gespannt ist (Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Slackline). Dabei werden Lowlines, Long Lines, Rodeo- oder Freestyle-Lines, Highlines, Waterlines, Jumplines, Nightlines, Slackline und Skateboarden und Slackboard unterschieden. Zum Slacken benötigt man nicht unbedingt viel Material. Das wichtigste Utensil ist die Slackline selbst. Befestigt wird diese elastische Band an zwei Fixpunkten (z. B. Bäume, Felsen, Mauern). Falls Bäume verwendet werden, sollen möglichst breite Bänder verwendet werden, zum Schutz der Rinde sind Schoner zu verwenden. Als verschiedene Möglichkeiten der Befestigung stehen etwa fix vernähte Hebebänder, Rundschlingen, Schraubkarabiner zur Verfügung, während an der anderen Seite ein Flaschenzug, eine Spanngurtratsche oder ein Hebelzug verwendet werden. Fehlen Bäume als Verankerung, können auch Erdanker im Boden befestigt werden. Zu den Hochseilgärten und Slacklinesystemen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die von ihm durchgeführten Tätigkeiten neben der Planung handwerklich ausschließlich auf das Herstellen von Drahtseilendverbindungen mit Pressklemmen und/oder Seilklemmen und das Verbinden von vorgefertigten Teilen mittels Klemm- und Schraubverbindungen beschränkt. Dafür verwendet er eine mobile Hydraulikpresse und/oder einen Drehmomentschlüssel oder Schraubenschlüssel. Beides seien keine handwerklich sehr anspruchsvollen Tätigkeiten. Jene Tätigkeiten, die nicht dem ihm „zugesprochenen“ Gewerbe auszuführen seien, wie das Errichten von Fundamenten, die statische Berechnung, Erdarbeiten, etc. würde er ohnehin bei der Übernahme von Gesamtaufträgen an berechtigte Unternehmen übergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Fall der Auftragsweitergabe sei eine Gewerbeberechtigung des weitergebenden Unternehmens für die weitergegebene Tätigkeit jedenfalls nicht (mehr) erforderlich, ist zudem nicht mit § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994 in Einklang zu bringen. Entsprechend dem darin normierten Nebenrecht sind Gewerbetreibende berechtigt, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Diese Bestimmung wäre aber überflüssig, würde man annehmen, dass es einem Gewerbetreibenden in gewerberechtlicher Hinsicht freistünde, einen Auftrag jeglichen Inhalts zu übernehmen, sofern er die Tätigkeit nicht selbst ausführt, sondern sie an einen (befugten) Dritten weitergibt (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0087).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Fall der Auftragsweitergabe sei eine Gewerbeberechtigung des weitergebenden Unternehmens für die weitergegebene Tätigkeit jedenfalls nicht (mehr) erforderlich, ist zudem nicht mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 in Einklang zu bringen. Entsprechend dem darin normierten Nebenrecht sind Gewerbetreibende berechtigt, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Diese Bestimmung wäre aber überflüssig, würde man annehmen, dass es einem Gewerbetreibenden in gewerberechtlicher Hinsicht freistünde, einen Auftrag jeglichen Inhalts zu übernehmen, sofern er die Tätigkeit nicht selbst ausführt, sondern sie an einen (befugten) Dritten weitergibt (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0087). Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, dass er zur Planung – mit oder ohne das Erfordernis statischer Kenntnisse - nach dem von ihm gewählten Gewerbewortlaut gar nicht berechtigt ist. Der Gewerbewortlaut berechtigt ihn nur zur Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen. Aber auch dabei kommt es nicht darauf an, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich selbst durchführt, sondern darum, welche Tätigkeiten vom Gewerbewortlaut umfasst sind. Bei der Schilderung der von ihm durchgeführten Tätigkeiten blendet der Beschwerdeführer gerade die Errichtung von Fundamenten, die statisch relevanten Verbindungen der vorgefertigten Teile durch das Anbringen von z. B. Drahtseilendverbindungen oder Klemm- und Schraubverbindungen mit Bäumen aus oder lässt etwa das Anfertigen und Anbringen von Plattformen aus Holz zur Gänze unerwähnt. Die oben angeführten Tätigkeiten laut Definition in Wikipedia zur Veranschaulichung der Ansicht der beteiligten Verkehrskreise – Errichtung von künstlichen Hindernissen (Übungen) aus Seilen, Netzen und Holzelementen in unterschiedlichen Höhen in und an Bäumen - entsprechen am ehesten der Errichtung von anderen verwandten Bauten (§ 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994) bzw. der Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (§ 99 Abs 1 Z. 4 GewO 1994) oder der Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird bzw. der Aufstellung von entsprechenden Gerüsten (§ 149 Abs 1 und Abs 5 GewO 1994), spricht also das Gewerbe Baumeister bzw. Holzbau-Meister an.Die oben angeführten Tätigkeiten laut Definition in Wikipedia zur Veranschaulichung der Ansicht der beteiligten Verkehrskreise – Errichtung von künstlichen Hindernissen (Übungen) aus Seilen, Netzen und Holzelementen in unterschiedlichen Höhen in und an Bäumen - entsprechen am ehesten der Errichtung von anderen verwandten Bauten (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) bzw. der Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994) oder der Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird bzw. der Aufstellung von entsprechenden Gerüsten (Paragraph 149, Absatz eins und Absatz 5, GewO 1994), spricht also das Gewerbe Baumeister bzw. Holzbau-Meister an. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit bei der Anbringung von Slacklines an Bäumen im Kern überhaupt Metalltechnik zum Einsatz gelangt und inwieweit bei der Errichtung von Hochseilgärten bestehend aus künstlichen Hindernissen (Übungen) aus Seilen, Netzen und Holzelementen in unterschiedlichen Höhen vorwiegend in und an Bäumen, bei der Errichtung von Fundamenten und Erdarbeiten sowie bei den dabei verwendeten Materialien, insbesondere Holz, der Kernbereich der Metalltechnik überhaupt angesprochen wird. Einige dieser Tätigkeiten sind dem Gewerbe des Baumeisters, nämlich Hochbauten und andere verwandte Bauten (§ 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994) sowie die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (§ 99 Abs 1 Z 4 GewO 1994) und zumindest auch des Holzbau-Meisters (§ 149 Abs 1 und Abs 5 GewO 1994) zuzuordnen.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit bei der Anbringung von Slacklines an Bäumen im Kern überhaupt Metalltechnik zum Einsatz gelangt und inwieweit bei der Errichtung von Hochseilgärten bestehend aus künstlichen Hindernissen (Übungen) aus Seilen, Netzen und Holzelementen in unterschiedlichen Höhen vorwiegend in und an Bäumen, bei der Errichtung von Fundamenten und Erdarbeiten sowie bei den dabei verwendeten Materialien, insbesondere Holz, der Kernbereich der Metalltechnik überhaupt angesprochen wird. Einige dieser Tätigkeiten sind dem Gewerbe des Baumeisters, nämlich Hochbauten und andere verwandte Bauten (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994) sowie die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994) und zumindest auch des Holzbau-Meisters (Paragraph 149, Absatz eins und Absatz 5, GewO 1994) zuzuordnen. Auch für den Beschwerdeführer ist offensichtlich unklar, wozu er nach dem von ihm gewählten Gewerbewortlaut berechtigt ist. Aber nicht nur die Tätigkeiten, auch das Wort „Errichten“ im Gewerbewortlaut legt sprachlich nicht eindeutig nahe, ob damit lediglich ausführende Tätigkeiten oder auch planerische gemeint sind. Der Beschwerdeführer hat bereits bei seinem Anbringen einen zu ungenauen Gewerbewortlaut verwendet, muss doch unter anderem die bei der Anmeldung eines Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes daher insbesondere eine eindeutige Abgrenzung gegenüber anderen, nicht freien und insbesondere sensiblen Gewerben ermöglichen. Letzteres ist doch nicht der Fall. Vielmehr lassen die gewählten Formulierungen nicht annähernd erkennen, worauf sich die individuellen Befähigungen im Detail beziehen soll. Aufgrund des bereits diesbezüglich zu undeutlich umschriebenen Gewerbewortlauts verbleiben erhebliche Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand des Ansuchens um Feststellung der individuellen Befähigung, welche sich auch weder unter Heranziehung von Fachliteratur, noch durch diverse Sachverständigengutachten beseitigen lassen könnten (VwGH 12.12.1989, Zl. 88/04/0140). Dies erhärtet sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde auf die von ihm tatsächlich durchgeführte Planung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen eingeht, wozu er aufgrund des gewählten Gewerbewortlautes („Errichten“) gar nicht berechtigt ist sowie aus seinem Vorbringen, er vergebe einzelne ausführende Tätigkeiten, wie das Errichten von Fundamenten, die statische Berechnung, Erdarbeiten, etc. an einschlägige Gewerbetreibende oder sonst Befugte, wie Ziviltechniker.

§ 363Abs 1 Gew

O 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG u. a. bedroht, und zwar wenn die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist (Z. 2 leg cit).

Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG u. a. bedroht, und zwar wenn die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist (Ziffer 2, leg cit). Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach § 363 Abs 4 iVm § 363 Abs 1 Z 1 GewO die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister (nunmehr GISA) u. a. verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes

§ 340Abs 1 Gew

O in das Gewerberegister eingetragen wurde und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

§ 363Abs 1 Gew

O vorliegen. Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach Paragraph 363, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister (nunmehr GISA) u. a. verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes

Paragraph 340, Absatz eins, GewO in das Gewerberegister eingetragen wurde und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

Paragraph 363, Absatz eins, GewO vorliegen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof – wie oben erwähnt - in Bezug auf die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG ausgeführt, dass diese eine Ermessensentscheidung darstellt, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, Zl. 2001/19/0018). Auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich bringen. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach § 68 Abs 4 AVG (VwGH 24.01.2014, Zl. 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/10/0197). Jedoch kann sich die Nichtigerklärung auch grundsätzlich als einziges zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen darstellen (VwGH 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof – wie oben erwähnt - in Bezug auf die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG ausgeführt, dass diese eine Ermessensentscheidung darstellt, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, Zl. 2001/19/0018). Auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich bringen. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG (VwGH 24.01.2014, Zl. 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/10/0197). Jedoch kann sich die Nichtigerklärung auch grundsätzlich als einziges zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen darstellen (VwGH 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196). Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur ausgesprochen, dass auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs 4 AVG eingeräumten Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt (VwGH 29.01.2013, Zl. 2012/02/0291), sondern auch, dass die Wahrnehmung dieser Aufsichtsbefugnis nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist (VwGH 18.09.2013, Zl. 2011/03/0231, unter Hinweis auf VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0017). Es reicht daher für eine Nichtigerklärung nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale von § 68 Abs. 4 AVG erfüllt sind, vielmehr hat die belangte Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen der Löschung in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen allfällige Nachteile, die die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Vertrauen auf die Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen (ZVR, 2015, 348).Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur ausgesprochen, dass auf die Ausübung des der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eingeräumten Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt (VwGH 29.01.2013, Zl. 2012/02/0291), sondern auch, dass die Wahrnehmung dieser Aufsichtsbefugnis nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist (VwGH 18.09.2013, Zl. 2011/03/0231, unter Hinweis auf VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0017). Es reicht daher für eine Nichtigerklärung nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale von Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind, vielmehr hat die belangte Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen der Löschung in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen allfällige Nachteile, die die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Vertrauen auf die Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen (ZVR, 2015, 348). Der Beschwerdeführer verwies auf sein Interesse an der weiteren Gewerbeausübung, welches seiner Ansicht nach das öffentliche Interesse überwiege, zumal er erhebliche Investitionen getätigt habe. Er habe einen Absatzmarkt aufgebaut und die Löschung einer wirtschaftlichen Vernichtung seiner Tätigkeit gleichkomme. Er habe darauf vertrauen können, dass die ihm erteilte Gewerbeberechtigung seine Tätigkeit abdecke. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die geschützten Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles festzustellen und dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen. Gegenständlich kann das zu berücksichtigende öffentliche Interesse insbesondere im Recht des Bundes, diesen Berufszweig umfassend zu regeln, erblickt werden, woran der Bund durch rechtswidrige, aber aufrechte Bescheide gehindert ist. Neben diesem zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse hat die belangte Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an einer fachgerechten Planung und Ausführung im Hinblick auf die Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen hingewiesen, mithin das öffentliche Interesse in einem sensiblen Gewerbe, dass diese nur von jenen ausgeübt werden, die über eine entsprechende Befähigung verfügen. Die Beurteilung dieser Befähigung ist aber nur dann möglich, wenn der Gewerbewortlaut so eindeutig umschrieben ist, dass eine Beurteilung der notwendigen Befähigung (§ 16 GewO 1994) möglich ist. Gegenständlich überwiegen daher die genannten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen betrifft (VwGH 10.04.2012, Zl. 2011/06/0213, und 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196).Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die geschützten Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles festzustellen und dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen. Gegenständlich kann das zu berücksichtigende öffentliche Interesse insbesondere im Recht des Bundes, diesen Berufszweig umfassend zu regeln, erblickt werden, woran der Bund durch rechtswidrige, aber aufrechte Bescheide gehindert ist. Neben diesem zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse hat die belangte Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an einer fachgerechten Planung und Ausführung im Hinblick auf die Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen hingewiesen, mithin das öffentliche Interesse in einem sensiblen Gewerbe, dass diese nur von jenen ausgeübt werden, die über eine entsprechende Befähigung verfügen. Die Beurteilung dieser Befähigung ist aber nur dann möglich, wenn der Gewerbewortlaut so eindeutig umschrieben ist, dass eine Beurteilung der notwendigen Befähigung (Paragraph 16, GewO 1994) möglich ist. Gegenständlich überwiegen daher die genannten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen betrifft (VwGH 10.04.2012, Zl. 2011/06/0213, und 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196). Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde aufgrund der zu verneinenden Genauigkeit der Bezeichnung des Gewerbes im Sinne der Bestimmung des § 339 Abs 2 GewO 1994 zu Recht nach § 363 GewO 1994 die genannten Bescheide für nichtig erklärt und die Löschung verfügt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Feststellungen der individuellen Befähigung war daher im Hinblick auf das oben Gesagte nicht weiter einzugehen.Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde aufgrund der zu verneinenden Genauigkeit der Bezeichnung des Gewerbes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 zu Recht nach Paragraph 363, GewO 1994 die genannten Bescheide für nichtig erklärt und die Löschung verfügt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Feststellungen der individuellen Befähigung war daher im Hinblick auf das oben Gesagte nicht weiter einzugehen. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass von der Gewerbebehörde die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe unrichtig beurteilt worden ist (§ 363 Abs 1 Z 2 GewO 1994), war § 363 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in den Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzunehmen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass von der Gewerbebehörde die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe unrichtig beurteilt worden ist (Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994), war Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in den Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzunehmen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.30.902.2016

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