GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 24.04.2018, GZ: 18/081977 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn A B, auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der historische ZMR-Auszug zeigte, dass der Antragsteller vom 14.02.2013 bis 28.02.2013 in der Justizanstalt Leoben und vom 28.02.2013 bis 20.02.2018 in der Justizanstalt Graz-Karlau aufhältig war. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass sich der Antragsteller derzeit in aufrechter Strafhaft in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes befindet. Ein Auszug aus dem Strafregister zeige, dass der Antragsteller bereits mehrfach vorbestraft sei. Des Weiteren wurden seitens der belangten Behörde das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.10.2009, das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 23.08.2011, das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.08.2012, das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 07.12.2012 sowie das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25.02.2013 ausgeführt, nach welchen der Beschwerdeführer wegen Körperverletzungen, schwerer Körperverletzung, schwerer Raubes, Freiheitsentziehung und Erpressung in der Entwicklungsstufe des Versuchs verurteilt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 24.04.2018, GZ: 18/081977 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn A B, auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
Paragraphen 3, 7, 24 und 25 FSG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der historische ZMR-Auszug zeigte, dass der Antragsteller vom 14.02.2013 bis 28.02.2013 in der Justizanstalt Leoben und vom 28.02.2013 bis 20.02.2018 in der Justizanstalt Graz-Karlau aufhältig war. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass sich der Antragsteller derzeit in aufrechter Strafhaft in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes befindet. Ein Auszug aus dem Strafregister zeige, dass der Antragsteller bereits mehrfach vorbestraft sei. Des Weiteren wurden seitens der belangten Behörde das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.10.2009, das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 23.08.2011, das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.08.2012, das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 07.12.2012 sowie das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25.02.2013 ausgeführt, nach welchen der Beschwerdeführer wegen Körperverletzungen, schwerer Körperverletzung, schwerer Raubes, Freiheitsentziehung und Erpressung in der Entwicklungsstufe des Versuchs verurteilt wurde. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die letzte Tat am 04.12.2012 erfolgt sei. Seither habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthaltes in der Justizanstalt Graz-Karlau regelmäßig an der Gruppentherapie (Thema „Alkoholmodul“) teilgenommen. Diese Gruppentherapie habe wöchentlich in der Dauer von zwei Stunden im Zeitraum von 04.04.2013 bis 28.03.2014 stattgefunden. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer Psychotherapie bzw genoss er psychotherapeutische Betreuung und habe in der Zeit vom 03.10.2014 bis 02.12.2016 einmal wöchentlich an einem Anti-Aggressions-Training teilgenommen. Mit Bescheid der Justizanstalt Leoben vom 01.12.2018 sei dem Beschwerdeführer der Vollzug der Reststrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt worden. Die Justizanstalt Leoben sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes erfülle. Insbesondere sei nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und aller auffälligen Risikofaktoren sowie bei der Einhaltung der Bedingungen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diese Vollzugsform nicht missbrauchen werde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine geeignete Unterkunft, gehe einer geeigneten Beschäftigung nach und lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin mit der er auch ein gemeinsames Kind habe. Weder die Justizanstalt Graz-Karlau, noch der Verein Neustart habe sich gegen eine Überstellung in den elektronisch überwachten Hausarrest ausgesprochen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehe und familiär integriert sei, sei wesentlich für die Tatsache der Resozialisierung des Beschwerdeführers. Seit seiner letzten Straftat seien nunmehr rund 6 Jahre vergangen und habe sich der Beschwerdeführer seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch absolviere er diverse Therapien zum Thema „Alkohol“ und „Aggression“. Der Beschwerdeführer könne als gefestigte Persönlichkeit beschrieben werden und stehe nicht mehr unter dem schlechten Einfluss von Freunden in der Zeit vor der Inhaftierung. Gerade für die Resozialisierung und das bessere Fortkommen bzw Bestehen in der Gemeinschaft, sei es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung verfüge. Die Lenkberechtigung benötige der Beschwerdeführer dringend für die Ausübung seiner Berufstätigkeit, da er im Auftrag seines Arbeitgebers regelmäßig Fahrten zu diversen Kunden durchführen solle. Da er diesem Verlangen derzeit nicht nachkommen könne, befürchte der Beschwerdeführer, seinen Job zu verlieren. Durch einen etwaigen Verlust der Beschäftigung sei die Resozialisierung sowie das Fortkommen des Beschwerdeführers gefährdet. Dem Beschwerdeführer sei es ein besonderes Anliegen, sich in Zukunft wohl zu verhalten, einer geeigneten Lebensführung nachzugehen, um seinem kleinen Kind ein gutes Vorbild sein zu können. Die Möglichkeit der Berufsausübung sei für den Beschwerdeführer von enormer Wichtigkeit und führe er seine Tätigkeit gerne aus. Auch absolvierte er die dafür erforderliche Lehrabschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg. Der Verlust seiner Beschäftigung aufgrund der fehlenden Lenkberechtigung sei im Lichte der Resozialisierung des Beschwerdeführers kontraproduktiv. Es bestehen keinerlei Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sein nunmehr 6-jähriges Wohlverhalten und seine Alkoholabstinenz ändern werde. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten und somit sein Fortkommen zu sichern. Dafür sei die Ausstellung der Lenkberechtigung unumgänglich. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte trotz Parteiantrages
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte in Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte trotz Parteiantrages
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte in Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Beschwerdevorbringens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat am 08.03.2018 den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.10.2009, AZ: XX wurde der Beschwerdeführer für strafbaren Handlungen in 6 Fällen betreffend dem Vergehen der teilweisen schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 und Abs 3 StGB, nach § 84 Abs 1 StGB zu 5 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, welche bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 23.08.2011, AZ: XX wurde der Beschwerdeführer betreffend des Vergehens einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu 2 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, wobei dieser bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 22.08.2012, AZ: XX wurde der Beschwerdeführer wegen zwei strafbaren Handlungen verurteilt und zwar hat er am 22.01.2012 E F mit Gewalt, nämlich durch erfassen am Pullover und Würgen im Halsbereich und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, in dem er ankündigte, er „werde ihn umbringen, wenn er ihn nicht nach F bringe“ mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zu einer Handlung und zwar der Vornahme einer Taxifahrt von J nach F zu nötigen versucht, die E F am Vermögen schädigen sollte. Am 17.12.2011 habe er G H in F durch Versetzen von Stößen, Zu-Boden-Reißen und Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt (Knalltrauma im linken Ohr). Dadurch habe er die strafbaren Handlungen zu 1. das Verbrechen der Erpressung nach dem § 144 Abs 1 StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem § 15 StGB sowie zu 2. das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB erfüllt und wurde über ihn eine Zusatzstrafe in der Höhe von 15 Monaten Freiheitstrafe verhängt, wobei der Vollzug eines Teiles der Strafe bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 07.12.2012 AZ: X wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB zu 7 Jahren Freiheitstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25.02.2013, AZ: X wurde der Beschwerdeführer, welcher sich zum Zeitpunkt der Taten in der Justizanstalt Leoben befunden hatte, wegen einem Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und den Vergehen der Freiheitsentziehung nach den § 99 Abs 1 StGB
GB zu einem Monat Freiheitstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.10.2009, AZ: römisch zwanzig wurde der Beschwerdeführer für strafbaren Handlungen in 6 Fällen betreffend dem Vergehen der teilweisen schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 3, StGB, nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu 5 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, welche bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 23.08.2011, AZ: römisch zwanzig wurde der Beschwerdeführer betreffend des Vergehens einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu 2 Monaten Freiheitstrafe verurteilt, wobei dieser bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 22.08.2012, AZ: römisch zwanzig wurde der Beschwerdeführer wegen zwei strafbaren Handlungen verurteilt und zwar hat er am 22.01.2012 E F mit Gewalt, nämlich durch erfassen am Pullover und Würgen im Halsbereich und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, in dem er ankündigte, er „werde ihn umbringen, wenn er ihn nicht nach F bringe“ mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zu einer Handlung und zwar der Vornahme einer Taxifahrt von J nach F zu nötigen versucht, die E F am Vermögen schädigen sollte. Am 17.12.2011 habe er G H in F durch Versetzen von Stößen, Zu-Boden-Reißen und Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt (Knalltrauma im linken Ohr). Dadurch habe er die strafbaren Handlungen zu 1. das Verbrechen der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem Paragraph 15, StGB sowie zu 2. das Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB erfüllt und wurde über ihn eine Zusatzstrafe in der Höhe von 15 Monaten Freiheitstrafe verhängt, wobei der Vollzug eines Teiles der Strafe bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 07.12.2012 AZ: römisch zehn wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB zu 7 Jahren Freiheitstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25.02.2013, AZ: römisch zehn wurde der Beschwerdeführer, welcher sich zum Zeitpunkt der Taten in der Justizanstalt Leoben befunden hatte, wegen einem Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und den Vergehen der Freiheitsentziehung nach den Paragraph 99, Absatz eins, StGB
Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einem Monat Freiheitstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer ist laut Vollzugsinformation seit dem 27.10.2012 in Strafhaft. Mit Bescheid der Justizanstalt Leoben, GZ X vom 01.02.2018 wurde über Antrag von A B vom 14.11.2017 der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.12.2012, Bezirksgerichtes Judenburg vom 23.08.2011, Landesgericht Leoben vom 22.08.2012, Landesgericht Leoben vom 25.02.2013 und Bezirksgericht Judenburg vom 29.03.2012 verhängten Freiheitstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages erfüllt seien. Die vom Betroffenen noch zu verbüßende Strafzeit betrage bis zum errechneten Strafende 3 Jahre und 10 Monate. Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Leoben gehe von einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitstrafe/Stichtag 13.11.2018 aus. Die restlich zu verbüßende Strafzeit betrage demnach 10 Monate. Der Betroffene verfüge über eine geeignete Unterkunft, über eine geeignete Beschäftigung, beziehe ein Bruttoeinkommen in der Höhe von rund € 2.072,00 monatlich, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne und genieße Kranken- und Unfallversicherungsschutz durch die Tätigkeit in vollem Ausmaß. Die mit dem Betroffenen in gemeinsamen Haushalt lebende Person habe im Sinne des § 156c Abs 1 Z 3 StVG ihre schriftliche Einwilligung erklärt und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewilligung dem Wohle auch nur einer im Haushalt lebenden Person zuwiderlaufen könne. Der abschließende Erhebungsbefund des Vereines Neustart habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Missbrauch der beantragten Vollzugsform durch den Verurteilten anzunehmen sei. Jedoch sei es sinnvoll eine Basisstation wie den Alkomaten zu installieren, da der Klient seine Delikte allesamt in alkoholisiertem Zustand gesetzt habe. Eine abschließende Gesamtbeurteilung habe ergeben, dass ein Missbrauch dieser Vollzugsform – jedenfalls unter Berücksichtigung der gleichzeitig gewährten Betreuung durch die Bewährungshilfe – bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen nicht zu befürchten sei. Mit Bescheid der Justizanstalt Leoben, GZ römisch zehn vom 01.02.2018 wurde über Antrag von A B vom 14.11.2017 der Vollzug der mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 28.12.2012, Bezirksgerichtes Judenburg vom 23.08.2011, Landesgericht Leoben vom 22.08.2012, Landesgericht Leoben vom 25.02.2013 und Bezirksgericht Judenburg vom 29.03.2012 verhängten Freiheitstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages erfüllt seien. Die vom Betroffenen noch zu verbüßende Strafzeit betrage bis zum errechneten Strafende 3 Jahre und 10 Monate. Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Leoben gehe von einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitstrafe/Stichtag 13.11.2018 aus. Die restlich zu verbüßende Strafzeit betrage demnach 10 Monate. Der Betroffene verfüge über eine geeignete Unterkunft, über eine geeignete Beschäftigung, beziehe ein Bruttoeinkommen in der Höhe von rund € 2.072,00 monatlich, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne und genieße Kranken- und Unfallversicherungsschutz durch die Tätigkeit in vollem Ausmaß. Die mit dem Betroffenen in gemeinsamen Haushalt lebende Person habe im Sinne des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 3, StVG ihre schriftliche Einwilligung erklärt und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewilligung dem Wohle auch nur einer im Haushalt lebenden Person zuwiderlaufen könne. Der abschließende Erhebungsbefund des Vereines Neustart habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Missbrauch der beantragten Vollzugsform durch den Verurteilten anzunehmen sei. Jedoch sei es sinnvoll eine Basisstation wie den Alkomaten zu installieren, da der Klient seine Delikte allesamt in alkoholisiertem Zustand gesetzt habe. Eine abschließende Gesamtbeurteilung habe ergeben, dass ein Missbrauch dieser Vollzugsform – jedenfalls unter Berücksichtigung der gleichzeitig gewährten Betreuung durch die Bewährungshilfe – bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen nicht zu befürchten sei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse B des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. In diesem befinden sich auch Kopien der angeführten Urteile des Landesgerichtes Leoben bzw. des Urteiles des Bezirksgerichtes Judenburg und konnten daraus die Feststellungen zu den Umständen aufgrund welcher der Beschwerdeführer verurteilt bzw nun der elektronisch bewachte Hausarrest bewilligt worden ist, festgestellt werden. Seit wann der Beschwerdeführer in Haft ist, ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Bedacht genommen wird auch auf das Beschwerdevorbringen. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: § 3 Abs 1 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, FSG: „Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,), 2.Ziffer 2 verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und 5.Ziffer 5 den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 5 Abs 1 und 4 FSG:Paragraph 5, Absatz eins und 4 FSG: „
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;10. eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; …“ § 7 Abs 4 FSG:Paragraph 7, Absatz 4, FSG: „Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“„Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ § 24 Abs 1 FSG:Paragraph 24, Absatz eins, FSG: „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 25 Abs 1, 2 und 3 FSG:Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 3 FSG: „
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken in Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken in Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. 1.1 „Bestimmte Tatsachen“ Der Beschwerdeführer wurde mit zahlreichen Urteilen wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung, schweren Raub und Freiheitsentziehung zu umfangreichen Haftstrafen verurteilt und wäre nach der Haftauskunft das voraussichtliche Ende der Anhaltung der 25.11.2021. Seitens der Justizanstalt Leoben wird von einer bedingten Entlassung mit Stichtag 13.11.2018 ausgegangen.
Abs 3 Z 9 und 10 hat als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand nach Z 9 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
GB oder wiederholt
GB begangen hat sowie nach Z 10 eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat. Es liegt daher eine „bestimmte Tatsache“ vor. Der Beschwerdeführer wurde mit zahlreichen Urteilen wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung, schweren Raub und Freiheitsentziehung zu umfangreichen Haftstrafen verurteilt und wäre nach der Haftauskunft das voraussichtliche Ende der Anhaltung der 25.11.2021. Seitens der Justizanstalt Leoben wird von einer bedingten Entlassung mit Stichtag 13.11.2018 ausgegangen.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9 und 10 hat als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand nach Ziffer 9, eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
Paragraphen 75, 76, 84, 85, 86, 87, StGB oder wiederholt
Paragraphen 83, StGB begangen hat sowie nach Ziffer 10, eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat. Es liegt daher eine „bestimmte Tatsache“ vor. 1.2 Wertung Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG).Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Festgehalten wird, dass die berufliche oder private Erforderlichkeit der Lenkberechtigung für den Inhaber demnach nicht in die Wertung einzufließen hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers, weswegen er mehrfach wegen Körperverletzung bzw wegen schwerer Körperverletzung, wegen Raubes, versuchter Erpressung sowie Freiheitsentziehung verurteilt wurde, ist natürlich in einem hohen Maß als verwerflich und gefährlich anzusehen und erleichtert der Besitz einer Lenkberechtigung vor allem bei Delikten wie schweren Raub oder Freiheitsentziehung, die Begehung solcher Delikte. Ebenfalls wurde im Bescheid der Jusitzanstalt Leoben vom 01.02.2018 der Erhebungsbefund des Vereines Neustart angeführt und ist diesem zu entnehmen, dass der Klient seine Delikte allesamt in alkoholisiertem Zustand gesetzt habe. Dies ist insbesondere dadurch bedenklich, dass wenn im alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt wird, Personen bzw die Allgemeinheit gefährdet wird. Der Tatzeitraum der verschiedenen Delikte erstreckt sich von 2009 bis Ende 2012 und hat der Beschwerdeführer auch noch in der Justizanstalt Leoben Delikte begangen. Die letzte Tat war am 04.12.2012 und sind seither beinahe 6 Jahre vergangen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während seiner Haftzeit und auch während der Zeit, in welcher er sich im elektronisch überwachten Hausarrest befindet ist nur eingeschränkt zu werten, da er sich einerseits in Haft befunden hat und andererseits seit dem er sich im elektronisch überwachten Hausarrest befindet von einer bedingten Entlassung mit Stichtag 13.11.2018 ausgehen kann und vor allem unter diesem Aspekt Wohlverhalten tunlich ist und diesem im Sinne der Wertung daher eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner Judikatur zur Entziehung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 25.02.2003, Zl 2003/11/0017; VwGH vom 24.08.1999, Zl 99/11/0166). Diese Judikatur ist ebenfalls auf die Gewährung der Lenkberechtigung anzuwenden. Im Übrigen wird – wie bereits oben angeführt – die berufliche oder private Erforderlichkeit der Lenkberechtigung in § 7 Abs 4 FSG nicht als Wertungskriterium angeführt. Der VwGH hat in seiner Judikatur zur Entziehung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 25.02.2003, Zl 2003/11/0017; VwGH vom 24.08.1999, Zl 99/11/0166). Diese Judikatur ist ebenfalls auf die Gewährung der Lenkberechtigung anzuwenden. Im Übrigen wird – wie bereits oben angeführt – die berufliche oder private Erforderlichkeit der Lenkberechtigung in Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht als Wertungskriterium angeführt. Ebenfalls ist auszuführen, dass eine Bindungswirkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark an die gefällten Strafurteile besteht. Ebenfalls hat der VwGH in seinen Entscheidungen vom 28.02.1975, 737/73 und vom 06.12.1973, 557/73 ausgeführt, dass die Zeit einer eventuellen Inhaftierung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung in die ausgesprochene Entzugszeit nicht eingerechnet werden kann, weil während der Strafzeit mangels Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis gestellt werden kann. Dem ist auch im gegenständlichen Fall zu folgen – auch wenn es sich hier um einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung handelt – zumal der Beschwerdeführer erst mit Bescheid vom 01.02.2018 der Justizanstalt Leoben den elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt erhalten hat und er erst seit diesem Zeitpunkt seine Resozialisierung unter Beweis stellen kann, wobei die tatsächliche Resozialisierung sich erst nach Beendigung des elektronisch verhängten Hausarrestes zeigen wird. Ebenfalls ist auszuführen, dass er sich noch immer in einer Vollzugsform der Haft befindet. Anzumerken ist, dass wenn tatsächlich die bedingte Entlassung mit Stichtag 13.11.2018 erfolgt, es dem Beschwerdeführer offen steht, bei weiterem Unauffälligkeiten einen neuerlichen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung zu stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.42.26.1470.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.