Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 6§ 46§2§5§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.08.2018 GeschäftszahlLVwG 46.23-141/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw
GVG) und § 2 Abs 3a iVm § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und Paragraph 2, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Elektroofenschlacken aus der Produktion der A GmbH kein Abfall ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Schreiben vom 16.01.2017 hat der Bürgermeister der Stadt Graz zu GZ: A17-EFL-123252/2015/0011, dem Zollamt Graz und der A GmbH mitgeteilt, dass ein amtswegiges Feststellungsverfahren
§ 6
Abs 1 AWG hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Elektroofenschlacke eingeleitet wird.Mit Schreiben vom 16.01.2017 hat der Bürgermeister der Stadt Graz zu GZ: A17-EFL-123252/2015/0011, dem Zollamt Graz und der A GmbH mitgeteilt, dass ein amtswegiges Feststellungsverfahren
Paragraph 6, Absatz eins, AWG hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Elektroofenschlacke eingeleitet wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.10.2017 zu GZ: A17-EFA-003642/2017/0013, wurde im amtswegigen Feststellungsverfahren betreffend die Elektroofenschlacke der A GmbH
§ 6
Abs 1 Z 1 AWG festgestellt, dass die Elektroofenschlacken aus der Produktion der A bei Verwendung im Ingenieur- und Straßenbau unter Einhaltung von Voraussetzungen als Nebenprodukt im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 zu klassifizieren sind. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.10.2017 zu GZ: A17-EFA-003642/2017/0013, wurde im amtswegigen Feststellungsverfahren betreffend die Elektroofenschlacke der A GmbH
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG festgestellt, dass die Elektroofenschlacken aus der Produktion der A bei Verwendung im Ingenieur- und Straßenbau unter Einhaltung von Voraussetzungen als Nebenprodukt im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 zu klassifizieren sind. Dieser Bescheid wurde durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Bescheid vom 27.11.2017 zu GZ: BMLFUW-UW.2.1.2/1608-V/1/2017-Ga, geändert und festgestellt, dass die Elektroofen- und Pfannenofenschlacken aus der Stahlproduktion der A GmbH Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 darstellt. Dieser Bescheid wurde durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Bescheid vom 27.11.2017 zu GZ: BMLFUW-UW.2.1.2/1608-V/1/2017-Ga, geändert und festgestellt, dass die Elektroofen- und Pfannenofenschlacken aus der Stahlproduktion der A GmbH Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 darstellt. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsvertreter der A GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und darin sowohl formalrechtliche als auch materiellrechtliche Beschwerdegründe dargelegt. Es wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. abzuändern. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom Güteschutzverband der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke ein Befund der C GmbH vorgelegt. Aus diesem Befund ist ersichtlich, dass die Firma C GmbH vom Güteschutzverband der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke mit der Untersuchung von ausgewählten Abfällen beauftragt worden ist. Aus dem vorgelegten Prüfbericht ist ersichtlich, dass die Abfälle vom Auftraggeber übermittelt wurden. Es wurden Materialfraktionen der D SA, der E EH, der FF und der GG untersucht. Laut diesem Befund hat die Fachanstalt bestätigt, dass die getestete Materialfraktion GG eine akute Gewässergefährdung nach EU-VO 1272/2008 aufweist und das Gefährdungsmerkmal „HP14 ökotoxisch“ zutrifft. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom Güteschutzverband der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke ein Befund der C GmbH vorgelegt. Aus diesem Befund ist ersichtlich, dass die Firma C GmbH vom Güteschutzverband der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke mit der Untersuchung von ausgewählten Abfällen beauftragt worden ist. Aus dem vorgelegten Prüfbericht ist ersichtlich, dass die Abfälle vom Auftraggeber übermittelt wurden. Es wurden Materialfraktionen der D SA, der E EH, der FF und der GG untersucht. Laut diesem Befund hat die Fachanstalt bestätigt, dass die getestete Materialfraktion GG eine akute Gewässergefährdung nach EU-VO 1272 aus 2008, aufweist und das Gefährdungsmerkmal „HP14 ökotoxisch“ zutrifft. Vom Güterschutzverband der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke wurde behauptet, dass die Elektroofenschlacke der A als ökotoxisch zu klassifizieren sei. Aufgrund dieser Behauptung hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark dieses Schreiben samt beigelegtem Befund der Beschwerdeführerin und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als belangte Behörde im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 04.07.2018 hat sich die Beschwerdeführerin dazu geäußert und den Antrag gestellt, diesen Befund wegen Nichteignung als Beweismittel im anhängigen Verfahren
§ 46AVG nicht zu berücksichtigen.
Der Untersuchungsbericht sei falsch und würde nicht die Ökotoxizität der Elektroofenschlacke der A GmbH darstellen. Aus dem gesamten Bericht gehe nicht hervor, dass es sich bei dem beprobten Material tatsächlich um Schlacke der beschwerdeführenden Partei handelt. Der vorgelegte Befund sei auch nicht geeignet, die behauptete Ökotoxizität von Elektroofenschlacke der beschwerdeführenden Partei festzustellen. Der Leiter des Lehrstuhls für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben hat den Untersuchungsbericht begutachtet und festgestellt, dass dieser weder nach dem Stand der Technik erstellt wurde, noch dazu dienen könne, die Erfüllung des HP14-Kriteriums nach der Abfallrahmenrichtlinie darzustellen. Der Untersuchungsbericht entspricht nicht dem Stand der Technik und ist auch deshalb unbeachtlich. Zu dieser Behauptung wurde näher ausgeführt:Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 04.07.2018 hat sich die Beschwerdeführerin dazu geäußert und den Antrag gestellt, diesen Befund wegen Nichteignung als Beweismittel im anhängigen Verfahren
Paragraph 46, AVG nicht zu berücksichtigen. Der Untersuchungsbericht sei falsch und würde nicht die Ökotoxizität der Elektroofenschlacke der A GmbH darstellen. Aus dem gesamten Bericht gehe nicht hervor, dass es sich bei dem beprobten Material tatsächlich um Schlacke der beschwerdeführenden Partei handelt. Der vorgelegte Befund sei auch nicht geeignet, die behauptete Ökotoxizität von Elektroofenschlacke der beschwerdeführenden Partei festzustellen. Der Leiter des Lehrstuhls für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben hat den Untersuchungsbericht begutachtet und festgestellt, dass dieser weder nach dem Stand der Technik erstellt wurde, noch dazu dienen könne, die Erfüllung des HP14-Kriteriums nach der Abfallrahmenrichtlinie darzustellen. Der Untersuchungsbericht entspricht nicht dem Stand der Technik und ist auch deshalb unbeachtlich. Zu dieser Behauptung wurde näher ausgeführt: „- Die Untersuchung selbst wurde nicht nach dem Leitfaden des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus durchgeführt. Der Daphnientest, der angeblich bei dem untersuchten Material negativ gewesen sein soll, wurde nicht nach der vorgeschriebenen Norm (ÖNORM EN ISO 6341) durchgeführt, sondern nach einer anderen Norm (DIN 38412-30). Es wurde keine ph-Wert Einstellung, die nach der anzuwenden Norm verpflichtend ist, vorgenommen. Die in dieser Norm vorgegebenen Gültigkeitskriterien wurden offensichtlich ebenfalls nicht eingehalten. Auch die Ergebnisse wurden nicht nach den Vorgaben des Leitfadens angegeben. Demnach müsste das Ergebnis des Tests als „Konzentration oder konkreter Prozentsatz der Inhibierung“ angegeben werden. Der Prüfbericht beinhaltet lediglich die Behauptung der L(E)C50 und der NOEC seien unterschritten worden. Es ist aus dem Prüfbericht nicht ersichtlich, ob ein Limittest durchgeführt wurde und sollte ein solcher durchgeführt worden sein, in welcher Verdünnung. - Die Angaben im Prüfbericht entsprechen weder dem Stand der Technik noch guter fachlicher Praxis. Für das angeblich „negative“ Testergebnis wurde nicht das im Leitfaden des BMNT vorgeschriebene Verfahren angewendet. In den Normen vorgeschriebene Informationen zu den Versuchsdurchführungen wurden nicht ausreichend dargestellt. Eine Einstufung hinsichtlich dem HP14 Kriterium kann mit diesem Prüfbericht nicht zureichend vertrauenswürdig vorgenommen werden. - Untersuchungen sind von repräsentativen Proben zu machen. Repräsentativ ist eine Probe dann, wenn sie für die Gesamtheit der Sache steht und sämtliche Eigenschaften dieser Sache wiederspiegelt. Dazu gehört laut I ein Probenahmeplan, ein Probenahmeprotokoll samt Fotodokumentation der Probenahme, sowie Informationen zur Lagerung und zum Transport dieser Proben. Eine Probe ist auch nur dann repräsentativ, wenn sie eine Mindestmenge der Sache beinhaltet, die beprobt werden soll. Aus den Bericht ist nicht erkennbar, wie und wo die Probe genommen wurde, wer sie genommen hat, wie der Auftraggeber des Prüfberichtes in den Besitz der Proben kam und welche Menge gezogen wurde. Untersuchungen sind von repräsentativen Proben zu machen. Repräsentativ ist eine Probe dann, wenn sie für die Gesamtheit der Sache steht und sämtliche Eigenschaften dieser Sache wiederspiegelt. Dazu gehört laut römisch eins ein Probenahmeplan, ein Probenahmeprotokoll samt Fotodokumentation der Probenahme, sowie Informationen zur Lagerung und zum Transport dieser Proben. Eine Probe ist auch nur dann repräsentativ, wenn sie eine Mindestmenge der Sache beinhaltet, die beprobt werden soll. Aus den Bericht ist nicht erkennbar, wie und wo die Probe genommen wurde, wer sie genommen hat, wie der Auftraggeber des Prüfberichtes in den Besitz der Proben kam und welche Menge gezogen wurde. Schon die Probenahme wurde daher nicht nach dem Stand der Technik durchgeführt und die Untersuchung ist absolut ungeeignet ein Urteil über die Ökotoxizität des untersuchten Materials zu fällen. Nach Prof. I ist alles „falsch“, wenn die Probenahme falsch ist. Schon die Probenahme wurde daher nicht nach dem Stand der Technik durchgeführt und die Untersuchung ist absolut ungeeignet ein Urteil über die Ökotoxizität des untersuchten Materials zu fällen. Nach Prof. römisch eins ist alles „falsch“, wenn die Probenahme falsch ist. - Abschließend stellt Prof. I fest, dass der Leitfaden des BuMin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Prüfung des HP14 Kriteriums (= Stand der Technik) und die in diesem Leitfaden vorgeschlagenen Normen nicht eingehalten wurden“Abschließend stellt Prof. römisch eins fest, dass der Leitfaden des BuMin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Prüfung des HP14 Kriteriums (= Stand der Technik) und die in diesem Leitfaden vorgeschlagenen Normen nicht eingehalten wurden“ In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde nochmals ausdrücklich zusammenfassend festgehalten, dass Elektroofenschlacke der beschwerdeführenden Partei kein Abfall ist und damit die Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie des AWG 2002 (mit Ausnahme der Bestimmungen zum Nebenprodukt) und der Abfallverzeichnisverordnung und insbesondere die Bestimmungen zur Qualifikation eines Abfalls nach HP14 nicht anwendbar sind. Dieser Stellungnahme wurden folgende Gutachten beigelegt: „- Gutachten „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“ erstellt von Univ.Prof Dipl.-Ing. Dr. mont. H I, Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft, Montanuniversität Leoben (28.06.2017)„- Gutachten „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“ erstellt von Univ.Prof Dipl.-Ing. Dr. mont. H römisch eins, Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft, Montanuniversität Leoben (28.06.2017) - Gutachten „Zur Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ erstellt von Univ.Prof Dipl.-Ing. Dr. mont. H I, Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft, Montanuniversität Leoben (25.06.2018)- Gutachten „Zur Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ erstellt von Univ.Prof Dipl.-Ing. Dr. mont. H römisch eins, Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft, Montanuniversität Leoben (25.06.2018) - Gutachten und Befund der Universität für Bodenkultur zur Ökotoxizität von EOS der A GmbH (20.08.2012 und 20.06.2012) - Leitfaden des BMNT zur „Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP14 „Ökotoxisch“
Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017“ (26.06.2018)“ Diese Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde dem abfalltechnischen Amtssachverständigen mit der Bitte um gutachtliche Stellungnahme sowie der belangten Partei im Zuge des Parteiengehörs übermittelt. Die belangte Behörde hat sich dazu nicht geäußert. Mit Schreiben vom 26.07.2018 hat der abfalltechnische Amtssachverständige folgende gutachtliche Stellungnahme übermittelt: „Basis für die Beurteilung stelle folgende Unterlagen dar: • Gutachten zur „Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ vom 25.06.2018, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H I,Gutachten zur „Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ vom 25.06.2018, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H römisch eins, • Gutachten „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“, vom 28.06.2017, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H I,Gutachten „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“, vom 28.06.2017, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H römisch eins, • Leitfaden des BMNT zur „Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP14 „Ökotoxisch“
VO (EU) 2017/997 des Rates vom 08.06.2017 (Stand 26.06.2018), • Prüfbericht über die „Ökotoxikologischen Charakterisierung“, erstellt von der C, GZ: 5475 vom 28.02.2018), • Befund über die „Ökotoxikologischen Charakterisierung von ausgewählten Abfällen“, erstellt von der C, GZ: 5475 vom 01.03.2018), • Schreiben des Güteschutzverbandes der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke vom 23.05.2018 Aufgrund der umfassenden Unterlagen werden die Inhalte an dieser Stelle nicht wiedergegeben. Diese Unterlagen stellen jedoch die Basis für das folgende Gutachten dar. Für die Beurteilung der Abfalleigenschaft einer beweglichen Sache sind aus abfalltechnischer Sicht folgende Bestimmungen des AWG 2002 zu berücksichtigen:
§2(1) AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, 1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§1 Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Laut §2
(3)AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§1 Abs.3) erforderlich, solangeLaut §2
(3)AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§1 Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
§5
(2)AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§1 Abs.3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wennGemäß §5
(2)AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§1 Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
- die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,
- ein Markt dafür existiert,
- Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen und
- keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff. GUTACHTEN Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde vor allem um gutachtliche Stellungnahme bezüglich des Schreiben des Güteschutzverbandes der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke vom 23.05.2018 unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 22.08.2017 ersucht. Nachdem von Seiten der A GmbH das Gutachten zur „Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ vom 25.06.2018, erstellt von Univ.- Prof. DI Dr.mont. H I, bezogen auf eben dieses Schreiben vorgelegt wurde, erfolgt aus abfalltechnischer Sicht primär eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Unterlagen.Nachdem von Seiten der A GmbH das Gutachten zur „Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ vom 25.06.2018, erstellt von Univ.- Prof. DI Dr.mont. H römisch eins, bezogen auf eben dieses Schreiben vorgelegt wurde, erfolgt aus abfalltechnischer Sicht primär eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Unterlagen. Die gutachterlichen Feststellungen & Empfehlungen in Kapitel 5 ab Seite 32 des Gutachtens „Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H I sind schlüssig und plausibel.Die gutachterlichen Feststellungen & Empfehlungen in Kapitel 5 ab Seite 32 des Gutachtens „Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H römisch eins sind schlüssig und plausibel. Die Aussagen, dass der Prüfbericht über die „Ökotoxikologischen Charakterisierung“, GZ: 5475 vom 28.02.2018 sowie der Befund über die „Ökotoxikologischen Charakterisierung von ausgewählten Abfällen“, GZ: 5475 vom 01.03.2018, jeweils erstellt von der C, nicht dem Stand der Technik bzw. der guten fachlichen Praxis entsprechen, werden mitgetragen. Begründet wird dies vor allem auf der Tatsache, dass in diesen genannten Unterlagen wesentliche Informationen fehlen, deren erforderliche Angabe der Untersuchungsanstalt C zumindest bekannt gewesen sein müsste. Die Beurteilung einer übergebenen Probe nach dem HP14 Kriterium ist schon allein aufgrund fehlender grundlegender Angaben darüber, ob eine repräsentative Probenahme (von wem, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort und vor allem in welcher Art und Weise) erfolgt ist, keinesfalls belastbar. Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar dargelegt, welches Material untersucht wurde. Weiters fehlen auch Angaben über die Probenmindestmenge. Die unvollständigen Angaben zum durchgeführten Daphnientest erlauben ebenfalls keine belastbaren Aussagen auf Basis der daraus gewonnenen Analyseergebnisse. Selbst wenn die Durchführung des Daphnientestes nach der DIN 38412-30 anstatt der laut Leitfaden des BMNT anzuwendenden ÖNORM EN ISO 6341 (dieser Leitfaden legt in Österreich sinngemäß den Stand der Technik fest) als gleichwertig angesehen werden sollte, wurde von der Untersuchungsanstalt C die eigene beschriebene Vorgangsweise von dem im Anhang A der ÖNORM S 2117 angeführten Entscheidungsbaum nicht vollinhaltlich beachtet. Bei der Feststellung einer Hemmung der Testorganismen wäre die Durchführung von weiteren ökotoxikologischen Untersuchungen erforderlich gewesen. Entsprechende Nachweise darüber, ob derartige Untersuchungen tatsächlich durchgeführt wurden, fehlen jedoch vollständig. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Prüfbericht über die „Ökotoxikologischen Charakterisierung“, GZ: 5475 vom 28.02.2018 sowie der Befund über die „Ökotoxikologischen Charakterisierung von ausgewählten Abfällen“, GZ: 5475 vom 01.03.2018, beide erstellt von der C, nicht geeignet sind die EO- Schlacke der A GmbH als ökotoxisch zu charakterisieren. Anmerkung: Dem Gutachten „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“, vom 28.06.2017, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H I kann klar entnommen werden, dass die EO-Schlacke der A GmbH nicht als ökotoxisch zu charakterisieren und daher auch nicht als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Das Gutachten ist aus fachlicher Sicht ebenfalls plausibel.Anmerkung: Dem Gutachten „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“, vom 28.06.2017, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr.mont. H römisch eins kann klar entnommen werden, dass die EO-Schlacke der A GmbH nicht als ökotoxisch zu charakterisieren und daher auch nicht als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Das Gutachten ist aus fachlicher Sicht ebenfalls plausibel. Zum Gutachten vom 22.08.2017, GZ.: ABT15-20.20-412/2011-29 Dem Gutachten des unterzeichneten ASV vom 22.08.2017, GZ.: ABT15-20.20-412/2011-29 zum amtswegigen Feststellungsverfahren gem. § 6 AWG 2002 kann zum Punkt
- auf Seite 15 Folgendes entnommen werdenDem Gutachten des unterzeichneten ASV vom 22.08.2017, GZ.: ABT15-20.20-412/2011-29 zum amtswegigen Feststellungsverfahren gem. Paragraph 6, AWG 2002 kann zum Punkt
- auf Seite 15 Folgendes entnommen werden
- die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche §1 Abs.3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche §1 Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten. Unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Gutachten wird bei einem Einsatz der EO-Schlacken aus der Produktion der A nach dem derzeitigen Wissenstand und den Kriterien und Vorgaben des Regierungssitzungsbeschlusses vom 15.05.2014 eine Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht erwartet.Unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Gutachten wird bei einem Einsatz der EO-Schlacken aus der Produktion der A nach dem derzeitigen Wissenstand und den Kriterien und Vorgaben des Regierungssitzungsbeschlusses vom 15.05.2014 eine Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht erwartet. Es wird ergänzend festgestellt, dass die in diesem Regierungssitzungsbeschluss angeführten Parameter zur Eigen- und Fremdüberwachung weit über den Umfang der Parameter der Recyclingbaustoff-Verordnung für die Qualitätsklasse D, welche für LD-Schlacken anzuwenden sind, hinausgehen. In Anlehnung an diese Grenzwerte sowie die Grenzwerte der Qualitätsklasse B-D wird empfohlen den Grenzwert für den Parameter Kupfer im Gesamtgehalt von 700 mg/kg TS auf 500 mg/kg TS im Sinne der Tabelle 3 im Anhang 2 zur Recycling-BaustoffVO anzupassen um eine vergleichbare Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Zusammenfassend wird somit aus abfalltechnischer Sicht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Klassifizierung der EO-Schlacke der A (bezeichnet als Hüttenschotter) als Nebenprodukt im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002, ausschließlich bei Einhaltung der Kriterien und Vorgaben des Regierungssitzungsbeschlusses vom 15.05.2014 (siehe Befund), vorliegen und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gem. § 1 AWG 2002 unter diesen Gesichtspunkten nicht erwartet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Klassifizierung der EO-Schlacke der A als Nebenprodukt dabei nicht nur bei der Verwendung im Landesstraßenbau, sondern auch bei der Verwendung für sonstige Straßen- und Ingenieurbauten mit einem vergleichbaren technischen Aufbau - wie im Gutachten dargelegt - gegeben sind.Zusammenfassend wird somit aus abfalltechnischer Sicht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Klassifizierung der EO-Schlacke der A (bezeichnet als Hüttenschotter) als Nebenprodukt im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002, ausschließlich bei Einhaltung der Kriterien und Vorgaben des Regierungssitzungsbeschlusses vom 15.05.2014 (siehe Befund), vorliegen und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gem. Paragraph eins, AWG 2002 unter diesen Gesichtspunkten nicht erwartet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Klassifizierung der EO-Schlacke der A als Nebenprodukt dabei nicht nur bei der Verwendung im Landesstraßenbau, sondern auch bei der Verwendung für sonstige Straßen- und Ingenieurbauten mit einem vergleichbaren technischen Aufbau - wie im Gutachten dargelegt - gegeben sind. Ergänzend wird zu den Ziffern 3 und 4 des § 5 Abs 2 AWG 2002 über die Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien und darüber, dass von den EO-Schlacken keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko ausgehen soll als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff, Folgendes ausgeführt:Ergänzend wird zu den Ziffern 3 und 4 des Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 über die Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien und darüber, dass von den EO-Schlacken keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko ausgehen soll als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff, Folgendes ausgeführt: Die EO-Schlacke wird zum Einsatz als Baustoff, vergleichbar mit Gestein, gebrochen und in Sieblinien aufbereitet (d.h. es entsteht eine definierte Mischung unterschiedlicher Korngrößen). Diese Sieblinien werden für eine CE-Zertifizierung als Bauprodukt nach einschlägigen Normen (harmonisierte Normen nach der Verordnung (EU) 305/2011) hergestellt. Beispiele für solche einschlägigen Normen sind z.B. die EN 12620: 2002+A1:2008 Gesteinskörnungen für Beton; die EN 13043:2002 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen und die EN 13055-2:2004 Leichte Gesteinskörnungen — Teil 2: Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung.Diese Sieblinien werden für eine CE-Zertifizierung als Bauprodukt nach einschlägigen Normen (harmonisierte Normen nach der Verordnung (EU) 305 aus 2011,) hergestellt. Beispiele für solche einschlägigen Normen sind z.B. die EN 12620: 2002+A1:2008 Gesteinskörnungen für Beton; die EN 13043:2002 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen und die EN 13055-2:2004 Leichte Gesteinskörnungen — Teil 2: Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung. Für die Verwendung im Straßenbau bestehen national (in Österreich) technische Richtlinien. Damit die Gestaltung der jeweiligen Verkehrsfläche verkehrssicher und technisch auf dem letzten Stand ausgeführt ist, werden die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) bei Projektierung und Straßenraumgestaltung herangezogen. Diese Richtlinien werden von den Fachleuten der betroffenen Gebietskörperschaften, Bund, Länder und Gemeinden, unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen und Einbindung nationaler Experteninnen und Experten aus Lehre und Forschung einvernehmlich erstellt und zur Anwendung empfohlen. (aus der technischen Stellungnahme von Mag. M N vom BMNT vom 03.11.2017) Die Anforderungen an ungebundene Tragschichten sind in Österreich in der RVS 08.15.01 „Ungebundene Tragschichten“ geregelt. Während die Technischen Vertragsbedingungen Anforderungen an den Verwendungszeck definieren – in diesem Fall die Verwendung von Gesteinskörnungen in einer ungebundenen Tragschicht – findet man die Anforderungen an das Ausgangsprodukt Gesteinskörnung in den Produktnormen ON EN 13242 Gesteinskörnungen für hydraulisch gebundene und ungebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau“. Um die Abstimmung der Anforderungen an die Gesteinskörnung (Produkt) auf jene an den Verwendungszweck (ungebundene Tragschicht) sicher zu stellen, ist zusätzlich auf nationaler Ebene die ON B 3132 „Regeln zur Umsetzung der EN 13242“ als Steuerungsinstrument wirksam. Die ON B 3132 filtert jene Anforderungen aus der europäischen Norm, die in Österreich letztendlich beim Bau von ungebundenen Tragschichten erforderlich sind und
RVS 08.15.01 definiert sind. Im Handbuch zur Qualitätssicherung der Fa. Q sind diese angeführten Normen ebenfalls enthalten. Somit kann bei Einhaltung dieser Vorgaben von einem sinnvollen und gesicherten Einsatz (in bautechnischer Hinsicht) ausgegangen werden. Zur Auswirkung auf den Untergrund und das Grundwasser: Bei der bereits seit vielen Jahren durchgeführten Zwischenlagerung von EO-Schlacken im Bereich der Fa. Q ist hinsichtlich einer Beurteilung der potentiellen Grundwassergefährdung die analytische Untersuchung von Eluaten relevant. Als mögliche Referenzwerte, die eine Beurteilung der potentiellen Grundwassergefährdung zulassen wurden von den Gutachtern bzw. vom Amt der steiermärkischen Landesregierung bisher folgende gesetzliche Vorgaben bzw. Regelwerke herangezogen: • Deponieverordnung 2008, Anhang 1 Grenzwerte für Gehalte im Feststoff (Gesamtgehalte) und im Eluat für die Annahme von Abfällen auf Bodenaushubdeponien • ÖNORM S 2088-1 „Altlasten - Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser“ (2004-09-01) mit Orientierungswerten für Gesamtgehalte und Orientierungswerten für Eluate
ÖNORM S 2115 „Bestimmung der Eluierbarkeit von Abfällen mit Wasser“ (1997 07 01; Zurückziehung: 2013 01 01) • Trinkwasserverordnung nur Grenzwerte bzw. Indikatorwerte für Eluate; für Feststoffe keine Grenzwerte Diese o.a. Referenzwerte wurden jenen Messwerten im Eluat und im Feststoff gegenübergestellt, die von der J GmbH für Elektroofenschlacke der A GmbH im Prüfbericht vom 14.09.2009 angegeben wurden. Als Ergebnis kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die vorliegenden Analysen beim Eluat - bis auf den Parameter Aluminium - alle innerhalb der Grenzen aller o.a. Vergleichswerte liegen. Beim weniger relevanten Feststoff gibt es Überschreitungen bei Chrom (gesamt) und Kupfer; Aluminium und Barium sind auf einem hohen Niveau, es wird allerdings kein Grenzwert ausgewiesen. Im Zusammenhang mit der Überschreitung des Indikatorwertes für Aluminium von 0,2 mg/l
Trinkwasserverordnung wird darauf hingewiesen, dass bei diesem Parameter keine Auffälligkeiten bei den Grundwasseruntersuchungen festgestellt werden konnten. So liegen z.B. die Analysewerte für Aluminium oberstromig bei 0,014 mg/l bzw. unterstromig bei 0,015 mg/l (J GmbH) und sind daher um etwa eine Zehnerpotenz unter dem Indikatorwert der Trinkwasserverordnung von 0,2 mg/l. Jüngere Analyseergebnisse für Aluminium (Institut für Chemie der KFU Graz, 2014) liegen ebenfalls weit unter dem o.a. Indikatorwert. Auch bei den übrigen Parametern, die aufgrund der Eluat-oder Feststoffuntersuchung Werte auf höherem Niveau aufweisen, wurden bei den Grundwasseruntersuchungen keine Auffälligkeiten festgestellt; alle Parameter liegen deutlich unter dem einzuhaltenden Grenzwert. Die Darstellung der Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen dient als Referenzwerte für ein worst-case Szenario. Sie stellen dar, wie sich EO-Schlacke ohne dichte Deckschicht verhält und unterstreichen damit die Argumente die für eine Verwendung unter einer gebundenen Deckschicht sprechen. Somit ist eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser durch die Verwendung der EO- Schlacke nicht zu erwarten. Somit wird zusammenfassend festgestellt, dass geeignete Qualitätskriterien vorliegen und von den EO-Schlacken keine über die Geringfügigkeit hinausgehende höhere Umweltbelastung oder Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff.“ Diese gutachtliche Stellungnahme wurde wiederum der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Innerhalb der vorgegebenen Frist hat die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, dass die Beurteilung des Amtssachverständigen zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Die belangte Behörde hat sich zur gutachtlichen Stellungnahme nicht geäußert. Die für das Verfahren wesentlichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 2 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 3a AWG:Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 3 a, AWG:
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3a)Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
- der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
- der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
- die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
- die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten. § 6 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 AWG:Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, AWG:
(1)Bestehen begründete Zweifel,
- ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
- welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
- ob eine Sache
den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,3. ob eine Sache
den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid
Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid
Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.
(3)Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide
Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
(3)Örtlich zuständige Behörde für Feststellungsbescheide
Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
(4)Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
(4)Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
- der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
- der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. … Erwägungen: Im Verfahren vor dem Bürgermeister der Stadt Graz haben der abfalltechnische Amtssachverständige DI K und der abfallwirtschaftliche Amtssachverständige DI L Gutachten erstattet. Festzuhalten ist, dass sich das Gutachten DI K mit der Eignung der Elektroschlacke für bestimmte Anwendungsfälle auseinandersetzt, wobei das Gutachten des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI L sich zum Qualitätssicherungssystem äußert. Die belangte Behörde, der Bundesminister, hat im durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenfalls ein Gutachten eingeholt und wurden in diesem Verfahren dem abfalltechnischen Amtssachverständige Mag. M N Fragen zur Beantwortung übermittelt, welche er in einer technischen Stellungnahme beantwortete. Dem gegenständlichen Verfahren ist ein Verfahren
§ 10Al
SAG vorangegangen. In diesem Verfahren wurde auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 06.10.2011 (GZ: 033584/2010)
§ 10Abs 1 Z 1, 2 und Z 4 Al
SAG festgestellt, dass es sich bei den Stahl- und Ofenschlacken, welche bei der Stahlerzeugung im Stahl- und Walzwerk der A GmbH anfallen, nicht um Abfall im Sinne des § 2 Abs 4 AlSAG handelt, sondern um ein Nebenprodukt der Stahlproduktion, welches als qualitätsgesichertes Material in der Bauwirtschaft eingesetzt wird. Dieser Feststellungsbescheid betraf den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009. In weiterer Folge wurde die gegen diesen Bescheid ursprünglich erhobene Berufung, welche aufgrund der Einführung der Landesverwaltungsgerichte als Beschwerde zu werten war, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.06.2016 zu GZ: LVwG 46.1-1577/2016-3, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision durch den Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, erhoben und wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2016 zu Ra 2016/16/0084-4 ausgesprochen, dass die Revision zurückgewiesen wird. Dem gegenständlichen Verfahren ist ein Verfahren
Paragraph 10, AlSAG vorangegangen. In diesem Verfahren wurde auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt Graz, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 06.10.2011 (GZ: 033584 aus 2010,)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Ziffer 4, AlSAG festgestellt, dass es sich bei den Stahl- und Ofenschlacken, welche bei der Stahlerzeugung im Stahl- und Walzwerk der A GmbH anfallen, nicht um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG handelt, sondern um ein Nebenprodukt der Stahlproduktion, welches als qualitätsgesichertes Material in der Bauwirtschaft eingesetzt wird. Dieser Feststellungsbescheid betraf den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009. In weiterer Folge wurde die gegen diesen Bescheid ursprünglich erhobene Berufung, welche aufgrund der Einführung der Landesverwaltungsgerichte als Beschwerde zu werten war, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.06.2016 zu GZ: LVwG 46.1-1577/2016-3, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision durch den Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, erhoben und wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2016 zu Ra 2016/16/0084-4 ausgesprochen, dass die Revision zurückgewiesen wird. Im nunmehrigen Verfahren wegen Feststellung
§ 6
AWG ist strittig, ob die Entscheidung
§ 10Al
SAG präjudiziell für das gegenständliche Verfahren ist. Unstrittig kann festgehalten werden, dass das Verfahren nach § 10 AlSAG einen ganz konkreten Zeitraum betroffen hat. Für das vorliegende von Amts wegen eingeleitete Feststellungsverfahren ist kein konkreter Beobachtungszeitraum vorgegeben und ist die Feststellung als Nebenprodukt für die Zukunft entscheidend. Damit ist aber auch der Umkehrschluss völlig klar und schlüssig, dass ein Feststellungsbescheid
§ 6AWG sehr wohl für die Abgabenbehörde im Al
SAG-Verfahren bindend ist. Im nunmehrigen Verfahren wegen Feststellung
Paragraph 6, AWG ist strittig, ob die Entscheidung
Paragraph 10, AlSAG präjudiziell für das gegenständliche Verfahren ist. Unstrittig kann festgehalten werden, dass das Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG einen ganz konkreten Zeitraum betroffen hat. Für das vorliegende von Amts wegen eingeleitete Feststellungsverfahren ist kein konkreter Beobachtungszeitraum vorgegeben und ist die Feststellung als Nebenprodukt für die Zukunft entscheidend. Damit ist aber auch der Umkehrschluss völlig klar und schlüssig, dass ein Feststellungsbescheid
Paragraph 6, AWG sehr wohl für die Abgabenbehörde im AlSAG-Verfahren bindend ist. Auch wenn das bereits rechtskräftig abgeschlossene AlSAG-Verfahren sich nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen hat, so sind die Ergebnisse des diesem Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren für die nunmehrige Entscheidung insofern verwendbar und bindend, als sich die Beurteilung der Nebenprodukteigenschaft durch die Stahlproduktion der A GmbH nicht geändert hat und damit keine anderen Ausgangskriterien zu beurteilen wären. Auch im damals anhängigen Verfahren
§ 10Al
SAG wurde die Verwendung des Hüttenschotters nach einem Qualitätssicherungsprogramm als Tragschicht im Ingenieur- und Straßenbau beurteilt. Auch wenn das bereits rechtskräftig abgeschlossene AlSAG-Verfahren sich nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen hat, so sind die Ergebnisse des diesem Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren für die nunmehrige Entscheidung insofern verwendbar und bindend, als sich die Beurteilung der Nebenprodukteigenschaft durch die Stahlproduktion der A GmbH nicht geändert hat und damit keine anderen Ausgangskriterien zu beurteilen wären. Auch im damals anhängigen Verfahren
Paragraph 10, AlSAG wurde die Verwendung des Hüttenschotters nach einem Qualitätssicherungsprogramm als Tragschicht im Ingenieur- und Straßenbau beurteilt. Aus fachlicher Sicht wurde von keinem der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ausgeführt, dass die Elektroofenschlacke, welche bei der Stahlproduktion anfällt, sich betreffend das nunmehrige Verfahren zum Beobachtungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 verändert hätte. Die Feststellungen beruhen auf langen Studien und ist auch das durchgeführte Qualitätssicherungssystem unabhängig von einem konkreten Zeitraum durchgeführt worden. Dies ergibt sich auch aus der Chronologie der Qualitätssicherung für Nebenprodukt Hüttenschotter, erstellt von DI O, diese Chronologie der Qualitätssicherung wurde bereits vom abfalltechnischen Amtssachverständigen DI K im Gutachten vom 22.08.2017 im amtswegigen Feststellungsverfahren
§ 6AWG, gerichtet an das Magistrat Graz einer fachlichen Beurteilung unterzogen.
Aus diesem Gutachten ergibt sich auch, dass eine Verwendung der Elektroofenschlacke im Straßen- und Ingenieurbau in ungebundener Form bereits in der Vergangenheit erfolgt ist. Dies ergibt sich auch aus der Chronologie der Qualitätssicherung für Nebenprodukt Hüttenschotter, erstellt von DI O, diese Chronologie der Qualitätssicherung wurde bereits vom abfalltechnischen Amtssachverständigen DI K im Gutachten vom 22.08.2017 im amtswegigen Feststellungsverfahren
Paragraph 6, AWG, gerichtet an das Magistrat Graz einer fachlichen Beurteilung unterzogen. Aus diesem Gutachten ergibt sich auch, dass eine Verwendung der Elektroofenschlacke im Straßen- und Ingenieurbau in ungebundener Form bereits in der Vergangenheit erfolgt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die VwGH-Entscheidung betreffend § 10 AlSAG nicht ex lege eine Bindungswirkung für ein Verfahren nach § 6 AWG auslöst. Konkludent und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Ausführungen kann aber festgehalten werden, dass von den gleichen Vorgaben ausgegangen werden muss, da sich weder die Stahlproduktion der A GmbH noch das durchgeführte Qualitätssicherungssystem noch die sichere Weiterverwendung im Ingenieur- und Straßenbau verändert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die VwGH-Entscheidung betreffend Paragraph 10, AlSAG nicht ex lege eine Bindungswirkung für ein Verfahren nach Paragraph 6, AWG auslöst. Konkludent und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Ausführungen kann aber festgehalten werden, dass von den gleichen Vorgaben ausgegangen werden muss, da sich weder die Stahlproduktion der A GmbH noch das durchgeführte Qualitätssicherungssystem noch die sichere Weiterverwendung im Ingenieur- und Straßenbau verändert hat. Im nunmehr vorliegenden Verfahren ist aber ausschließlich die Frage zu beurteilen, ob es sich bei der anfallenden Elektroofenschlacke um Abfall handelt oder nicht.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3a)Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
- der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
- der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
- die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
- die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs 3a AWG wird nun unter Bezugnahme der im Akt befindlichen technischen und rechtlichen Ausführungen erwogen:Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG wird nun unter Bezugnahme der im Akt befindlichen technischen und rechtlichen Ausführungen erwogen:
§ 2
Abs 3a AWG kann ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes ist, nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG kann ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes ist, nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. 1. Es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird. Für die sichere Weiterverwendung können verschiedene Kriterien sprechen. ● Das betreffende Material erfüllt eine sinnvolle Aufgabe und kann als Rohstoff weiterverwendet werden. ● Es existieren langfristige Verträge zwischen Besitzern und rechtskonformen Abnehmern. ● Das betreffende Material kann mit Gewinn verkauft werden. ● Der Preis für das Material entspricht dem Marktpreis oder übersteigt ihn sogar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014 (2011/07/0179) ausgeführt hat, kann aber ein Nebenprodukt nicht nur dann vorliegen, wenn ein Markt besteht. Auch wenn ein Erzeuger eines Stoffes diesen Stoff unter für ihn vorteilhaften Bedingungen nutzen will und damit die Wiederverwendung gewiss ist, liegt eine sichere Weiterverwendung vor. Es können somit Produktionsrückstände bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen, beispielsweise auch für die Energiegewinnung eingesetzt werden, ohne als Abfall zu gelten. Das Bestehen eines Marktes und ein Marktpreis als Voraussetzung für die Nebenprodukteigenschaft sind daher zu relativieren. Der „Chronologie der Qualitätssicherung für Nebenprodukt Hüttenschotter“, erstellt von DI P, A, vom 24.04.21017 kann entnommen werden, dass ab dem Jahr 2005 die Fa. Q das Produkt als Hüttenschotter nach EN 13242 zertifiziert hat und die Umweltparameter nach der jeweils gültigen BRV-Richtlinie geprüft wurden. Dies kann auch dem Gutachten vom 22.08.2017, ABT15-20.20-412/2011-29 zum amtswegiges Feststellungsverfahren gem. § 6 AWG 2002 entnommen werden.Der „Chronologie der Qualitätssicherung für Nebenprodukt Hüttenschotter“, erstellt von DI P, A, vom 24.04.21017 kann entnommen werden, dass ab dem Jahr 2005 die Fa. Q das Produkt als Hüttenschotter nach EN 13242 zertifiziert hat und die Umweltparameter nach der jeweils gültigen BRV-Richtlinie geprüft wurden. Dies kann auch dem Gutachten vom 22.08.2017, ABT15-20.20-412/2011-29 zum amtswegiges Feststellungsverfahren gem. Paragraph 6, AWG 2002 entnommen werden. Wie der abfalltechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.08.2017 ausführt, wird nach vorliegenden CE-Zertifikaten Hüttenschotter der Firma Q seit dem Jahr 2005
den Anforderungen der ÖNORM EN13242 geprüft und als Baustoff in Verkehr gesetzt. Die Verwendung der Elektroofenschlacke im Straßen- und Ingenieursbau in ungebundener Form ist in der Vergangenheit erfolgt. Auch der beigezogene Sachverständige des Bundesministers hat ausgeführt, dass seit 2006 (vermutlich mit Verträgen abgesicherte) Beziehungen zur Firma Q GmbH in R bestehen, welche die granulierten Schlacken als CE-zertifizierten Baustoff in Verkehr setzt bzw. eingesetzt hat. Bereits aufgrund dieser logischen Schlussfolgerungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung der sicheren Weiterverwendung jedenfalls gegeben ist.
- Der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden. Unter normalen industriellen Verfahren sind jedenfalls die Aufmahlung, Zerkleinerung, Reinigung, Trocknung, Raffination oder Homogenisierung zu verstehen. Wie der abfalltechnische Amtssachverständige festgestellt hat, sind die im Stahlwerk anfallenden Elektroschlacken für die Herstellung bestimmter Gesteinskörnungen zumindest einer Siebung oder auch einer mechanischen Zerkleinerung in einem Brecher zu unterziehen. Die Verfahren Brechen und Sieben stellen seit vielen Jahrzehnten (Jahrhunderten) übliche und erprobte Verfahren bei der Aufbereitung von mineralischen Stoffen dar und sind in der Regel die ersten Schritte bei der Produktion unterschiedlichster mineralischer Produkte aus mineralischen Rohstoffen aber auch aus mineralischen Abfällen. Diese Verfahren stellen daher industrielle Verfahren dar, die keinesfalls über die normalen industriellen Verfahren hinausgehen. Auch der vom Minister beigezogene Sachverständige hat angegeben, dass die Verarbeitungsschritte, abgesehen von der Bewitterung, normale industrielle Verfahren darstellen. Hinsichtlich der Bewitterung ist aber den logischen Ausführungen der Beschwerde zu folgen, wonach die Bewitterung keine weitere Verarbeitung darstellt. Es ist ein Vorgang der von selbst stattfindet. Insbesondere bei der A ist das Besprühen als integraler Bestandteil anzusehen, da die Platzverhältnisse ein langsames Abkühlen nicht erlauben.
- Der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt Für die Beurteilung dieses Kriteriums sind folgende Punkte zu berücksichtigen: ● Eignet sich das Material für eine spätere Verwendung, Art und Umfang der Verfahrensschritte, die nötig sind, um das Material für die spätere Verwendung aufzubereiten, ● Einbeziehung dieser Schritte in den Hauptproduktionsprozess, ● Werden diese Verfahrensschritte von einer anderen Person als dem Hersteller durchgeführt. Wie der beigezogene Amtssachverständige des Ministers bzw. wie dies aus der allgemeinen Literatur bekannt ist, läuft die Stahlerzeugung grundsätzlich nach dem gleichen Schema ab und entsteht im Zuge des Prozesses die Schlacke. Diese Schlacke wird durch Abschrecken granuliert und an den Recycler abgegeben. Der Amtssachverständige M N sieht als einzigen Schritt, welcher in keinem Zusammenhang mit der Primärstahlproduktion steht, das Abschrecken an. Diesbezüglich wird auch auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen DI K im Gutachten vom 22.08.2014, wonach klar erklärt wird, dass Elektroofenschlacke primär aus den nichtmetallischen Einsatzstoffen (gebrannter Kalk/Magnesiumoxid, etc.) und den Oxiden der Legierungsstoffe bei der Verhütterung von Stahlschrott entsteht. Die Schlacke hat die Aufgabe, unerwünschte Bestandteile aus den Einsatzstoffen zu binden und somit das Stahlbad vor weiteren Oxidationen und Wärmeverlusten zu schützen. Es wird durch die Schlackenschicht eine Überhitzung des Ofens verhindert. Schlacken haben eine geringere Dichte als geschmolzene Metalle und entstehen in der Regel bei jedem metallurgischen Prozess. Ein Pfannenofen ist ebenfalls ein Elektrolichtbogenofen. Als Gefäß wird hier jedoch die Pfanne verwendet. Dieser Pfannenofen wird bei der A als Warmhalteaggregat und Puffer vor dem Strangguß eingesetzt. Für den metallurgischen Prozess ist der Pfannenofen von untergeordneter Bedeutung. Die Schlacke unterscheidet sich von der EOS lediglich durch einen etwas höheren Kalkgehalt und einen geringeren Teil an metallischen Oxiden (vor allem FeO). – aus dem Dossier zur Registrierung der A Stahlwerksschlacken nach REACH (siehe dazu Gutachten vom 22.08.2017, ABT15-20.20-412/2011-29).
des „BAT Reference Dokument for iron and steel Production“ bzw. des „sameness check guidance document“ sind beide Schlackenarten als Schlacken der Gruppe EAF-C zu werten (Slag, Steelmaking, elec furnace). In der Beschwerde von Dr. Rechtsanwalt vom 19.12.2017 wird auf Seite 21 zweiter und dritter Absatz auf das Verfahren zum Besprühen der Schlacke eingegangen. Diese Vorgangsweise stellt bei der Schlackenbewirtschaftung seit Jahrzehnten einen durchaus üblichen Vorgang dar, da ein Erstarren der flüssigen Schlacke in einem Behälter oder einer Mulde die nachfolgende Behandlung/Manipulation/Verladung wesentlich erschwert. Dieser Verfahrensschritt geht somit nicht über normale industrielle Verfahren hinaus. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann vollinhaltlich gefolgt werden. Dass Schlacke als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses (im Falle der A) von Baustahl anfällt wurde bereits mehrfach in den Gutachten von DI K angeführt. Es ist somit zwingend der Schluss zulässig, dass bei der Behandlung von Stahlschrott bzw. der Herstellung von Stählen aus Stahlschrott Schlacken im Elektroofenlichtbogen anfallen und somit notwendiger Bestandteil bei dieser Behandlung sind. Die Schlacke ist erforderlich, um den Stahl in der gewünschten Art für die spätere Verwendung erzeugen zu können.
- Die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigen sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vgl. § 1 Abs 3 AWG) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten
- Die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigen sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, AWG) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten Wenn der Amtssachverständige des Ministers anführt, dass keine definiert und allgemein akzeptierten Bestimmungen für die Anwendung von Elektroofenschlacke im Straßenbau existieren, so ist dies global gesprochen sicherlich richtig. Wie aber in der Beschwerde schlüssig ausgeführt wird, bedeutet das Nichtvorhandensein von gesetzlichen Bestimmungen nicht automatisch, dass Nichterlaubt sein einer Handlung oder eines Tuns. Vergleichbar sind die Regelungen zum Verwaltungsstrafrecht. Existiert keine Bestimmung, die ein Verhalten unter Strafe setzt, so kann das Handeln nicht mit Strafe geahndet werden. Wenn im vorliegenden Fall keine Grenzwerte für die Verwendung der Elektroofenschlacke bestehen, lässt dies nicht automatisch den Schluss zu, dass Elektroofenschlacke überhaupt nicht verwendet werden darf. Vielmehr sind die vom Gesetz zusätzlich vorgeschriebenen Kriterien zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen, ob der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck eingesetzt werden kann und keine Schutzgüter durch die Verwendung beeinträchtigt werden. Die Prüfung der Beeinträchtigung der Schutzgüter ist, wie im vorliegenden Verfahren erfolgt, durch ein vorgeschaltetes Qualitätssicherungsmanagement und die bisher bereits erfolgten Probennahmen zu beurteilen. Wenn somit die Elektroofenschlacke von der A GmbH an einen Betrieb zur Verwendung im Ingenieur- und Straßenbau weitergegeben wird, so liegt es am jeweiligen Verwender des übergebenen Produktes dieses zweckentsprechend einzusetzen. Ein Baustoff kann zwar zugelassen sein, aber für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet sein. Die Eignung eines Produktes für den beabsichtigten Zweck ist jedenfalls vom Anwender zu beachten. Für jedes in Verkehr gebrachtes Produkt gibt es eine Produktbeschreibung und einen sinnvollen Verwendungszweck. Die Schlacke wird zum Einsatz als Baustoff, vergleichbar mit Gestein, gebrochen und in Sieblinien aufbereitet (d.h. es entsteht eine definierte Mischung unterschiedlicher Korngrößen). Diese Sieblinien werden für eine CE-Zertifizierung als Bauprodukt nach einschlägigen Normen (harmonisierte Normen nach der Verordnung (EU) 305/2011) hergestellt. Beispiele für solche einschlägigen Normen sind zB. EN 12620: 2002+A1:2008 Gesteinskörnungen für Beton; EN 13043:2002 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen; EN 13055-2:2004 Leichte Gesteinskörnungen — Teil 2: Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung. Diese Sieblinien werden für eine CE-Zertifizierung als Bauprodukt nach einschlägigen Normen (harmonisierte Normen nach der Verordnung (EU) 305 aus 2011,) hergestellt. Beispiele für solche einschlägigen Normen sind zB. EN 12620: 2002+A1:2008 Gesteinskörnungen für Beton; EN 13043:2002 Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen; EN 13055-2:2004 Leichte Gesteinskörnungen — Teil 2: Leichte Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen sowie für ungebundene und gebundene Verwendung. Für die Verwendung im Straßenbau bestehen national (in Österreich) technische Richtlinien, so genannte RVS - Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen. Damit die Gestaltung der jeweiligen Verkehrsfläche verkehrssicher und technisch auf dem letzten Stand ausgeführt ist, werden die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) bei Projektierung und Straßenraumgestaltung herangezogen. Diese Richtlinien werden von den Fachleuten der betroffenen Gebietskörperschaften, Bund, Länder und Gemeinden, unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen und Einbindung nationaler Experteninnen und Experten aus Lehre und Forschung einvernehmlich erstellt und zur Anwendung empfohlen. (aus der technischen Stellungnahme von Mag. M N vom 03.11.2017) Festzuhalten ist, dass die Elektroofenschlacke als Baustoff, vergleichbar mit Gestein, gebrochen und in Sieblinien aufbereitet verwendet wird. Diese Sieblinien werden für eine CE-Zertifizierung als Bauprodukt nach einschlägigen Normen hergestellt und bestehen auch für die Verwendung die straßenbautechnischen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Handbuch zur Qualitätssicherung der Firma Q enthalten und sind daher die Vorgaben für einen sinnvollen gesicherten Einsatz gegeben. Auch in Bezug auf die Auswirkungen auf den Untergrund und das Grundwasser kann festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der möglichen Referenzwerte und bei Gegenüberstellung der Messwerte im Eluat und im Feststoff, welche von der J GmbH im Prüfbericht vom 14.09.2009 durchgeführt wurde, die Feststellung getroffen werden kann, dass beim Eluat, bis auf den Parameter Aluminium, alle innerhalb der Grenzen aller oben angeführten Vergleichswerte liegen. Ausschließlich beim weniger relevanten Feststoff gibt es Überschreitungen beim Chrom (gesamt) und bei Kupfer. Bei allen Parameter, die ein höheres Niveau aufweisen, wurden bei Grundwasseruntersuchungen keine Auffälligkeiten festgestellt. Alle Parameter liegen aber deutlich unter dem einzuhaltenden Grenzwert. Somit ist eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser durch die Verwendung der EO-Schlacke nicht zu erwarten. Auch wenn dem Güterschutzverband der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke im gegenständlichen Verfahren keinerlei Parteistellung zukommt, wurde dem Landesverwaltungsgericht ein Prüfbericht einer anerkannten Untersuchungsanstalt zur Kenntnis gebracht und musste das Ergebnis dieser Untersuchung von Amts wegen auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt überprüft werden. Wie sich aus dem vorgelegten Gutachten, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr. mont. H I vom 25.06.2018, „zur Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ und auch aus der gutachtlichen Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen ergibt, entsprechen der Prüfbericht über die ökotoxikologische Charakterisierung, GZ: 5475 vom 28.02.2018 sowie der Befund über die ökotoxikologischen Charakterisierung von ausgewählten Abfällen, GZ: 5475 vom 01.08.2018, jeweils erstellt von der C, nicht dem Stand der Technik bzw. der guten fachlichen Praxis. In den genannten Unterlagen fehlen wesentliche Informationen. Die Beurteilung einer übergebenen Probe nach dem HP14-Kriterium ist aufgrund fehlender Grundlagen der Angaben darüber, ob eine repräsentative Probennahme (von wem, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort oder vor allem in welcher Art und Weise) erfolgt ist, keineswegs belastbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargestellt, welches Material untersucht wurde. Es fehlen auch die Angaben über die Probenmindestmenge. Auch wenn dem Güterschutzverband der Österreichischen Kies-, Splitt- und Schotterwerke im gegenständlichen Verfahren keinerlei Parteistellung zukommt, wurde dem Landesverwaltungsgericht ein Prüfbericht einer anerkannten Untersuchungsanstalt zur Kenntnis gebracht und musste das Ergebnis dieser Untersuchung von Amts wegen auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt überprüft werden. Wie sich aus dem vorgelegten Gutachten, erstellt von Univ.-Prof. DI Dr. mont. H römisch eins vom 25.06.2018, „zur Aussagekraft und zur Einhaltung des Standes der Technik eines vorgelegten Befundes, mit dem ein Material ökotoxikologisch charakterisiert wurde“ und auch aus der gutachtlichen Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen ergibt, entsprechen der Prüfbericht über die ökotoxikologische Charakterisierung, GZ: 5475 vom 28.02.2018 sowie der Befund über die ökotoxikologischen Charakterisierung von ausgewählten Abfällen, GZ: 5475 vom 01.08.2018, jeweils erstellt von der C, nicht dem Stand der Technik bzw. der guten fachlichen Praxis. In den genannten Unterlagen fehlen wesentliche Informationen. Die Beurteilung einer übergebenen Probe nach dem HP14-Kriterium ist aufgrund fehlender Grundlagen der Angaben darüber, ob eine repräsentative Probennahme (von wem, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort oder vor allem in welcher Art und Weise) erfolgt ist, keineswegs belastbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargestellt, welches Material untersucht wurde. Es fehlen auch die Angaben über die Probenmindestmenge. Aufgrund der vorgegebenen Gründe und fachlichen Beurteilungen ist daher davon auszugehen, dass der Befund über die „ökotoxikologische Charakterisierung von ausgewählten Abfällen“, GZ: 5475 vom 01.03.2018 und der „Prüfbericht über die ökotoxikologische Charakterisierung“, GZ: 5475 vom 28.02.2018, beide erstellt von der C, nicht geeignet sind, die Elektroofenschlacke der A GmbH als ökotoxisch zu charakterisieren. Es ist aber auch dem vorgelegten Gutachten von Univ.-Prof DI Dr. mont. H I vom 28.06.2017, „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“, zu entnehmen, dass die Elektroofenschlacke der A GmbH nicht als ökotoxisch zu charakterisieren und daher auch nicht als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Aufgrund der vorgegebenen Gründe und fachlichen Beurteilungen ist daher davon auszugehen, dass der Befund über die „ökotoxikologische Charakterisierung von ausgewählten Abfällen“, GZ: 5475 vom 01.03.2018 und der „Prüfbericht über die ökotoxikologische Charakterisierung“, GZ: 5475 vom 28.02.2018, beide erstellt von der C, nicht geeignet sind, die Elektroofenschlacke der A GmbH als ökotoxisch zu charakterisieren. Es ist aber auch dem vorgelegten Gutachten von Univ.-Prof DI Dr. mont. H römisch eins vom 28.06.2017, „Anwendung des HP14 Kriteriums auf Elektroofenschlacken der A GmbH“, zu entnehmen, dass die Elektroofenschlacke der A GmbH nicht als ökotoxisch zu charakterisieren und daher auch nicht als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Elektroofenschlacken als ökotoxisch zu charakterisieren sind. Es konnte mittels Sachverständigenbeweis festgestellt werden, dass die geeigneten Qualitätskriterien vorliegen und von den Elektroofenschlacken keine über die Geringfügigkeit hinausgehende höhere Umweltbelastung oder Umweltrisiko ausgeht, als bei einem vergleichbaren Primärstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0215-6, festhält, umfasst die Entscheidung, ob bestimmte Sachen als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 bis 3 AWG einzustufen sind, somit „zwingend auch die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenproduktes nach § 2 Abs 3a AWG gegeben sind und ein Abfall seine Abfalleigenschaft nach § 5 AWG verloren hat“. Erst nach Beantwortung auch dieser Frage ist geklärt, ob es sich um Abfall im Sinne des AWG handelt. Aufgrund all dieser Erwägungen kann festgestellt werden, dass die Elektroofenschlacke aus der Produktion der A GmbH kein Abfall ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0215-6, festhält, umfasst die Entscheidung, ob bestimmte Sachen als Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 AWG einzustufen sind, somit „zwingend auch die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenproduktes nach Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG gegeben sind und ein Abfall seine Abfalleigenschaft nach Paragraph 5, AWG verloren hat“. Erst nach Beantwortung auch dieser Frage ist geklärt, ob es sich um Abfall im Sinne des AWG handelt. Aufgrund all dieser Erwägungen kann festgestellt werden, dass die Elektroofenschlacke aus der Produktion der A GmbH kein Abfall ist. Die Vorschreibung von Auflagen für die weitere Verwendung des Nebenproduktes findet keinen Platz im Feststellungsverfahren und hat jeder Verwender des Nebenproduktes die entsprechenden Produktvorgaben (z.B. RVS und weitere Nennungen siehe Seite 10) zu beachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.46.23.141.2018