← Österreich

{'item': 'LVwG 41.25-2131/2018'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 1§ 19Art. 130§ 3§ 94

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.08.2018 GeschäftszahlLVwG 41.25-2131/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 06.08.2018 bzw. 08.08.2018 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 06.08.2018 bzw. 08.08.2018 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.08.2018 vorgelegten Beschwerde der Frau A B vom 08.08.2018 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17.07.2018, wurde auf Rechtsgrundlage § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 32/2018, für Frau A B, geb. am *** in Linz, wohnhaft in F, Afeld, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““, nicht vorliegt. Mit im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17.07.2018, wurde auf Rechtsgrundlage Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, für Frau A B, geb. am *** in Linz, wohnhaft in F, Afeld, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““, nicht vorliegt. Bescheidbegründend führte die Gewerbebehörde im Wesentlichen aus, dass Frau A B die Bestätigung der C D Akademie über die erfolgreiche „Lomi Lomi Nui“ Ausbildung im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten vorgelegt habe, deren Ausbildungsinhalt jedoch nicht mit dem in Anlage 1 festgesetzten Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure gleichgesetzt werden könne. Der Kursbestätigung über den Ausbildungslehrgang „Anatomie und Physiologie des Menschen“ im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten seien keine Inhaltsangaben zum Kursinhalt zu entnehmen. Durch die Teilbeschränkung des Gewerbes „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ seien zwar nicht die im Lehrgang über die Grundausbildung der Massage angeführten Kenntnisse über die einzelnen Massagetechniken nachzuweisen, wohl aber die medizinischen und allgemeinen Kenntnisse. Weiters sei zu der in der Zugangsverordnung geforderten fachlichen Tätigkeit von Antragstellerseite kein entsprechender Nachweis über die Absolvierung der geforderten Praxiszeiten als Masseurin, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui“, d.s. im Sinne der Einschränkung des Gewerbes mindestens 2 ½ Monate, vorgelegt worden. Auch seien keine adäquat vergleichbaren Nachweise von Ausbildung und Tätigkeit erbracht worden, die die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure und Massage-Befähigungsprüfungsordnung ermöglicht hätten. Lediglich das Modul 5 (Unternehmerprüfung) gelte durch die mehr als 4-jährige selbständige Tätigkeit als erbracht. Gegen diesen Frau A B gegenüber am 20.07.2018 erlassenen Bescheid erhob diese am 08.08.2018 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und ersuchte, den Bescheid zu revidieren und ihr die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ zu gewähren, oder zumindest aufzulisten, was sie für einen positiven Bescheid noch nachreichen müsse. Der Beschwerde angeschlossen waren insbesondere eine Bestätigung der C D Akademie über die Absolvierung einer Lomi Lomi Nui Ausbildung im Ausmaß von 120 Stunden, einschließlich Abschlussprüfung vom 17.06.2018, eine Aufstellung über „Umfang und geprüften Inhalt der Lomi Lomi Nui Ausbildung“ der C D Akademie vom 17.06.2018, die Kursbestätigung betreffend den Ausbildungslehrgang „Anatomie und Physiologie des Menschen“ vom 24.06.2018 samt Darstellung der Inhalte sowie die Beschwerde vom 06.08.2018, in welcher die Beschwerdeführerin festhielt, die Ausbildung in Lomi Lomi Nui absolviert zu haben. Bis 2016 sei die Ausübung der Lomi Lomi Nui ausschließlich ins freie Gewerbe der Energetik gefallen und habe es auch dafür keinerlei Ausbildung bedurft. Seit 2016 sei dies nur mehr möglich, wenn dabei keine Grifftechniken verwendet würden, die auch der Massage zuzuordnen seien. Diesbezüglich wurde auf eine Stellungnahme der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und des Fachverbandes der persönlichen Dienstleister zum Thema Lomi Lomi Nui vom 13.01.2016 verwiesen und vorgelegt. Sie habe in eine gute Ausbildung investiert und werde in Österreich in diesem Zusammenhang auch keine umfangreichere angeboten. Weder von Seiten der Wirtschaftskammer, noch der Bezirkshauptmannschaft habe ihr mitgeteilt werden können, an welche Bedingungen die individuelle Befähigung für das auf Lomi Lomi Nui eingeschränkte Masseurgewerbe geknüpft sei, und sei sie behördlicherseits auch nicht aufgefordert worden, etwaige fehlende Unterlagen bzw. gewünschte Dokumente nachzureichen, wie etwa die Inhalte des absolvierten Anatomiekurses, welche der gegenständlichen Beschwerde in Form eines Inhaltsverzeichnisses „Anatomie des Bildungsinstituts E F“ nunmehr auch angeschlossen wurden. Lomi Lomi Nui sei eine sehr sanfte Form der Körperarbeit, in der nicht nur mit den Händen, sondern auch mit den Unterarmen in langsamen Streichungen der Kunde in eine tiefe Entspannung geführt werde und dauere die Anwendung 1,5 bis 2 Stunden. Es sei keine Heilmassage, sondern gehöre zu den Wellnessanwendungen und werde nur am gesunden Menschen ausgeführt. Lomi Lomi Nui beschäftigte sich wesentlich mehr mit energetischen Aspekten, als mit Massage und gehe es nicht um die „Bearbeitung“ einzelner Muskelstränge und deren Verspannungen, als vielmehr um Themen, wie Geborgenheit, Loslassen, Abschalten, Regeneration, wobei in Österreich auch heute noch Lomi Lomi Nui im Rahmen des freien Gewerbes der Energetik angeboten werde. Im Hinblick auf die immer öfter stattfindende Bewerbung von Lomi Lomi Nui als „Lomi Lomi Nui Massage“ hätte die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gemeinsam mit dem Fachverband der persönlichen Dienstleister in einer gemeinsamen Position festgeschrieben, dass diese Bezeichnung nur von jenen verwendet werden dürfe, die auch das Gewerbe der Massage hätten. Darüber hinaus sei auch festgehalten, dass bei Lomi Lomi Nui durchaus Grifftechniken verwendet würden, die eher dem Gewerbe „Massage“ zuzuordnen seien und man bei Verwendung dieser Grifftechniken einen Gewerbeschein der Massage benötige. Auch im Rahmen der Bundesgewerbereferententagung 2016 sei dieses Thema aufgegriffen worden und festgelegt worden, dass Lomi Lomi Nui ebenfalls im Bereich des reglementierten Gewerbes der Massage anzusiedeln sei und, dass diese Technik nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen im Rahmen der Humanenergetik angeboten werden dürfe und heiße es bezüglich der Ausbildung dort: „Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für ein auf die Tätigkeit des „Lomi Lomi Nui‘“ eingeschränktes Massagegewerbe habe unter Zugrundelegung der in der Massage-Verordnung festgelegten Ausbildungsgrundsätze zu erfolgen.

§ 1

Abs 1 Massage-Verordnung bedürfe es als Nachweis für das Vorliegen der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Gewerbes der (klassischen) Massage jeweils bestimmter theoretischer Ausbildungen in Verbindung mit fachlichen (praktischen) Tätigkeiten.“ In Österreich würden derzeit mehrere Ausbildungen für Lomi Lomi Nui angeboten, allen gemeinsam sei der Umfang von 120 Unterrichtseinheiten bzw. 120 Stunden. Die Lomi Lomi Nui Akademie biete als einzige neben den theoretischen und praktischen Ausbildungen, auch rechtliche und kaufmännische Themen, Hygiene, Grundlagen der Kommunikation und Informationen, die man für die Selbständigkeit benötige, an und komme den beschriebenen behördlichen Anforderungen am nächsten. In Bezug auf die Themen Anatomie / Histologie / Pathologie sei ein eigener, sehr umfangreicher Kurs beim Institut E F belegt worden, sodass die Beschwerdeführerin über 240 Unterrichtseinheiten (UE) vorweisen könne, also doppelt so viel, wie alle anderen angebotenen Ausbildungen. In Bezug auf einen „Vergleich des Ausbildungsumfanges laut Massage-Verordnung und ihrer absolvierten Ausbildung“ führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes an:Gegen diesen Frau A B gegenüber am 20.07.2018 erlassenen Bescheid erhob diese am 08.08.2018 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und ersuchte, den Bescheid zu revidieren und ihr die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ zu gewähren, oder zumindest aufzulisten, was sie für einen positiven Bescheid noch nachreichen müsse. Der Beschwerde angeschlossen waren insbesondere eine Bestätigung der C D Akademie über die Absolvierung einer Lomi Lomi Nui Ausbildung im Ausmaß von 120 Stunden, einschließlich Abschlussprüfung vom 17.06.2018, eine Aufstellung über „Umfang und geprüften Inhalt der Lomi Lomi Nui Ausbildung“ der C D Akademie vom 17.06.2018, die Kursbestätigung betreffend den Ausbildungslehrgang „Anatomie und Physiologie des Menschen“ vom 24.06.2018 samt Darstellung der Inhalte sowie die Beschwerde vom 06.08.2018, in welcher die Beschwerdeführerin festhielt, die Ausbildung in Lomi Lomi Nui absolviert zu haben. Bis 2016 sei die Ausübung der Lomi Lomi Nui ausschließlich ins freie Gewerbe der Energetik gefallen und habe es auch dafür keinerlei Ausbildung bedurft. Seit 2016 sei dies nur mehr möglich, wenn dabei keine Grifftechniken verwendet würden, die auch der Massage zuzuordnen seien. Diesbezüglich wurde auf eine Stellungnahme der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und des Fachverbandes der persönlichen Dienstleister zum Thema Lomi Lomi Nui vom 13.01.2016 verwiesen und vorgelegt. Sie habe in eine gute Ausbildung investiert und werde in Österreich in diesem Zusammenhang auch keine umfangreichere angeboten. Weder von Seiten der Wirtschaftskammer, noch der Bezirkshauptmannschaft habe ihr mitgeteilt werden können, an welche Bedingungen die individuelle Befähigung für das auf Lomi Lomi Nui eingeschränkte Masseurgewerbe geknüpft sei, und sei sie behördlicherseits auch nicht aufgefordert worden, etwaige fehlende Unterlagen bzw. gewünschte Dokumente nachzureichen, wie etwa die Inhalte des absolvierten Anatomiekurses, welche der gegenständlichen Beschwerde in Form eines Inhaltsverzeichnisses „Anatomie des Bildungsinstituts E F“ nunmehr auch angeschlossen wurden. Lomi Lomi Nui sei eine sehr sanfte Form der Körperarbeit, in der nicht nur mit den Händen, sondern auch mit den Unterarmen in langsamen Streichungen der Kunde in eine tiefe Entspannung geführt werde und dauere die Anwendung 1,5 bis 2 Stunden. Es sei keine Heilmassage, sondern gehöre zu den Wellnessanwendungen und werde nur am gesunden Menschen ausgeführt. Lomi Lomi Nui beschäftigte sich wesentlich mehr mit energetischen Aspekten, als mit Massage und gehe es nicht um die „Bearbeitung“ einzelner Muskelstränge und deren Verspannungen, als vielmehr um Themen, wie Geborgenheit, Loslassen, Abschalten, Regeneration, wobei in Österreich auch heute noch Lomi Lomi Nui im Rahmen des freien Gewerbes der Energetik angeboten werde. Im Hinblick auf die immer öfter stattfindende Bewerbung von Lomi Lomi Nui als „Lomi Lomi Nui Massage“ hätte die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gemeinsam mit dem Fachverband der persönlichen Dienstleister in einer gemeinsamen Position festgeschrieben, dass diese Bezeichnung nur von jenen verwendet werden dürfe, die auch das Gewerbe der Massage hätten. Darüber hinaus sei auch festgehalten, dass bei Lomi Lomi Nui durchaus Grifftechniken verwendet würden, die eher dem Gewerbe „Massage“ zuzuordnen seien und man bei Verwendung dieser Grifftechniken einen Gewerbeschein der Massage benötige. Auch im Rahmen der Bundesgewerbereferententagung 2016 sei dieses Thema aufgegriffen worden und festgelegt worden, dass Lomi Lomi Nui ebenfalls im Bereich des reglementierten Gewerbes der Massage anzusiedeln sei und, dass diese Technik nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen im Rahmen der Humanenergetik angeboten werden dürfe und heiße es bezüglich der Ausbildung dort: „Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für ein auf die Tätigkeit des „Lomi Lomi Nui‘“ eingeschränktes Massagegewerbe habe unter Zugrundelegung der in der Massage-Verordnung festgelegten Ausbildungsgrundsätze zu erfolgen.

Paragraph eins, Absatz eins, Massage-Verordnung bedürfe es als Nachweis für das Vorliegen der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Gewerbes der (klassischen) Massage jeweils bestimmter theoretischer Ausbildungen in Verbindung mit fachlichen (praktischen) Tätigkeiten.“ In Österreich würden derzeit mehrere Ausbildungen für Lomi Lomi Nui angeboten, allen gemeinsam sei der Umfang von 120 Unterrichtseinheiten bzw. 120 Stunden. Die Lomi Lomi Nui Akademie biete als einzige neben den theoretischen und praktischen Ausbildungen, auch rechtliche und kaufmännische Themen, Hygiene, Grundlagen der Kommunikation und Informationen, die man für die Selbständigkeit benötige, an und komme den beschriebenen behördlichen Anforderungen am nächsten. In Bezug auf die Themen Anatomie / Histologie / Pathologie sei ein eigener, sehr umfangreicher Kurs beim Institut E F belegt worden, sodass die Beschwerdeführerin über 240 Unterrichtseinheiten (UE) vorweisen könne, also doppelt so viel, wie alle anderen angebotenen Ausbildungen. In Bezug auf einen „Vergleich des Ausbildungsumfanges laut Massage-Verordnung und ihrer absolvierten Ausbildung“ führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes an: „Massagetechniken-Theorie /185 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D-Akademie 16 UE absolviert (Anlage 3) Neben den philosophischen Hintergründen der Lomi Lomi Nui, der Huna-Lehre, der Herkunft, den Zielen und Wirkungsweisen, waren dies auch allgemeine Grundlagen und Grundregeln der Massage, die Wirkungsweise von Massage allgemein, Indikationen, Kontroindikationen.„Massagetechniken-Theorie /185 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der , C D-Akademie 16 UE absolviert (Anlage 3) Neben den philosophischen Hintergründen der Lomi Lomi Nui, der Huna-Lehre, der Herkunft, den Zielen und Wirkungsweisen, waren dies auch allgemeine Grundlagen und Grundregeln der Massage, die Wirkungsweise von Massage allgemein, Indikationen, Kontroindikationen. Praktische Übungen (205 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D Akademie 80 UE absolviert. Dabei haben wir das umfangreiche Repertoire an Griff- und Unterarmtechniken gelernt und geübt, haben Übungsanwendungen gegeben, darüber reflektiert und immer wieder unter Anleitung eine Lomi Lomi Nui gegeben. Hygiene (15 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D Akademie 4 UE absolviert. Wir haben gemeinsam die Hygieneverordnung gelesen und alle uns betreffenden Passagen ausführlich besprochen und in den Übungsanwendungen auch das Thema Hygiene genau beachtet und trainiert. Grundlagen der Kommunikation 40 UE lt. Massageverordnung: Ich habe bei der C D-Akademie 10 UE absolviert. Neben Vorträgen zum Umgang mit Klienten, Fragetechniken, usw., gab es auch Reflexion und Selbsterfahrung bezüglich Körperarbeit und Umgang mit Grenzen und Maßnahmen zur Verhinderung von Grenzüberschreitungen. Recht (10 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D-Akademie 4 UE absolviert. Dabei ging es um rechtliche Rahmenbedingungen, Berufsbild, Abgrenzung zu anderen Gesundheitsberufen, Gewerbeordnung, Massageverordnung, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Steuer, Kleinunternehmerregelung, SVA, Barrierefreiheit, Versicherungen. Dokumentation (10 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D-Akademie 4 UE absolviert. Dabei wurde uns Basiswissen vermittelt über Kundenkartei, Dokumentationsverpflichtungen, Aufbewahrungsfristen, Datenschutzgrundverordnung, Außenauftritt, Marketing, Bildrechte, usw. Anatomie, Histologie, Pathologie (89 UE lt. Massageverordnung): Ich habe beim Bildungsinstitut E F 120 UE absolviert (Anlage 4+5) mit folgenden Inhalten mit den jeweiligen anatomischen und pathologischen Aspekten: Zellen, Epithelgewebe, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nerven und Hormone, Herz-Kreislauf, Blut, Verdauung, Niere, Harnwege, Atemsystem, allgemeines zu Krankheiten, Entzündungen, Fieber, Immunsystem. Erste Hilfe (20 UE lt. Massageverordnung): Ich habe beim Roten Kreuz im November 2005 einen Erste Hilfe Kurs im Umfang von 16 UE absolviert.“ Zur inhaltlichen Prüfung könne sie auch gerne entsprechende Skripten, Schulungsunterlagen und Mitschriften nachliefern. Sie sei der Überzeugung gewesen, alle geforderten Inhalte im entsprechenden Umfang absolviert zu haben und auch entsprechend dokumentieren zu können und habe gehofft, dass sie über die individuelle Befähigung den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““, bekomme und das Gewerbe anmelden und ausüben könne, zumal sie von Kollegen und Kolleginnen aus anderen Bundesländern wisse, dass diese zum Teil mit deutlich weniger Nachweisen einen positiven Bescheid im Zuge der individuellen Befähigung erhalten hätten. In Oberösterreich genüge der Nachweis einer 120 UE-Lomi Lomi Nui-Ausbildung. Im Burgenland würden zusätzlich eine Ausbildung von 120 UE Anatomie, ein Erster Hilfe Kurs und kaufmännische Grundkenntnisse gefordert, zumal der Antragsteller bei seiner 120 UE Lomi Lomi Nui-Ausbildung nur theoretische und praktische Lomi Lomi Nui Techniken habe, aber keine weiteren Inhalte bezüglich Anatomie und kaufmännischer Grundkenntnisse. In Bezug auf den Bescheidinhalt werde kritisiert, dass die Ausbildungsinhalte der von ihr besuchten Lomi Lomi Nui Ausbildung nicht mit dem Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure laut Massageverordnung gleichgesetzt werden könnten. Sie habe ja auch nur die Einschränkung auf Lomi Lomi Nui beantragt und würden ganz viele Lehrinhalte wegfallen, welche sich mit den vielen unterschiedlichen klassischen Massagetechniken befassen würden. Es werde die Massage-Befähigungsprüfungsordnung als Kriterium herangezogen. Laut Informationen auf der Homepage der WKO, welche in Anlage übermittelt wurde, sei entweder eine Befähigungsprüfung abzulegen oder die individuelle Befähigung zu prüfen. Es werde ein Praktikum gefordert und kenne sie kein Massageinstitut, das vorrangig Lomi Lomi Nui Massagen anbiete. Andere Massagetechniken dürfe sie weder anbieten, noch durchführen. Was solle sie in dem Praktikum lernen? Die Abrechnung mit Krankenversicherungen bzw. der Umgang mit ärztlichen Überweisungen sei bei Lomi Lomi Nui als Wellnessanwendung kein Thema. Auch denke sie, dass der Gesetzgeber mit „praktischen Übungen“ das Trainieren und Üben der jeweiligen Techniken und Fertigkeiten gemeint habe und dies wesentlicher Bestandteil ihrer dokumentierten Ausbildung sei. Es werde kritisiert, dass beim Ausbildungsnachweis vom Institut E F keine Ausbildungsinhalte angeführt seien und sei ihr oder der Ausbildungsleitung keine Chance eingeräumt worden, dies nachzureichen, was leicht möglich gewesen wäre. Aus dem Bescheid gehe auch nicht hervor, welche konkreten Ausbildungsinhalte für die Einschränkung auf Lomi Lomi Nui noch fehlen würden. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Nachstehendes fest: Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 05.07.2018 bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O 1994 für das reglementierte Gewerbe „Massage, einschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ beantragt, zumal sie Lomi Lomi Nui anbieten wolle und dabei auch Massagegriffe angewendet würden. Zur rechtlichen Absicherung wolle sie daher zusätzlich zum Energetikergewerbe auch den Gewerbeschein für das eingeschränkte Massagegewerbe lösen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 05.07.2018 bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe „Massage, einschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ beantragt, zumal sie Lomi Lomi Nui anbieten wolle und dabei auch Massagegriffe angewendet würden. Zur rechtlichen Absicherung wolle sie daher zusätzlich zum Energetikergewerbe auch den Gewerbeschein für das eingeschränkte Massagegewerbe lösen. Zum Nachweis der Befähigung wurden von Beschwerdeführerseite nunmehr nachstehende Unterlagen als Beweismittel beigebracht: ● Kursbestätigung des Bildungsinstituts E F vom 24.06.2018, in welcher der Beschwerdeführerin die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs „Anatomie und Physiologie des Menschen“ mit sehr gutem Erfolg attestiert wird, wobei diese Ausbildung 120 UE umfasste. Inhaltlich bezog sich diese Ausführung dem im Rechtsmittelverfahren beigebrachten „Inhaltsverzeichnis Anatomie“, entsprechend auf folgende Bereiche: „Die Zelle Allgemeine Zelllehre Spezielle Zelllehre Gewebelehre Epithelgewebe Einschub: Die Haut Aufgaben der Haut Die Schichten der Haut (von außen nach innen) Hilfsstrukturen, Haare Juckreiz Wundversorgung Verbrennungen Einschub: Thema Neurodermitis Einschub: Schuppenflechte / Psoriasis Binde- und Stützgewebe Knorpelgewebe Knochengewebe Einschub: Wirbelsäule (Vertebra) Bandscheibe Einschub: Halswirbelsäule Muskelgewebe Skelettmuskulatur Nerven und Hormone Das Nervensystem Vegetatives Nervensystem Endokrinologie – Hormone (Das Hormonsystem) Die Hypophyse Eliphyse (Zirbeldrüse) Schilddrüse Nebenschilddrüse Nebennieren Bauchspeicheldrüse / Langerhans´sche Inseln Herz-Kreislauf Geschichtliches Das Klappensystem des Herzens Ablauf der Herzarbeit (Herzzyklus) Reizbildung und Reizleitung am Herzen Durchblutung des Herzens Herzerkrankungen Der Blutdruck Schock Das Blut Blutplasma Blutzellen Rote Blutzellen = Erythrozyten Weiße Blutzellen = Leukozyten Thrombozyten – Blutplättchen Aufgaben des Blutes Die Blutgruppen Das Rhesus-System Der Verdauungstrakt (Gastrointestinaltrakt) Anatomie Pathologie Niere und Harnwege Die Nieren Ableitende Harnwege Atemsystem Der Atemapparat Die Atemwege Rachen und Kehlkopf Luftröhre (Trachea) Die Bronchien, das Bronchialsystem Die Lungen Das Brustfell (Pleura) Die Atemmuskulatur Lungenvolumina und Kapazitäten Vitalkapazität Atmungswiderstände Elastische Atmungswiderstände Strömungswiderstand in den Atemwegen Oberflächenspannung der Alveolen Regulation der Atmung Pathologie der Atmungsorgane Obstruktive Erkrankungen Restriktive Erkrankungen Allgemeines Basiswissen Krankheit Entzündungen Fieber Das Immunsystem Aufgaben des Immunsystems Immunabwehr Die Wirkung von Antibiotika Wir unterscheiden folgende Krankheitserreger Was alles beeinflusst unser Immunsystem? Stress und Immunsystem Einschub Probiotika Abschlussaufgabe 1 Vorbeugung Hygiene-Tipps für zu Hause Spannende Fakten vom menschlichen Körper Abschlussaufgaben“ ● Bestätigung der C D Akademie e.U., B, Oberg, des Einzelunternehmers G H vom 17.06.2018, in welcher bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 03.02.2018 bis 17.06.2018 an der „Lomi Lomi Nui Ausbildung“ im Ausmaß von 120 Stunden teilgenommen hat und die Abschlussprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden hat. Hinsichtlich des „Umfangs und geprüften Inhalts der Lomi Lomi Nui Ausbildung“ wird darin Nachstehendes angeführt: „ I.römisch eins. Beweiswürdigung: II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: “ III.römisch drei. Erwägungen: ● Eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes Steiermark vom 06.11.2005, welche den erfolgreichen Besuch des Ersten Hilfe Grundkurses (16 Stunden) des Roten Kreuzes vom 05.11.2005 bis 06.11.2005 attestiert. ● Ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zum Stichtag 05.07.2018, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer nunmehrigen Gewerbelizenz zur GISA-Zahl *** seit *** auf dem Standort K, Bstraße, das freie Gewerbe: „ “ abgemeldet hat. ● Dienstzeugnis der I J GmbH vom 30.09.2010, in welchem bezeugt wird, dass die Beschwerdeführerin in diesem Unternehmen bzw. dessen Vorgänger unternehmen vom 13.07.2007 bis 30.09.2010 als „Sachbearbeiterin CS“ tätig war und ihr Aufgabengebiet im Wesentlichen nachstehende Bereiche umfasste:Dienstzeugnis der römisch eins J GmbH vom 30.09.2010, in welchem bezeugt wird, dass die Beschwerdeführerin in diesem Unternehmen bzw. dessen Vorgänger unternehmen vom 13.07.2007 bis 30.09.2010 als „Sachbearbeiterin CS“ tätig war und ihr Aufgabengebiet im Wesentlichen nachstehende Bereiche umfasste: „- Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenbestellungen gem. QM/UM - Machbarkeitsprüfung von Aufträgen - Bearbeitung von Barverkäufen und Selbstabholungen - Grobe Tourenplanung über EDV - Verteilung aller Auftragsdokumente - Fakturierung - Erstellung und Verwaltung von Angeboten für alle AD im Verwaltungsbereich K - Wartung der Kundenstammdaten (Adressen, …) - Aktualisierung der Nettopreise bzw. Konditionen im EDV-Kunden-Artikelstamm lt. den Angeboten - Führen der Zutrittserfassung und ausstellen von Werksausweisen für alle betriebsfremden Personen - Warenbestellungen auf Basis definierter Stammdaten - Verwaltung von Dokumenten aus Einkauf und Logistik - Lieferterminverfolgung - Wareneingangsbuchungen - Disposition und Terminverfolgung von Eingangsfrachten - Wahrnehmung aller Aufgaben im Rahmen des QS-Systems in Übereinstimmung mit dem Q-Handbuch“ Ersichtlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zur vollen Zufriedenheit erfüllte. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und keinen erfolgreich abgelegten Lehrabschluss im Lehrberuf Masseur und hat auch keinen in der Anlage 2 der Massage-Verordnung festgesetzten Lehrgang erfolgreich besucht. Ebenso wenig wurde von ihr ein in der Anlage 1 letzterer Verordnung festgesetzter Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure erfolgreich besucht und liegt in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch keine Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur vor. Die Beschwerdeführerin hat auch keine mindestens zweijährige berufsbildende Schule, welche für das Gewerbe der Masseure einschlägig ist, erfolgreich besucht und auch die Massagebefähigungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt. Ebenso wenig wurde von ihr die Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur erfolgreich absolviert. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausbildung, welche überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand hat, nicht nachgewiesen. Eine fachliche Tätigkeit im Sinne der Massage-Verordnung im Rahmen einer „Fachpraxis“ ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht vorliegend. Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht in unbedenklicher Weise bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin vorhandenen sowie den von Beschwerdeführerseite im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Urkunden bzw. „Belegen“. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 1 Abs 1 GewO 1994:Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994: „Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.“„Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.“ § 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994: „Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: …

  1. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten; …“ § 94 Z 48 GewO 1994:Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: …
  2. Massage …“ §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), BGBl. II Nr. 68/2003 idF BGBl. II Nr. 20/2017, normieren Folgendes:Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2017,, normieren Folgendes: „§ 1.

(1)Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:„§ 1.
(1)Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen: 1.
  1. a)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. b)Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
  3. c)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
  4. d)Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
  5. e)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3. das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet Paragraph 23, Absatz 2, GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.
(2)Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.
(2)Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2009,) § 2.
(1)Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene SystemParagraph 2,
(1)Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
  1. Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,
  2. Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,
  3. Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils,
  4. Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
(2)Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
(2)Für die Ausübung anderer als im Absatz eins, genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
(3)Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.“ Hinsichtlich des „Lehrgangs über die Grundausbildung der Massage“ wird in der Anlage 1 dieser Verordnung Folgendes festgelegt: „Anlage 1 Lehrgang über die Grundausbildung der Massage
  1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden Anatomie Histologie, Allgemeine Pathologie ……………………………………… 140 Hygiene ……………………………………………………………………………... 15 Erste Hilfe und Verbandstechnik …………………………………………………… 20 Pathologie …………………………………………………………………………… 75 Thermo- und Ultraschallanwendungen, Packungsanwendung ……………………… 40 Einführung Massageanwendungen ………………………………………………….. 50 Dokumentation ………………………………………………………………………. 15 Grundlagen der Kommunikation ……………………………………………………. 40 Massagetechniken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie .. 95 Praktische Übungen klassische Massage, BGM, SM, FRZ, APM, ML …………….. 205 Recht ………………………………………………………………………………… 10
  3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 705 zu betragen.“ Der Anlage 2 der Massage-Verordnung ist in Bezug auf den „Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure“ Nachstehendes zu entnehmen: „Anlage 2 Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure
  4. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  5. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie ………………………………… 80 Erste Hilfe und Unfallverhütung ………………………………………………. 10 Hygiene ………………………………………………………………………... 10 Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ………………………….. 10 Praktische Exkursion …………………………………………………………. 20
  6. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.“ Anlage 7 dieser Verordnung sieht in Bezug auf das „Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“ Folgendes vor: „Anlage 7 Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
  7. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe 130 20 20
  8. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems 140
  9. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen 260
  10. Dokumentation und Ethik 15
  11. Recht 10
  12. Praktische Übungen der Anwendungstechniken 55 Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.“ Hinsichtlich der Module 1, 2 und 3 wird in der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme (Massage-Befähigungsprüfungsordnung), Folgendes normiert: „Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3.
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung Masseur (BGBl. Nr. 201/1987) ersetzt.
(2)Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung Masseur Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1987,) ersetzt.
(3)Das Modul 1 Teil A besteht aus Arbeitsproben, mit denen folgende Grundfertigkeiten auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung nachzuweisen sind:
  1. a)allgemeine Körperbeurteilung
  2. b)klassische Ganzkörpermassage
  3. c)Fußreflexzonenmassage
  4. d)Hydro-, Thermo- und Balneoanwendung
  5. e)Verabreichen von Packungen, Wickeln oder Kompressen
(4)Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 1 Stunde beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 2 Stunden dauern.
(5)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(6)Das Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Gegenstand.
(7)Das Modul 1 Teil B hat projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben zu den folgenden Massagetechniken und Anwendungen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglichen. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend. 1. klassische Massage mit allgemeiner Körperbeurteilung 2. Fußreflexzonenmassage 3. Segmentmassage oder Tiefenmassage 4. Bindegewebsmassage 5. Akupunktmassage 6. Lymphdrainage 7. Elektro- und Ultraschallanwendungen 8. Hydro-, Thermo und Balneoanwendungen
(8)Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 7 Stunden dauern.
(9)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten notwendig ist.
(10)Modul 1 Teil B besteht aus 8 Gegenständen.
(11)Für die praktische Prüfung des Moduls 1 Teil A und B ist vom Kandidaten mindestens ein Modell beizubringen. Die ausreichende Anzahl kann von der Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission festgelegt werden.
(12)Nach der Anmeldung zur Prüfung ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle mitzuteilen, dass Modelle in ausreichender Anzahl mitzubringen sind, um die Fertigkeiten

§ 3Abs.

7 prüfen zu können. Für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliches Material, Maschinen und Arbeitskleidung sind vom Prüfungskandidaten beizubringen, sofern von der Meisterprüfungsstelle nicht Abweichendes festgelegt wird.

(12)Nach der Anmeldung zur Prüfung ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle mitzuteilen, dass Modelle in ausreichender Anzahl mitzubringen sind, um die Fertigkeiten

Paragraph 3, Absatz 7, prüfen zu können. Für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliches Material, Maschinen und Arbeitskleidung sind vom Prüfungskandidaten beizubringen, sofern von der Meisterprüfungsstelle nicht Abweichendes festgelegt wird. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 4.

(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.Paragraph 4,
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(2)Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(2)Teil A wird durch die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(3)Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen:
  1. a)Geräte, Apparate, Instrumente
  2. b)Erste Hilfe
  3. c)Sicherheitsvorschriften
  4. d)Hygiene
(4)Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
(5)Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(6)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Prüfung zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.
  1. Planung a. Kundenberatung/-befragung, Dokumentation b. Massagetechniken c. Grundlagen der Elektro- und Ultraschallanwendungen einschließlich Physik und Anlagentechnik
  2. Sicherheitsmanagement a. Arbeitnehmerschutz b. Erste Hilfe c. Unfallverhütung
  3. Qualitätsmanagement a. Hygiene b. Geräte und Apparate
(7)Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(8)Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung § 5.
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau als jenes der einschlägigen Lehrabschlussprüfung nach § 3 Abs. 2 zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.Paragraph 5,
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau als jenes der einschlägigen Lehrabschlussprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus folgenden Fachgebieten:
  1. Anatomie
  2. Pathologie
  3. Physiologie
  4. Erste Hilfe
  5. Hygiene
  6. Physik (Nieder-, Mittel- und Hochfrequenzstrom, Ultraschall)
  7. Hydro-, Thermo- und Balneoanwendungen
  8. Ernährungs- und Kräuterlehre
  9. Fußreflexzonenmassage 10.manuelle Lymphdrainage
  10. Segmentmassage
  11. Akupunktmassage 13.Bindegewebsmassage
  12. klassische Massage einzubeziehen.
(3)Die schriftliche Prüfung besteht aus 14 Gegenständen und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.“ Im Beschwerdefall hat die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Bezirkes Bruck-Mürzzuschlag als Gewerbebehörde um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“

§ 94Z 48 Gew

O 1994 angesucht. Dies steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 18.08.2017, Ro 2015/04/007 bis 0008-3), wonach ein derartiger Antrag auch losgelöst von einem sonstigen gewerberechtlichen Vorgang bei der Gewerbebehörde zulässigerweise eingebracht werden kann.Im Beschwerdefall hat die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Bezirkes Bruck-Mürzzuschlag als Gewerbebehörde um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui“

Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994 angesucht. Dies steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH am 18.08.2017, Ro 2015/04/007 bis 0008-3), wonach ein derartiger Antrag auch losgelöst von einem sonstigen gewerberechtlichen Vorgang bei der Gewerbebehörde zulässigerweise eingebracht werden kann. Gegenständlich geht die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der individuellen Befähigung aus und stützt sie ihren Antrag in fachlicher Hinsicht auf ihre absolvierte Lomi Lomi Nui Ausbildung, ihre Ausbildung im Bereich Anatomie und Physiologie des Menschen, den absolvieren „Erste-Hilfe-Kurs“, ihr seit über 4,5 Jahren ausgeübtes freies Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, mittels Auswahl von Düften, mittels Auswahl von Lichtquellen, mittels Auswahl von Aromastoffen, mittels Auswahl von Edelsteinen, mittels Auswahl von Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, mittels Cranio Sacral Balancing, durch Berücksichtigung bioenergetischer, geobiologischer, elektrobiologischer, baubiologischer und geomanischer Gesichtspunkte, durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik, mittels Feng Shui, Zen, Vastu bzw. anderer lebensraumrelevanter Aspekte verschiedener Epochen und Kulturen, mittels Numerologie, mittels Wassersuche sowie radioästhetischen Untersuchungen mit Rute, Pendel etc, mittels Wahrnehmung raumenergetischer Phänomene mit und ohne Geräteunterstützung, durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunaren Energien“ und das vorgelegte Dienstzeugnis der I J GmbH, Zweigniederlassung K.Gegenständlich geht die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der individuellen Befähigung aus und stützt sie ihren Antrag in fachlicher Hinsicht auf ihre absolvierte Lomi Lomi Nui Ausbildung, ihre Ausbildung im Bereich Anatomie und Physiologie des Menschen, den absolvieren „Erste-Hilfe-Kurs“, ihr seit über 4,5 Jahren ausgeübtes freies Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, mittels Auswahl von Düften, mittels Auswahl von Lichtquellen, mittels Auswahl von Aromastoffen, mittels Auswahl von Edelsteinen, mittels Auswahl von Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, mittels Cranio Sacral Balancing, durch Berücksichtigung bioenergetischer, geobiologischer, elektrobiologischer, baubiologischer und geomanischer Gesichtspunkte, durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik, mittels Feng Shui, Zen, Vastu bzw. anderer lebensraumrelevanter Aspekte verschiedener Epochen und Kulturen, mittels Numerologie, mittels Wassersuche sowie radioästhetischen Untersuchungen mit Rute, Pendel etc, mittels Wahrnehmung raumenergetischer Phänomene mit und ohne Geräteunterstützung, durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunaren Energien“ und das vorgelegte Dienstzeugnis der römisch eins J GmbH, Zweigniederlassung K. Hingegen ging die belangte Behörde im Ergebnis davon aus, dass von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin kein Ausbildungsinhalt nachgewiesen worden sei, welcher mit dem in Anlage 1 der Massage-Verordnung festgesetzten Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure gleichgesetzt werden könne. Die Kursbestätigung in Bezug auf den Ausbildungslehrgang Anatomie des Menschen beinhalte keine Inhaltsangaben und seien zwar nicht die in der Grundausbildung der Massage angeführten Kenntnisse über die einzelnen Massagetechniken nachzuweisen, wohl jedoch die medizinischen und allgemeinen Kenntnisse. Auch sei kein entsprechender Nachweis über die Absolvierung der geforderten Praxiszeiten als Masseurin, eingeschränkt auf Lomi Lomi Nui, d.s. im Sinne der Einschränkung des Gewerbes mindestens 2 ½ Monate, vorgelegt worden und seien auch keine adäquat vergleichbaren Nachweise in Bezug auf Ausbildungen und Tätigkeiten erbracht worden, welche die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure und der Massage-Befähigungsprüfungsordnung ermöglicht hätten. Lediglich der Nachweis in Bezug auf die Unternehmerprüfung sei im Hinblick auf die 4-jährige selbständige Tätigkeit erbrach worden. Gegenständlich begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung der individuellen Befähigung in Bezug auf das auf „Lomi Lomi Nui“ eingeschränkte Massagegewerbe und wird bereits aus dem Gewerbewortlaut „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ deutlich, dass es dabei nicht um Tätigkeiten geht, welche im Rahmen des freien „Hilfestellergewerbes“ erbracht werden, sondern um solche, die dem reglementierten Massagegewerbe vorbehalten sind. Die Beschwerdeführerin selbst begründete ihren Antrag auch damit, dass sie Lomi Lomi Nui anbieten wolle und dabei auch „Massagegriffe“ zur Anwendung gebracht werden können. Dies macht auch die Begrifflichkeit „Lomi Lomi Nui“ deutlich. „Lomi Lomi Nui, auch Lomi Lomi genannt (Traditionelle hawaiianische Massage), ist eine Massageform die aus Hawaii stammt. Sie ähnelt in ihrer Ursprungsform eher therapeutischer Körperarbeit, als einer Massage und hat den Anspruch, nicht nur den Körper, sondern auch die Seele zu behandeln. Sie war Teil einer Heilbehandlung. Die im Westen als Lomi Lomi angebotenen Massagen sind dagegen in erster Linie Wellness-Behandlungen. In der Landessprache bedeutet lomi so viel, wie reiben, kneten oder drücken, die Verdoppelung verstärkt diese Bedeutung. Nui heißt groß, wichtig und einzigartig. „Lomi Lomi Nui“ lässt sich also übersetzen, als „einzigartiges starkes Kneten“, als Begriff für diese spezielle Massageform… Ursprung Lomi Lomi kommt aus der traditionellen Heilkunst von Hawaii und war Bestandteil der dortigen Naturheilkunde, insbesondere der Kräuterheilkunde (la'au lapa'au). Diese wurde von schamanischen Heilern (kahuna) ausgeübt. Die Lomi-Massage war also nur ein Element bei der Behandlung von Krankheiten. Außerdem war sie Teil von Initiationsriten beim Übergang in einen neuen Lebensabschnitt und auch der Priesterweihe, weshalb im Westen mitunter von "hawaiianischer Tempelmassage" gesprochen wird. Jeder Heiler entwickelte seinen eigenen Massagestil

der familiären Tradition und Überlieferung, so dass es auch auf Hawai‘i nie nur einen "echten" Lomi-Stil gegeben hat. Mit der Christianisierung der hawaiischen Bevölkerung durch amerikanische Missionare ab 1820 wurde die Ausübung der polynesischen Religion und auch der traditionellen Heilbehandlung verboten, so dass sie nur noch illegal möglich war. Als reine Entspannungsmassage blieb Lomi Lomi jedoch erlaubt. In Europa wurde sie erst Ende des 20. Jahrhunderts bekannt, vor allem als Wellness-Massage. Westliche Interpretationen der schamanischen Philosophie auf Hawaii sind unter dem Namen Huna bekannt geworden. Die Behandlung Eine Lomi-Massage dient nicht nur der Entspannung, sondern ihrem Anspruch nach auch der körperlichen, seelischen und geistigen Reinigung. Die Huna-Auffassung von Gesundheit und Krankheit ähnelt der in der Traditionellen Chinesischen Medizin: In einem gesunden Körper fließt die Energie (mana). Blockaden verursachen Krankheiten bzw. können sich als körperliche Verspannungen manifestieren. Die Massage soll diese Blockaden auf körperlicher und seelischer Ebene lösen und die Harmonie von Körper, Geist und Seele wiederherstellen. Diese Massage dauert gewöhnlich rund zwei Stunden. Es wird viel Öl verwendet, ursprünglich von der Kukui-Nuss. Der Behandler arbeitet nicht nur mit den Händen, sondern mit dem gesamten Unterarm einschließlich der Ellenbogen. Es gibt auch die vierhändige Lomi-Massage, die von zwei Personen gleichzeitig ausgeführt wird. Die Bewegungen sind grundsätzlich fließend und leicht schaukelnd, wobei die "echte" Behandlung von hawaiischer Musik und Gesängen begleitet wird, zu denen sich der Masseur im Rhythmus rund um den Massagetisch bewegt. Die Massage kann in ihrer Stärke variieren, auch innerhalb einer Behandlung. So kann sie sehr sanft und beruhigend sein, aber auch fordernd, in den Schmerz gehend, um tiefliegende Spannungen aufzulösen. Die Behandlung beginnt mit dem Rücken, der nach schamanischer Sichtweise der Ort der Vergangenheit ist. Im Anschluss wird der vordere Teil des Körpers bearbeitet, wobei der Bauch als Ort der Gefühle und der Erinnerungen gilt. Dem spirituellen Hintergrund entsprechend wird vor und nach der Lomi-Massage ein Gebet gesprochen.“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Lomi_Lomi_Nui) Die Behandlung beginnt mit dem Rücken, der nach schamanischer Sichtweise der Ort der Vergangenheit ist. Im Anschluss wird der vordere Teil des Körpers bearbeitet, wobei der Bauch als Ort der Gefühle und der Erinnerungen gilt. Dem spirituellen Hintergrund entsprechend wird vor und nach der Lomi-Massage ein Gebet gesprochen.“ vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Lomi_Lomi_Nui) Bereits diese Begriffserklärung macht deutlich, dass bei uneingeschränkter Tätigkeit des Lomi Lomi Nui auch grundsätzliche „Massagetechniken“ zum Einsatz gelangen, welche auch in der klassischen Massage Anwendung finden. Die Anwendung des „Lomi Lomi Nui“ am gesunden Körper im Rahmen des von der Beschwerdeführerin auch ins Treffen geführten freien Gewerbes ist vor diesem Hintergrund daher schon deshalb ausgeschlossen, mögen dabei auch diverse energetische Aspekte im Vordergrund stehen. Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens ist es auch, nicht zu beurteilen, inwieweit Lomi Lomi Nui im Rahmen des von Beschwerdeführerseite auch seit über 4 Jahren ausgeübten freien Gewerbes ausgeübt werden darf, wenn es dabei lediglich zu sanften Berührungen des Körpers bzw. zum gezielten Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen kommt. Hinzuweisen ist jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass eine Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994, insbesondere der Ausübung der Heilkunde vorbehaltene Tätigkeiten, weder Gegenstand eines freien, noch eines reglementierten Gewerbes sein kann (vgl. § 1 Abs 1 GewO 1994), sodass die Ursprungsform von „Lomi Lomi Nui“, welche sich auch auf eine Heilbehandlung bezog, gewerberechtlich unzulässig ist. So stellt beispielsweise auch das Handauflegen und eine dadurch erfolgte „Energieübertragung“ eine „Behandlung“ zur Linderung oder Beseitigung von Krankheiten, eine dem Ärzteberuf vorbehaltene Tätigkeit nach § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 dar (vgl. diesbezüglich auch LVwG Tirol am 17.07.2017, LVwG-2016/46/1079-5 und die darin ersichtliche oberstgerichtliche Judikatur zu § 184 StGB).Hinzuweisen ist jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass eine Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994, insbesondere der Ausübung der Heilkunde vorbehaltene Tätigkeiten, weder Gegenstand eines freien, noch eines reglementierten Gewerbes sein kann vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994), sodass die Ursprungsform von „Lomi Lomi Nui“, welche sich auch auf eine Heilbehandlung bezog, gewerberechtlich unzulässig ist. So stellt beispielsweise auch das Handauflegen und eine dadurch erfolgte „Energieübertragung“ eine „Behandlung“ zur Linderung oder Beseitigung von Krankheiten, eine dem Ärzteberuf vorbehaltene Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 dar vergleiche diesbezüglich auch LVwG Tirol am 17.07.2017, LVwG-2016/46/1079-5 und die darin ersichtliche oberstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 184, StGB). Im Lichte des Begriffsverständnisses einer Massage in Form einer „Wellness-Behandlung“ des gesunden Menschen und des Umstandes, dass die bei der Anwendung von Lomi Lomi Nui verwendeten Massagetechniken auch im Rahmen der „klassischen Massage“ eingesetzt werden, vermag auch nicht davon ausgegangen zu werden, dass es sich bei „Lomi Lomi Nui“ um ein „ganzheitlich, in sich geschlossenes System“ im Sinne der Massage-Verordnung handelt. Zutreffend ging die belangte Behörde im Rahmen ihres Verfahrens davon aus, dass nach § 19 GewO 1994 die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Befähigung bilden (vgl zur Thematik zB VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). Die gegenständliche, den Gewerbezugang regelnde Massage-Verordnung normiert in § 1 den Gewerbezugang für das Gewerbe der Massage nach § 94 Z 48 GewO 1994, „ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, für welche in § 2 bzw. den Anlagen 3 bis 7 leg. cit. nähere Regelungen getroffen werden. In Bezug auf Lomi Lomi Nui ist ein derartiges „ganzheitlich in sich geschlossenes System“ nicht anzunehmen, sodass der Maßstab, an welchem die „Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“ der Beschwerdeführerin zu messen sind, grundsätzlich in § 1 der Massage-Verordnung zu erblicken ist; - dies allerdings unter Bedachtnahme auf die von Beschwerdeführerseite angestrebte Einschränkung auf „Lomi Lomi Nui“. Die darin angeführten Ausbildungsnachweise wurden von Beschwerdeführerseite nicht erbracht. Der Kursbestätigung über den Ausbildungslehrgang „Anatomie und Physiologie des Menschen“ (120 UE) in Verbindung mit dem nachgereichten Inhaltsverzeichnis und der Bestätigung über die „Lomi Lomi Nui Ausbildung“ und den absolvierten „Erste-Hilfe-Kurs“ kann inhaltlich auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über Kenntnisse in den Bereichen „Anatomie, Histologie und Pathologie“, der Massagetechniken bzw. –anwendungen, der Kommunikation, der Dokumentation sowie auch diverses hygienisches und rechtliches Wissen verfügt und dies auch für den Bereich der „Ersten Hilfe und Verbandstechnik“ gilt. Damit wurden jedenfalls auch gewisse Kenntnisse, wie sie grundsätzlich auch im Lehrgang über die Grundausbildung der Massage bzw. im Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure gefordert sind, nachgewiesen. Im Hinblick auf die Stundenanzahl von insgesamt 256 UE der belegten Ausbildungen der Beschwerdeführerin und in der Anlage 1 diesbezüglich vorgesehenen Mindestzahlen an Lehrstunden ist es zumindest nicht offenkundig, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Art und Ausmaß der im Lehrgang über die Grundausbildung der Massage übermittelten Gegenstände über diesbezüglich äquivalente Kenntnisse verfügt. Dies kann fallbezogen jedoch dahingestellt bleiben, ungeachtet des Umstandes, dass die Gegenstände „Anatomie, Histologie, allgemeine Pathologie“ sowie „Erste Hilfe und Unfallverhütung“ aufgrund der Mindestanzahl der Lehrstunden in der Anlage 2 des „Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure“ wohl als erfüllt angesehen werden könnten. Dies deshalb, da es

dem Maßstab des § 1 Abs 1 der Massage-Verordnung zum Nachweis des Vorliegens der fachlichen Qualifikation zum Gewerbezugang des Massagegewerbes nicht nur bestimmter Ausbildungen, sondern zwingend auch des Nachweises von fachlichen Tätigkeiten bedarf. Die für den Gewerbezugang im in Rede stehenden Fall erforderliche „fachliche Tätigkeit“ vermag vor dem Hintergrund des von Seiten des Verordnungsgebers auch vorgenommenen Verweises auf die Regelung des § 18 Abs 3 GewO 1994 (vgl. § 1 Abs 1 Z 1 lit. a) Massage-Verordnung) bei gesetzeskonformer Interpretation nur derart verstanden zu werden, dass damit eine fachliche Tätigkeit (vgl. § 18 Abs 2 Z 8 GewO 1994) gemeint ist, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Diesbezüglich präzisiert § 1 Abs 2 der Massage-Verordnung die „fachliche Tätigkeit im genannten Sinne dahingehend, dass darunter eine „hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung“ zu verstehen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Beschäftigung nach dieser Bestimmung auch „überwiegend klassische Massage sowie Refexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage“ zum Gegenstand haben muss, vermag somit die Durchführung von „praktischen Übungen“ im Ausmaß von 80 Stunden sowie die praktische Prüfung im Rahmen der zweistündigen Abschlussprüfung im Zuge der von Beschwerdeführerseite an der C D Akademie absolvierten „Lomi Lomi Nui Ausbildung“ die für den Gewerbezugang erforderliche „fachliche Tätigkeit“, gemessen an der „fachlichen Tätigkeit“ der Massage-Verordnung, nicht zu ersetzen. Zutreffend ging die belangte Behörde im Rahmen ihres Verfahrens davon aus, dass nach Paragraph 19, GewO 1994 die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Befähigung bilden vergleiche zur Thematik zB VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). Die gegenständliche, den Gewerbezugang regelnde Massage-Verordnung normiert in Paragraph eins, den Gewerbezugang für das Gewerbe der Massage nach Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, „ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, für welche in Paragraph 2, bzw. den Anlagen 3 bis 7 leg. cit. nähere Regelungen getroffen werden. In Bezug auf Lomi Lomi Nui ist ein derartiges „ganzheitlich in sich geschlossenes System“ nicht anzunehmen, sodass der Maßstab, an welchem die „Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen“ der Beschwerdeführerin zu messen sind, grundsätzlich in Paragraph eins, der Massage-Verordnung zu erblicken ist; - dies allerdings unter Bedachtnahme auf die von Beschwerdeführerseite angestrebte Einschränkung auf „Lomi Lomi Nui“. Die darin angeführten Ausbildungsnachweise wurden von Beschwerdeführerseite nicht erbracht. Der Kursbestätigung über den Ausbildungslehrgang „Anatomie und Physiologie des Menschen“ (120 UE) in Verbindung mit dem nachgereichten Inhaltsverzeichnis und der Bestätigung über die „Lomi Lomi Nui Ausbildung“ und den absolvierten „Erste-Hilfe-Kurs“ kann inhaltlich auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über Kenntnisse in den Bereichen „Anatomie, Histologie und Pathologie“, der Massagetechniken bzw. –anwendungen, der Kommunikation, der Dokumentation sowie auch diverses hygienisches und rechtliches Wissen verfügt und dies auch für den Bereich der „Ersten Hilfe und Verbandstechnik“ gilt. Damit wurden jedenfalls auch gewisse Kenntnisse, wie sie grundsätzlich auch im Lehrgang über die Grundausbildung der Massage bzw. im Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure gefordert sind, nachgewiesen. Im Hinblick auf die Stundenanzahl von insgesamt 256 UE der belegten Ausbildungen der Beschwerdeführerin und in der Anlage 1 diesbezüglich vorgesehenen Mindestzahlen an Lehrstunden ist es zumindest nicht offenkundig, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Art und Ausmaß der im Lehrgang über die Grundausbildung der Massage übermittelten Gegenstände über diesbezüglich äquivalente Kenntnisse verfügt. Dies kann fallbezogen jedoch dahingestellt bleiben, ungeachtet des Umstandes, dass die Gegenstände „Anatomie, Histologie, allgemeine Pathologie“ sowie „Erste Hilfe und Unfallverhütung“ aufgrund der Mindestanzahl der Lehrstunden in der Anlage 2 des „Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure“ wohl als erfüllt angesehen werden könnten. Dies deshalb, da es

dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz eins, der Massage-Verordnung zum Nachweis des Vorliegens der fachlichen Qualifikation zum Gewerbezugang des Massagegewerbes nicht nur bestimmter Ausbildungen, sondern zwingend auch des Nachweises von fachlichen Tätigkeiten bedarf. Die für den Gewerbezugang im in Rede stehenden Fall erforderliche „fachliche Tätigkeit“ vermag vor dem Hintergrund des von Seiten des Verordnungsgebers auch vorgenommenen Verweises auf die Regelung des Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) Massage-Verordnung) bei gesetzeskonformer Interpretation nur derart verstanden zu werden, dass damit eine fachliche Tätigkeit vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, GewO 1994) gemeint ist, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Diesbezüglich präzisiert Paragraph eins, Absatz 2, der Massage-Verordnung die „fachliche Tätigkeit im genannten Sinne dahingehend, dass darunter eine „hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung“ zu verstehen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Beschäftigung nach dieser Bestimmung auch „überwiegend klassische Massage sowie Refexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage“ zum Gegenstand haben muss, vermag somit die Durchführung von „praktischen Übungen“ im Ausmaß von 80 Stunden sowie die praktische Prüfung im Rahmen der zweistündigen Abschlussprüfung im Zuge der von Beschwerdeführerseite an der C D Akademie absolvierten „Lomi Lomi Nui Ausbildung“ die für den Gewerbezugang erforderliche „fachliche Tätigkeit“, gemessen an der „fachlichen Tätigkeit“ der Massage-Verordnung, nicht zu ersetzen. Auch wenn es seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 nicht mehr darauf ankommen soll, dass die „fachliche Tätigkeit“ in einem bestimmten Gewerbe ausgeübt werden muss und davon auszugehen ist, dass eine fachliche Tätigkeit nicht in sämtlichen Teilbereichen des Gewerbes verlangt wird, wenn in der „Befähigungsnachweisverordnung“ des betreffenden Gewerbes eine nähere Bestimmung des Begriffes nicht vorgenommen wird, so muss die absolvierte fachliche Tätigkeit doch die Kerntätigkeiten umfassen, für welche die Erbringung des Befähigungsnachweises erforderlich ist (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO Kommentar,

  1. Auflage, Anm. 22 zu § 18 GewO 1994).Auch wenn es seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 nicht mehr darauf ankommen soll, dass die „fachliche Tätigkeit“ in einem bestimmten Gewerbe ausgeübt werden muss und davon auszugehen ist, dass eine fachliche Tätigkeit nicht in sämtlichen Teilbereichen des Gewerbes verlangt wird, wenn in der „Befähigungsnachweisverordnung“ des betreffenden Gewerbes eine nähere Bestimmung des Begriffes nicht vorgenommen wird, so muss die absolvierte fachliche Tätigkeit doch die Kerntätigkeiten umfassen, für welche die Erbringung des Befähigungsnachweises erforderlich ist vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO Kommentar,
  2. Auflage, Anmerkung 22 zu Paragraph 18, GewO 1994). Eine derartige, sich auf „Kerntätigkeiten“ des in Rede stehenden, wenngleich eingeschränkten Massagegewerbes, beziehende absolvierte fachliche Tätigkeit wurde von Beschwerdeführerseite fallbezogen nicht nachgewiesen. Diesbezüglich vermag sich die Beschwerdeführerin auch nicht erfolgreich auf die bereits seit über 4 Jahren erfolgende Ausübung des von ihr ins Treffen geführten „freien Hilfestellergewerbes“ zu stützen, zumal sich dieses ja gerade nicht auf die Anwendung der in den reglementierten Gewerbebereich fallenden Massagegrifftechniken bezieht. Die Beschwerdeführerin vermochte bereits deshalb die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzulegen und erweist sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unbegründet. Ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin daher auch Inhalte der Massage-Befähigungsprüfungsordnung abzudecken vermag, ist im Beschwerdefall daher nicht von entscheidender Relevanz, zumal auch die abgelegte Befähigungsprüfung alleine, ohne „fachliche Tätigkeit“ - wie dargelegt - den Zugang zum „Massagegewerbe“ nicht ermöglicht. Der Ansicht, dass der erforderliche Befähigungsnachweis für das in Rede stehende Gewerbe durch eine Arbeitsprobe und ein Fachgespräch bei der zuständigen Landesinnung erbracht werden kann, vermag sich das Verwaltungsgericht daher nicht anzuschließen. Im Übrigen erfolgt auch eine Einreihung von Gewerben nicht durch klarstellende Stellungnahmen, gegenständlich der Bundesinnung Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und des Fachverbands der persönlichen Dienstleister, sondern durch den Gewerbeordnungsgesetzgeber. Es ist auch nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer bezeugten 120 Stunden andauernden und mit sehr gutem Erfolg absolvierten „Lomi Lomi Nui Ausbildung“ über die im bezughabenden Zeugnis angeführten Bereiche entsprechende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten verfügt, jedoch wurden beschwerdeführerseitig fallbezogen erforderliche Erfahrungen nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht von Relevanz, dass der Beschwerdeführerin ein Massageinstitut, welches vorrangig Lomi Lomi Nui Massagen anbietet, auch nicht bekannt ist und sie derartige Massagetechniken nicht durchführen darf und ist für den Beschwerdefall auch aus dem Verweis auf allfällige unterschiedliche Behördenpraktiken in anderen Bundesländern nichts zu gewinnen. Der belangten Behörde vermag im Ergebnis daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass der individuelle Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““, von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erbracht wurde, ist doch unter einem „Befähigungsnachweis“ auch der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiterin die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse (letztere wurden durch die über 4-jährige Ausübung des gesamten „freien Gewerbes“ dargetan), Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die den betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können (vgl. § 16 Abs 2 GewO 1994). Der Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises kann allerdings kein anderer sein, als jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO,
  3. Aufl., RZ 13 zu § 19 GewO 1994). Letzteres lässt sich aus den von Beschwerdeführerseite beigebrachten Beweismitteln – wie ausgeführt – nicht in der erforderlichen Form ersehen und ist es Sache der Beschwerdeführerin die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO,
  4. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/02117). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtwegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163). Der belangten Behörde vermag im Ergebnis daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass der individuelle Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““, von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erbracht wurde, ist doch unter einem „Befähigungsnachweis“ auch der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiterin die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse (letztere wurden durch die über 4-jährige Ausübung des gesamten „freien Gewerbes“ dargetan), Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die den betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994). Der Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises kann allerdings kein anderer sein, als jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO,
  5. Aufl., RZ 13 zu Paragraph 19, GewO 1994). Letzteres lässt sich aus den von Beschwerdeführerseite beigebrachten Beweismitteln – wie ausgeführt – nicht in der erforderlichen Form ersehen und ist es Sache der Beschwerdeführerin die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen vergleiche z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO,
  6. Aufl., RZ 17 zu Paragraph 339, GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/02117). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtwegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären vergleiche z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163). Aus dem Gesagten folgt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin bereits wegen des fehlenden Nachweises einer „fachlichen Tätigkeit“, im Lichte der zu lösenden Rechtsfrage, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch nicht beantragt wurde, abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2131.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.