GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch auch auf § 363 Abs 1 Z 2 GewO 1994 gestützt wird.als der Spruch auch auf Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gestützt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.02.2016, GZ: ABT12-49798/2014-28, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft in St. O b P, P, festgestellt wurde,
Vm § 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994 für nichtig erklärt und
O die Löschung der Eintragung im GISA verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.02.2016, GZ: ABT12-49798/2014-28, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft in St. O b P, P, festgestellt wurde,
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 für nichtig erklärt und
Paragraph 363, Absatz 4, GewO die Löschung der Eintragung im GISA verfügt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass
O Bescheide, die nach der GewO erlassen wurden, mit Nichtigkeit
O) zu Unrecht als erbracht beurteilt wurde und in diesen Fällen der Mangel noch andauert. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass
Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO Bescheide, die nach der GewO erlassen wurden, mit Nichtigkeit
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht sind, wenn unter anderem der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19 GewO) zu Unrecht als erbracht beurteilt wurde und in diesen Fällen der Mangel noch andauert. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei seit 23.01.2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der C D KG für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“. Der genannte Gewerbewortlaut entspreche nicht dem Genauigkeitsgebot
§°339 Abs 2 GewO 1994, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien.Der genannte Gewerbewortlaut entspreche nicht dem Genauigkeitsgebot
§°339 Absatz 2, GewO 1994, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien. Da der Beschwerdeführer auch weder über die Meisterprüfung noch über eine gleichwertige Prüfung in diesem Bereich verfüge und keine Nachweise über eine Tätigkeit im Bereich Metall- und Maschinenbau vorgelegt worden seien, könnten auch die Nachweise über die Absolvierung eines naturwissenschaftlichen Studiums sowie einige Kurse nicht als Äquivalent zu den in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das für das verbundene Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen. Die bereits mehr als zweijährige Tätigkeit als Geschäftsführer könne als Fachpraxis in diesem Zeitausmaß allein nicht ausschlaggebend für die fachliche Qualifikation sein. Im Zuge der Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen würden vorwiegend Holz- bzw. Betonkonstruktionen geplant und errichtet, die meist statisch relevant sein dürften. Neben diesen Tätigkeiten würden auch Drähte, Seile, Verbindungs- und Befestigungselemente und weitere Bauteile verarbeitet. Letztere Arbeiten seien dem Gewerbe des Metalltechnikers für Metall- und Maschinenbau vorbehalten. Die Planung von Hochseilgärten bedürfe statischer Kenntnisse, da die Standfestigkeit und Tragfähigkeit eines Hochseilgartens bzw. der verwendeten Brücken, Rutschen und Flying Foxes zwischen Bäumen und Masten bzw. Stützen gewährleistet sein müsse. Für die Verankerung der Stützen im Boden seien Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit bzw. gegebenenfalls über andere Baustoffe und Bauweisen notwendig, da Hochseilgärten vielmals auch in Wäldern, Felsschluchten, Steinbrüchen, Fabrikgeländen, Hinterhöfen, alten Fabrikhallen, Freizeithallen usw. errichtet würden. Nicht fachgerechte Planung und Errichtung von Hochseilgärten könne eine massive Gefahr für Leib und Leben darstellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den genannten Bescheid aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass richtig sei, dass die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe nicht in vollem Umfang vorlägen. Bei der seinerzeit ausgesprochenen individuellen Befähigung handle es sich um einen sehr eingeschränkten und spezialisierten Teilbereich der Metalltechnik, welcher auch in keinem anderen Gewerbe wirklich seinen Platz finde. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei somit lediglich die Befähigung für die ausgeübten, eingeschränkten Teilbereiche „Zur Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ nachzuweisen und entsprechende Nachweise seien beizubringen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung in diesem Bereich. Er vertrete jedoch die Meinung, dass er die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die „Planung und Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ notwendig seien, durch die im Bescheid angeführten Unterlagen sehr wohl habe nachweisen können. Besonders sei auf die Zeugnisse zur Ausbildung für mobile (temporäre) und stationäre Seilgartenanlagen sowie sein Studium der Sportwissenschaften hinzuweisen. In diesen Ausbildungen werde unter anderem auch das Herstellen von Drahtseilendverbindungen und die Konstruktion von Seilaufbauten mit und ohne Stahlseile gelehrt. Es würden physikalische Kenntnisse vermittelt, womit er sehr wohl nachweisen könne, dass entsprechende Kenntnisse in der Metalltechnik für den eingeschränkten Bereich der Errichtung von Hochseilgärten vorhanden seien. Die Tätigkeiten, die in seinem eingeschränkten Gewerbe ausgeübt würden, beschränkten sich neben der Planung handwerklich ausschließlich auf das Herstellen von Drahtseilendverbindungen mit Pressklemmen und/oder Seilklemmen und das Verbinden von vorgefertigten Teilen mittels Klemm- und Schraubverbindungen. Beide Vorgänge würden in der EN 13411-5 für das Herstellen von sicherheitsrelevanten Drahtseilendverbindungen geregelt. Handwerklich beschränke sich die Tätigkeit dabei auf das Bedienen einer mobilen Hydraulikpresse und/oder eines Drehmomentschlüssels/Schraubenschlüssels. Beides seien keine handwerklich sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, die schnell erlernt werden könnten und einfache Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes im Sinn des § 31 GewO darstellen. Die Tätigkeiten, die in seinem eingeschränkten Gewerbe ausgeübt würden, beschränkten sich neben der Planung handwerklich ausschließlich auf das Herstellen von Drahtseilendverbindungen mit Pressklemmen und/oder Seilklemmen und das Verbinden von vorgefertigten Teilen mittels Klemm- und Schraubverbindungen. Beide Vorgänge würden in der EN 13411-5 für das Herstellen von sicherheitsrelevanten Drahtseilendverbindungen geregelt. Handwerklich beschränke sich die Tätigkeit dabei auf das Bedienen einer mobilen Hydraulikpresse und/oder eines Drehmomentschlüssels/Schraubenschlüssels. Beides seien keine handwerklich sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, die schnell erlernt werden könnten und einfache Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes im Sinn des Paragraph 31, GewO darstellen. Die Rahmenbedingungen für die Herstellung dieser Endverbindungen und Pressverbindungen würden in der EN 13411 und der EN 15567 klar geregelt und die Verbindungen würden zusätzlich noch durch einen unabhängigen Prüfer kontrolliert, wie in der EN 15567-1 beschrieben. Die verarbeiteten Teile würden alle vorgefertigt angeliefert und vor Ort lediglich verbunden. Es seien keine Schweißarbeiten oder ähnlich anspruchsvolle handwerkliche Tätigkeiten notwendig. Alle diese Tatsachen seien sowohl der Bezirkshauptmannschaft als auch der erkennenden Behörde mitgeteilt worden und hätten die Grundlage der erteilten Gewerbeberechtigung gebildet. Der Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen, weshalb er für ihn nicht nachvollziehbar sei. Ihm sei bewusst, dass es sich um einen sehr speziellen Fall handle, welcher für Laien im Detail schwer zu beurteilen sei. Alle Tätigkeiten, welche nicht mit dem ihm zugesprochenen Gewerben auszuführen seien, wie das Errichten von Fundamenten, die statische Berechnung, Erdarbeiten usw. würden im Namen des Nebenrechts
O iVm § 32 Abs 2 GewO (Übernahme von Gesamtaufträgen) von ihm immer an entsprechend berechtigte Unternehmen übergeben werden.Alle Tätigkeiten, welche nicht mit dem ihm zugesprochenen Gewerben auszuführen seien, wie das Errichten von Fundamenten, die statische Berechnung, Erdarbeiten usw. würden im Namen des Nebenrechts
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, GewO (Übernahme von Gesamtaufträgen) von ihm immer an entsprechend berechtigte Unternehmen übergeben werden. Er habe die E F-Schule besucht und dort den handwerklich praktischen Zweig belegt, wonach ihm nach Abschluss das erste Lehrjahr in einer Lehre erlassen worden wäre. Er könne daher auch dadurch einfache handwerkliche Fähigkeiten nachweisen. Zur fachlichen Tätigkeit werde angeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem Leiter der G H Hochseilgärten beim I J sei, Vorstandsmitglied der K L, er bilde Trainerinnen für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus, sei allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, arbeite seit inzwischen 20 Jahren in der Outdoor-Branche und habe in den letzten drei Jahren zehn Bauprojekte erfolgreich umgesetzt. Zur fachlichen Tätigkeit werde angeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem Leiter der G H Hochseilgärten beim römisch eins J sei, Vorstandsmitglied der K L, er bilde Trainerinnen für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus, sei allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, arbeite seit inzwischen 20 Jahren in der Outdoor-Branche und habe in den letzten drei Jahren zehn Bauprojekte erfolgreich umgesetzt. Zur Erlangung der Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei es notwendig gewesen, eine Fachprüfung vor drei Fachprüfern bei Gericht abzulegen. Er sei berechtigt, bei Gericht Gutachten zu Hochseilgärten, Niedrigseilgärten und Slacklinesystemen zu erstatten. Er könne mit Fug und Recht behaupten, einer der Spezialisten im verfahrensgegenständlichen Bereich in Österreich zu sein. Das Argument, dass die Planung von Hochseilgärten statischer Kenntnisse bedürfe, könne dadurch entkräftet werden, dass er durch sein Studium der Sportwissenschaften und die Teilnahme an verschiedenen Ausbildungen (siehe Auflistung) gute grundlegende Kenntnisse in den Bereichen der Physik, Kräfte und Statik nachweisen könne. Unter anderem lehre er dieses Fach (Kräfte und Statik) in den Hochseilgartentrainerausbildungen des internationalen Trägerverbundes aus österreichischen und deutschen Alpenvereinen und Bergführerverbänden. Diese guten grundlegenden Kenntnisse seien ausreichend, um standardisierte Anlagen planen zu können. Hier handle es sich lediglich um eine statische Musterrechnung, welche sich auf die Bruchkraft der Sicherungsstelle beziehe. Diese Rechnung sei bei nahezu jeder Anlage dieselbe. Nichtsdestotrotz seien zusätzlich, der EN 15567-1 entsprechend, für jede Anlage statische Berechnungen durchzuführen. Diese würden von ihm zugekauft. Arbeiten, die komplexere statische Berechnungen erforderten, dürfe auch der im vollen Umfang befähigte Metalltechniker nicht planen. Es könne wohl nicht sein, dass an eine individuelle (eingeschränkte) Befähigung höhere Anforderungen gestellt werden, als an einen im vollen Umfang Befähigten. Selbstverständlich würden auch alle komplexeren Anlagenteile, die von ihm geplant und errichtet würden, von einem Statiker (ZT) berechnet. Es werde auch von der EN 15567-1 eingefordert. Außerdem würden alle Anlagenteile nach Fertigstellung von einem unabhängigen Gutachter nach EN ISO/IEC17020, Kategorie A, begutachtet und freigegeben. Diese Tatsachen seien mitunter auch ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Bezirkshauptmannschaft die individuelle Befähigung festgestellt habe. Leider sei es verabsäumt worden, dies im Bescheid festzuhalten. Abschließend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in vielen Telefonaten und E-Mails versucht habe, in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer und der Landesregierung eine Lösung zu finden. Er habe unter anderem angeboten, seine guten Kontakte in der Branche zu nutzen, um eine Regelung für alle Betriebe, die in Österreich in diesem Bereich tätig seien, zu finden. Er sei verblüfft darüber, dass ein gut laufender Wirtschaftsbetrieb mit guten Wachstumschancen in seiner Entwicklung blockiert werde, obwohl sowohl formal als auch aus der Erfahrung der letzten drei Jahre klar hervorgehe, dass die notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten vorhanden seien. Die nachteiligen Wirkungen auf das öffentliche Interesse seien für ihn nicht erkennbar. Der Nachteil für seine Firma nach drei Jahren der Entwicklung, Investition und Planung sei jedoch immens. Die finanziellen Verluste seien hoch und die Wirkung auf eine ohnehin schwache Wirtschafts- und Beschäftigungslage nicht zu unterschätzen. Er sei vor den Kopf gestoßen und könne nicht verstehen, dass seine Bemühungen um eine rechtlich einwandfreie gewerberechtliche Regelung von den Behörden so behandelt werde. Sachverhalt: Am 30.04.2013 suchte der Beschwerdeführer um Feststellung der individuellen Befähigung
O für „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an.Am 30.04.2013 suchte der Beschwerdeführer um Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO für „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an. Als Nachweis für die Feststellung der individuellen Befähigung hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: ● Dekret des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
Abs 1 Z 4 GSVGBestätigung betreffen die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Mit rechtskräftigem Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, wurde über sein Ansuchen festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“, vorliegt. Am 31.10.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an.Am 31.10.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ an. Neben anderen, bereits oben angeführten Unterlagen übermittelte der Beschwerdeführer in der Folge ein Schreiben der Wirtschaftskammer Steiermark vom 20. November 2013 betreffend die Wortlauterweiterung „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ (die Wirtschaftskammer teilte mit, dass sie auf Grund der nachgewiesenen zahlreichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in diesem Bereich eine positive Stellungnahme abgeben können, sofern es sich um vorgefertigte Anschlagpunkte handeln würde und wenn notwendig statische Berechnungen durch einen Ziviltechniker durchgeführt werden würden)“. Am 06.12.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ an. Gleichzeitig ersuchte er um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“.Am 06.12.2013 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ an. Gleichzeitig ersuchte er um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“. Mit rechtskräftigem Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ durch A B vorliegt. Am 23.01.2014 zog der Beschwerdeführer die Gewerbeanmeldung betreffend seine Person zurück. Gleichzeitig meldete die C D KG, FN ******, die Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“, „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Slacklinesystemen“ und das Handelsgewerbe an. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde Mag. A B namhaft gemacht. Die C D KG, FN ******, mit Sitz in P, St. O b P, wurde am 26.04.2013 ins Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Mag. A B. Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der C D KG für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“. Die C D KG ist seit 23.01.2014 Gewerbeinhaberin des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ (Gewerberegisterauszug vom 06.03.2014 im Akt, Registernummer: ****). Zur Ausbildung des Beschwerdeführers: Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er
der Zugangsverordnung für das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation weder ein Meisterprüfungszeugnis, noch ein einen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Bereich Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule oder Fachakademie im Bereich Maschinenbau, oder ein Zeugnis über eine Lehrabschlussprüfung im Bereich Metalltechnik oder über den Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einer Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen, oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, vorweisen kann. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er
Paragraph eins, der Zugangsverordnung für das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation weder ein Meisterprüfungszeugnis, noch ein einen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Bereich Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule oder Fachakademie im Bereich Maschinenbau, oder ein Zeugnis über eine Lehrabschlussprüfung im Bereich Metalltechnik oder über den Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einer Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen, Maschinenbau, oder Wirtschaftsingenieurwesen, oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, vorweisen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss des Diplomstudiums Sport- und Bewegungswissenschaften sowie über ein Dekret des Landesgerichtes für ZRS Graz betreffend die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete „Sonstige Sportarten (sachlich beschränkt auf Erlebnispädagogik, Outdoortrainings, Hochseilgartenanlagen, temporäre Hochseilgärten, Niederseilgärten und Slacklinesysteme), Sicherheitseinrichtungen am Berg (insbesondere Hochseilgartenanlagen, temporäre Hochseilgärten, Niedrigseilgärten und Slacklinesysteme)“; eine Ausbildung zum Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; die Ausbildung „Ropes Course Trainer Modul 3 M2 – Stationäre Seilgartenelemente“, die Ausbildung „M1 Mobile Seilgartenelemente“; ein Zertifikat als „Sicherheitstrainer“ (Modul „Stationäre Seilgartenelemente“ und Modul „Mobile Seilgartenelemente“ und eine Bestätigung über den Lehrgang für Outdoor–Aktivitäten; ein Zertifikat als S T Allgemeiner Retter und S T Traditioneller Hochseilgarten Betreuer. Der Beschwerdeführer ist Leiter der G H Hochseilgärten beim I J, Vorstandsmitglied der K L. Er bildet Trainer für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus.Der Beschwerdeführer ist Leiter der G H Hochseilgärten beim römisch eins J, Vorstandsmitglied der K L. Er bildet Trainer für den Alpenverein und die Bergführerverbände in Österreich und Deutschland aus. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und das Ergebnis der am 22.03.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts Anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts Anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013:Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013: „
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ § 5 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 32/2018:Paragraph 5, der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 32/2018: „
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO:Paragraph 19, GewO: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften
Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 29 GewO:Paragraph 29, GewO: „Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides
2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.“„Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides
Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.“ § 94 Z 5, 59 und 82 GewO:Paragraph 94, Ziffer 5, 59 und 82 GewO: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: 5. Baumeister, Brunnenmeister; 59.Ziffer 59 Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk); 82. Holzbau-Meister.“ § 99 GewO (Auszug):Paragraph 99, GewO (Auszug):
Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises
Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
Abs. 1 darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
Absatz eins, darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert; 4.Ziffer 4 der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist; 5.Ziffer 5 die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind; 6.Ziffer 6 zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, dass eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.
Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Abs. 1 Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
1 in das GISA eingetragen wurde odereine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes
Paragraph 340, Absatz eins, in das GISA eingetragen wurde oder b)Litera b eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige
ist, in das GISA eingetragen wurde undeine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige
Paragraph 345, ist, in das GISA eingetragen wurde und 2.Ziffer 2 die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
Abs. 1 vorliegen.die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden. Im Beschwerdeverfahren bildet - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN).Im Beschwerdeverfahren bildet - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, unter Hinweis auf VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN). Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft inSt. O b P, P, festgestellt wurde,
Vm § 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und die Verfügung der Eintragung im GISA
O. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Bescheide zu Recht ergangen sind. Voraussetzung für ein derartiges Verfahren nach § 363 GewO ist lediglich das Vorliegen von Bescheiden, die – wie hier - in Rechtskraft erwachsen sind. Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.05.2013, GZ: BHGU-4.0-882/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.2013, GZ: BHGU-4.0-2217/13, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ für Mag. A B, geb. am ***** in G i Atal, wohnhaft inSt. O b P, P, festgestellt wurde,
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 und die Verfügung der Eintragung im GISA
Paragraph 363, Absatz 4, GewO. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Bescheide zu Recht ergangen sind. Voraussetzung für ein derartiges Verfahren nach Paragraph 363, GewO ist lediglich das Vorliegen von Bescheiden, die – wie hier - in Rechtskraft erwachsen sind. Im Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung
O 1994 hat der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte, reglementierte Gewerbe mit „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ bzw. sodann erweitert um „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
O 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ ebenso wie in der zuletzt von der C D KG erstatteten Gewerbeanmeldung umschrieben.Im Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung
Paragraph 19, GewO 1994 hat der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte, reglementierte Gewerbe mit „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten“ bzw. sodann erweitert um „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ ebenso wie in der zuletzt von der C D KG erstatteten Gewerbeanmeldung umschrieben. Mit den genannten Bescheiden wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für die Ausübung für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ vorliegt. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wurden diese beiden Bescheide nach § 363 Abs 1 Z 3 GewO für nichtig erklärt und
O die Löschung der Eintragung im GISA verfügt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wurden diese beiden Bescheide nach Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO für nichtig erklärt und
Paragraph 363, Absatz 4, GewO die Löschung der Eintragung im GISA verfügt. In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde einerseits darauf, dass der Gewerbewortlaut nicht dem Genauigkeitsgebot nach § 339 Abs 2 GewO 1994 entspricht, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien und andererseits der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden sei.In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde einerseits darauf, dass der Gewerbewortlaut nicht dem Genauigkeitsgebot nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 entspricht, da je nach Planung und Errichtung Berechtigungen für Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, Metalltechnik für Maschinen- und Metallbau, etc. erforderlich seien und andererseits der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden sei. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist nach § 29 GewO der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) oder des Bescheides
O im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifel sind die den einzelnen Geweben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (§ 29 GewO 1994).Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist nach Paragraph 29, GewO der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) oder des Bescheides
Paragraph 340, GewO im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifel sind die den einzelnen Geweben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (Paragraph 29, GewO 1994). Bedeutung erlangt der Umfang der Gewerbeberechtigung vor allem auch in Bezug auf die Beurteilung der Befähigung zur Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben (§ 16 GewO 1994). Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbeinhaber die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können (§ 16 Abs 2 GewO 1994).Bedeutung erlangt der Umfang der Gewerbeberechtigung vor allem auch in Bezug auf die Beurteilung der Befähigung zur Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben (Paragraph 16, GewO 1994). Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbeinhaber die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können (Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994). Entscheidend ist daher der Wortlaut des vom Beschwerdeführer in seinem Anbringen angeführten Gewerbes. Darüberhinaus haben, wie hier durch den Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte, „außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung… außer Betracht zu bleiben. Entscheidend ist … ausschließlich der Wortlaut …“ (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161, zur Gewerbeanmeldung). Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs 2 GewO 1994 wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Es wird dabei vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift und vom allgemeinen Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161), dh das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob die in der Gewerbeanmeldung verwendeten Begriffe dem „Genauigkeitsgebot“ nach § 339 Abs 2 GewO 1994 entsprechen, bildet allein die Frage, ob die begrifflichen Inhalte eindeutig abgrenzbar sind (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161). Dies ist gegenständlich, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, nicht der Fall.Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Es wird dabei vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift und vom allgemeinen Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161), dh das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob die in der Gewerbeanmeldung verwendeten Begriffe dem „Genauigkeitsgebot“ nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 entsprechen, bildet allein die Frage, ob die begrifflichen Inhalte eindeutig abgrenzbar sind (VwGH 23.05.1995, Zl. 94/04/0161). Dies ist gegenständlich, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, nicht der Fall. Das vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Errichtung von Hochseilgärten und Slacklinesystemen“ greift – wie zu zeigen ist - in die Kerntätigkeiten anderer reglementierter Gewerbe, wie Baumeister, Holzbau-Meister, Ingenieurbüro, etc. ein. Der Berufsumfang des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ ist wie folgt umschrieben:
O 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG u. a. bedroht, und zwar wenn die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist (Z. 2 leg cit).
Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG u. a. bedroht, und zwar wenn die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist (Ziffer 2, leg cit). Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach § 363 Abs 4 iVm § 363 Abs 1 Z 1 GewO die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister (nunmehr GISA) u. a. verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes
O in das Gewerberegister eingetragen wurde und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
O vorliegen. Die belangte Behörde hat als sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach Paragraph 363, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister (nunmehr GISA) u. a. verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes
Paragraph 340, Absatz eins, GewO in das Gewerberegister eingetragen wurde und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
Paragraph 363, Absatz eins, GewO vorliegen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof – wie oben erwähnt - in Bezug auf die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG ausgeführt, dass diese eine Ermessensentscheidung darstellt, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, Zl. 2001/19/0018). Auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich bringen. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach § 68 Abs 4 AVG (VwGH 24.01.2014, Zl. 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/10/0197). Jedoch kann sich die Nichtigerklärung auch grundsätzlich als einziges zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen darstellen (VwGH 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof – wie oben erwähnt - in Bezug auf die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG ausgeführt, dass diese eine Ermessensentscheidung darstellt, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, Zl. 2001/19/0018). Auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich bringen. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG (VwGH 24.01.2014, Zl. 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/10/0197). Jedoch kann sich die Nichtigerklärung auch grundsätzlich als einziges zum Ziel führendes Mittel zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen darstellen (VwGH 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196). Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur ausgesprochen, dass auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs 4 AVG eingeräumten Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt (VwGH 29.01.2013, Zl. 2012/02/0291), sondern auch, dass die Wahrnehmung dieser Aufsichtsbefugnis nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist (VwGH 18.09.2013, Zl. 2011/03/0231, unter Hinweis auf VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0017). Es reicht daher für eine Nichtigerklärung nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale von § 68 Abs. 4 AVG erfüllt sind, vielmehr hat die belangte Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen der Löschung in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen allfällige Nachteile, die die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Vertrauen auf die Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen (ZVR, 2015, 348).Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur ausgesprochen, dass auf die Ausübung des der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eingeräumten Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zukommt (VwGH 29.01.2013, Zl. 2012/02/0291), sondern auch, dass die Wahrnehmung dieser Aufsichtsbefugnis nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw. der Auswirkung des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits abzuwägen ist (VwGH 18.09.2013, Zl. 2011/03/0231, unter Hinweis auf VwGH 28.02.2012, Zl. 2012/05/0017). Es reicht daher für eine Nichtigerklärung nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale von Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind, vielmehr hat die belangte Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen der Löschung in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen allfällige Nachteile, die die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Vertrauen auf die Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen (ZVR, 2015, 348). Der Beschwerdeführer verwies auf sein Interesse an der weiteren Gewerbeausübung, welches seiner Ansicht nach das öffentliche Interesse überwiege, zumal er erhebliche Investitionen getätigt habe. Er habe einen Absatzmarkt aufgebaut und die Löschung einer wirtschaftlichen Vernichtung seiner Tätigkeit gleichkomme. Er habe darauf vertrauen können, dass die ihm erteilte Gewerbeberechtigung seine Tätigkeit abdecke. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die geschützten Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles festzustellen und dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen. Gegenständlich kann das zu berücksichtigende öffentliche Interesse insbesondere im Recht des Bundes, diesen Berufszweig umfassend zu regeln, erblickt werden, woran der Bund durch rechtswidrige, aber aufrechte Bescheide gehindert ist. Neben diesem zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse hat die belangte Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an einer fachgerechten Planung und Ausführung im Hinblick auf die Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen hingewiesen, mithin das öffentliche Interesse in einem sensiblen Gewerbe, dass diese nur von jenen ausgeübt werden, die über eine entsprechende Befähigung verfügen. Die Beurteilung dieser Befähigung ist aber nur dann möglich, wenn der Gewerbewortlaut so eindeutig umschrieben ist, dass eine Beurteilung der notwendigen Befähigung (§ 16 GewO 1994) möglich ist. Gegenständlich überwiegen daher die genannten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen betrifft (VwGH 10.04.2012, Zl. 2011/06/0213, und 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196).Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die geschützten Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles festzustellen und dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen. Gegenständlich kann das zu berücksichtigende öffentliche Interesse insbesondere im Recht des Bundes, diesen Berufszweig umfassend zu regeln, erblickt werden, woran der Bund durch rechtswidrige, aber aufrechte Bescheide gehindert ist. Neben diesem zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse hat die belangte Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an einer fachgerechten Planung und Ausführung im Hinblick auf die Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen hingewiesen, mithin das öffentliche Interesse in einem sensiblen Gewerbe, dass diese nur von jenen ausgeübt werden, die über eine entsprechende Befähigung verfügen. Die Beurteilung dieser Befähigung ist aber nur dann möglich, wenn der Gewerbewortlaut so eindeutig umschrieben ist, dass eine Beurteilung der notwendigen Befähigung (Paragraph 16, GewO 1994) möglich ist. Gegenständlich überwiegen daher die genannten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwar die eingesetzten Mittel im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nicht aber einen Vorrang der wirtschaftlichen Interessen Privater vor den öffentlichen Interessen betrifft (VwGH 10.04.2012, Zl. 2011/06/0213, und 23.08.2012, Zl. 2011/05/0196). Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde aufgrund der zu verneinenden Genauigkeit der Bezeichnung des Gewerbes im Sinne der Bestimmung des § 339 Abs 2 GewO 1994 zu Recht nach § 363 GewO 1994 die genannten Bescheide für nichtig erklärt und die Löschung verfügt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Feststellungen der individuellen Befähigung war daher im Hinblick auf das oben Gesagte nicht weiter einzugehen.Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde aufgrund der zu verneinenden Genauigkeit der Bezeichnung des Gewerbes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 zu Recht nach Paragraph 363, GewO 1994 die genannten Bescheide für nichtig erklärt und die Löschung verfügt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Feststellungen der individuellen Befähigung war daher im Hinblick auf das oben Gesagte nicht weiter einzugehen. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass von der Gewerbebehörde die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe unrichtig beurteilt worden ist (§ 363 Abs 1 Z 2 GewO 1994), war § 363 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in den Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzunehmen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass von der Gewerbebehörde die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe unrichtig beurteilt worden ist (Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994), war Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in den Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzunehmen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.30.902.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.